Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00147
UV.2008.00147

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer


Urteil vom 18. Dezember 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1952 geborene X.___ absolvierte - im Rahmen von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, durchgeführter beruflicher Massnahmen - seit 3. April 2006 einen Arbeitseinsatz bei der W.___ (Urk. 9/1, Urk. 9/4, Urk. 9/10/38), als sie der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA oder Beschwerdegegnerin) am 10. August 2006 melden liess, dass sie sich am 27. Juli 2006 bei einer Frontalkollision eine Prellung im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) zugezogen habe und seither arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 9/1).
         Nachdem die SUVA - nach Einsichtnahme in die beigezogenen Akten der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 9/6, Urk. 9/10) - den Anspruch von X.___ auf Versicherungsleistungen unter Hinweis darauf, dass diese zum Unfallzeitpunkt keinen Lohn, sondern Taggelder der Invalidenversicherung bezogen habe und damit nicht SUVA-versichert gewesen sei, am 11. Oktober 2006 noch verneint hatte (vgl. Urk. 9/12), anerkannte sie am 17. Oktober 2006 (vgl. Urk. 9/17) beziehungsweise am 26. April 2007 (vgl. Urk. 9/51) ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 27. Juli 2006.
         In der Folge zog die SUVA die Akten der ALPINA Versicherungen, die im Zusammenhang mit einer von der Versicherten am 21. Mai 2000 erlittenen rechtsseitigen Unterarmkontusion Leistungen erbracht hatte, bei (vgl. Urk. 9/38), liess sie X.___ am 12. September 2007 von Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie, kreisärztlich untersuchen (vgl. Urk. 9/75, Urk. 9/79) und verfügte daraufhin am 27. Dezember 2007 - unter Hinweis darauf, dass die persistierenden Beschwerden sich nicht objektivieren liessen und in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 27. Juli 2006 stünden - die Einstellung der Versicherungsleistungen per 15. Januar 2008 (vgl. Urk. 9/80). Der Krankversicherer von X.___ zog seine gegen diesen Entscheid (Urk. 9/80) vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 9/81) am 3. März 2008 wieder zurück (vgl. Urk. 9/89). Die Einsprache der Versicherten (Urk. 9/86, Urk. 9/91) wies die SUVA am 1. April 2008 ab (vgl. Urk. 2).
1.2     Die IV-Stelle hatte zwischenzeitlich mit Verfügungen vom 29. März 2007 (9/40) respektive vom 11. Juli 2007 (Urk. 9/67) den Anspruch der Versicherten einerseits auf weitere berufliche Massnahmen und - unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 14 % - andererseits auf eine Rente verneint. Die gegen den Rentenentscheid (Urk. 9/67) von der Versicherten im Prozess Nr. IV.2007.01203 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit - in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsenem - Urteil vom 23. Februar 2009 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese weitere Abklärungen sowohl in medizinischer als auch in beruflicher Hinsicht treffe und hernach neu über den Rentenanspruch verfüge.

2.       Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 1. April 2008 (Urk. 2) liess die Versicherte am 2. Mai 2008 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
              1.     Der Einspracheentscheid vom 1. April 2008 sei aufzuheben.
              2.     Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese, nach Vornahme weiterer Abklärungen, neu verfüge;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
         Nachdem die SUVA am 15. Juli 2008 Beschwerdeabweisung und Wettschlagung der Kosten bei Kostenlosigkeit des Verfahrens beantragt hatte (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 8 S. 2), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Juli 2008 (Urk. 11) geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3     Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.5     Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).

2.
