Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Maurer Reiter
Urteil vom 29. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Helsana Rechtsschutz AG
Entfelderstrasse 2, Postfach, 5001 Aarau
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1950, war ab 1. Mai 1989 in der Spedition der Y.___ AG angestellt und über diese bei der Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, nachfollgend: Allianz) obligatorisch gegen Unfall versichert, als er am 5. März 2005 eine Frontalkollision erlitt (Urk. 8/9). In diesem Zeitpunkt war er aufgrund eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/79, 12/15/5, 12/15/9, 12/15/13). Die erstbehandelnden Ärzte des Kantonsspitals Z.___, wohin der Versicherte nach dem Unfall eingeliefert wurde und bis 7. März 2005 blieb (Urk. 8/8), stellten eine offene Wunde an der Kopfhaut fest und diagnostizierten eine Halswirbelsäulendistorsion (Urk. 8/8). Der Versicherte wurde für arbeitsunfähig erklärt, und es wurden zahlreiche physiotherapeutische Massnahmen verordnet. Im September 2005 wurde er aufgrund anhaltender multipler Beschwerden in der A.___ untersucht. Es wurde ein Arbeitsversuch im Rahmen eines 20%igen Pensums mit leichter Arbeit ab 4. Oktober 2005 initiiert (Urk. 8/45, 8/49, 8/61, 8/62). Am 14. November 2005 folgte eine rheumatologische Untersuchung bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Rheumatologie (Urk. 8/57). Am 26. Januar 2006 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis des Versicherten per 30. April 2006 (Urk. 8/67). Der Versicherte nahm vom 11. April bis am 11. Mai 2006 am Ambulanten Interdisziplinären Schmerz-Programm (H.___) des X.__teil, das er wegen einer schweren depressiven Episode und eines Aufenthalts im D.___ abbrechen musste. Er verweilte in dieser Klinik bis am 2. August 2006 (Urk. 8/86).
Der Unfallversicherer schloss sich mit einem eigenen Fragenkatalog der seitens der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen polydisziplinären Begutachtung durch das E.__ an (Urk. 8/87), das sein Gutachten am 7. Dezember 2006 erstellte (Urk. 8/91) und zu den Fragen des Unfallversicherers nach einer ergänzenden neurologischen Untersuchung am 1. Oktober 2007 Stellung nahm (Urk. 8/95). In der am 6. November 2007 erlassenen Verfügung stellte die Allianz sämtliche Leistungen per 31. Oktober 2007 ein (Urk. 8/100). Die dagegen erhobenen Einsprachen des Versicherten und des obligatorischen Krankenversicherers (Urk. 8/101, 8/102) wies die Allianz mit Einspracheentscheid vom 3. April 2008 ab (Urk. 2).
Seitens der Invalidenversicherung wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 ab 1. Oktober 2005 eine Dreiviertelsrente zugesprochen (Urk. 12/56).
2. Gegen den Einspracheentscheid der Allianz liess der Versicherte am 23. April 2008 Beschwerde einreichen und die Aufhebung des Entscheids sowie die Ausrichtung weiterer Leistungen verlangen (Urk. 1 S. 1). In der Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2008 beantragte die Allianz die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Gericht zog die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 12/1-69). Im Rahmen des angeordneten zweiten Schriftenwechsels (Urk. 13) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 15, 21). Zu den vom Beschwerdeführer am 22. Juli 2008 nachgereichten ärztlichen Berichten (Urk. 20/1-5) nahm die Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2008 Stellung (Urk. 26). Auch sie reichte neue Akten ein (Urk. 27/A-H), zu denen sich der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2008 äusserte (Urk. 30).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
Dabei setzt die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt nebst einem natürlichen auch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus. Liegt eine Gesundheitsschädigung mit einem klaren organischen Substrat vor, kann der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne Weiteres zusammen mit dem natürlichen Kausalzusammenhang bejaht werden. Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht ausgewiesenen Beschwerden. Hier lässt sich die Adäquanzfrage nicht ohne eine besondere Prüfung beantworten. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sog. Psycho-Praxis), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (sog. Schleudertrauma-Praxis; zum Ganzen: BGE 134 V 112 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Die Kriterien nach der mit BGE 117 V 359 begründeten Schleudertrauma-Praxis wurden mit BGE 134 V 109 teilweise modifiziert. Demgegenüber blieben die Kriterien nach der Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) unverändert (vgl. BGE 134 V 116 ff. Erw. 6.1 und Erw. 10.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid zusammengefasst auf den Standpunkt, es sei möglich, dass der Unfall hinsichtlich der vorbestandenen lumbovertebralen Schmerzen zu einer vorübergehenden Schmerzverstärkung geführt habe, diese sei im Zeitpunkt der Leistungseinstellung jedoch beendet gewesen (Urk. 2 S. 11). Hinsichtlich der geklagten Halswirbelsäulenbeschwerden sei der medizinische Endzustand spätestens am 1. Oktober 2007 erreicht gewesen, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zu prüfen sei (Urk. 2 S. 13). Diesen verneinte die Beschwerdegegnerin unter Anwendung der Kriterien zu den psychischen Unfallfolgen (Urk. 2 S. 18).
