Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00145[8C_90/2010]
UV.2008.00145

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager


Urteil vom 30. November 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Vonesch
Advokaturgemeinschaft, Schillerhof
Sempacherstrasse 6, Postfach 2070, 6002 Luzern

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1962, war als Bau-Hilfsarbeiter für die Y.___ tätig und daher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 13. Juli 1983 bei einem Motorradunfall eine schwere Verletzung des linken Knies zuzog (Urk. 7/1-2, Urk. 7/11). Mit Verfügung vom 4. März 1985 wurde dem Versicherten für die verbliebene Beeinträchtigung aus diesem Unfall ab 1. Dezember 1984 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % und eine Integritätsentschädigung von 20 % zugesprochen (Urk. 7/44). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/45) wurde mit rechtskräftigem Entscheid vom 21. Juli 1986 abgewiesen (Urk. 7/53).
1.2     Am 3. Juni 2005 rutschte der Versicherte, welcher seit dem 1. Mai 2005 als technischer Leiter bei der Z.___ tätig und daher wiederum bei der SUVA obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war (Urk. 7/92), auf einer Baustelle aus und erlitt dabei eine Distorsion des linken Knies und linken Fusses (Urk. 7/92-94). Per 31. Januar 2006 kündigte die Z.___ das Arbeitsverhältnis (Urk. 7/99). Die anfängliche Behandlung erfolgte durch den Hausarzt, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie (Urk. 7/93, Urk. 7/95). Aufgrund persistierender Kniebeschwerden führte SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, am 13. Februar 2006 eine kreisärztliche Untersuchung durch. Er überwies den Versicherten wegen Hinweisen auf eine Kniebinnenläsion in die Kniesprechstunde der Klinik C.___ und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/97-98). In der Folge wurden nebst anderem bildgebende Untersuchungen an der Klinik C.___ durchgeführt, und der Versicherte wurde mit einer Schiene und Spezialschuhen versorgt (Urk. 7/101-102, Urk. 7/104, Urk. 7/119, Urk. 7/147, Urk. 7/155). Am 6. Juli 2006 meldete sich der Versicherte zudem bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 7/121). Die SUVA klärte die beruflichen Verhältnisse ab (Urk. 7/109.1-110, Urk. 7/116-117, Urk. 7/151) und veranlasste eine berufliche Standortbestimmung in der Klinik D.___ (Urk. 7/139). In der Folge nahm SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ am 30. Oktober 2006 eine weitere kreisärztliche Untersuchung zur Beurteilung der unfallkausalen Restbefunde und der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit vor (Bericht vom 2. November 2006, Urk. 7/145). Im Bericht vom 30. Oktober 2006 beurteilte Dr. B.___ zudem die Höhe des Integritätsschadens (Urk. 7/146). Gestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___ teilte die SUVA dem Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 19. Januar 2007 mit, die erneut aufgetretenen Kniebeschwerden würden als Rückfall zum Unfall vom 13. Juli 1983 behandelt. Es sei trotz der Unfallfolgen eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar. Die SUVA werde die Taggeldleistungen daher einstellen. Um den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess zu erleichtern, werde das Taggeld noch bis zum 30. April 2007 ausgerichtet (Urk. 7/150). Mit Verfügung vom 3. Februar 2007 sprach die SUVA dem Versicherten sodann für die Folgen des Unfalls vom 13. Juli 1983 eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 15 % zu. Die laufende Rente von 15 % wurde mangels Zunahme der Erwerbsunfähigkeit nicht erhöht (Urk. 7/153). Gegen die Verfügung vom 3. Februar 2007 liess der Versicherte am 19. Februar 2007 (Urk. 7/161.1) Einsprache erheben und beantragen, es sei ihm eine höhere Rente und eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen. Ebenfalls mit Eingabe vom 19. Februar 2007 liess er gegen das Schreiben vom 19. Januar 2007 (Urk. 7/150) Einsprache erheben und beantragen, es seien auch nach dem 30. April 2007 Taggelder auszurichten (Urk. 7/162.2). Mit Eingabe vom 19. April 2007 liess er die Einsprachen ergänzen (Urk. 7/166). Die SUVA holte daraufhin eine Stellungnahme von Dr. B.___ ein (Stellungnahme vom 15. März 2007, Urk. 7/163) und veranlasste eine ärztliche Beurteilung durch Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie (Bericht vom 1. April 2008, Urk. 7/171). In der Folge wies die SUVA die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 3. April 2008 ab (Urk. 2).


