UV.2008.00141
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Grieder-Martens
Urteil vom 23. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1948, war seit 1984 bis zur per Ende 2003 aus-gesprochenen Kündigung (Urk. 15/22) als Deckenmonteur bei der Y.___ in F.___ tätig und über diese bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 28. Oktober 2002 bei der Montage der Deckenverkleidung von der Leiter fiel und das Fersenbein am rechten Fuss brach (Urk. 15/1-2), worauf er am 11. November 2002 von den Ärzten des Universitätsspitals F.___ operiert wurde (Urk. 15/5). Nach erfolgten Abklärungen erliess die SUVA am 23. Januar 2004 eine Abschlussbestätigung und stellte die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Januar 2004 ein (Urk. 15/34).
Am 8. Juli 2005 meldete die Arbeitslosenkasse des Beschwerdeführers einen Rückfall mit Schaden- beziehungsweise Rückfalldatum 7. März 2005 (Urk. 15/45, Urk. 15/49), worauf die SUVA weitere Arztberichte einholte, am 19. Dezember 2005 mitteilte, dass sie im Rückfall zum Unfall vom 28. Oktober 2002 die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) erbringe (Urk. 15/59/1), und mit Schlussabrechnung vom 30. August 2006 die Ausrichtung des Taggelds bis Ende Juli 2006 mitteilte (Urk. 15/68/1, Urk. 15/79, Urk. 15/91). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 stellte sie die Ausrichtung einer Invalidenrente von 17 % und einer Integritätsentschädigung von 10 % in Aussicht (Urk. 15/94), wozu der Beschwerdeführer am 7. November 2006 Stellung nahm (Urk. 15/95).
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 sprach die SUVA dem Versicherten ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % eine Invalidenrente ab 1. August 2006 und eine Integritätsentschädigung von 10 % zu (Urk. 15/100). Die dagegen am 15. Januar 2007 erhobene Einsprache (Urk. 15/102) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 26. März 2008 ab (Urk. 15/111= Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. März 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. April 2008 Beschwerde und beantragte die Abänderung des Einspracheentscheids, die Ausrichtung einer Invalidenrente von 100 % sowie einer Integritätsentschädigung von 60 %, eventualiter die Einholung eines weiteren Gutachtens und die Verschiebung des Fallabschlusses unter Weiterausrichtung des Taggeldes (Urk. 1 S. 2). Am 19. beziehungsweise 23. Mai 2008 reichte der Versicherte den Einspracheentscheid und die Vollmacht nach (Urk. 6, Urk. 8, Urk. 10). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2008 beantragte die SUVA die Ansetzung einer Nachfrist an den Versicherten zur Beschwerdeverbesserung, eventualiter das Nichteintreten auf die Beschwerde und subeventualiter die Ansetzung einer Frist zur materiellen Stellungnahme (Urk. 14). Am 13. Oktober 2008 setzte das hiesige Gericht dem Versicherten eine Nachfrist zur Einreichung einer sachbezogenen Begründung an (Urk. 21). Dazu nahm der Versicherte am 23. Oktober 2008 Stellung und zog sein beschwerdeweise gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 1 S. 2) zurück (Urk. 23). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 erachtete das hiesige Gericht die Eintretensvoraussetzungen als erfüllt und liess die SUVA materiell Stellung nehmen (Urk. 24). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2008 beantragte diese die Abweisung der Beschwerde, sofern und soweit darauf einzutreten sei (Urk. 28), worauf mit Verfügung vom 6. Februar 2009 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 29).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 2 Erw. 1 S. 2 ff.), insbesondere für die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP), sowie für die Zusprache einer Integritätsentschädigung legte die Beschwerdegegnerin in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides zutreffend dar (Urk. 2 Erw. 2-3 S. 4 ff.). Darauf kann, mit nachfolgender Ergänzung, verwiesen werden.