Der Beschwerdeführer wendet dagegen in der Beschwerde und der Replik zusammengefasst ein, der von der Beschwerdegegnerin zu erbringende Nachweis des erreichten Status quo ante oder quo sine sei nicht erbracht worden, auch der Endzustand sei nicht gegeben, weshalb die Adäquanzfrage zu früh gestellt worden sei (Urk. 1, 15). Die Beschwerdegegnerin hält an ihrer Begründung im Beschwerdeverfahren fest (Urk. 7, 21).
2.2 Zu prüfen ist somit, ob über den 31. Oktober 2007 hinaus eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund des Unfalles vom 5. März 2005 gegeben ist.
3.
3.1 Es steht gestützt auf die Akten unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer am 5. März 2005 ein sogenanntes Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten hat und als typische Beschwerden sogleich Nackenschmerzen und Kopfschmerzen angegeben hat (Urk. 8/1, 8/16). Die zervikobrachialen Beschwerden hielten in der Folge an, darüber berichteten sowohl die Ärzte der A.___ am 26. September 2005 (Urk. 8/45), die im MRI der Halswirbelsäule vom 18. August 2005 Diskusprotrusionen C5/6 und C6/7 und eine foraminelle Stenose C5/6 feststellten, als auch Frau Dr. B.___ im Bericht vom 17. November 2005 (Urk. 8/57), die daneben von Dauerkopfschmerzen berichtete. Der Unfall verursachte keine bildgebend nachgewiesenen, also somatischen Schädigungen. So zeigten die im Kantonsspital Z.___ angewandten Verfahren keine ossären Läsionen an Schädel und Halswirbelsäule und auch keine Dislokationen (Urk. 8/16 S. 2). Die erwähnten, an der Halswirbelsäule vorhandenen bildgebend nachgewiesenen Befunde, bezeichneten die Ärzte als degenerativ (Urk. 8/8 S. 2), was darauf hinweist, dass sie als vorbestehend angesehen werden müssen, davon gehen auch die neurologischen Gutachter des E.___ aus (Urk. 8/95 S. 4 f.). Auch die Gutachter des E.___ berichteten einzig von einem zervikospondylogenen und zervikozephalen Schmerzsyndrom, ohne dass neurologische Ausfälle vorhanden waren. Diese Ärzte bestätigten, dass durch den Unfall keine relevante Läsion im Bereich der Halswirbelsäule entstanden sei, vielmehr habe der Unfall zu einem Beschwerdeschub geführt, dessen protrahierter Verlauf mit vollständiger Therapieresistenz und anhaltend hochgradiger subjektiver Schmerzintensität jedoch nur ungenügend erklärt werden könne (Urk. 8/91 S. 19).
Bereits vor dem Unfall bekannt waren gemäss Arztbericht der A.___ vom 1. Dezember 2004 (Urk. 12/15/14) Befunde an der Lendenwirbelsäule in Form einer mässigen Dehydrierung der Bandscheibe L3/4 und L4/5 mit konsekutiver breitbasiger Protrusion ohne Kompressionskomponenten, die den Versicherten zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt hatten. Wie sich aus dem Bericht von Dr. B.___ ergibt, die die verschiedenen Röntgenbilder miteinander verglichen hat, hat sich an diesem Befund durch den Unfall nichts geändert (Urk. 8/57 S. 3), so dass auch hier von keiner bildgebend nachgewiesenen, richtungsgebenden Verschlechterung des Vorzustandes aufgrund des Unfalles auszugehen ist. Die gleiche Ansicht äusserten auch die Gutachter des E.___ (Urk. 8/95 S. 4); diesen Ansichten ist mithin zu folgen.
