Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00126
UV.2008.00126

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 16. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Dr. iur. Roger Bollag
Dreifuss & Bollag, Law Office
Splügenstrasse 11, Postfach 2129, 8022 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1958, arbeitete seit dem 1. Mai 2000 als Chauffeur auf einem Betonmischer bei der Y.___ AG und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 28. Juni 2002 fuhr der Versicherte mit seinem Motorrad auf der linken Spur der Z.___strasse in "___" stadtauswärts, als er mit einem überraschend von der rechten auf die linke Spur wechselnden Personenwagen kollidierte und stürzte. Weil Verdacht auf Rückenverletzungen bestand, erfolgte der Transport ins Spital W.___ mit dem Helikopter (vgl. Unfallmeldung und Polizeirapport, Urk. 7/1.1-1.2). Dieser Verdacht bestätigte sich indessen nicht. Die kernspintomographische Untersuchung (MRT) zeigte weder ossäre noch diskoligamentäre Verletzungen, und die anfängliche Sensibilitätsstörung links war innert weniger als 24 Stunden regredient. Der Versicherte erlitt indessen ein stumpfes Thoraxtrauma links mit linksseitiger Lungenkontusion sowie einen Pneumothorax links, welcher eine Thoraxdrainage erforderlich machte. Die Hospitalisation dauerte bis am 7. Juli 2002 (Bericht des Spitals W.___, Klinik für Unfallchirurgie, vom 10. Juli 2002, Urk. 7/4). In der Folge bildete sich an der Einstichstelle der Infusion am Unterarm ein Abszess, der eine operative Revision erforderte (Operationsbericht vom 17. Juli 2002 [Urk. 7/9], vgl. auch Bericht der Hausärztin, Dr. med. A.___, vom 23. Juli 2002 [Urk. 7/8]). Weitere Untersuchungen wegen der persistierenden Schulterschmerzen zeigten eine Läsion des linken AC-Gelenks Tossy I (Kontusion bzw. Distorsion der Ligg. acromioclavicularia [Pschyrembel, 259. Aufl., S. 995]), ohne nachweisbare Frakturen (Röntgenbericht vom 30.  Juli 2002 [Urk. 7/13]; vgl. auch Bericht von Dr. A.___ vom 30. August 2002 [Urk. 7/14]). Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, stellte in seiner Untersuchung vom 23. Oktober 2002 nur noch geringe Restbeschwerden fest und attestierte eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur ab 1. November 2002 (Bericht vom 23. Oktober 2002, Urk. 7/19; vgl. auch Urk. 7/26). Da am 1. November 2002 keine Arbeitsaufnahme erfolgt und der Versicherte von seiner Hausärztin weiterhin arbeitsunfähig geschrieben worden war (vgl. Urk. 7/23 und 7/27), teilte die SUVA X.___ per Verfügung vom 5. November 2002 mit, dass ab 1. November 2002 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/28). Nachdem weitere Abklärungen bei Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, die Beurteilung des Kreisarztes bestätigt hatten (Bericht vom 16. Dezember 2002, Urk. 7/44), nahm der Versicherte die Arbeit Anfang Februar 2003 wieder auf (Urk. 7/50 und 7/52). Daraufhin richtete die SUVA Taggelder bis 5. Januar 2003 aus und hob die Verfügung vom 5. November 2002 auf (Urk. 7/51).
         Da der Beschwerdeführer weiterhin über Schmerzen und psychische Probleme klagte, gelang die Reintegration am früheren Arbeitsplatz nicht und ab September 2003 war der Versicherte wieder dauerhaft arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Besprechungsnotiz vom 18. September 2003 [Urk. 7/68], Bericht von Dr. A.___ vom 15. September 2003 [Urk. 7/70] und Aufstellung der Taggeldzahlungen [Urk. 7/81]). Es folgten eine ambulante Rehabilitation vom 8. März bis 28. Mai 2004 in der Rehabilitationsklinik V.___, wo die Wiedereingliederung in die bisherige berufliche Tätigkeit als unrealistisch beurteilt und eine berufliche Neuorientierung in einer leichten Arbeit vorgeschlagen wurde (Bericht vom 1. Juli 2004 [Urk. 7/94/1] mit psychosomatischem Konsilium [Urk. 7/94/2]). Bemühungen der SUVA wie der Invalidenversicherung bzw. privater Stellenvermittlungsbüros um eine berufliche Wiedereingliederung verliefen erfolglos (vgl. Urk. 7/104-105, 7/110-111, 7/119). Neben einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung bei Dr. B.___ (Bericht vom 4. August 2004, Urk. 7/100) veranlasste die SUVA Gutachten bei Dr. med. D.___, Orthopädie und Chirurgie FMH, (vom 22. Oktober 2004, Urk. 7/112) und bei der Klinik U.___ (vom 22. Dezember 2006 [Urk. 7/140] mit Ergänzung vom 23. März 2007 [Urk. 7/146]). Mit Verfügung vom 22. Mai 2007 sprach sie X.___ eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % zu, während sie die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung mangels erheblichen Integritätsschadens ablehnte (Urk. 7/151). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 17. März 2008 ab (Urk. 7/180 = Urk. 2).