2.       X.___ liess gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2008 Beschwerde erheben und im Wesentlichen die Rechtsbegehren stellen, es seien ihm eine höhere Rente von mindestens 70 %, eine höhere Integritätsentschädigung von mindestens zusätzlich 30 % und Taggeldleistungen auch nach dem 30. April 2007 auszurichten, zudem sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (Urk. 1).
         Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2008 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6). In der Folge wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Juni 2008 mitgeteilt, der Schriftenwechsel werde geschlossen ohne einen zweiten durchzuführen  (Urk. 9).





Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 123 V 138 Erw. 3a, 118 V 296 Erw. 2c in fine).
1.4     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
         Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
1.5     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.6     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).    Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
        
2.      
2.1     Die SUVA hielt fest, der Unfall vom 3. Juni 2005 habe zu keiner massgebenden Verschlechterung der medizinischen Situation geführt. Im Moment seien die therapeutischen Optionen, welche mindestens mit Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des Zustandes erwarten liessen, ausgeschöpft, zumal sich der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht der Klinik C.___ vom 23. Januar 2008 noch keine Endoprothese habe implantieren lassen. Daher seien die Heilkosten- und Taggeldleistungen per Frühjahr 2007 einzustellen. Die Invaliditätsbemessung ergebe - gestützt auf die Einschätzungen von Dr. E.___ und Dr. B.___ - einen Invaliditätsgrad von 14,56 %, weshalb keine höhere Invalidenrente resultiere. Für die beantragte Integritätsentschädigung von 40 % oder 50 % bestünde keine fachärztliche Einschätzung. Es sei auf die Tabellen 5 und 6 abzustellen (Urk. 2, Urk. 6).
         Dagegen macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt. Beim Bericht von Dr. E.___ handle es sich zudem um einen reinen Aktenbericht. Dabei bleibe eine reine Aktenbeurteilung bei sich widersprechenden medizinischen Befunden ohne Beweiswert. Aus der Aktenbeurteilung sei auch eine Vorverurteilung ersichtlich. Der Bericht von Dr. B.___ genüge ebenfalls nicht. Ausserdem sei der Bericht der Klinik C.___ vom 23. Januar 2008 nicht berücksichtigt worden. Er leide an Schmerzen und es bestehe als Bauführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es seien ihm daher weiterhin Taggelder auszurichten. Die Schmerzen seien sodann bei der Auswahl der DAP-Blätter nicht berücksichtigt worden. Es sei ihm eine Invalidenrente von 70 % zuzusprechen. Da sein Bein praktisch unbrauchbar sei, betrage die Integritätsentschädigung gemäss Tabelle 2 50 % (Urk. 1).
2.2     Strittig und zu prüfen ist somit, ob weiterhin Taggelder auszurichten sind sowie ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung besteht.
2.3     Festzuhalten ist sodann, dass es sich beim Schreiben der SUVA vom 19. Januar 2007 (Urk. 7/150) nicht um eine einsprachefähige Verfügung handelt. Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 30. April 2008 geltend macht, es sei die Verfügung vom 19. Januar 2007 aufzuheben (Urk. 1 S. 2), ist daher nicht darauf einzutreten.

3.      
3.1     Der Beschwerdeführer erlitt anlässlich des Ereignisses vom 3. Juni 2005 gemäss der Einschätzung von Dr. A.___ eine Distorsion des linken Knies und des linken Fusses sowie eine Prellung an der linken Hand (Urk. 7/93, Urk. 7/95).
         SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ kam im Rahmen seiner ersten Untersuchung zum Schluss, dass der Befund verdächtig sei auf eine Kniebinnenläsion mit massivem Kniegelenkserguss und Bewegungseinschränkung bei Instabilität des vorderen Kreuzbandes. Zur Klärung des Befundes überwies er den Versicherten an die Klinik C.___ (Urk. 7/97-98).
         Im Bericht der Klinik C.___ vom 10. April 2006 wurden die Diagnosen einer posttraumatischen Gonarthrose links bei einem Status nach komplexer Kniebinnenverletzung mit ausgedehnten Weichteilverletzungen am linken Knie 1983 und einem Status nach Traumatisierung des linken Kniegelenks nach erneuter Kniedistorsion 06/05 sowie die Differentialdiagnosen einer Meniskusläsion und vorderen Kreuzbandinstabilität aufgeführt. Der Versicherte klage über Knieschmerzen, eine Instabilität und Schwellungszustände. Er könne nicht mehr richtig gehen und benütze einen Stock (Urk. 7/101). Nach Durchführung einer Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Knies, welche einen ausgeprägten Schaden des Bandapparates und Arthrosen beziehungsweise einen Status nach komplexer Kniebinnenverletzung ergeben habe (Urk. 7/104, Urk. 7/102 S. 2), wurden im Bericht der Klinik C.___ vom 25. April 2006 unveränderte Beschwerden und Befunde aufgeführt. Es sei eine Infiltration mit Scandicain und Kenacort vorgenommen worden. Eine berufliche Umschulung auf eine überwiegend sitzende, wechselnd stehende Tätigkeit ohne Kniebelastung werde empfohlen (Urk. 7/102, Urk. 7/104). Die Verlaufskontrolle nach der Infiltration des Kniegelenks in der Klinik C.___ ergab eine unveränderte Beschwerdesituation. Der Versicherte habe insgesamt nicht von der Infiltration profitiert. Für eine prothetische Versorgung sei der Versicherte derzeit zu jung, dieser Therapieoption werde sehr zurückhaltend gegenüber gestanden. Wegen der Instabilität sei dem Versicherten eine stabilisierende Knieschiene als Therapieversuch verschrieben worden. Aufgrund der neu diagnostizierten beginnenden Arthrose im oberen Sprunggelenk (OSG) und der bestehenden ausgeprägten Knieproblematik sei zudem eine orthopädische Serienschuhversorgung verschrieben worden. Es bestehe als Bauführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 14. Juni 2006, Urk. 7/119).
         SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 2. November 2006 fest, anlässlich der getätigten Untersuchungen hätten im linken Knie keine frischen traumatischen Läsionen erhoben werden können. Sie hätten jedoch ausgedehnte posttraumatische Veränderungen nach dem Unfallereignis von 1983 ergeben. Wegen der Befunde und des Alters des Versicherten habe man sich zu einem operativen Eingriff nicht entschliessen können. Es seien primär konservative Massnahmen mit Schuhanpassung und Stabilisationsschiene am linken Kniegelenk durchgeführt worden. Eine wesentliche Veränderung der subjektiven Situation habe sich dadurch aber nicht ergeben. Am linken Kniegelenk bestünden eine Bewegungseinschränkung in Flexionsrichtung, eine Belastungsintoleranz, belastungsabhängige Schmerzen, eine Veränderung der Kniegelenkskonturen, Bewegungsschmerzen und eine Druckdolenz. Bildgebend seien massive Knorpelveränderungen nachgewiesen. Es lägen benachbarte Muskelatrophien sowie reizlose Weichteil- und Narbenverhältnisse vor und die Bandstabilität sei in allen Richtungen leicht gelockert, aber aufgrund der degenerativen Veränderungen werde das Knie stabil geführt. Beim linken OSG seien eine Druckdolenz, eine leichte Bewegungseinschränkung mit Spitzfusskomponente von 10° und belastungsabhängig verstärkte Bewegungsschmerzen vorhanden bei erhaltener Gelenksstabilität. Es würden keine Behandlungen mehr durchgeführt. Zur Überprüfung der ausgeführten konservativen Massnahmen sei noch eine orthopädische Kontrolle vorgesehen. Bewegungstherapeutische Massnahmen würden keine Verbesserung der Situation bringen. Der Versicherte verhalte sich selbstlimitierend und sei sehr zurückhaltend mit der Eigeninitiative. Es sei nachvollziehbar, dass der Versicherte als Bauarbeiter kaum mehr eingesetzt werden könne. Eine wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit aufzustehen und freier Arbeitsposition, mit vereinzelten statischen Zusatzbelastungen von 10 bis 20 kg, kleinen Zusatzbelastungen gehend, mit vereinzelten Gehstrecken von 20 bis 30 m mehrere Male pro Arbeitszeit und nur kurzzeitig stehendem Anteil, jedoch ohne ausschliessliche Belastung des linken Beins, sei ihm vollzeitlich und vollschichtig zumutbar. Nicht zumutbar seien hingegen Zwangshaltungen für das linke Bein, kraftvolle Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, Treppensteigen, Leiternarbeit, bodennahe, kauernde und kniende Arbeiten, das Gehen ausschliesslich auf unebenem Boden sowie schwere Arbeiten wie Pickeln, Schaufeln, Bohren, Vibrationen und Schläge (Urk. 7/145 insbesondere S. 4 f.).