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdeführer an organischen Unfallrestfolgen leide, welche ihn in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigten und für welche er Anspruch auf eine Integritätsentschädigung habe. Bezüglich des Zumutbarkeitsprofils und der Beurteilung des Integritätsschadens sei auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. D.___ vom 20. Januar 2004 abzustellen; der Integritätsschaden betrage 10 %. Ausgehend von fünf DAP ermittelte sie ein Invalideneinkommen von Fr. 51'239.--, woraus bei einem Valideneinkommen von Fr. 61'239.-- ein Invaliditätsgrad von 16.73 % resultiere (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass der kreisärztlichen Untersuchung, wonach eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in behinderungsangepasster Tätigkeit bestehe, nicht zu folgen, sondern vielmehr auf die hausärztliche Einschätzung, wonach eine volle Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten bestehe, abzustellen sei. Zudem bestünden konkrete Hinweise für eine massive Beteiligung psychischer Beschwerden, welche nicht geprüft worden seien. Weiter spreche auch die langzeitliche Taggeldausrichtung gegen die fallabschliessende Einschätzung. Der Invaliditätsgrad liege höher, und die Vielzahl der behinderungsbedingten Einschränkungen schränke die Palette der noch möglichen Betätigungen derart ein, dass eine vollzeitliche Tätigkeit nicht möglich und das Invalideneinkommen viel zu hoch eingesetzt worden sei. Aufgrund der starken Behinderung sei auch eine höhere Integritätsentschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 23 S. 3 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente und der Integritätsent-schädigung.
3. Aus den medizinischen Akten ergibt sich folgender Heilverlauf:
3.1 Nach dem Sturz von der Leiter am 28. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer nach einer Erstbehandlung durch den Arzt des Z.___ in A.___ (Urk. 15/2) am 11. November 2002 von den Ärzten des Universitätsspitals F.___ bei einer diagnostizierten geschlossenen Kalkaneusfraktur rechts, Joint depression, operiert (Urk. 15/4-5). Im Rahmen der Verlaufskontrolle vom 26. Feb-ruar 2003 wurde nach anfänglich reizlosen Wundverhältnissen (Urk. 15/6) eine Sudeck’sche Dystrophie festgestellt (Urk. 15/7).
3.2 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. April 2003 hielt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, fest, dass sich allenfalls Residuen einer durchgemachten Algodystrophie feststellen liessen und dass objektivierbare Hinweise fehlten. Eine ossäre Beurteilung könne mangels Vorliegens von Röntgenbildern nicht stattfinden, und eine Knochen-Szintigraphie könnte zusätzliche Hinweise liefern. Eine Arbeitsaufnahme im angestammten Beruf sei vorläufig nicht möglich, und er empfehle vorerst, noch drei Monate zuzuwarten und den weiteren Verlauf zu kontrollieren (Urk. 15/10/2-3).
Am 8. Mai 2003 berichtete Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, über den gescheiterten Arbeitsversuch von 50 % ab 1. Mai 2003 wegen starker Schwellung des oberen Sprunggelenkes (Urk. 15/14).
3.3 Am 24. Juni 2003 führte Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, aufgrund der gleichentags durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung aus, dass trotz Schuhzurichtung eine Belastungsintoleranz und eine Einschränkung der Gehstrecke bestünden, gegenüber links eine Bewegungseinschränkung vorliege und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit gerechtfertigt sei. Das Zumutbarkeitsprofil, welches sich in Zukunft kaum ändern werde, umfasse wechselbelastende Tätigkeiten für das rechte obere und untere Sprunggelenk und den Fuss sitzend, gehend, stehend, ohne Zwangshaltung für den rechten Fuss; die Gehstrecke betrage vereinzelt 100 Meter, die Zusatzbelastung vereinzelt 25 kg vom Boden auf Tischhöhe (Urk. 15/16/2).