2.         Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Roger Bollag mit Eingabe vom 16. April 2008 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"01.          Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG auszurichten. Insbesondere sei ihm eine Invalidenrente, welche seiner tatsächlichen Erwerbsunfähigkeit entspricht, und eine Integritätsentschädigung von mindestens 20 % zuzusprechen.
  02.         Eventualiter sei ein weiteres medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben, um die Erwerbsfähigkeit bzw. den Integritätsschaden des Beschwerdeführers abzuklären.
  03.         Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung und Entscheidung gemäss obigen Rechtsbegehren zurückzuweisen;
         unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin".
         Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2008 ersuchte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 19. Mai 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
1.3.3   Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Während bei schweren Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen und bei banalen bzw. leichten Unfällen zu verneinen ist (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6), lässt sich die Frage bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Nach der Rechtsprechung zu berücksichtigen sind besonders dramatische Begleitumstände oder die besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
1.4     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

2.       Strittig ist einerseits die Höhe der zugesprochenen Invalidenrente, wobei insbesondere die Frage zu klären ist, inwieweit die geltend gemachten psychischen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen bzw. ob zwischen diesen und dem Unfall ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Andererseits ist der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen.

3.
3.1
3.1.1         Während des 10-tägigen Aufenthaltes im Spital W.___ wurde in erster Linie der beim Unfall erlittene Pneumothorax durch Einlegen einer Thoraxdrainage behandelt. Laut Krankengeschichte vom 10. Juli 2002 (Urk. 7/4) konnte die Thoraxdrainage am 6. Juli 2002 entfernt und der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden. Der anfängliche Verdacht auf Rückenmarkverletzungen wurde abgeklärt und hatte sich nicht bestätigt. In der Folge entwickelte sich an der Einstichstelle der Infusion am linken Vorderarm ein Abszess, der am 17. Juli 2002 durch eine Inzision operativ entfernt werden musste (Urk. 7/9). Der Pneumothorax heilte folgenlos ab, jedenfalls berichtete Kreisarzt Dr. B.___ am 23. Oktober 2002, mit Atmen habe der Beschwerdeführer keine Probleme mehr. Die Inzision war nach Angaben von Dr. B.___ folgenlos abgeheilt und indolent, wobei er ein kleines Areal von ca. 8 auf 4 cm distal der Inzision mit Hyposensibilität feststellte (Urk. 7/19 S. 2). Diese Sensibilitätsstörung wird auch in den Berichten der beiden Neurologen Dr. med. E.___ (vom 24. März 2003, Urk. 7/55) und Prof. Dr. med. F.___ (vom 4. Juni 2003, Urk. 7/64) erwähnt. Während Dr. E.___ berichtete, der Beschwerdeführer sei darüber beunruhigt, schätzte Prof. F.___ den Sensibilitätsausfall als belanglos ein (Urk. 7/64 S. 4).