         Die Verlaufskontrolle nach der Schienen- und Schuhversorgung an der Klinik C.___ vom 20. November 2006 ergab eine geringgradige Beschwerdebesserung. Empfohlen wurden sodann weiterhin konservative Behandlungsmethoden mit erneuter Infiltration (Urk. 7/147). Gemäss dem Bericht der Klinik C.___ vom 5. Februar 2007 war seit der letzten Untersuchung keine Besserung der Beschwerden eingetreten. Sämtliche konservativen orthopädischen Therapieoptionen seien ausgeschöpft. Als operative Option gebe es die Möglichkeit der Implantation einer Knietotalprothese. Allerdings sei der Versicherte recht jung für eine solche Operation und es könne keine vollständige Beschwerdelinderung garantiert werden bei bestehenden chronischen Schmerzen. Als Bauführer sei er weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/155). Auch im Bericht der Klinik C.___ vom 23. Januar 2008 wurden die selben Diagnosen aufgeführt und erneut festgehalten, dass das Beschwerdebild seit der letzten Konsultation vor circa einem Jahr unverändert sei. Nach wie vor bestünden Schmerzen im Bereich der ganzen linken unteren Extremität. Im Gesamtzusammenhang sei der Gebrauch von einem Gehstock notwendig. Zudem werde eine verstärkte Klettverschlussschiene getragen. Als Bauführer sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Da die Knieinfiltration lediglich zu einer 40%igen unmittelbaren Schmerzreduktion geführt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass zumindest ein ähnlicher Teil der Beschwerden extraartikulärer Ursache sei. Aus diesem Grund sei die Klinik C.___ bezüglich einer Knietotalprothesenimplantation weiterhin äussert zurückhaltend, nicht zuletzt auch weil der Versicherte jung sei. Eine Option stelle gegebenenfalls die Schmerzsprechstunde dar. Sollte auch dies ohne Erfolg bleiben, müsste die Knietotalprothesenimplantation wieder diskutiert werden. Es seien keine weiteren Konsultationen vorgesehen (Urk. 7/170).
         In seiner ärztlichen Beurteilung vom 1. April 2008 verglich Dr. E.___ in einer tabellarischen Übersicht die zum Zeitpunkt der Abschlussuntersuchung vom 23. November 1984 bestehenden Befunde mit denjenigen der Abschlussuntersuchung vom 30. Oktober 2006. In Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. B.___ kam Dr. E.___ zum Schluss, dass die Integritätsentschädigung insgesamt 35 % betrage und dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 7/171 insbesondere S. 8 f.).