2.1     Die SUVA begründete die Leistungseinstellung im Wesentlichen damit, dass das Ereignis vom 27. Juli 2006 weder objektivierbare strukturelle Läsionen noch eine signifikante und damit dauernde Verschlimmerung der vorbestandenen degenerativen Schädigung der Wirbelsäule gezeitigt habe (vgl. Urk. 2 S. 6, Urk. 8 S. 5 f.). Unfallbedingt seien über den 15. Januar 2008 hinaus keine weiteren Behandlungsmassnahmen und medizinische Abklärungen mehr erforderlich gewesen (vgl. Urk. 2 S. 7). Zwischen dem als mittelschwer zu qualifizierenden fraglichen Unfall und der anhaltenden Symptomatik bestehe, wenn überhaupt ein natürlicher (vgl. Urk. 8 S. 5 f.), so - selbst bei Anwendung der Rechtsprechung nach BGE 134 V 109 - jedenfalls kein adäquater Kausalzusammenhang (vgl. Urk. 2 S. 7 ff., Urk. 8 S. 7 ff.).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) sei schon deshalb aufzuheben, weil die SUVA die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 27. Dezember 2004 [richtig: 2007; vgl. Urk. 9/80] - in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - derart dürftig begründet habe, dass eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer neuen Verfügung (und nicht etwa lediglich eines Einspracheentscheids) angezeigt sei (vgl. Urk. 1 S. 2). Aufgrund der - sowohl hinsichtlich der physischen als auch der psychischen Gesundheitsstörungen - völlig unzureichenden medizinischen Abklärungen lasse sich nach derzeitigem Aktenstand weder der natürliche noch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den über Mitte Januar 2008 hinaus persistierenden Leiden und dem Unfall vom 27. Juli 2006 zuverlässig beurteilen (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.).

3.
3.1
3.1.1         Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor dem Unfall vom 27. Juli 2006 - soweit vorliegend von Bedeutung - geht aus den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes hervor:
         Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, stellte am 28. März 2004 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 9/10/9 S. 12):
- Chronisches, bisher therapieresistentes thorakospondylogenes Syndrom rechts bei
- leichter Fehlform der Brustwirbelsäule (leichte Hyperkyphose, Skoliose)
- Intermittierendes Zervikalsyndrom bei HWS-Fehlform und degenerativen Veränderungen
         Die Patientin, die anamnestisch früher unter Nackenschmerzen gelitten habe, klage aktuell über - seit einiger Zeit bestehende - rechtsseitige Flankenschmerzen (vgl. Urk. 9/10/9 S. 12; vgl. auch Bericht vom 21. Februar 2007 [Urk. 9/34]).
3.1.2         Gestützt auf die Ergebnisse der Skelettszintigraphie vom 27. April 2004 liess sich keine Ursache für die therapierefraktären Schmerzen thorakolumbal eruieren. Als Nebenbefund zeigte die fragliche Untersuchung ein leicht vermehrtes Remodeling der Knorpel-Knochenübergänge der basalen Rippen beidseits (vgl. Urk. 9/10/9 S. 11).
3.1.3   Das im Zusammenhang mit therapieresistenten Nacken-, Schulter- und Oberarmschmerzen links durchgeführte Arthro-MRI der linken Schulter vom 17. Dezember 2004 ergab Zeichen einer leichten retraktilen Kapsulitis mit etwas kurzem Rezessus axillaris. Eine Rotatorenmanschettenläsion konnte nicht nachgewiesen werden (vgl. Urk. 9/10/9 S. 10).
3.1.4         Nachdem das MRI der HWS vom 22. Februar 2005 eine kleine Diskushernie C5/6 paramedian rechts ohne Neurokompression ergeben hatte (vgl. Urk. 9/10/9 S. 9), stellte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, in seinem Schreiben vom 4. März 2005 (Urk. 9/10/9 S. 7) nachstehende Diagnosen:
- Nacken-/Schulter-/Armsyndrom links bei
- Spondylarthrose und kleiner Diskushernie C5/6
3.1.5   Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, stellte am 14. April 2005 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 9/10/9 S. 5 = Urk. 9/33 S. 1):
- Tendomyotisches zervikobrachiales Syndrom (CBS), links stärker als rechts
- mehrsegmentale HWS-Blockaden
- Periarthritis humero-scapularis (PHS) links (Typ Pseudo-Frozen Shoulder)
- pathologisches Bewegungsmuster scapulathorakal links
         Die Patientin habe über seit gut sechs Monaten anhaltende Ellbogen- und Schulterbeschwerden berichtet, die sich trotz verschiedener Therapien und Infiltrationen nicht gebessert hätten und sie insbesondere beim Heben schwerer Gegenstände beeinträchtigten (vgl. Urk. 9/10/9 S. 5).