3.1.2   Da die rechtsthorakalen Schmerzen persistierten, veranlasste die Hausärztin Dr. A.___ die radiologische Untersuchung des linken AC-Gelenkes vom 30. Juli 2002. Diese zeigte eine Tossy I-Läsion, welche mittels Physiotherapie und Analgetika behandelt wurde (vgl. Urk. 7/13-14). Laut dem Bericht von Dr. B.___ vom 23. Oktober 2002 hatte sich der Beschwerdeführer gut erholt. Der Kreisarzt stellte rund vier Monate nach dem Unfall nur noch diskrete klinische Zeichen und eine leichte Belastungsintoleranz der linken Schulter über 5 kg bei voller Beweglichkeit und normaler Kraftentfaltung fest, weshalb er ab 1. November 2002 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestierte (Urk. 7/19 S. 3). Der im Sinne einer Zweitmeinung von der Hausärztin beigezogene Dr. C.___ teilte die Ansicht des Kreisarztes in jeder Hinsicht und hielt in seinem Bericht vom 16. Dezember 2002 (Urk. 7/44) fest, die linke Schulter sei klinisch wie im MRI intakt und der Beschwerdeführer arbeitsfähig. Am 17. Januar 2003 berichtete Dr. C.___, der Beschwerdeführer sei sichtlich aufgestellt und praktisch beschwerdefrei (Urk. 7/47). Anlässlich einer weiteren Konsultation am 19. Juni 2003 musste Dr. C.___ erstaunt feststellen, dass der Beschwerdeführer wegen der Schmerzhaftigkeit nicht arbeitete (Urk. 7/63).
         Gegenüber der Hausärztin erwähnte der Beschwerdeführer Anfang Dezember 2002 erstmals psychische Probleme (Panikattacken, fahre nicht mehr Auto; vgl. Bericht vom 13. Dezember 2002, Urk. 7/43). Die Hausärztin veranlasste hierauf eine psychotherapeutische Behandlung bei lic. phil. G.___, Psychoanalytiker. Dessen Bericht vom 23. Dezember 2003 (Urk. 7/78) enthält lediglich eine Zustandsbeschreibung, aber keine psychiatrische Diagnose.
3.1.3   Im Rahmen des ambulant durchgeführten Ergonomie-Trainingsprogramms in der Rehabilitationsklinik V.___ wurde die berufliche Belastbarkeit unter anderem mittels einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), welche eingehende Tests unter Berücksichtigung des bestehenden Schmerzsyndroms beinhaltet, näher abgeklärt. Als Schlussfolgerung ist im Bericht vom 1. Juli 2004 (Urk. 7/94/1 S. 4 f.) Folgendes festgehalten: "Die arbeitsbezogen relevanten Probleme sind vor allem:
- sowohl in Ruhe als auch belastungsabhängige Schmerzen und reduzierte Stabilisierungsfähigkeit der linken Schulter, bei leichter Instabilität des linken AC-Gelenks
- sowohl in Ruhe als auch belastungsabhängige Schmerzen linksbetont im Nacken, mit Kopfschmerzen in Abhängigkeit der Nackenschmerzintensität
- stark verspannte und belastungsabhängig schmerzhafte Muskulatur im Bereich des linken Nacken-/Schultergürtels
- In der Berufserprobung konnte zudem eine stark erhöhte Lärmempfindlichkeit beobachtet werden".
         Aufgrund dieser Ergebnisse beurteilten die Ärzte der Rehabilitationsklinik V.___ die angestammte Tätigkeit als Baustellenchauffeur wegen der Vibrationen und Erschütterungen auf dem Baugelände sowie dem teilweisen Hantieren mit Lasten über 30 kg als nicht mehr möglich. Nach einem vorerst halbtägigen Einstieg mit sukzessiver Steigerung sei dem Beschwerdeführer eine ganztägige leichte Arbeit zumutbar. Das Zumutbarkeitsprofil aufgrund der physischen Einschränkungen umschrieben sie wie folgt: "ohne Arbeiten über Brusthöhe, mit Krafteinsatz des linken Armes sowie ohne längerdauerndes Arbeiten in vorgeneigter Position sowie Exposition gegenüber Erschütterungen/Vibrationen". Gleichzeitig wurde auch ein psychosomatisches Konsilium durchgeführt, wo die Diagnose "Depressivität, Ängste und Verunsicherung gemischt (ICD F41.2) vor dem Hintergrund einer leichten, rückläufigen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD F43.1)" gestellt wurde (Urk. 7/94/2).
