Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 18. Juni 2008
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1960 geborene K.___ ist seit dem 19. Februar 1990 als Sachbearbeiter bei der A.___ angestellt und damit bei der ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert (vgl. Urk. 9/1).
Mit Schadenmeldung UVG vom 7. Dezember 2007 (Urk. 9/1) liess er der Zürich mitteilen, er habe am 29. November 2007 beim Essen auf die Gabel gebissen und sich dabei einen Zahnschaden zugezogen. Nachdem der Versicherte auf entsprechende Anfrage der Zürich die Umstände des gemeldeten Vorfalls konkreter geschildert hatte (vgl. Urk. 9/7), teilte ihm diese mit Schreiben vom 5. Februar 2007 [richtig: 5. Februar 2008] mit, dass das fragliche Ereignis nicht als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren sei und daher auch kein Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen bestehe (vgl. Urk. 9/9). Auf schriftliches Opponieren von K.___ hin (vgl. Urk. 9/12) erliess die Zürich am 13. Februar 2008 eine Verfügung (Urk. 9/16), mit der sie ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Geschehnis vom 29. November 2007 erneut verneinte. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/21) wies die Zürich am 25. März 2008 ab (vgl. Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid der Zürich vom 25. März 2008 (Urk. 2) erhob K.___ am 21. April 2008 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Zürich sei zu verpflichten, im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 29. November 2007 Leistungen zu erbringen (vgl. Urk. 1 S. 1). Nachdem die Zürich mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2008 (Urk. 8) Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Juni 2008 (Urk. 10) geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem Beschwerdeführer entstanden gemäss eigenen Angaben (vgl. Urk. 9/13 S. 1, Urk. 9/25 S. 2, Urk. 1 S. 1) im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 29. November 2007 Zahnarztkosten in der Höhe von rund Fr. 150.--. Da der Streitwert damit unter Fr. 20000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen; RKUV 2005 Nr. U 539 S. 121, 2004 Nr. U 515 S. 420).
2.
2.1 Die Zürich begründete ihren Einspracheentscheid vom 25. März 2008 (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass das Geschehnis vom 29. November 2007 mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren sei.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, angesichts der unüblichen Art und Weise, in der er am 29. November 2007 sein Mittagessen, während dessen er überdies durch die gleichzeitige Arbeit am PC abgelenkt gewesen sei, eingenommen habe, sei das nach Art. 4 ATSG erforderliche Merkmal der Ungewöhnlichkeit durchaus erfüllt (vgl. Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Aufgrund der übereinstimmenden Schilderungen des Beschwerdeführers und den zur Illustration eingereichten Fotos ist zu schliessen, dass dieser am 29. November 2007 während des Arbeitens am PC ein seitlich auf die Gabel gespiesstes Schnitzel ass und dabei versehentlich auf deren Zinken biss, was die Schädigung eines Zahns zur Folge hatte (vgl. Urk. 9/1, Urk. 9/7, Urk. 9/13 S. 1, Urk. 9/21, Urk. 9/29, Urk. 1 S. 2).
3.2 Zu Recht hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es nicht den üblichen Gepflogenheiten entspricht, ein Schnitzel als Ganzes auf die Gabel zu spiessen und dann davon abzubeissen (vgl. Urk. 1 S. 2). Dennoch kann in einer derartigen Vorgehensweise - wenn sie vorliegend für den Beschwerdeführer auch unerwartete und insbesondere ungewollte Auswirkungen zeitigte - kein aussergewöhnlicher äusserer Faktor gesehen werden. Ein Biss auf eine bei der Nahrungsaufnahme verwendete Gabel ist, selbst wenn diese in spezieller Weise eingesetzt wird oder der Betroffene normalerweise mit Stäbchen oder von Hand isst (vgl. Urk. 1 S. 2), zwar nicht beabsichtigt, aber auch nicht ungewöhnlich. Etwas Besonderes kann auch im Umstand, dass der Beschwerdeführer am PC beschäftigt war und sich daher nicht voll auf das Essen konzentrieren konnte, nicht gesehen werden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang einerseits darauf, dass der Beschwerdeführer nicht auf einen Fremdkörper im Fleisch, sondern auf die gerade von ihm selbst ins Schnitzel gespiesste und damit sich bekanntermassen darin befindliche Gabel biss. Andererseits ist die Ablenkung vom Essen nicht einem Reflex auf plötzlich auftretende äussere Umstände zuzuschreiben; vielmehr hat der Beschwerdeführer die unkonzentrierte Nahrungsaufnahme bewusst in Kauf genommen, indem er sich entschied, während des Essens weiterzuarbeiten.
3.3 Da es dem Geschehnis vom 29. November 2007 nach dem Gesagten an einem für die Qualifikation als Unfall im Sinn von Art. 4 ATSG erforderlichen ungewöhnlichen äusseren Faktor fehlt, ist die Leistungsverweigerung der Zürich nicht zu beanstanden.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).