UV.2008.00129

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 25. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Yves de Mestral
Dreifuss & Partner Rechtsanwälte
Splügenstrasse 11, Postfach 2227, 8022 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Der 1956 geborene X.___ ist als Inhaber und Geschäftsführer der Y.___ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 17. Dezember 2005 zog er sich bei einem Verkehrsunfall (Frontalkollision) verschiedene Verletzungen zu (Urk. 10/1). Im Z.___ wurden eine HWS-Distorsion und eine Kontusion des Sternums, des BWS/WS-Übergangs sowie des  PIP Dig. III Hand rechts diagnostiziert (Urk. 10/4). Die Röntgenuntersuchungen ergaben keine Läsionen (Urk. 10/4), eine Computertomographie (CT) der HWS ergab abgesehen von leichten degenerativen Veränderungen unauffällige Befunde (Urk. 10/5). Im weiteren Verlauf wurde der Versicherte hausärztlich durch Dr. med. A.___, FMH Allgemeinmedizin, weiter behandelt. Daneben erfolgten fachärztliche Abklärungen durch Dr. med. B.___, FMH Neurologie, (Berichte vom 1. Februar 2006 [Urk. 10/7] und vom 24. März 2006 [Urk. 10/15]), durch Dr. med. C.___, FMH ORL (Bericht vom 10. Juli 2006, Urk. 10/25) sowie im D.___ in der Neurologischen Klinik (Berichte vom 5. Dezember 2006 [Urk. 10/32] und vom 25. Januar 2007 [Urk. 10/36]), in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie (Bericht vom 25. August 2006, Urk. 10/26) sowie in der Psychiatrischen Poliklinik (Bericht vom 8. Mai 2007, Urk. 10/44). Zudem wurde eine Magnetresonanztomographie (MRI) des Schädels durchgeführt (Bericht vom 19. Dezember 2006, Urk. 10/33), welches normale, unauffällige Befunde ergab. Eine Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt Chirurgie, Sportmedizin und Phlebologie, fand am 4. Juni 2007 statt (Bericht vom 5. Juni 2007, Urk. 10/42). Mit Verfügung vom 8. August 2007 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen mangels eines adäquaten Kausalzusammenhanges der noch geklagten Beschwerden mit dem Unfall per 31. August 2007 ein (Urk. 10/46). Die dagegen von der SWICA Gesundheitsorganisation als obligatorischer Krankenversicherer erhobene Einsprache zog diese wieder zurück (Urk. 10/47 und Urk. 10/52). Nachdem der Versicherte gegen die Einstellungsverfügung durch Rechtsanwalt Yves de Mestral ebenfalls hatte Einsprache erheben und mitteilen lassen, er sei am 17. August 2007 wegen eines Schwindelanfalls beim Einsteigen in ein Auto gestürzt (Urk. 10/48 und Urk. 10/55), holte die SUVA den Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. A.___ vom 20. Oktober 2007 (Urk. 9/4) ein. Am 12. März 2008 (Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache ab.

2.      
2.1     Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte am 22. April 2008 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1):
           „1.   Es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer mit                                Wirkung ab 1. September 2007 eine SUVA-Rente von mindestens 50 Prozent                         zuzusprechen.
  2.   Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltli-                                  cher Rechtsbeistand zu bestellen.
Alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.”
2.2     Nachdem die SUVA mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2008 (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-5 und Urk. 10/1-60) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde mit Verfügung vom 24. Juni 2008 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig ist, ob der Beschwerdeführer aus dem Unfallereignis vom 17. Dezember 2005 über den 31. August 2007 hinaus Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen - insbesondere auf eine Rente - hat.
1.2     Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen per 31. August 2007 mit der Begründung ein, es könnten keine organisch objektivierbaren Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen gefunden werden (Urk. 2 S. 4). Der adäquate Kausalzusammenhang sei nicht gegeben. Im Einspracheentscheid bejahte sie noch das Vorliegen von höchstens zwei Adäquanzkriterien (erhebliche Beschwerden und allenfalls erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Bemühungen), jedoch nicht in ausgeprägter Weise. In der Beschwerdeantwort vertrat sie die Auffassung, es sei kein einziges Adäquanzkriterium erfüllt (Urk. 8 S. 4).
1.3     Der Beschwerdeführer liess demgegenüber geltend machen, es seien die Kriterien „besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls“, „Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen“, „erhebliche Beschwerden“, „schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen“ und „erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen“ als erfüllt zu betrachten. Das Kriterium „fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung“ sei in mittlerem Masse zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 17), eine „ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert“, liege nicht vor.

2.       Die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie die nach Lehre und Rechtsprechung massgeblichen Kriterien für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend und umfassend dargelegt (Urk. 2 Ziff. 1. und 3. lit. a). Darauf kann verwiesen werden.