         Es bestehe ein - vorab tendomyotisch bedingtes - chronisches linksbetontes CBS mit leichter PHS-Symptomatik ohne Hinweise auf eine eigentliche Schulterpathologie (vgl. Urk. 9/10/9 S. 5). Es handle sich um eine chronische Deconditioning-Symptomatik mit tendomyotischen Beschwerden und erworbener Schulterproblematik links. In therapeutischer Hinsicht sei im Bereich des linken Schultergelenks einmalig eine Steroidinfiltration erfolgt; wegen der schon lange anhaltenden Weichteilbeschwerden sei die Patientin zur intensiven ambulanten Physiotherapie an die Rehaklinik C.___ überwiesen worden. Im Zusammenhang mit den geklagten Beschwerden erscheine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit über einem Jahr arbeitslos sei, als nicht unerheblich (vgl. Urk. 9/10/9 S. 6).
3.1.6   Pract. med. D.___, Praktischer Arzt FMH, stellte am 12. Mai 2005 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 9/10/9 S. 4):
- Tendomyotisches CBS, links stärker als rechts
- mehrsegmentale HWS-Blockaden
- PHS links (Typ Pseudo-Frozen Shoulder)
- pathologisches Bewegungsmuster scapulothorakal links
         Die Patientin klage über eine - insbesondere beim Heben von ein Gewicht von 2 kg übersteigenden Lasten sowie beim Tragen von Lasten - schmerzbedingt verminderte Beweglichkeit sowie eine generell leicht verminderte Bewegungsamplitude der linken Schulter (vgl. Urk. 9/10/9 S. 3). Seit 22. Mai 2000 sei es immer wieder zu Phasen von Arbeitsunfähigkeit im Ausmass von 50 respektive 100 % gekommen; seit dem 1. April 2004 bestehe nun durchgehend eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit. Da für die angegebene Symptomatik im Wesentlichen eine Dekonditionierung und ein pathologisches Bewegungsmuster ursächlich seien, sei von der eingeleiteten Physiotherapie - bei regelmässiger Durchführung auch des Heimprogramms - noch eine Besserung zu erwarten. In einer leidensangepassten, den Schultergürtel und die oberen Extremitäten lediglich leicht belastenden Tätigkeit sei die Patientin wieder zu 100 % arbeitsfähig. Angesichts des Umstands, dass sich wohl auch krankheitsfremde Faktoren (Beginn der Beschwerden mit Stellenverlust/Firmenschliessung, lange Arbeitslosigkeit, IV-Teilrente des Ehegatten wegen Knieproblemen) auf den Gesundheitszustand auswirkten, sei zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit indiziert (vgl. Urk. 9/10/9 S. 4, S. 3).
3.2
3.2.1         Bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 27. Juli 2006 ist den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
         Die am 28. Juli 2006 ambulant konsultierten Ärzte des Kantonsspitals V.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik, diagnostizierten in ihrem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 9/37) eine HWS-Distorsion ohne Neurologie (ICD-10 S13.4). Die Patientin habe keine Ohnmacht erlitten, und auch ein direkter Anprall sei ihr nicht erinnerlich. Bei Eintritt habe sie über Kopfschmerzen links temporal/okzipital sowie eine sich bis zur linken Schulter erstreckende Druckdolenz über der paravertebralen Muskulatur links berichtet. Weder sei Schwindel aufgetreten, noch habe die Beschwerdeführer erbrechen müssen. Die neurologische Untersuchung der oberen Extremitäten habe keinen auffälligen Befund ergeben. Die HWS habe sich als - seitengleich - frei beweglich präsentiert. Anhaltspunkte für ossäre Läsionen hätten ihm Rahmen der radiologischen Untersuchung keine festgestellt werden können. Der Patientin sei empfohlen worden, ihren Körper nach Massgabe der Beschwerden zu belasten und bei deren Persistenz den Hausarzt zu konsultieren (vgl. Urk. 9/37).
