UV.2008.00137
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 13. August 2008
in Sachen
I.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, WSUR 24, Andreas Kägi
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8036 Zürich
diese substituiert durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, U8036, lic. iur. Ivo Baumann
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 I.___, geboren 1944, Inhaber des Restaurants A.___ in Z.___ (Urk. 8/Z1 Ziff. 1), ist bei der „Zürich“ Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert.
1.2 Am 8. August 2002 stolperte der Versicherte im Weinkeller seines Restaurants und verletzte sich an der rechten Schulter (Urk. 8/Z1 Ziff. 4, 6 und 8). Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, stellte der Zürich medizinische Berichte vom 16. Juli 2004 (Urk. 8/ZM11 = Urk. 2/2) und 14. September 2005 (Urk. 8/ZM15 = Urk. 2/3) zu. Am 15. September 2006 gab die Zürich bei Dr. C.___ ein Gutachten in Auftrag (Urk. 8/Z27), das dieser am 13. November 2006 erstattete (Urk. 8/ZM24 = Urk. 2/4).
1.3 Am 28. März 2007 sprach die Zürich dem Versicherten rückwirkend für die Zeit vom 1. August 2004 bis 31. Dezember 2005 für Taggelder Fr. 30'000.-- zu (Urk. 8/Z35).
Mit Fax vom 20. Juli 2007, Schreiben vom 7. August 2007 (Urk. 8/Z36b) sowie vom 16. November 2007 (Urk. 8/37a = Urk. 2/7) forderte die Zürich von Dr. B.___ verschiedene Röntgenbilder an. Am 5. Februar 2008 ersuchte der Versicherte die Zürich um Erlass einer Verfügung (Urk. 2/8).
2. Am 25. April 2008 erhob der Versicherte Rechtsverzögerungsbeschwerde mit den Rechtsbegehren, es sei die Zürich anzuweisen, eine einsprachefähige Verfügung über die ihm zustehenden Taggelder und über die ihm zustehende Rente zu erlassen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2008 beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 130 V 92 Erw. 2).
1.2 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder -verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen K. vom 23. Oktober 2003, I 328/03, Erw. 4.2).
1.3 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (so genannte Rechtsverzögerung). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (RKUV 2004 Nr. U 506 S. 255 Erw. 3; Urteil des EVG in Sachen E. vom 17. Juli 2006, B 5/05, Erw. 3.3).
Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten (BGE 125 V 191 f. Erw. 2a). Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festlegen könnte und dürfte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 14. Januar 2004, U 220/03, Erw. 2.1 und 2.2 und in Sachen V. vom 24. Mai 2006, I 760/05, Erw. 3).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hält den Sachverhalt mit dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 14. September 2005 für hinreichend gefestigt. Es sei schleierhaft, weshalb sich die Beschwerdegegnerin nun erneut mit dem medizinischen Sachverhalt befasse, wo dieser doch schon seit 3 Jahren feststehe (Urk. 1 Ziff. 7). Die Rentenfrage hätte bereits geklärt werden können, da die Beschwerdegegnerin im Besitz aller notwendigen Informationen sei (Urk. 1 Ziff. 9).
Die Beschwerdegegnerin brachte vor, der Beschwerdeführer habe selbst immer wieder zu Verzögerungen beigetragen (Urk. 7 S. 2 Ziff. 1). Das Gutachten von Dr. C.___ erfülle die Anforderungen an ein Gutachten in keiner Weise (Urk. 1 Ziff. 2). Der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers habe auf die Aufforderung der Beschwerdegegnerin, verschiedene Röntgenbilder einzureichen, nicht reagiert. Die sich daraus ergebende Verzögerung könne nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden (Urk. 7 Ziff. 3).
2.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine Rechtsverzögerung begangen hat, indem sie über den Anspruch auf Taggelder wie auch über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers noch keine Verfügung erlassen hat.
3.
3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist.