3.2    
3.2.1   Aus den Berichten der Klinik C.___ und von Dr. B.___ gehen im Wesentlichen übereinstimmend in Bezug auf das linke Kniegelenk die Befunde einer Bewegungseinschränkung in Flexionsrichtung, einer Belastungsintoleranz, belastungsabhängiger Schmerzen, einer Veränderung der Kniegelenkskonturen mit den typischen Zeichen für eine femorotibiale und retropatelläre Arthrose mit Gelenksspaltverschmälerung, Bewegungsschmerzen und einer Druckdolenz hervor. Bildgebend sind massive Knorpelveränderungen nachgewiesen. Auch liegen benachbarte Muskelatrophien sowie reizlose Weichteil- und Narbenverhältnisse vor und die Bandstabilität ist in allen Richtungen leicht gelockert. Beim linken OSG sind eine Druckdolenz, eine leichte Bewegungseinschränkung mit Spitzfusskomponente von 10° und belastungsabhängig verstärkte Bewegungsschmerzen vorhanden bei erhaltener Gelenksstabilität (Urk. 7/145 S. 4, Urk. 7/147 S. 2, Urk. 7/155 S. 2, Urk. 7/170 S. 2). Angesichts der übereinstimmenden Einschätzungen ist darauf abzustellen. Dabei erübrigen sich weitere Abklärungen, da in orthopädischer Hinsicht bereits umfassende Untersuchungen vorgenommen wurden (vgl. Urk. 7/101-102, Urk. 7/104, Urk. 7/119, Urk. 7/147, Urk. 7/155, Urk. 7/170) und davon auszugehen ist, dass eine Abklärung in der Klinik F.___ in somatischer Hinsicht keine weiteren Befunde ergäbe (vgl. Urk. 1 S. 4 und S. 7; antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 Erw. 1d S. 162). Bei den genannten Befunden handelt es sich sodann um unfallkausale Restbefunde des Unfallereignisses vom 13. Juli 1983, denn es ergaben sich - trotz umfangreicher Abklärungen und Untersuchungen - keine Hinweise auf frische traumatische Läsionen vom Ereignis vom 3. Juni 2005. Auch in den Berichten der Klinik C.___ wurden keine solchen erwähnt (Urk. 7/102 S. 2, Urk. 7/104, Urk. 7/145 S. 5). Dass die Klinik C.___ einen Status nach Traumatisierung des Kniegelenks 06/05 diagnostizierte, vermag - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 f.) - an dieser Auffassung nichts zu ändern, zumal in deren Berichte zur Frage der Kausalität nicht ausdrücklich Stellung genommen wurde und keine Befunde erwähnt wurden, welche ausschliesslich auf das Ereignis vom Juni 2005 zurückzuführen sind. Ausserdem wurde im Bericht vom 10. April 2006 festgehalten, dass der Versicherte seit dem Unfall vom Juni 2005 an einer traumatisierten vorbestehenden posttraumatischen Gonarthrose leide (Urk. 7/101 S. 2), womit deutlich wird, dass auch die Klinik C.___ von einem entsprechenden Zusammenhang ausging.
3.2.2   In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Bauarbeitertätigkeit unbestrittenermassen nicht mehr ausüben kann (Urk. 1, Urk. 2 S. 6, Urk. 7/163).
         Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist sodann davon auszugehen, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit, wie sie von Dr. B.___ und Dr. E.___ (Urk. 7/145 S. 5 und Urk. 7/171 S. 9) umschrieben wird, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Denn es ergibt sich zum einen aus den Berichten der Klinik C.___ keine Arbeitsunfähigkeit betreffend eine leidensangepasste Tätigkeit. Dabei wies die Klinik C.___ bereits am 25. April 2006 darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine berufliche Umschulung für eine überwiegend sitzende, wechselnd stehende Tätigkeit ohne Kniebelastung vornehmen solle (Urk. 7/102 S. 2). Zum anderen ist festzuhalten, dass die von Dr. B.___ und Dr. E.___ geschilderten Anforderungen mit denjenigen der Klinik C.___ übereinstimmen (vgl. Urk. 7/102 S. 2) und sie auf die bestehenden unfallkausalen Befunde Rücksicht nehmen. Schliesslich legte auch der Beschwerdeführer nicht begründet dar, aufgrund welcher Befunde ihm die zugemutete Tätigkeit nicht möglich sein sollte (Urk. 1 S. 6 f.). Dabei würde auch der Gebrauch eines Gehstocks die geschilderte vorwiegend sitzende Tätigkeit nicht behindern (vgl. Urk. 7/170). Es ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
         Bei diesem Ausgang kann eine Auseinandersetzung mit der Kritik an der ärztlichen Beurteilung durch Dr. E.___ sowie der Frage des Beweiswerts dieser Beurteilung (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) unterbleiben, denn es ist nicht in erster Linie auf diese Beurteilung abzustellen, sondern auf die Einschätzung Dr. B.___s, der nicht nur zwei Untersuchungen des Beschwerdeführers vornahm (Urk. 7/97, Urk. 7/145), sondern auch die weiteren Abklärungen und Untersuchungen an der Klinik C.___ veranlasste und berücksichtigte (Urk. 7/97 S. 3, Urk. 7/98). Ausserdem belegt der Beschwerdeführer seine Behauptung, es lägen sich widersprechende Befunde vor (Urk. 1 S. 5), nicht.