3.2.2   Auf dem "Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma" (Urk. 9/2) hielten die Ärzte des Kantonsspitals V.___ am 31. August 2006 fest, die Patientin habe angegeben, den Kopf beim Unfall, auf den sie nicht gefasst gewesen sei, an der Kopfstütze angeschlagen zu haben. Anhaltspunkte für eine Bewusstlosigkeit, eine Gedächtnislücke oder eine Angst- und/oder Schreckreaktion bestünden keine. Nach der Kollision seien sofort Kopf- und Nackenschmerzen aufgetreten. Zu Schwindel, Übelkeit, Erbrechen oder anderen Symptomen sei es dagegen nicht gekommen. Die Beschwerdeführerin habe einen früher erlittenen Unfall ebenso negiert wie vorbestehende behandlungsbedürftige Kopf-, Nacken-, Rücken- oder anderweitige Beschwerden (vgl. Urk. 9/2 S. 1). Die neurologische Untersuchung habe keine pathologischen Befunde ergeben; auch der Röntgenbefund betreffend die HWS sei bland. Es seien eine medikamentöse Therapie verordnet und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden (vgl. Urk. 9/2 S. 2).
3.2.3   Am 13. März 2007 berichtete Dr. A.___, die Patientin sei nach dem Unfall vom 27. Juli 2006, bei dem sie allenfalls eine kurzzeitige Amnesie erlitten habe, durch die Ambulanz ins Kantonsspital V.___ gebracht worden. Anlässlich der Untersuchung vom 28. Juli 2006 hätten sich ausgeprägte Myogelosen nuchal rechtsbetont, ein grosses Hämatom an der linken Mamma sowie eine massive Druckdolenz der Rippen 4-6 rechts gezeigt. Im Verlaufe hätten dann Schulter-, Nacken- und Armschmerzen, ein Engegefühl in der Brust sowie eine ausgeprägte Schmerzhaftigkeit im Bereich des ganzen Trapezius und der costotransversalen Übergänge im Vordergrund gestanden (vgl. Urk. 9/36).
         Die verordnete Physiotherapie habe lediglich eine geringfügige Verbesserung der Schmerzen gezeitigt; weiterhin hätten ausgeprägte panvertebrale Myogelosen beziehungsweise ein Hartspann im Bereich beidseits der mittleren und unteren HWS, rechtsbetont, bestanden. Auf dem Boden eines vorbestehenden Fibromyalgie-ähnlichen Syndroms und - insbesondere - als Folge der nach dem Unfall neu hinzugetretenen Beschwerden habe sich eine depressive Verstimmung entwickelt, die sich trotz der initiierten Behandlung durch eine türkisch sprechende Psychiaterin bis anhin als weitgehend therapieresistent erwiesen habe. Derzeit erfolge eine medikamentöse Behandlung mit Spiricort 20mg, Citalopram 20mg, Eltroxin 0,1, Xanax O,5 und Pantozol 40 (vgl. Urk. 9/36).
3.2.4   In seinem Bericht vom 27. April 2007 (Urk. 9/55) diagnostizierte Dr. A.___ ein HWS-Distorsionstrauma nach Auffahrunfall und eine reaktive depressive Entwicklung. Der Verlauf sei protrahiert; die Patientin klage über permanente Schmerzen im Bereich von Nacken und Schultern bei ausgeprägten Myogelosen der ganzen Nacken- beziehungsweise Panvertebralmuskulatur. Bereits vor dem Unfall vom 27. Juli 2006 hätten ein Zervikalsyndrom bei HWS-Fehlform, degenerative Veränderungen sowie ein thorakospondylogenes Syndrom rechts bestanden. Derzeit erfolgten eine medikamentöse Behandlung sowie eine psychologische Betreuung durch Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Die Konsultationen fänden in Abständen von vier bis sechs Wochen statt. Seit dem 1. Dezember 2006 bestehe wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 9/55).
3.2.5   Dr. E.___ stellte, nachdem sie dreimal von der Beschwerdeführerin konsultiert worden war, am 16. Juni 2007 nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 9/65):
- Anpassungsstörung im Sinne von Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22)
- bei vorbestehender mittelgradiger depressiver Episode
         Seit dem Unfall vom 27. Juli 2006 leide die Patientin unter einer depressiv-ängstlichen Stimmung, Schlafstörungen, einem Druckgefühl auf der Brust, Atemnot, sozialem Rückzug und Angstzuständen bei Autofahrten, sei antriebslos, grüble und könne nur noch bei Licht schlafen. Bereits vor der fraglichen Kollision sei die Patientin chronisch depressiv verstimmt gewesen; der Unfall habe eine erhebliche Verschlechterung dieses Zustands gezeitigt. Unter Behandlung mit Citalopram habe nur eine geringe Besserung erreicht werden können. Die Prognose sei angesichts der vorbestehenden depressiven Verfassung eher ungünstig.
