UV.2008.00148
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 10. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
AGV Aargauische Gebäudeversicherung
Kantonale Unfallversicherung
Bleichemattstrasse 12/14, Postfach, 5001 Aarau
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, war als Assistenzärztin im Kantonsspital Z.___ angestellt (Urk. 7/1 Ziff. 1 und 3) und damit bei der Kantonalen Unfallversicherungskasse gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich am 9. Mai 1998 beim Joggen bei einem Fehltritt eine Läsion am Meniskus des linken Knies zuzog (Urk. 7/1 Ziff. 4, 6 und 8, Urk. 7/2). Die Kantonale Unfallversicherungskasse kam für die Kosten der Behandlung auf.
Die Versicherte begab sich im April 2007 wegen Beschwerden am linken Knie erneut in ärztliche Behandlung (Urk. 7/7 oben). Mit Verfügung vom 28. September 2007 lehnte die Kantonale Unfallversicherungskasse die Übernahme der Behandlung für den geltend gemachten Rückfall zum Unfall vom 9. Mai 1998 ab (Urk. 7/16-17). Die Versicherte erhob am 26. Oktober 2007 (Urk. 7/19) Einsprache gegen die Verfügung vom 28. September 2007. Mit Einspracheentscheid vom 3. April 2008 wies die Aargauische Gebäudeversicherung, Kantonale Unfallversicherung, an welche die Kantonale Unfallversicherungskasse übertragen worden war (Urk. 6 S. 2 oben Ziff. 1), die Einsprache ab (Urk. 7/26-27 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2. Mai 2008 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Übernahme der Kosten der Behandlung für die entstandene Gonarthrose durch die Aargauische Gebäudeversicherung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2008 beantragte die Aargauische Gebäudeversicherung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. Mai 2008 geschlossen wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen.
1.2 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Un-fallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
1.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. April 2008 fest, die Beschwerdeführerin habe bereits 1988 anlässlich eines Skisturzes am linken Knie eine vordere Kreuzbandruptur erlitten (Urk. 2 S. 1 Ziff. 3). Am 9. Mai 1998 habe sie sich beim Joggen eine Meniskusläsion zugezogen, die eine Arthroskopie erforderlich gemacht habe. Die ärztliche Behandlung sei danach bei offensichtlicher Beschwerdefreiheit der Beschwerdeführerin abgeschlossen worden (Urk. 2 S. 1 Ziff. 2).
Dr. med. B.___ sehe als Ursache für die eingetretene Gonarthrose am linken Knie den festgestellten und durch die Meniskusläsion verursachten Knorpelschaden. Dem widerspreche, dass bereits im Operationsbericht zur Arthroskopie vom 11. Juni 1998 eine vordere Instabilität des linken Kniegelenkes bei alter Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie ein Knorpelschaden dritten Grades, der mangels frischer Läsionen als vorbestanden zu betrachten sei, erwähnt worden sei. Unter den gegebenen Umständen sei dem leichteren Unfallereignis vom 9. Mai 1998 lediglich eine vorübergehende Bedeutung beizumessen. Die aktuellen Beschwerden seien daher eindeutig dem Unfallereignis von 1988 anzulasten, deren Behandlung nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin falle (Urk. 2 S. 1 f. Ziff. 4-6).
2.2 Die Beschwerdeführerin verwies in der Beschwerde auf die Beurteilung durch Dr. B.___, wonach der 1998 festgestellte Knorpelschaden mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Folge der medialen Meniskusläsion sei und eine dadurch richtunggebende Verschlimmerung zur jetzigen Gonarthrose geführt habe (Urk. 1).
2.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin 1988 bei einem Skiunfall am linken Knie eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes erlitten hat. Zu diesem Zeitpunkt war sie nach ihren Angaben bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse versichert (Urk. 1 Mitte). Nachdem die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfalls vom 9. Mai 1998 bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert war, hat diese lediglich für die Behandlung von Folgen des Unfalls vom 9. Mai 1998 aufzukommen.
Strittig und zu prüfen ist demnach, ob es sich bei den aktuell geltend gemachten Beschwerden um einen Rückfall zum Unfall vom 9. Mai 1998 handelt.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin gab auf der Unfallmeldung vom 15. Mai 1998 an, sie habe sich am 9. Mai 1998 beim Joggen eine Verletzung am linken Knie zugezogen (Urk. 7/1 Ziff. 4 und 8). Den Unfall beschrieb sie mit „Fehltritt beim Joggen“ (Urk. 7/1 Ziff. 6).