3.2 Der Beschwerdeführer lässt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mittels der nachgereichten medizinischen Berichte geltend machen, er leide an einer unfallbedingten transmuralen Supraspinatussehnenruptur, die weiterhin abklärungs- und behandlungsbedürftig sei (Urk. 19). Dies liess er durch den Bericht des Hausarztes Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, untermauern, der in einem Schreiben vom 17. Juli 2008 gegenüber der Beschwerdegegnerin darlegte, er habe am 3. März 2008 wegen persistierender Schulterbeschwerden nach dem Unfall (Brückensymptome) eine Abklärungsphase eingeleitet (Urk. 20/4). Die Ärzte der A.___ diagnostizierten im Bericht vom 25. Juni 2008 eine im Januar 2007 erhobene transmurale Supraspinatussehne rechts (Urk. 20/2) und diskutierten eine Operation dieser Schulter.
Wie die Beschwerdegegnerin ausführte und mittels Akten belegte, hatte sich der Versicherte Anfang April 1991 ein Schultertrauma rechts zugezogen, bei dem er mit der rechten Schulter gegen einen Container geprallt war und dabei einen heftigen Schmerz erlitten hatte (Urk. 27/A, 27/B). Es wurde eine Hill-Sachsläsion der rechten Schulter diagnostiziert, der Versicherte konnte offenbar danach jedoch wieder voll arbeiten (Urk. 27/C, 27/H). Er klagte später wieder über Schultergelenksschmerzen und zwar bereits vor dem vorliegend zu beurteilenden Unfall, nämlich anlässlich einer Behandlung in der A.___ Ende 2004, wo eine AC-Gelenksarthrose und eine leichte Omarthrose beidseits diagnostiziert wurden (Urk. 27/G/2). Die Beschwerdegegnerin unterbreitete die Akten Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, der sich zur Unfallkausalität dieses neu geltend gemachten Befundes äusserte. Er kam in seinem Aktenbericht vom 20. September 2008 zum Schluss, dass die Unfallkausalität aufgrund eines fehlenden geeigneten Unfallmechanismus am 5. März 2005 und der Tatsache, dass verschiedentlich bereits vor dem Unfall Schulterprobleme diskutiert worden waren, nicht überwiegend wahrscheinlich gegeben sei (Urk. 27/H). Diese Ansicht ist überzeugend und es ist ihr zuzustimmen. Denn entgegen der gegenteiligen Ansicht von Dr. F.___ war der Vorzustand an der rechten Schulter - wie gezeigt wurde - keineswegs bland. Auffallend ist sodann, dass nach dem Unfall in den behandelnden Kliniken in Z.___ (Urk. 8/8), im A.__ (Urk. 8/45) und im E.___ (Urk. 8/91 S. 16) nicht über Schulterbeschwerden berichtet worden ist, die auf eine Rotatorenmanschettenruptur hingewiesen hätten, was bei einer traumatisch verursachten Ruptur sicher der Fall gewesen wäre.
3.3 Zusammengefasst ist mit den Gutachtern des E.___ deshalb festzustellen, dass der Unfall vom 5. März 2005 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule verursacht hat und auf einen stummen Vorzustand der Halswirbelsäule getroffen ist, ohne diesen richtungsgebend und bildgebend nachgewiesen zu schädigen. Hinsichtlich der Lendenwirbelsäule war der Versicherte schon vor dem Unfall aufgrund der degenerativen Befunde teilweise arbeitsunfähig, dieser Vorzustand war also nicht stumm. Der Unfall hat hier höchstens eine vorübergehende Verstärkung der Beschwerden verursacht, im Zeitpunkt der Leistungseinstellung kann von der gleichen Situation ausgegangen werden wie vor dem Unfall. Damit trifft die Ansicht des Beschwerdeführers, es lägen noch behandlungsbedürftige somatische Unfallfolgen vor (Urk. 1 S. 6), nicht zu.
