UV.2008.00150

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 15. Dezember 2008
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.       Der am 12. März 1948 geborene Y.___, Ehemann der Beschwerdeführerin X.___, arbeitete bei der Z.___ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Schadenmeldung UVG meldete die Arbeitgeberin am 9. August 2007 der SUVA, dass der Versicherte am 25. April 2007 während der Arbeit einen Herzinfarkt erlitten habe und später im A.___ verstorben sei (Urk. 2/5/1). Die SUVA holte in der Folge den Bericht des A.___ vom 26. April 2007 (Urk. 2/5/5) ein.
         Mit an die Beschwerdeführerin adressierter Verfügung vom 13. November 2007 lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, der Tod des Y.___ sei weder Folge eines Unfallereignisses noch einer Berufskrankheit (Urk. 2/5/6). Mit E-Mail-Schreiben vom 20. November 2007, welches sie zusätzlich mit normaler Post versandte, erhob die Beschwerdeführerin in der Folge sinngemäss Einsprache gegen die Verfügung (Urk. 2/5/7). Mit Einsprachentscheid vom 24. Januar 2008 (Urk. 2/2 = Urk. 2/5/15) bestätigte die SUVA ihre leistungsablehnende Verfügung.

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2008 beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sinngemäss Beschwerde und beantragte die Anerkennung der Leistungspflicht (Urk. 2/1). Nachdem die SUVA in ihrer aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 2/4) auf die örtliche Zuständigkeit beschränkten Beschwerdeantwort vom 3. März 2008 auf Nichteintreten mangels örtlicher Zuständigkeit geschlossen (Urk. 2/3) und ihre Akten eingereicht hatte (Urk. 2/5/1-18), trat das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 5. März 2008 (Urk. 1) auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Streitsache zur weiteren Behandlung an das hiesige Gericht.
         Die SUVA ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2008 (Urk. 11) um Abweisung der Beschwerde. Die daraufhin angesetzte Frist zur Erstattung der Replik liess die Beschwerdeführerin ungenutzt ablaufen (Urk. 12 und 13).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit infolge eines Unfalles verstarb und demgemäss, ob ein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung besteht.
1.2     Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, gestützt auf den Bericht des A.___ vom 26. April 2007 sei davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin infolge eines Herzversagens verstorben sei und es am Begriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors mangle (Urk. 2/2 S. 3, Urk. 11 S. 3). Der Tod sei nicht Folge eines Sturzes, vielmehr sei ein Sturz Folge des erlittenen Herzinfarkts gewesen. Aus dem Bericht des A.___ gehe hervor, dass Y.___ Lescol eingenommen habe, welches bei erhöhtem Cholesterinspiegel verschrieben werde (Urk. 2/2 S. 4).
1.3     Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Ehemann sei infolge eines Sturzes verstorben. Ihr Ehemann habe vor seinem Tod keinerlei Medikamente, auch nicht das im Entscheid erwähnte Lescol, eingenommen. Eine Blutprobe, welche vom Spital zur Verfügung gestellt werden könne, könne beweisen, dass ihr Ehemann weder einen erhöhten Cholesterinspiegel noch einen erhöhten Blutdruck gehabt habe.

2.
2.1     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
2.2         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.3     Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162).

3.       Gemäss Bericht des A.___ vom 26. April 2007 wurde Y.___ an seinem Arbeitsplatz reanimiert und von der Sanität intubiert. Bei Ankunft auf der Notfallstation atmete er spontan zu und der Kreislauf war gut. Später verstarb er jedoch trotz der durchgeführten Massnahmen. Abschliessend stellten die Ärzte des A.___ die Diagnose eines Exitus letalis bei Herzrhythmusstörung bei akutem Vorderwandinfarkt. Zudem wurde vermerkt, laut Ehefrau leide er unter Hypercholesterinämie und nehme einzig das Medikament Lescol ein (Bericht des A.___ vom 26. April 2007, Urk. 2/5/5).

4.       Für die Beurteilung der Frage der Todesursache kann ohne weiteres auf den Bericht des A.___ abgestellt werden. Weder die weiteren Akten noch der Bericht selber geben Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der gestellten Diagnose. Es ist daher davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin infolge eines akuten Vorderwandinfarktes verstarb.
         Es bleibt darauf hinzuweisen, dass aus den Akten keine Hinweise hervorgehen, dass sich vor dem Infarkt ein Sturz ereignete, der zum Tod geführt hat. Eine telefonische Anfrage der Beschwerdegegnerin beim Arbeitgeber des Verstorbenen ergab keinen Aufschluss darüber, wie es zum Herzinfarkt kam. Die Mitarbeiter hätten ihn am Boden liegend aufgefunden (Urk. 2/5/3). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Y.___ vor dem Herzinfarkt auf den Boden fiel. Auch dem Spitalbericht kann kein Hinweis auf Verletzungen, welche von einem Sturz herrühren könnten, entnommen werden.
          
5.         Abschliessend ist zu festzuhalten, dass weitere Beweismassnahmen nicht angezeigt sind. Insbesondere erscheint die von der Beschwerdeführerin beantragte Einforderung einer Blutprobe vom A.___ obsolet. Wie bereits die Beschwerdegegnerin in einem E-Mail-Schreiben an die Beschwerdeführerin festhielt, ist für die Beurteilung der Leistungspflicht nicht ausschlaggebend, ob der Verstorbene Lescol eingenommen hatte, sondern ob ein Sturz die Todesursache war (vgl. Urk. 2/5/17). Auch wenn die Analyse einer Blutprobe ergeben würde, dass der Verstorbene kein Lescol eingenommen hatte, könnte daraus nicht geschlossen werden, dass ein Sturz Todesursache war. Selbst wenn nachgewiesen werden könnte, dass sich vor dem Herzinfarkt ein Sturz ereignete, wäre gestützt auf den Bericht des A.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund eines akuten Vorderwandinfarktes und nicht infolge eines Sturzes verstarb.

6.         Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung an:
- X.___ (gegen Antwortrückschein)
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer (gegen Empfangsschein)
- Bundesamt für Gesundheit (gegen Empfangsschein)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).