3.
3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass keine organisch objektivierbaren Unfallfolgen vorliegen, durch weitere Behandlungsmassnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, die Adäquanzprüfung nach dem Raster des BGE 134 V 109 zu erfolgen hat und das Unfallereignis als höchstens mittelschwer zu qualifizieren ist. Eine Prüfung der Adäquanzkriterien ergibt Folgendes:
3.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums „besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls“ ist gemäss der einschlägigen Rechtsprechung nicht auf das subjektive Empfinden des Ereignisses durch die verunfallte Person abzustellen, sondern der Unfall muss sich objektiv in seinem äusseren Ablauf als besonders dramatisch darstellen und objektiv betrachtet von besonderer Eindrücklichkeit sein (Entscheid EVG vom 23. Mai 2006 i.S. A., U 88/05; RKUV 2/1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/cc; vgl. auch RKUV 5/2000 Nr. U 394 S. 315 Erw. 5).
         Im von der Beschwerdegegnerin zitierten Entscheid des Bundesgerichts vom 17. August 2007 in Sachen N., 8C_103/2007, bei welchem ebenfalls eine Frontalkollision mit einem auf die Gegenfahrbahn geratenen Personenwagen zu beurteilen war, verneinte das Bundesgericht aufgrund einer objektiven Betrachtung des Ereignisses dieses Kriterium. Auch dem Ereignis vom 17. Dezember 2005 kann zwar eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden, jedoch erscheint es angesichts seines aktenkundigen äusseren Ablaufs weder als besonders dramatisch noch geeignet, einen Schrecken einzuflössen, welcher das bei einem Unfallereignis Übliche überschreitet.
3.3.    Der Beschwerdeführer liess geltend machen, das Kriterium „Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen“ sei aufgrund seiner täglich auftretenden Schwindel- und Kopfschmerzattacken als erfüllt zu betrachten. Zudem leide er unter wiederkehrenden Angstzuständen, Platzangst und anderem mehr.
         Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den behandelnden Ärzten über mehrmals täglich auftretende Schwindelattacken  in Kombination mit Kopfschmerzen berichtete (Urk. 10/7, Urk. 10/13, Urk. 10/15, Urk. 10/25, Urk. 10/26, Urk. 10/36, Urk. 10/42 S. 2, Urk. 10/44), wobei sich die Problematik im Frühjahr 2006 verbesserte und die Kopfschmerzen und Schwindel in jenem Zeitraum beinahe ganz verschwanden (Urk. 10/15, Urk. 10/16 S. 2, Urk. 10/15), ab Juni 2006 jedoch wieder auftraten (Urk. 10/26), und zwar in zunehmendem Ausmass, im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gar 15-20 Mal mit einer Dauer von bis zu 20 Minuten (Urk. 1 S. 10).  Eine solche Entwicklung ist aussergewöhnlich und entspricht nicht dem normalen Heilungsverlauf. Wären Häufigkeit und Dauer tatsächlich so wie behauptet, müsste ernsthaft die Eignung, ein Motorfahrzeug zu lenken, in Frage gestellt werden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Attacken konnten denn auch nicht - trotz verschiedener spezialärztlicher Abklärungen - verifiziert werden. Schliesslich blieb nur noch die psychische Seite als mögliche Ursache - soweit den Angaben des Beschwerdeführers überhaupt gefolgt werden konnte.
         Ein Verdacht auf eine psychische Problematik geht erstmals aus dem Bericht der Neurologischen Klinik des D.___ vom 23. März 2007 (Urk. 10/37) hervor. In der Psychiatrischen Poliklinik des D.___ wurde in der Folge die Diagnose einer sonstigen gemischten Angststörung, posttraumatische Entwicklung nach Unfallereignis vom 14. Dezember 2005, gestellt (Bericht vom 8. Mai 2007 (Urk. 10/44). Von den weiteren involvierten Ärzten wurde eine psychische Problematik nicht erwähnt. Die psychiatrische Abklärung führte der Beschwerdeführer nicht aus eigenem Antrieb durch, sondern diese wurde von den Ärzten der Neurologischen Poliklinik veranlasst, weil für diese die Ätiologie der Schwindel- und Kopfschmerzattacken unklar war. Diese Umstände führen zum Schluss, dass die psychische Problematik nicht besonders schwerwiegend ist und nicht zur Erfüllung des Kriteriums beitragen kann.
        