3.4 Wie sich aus den Akten ergibt, wurde seitens der Gutachter des E.___ ein natürlich kausaler Zusammenhang zwischen dem im Begutachtungszeitpunkt noch immer geklagten zervikospondylogenen und zervikozephalen Schmerzsyndrom und dem Unfall bejaht, obschon gleichzeitig auch festgestellt wurde, dass das Ausmass der geklagten Beschwerden aufgrund der Befunde nicht zu erklären sei (Urk. 8/91 S. 19). Eine Erklärung für diese im Übermass geklagten Beschwerden, die nach Ansicht des Beschwerdeführers ihm jegliche Arbeitsaufnahme ausser Haus verunmöglichten, ist in der psychischen Problematik zu sehen. Gemäss Ansicht des begutachtenden Psychiaters besteht eine ausgeprägte Krankheitsüberzeugung des Versicherten, eine eigentliche psychiatrische Pathologie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vermochte der Arzt jedoch nur in Form einer leichten bis mittelgradig depressiven Episode festzustellen. Dass im Vergleich zur psychischen Problematik die Restbefunde des Distorsionstraumas völlig in den Hintergrund gerückt sind, zeigt die Tatsache, dass gemäss den Somatikern unter den Gutachtern eine gänzliche Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit mit nur geringer Rückenbelastung gegeben wäre, während aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit objektivermassen um 40 % eingeschränkt ist. Der Beschwerdeführer hingegen erachtet sich aufgrund der von ihm wahrgenommenen Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/91 S. 22, 8/95 S. 6). Die Gutachter des E.___ sprechen denn auch von einer psychischen Überlagerung der Beschwerden (Urk. 8/91 S. 12). Anzeichen für diese Überlagerung der Schleudertraumafolgen durch eine psychische Fehlentwicklung zeigten sich bereits Ende 2005. Frau Dr. B.___ beschrieb im November 2005 Diskrepanzen zwischen den objektiven Befunden und den geklagten Beschwerden und beschrieb eine passive Rolle, die der Versicherte einnehme (Urk. 8/57). Den gleichen Eindruck hatte die Arbeitgeberin, bei der der Versicherte ab Anfang Oktober 2005 im Rahmen eines Pensums von 20 % leichte Arbeit verrichten konnte. Die Arbeitgeberin legte gegenüber der Beschwerdegegnerin dar, man habe den Eindruck, der Versicherte könne sich nicht damit abfinden, dass die Situation nicht mehr die gleiche sei wie früher, er könne die Situation nicht annehmen, er sei auch eher passiv (Urk. 8/61).
Bei dieser im Vordergrund stehenden psychischen Problematik ist von einem eigenständigen reaktiven Geschehen auf den Unfall, die Schmerzen und die erlittene Leistungseinbusse mit den in der Folge einhergegangenen Identitätsproblemen des Versicherten auszugehen. Diese Einsicht ergibt sich aus dem Abschlussbericht des X.__ vom 24. Mai 2006, wo der Beschwerdeführer bis am 11. Mai 2006 am Ambulanten Interdisziplinären Schmerzprogramm (H.___) teilgenommen, dieses jedoch aufgrund der schweren depressiven Episode mit anschliessendem Klinikaufenthalt abgebrochen hatte. Die Ärzte legten dar, der Versicherte habe sich ein Leben lang über die Arbeit definiert, so dass der Arbeitsplatzverlust Scham- und Minderwertigkeitsgefühle ausgelöst habe, es sei eine depressive Symptomatik festzustellen gewesen, die sich während des Aufenthalts im H.___ verschlimmert habe (Urk. 27/G/3).