Am 4. Dezember 2003 diagnostizierten die Ärzte des Universitätsspitals F.___ nach durchgeführter computertomographischer Untersuchung eine Arthrose des unteren Sprunggelenkes bei Calcaneus-Fraktur rechts, Joint Depression, sowie einen Status nach Sudeck’scher Dystrophie (Urk. 15/27).
Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 20. Januar 2004 hielt Dr. D.___ fest, dass ausser einer gewissen Gelenkskonturenverbreiterung, einer leichten Belastungsintoleranz und einer mässigen Bewegungseinschränkung ein recht gutes Resultat vorliege. Die Beschwerden am oberen und unteren Sprunggelenk würden sehr verdeutlichend dargestellt, wobei klinisch kein entsprechendes Korrelat zu finden sei bei bildgebend nur leichter Arthrose am unteren Sprunggelenk. In angestammter Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, und im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils sei eine vollzeitliche, vollschichtige Tätigkeit vorstellbar. Dieses umfasse mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten für das rechte obere und untere Sprunggelenk, Zusatzbelastungen vereinzelt beim Gehen zehn bis 15 kg, statisch vereinzelt bis 25 kg vom Boden bis auf Tischhöhe, eine vorwiegend sitzende Arbeitsposition mit der Möglichkeit aufzustehen und herumzugehen, eine Gehstrecke pro Arbeitszeit von mehrmals 100 bis 200 Metern auf ebenem Untergrund. Nicht zumutbar seien Zwangshaltungen für den rechten Fuss und das obere Sprunggelenk, kraftvolle Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, ausschliesslich rechtsseitige Belastungen, Gehen auf unebenem Untergrund, repetitives Treppensteigen, Gerüst- und Leiternarbeiten, ausschliesslich kniende und kauernde Arbeiten sowie Bodenarbeit. Als Restfolgen lägen eine mässige Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung im rechten oberen und unteren Sprunggelenk vor, eine Ausbildung einer leichten Arthrose im unteren Sprunggelenk sowie leichte Ruheschmerzen mit belastungsabhängiger Verstärkung (Urk. 15/30/2-3).
Zum Integritätsschaden hielt er fest, dass ein Listenfall vorliege, bei welchem bei Arthrose des unteren Sprunggelenkes eine Einschränkung von 5-30 % sowie bei mässiger Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenkes eine Einschränkung von 5-15 % bestehe. Im Rahmen der Funktionsbehinderung bei nachgewiesener Arthrose des unteren Sprunggelenkes sei der Integritätsschaden bei 10 % einzuordnen, wobei eine eher grosszügige Schätzung mit Berücksichtigung einer zukünftigen Verschlimmerung erfolge (Urk. 15/31/1).
3.4 Am 7. März 2005 diagnostizierten die Ärzte des Universitätsspitals F.___ Rückfussschmerzen rechts bei einem Status nach dislozierter Calcaneusfraktur rechts und beginnender subtalarer Arthrose (Urk. 15/47), worauf eine Rückfallmeldung erfolgte (Urk. 15/45, Urk. 15/49). Am 14. Juli 2005 diagnostizierten sie einen Verdacht auf Schädigung des Nervus tibialis im Bereich des Tarsaltunnels rechts und führten eine Dekompression des Nervus tibialis durch Spaltung des Tarsaltunnels rechts sowie eine Neurolyse respektive Epineurotomie des Nervus tibialis retro-/inframalleolär rechts durch (Urk. 15/51-52, Urk. 15/54/6-7).
3.5 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. November 2005 verwies Dr. D.___ auf die bei der letzten Untersuchung am 20. Januar 2004 vorgenommene Beurteilung und festgestellten Restfolgen. Der Beschwerdeführer klage auch nach der Operation über dieselben Beschwerden, welche er auf das obere und untere Sprunggelenk projiziere und mit den posttraumatischen degenerativen Veränderungen korrelierten. Der heutige Befund ergebe reizlose Verhältnisse nach den beiden Operationen, eine leichte Belastungsintoleranz, eine mässige Bewegungseinschränkung und klinische Zeichen für die Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenkes; die Beschwerden verstärkten sich auf unebenem Gelände. Die Beschwerden seien mit der posttraumatischen Arthrose erklärt, und weitere invasive Eingriffe würden keine wesentliche Änderung der Situation bringen (Urk. 15/56/3). Bezüglich Arbeitsunfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sei auf die letzte Beurteilung zu verweisen (Urk. 15/56/4).