         Im Weiteren sind keine über das für Schleudertraumata typische Bild - worunter insbesondere eine Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. fallen - hinausgehenden Beschwerden auszumachen. Es ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass nach dem Unfall zunächst nur Nackenschmerzen und Schwindel als typische Beschwerden festgestellt und Kopfschmerzen verneint wurden (vgl. Urk. 10/2). Die Kopfschmerzen kamen erst später hinzu. Einmalig berichtete der Beschwerdeführer anlässlich eines Telefonates von Gedächtnislücken (Urk. 10/3), danach auf sind aber solche nicht mehr aktenkundig. Weitere typische Beschwerden traten im Verlauf nicht auf. Auch wenn die geklagten Schwindelanfälle und Kopfschmerzen - Letztere jedoch nicht über den ganzen relevanten Zeitraum hinweg - täglich aufgetreten sein sollten, kann das Kriterium „Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen“ in Anbetracht dieser weiteren Umstände nicht als erfüllt gelten. Gemäss dem bereits erwähnten höchstrichterlichen Entscheid (vgl. Erw. 3.2 Abs. 2) vermögen auch die geltend gemachten, nach dem Unfall aufgetretenen Flash-Backs und Angstzustände daran nichts zu ändern, wobei zudem darauf hinzuweisen ist, dass gemäss den Feststellungen der Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des D.___ die etwa einmal pro Woche auftretenden unfallbezogenen Alpträume subjektiv wenig belastend sind (Urk. 10/44 S. 2).
3.4 Die durchgeführten ärztlichen Behandlungsmassnahmen bewegten sich in einem für Schleudertraumata üblichen Rahmen. Das Kriterium „fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung“ ist klar nicht erfüllt.
3.5 Für die Erfüllung des Kriteriums „Dauerbeschwerden“ wird vorausgesetzt, dass diese erheblich sind, was auf Grund glaubhaft geltend gemachter Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person im Lebensalltag erfährt, zu beurteilen ist (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128 f.).
Selbst wenn von täglich mehrfach auftretenden Schwindel- und Kopfschmerzattacken auszugehen wäre, wäre das Kriterium nicht in besonders ausgeprägter Weise gegeben.
3.6 Für die Erfüllung des Kriteriums “schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen“ müssten besondere Gründe gegeben sein, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Derartige besondere Umstände können den Akten nicht entnommen werden. Auch der weitere Unfall vom 17. August 2007 vermag zur Erfüllung dieses Kriteriums nicht beizutragen, erfolgte doch der Behandlungsabschluss noch am gleichen Tag ohne bleibende Folgen (Urk. 9/4).
3.7 Der Beschwerdeführer nahm seine Arbeit erst nach der fachärztlichen Untersuchung durch den Neurologen Dr. B.___ wieder zu 50 % auf, nachdem dieser eine entsprechende Arbeitsfähigkeit attestiert hatte. Bis dahin war er voll arbeitsunfähig geschrieben, und es ist nicht ersichtlich, dass er vor diesem Zeitpunkt irgendwelche Arbeitsbemühungen oder Eingliederungsversuche unternahm. Unmittelbar nach der Untersuchung war ihm aber offensichtlich eine doch immerhin 50%ige Arbeitstätigkeit möglich. Auch in der Folge geben die Akten keinen Hinweis auf einen Versuch der Steigerung der Arbeitstätigkeit - wie von Dr. B.___ empfohlen (vgl. Urk. 10/15) - auf 100 % oder überhaupt auf über 50 %. Ernsthafte Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit gehen insgesamt aus den Akten nicht hervor, weshalb auch das Kriterium „erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen“ nicht erfüllt ist.
3.8 Der Beschwerdeführer bestritt zu Recht nicht, dass das Kriterium „ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert“ nicht erfüllt ist.
3.9     Zusammenfassend ist bei einem als mittelschwer zu qualifizierenden Unfallereignis höchstens ein Adäquanzkriterium erfüllt (Dauerbeschwerden), jedoch nicht in ausgeprägter Weise. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs verneint und ihre Leistungen eingestellt.

4.       Gemäss dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

5.      
5.1     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
         Eine Voraussetzung hierfür ist vorab, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage ist, für die Kosten der anwaltlichen Vertretung aufzukommen (prozessuale Bedürftigkeit). Der Beschwerdeführer gab im Abklärungsformular (Urk. 16) als Vermögen eine Liegenschaft in Höhe von 1,2 Mio. Franken an. Die Schulden bezifferte er mit Fr. 900'000.-- (Hypothek). Die Steuerbehörden bestätigten am 8. April 2009 (Urk. 16 S. 7) ein Vermögen von Fr. 203'000.--. Schliesslich besitzt der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau die "Y.___" in F.___ (vgl. HReg-Auszug, Urk. 20). Bei solchen Vermögensverhältnissen ist die prozessuale Bedürftigkeit ohne Weiteres zu verneinen, was zur Abweisung des Gesuchs führt.


Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen,


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yves de Mestral
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkundensind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).