3.2.6         Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Untersuchung vom 25. Juni 2007 gelangten die Ärzte des Kantonsspitals V.___, Medizinische Klinik, Neurologie, in ihrem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 9/69) zum Schluss, nachdem die Patientin am 27. Juli 2006 ein HWS-Beschleunigungstrauma erlitten habe, sei es zu einer Verstärkung der vorbestehenden - und sich in der Folge unter medikamentöser (Schmerzmittel und Antidepressiva) und physikalischer Behandlung als therapieresistent erweisenden - muskuloskelettalen Beschwerden im HWS- und Schulterbereich links gekommen. Die neurologische Untersuchung habe - abgesehen von einem leichten sensiblen Ausfall im Ulnarisinnervationsbereich rechts als Residualzustand nach Ulna-Fraktur im Jahr 1999 - keine Ausfälle des peripheren und zentralen Nervensystems ergeben. Die von der Patientin geschilderten psychischen Beschwerden (Angstzustände mit Albträumen, Affektlabilität) seien semiologisch nicht spezifisch für eine Beeinträchtigung hirnorganischen Ursprungs. Aus neurologischer Sicht seien keine weiteren Abklärungen indiziert. Angesichts der Chronifizierungstendenz der Beschwerden erscheine in somatischer Hinsicht eine stationäre Beurteilung und Behandlung als sinnvoll (vgl. Urk. 9/69 S. 3).
3.2.7   Am 12. September 2007 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie, untersucht. In ihrer Beurteilung vom nämlichen Datum (Urk. 9/75) hielt diese fest, die Patientin weise einen Zustand nach HWS-Beschleunigungstrauma mit vorübergehender Verschlimmerung der vorbestehenden muskuloskelettalen Beschwerden im Bereich der HWS und der linken Schulter auf. Überdies sei es zu einer Verschlimmerung des vorbestehenden depressiven Zustands gekommen. Angesichts des über ein Jahr zurückliegenden Unfalls bestehe eine erhebliche Chronifizierungsgefahr. Das fragliche Ereignis habe eine HWS-Distorsion ohne Neurologie gezeitigt (vgl. Urk. 9/75 S. 4).
         Aus chirurgisch-orthopädischer und neurologischer Sicht bestünden keine fassbaren und objektivierbaren Unfallfolgen mehr, weshalb in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Betreffend die Auswirkungen der psychischen Symptomatik auf die Leistungsfähigkeit sei eine gesonderte Beurteilung erforderlich. Ein Integritätsschaden bestehe nicht. Die SUVA könne weiterhin für vier bis sechs Hausarztbesuche pro Jahr sowie spezialärztliche Kontrollen und im Zusammenhang mit diesen verordnete Behandlungen (Schmerzmedikamente, maximal zwei Serien Physiotherapie pro Jahr) aufkommen. Der Fall könne nun abgeschlossen werden (vgl. Urk. 9/75 S. 5).
         Ergänzend gab Dr. Y.___ am 19. November 2007 an, der status quo sei im Zeitpunkt der Untersuchung vom 12. September 2007 wieder erreicht gewesen. Die im damals verfassten Bericht (Urk. 9/75) erwähnten Therapien seien über die Krankenkasse abzurechnen (vgl. Urk. 9/79).

4.       Die Beschwerdeführerin rügte in formellrechtlicher Hinsicht, die SUVA habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Leistungseinstellung in ihrer Verfügung vom 27. Dezember 2007 (Urk. 9/80) im Wesentlichen lediglich mit rechtlichen Ausführungen genereller Natur begründet habe und kaum auf den konkreten Fall eingegangen sei (vgl. Urk. 1 S. 2).
         Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung oder den Gerichtsentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Demnach müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihre Verfügung beziehungsweise ihr Urteil stützt; dabei kann sie sich indes auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Juli 2004, U 19/04 Erw. 1.1 und 1.2 mit Hinweisen).
         In ihrer Verfügung vom 27. Dezember 2007 (Urk. 9/80) führte die SUVA - wenn auch ohne detailliertere Begründung - explizit aus, die Leistungen im Zusammenhang mit der am 27. Juli 2006 erlittenen Kollision deshalb einzustellen, weil objektivierbare Unfallfolgen fehlten, die weitere Behandlung keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands mehr erwarten lasse und zwischen dem fraglichen Ereignis und der persistierenden Symptomatik kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe (vgl. Urk. 9/80). Damit war es der Beschwerdeführerin durchaus möglich, den fraglichen Entscheid sachgerecht anzufechten, was sie denn in der Folge mit ihrer Einsprache vom 29. Januar 2008 (Urk. 9/86) beziehungsweise vom 7. März 2008 (Urk. 9/91) auch tat, worauf sich die SUVA am 1. April 2008 eingehend zu den Gründen für die Ablehnung der weiteren Leistungspflicht, insbesondere auch zu den einzelnen für die Adäquanzbeurteilung bedeutsamen Punkten äusserte (vgl. Einspracheentscheid, Urk. 2 S. 3 ff.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte damit - wenn überhaupt gegeben - als im Rahmen des Einspracheverfahrens geheilt zu gelten.

5.
5.1     Aus den zitierten medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 27. Juli 2006 unter Beeinträchtigungen litt, die sich wohl in ihrem Ausmass, in ihrer Art im Wesentlichen jedoch kaum von den bereits vor dem fraglichen Ereignis geklagten Beschwerden unterschieden. So ist aktenkundig und im Übrigen unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der im Juli 2006 erlittenen Kollision schon seit geraumer Zeit (unter anderem) wegen - ihre Leistungsfähigkeit beeinträchtigender - Schulter- und Nackenbeschwerden in Behandlung stand (vgl. etwa Urk. 9/10/9 S. 12, S. 10, S. 7, S. 5 und S. 4, Urk. 9/34). Die Beschwerdeführerin selbst gab denn auch verschiedentlich an, im Wesentlichen habe der fragliche Unfall eine Verschlimmerung der bereits vorbestehenden Symptomatik (und nicht etwa neuartige Gesundheitsstörungen) gezeitigt (vgl. etwa "Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen" vom 20. Februar 2007 [Urk. 9/31 S. 3], Protokoll Besprechung vom 20. Februar 2007 [Urk. 9/32 S. 3], Bericht Kantonsspital V.___ vom 25. Juni 2007 [Urk. 9/69 S. 1]). Fest steht aufgrund einerseits der aktenkundigen Arztberichte (vgl. insbesondere Bericht Dr. E.___ vom 16. Juni 2007 [Urk. 9/65]) und andererseits der entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. etwa Urk. 9/69 S. 1, Urk. 1 S. 5) im Übrigen auch, dass der Unfall zu einer Verschlimmerung der bereits seit längerem vorhandenen psychischen Symptomatik führte.
5.2     Die im Rahmen der medizinischen Abklärungen vor dem Ereignis vom 27. Juli 2006 durchgeführten bildgebenden Untersuchungen ergaben - nebst einer leichten Fehlform der Brustwirbelsäule (leichte Hyperkyphose, Skoliose) - auch degenerative Veränderungen im Bereich der HWS (vgl. Urk. 9/10/9 S. 12) beziehungsweise eine Spondylarthrose sowie eine kleine Diskushernie C5/6 (vgl. Urk. 9/10/9 S. 7) und ein linksseitiges PHS (Typ Pseudo-Frozen Shoulder [vgl. Urk. 9/10/9 S. 5, Urk. 9/10/9 S. 4]).