3.6 Mit Berichten vom 2. und 21. November sowie vom 15. Dezember 2005 diagnostizierten die Ärzte des Universitätsspitals F.___ einen Verdacht auf Morbus Sudeck am rechten Fuss (Urk. 15/57-58, Urk. 15/60).
Mit medizinischer Stellungnahme vom 18. Januar 2006 führte Dr. med. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, aus, dass anhand der vorhandenen Akten ein Zusammenhang der aktuellen und vom Vertreter des Beschwerdeführers geschilderten Beschwerden (Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörungen, Nackenschmerzen, Kopfweh, psychische Beschwerden) mit dem Unfallereignis ausgeschlossen werden könne, insbesondere sei ein Schädel-Hirn-Trauma nicht aktenkundig. Im Übrigen blieben die Angaben über die Untersuchung vom 11. November 2005 bestehen (Urk. 15/62).
Im Rahmen der klinischen Verlaufskontrollen vom 23. Februar und 31. März 2006 nannten die Ärzte des Universitätsspitals F.___ als Diagnosen chronische Schmerzen im rechten Fuss bei einem Status nach Dekompression des Nervus tibialis rechts unter Spaltung des Tarsaltunnels, Neurolyse des Nervus tibialis retroinframalleolär rechts, bei einem Status nach dislozierter Calcaneustrümmerfraktur rechts und Osteosynthese sowie bei beginnender subtalarer Arthrose rechts (Urk. 15/74-75).
4. Eine Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Arztberichte von Dr. D.___ vom 20. Januar 2004 (Urk. 15/30/2-3, Urk. 15/31) und vom 11. November 2005 (Urk. 15/56) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind. Sie beruhen auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 15/56/2-3), berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 15/30/1, Urk. 15/56/2), und sind in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 15/30/1, Urk. 15/56 S. 1 und 3 unten) erstattet. Weiter leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. Die von Dr. D.___ vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet (Urk. 15/30/2, Urk. 15/31/1, Urk. 15/56/3). Insbesondere handelt es sich um die einzigen aktenkundigen Berichte, welche ein Zumutbarkeitsprofil erstellen und die Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit beurteilen (Urk. 15/30/3, Urk. 15/56/4). Die Berichte genügen damit den von der Praxis gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1) vollumfänglich, weshalb mit der Vorinstanz darauf abzustellen ist.
Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwände vermögen die Überzeugungskraft dieser Berichte nicht zu schmälern. Wie auch die Beschwerdegegnerin beziehungsweise ihr Kreisarzt Dr. E.___ zutreffend ausführte (Urk. 15/62), werden entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 23 S. 3 f.) in keinem der Arztberichte irgendwelche psychische Beschwerden genannt (vgl. vorstehend Erw. 3); nicht organische Unfallfolgen finden einzig im Schreiben des Rechtsvertreters vom 27. September 2005 (Urk. 15/54/2) und in der Stellungnahme vom 23. Oktober 2008 (Urk. 23) Erwähnung. Sodann beziehen sich sämtliche ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 15/1-2, Urk. 15/6-7, Urk. 15/10/2, Urk. 15/16/2, Urk. 15/17, Urk. 15/26-27, Urk. 15/30/2, Urk. 15/49/5-9, Urk. 15/49/11, Urk. 15/56/4, Urk. 15/57-58, Urk. 15/60, Urk. 15/74), und insbesondere jene des Hausarztes (Urk. 15/14, Urk. 15/54/5), auf welche der Beschwerdeführer sich beruft (Urk. 1 S. 3), auf die Arbeit in angestammter Tätigkeit, welche unbestrittenermassen nicht mehr möglich ist. Die kreisärztlich attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit steht dazu nicht im Widerspruch. Schliesslich war angesichts der Einschätzung Dr. D.___s, wonach weitere invasive Eingriffe keine wesentliche Änderung bringen würden (vgl. vorstehend Erw. 3), entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 23 S. 3) auch der Fallabschluss gerechtfertigt.