3.3     Der Beschwerdeführer macht geltend, die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung sei zu früh erfolgt, da der medizinische Endzustand noch nicht eingetreten sei. Im Bericht der Klinik C.___ vom 5. Februar 2007 sei die Frage nach einer Knietotalprothese und einer Abklärung in der Klinik F.___ aufgeworfen worden (Urk. 1 S. 7 f.).
         Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gehen weder aus dem neuesten Bericht der Klinik C.___ (Urk. 7/170) noch aus dem Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ vom 2. November 2006 (Urk. 7/145) ärztliche Behandlungen hervor, welche eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erwarten liessen. Im Bericht der Klinik C.___ vom 23. Januar 2008 wurde nämlich erneut festgehalten, dass das Beschwerdebild unverändert sei und die seit Februar 2007 (vgl. Urk. 7/155) veranlassten Therapiemassnahmen keine Besserung gebracht hätten. Daher sei keine weitere Knieinfiltration vorgesehen. Da die Knieinfiltration ausserdem zu einer lediglich geringen Schmerzreduktion geführt habe und der Beschwerdeführer noch jung sei, sei die Klinik C.___ bezüglich einer Knietotalprothesenimplantation äusserst zurückhaltend. Es seien keine weiteren Konsultationen vorgesehen (Urk. 7/170). Somit empfahl die Klinik C.___ nicht nur keine neuen Behandlungen mehr, vielmehr riet sie (vorerst) von einer Knietotalprothesenimplantation ab und schloss die Behandlung des Beschwerdeführers gänzlich ab. Dem Beschwerdeführer ist zudem trotz der bestehenden Befunde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit zumutbar, womit weitere Behandlungen keine namhafte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bringen können. Dabei klärte die SUVA auch ab, ob und welche Integrationsmassnahmen die IV-Stelle durchführe (vgl. Urk. 7/144; vgl. auch die berufliche Standortbestimmung der Klinik D.___ vom 26. September 2006, Urk. 7/139). Damit erfolgte die Prüfung des Anspruchs auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung durch die SUVA sowie die damit verbundene Einstellung der Taggelder und Heilkosten nicht zu früh.

4.      
4.1     Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hierfür - aufgrund der seit dem 1. Dezember 1984 bezogenen Rente (Urk. 7/44) - auf den Zeitpunkt der frühest möglichen Rentenerhöhung, also auf den 1. Mai 2007, abzustellen ist, da die Taggelder bis zum 30. April 2007 ausgerichtet wurden (vgl. Urk. 7/150 S. 2).
4.2    
4.2.1   Die SUVA hielt fest, der Beschwerdeführer hätte auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr bei der Z.___ gearbeitet, da am 4. Juli 2006 über ihr der Konkurs eröffnet wurde, welcher mangels Aktiven am 4. September 2006 wieder eingestellt wurde. Gestützt auf den Landesmantelvertrag betrage das Valideneinkommen Fr. 64'623.-- (Urk. 2 S. 10, Urk. 7/152 S. 3).