3.1.4   Im Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 4. August 2004 (Urk. 7/100) hielt Kreisarzt Dr. B.___ fest, die Thoraxverletzung sei vollständig abgeheilt und die Tossy I-Läsion des linken Schultergelenks habe nur unbedeutende Auswirkungen. Die zwischenzeitlich festgestellten kleinen Protrusionen und Diskushernien (vgl. dazu Bericht des Medizinisch Diagnostischen Instituts an der Privatklinik Bethanien vom 29. September 2003, Urk. 7/73) seien im Rahmen der altersbedingten degenerativen Veränderungen einzuordnen, somit unfallfremd; im Übrigen hätten diese auch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Im Zusammenhang mit dem Unfall verbleibe demnach das cervikobrachiale Syndrom linksseitig mit Muskelverspannungen, was mit der Kontusion der ganzen Region erklärbar sei (S. 5). Dr. B.___ äusserte sein Unverständnis darüber, dass der Beschwerdeführer die Chauffeurtätigkeit nicht mehr ausübe, wäre doch mit der leichten Einschränkung im linken Nacken-Schulter-Bereich bei voller Einsatzfähigkeit des rechten Armes und im Übrigen guter Muskulierung und Beweglichkeit eine grössere Leistung zu erwarten. Für die Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit seien offenbar psychische oder psychosomatische Faktoren verantwortlich. Eine weitere Behandlung erachtete er als nicht notwendig, da keine Veränderung mehr zu erwarten sei (S. 6).
3.1.5         Demgegenüber kam Dr. D.___ in seinem knapp drei Monate nach dem vorerwähnten Kreisarztbericht erstellten Gutachten (Urk. 7/112) zum Schluss, die körperliche Beeinträchtigung beruhe auf einer Veränderung im Bereich des AC-Gelenks linksseitig, wo eine AC-Luxation Tossy II bestehe, die sehr schmerzhaft sei und für die Verspannungen und Veränderungen in den umliegenden Muskelpartien verantwortlich sein könne. Weiter konstatierte er psychische Veränderungen im Sinne ängstlichen Verhaltens und psychischer Labilität. Die Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten, welche prinzipiell möglich sei, hänge stark von der psychischen Situation ab. Er veranschlagte diese auf 50 %.
3.1.6   Nach dem Gutachten der Klinik U.___ vom 22. Dezember 2006 (Urk. 7/140) besteht eine leichtgradige Instabilität der lateralen Clavicula im Bereich des AC-Gelenkes links entsprechend einer Tossy II mit Klaviertastenphänomen. Hingegen besteht keine Instabilität der lateralen Clavicula zum Acromion in ap-Richtung. Weiter führten die Gutachter aus, diese objektivierbaren Befunde könnten Beschwerden in unterschiedlichem Ausmass verursachen, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit schwer zu bemessen seien. Sie wiesen aber darauf hin, dass die entsprechenden Ausführungen im Bericht der Rehabilitationsklinik V.___ vom 1. Juli 2004 aufgrund der objektivierbaren Befunde nach wie vor absolut zutreffend seien (vgl. S. 19 und S. 23). Zur Frage nach unfallfremden Ursachen äusserten sich die Experten der Klinik U.___ ebenfalls zurückhaltend und hielten lediglich fest, das Ausmass der Symptome könne durch die Befunde nicht in vollem Umfang erklärt werden. Die genauen Faktoren, die zum Scheitern der als adäquat beurteilten Integrationsbemühungen geführt hätten, liessen sich nicht benennen (vgl. S. 22).
3.2     Aus den medizinischen Unterlagen ist ersichtlich, dass die beim Unfall erlittene Schulterverletzung (vom Radiologen als Tossy I-Läsion bezeichnet, vgl. Urk. 7/13) nach übereinstimmender Auffassung von Kreisarzt Dr. B.___ wie von Dr. C.___ spätestens Ende 2002 als praktisch ausgeheilt und jedenfalls die Arbeitsfähigkeit nicht mehr erheblich beeinträchtigend betrachtet wurde (vgl. Erw. 3.1.2). Im Gegensatz dazu stehen die Angaben der Hausärztin, welche am 13. Dezember 2002 berichtete, der Beschwerdeführer habe den Arbeitsversuch wegen Schmerzen am Schultergelenk und Kraftlosigkeit sowie wohl auch aufgrund psychischer Probleme abbrechen müssen (Urk. 7/43). Eine gewisse Klärung brachte das ambulant durchgeführte Ergonomie-Trainingsprogramm in der Rehabilitationsklinik V.___, welches aufgrund der festgestellten Fähigkeiten und Defizite sowie einer detaillierten Analyse des bisherigen Arbeitsplatzes ergab, dass die funktionelle Leistungsfähigkeit deutlich unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit als Chauffeur auf einem Betonmischer bzw. Muldenkipper lag (vgl. Urk. 7/94/1 S. 8). Das aufgrund der EFL-Resultate erstellte Zumutbarkeitsprofil basiert allein auf den physischen Einschränkungen und beinhaltet grundsätzlich eine ganztägige Tätigkeit (vgl. Urk. 7/91/1 S. 5). Bestätigt wird diese Einschätzung durch die Experten der Klinik U.___ (vgl. Erw. 3.1.6), während Kreisarzt Dr. B.___ den Beschwerdeführer nach wie vor leistungsfähiger beurteilte (vgl. Erw. 3.1.4). Das von Dr. D.___ aufgrund seiner eigenen Befunde entwickelte Zumutbarkeitsprofil (körperlich leicht, ohne Überkopfarbeiten, ohne Rotations- und Drehbewegungen des linken Armes) unterscheidet sich nicht grundlegend von demjenigen der Rehabilitationsklinik V.___ (vgl. Erw. 3.1.3), auch wenn Dr. D.___ eine Tossy II-Läsion angenommen hat.
