Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 23. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke
Samuelsson Goecke Laur Antoniadis & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1968 geborene X.___ arbeitete bei der Y.___ als Maschinist und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 18. August 2002 in Ungarn mit seinem Auto einen Auffahrunfall erlitt (Unfallmeldung vom 10. September 2002, Urk. 12/1). Nach der Rückkehr in die Schweiz suchte der Versicherte seinen Hausarzt, Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, auf, der den Versicherten an den Neurologen Dr. med. A.___ überwies. Dieser diagnostizierte einen posttraumatischen Spannungskopfschmerz bei Status nach Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) am 18. August 2002 (Urk. 12/3). Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Am 30. September 2003 teilte die Y.___ der SUVA mit, X.___ habe am 26. September 2003 bei der Arbeit den Kopf angeschlagen (Urk. 12/58). Nach Einholung des neuropsychologischen Gutachtens des Dr. phil. B.___ vom 17. Dezember 2003 (Urk. 12/82) und nach Vorliegen des Ergebnisses der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 16. März 2004 (Urk. 12/91) stellte die SUVA mit Verfügung vom 2. September 2004 ihre Leistungen für die Folgen des Auffahrunfalls per 31. August 2004 ein (Urk. 12/109).
1.2 Am 18. Oktober 2004 liess X.___ durch Fürsprecher Frank Goecke Einsprache erheben und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen sowie die Durchführung einer interdisziplinären Abklärung beantragen (Urk. 12/112). Nachdem die SUVA bei Dr. med. C.___, Leiter Abteilung Kopfweh und Schmerz der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals K.___, ein neurologisches (Gutachten vom 15. Mai 2006, Urk. 12/144) und bei Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten (Gutachten vom 25. Oktober 2007, Urk. 12/171) eingeholt hatte, wies sie die Einsprache am 3. April 2008 ab (Urk. 2).
2.
2.1 Hiergegen liess X.___ durch Fürsprecher Frank Goecke am 5. Mai 2008 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen beziehungsweise es sei eine PET/SPECT-Untersuchung anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Zur Begründung wurde hauptsächlich vorgebracht, einerseits habe der Beschwerdeführer beim Unfall vom 26. September 2003 eine Hirnverletzung erlitten (MTBI, Mild Traumatic Brain Injury), welche seine Erwerbsfähigkeit dauerhaft einschränke (Urk. 1 S. 5), und anderseits habe die Beschwerdegegnerin die Adäquanz der weiterhin bestehenden Beschwerden zu den beiden Unfällen zu Unrecht verneint (Urk. 1 S. 7 ff.).
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer, mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 11), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. September 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer beim Unfall vom 26. September 2003 eine milde traumatische Hirnverletzung erlitt und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Adäquanz zwischen dem Unfall vom 18. August 2002 und den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden verneint und ihre Leistungen per 31. August 2004 eingestellt hat.
1.2 Die für die Beurteilung des Streitgegenstandes massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze zum für eine Leistungsberechtigung erforderlichen Kausalzusammenhang sind im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. April 2008 richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, untersuchte den Beschwerdeführer am 3. September 2002 und stellte die Diagnose posttraumatischer Spannungskopfschmerzen bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 18. August 2002. Das Beschleunigungstrauma der HWS habe zu dafür typischen zervikozephalen Beschwerden geführt. Die zervikalen Beschwerden seien weitgehend zurückgegangen, geblieben seien dagegen die Kopfschmerzen, welche am ehesten dem posttraumatischen Spannungskopfschmerz zuzuordnen seien (Bericht vom 5. September 2002, Urk. 12/3).
2.2 Der Beschwerdeführer wurde am 6. November 2002 durch Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, kreisärztlich untersucht. Dr. E.___ hielt fest, knapp drei Monate nach der Heck-Auffahrkollision mit zervikovertebralem und -zephalem Syndrom, wobei anamnestisch (objektiv nicht nachvollziehbar) ein zephales Syndrom mit Übelkeit, Schwindel, Kopfschmerzen, Ermüdbarkeit persistiere und sich der Beschwerdeführer in der häuslichen Umgebung praktisch normal engagiere, seien ausser Schmerzmittel in Reserve keine Therapien mehr notwendig. Der Beschwerdeführer brauche die Schmerzmittel praktisch nicht, da er ausser den Kopfschmerzen keine Beschwerden habe. Aufgrund der Befunde sei eine volle Arbeitsunfähigkeit nicht mehr gerechtfertigt. Der Hausarzt habe bereits eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestätigt. Er selber erwarte innerhalb von zwei Monaten eine stufenweise Erhöhung der Arbeitsfähigkeit (75 % und 100 %). Für schwere Arbeiten wie Pickeln, Schaufeln, Bohren, Spitzen, repetitives Tragen von schweren Gegenständen über 15 Kilogramm sollte seines Erachtens noch eine gewisse Übergangsfrist gewährt werden. Ebenfalls seien Arbeiten auf hohen Gerüsten zurzeit ungeeignet. Aufgrund der klinischen Befunde sowie der negativen bildgebenden Untersuchungen der HWS und der benachbarten Übergänge sei es unumgänglich, bis Anfang 2003 eine volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen (Bericht vom 6. November 2002, Urk. 12/9).
2.3 Am 28. März 2003 diagnostizierte Dr. med. F.___, der den Beschwerdeführer ab 21. Januar 2003 behandelte (vgl. Urk. 12/77), eine HWS-Distorsion bei schleudertraumaähnlichem Mechanismus und posttraumatischen Belastungszeichen sowie eine vegetative Symptomatik. Es seien zwei Arbeitsversuchte mit zu 50 % reduzierter Arbeitszeit, zuletzt im November 2002, unternommen worden. Der Beschwerdeführer habe lediglich einige Tage arbeiten können, wegen des Maschinenlärms und allgemeiner Anstrengung habe er ihn wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 12/29).
