UV.2008.00128

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Klemmt
Beschluss vom 30. April 2008
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
Rüegg Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich

gegen

''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


1.      
1.1     B.___ zog sich am 24. Oktober 2003 bei einem Zugunglück in A.___ verschiedene Verletzungen zu. Die "Zürich" Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: die "Zürich") als obligatorischer Unfallversicherer anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung). Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 stellte sie diese per 30. November 2007 ein, da nach ihrer Auffassung kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang zwischen den fortbestehenden Beschwerden und dem Unfallereignis mehr bestand (Urk. 3/3).
1.2     Gegen die Verfügung vom 8. Januar 2008 reichte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter, am 29. Januar 2008 bei der "Zürich" eine Einsprache ein und beantragte dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen der Ergebnisse weiterer (eigener) Abklärungen zu sistieren (Urk. 3/4).
         Die "Zürich" wies mit Zwischenverfügung vom 2. April 2008 den Antrag auf Sistierung des Einspracheverfahrens ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Zwischenverfügung die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
1.3     Gegen die Zwischenverfügung vom 2. April 2008 erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter, Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Sistierung des Einspracheverfahrens sowie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in dem Sinne, dass das Einspracheverfahren während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht fortgeführt werde, beides bis spätestens am 1. Mai 2008. Eventualiter sei die "Zürich" bis spätestens am 1. Mai 2008 durch das Gericht anzuweisen, das Einspracheverfahren unverzüglich zu sistieren (Urk. 1 S. 2).

2.      
2.1     Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG) kann gegen Verfügungen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen solche Verfügungen kann gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 57 ATSG Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht erhoben werden.
2.2     Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind prozessleitende Zwischenverfügungen in analoger Anwendung von Art. 45 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 3. November 2006, U 410/04). Dieselbe Regelung ergibt sich aus § 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer), wonach Vor- und Zwischenentscheide, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, selbständig anfechtbar sind.

3.
3.1     Zu prüfen ist demnach die Zulässigkeit der gegen die angefochtene Zwischenverfügung vom 2. April 2008 erhobenen Beschwerde. Dabei geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführerin aus der angefochtenen Verfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen kann.
3.2    
3.2.1   Die Beschwerdeführerin möchte das Einspracheverfahren sistieren, um die Ergebnisse aktuell laufender medizinischer Abklärungen noch einbringen zu können (vgl. Urk. 1 S. 7). Allerdings steht es ihr frei, die Ergebnisse solcher Abklärungen beziehungsweise ganz allgemein neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen den noch zu erlassenden Einspracheentscheid vorzubringen (vgl. § 18a GSVGer i.V.m. Art. 61 lit. c ATSG). Es entsteht ihr daher kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, wenn sie die in Eigenregie angeforderten medizinischen Beurteilungen im Einspracheverfahren noch nicht einbringen kann.
3.2.2   Geht man - im Sinne einer Hypothese - davon aus, dass die noch beizubringenden medizinischen Abklärungen den Ausgang des Einspracheverfahrens für die Beschwerdeführerin günstig beeinflussen würden, so könnte ihr allenfalls ein Nachteil in dem Sinne erwachsen, dass sie die nachzuzahlenden Versicherungsleistungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten würde, wenn das Einspracheverfahren mangels Sistierung bereits vor der Verfügbarkeit der Unterlagen abgeschlossen wird und sie die neuen Arztberichte erst im Beschwerdeverfahren einreichen kann. Dasselbe gilt für die Situation, dass die allfällige Beschwerde gegen den noch zu erlassenden Einspracheentscheid zwar gutgeheissen wird, die Sache aber zwecks weiterer Abklärung des medizinischen Sachverhalts unter Berücksichtigung der vorliegend zur Diskussion stehenden Abklärungen an die "Zürich" zurückgewiesen wird, und die "Zürich" danach zu einem für die Beschwerdeführerin günstigen Entscheid kommt. Falls in derartigen Verzögerungen von Nachzahlungen ein Nachteil erblickt wird, so wäre ein solcher aber auf jeden Fall nicht als nicht wieder gutzumachend zu betrachten (vgl. etwa Urteil des Eidgenössisches Versicherungsgericht in Sachen E. vom 17. Juli 2006, B 5/05, Erw. 2.2).
3.2.3   Als weiteren Grund für eine Sistierung führt die Versicherte die Tatsache an, dass sie momentan versuche, den Direktschaden aus dem Unfall mit dem Haftpflichtversicherer aussergerichtlich zu erledigen (vgl. Urk. 1 S. 7). Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern dies einen direkten Einfluss auf die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber der "Zürich" haben könnte (vgl. auch Art. 72 ATSG), zumal Unfallversicherer grundsätzlich nicht an die haftpflichtrechtliche Beurteilung eines Unfalls gebunden sind. Soweit es um allfällige Beweismittel des Haftpflichtversicherers in der Sache geht, gilt das vorstehend Gesagte, wonach aus der abgelehnten Sistierung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil resultiert, da neue Beweismittel in einem allfälligen Beschwerdeverfahren uneingeschränkt beigebracht werden können.
3.3     Andere drohende nicht wieder gutzumachende Nachteile werden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Da insgesamt nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin aus der angefochtenen Zwischenverfügung vom 2. April 2008, mit welcher eine Sistierung des Einspracheverfahrens abgelehnt wurde, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen kann, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
        
4.       Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt sich eine Prüfung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Urk. 1 S. 2). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19 Abs. 2 GSVGer).


Das Gericht beschliesst:
1.         Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, Urk. 2 sowie 3/3-9
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).