3.2 Dr. med. A.___, Kantonsspital Z.___ (Urk. 7/1 Ziff. 9), führte in einem Bericht vom 28. Mai 1998 aus, die Beschwerdeführerin sei am 27. Mai 1998 in seiner Sprechstunde gewesen. Die Kernspintomographie zeige eine mediale Meniskusläsion am linken Knie. Zusätzlich bestehe wahrscheinlich eine alte vordere Kreuzbandteilruptur (Urk. 7/2).
3.3 Am 11. Juni 1998 wurde im Kantonsspital Z.___ am linken Knie arthroskopisch eine Teilmeniskektomie vorgenommen. Dr. A.___ nannte im Operationsbericht als Diagnosen eine vordere Instabilität des linken Kniegelenks, eine mediale Meniskushinterhornläsion und einen Knorpelschaden Grad III, medialer Condylus (Urk. 7/3 oben).
Dr. A.___ führte im Operationsbericht weiter aus, in der Belastungszone im medialen Condylus finde sich ein Knorpelschaden mit zirka 1 cm Durchmesser. Das Vorderhorn, der Corpus und das Hinterhorn seien gut sichtbar. Das Hinterhorn sei zerstört und nur in Fetzen vorhanden. Dieses werde entfernt. Zusätzlich werde ein Teil des Corpus geglättet. Der Ansatz des hinteren Kreuzbandes sei reizlos. Das vordere Kreuzband sei proximal abgerissen, wahrscheinlich alt. Der Rest des Kreuzbandes sei am hinteren wieder angewachsen (Urk. 7/3).
3.4 Dr. A.___ berichtete am 15. Juni 1998, die Beschwerdeführerin sei praktisch beschwerdefrei. Das Knie sei praktisch nicht geschwollen und weise keinen Erguss auf (Urk. 7/4).
3.5 Im April 2007 begab sich die Beschwerdeführerin wegen einer posttraumatischen linksseitigen Knieproblematik in Behandlung bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Chirurgie, Sportklinik G.___ (Urk. 7/7 oben).
Dr. B.___ führte in einem Bericht vom 26. April 2007 zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin habe den Spitzensport nach der Pubertät aufgegeben, aber weiterhin viel Sport getrieben. Sie habe 1988 beim Skifahren ein erstes Knietrauma mit einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes erlitten. Nach einer Meniskektomie 1998 sei es zwischenzeitlich zu einer Zunahme der belastungsabhängigen Beschwerden gekommen (Urk. 7/7 oben). Die Röntgenaufnahmen hätten eine deutliche Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes ergeben. Dr. B.___ nannte als Diagnosen einen Verdacht auf eine beginnende Gonarthrose des linken Knies bei vorderer Kreuzbandinsuffizienz und einen Status nach partieller medialer Meniskektomie 1998 (Urk. 7/7 Mitte).
3.6 Dr. med. C.___, Leitender Arzt Orthopädie, D.___ Klinik, nannte in einem Bericht vom 7. Juni 2007 nach der gleichentags erfolgten Konsultation der Beschwerdeführerin als Diagnosen eine chronische Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes am linken Knie, eine mediale Gonarthrose im linken Kniegelenk und einen Status nach subtotaler Meniskektomie medial links 1998 (Urk. 7/5 oben). Anlässlich der Arthroskopie des linken Kniegelenkes 1998 sei eine subtotale Teilmeniskektomie vorgenommen worden. Es sei ein zirka 1 x 1 cm durchmessender Knorpeldefekt am medialen Femurkondylus beschrieben worden. Die Beschwerdeführerin gebe in letzter Zeit progrediente belastungsabhängige Kniegelenksbeschwerden an. Unterdessen habe sie ihre sportlichen Aktivitäten deutlich reduziert. Die Beschwerden seien im Alltag nicht wesentlich (Urk. 7/5 Mitte).
Auf den mitgebrachten Röntgenbildern zeige sich eine deutliche Knorpel-verdünnung mit weitgehend aufgehobenem Gelenkspalt in der 30° Flexions-aufnahme. In der Kernspintomographie finde sich ein entsprechender Knor-peldefekt, grossflächig über dem medialen Femurkondylus bei Fehlen des vor-deren Kreuzbandes. Lateral bestünden keine Hinweise auf eine Meniskusläsion. Die Knorpelkonturen seien erhalten (Urk. 7/5 unten).
Es bestehe eine chronische Insuffizienz des linken vorderen Kreuzbandes mit Entwicklung einer deutlichen medialen Gonarthrose über die Jahre hinweg bei weitgehend fehlendem medialen Meniskus. Es sei mit einem ambulanten Therapieprogramm zur Beinachsenstabilisierung und dem Aufbau der kniegelenksumspannenden Muskulatur zu beginnen. Von einer Osteotomie sei zum jetzigen Zeitpunkt bei vorwiegend lateral auftretenden Gelenksbeschwerden abzuraten (Urk. 7/6).