         In somatischer Hinsicht stimmen die medizinischen Unterlagen insofern überein, als die beim Unfall erlittene Schulterkontusion mit einer Tossy I-(evtl. II-)Läsion Muskelverspannungen und -veränderungen zur Folge hatte, welche Beschwerden verursachen und die Arbeitsfähigkeit im Sinne der ärztlicherseits entwickelten Zumutbarkeitsprofile beeinträchtigen.
3.3     In Bezug auf die psychische Problematik ist vorab zu klären, ob die geltend gemachten psychischen Beschwerden als Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren sind. Erste Anzeichen von psychischen Problemen enthält der Bericht von Dr. A.___ vom 13. Dezember 2002 (Urk. 7/43), wonach der Beschwerdeführer von Panikattacken berichtete und sich nicht mehr traute Auto zu fahren. Im Bericht des behandelnden Psychotherapeuten, lic. phil. G.___, ist die Rede davon, der Beschwerdeführer habe die Tendenz, unangenehme Gefühle zu verdrängen und Ärger zu verschlucken. Die Psychotherapie sei wichtig, um all die im Reintegrationsprozess erlebten Enttäuschungen zu verarbeiten und nicht in Resignation zu versinken (vgl. Urk. 7/78). Im Bericht über das psychosomatische Konsilium in der Rehabilitationsklinik V.___ (Urk. 7/94/2 S. 3 f.) beschreiben die Ärzte einen Symptomenkomplex, wie er an sich für posttraumatische Belastungsstörungen typisch sei (Albträume, szenische Flashbacks, Angstaffekte, gewisses Vermeidungsverhalten etc.). Der Beschwerdeführer tue sich mit seinem Zustand und seiner Situation entsprechend schwer, was wiederum Rückwirkungen auf die Bewältigung der Schmerz- und Beschwerdeproblematik habe, zumal er überzeugt sei, die frühere Arbeit nicht mehr ausüben zu können. Diese Beurteilung fand indessen keinen Eingang in die Zumutbarkeitsbeurteilung, welche allein aufgrund der physischen Beeinträchtigungen erfolgte (Urk. 7/94/1 S. 5). Daraus kann geschlossen werden, dass die Ärzte der Rehabilitationsklinik V.___ keinen krankheitswertigen psychischen Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erkannten. Zur psychischen Situation finden sich weitere Angaben im Gutachten der Klinik U.___. Der dortige neuropsychiatrische Experte, Prof. Dr. med. H.___, attestierte eine leichte Anpassungsstörung mit gemischten Emotionen (ICD-10 F43.23) im Rahmen einer möglichen Residualsymptomatik der leicht ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 7/140 S. 21). Hierzu bleibt zu bemerken, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ein Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses voraussetzt (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 5. Aufl., Bern 2005, S. 169; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 28. Dezember 2006, I 203/06, Erw. 4.4). Im Unfall vom 28. Juni 2002 ist mit Sicherheit kein traumatisierendes Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere zu erblicken, welches überhaupt eine invalidisierende posttraumatische Belastungsstörung bewirken könnte. Daran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Dramatik im Zusammenhang mit dem Helikoptertransport ins Spital nichts (vgl. Urk. 1 S. 23). Es muss wohl aufgrund der Akten von einer gewissen psychischen Labilität ausgegangen werden, welche aber objektiv keine zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bewirkt.
         Da der Beschwerdeführer aus psychischer Sicht in seiner Erwerbsfähigkeit objektiv nicht eingeschränkt ist, erübrigen sich Ausführungen zur Unfallkausalität. Selbst wenn eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch aus psychischen Gründen anzunehmen wäre, müsste der adäquate Kausalzusammenhang ohne weiteres verneint werden. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin hierzu im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 4 f.) verwiesen werden, welchen das Gericht nichts beizufügen hat.