4.2.2   Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
4.2.3   Angesichts der Tatsache, dass mit Verfügung des Gerichts G.___ vom 4. Juli 2006 über die Z.___ der Konkurs eröffnet wurde und das Konkursverfahren am 4. September 2006 mangels Aktiven eingestellt wurde (Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons H.___, Urk. 11), ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall nicht mehr bei der Z.___ angestellt wäre und den damaligen Lohn beziehen würde. Zu Recht stellte die SUVA daher für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe 2006-2008 (LMV 2006) ab, welcher einen Lohn von Fr. 4'971.-- vorsieht, zumal dieser Lohn im Rahmen des gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung im Baugewerbe (LSE 2006, Tabelle TA1, S. 25, Anforderungsniveau 4) erzielbaren Lohns liegt und zudem - angesichts der Angaben in den Auszügen aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/115) - zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt. Ausserdem beanstandet der Beschwerdeführer die Bezifferung des Valideneinkommens durch die SUVA nicht (Urk. 1). Das Valideneinkommen für das Jahr 2007 beträgt somit Fr. 64'623.-- (Fr. 4'971.-- x 13 = Fr. 64'623.--).
4.3
4.3.1   Die SUVA ging gestützt auf die von ihr beigezogenen DAP-Blätter von einem Invalideneinkommen von Fr. 55'214.-- für das Jahr 2007 aus. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 14,56 %, womit keine höhere Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk. 2 S. 11 ff.). Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, es werde mit den genannten DAP-Blättern die Schmerzsituation des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Denn die Schmerzsituation führe dazu, dass länger dauernde Haltungen und längere Konzentration nicht möglich seien. Selbst Dr. E.___ habe längere Zwangspositionen des linken Beins als nicht möglich erachtet (Urk. 1 S. 10).
4.3.2   Für die Festsetzung des Invalideneinkommens sind nach der Rechtsprechung bei versicherten Personen, welche nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihnen an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, entweder die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Löhne gemäss den Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) heranzuziehen. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 480). Dadurch soll die Repräsentativität der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne ermöglicht werden.
         Die SUVA hat der Festsetzung des Invalideneinkommens fünf DAP-Blätter zu Grunde gelegt. Bei den angeführten Arbeitsplätzen (DAP-Nr. 8318, 6800, 3602, 6795, 6253) handelt es sich um leichte bis sehr leichte Tätigkeiten in der industriellen Produktion und um leichte Hilfsfunktionen, welche - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 10) - den von Dr. B.___ und Dr. E.___ geschilderten Anforderungen entsprechen (Urk. 7/145 S. 5, Urk. 7/171 S. 9). Denn nebst Dr. B.___ hielt insbesondere Dr. E.___ ausdrücklich fest, dass Arbeiten, die ausschliesslich in sitzender Position zu erledigen seien, ganztägig und ohne jede Leistungseinschränkung zumutbar seien (Urk. 7/171 S. 9). Dabei kann eine sitzend auszuübende Tätigkeit nicht mit einer Zwangshaltung für das linke Bein gleichgestellt werden, so lange im Sitzen verschiedene Positionen eingenommen werden können. Ausserdem sind die Positionen bei den aufgeführten Arbeitsplätzen teils frei wählbar, teils sind zwischendurch auch stehende Tätigkeiten zu erledigen, womit der Gefahr einer Zwangshaltung auch entgegen gewirkt wird. Ausserdem wurden Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe gemacht (Urk. 7/151 S. 1). Der von der SUVA errechnete Betrag von Fr. 55'214.-- für das Jahr 2007 entspricht dabei dem Durchschnitt der Löhne gemäss den fünf ausgewählten DAP-Blättern und liegt im Rahmen der Durchschnittslöhne der entsprechenden Gruppe. Es ist somit von einem Invalideneinkommen von Fr. 55'214.-- auszugehen.
4.4     Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 64'623.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 9'409.-- (Fr. 64'623.-- - Fr. 55'214.--) ein Invaliditätsgrad von gerundet 15 % (Fr. 9'409.-- / Fr. 64'623.--).
         Damit hat der Beschwerdeführer auch nach dem 1. Mai 2007 Anspruch auf die seit dem 1. Dezember 1984 bereits gewährte Invalidenrente der SUVA (vgl. Urk. 7/44) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 %.