3.7 Dr. med. E.___, Praktischer Arzt FMH, Vertrauensarzt der Beschwer-degegnerin, nahm am 20. Juli 2007 zu den Fragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/11) Stellung (Urk. 7/10).
Dr. E.___ erklärte, die Ruptur des vorderen Kreuzbandes sei schon anlässlich des Unfallereignisses von 1998 als alt beschrieben worden. Schon damals habe ein Knorpelschaden bestanden, welcher durch das Ereignis von 1998 nicht erklärt werden könne. Andererseits handle es sich bei der Meniskusläsion um die Folge des Unfalles beim Joggen. Die Beschwerdeführerin sei im Anschluss an die 1998 durchgeführte Meniskektomie offenbar beschwerdefrei gewesen. Dies sei daraus abzuleiten, dass im Bericht der D.___ Klinik von in letzter Zeit progredienten belastungsabhängigen Beschwerden die Rede sei. Das Ereignis von 1998 habe somit nur eine vorübergehende Bedeutung gehabt. Die jetzt bestehende Gonarthrose sei auf die langjährige vordere Kreuzbandinsuffizienz respektive auf die Instabilität des Kniegelenks zurückzuführen. Nach Einschätzung von Dr. E.___ liege ein Rückfall zum ersten Unfallereignis vor zirka 20 Jahren vor (Urk. 7/10).
3.8 Dr. B.___ führte in einem Bericht vom 26. Oktober 2007 (Urk. 7/20 = Urk. 3/1) aus, nach den ihm zugänglichen Unterlagen und den Angaben der Beschwerdeführerin sei diese nach ihrem ersten Knietrauma von 1988, wo sie eine vordere Kreuzbandruptur am linken Kniegelenk erlitten habe, beschwerdefrei gewesen. Sie haben zwar den Spitzensport aufgegeben, aber im Zeitpunkt zwischen 1988 und 1998 weiterhin viel auch die Knie belastenden Sport betrieben. Eine giving-way-Symptomatik habe nicht bestanden. Nach einem Sturz 1998, welcher angeblich ohne giving-way-Symptomatik aufgetreten sei, sei es zu einer medialen Meniskusläsion gekommen, die arthroskopisch saniert worden sei. Der damals festgestellte Knorpelschaden des medialen Femurkondylus könne gut als Folge der Meniskusläsion interpretiert werden, da eine vorgängige Instabilität bei der muskulär gut auftrainierten Beschwerdeführerin nicht bestanden habe. Die Aussage, wonach die jetzt bestehende mediale Gonarthrose eindeutig in der langjährigen vorderen Kreuzbandinsuffizienz beziehungsweise der Instabilität des Kniegelenkes begründet liege, treffe nach Einschätzung von Dr. B.___ nicht sicher zu. Aufgrund der Anamnese sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei dem damaligen Knorpelschaden um eine Folge der medialen Meniskusläsion handle und der Knorpelschaden zur jetzigen Gonarthose geführt habe (Urk. 7/20).
3.9 Dr. E.___ äusserte sich in einer Stellungnahme vom 8. Dezember 2007 erneut zur Frage der Kausalität. Er führte aus, es sei klar, dass eine einfache Distorsion des Kniegelenkes den Knorpelschaden, wie im Arthroskopie-Bericht von 1998 beschrieben, nicht verursacht haben könne. Es bestünden zwei Ursachen, die zu einer Arthrose hätten führen können: Die langjährige Kreuzbandinsuffizienz mit Instabilität und die 1998 durchgeführte Meniskusoperation, wobei schon damals ein Knorpelschaden festgestellt worden sei. Der Knorpelschaden müsse als Vorzustand betrachtet werden. Die wahrscheinlichere Ursache für die entstandene Arthrose sei die langjährige vordere Kreuzbandinsuffizienz. Auch sei das Zeitfenster zwischen 1998 und der Unfallmeldung relativ kurz, um eine deutliche Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes zu verursachen (Urk. 7/22).