Die Beschwerdegegnerin richtete dem Beschwerdeführer nach der unbestrittenen Darstellung des Beschwerdeführers nach dem 31. Juli 2004 keine Taggelder mehr aus (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Erst am 28. März 2007 sprach sie dem Beschwerdeführer rückwirkend für die Zeit vom 1. August 2004 bis 31. Dezember 2005 für Taggelder eine Akontozahlung von Fr. 30'000.-- zu (Urk. 8/Z35). In einem E-Mail vom 14. Mai 2008 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer erneut eine unpräjudizielle Akontozahlung in Aussicht (Urk. 8/2 unten).
3.2 Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gemäss Art. 124 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) ist eine schriftliche Verfügung insbesondere zu erlassen über die Zusprechung von Invalidenrenten, Abfindungen, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen, Hinterlassenenrenten und Witwenabfindungen sowie die Revision von Renten und Hilflosenentschädigungen (lit. a) und über die Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (lit. b).
Art. 16 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung regelt den Anspruch des Versicherten auf ein Taggeld. War die Beschwerdegegnerin der Meinung, dass die Voraussetzungen zur Ausrichtung eines Taggeldes nicht länger erfüllt sind, so hätte sie darüber eine Verfügung erlassen müssen. Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Untätigkeit unter anderem damit, dass Dr. B.___ die angeforderten Röntgenbilder trotz Mahnung nicht eingereicht habe (Urk. 7 Ziff. 3).
Wie erwähnt (Erw. 1.3) ist unerheblich, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin keine Verfügung erlassen hat. Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG obliegt es ohnehin der Beschwerdegegnerin als Versicherungsträger, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Die Untätigkeit des Hausarztes entband die Beschwerdegegnerin daher nicht von der anderweitigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts. Weiter hätte die Beschwerdegegnerin - notfalls auch ohne die verlangten Röntgenbilder - schon längst eine zweite Begutachtung in die Wege leiten können, wenn sie der Meinung war, das Gutachten von Dr. C.___ überzeuge nicht. Der Beschwerdeführer ist seit der Einstellung der Taggelder auf den 31. Juli 2004 über seinen Anspruch im Unklaren. Daran ändert auch die Zusprache von Fr. 30'000.-- vom März 2007 nichts. Indem die Beschwerdegegnerin die Taggeldzahlungen per 31. Juli 2004 einstellte, ohne hierüber eine Verfügung zu erlassen, verletzte sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Erlass eines Entscheides innert angemessener Frist.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass über die ihm zustehenden Rentenleistungen noch nicht verfügt wurde.
Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin.
4.2 Die Beschwerdegegnerin brachte unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. C.___ vor, durch eine arthroskopische Défilée-Erweiterung könne eine namhafte Verbesserung der Situation an der rechten Schulter erzielt werden. Ein Endzustand liege daher noch nicht vor (Urk. 7 S. 2 Ziff. 2 unten).
Nach dem Gutachten von Dr. C.___ ist in der Tat nicht auszuschliessen, dass die vorgeschlagene Operation eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zur Folge haben wird (Urk. 8/ZM24 S. 10 Ziff. 6.1). Indes bleibt unerklärlich, weshalb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bislang nicht für die vorgeschlagene Operation aufgeboten hat. Beinahe sechs Jahre nach dem Unfall und nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. C.___ vom 13. November 2006 ist die Untätigkeit der Beschwerdegegnerin auch im Hinblick auf die Beurteilung des Rentenanspruchs als Rechtsverzögerung zu bewerten. Die Beschwerdegegnerin ist daher anzuweisen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers unverzüglich zu verfügen.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein Taggeld umgehend eine Verfügung zu erlassen und sie auch über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und vorliegend auf Fr. 1'250.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die „Zürich“ Versicherungs-Gesellschaft angewiesen, über den Anspruch von I.___ auf ein Taggeld und über den Rentenanspruch umgehend zu verfügen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’250.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).