5.      
5.1     Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Integritätsentschädigung geltend, es sei ihm zusätzlich eine Integritätsentschädigung von mindestens 30 % zuzusprechen. Aufgrund der gesamten Problematik sei davon auszugehen, dass das Bein des Beschwerdeführers unbrauchbar sei, so dass die Integritätsentschädigung gemäss Tabelle 2 mit gesamthaft 50 % zu beziffern sei (Urk. 1 S. 2 und S. 8 f.)
5.2     Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 30. Oktober 2006 betreffend den Integritätsschaden fest, die Schädigungen seien ausschliesslich auf das Unfallereignis vom 13. Juli 1983 zurückzuführen, da bezüglich des Ereignisses vom 3. Juni 2005 keine weiteren strukturellen Läsionen hätten nachgewiesen werden können. Das ganze Verletzungsmuster sei einheitlich zu beurteilen, inklusive Kniegelenk, Unterschenkel, Weichteilveränderung und OSG. Für das Kniegelenk mit Gonarthrose und Instabilität sei eine Einordnung bei 25 % gerechtfertigt. Es sei später mit einem Gelenkersatz zu rechnen, bei welchem der Befund/Schaden in dieser Grössenordnung einzuschätzen sei. In Bezug auf das OSG und den Unterschenkel bestünden degenerative Veränderungen und eine OSG-Arthrose, welche im Rahmen von 15 % eingeschätzt werden könne. Dies ergebe insgesamt 40 %. Im Vergleich zum Verlust eines Beines oberhalb des Kniegelenks, welcher mit 50 % bewertet sei, bestehe aber ein wesentlich besserer Zustand, so dass - unter Berücksichtigung des Kniegelenks, des Unterschenkels und des OSG - ein Integritätsschaden von maximal 35 % eingesetzt werden könne. Da bereits ein Integritätsschaden von 20 % zugesprochen worden sei, betrage die Differenz 15 % (Urk. 7/146). Zur gleichen Auffassung gelangte Dr. E.___ in seiner ärztlichen Einschätzung vom 1. April 2008 (Urk. 7/171 S. 8).
5.3     Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der SUVA, die die Integritätsentschädigung mit insgesamt 35 % bezifferte und daher dem Beschwerdeführer die Differenz von 15 % zusprach (Urk. 2), auch in diesem Punkt gefolgt werden. Denn der Kreisarzt Dr. B.___ hat die Einbusse aufgrund des unfallkausal beeinträchtigten Kniegelenks mit Gonarthrose und Instabilität sowie des OSG und des Unterschenkels mit degenerativen Veränderungen und einer OSG-Arthrose - da die Arthrose gegenüber der Instabilität überwiegt - gestützt auf die Tabelle 5 der SUVA in begründeter und überzeugender Weise mit insgesamt 35 % beziffert (Urk. 7/146; vgl. auch Urk. 7/171 S. 8 und auch Urk. 7/102 S. 2). Dabei hat er alle von ihm erhobenen Befunde berücksichtigt (Urk. 7/146, Urk. 7/171 S. 8). Ausserdem kann die Situation des Beschwerdeführers - entgegen dessen Auffassung - nicht mit derjenigen des Verlusts eines Beines oberhalb des Kniegelenks (vgl. Tabelle 4) oder der völligen Gebrauchsunfähigkeit eines Beines (vgl. Tabelle 2) verglichen werden, womit ein Integritätsschaden von insgesamt 50 % ausser Frage steht. Denn der Beschwerdeführer kann sich unbestrittenermassen nach wie vor - auch wenn er hierzu einen Gehstock benötigt - selbständig gehend fortbewegen (vgl. Urk. 7/155, Urk. 7/170). Im Übrigen stützt sich die vom Beschwerdeführer vorgenommene Einschätzung auf keine medizinische Grundlage, womit sie haltlos ist. Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. März 1985 bereits eine 20%ige Integritätsentschädigung zugesprochen wurde (Urk. 7/44), bleibt es bei der Differenz von 15 %.
         Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Vonesch
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).