Gestützt auf die oben genannten Berichte von Dr. D.___ ist somit davon auszugehen, dass nur organische Unfallrestfolgen gegeben sind und dass von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen ist, wobei letzteres mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten für das rechte obere und untere Sprunggelenk umfasst, Zusatzbelastungen vereinzelt beim Gehen zehn bis 15 kg, statisch vereinzelt bis 25 kg vom Boden bis auf Tischhöhe, eine vorwiegend sitzende Arbeitsposition mit der Möglichkeit aufzustehen und herumzugehen und eine Gehstrecke pro Arbeitszeit von mehrmals 100 bis 200 Metern auf ebenem Untergrund. Weiter ist von einer ärztlich geschätzten Integritätseinbusse in der Höhe von 10 % auszugehen.
5.
5.1 Was die Höhe der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung betrifft, so ist auf die Begründung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 Erw. 2-3 S. 4 ff.) zu verweisen (vgl. dazu Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber, Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2., vollständig überarbeitete Auflage, N 11 zu § 27; BGE 123 I 34 Erw. 2c mit Hinweisen):
5.2 Die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen DAP Nr. 9980, 7177, 6800, 6807 und 3849 (Urk. 15/97/1-8) entsprechen dem von Dr. D.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil. Das gestützt darauf als Invalideneinkommen für das Jahr 2006 ermittelte Durchschnittseinkommen von gerundet Fr. 51'239.-- (52'000.-- + Fr. 47'775.-- + 53'638.-- + Fr. 50'284.-- + Fr. 52'500.-- : 5 = Fr. 51'239.40) steht im Einklang mit der Rechtslage (vgl. vorstehend Erw. 1, Urk. 2 Erw. 2 S. 4 f.) und ist nicht zu beanstanden. Aufgrund der Akten ausgewiesen (Urk. 15/23/1-22, Urk. 15/84/1-6, Urk. 15/90/1-23, Urk. 15/92) und im Übrigen unbestritten ist sodann das Valideneinkommen von Fr. 61'530.--. Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 16.73 % [Fr. 61’530.-- - Fr. 51’239.-- ]: Fr. 61'530.-- x 100 %), womit die zugesprochene Invalidenrente von 17 % nicht zu beanstanden und zu bestätigen ist.
Die vom Beschwerdeführer monierte „Vielzahl der behinderungsbedingten Einschränkungen“, welche die Palette der noch möglichen Betätigungen einschränkten (Urk. 1 S. 4 Erw. 2.1), wurden im von Dr. D.___ beschriebenen Zumutbarkeitsprofil und den in der Folge herangezogenen DAP angemessen berücksichtigt und stehen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers einer behinderungsangepassten vollzeitlichen Tätigkeit nicht entgegen. Sein diesbezüglicher Einwand, das Invalideneinkommen sei zu hoch angesetzt worden, hält somit nicht stand.
5.3 Was sodann die zugesprochene Integritätsentschädigung von 10 % angeht, so ist die in Übereinstimmung mit der Rechtslage (vgl. vorstehend Erw. 1, Urk. 2 Erw. 3 S. 5 f.) und von Dr. D.___ vorgenommene Beurteilung (vgl. vorstehend Erw. 3 und 4, Urk. 15/31/1) nicht zu beanstanden. Inwiefern angesichts dieser Akten- und Rechtslage „aufgrund der starken Behinderung“ ein Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung bestehen sollte (Urk. 1 S. 4 Erw. 2.2), ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher auch in diesem Punkt zu bestätigen.
6. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).