         Nach dem fraglichen Unfall wurden wohl neurologische und radiologische Untersuchungen durchgeführt, aufgrund deren weder Anhaltspunkte für neurologische Schäden noch Hinweise für eine ossäre Läsion im Bereich der HWS festgestellt werden konnten (vgl. Urk. 9/37, Urk. 9/2 S. 2, Urk. 9/69 S. 3, Urk. 9/37). Objektivierbare Unfallfolgen lassen sich indes - entgegen den entsprechenden Ausführungen von SUVA-Kreisärztin Dr. Y.___ vom 12. September 2007 (vgl. Urk. 9/75) - gestützt auf die Ergebnisse dieser und der weiteren bisherigen medizinischen Abklärungen allein noch nicht zuverlässig ausschliessen. So ist gerade angesichts der vorbestandenen pathologischen Befunde im Bereich der Halswirbelsäule (vgl. insbesondere MRI vom 22. Februar 2005, Urk. 9/10/9 S. 9) und auch der linken Schulter, wo es nach dem Unfall zu einer Schmerzverstärkung kam, durchaus denkbar, dass das fragliche Geschehnis eine - aufgrund geeigneter Untersuchungen bildgebend nachweisbare - Veränderung beziehungsweise Verschlechterung zeitigte.
         Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die kreisärztliche Beurteilung von Dr. Y.___ vom 12. September 2007 (Urk. 9/75) respektive vom 19. November 2007 (Urk. 9/79), gestützt auf welche die SUVA die Leistungseinstellung im Wesentlichen verfügte (vgl. Urk. 9/80, Urk. 2 S. 6), auch im Weiteren nicht zu überzeugen vermag (zum Beweiswert versicherungsärztlicher Berichte und insbesondere dem diesbezüglich geforderten strengen Massstab betreffend die Unparteilichkeit vgl. BGE 125 V 351 Erw. 3b/ee). So ging die genannte Ärztin einerseits (ohne dies zu begründen) davon aus, dass der Unfall zu einer - vorübergehenden - Verschlimmerung der vorbestehenden Beschwerden im HWS- und Schulterbereich links geführt habe. Andererseits - und in sich widersprüchlich - attestierte sie aber aus orthopädisch-chirurgischer und neurologischer Sicht (offenbar aufgrund unfallkausaler Beeinträchtigungen) insofern eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, als sie der Beschwerdeführerin - wenn auch in vollem Pensum - ausschliesslich noch eine deren verschiedenen physischen Defiziten Rechnung tragende Tätigkeit zumutete (vgl. Urk. 9/75 S. 4 f.). Nicht nachvollziehbar ist schliesslich auch, weshalb Dr. Y.___ am 12. September 2007 noch davon ausgegangen war, dass die SUVA weiterhin für jährlich vier bis sechs Hausarzt- sowie allfällige spezialärztliche Konsultationen, dabei verordnete Schmerzmedikamente sowie maximal zwei Serien Physiotherapie pro Jahr aufzukommen habe (vgl. Urk. 9/75 S. 5), auf entsprechende Nachfrage (vgl. Urk. 9/78) am 19. November 2007 dann aber, ohne sich zu den Gründen für das Abweichen von ihrer ursprünglichen Einschätzung zu äussern - unter Hinweis darauf, dass der status quo erreicht sei - die Krankenversicherung als für weitere Behandlungen leistungspflichtig bezeichnete (vgl. Urk. 9/79).
         Angesichts des Umstands, dass allfällige sich im Rahmen der weiteren noch erforderlichen Untersuchungen ergebende unfallbedingte strukturelle Läsionen - sofern und soweit diese die geklagten somatischen Beschwerden denn auch zu erklären vermöchten - grundsätzlich ohne Weiteres eine über den 15. Januar 2008 hinaus dauernde Leistungspflicht der SUVA begründeten, erübrigen sich Ausführungen zur Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 27. Juli 2006 und den anhaltenden Beschwerden vorliegend (vgl. hiezu Erw. 1.4 und 1.5).
5.3     Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese umfassend abkläre, ob und gegebenenfalls inwieweit sich organische Folgen des Unfalls vom 27. Juli 2006 objektivieren lassen, und hernach erneut über ihre über Mitte Januar 2008 hinaus bestehende Leistungspflicht verfüge.

6.         Aufgrund ihres Obsiegens in diesem Verfahren ist der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SUVA vom 1. April 2008 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über ihre weitere Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 27. Juli 2006 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).