Es kann somit bei der psychischen Problematik von einem mittelbaren, natürlich kausalen Geschehen zum Unfall ausgegangen werden, die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung Ende Oktober 2007 vorhanden war und die geklagten Beschwerden dominierte. In jenem Zeitpunkt war auch der Endzustand hinsichtlich der Restfolgen des Schleudertraumas im Sinne einer nicht mehr namhaften Besserung erreicht (vgl. BGE 134 V 116 Erw. 6.1). Ausdrücklich äusserten die neurologischen Gutachter des E.___ am 1. Oktober 2007 zwar die Ansicht, der Endzustand dürfte innerhalb der nächsten 12 Monate erreicht werden. Gleichzeitig verwiesen sie hinsichtlich des von ihnen unterstützten Behandlungsplanes auf das Gesamtgutachten (Urk. 8/95 S. 6). Die Gutachter des E.___ erwähnten im Gesamtgutachten noch einige Behandlungen, die möglich wären, so ein zusätzlich sedierendes Antidepressivum gegen die Schlafstörungen, zur Stimmungsaufhellung und Schmerzdistanzierung, ein hochpotentes Morphinderivat aus rheumatologischer Sicht und weitere aktive Physiotherapie. Gleichzeitig stellten sie in Aussicht, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit, die sie ja bereits - wie erwähnt - für eine leichte Tätigkeit bei 100 % einstuften - nicht erwartet werden könne (Urk. 8/91 S. 23). Ein vorhandenes Potential zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit ist jedoch das entscheidende Kriterium für die Frage, ob von einer namhaften Besserung gesprochen werden kann oder nicht (BGE 123 V 115 Erw. 4.3). Im vorliegenden Fall ist somit bei dieser negativen Einschätzung von einem Endzustand im Oktober 2007 auszugehen.
Ob noch eine Leistungspflicht ab Ende Oktober 2007 besteht, hängt somit davon ab, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den psychisch dominierenden Beschwerden und dem Unfall gegeben ist.
4.
4.1 Es ist nach dem Gesagten der Beschwerdegegnerin darin Recht zu geben, dass sie den adäquaten Kausalzusammenhang nach der sogenannten Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) geprüft hat (vgl. Urk. 2 S. 14). Sie hat dabei die rechtlichen Grundlagen im Einspracheentscheid richtig dargestellt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 2 S. 14 f.).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin stufte den Unfall als mittelschwer, nahe an der Grenze zu den leichten Unfällen ein (Urk. 2 S. 15).
4.2.2 Die Schwere eines Unfalls ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26). Das Bundesgericht weist dabei regelmässig einfache Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236).
4.2.3 Der zu beurteilende Unfall war zwar kein einfacher Auffahrunfall in ein stehendes Auto, vielmehr handelte es sich um eine Frontalkollision, bei der der Beschwerdeführer beim Linksabbiegen einem entgegenkommenden Fahrzeug den Vortritt nicht gewährte, weshalb das andere Fahrzeug, das noch zu bremsen versuchte, mit demjenigen des Beschwerdeführers seitlich frontal zusammenstiess (Urk. 8/2, 8/23, 8/21). Dabei wurde der Kotflügel des Autos des Versicherten eingedrückt (Urk. 8/21 S. 3), er erlitt ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule und eine Wunde am Kopf. Die Geschwindigkeiten, mit denen die beiden Fahrzeuge unterwegs waren, wurden mit ca. 40 bis 45 km/h für das entgegenkommende Fahrzeug und mit rollend für das Fahrzeug des Versicherten angegeben (Urk. 8/3, 8/2), die Fahrzeuge kamen danach zum Stillstand. Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs ist es mit Blick auf die Rechtsprechung dennoch nicht zu beanstanden, dass im Resultat auch bei diesem Unfall von einem mittleren, nahe an der Grenze zu einem leichten Unfall auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2009 in Sachen B., 8C_189/2009, des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. Mai 2006 in Sachen M., U 14/05).
Damit ist für die Bejahung der Adäquanz erforderlich, dass ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind.
4.3 Der Beschwerdegegnerin ist darin Recht zu geben, dass weder das Kriterium der besonderen dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls, noch dasjenige der besonderen Art der Verletzung oder dasjenige der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung oder dasjenige der ärztlichen Fehlbehandlung oder des schwierigen Heilungsverlaufs gegeben ist. Es kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen im Einspracheentscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 15 ff.), zu denen sich der Beschwerdeführer nicht äusserte. Selbst wenn von körperlichen Dauerbeschwerden gesprochen würde, wäre dieses Kriterium nicht in besonderer Weise gegeben, zumal schon bald ein psychischer Hintergrund am Ausmass der Beschwerden mitbeteiligt war, was somit nicht zu berücksichtigen ist. Auch hinsichtlich des nicht erfüllten Kriteriums des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit kann auf die zutreffenden Ausführungen im Einspracheentscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 17).
Abschliessend sind somit die Kriterien der Adäquanz nicht erfüllt, weshalb die Leistungseinstellung per Ende Oktober 2007 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Rechtsschutz AG
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Z.___, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).