3.4     Mit der Beschwerdegegnerin ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der erwähnten Einschränkungen ganztags arbeitsfähig ist. Die davon abweichende Einschätzung durch Dr. D.___ vermag daran nichts zu ändern. Dr. D.___ erachtete eine 100%ige Arbeitsleistung aufgrund der Schmerzhaftigkeit im linken AC-Gelenk, der Chronifizierung und der möglicherweise daraus resultierten psychischen Instabilität momentan als nicht zumutbar (Urk. 7/112 S. 5 Frag 6.2.1). Daraus geht hervor, dass er eine psychische Komponente mitberücksichtigte, die nach dem zuvor Gesagten aber ausser Betracht fällt.

4.       Die Beschwerdegegnerin hat das für die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; vgl. Erw. 1.3.4) massgebende Invalideneinkommen auf Fr. 54'338.40 festgesetzt (Urk. 2 S. 9 und Urk. 7/151). Sie stützte sich dabei auf fünf Arbeitsplatzprofile aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP). Bei den herangezogenen Arbeitsplätzen handelt es sich um Tätigkeiten als Mitarbeiter in der Produktion in Industrie- und Gewerbebetrieben, wobei die körperlichen Anforderungen durchwegs sehr leicht und im zumutbaren Bereich liegen (vgl. Urk. 7/148).
         Das Valideneinkommen für das Jahr 2007 von Fr. 71'630.-- (Fr. 5'510.--/Mt.x13) entspricht der Aktenlage (vgl. Urk. 2 S. 10, 7/151 und 7/141/9). Der Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen führt zu dem von der Beschwerdegegnerin errechneten Invaliditätsgrad von (gerundet) 24 %, welcher somit nicht zu beanstanden ist.  

5.       Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
5.1     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Bemessung des Integritätsschadens (Art. 36 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] in Verbindung mit Anhang 3 zur UVV) hängt nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1).
         Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
5.2         Kreisarzt Dr. B.___ erachtete aufgrund der unfallkausalen Restfolgen (im Wesentlichen leichte Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung der linken Schulter bei nachgewiesener Tossy I-Läsion und der Nacken-HWS-Region mit linksseitig betonten cervicovertebralem und -brachialem Syndrom) die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung (5 % gemäss Ziff. 1 Abs. 3 Anhang 3 zur UVV) nicht erreicht (Urk. 7/100 S. 6). Dieser Beurteilung schloss sich auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin Prof. Dr. H.___ an (Urk. 7/146), während Dr. D.___ ohne weitere Begründung eine Integritätseinbusse von 15-20 % postulierte.
5.3     Die vom Beschwerdeführer geforderte Entschädigung für eine Einbusse der körperlichen Integrität von 20 % entspräche gemäss Tabelle 1 des Feinrasters der SUVA (vgl. vorstehend Erw. 5.1) in etwa einer nicht reponierten Luxation (25 %) oder einem nur bis zur Horizontalen beweglichen Arm (15 %). Bei der Untersuchung durch Kreisarzt Dr. B.___ war der linke Arm passiv sowohl in Abduktion wie in Elevation bis 180° beweglich (Urk. 7/100 S. 4). Auch anlässlich der orthopädischen Untersuchungen in der Klinik U.___ und bei Dr. D.___ war die passive Abduktion/Elevation über die Horizontale hinaus möglich, bevor Schmerzen auftraten (Urk. 7/140 S. 16 und Urk. 7/112 S. 2). Wenn die Beschwerdegegnerin angesichts dieser klinischen Befunde einen entschädigungspflichtigen Integritätsschaden verneinte, liegt dies jedenfalls im Rahmen ihres Ermessens und ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen wurden in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - nur bei AC-Luxationen Tossy II oder III mit zusätzlichen Frakturen oder operativen Eingriffen Integritätseinbussen von 5 oder 10 % anerkannt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts vom 19. September 2000, U 66/00, vom 14. April 2003, U 210/02, und vom 17. März 2008, U 78/07). Auch daraus ergibt sich, dass die Einschätzung von Dr. B.___ jedenfalls nicht ausserhalb des durch Gesetz und Rechtsprechung gegebenen Ermessensrahmens liegt.

6.         Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. iur. Roger Bollag
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).