Dr. E.___ bestätigte, nachdem ihm der Operationsbericht von Dr. A.___ vom 11. Juni 1998 vorlag, in einer weiteren Stellungnahme vom 15. Januar 2008, dass sowohl die Kreuzbandläsion als auch der Knorpelschaden nicht im Zusammenhang mit dem Bagatellunfallereignis vom 9. Mai 1998 gesehen werden könne (Urk. 7/24 oben). Die Tatsache, dass 1998 eine alte Läsion festgestellt worden sei und eine deutliche Grad III-Läsion des Knorpels am Femurkondyl beobachtet worden sei, ohne dass im Operationsbericht Anhaltspunkte für eine frische Läsion beschrieben worden seien, lasse mit hoher Wahrscheinlichkeit annehmen, dass die Knorpelläsion zum Zeitpunkt des Unfallereignisses von 1998 vorbestanden habe. Im Ergebnis bestehe nur eine begrenzte Unfallkausalität im Anschluss an das Unfallereignis von 1998. Dies sei durch die damals durchgeführte Meniskektomie, dass Erreichen einer Beschwerdefreiheit und einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und dem Fehlen einer durchgehenden Brückensymptomatik erwiesen. Die aktuelle Situation sei eindeutig dem Unfallereignis vor 20 Jahren anzulasten (Urk. 7/24).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin zog sich am 9. Mai 1998 beim Joggen am linken Knie eine Meniskusläsion zu. Im Operationsbericht zu der am 11. Juni 1998 im Kantonsspital Z.___ durchgeführten Teilmeniskektomie wird am medialen Condylus ein Knorpelschaden von zirka 1 cm Durchmesser, Grad III beschrieben (Urk. 7/3). Anamnestisch ist weiter erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin an demselben Knie 1988 eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes zugezogen hat. Die Kreuzbandverletzung hat daher schon vorbestanden, als sich die Beschwerdeführerin am 9. Mai 1998 beim Joggen verletzte. Unklar ist, ob auch der Knorpelschaden 1998 schon vorbestanden hat.
Gemäss Dr. B.___ hat der im Operationsbericht beschriebene Knorpelschaden zur jetzigen Gonarthrose geführt und ist der Knorpelschaden mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die Meniskusläsion vom Mai 1998 zurückzuführen. Demgegenüber misst der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. E.___, dem Unfall vom Mai 1998 nur eine vorübergehende Bedeutung zu. Nach Dr. E.___ ist die Ursache der Arthrose vielmehr in der langjährigen vorderen Kreuzbandinsuffizienz zu sehen.
4.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
4.3 Dr. A.___ stellte bereits im Operationsbericht vom 11. Juni 1998 eine Instabilität des vorderen linken Kniegelenkes fest (Urk. 7/3 oben). Die Beschwerdeführerin begab sich im April 2007 erneut in ärztliche Behandlung. Die medizinischen Abklärungen bestätigten in der Folge eine chronische Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes. Mit Dr. E.___ ist davon auszugehen, dass die im Operationsbericht beschriebene Instabilität des linken vorderen Kniegelenks zum Zeitpunkt der Operation bereits längere Zeit bestanden hat. Dass es in der kurzen Zeit seit dem Unfall vom 9. Mai 1998 bis zur Operation im Juni 1998 zu einer nennenswerten Instabilität gekommen sein könnte, erweist sich entgegen Dr. B.___ nicht als überwiegend wahrscheinlich. Dr. E.___ bezeichnete den Unfall von 1988 als das schwerere Ereignis als jener von Mai 1998 (Urk. 7/24 Mitte). Zu berücksichtigen ist weiter, dass nach Dr. E.___ eine durchgehende Brückensymptomatik zu den aktuell geltend gemachten Beschwerden fehlt (Urk. 7/24 unten), nachdem die Beschwerdeführerin wenige Wochen nach dem Unfall vom 9. Mai 1998 und dem operativen Eingriff wieder beschwerdefrei war und sie erst 2007 anlässlich der Abklärung in der D.___ Klinik über in letzter Zeit progrediente belastungsabhängige Kniebeschwerden klagte (Urk. 7/5 oben). Gemäss Dr. E.___ ist der Knorpelschaden allein durch den Unfall beim Jogging nicht zu erklären (Urk. 7/10). Als Erklärung für den Knorpelschaden und die nunmehr eingetretene Arthrose stehen die seit längerem bestehende Instabilität des linken vorderen Kniegelenks und der 1988 erfolgte schwere Skiunfall im Vordergrund, bei dem sich die Beschwerdeführerin eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes zugezogen hat.
Die Beschwerdeführerin steht in Behandlung bei Dr. B.___. Zudem erfolgte eine Abklärung in der D.___ Klinik. Da auf die Berichte von Dr. B.___ und den Bericht von Dr. C.___, D.___ Klinik, verwiesen werden kann, schadet es nicht, dass Dr. E.___ die Beschwerdeführerin nicht selber untersucht hat. Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Knorpelschaden in linken Knie 1998 bereits vorbestanden hat und der Knorpelschaden massgeblich auf das Unfallereignis von 1988 wie auch auf den Umstand zurückzuführen ist, dass die Beschwerdeführerin zwischen 1988 und 1998 weiterhin viel die Knie belastenden Sport betrieben hat.
Die aktuellen Beschwerden sind daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 9. Mai 1998 zurückzuführen. Da somit kein Rückfall zum Unfall vom 9. Mai 1998 vorliegt, erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2008 als rechtens.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- AGV Aargauische Gebäudeversicherung
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).