2.4 Der Beschwerdeführer wurde am 8. April 2003 erneut kreisärztlich untersucht. Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt dabei fest, es persistiere eine vegetative Symptomatik mit Schwindel, Vergesslichkeit, Lärmempfindlichkeit, Müdigkeit und gelegentlich Kopfschmerzen im Stirn- sowie Nackenbereich. Funktionell sei keine wesentliche Einschränkung der Nackenbeweglichkeit feststellbar. Aufgrund des protrahierten Verlaufes und der eher ungünstigen Entwicklung scheine eine stationäre Rehabilitation gerechtfertigt, insbesondere stelle sich die Frage, ob eine psychologische/psychiatrische Betreuung nicht dringend vonnöten wäre (Bericht vom 8. April 2003, Urk. 12/33).
2.5 Vom 27. Mai bis am 25. Juni 2003 hielt sich der Beschwerdeführer in der Klinik H.___ auf. Im Austrittsbericht vom 15. Juli 2003 wurde festgehalten, elf Monate nach HWS-Distorsionstrauma bestünden aktuell ein unter stationärer Physiotherapie nicht wesentlich gebessertes zervikozephales Schmerzsyndrom und eine posttraumatische Kopfschmerzsymptomatik parieto-frontotemporal. Aus neurologischer Sicht hätten eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik sowie Hinweise für eine durchgemachte traumatische Hirnschädigung ausgeschlossen werden können. Aus psychosomatischer Sicht habe keine psychische Störung von Krankheitswert festgestellt werden können, jedoch eine Symptomausweitung. Zudem habe bis zum Klinikeintritt ein prolongierter Benzodiazepinkonsum (Urbanyl 10 mg/d) bestanden, welcher im Verlaufe des Aufenthaltes reduziert und sistiert habe werden können. Das unter Physiotherapiebedingungen erhobene Belastbarkeitsprofil deute auf eine Selbstlimitierung hin. Es bestehe eine schmerzbedingte verminderte HWS-Belastbarkeit. Wiederholtes Überkopfarbeiten, speziell mit Lasten über fünf bis zehn Kilogramm, sei beschwerlich und limitiert. Es liege eine Selbstlimitierung vor. Unter Berücksichtigung des klinischen Verlaufs und der aktuellen klinischen Befunde sei ab 4. August 2003 eine 50%ige Arbeitstätigkeit und ab 1. September 2003 eine 100%ige Arbeitstätigkeit im bisherigen Betrieb und in der bisher ausgeübten Tätigkeit vereinbart worden (Urk. 12/41).
2.6 Dr. F.___ berichtete am 12. August 2003 der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei am 6. August 2003 unangemeldet in seiner Praxis erschienen und habe berichtet, er habe vom 3. auf den 4. August schlecht geschlafen und sei darum am 4. August 2003 nicht arbeiten gegangen. Er habe sich am 5. August 2003 um 7.00 Uhr zur Arbeit gemeldet. Man habe ihn erst mit einem Hammer arbeiten lassen, später habe er mit einem Mixer Beton mischen müssen. Alle Geräusche hätten in seinem Kopf resoniert, den Lärm am Arbeitsplatz habe er nicht mehr ertragen können, und nach drei Stunden Arbeit habe er aufgegeben und sei nach Hause gegangen. Der Beschwerdeführer berichte über unangenehme Gefühle im Kopf, es sei ihm schwindlig und er verspüre eine allgemeine Unsicherheit. Seit einiger Zeit habe er sehr unruhige Beine, besonders während des Schlafens. Objektiv sei der Zustand in dem Sinne unverändert, dass wenig pathologische Befunden erhoben werden könnten, es blieben lediglich die subjektiven Beschwerden. Er habe die Arbeitsunfähigkeit wie vereinbart bei 50 % belassen (Urk. 12/47).
2.7 Über den von der Arbeitgeberin am 30. September 2003 gemeldeten Unfall am Arbeitsplatz vom 26. September 2003 (Urk. 12/58) teilte Dr. F.___ der Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2003 mit, der Beschwerdeführer sei im September 2003 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen und habe zu 50 % auf dem Bau gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe ihm berichtet, am 26. September 2003, etwa morgens um 8.00 Uhr, habe ihn plötzlich etwas nach rechts gezogen. Er sei hingefallen und bewusstlos geworden. In der Folge habe er erhebliche Schwindelgefühle verspürt und habe doppelt gesehen. Er habe auch festgestellt, dass er eingenässt habe. Die Kopfschmerzen hätten zugenommen und fast ununterbrochen angehalten. Objektiv sei gleichentags eine frische, drei zu vier Zentimeter grosse Schürfung an der rechten Schläfe feststellbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe müde und zerschlagen gewirkt. Der Blutdruck habe 130/99 mmHg betragen, der Puls sei regelmässig gewesen. Kardiopulmonal seien kein Befunde erhoben worden. Auch beim neurologischen Status habe keine Ausfallsymptomatik festgestellt werden können. Ein am 3. September 2003 abgeleitetes EEG habe bis auf eine erhebliche Schläfrigkeit im Normbereich liegende Befunde ergeben. Das zwei Stunden nach dem angegebenen Anfall gemachte EEG habe wieder eine normale Grundaktivität und nach wie vor erhebliche Schläfrigkeit bis leichtes Einschlafen gezeigt. Es bestehe keine Epilepsie. Der Beschwerdeführer sei ab dem 27. September 2003 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Mit Arztbericht an die IV-Stelle vom 28. November 2003 habe er dem Beschwerdeführer für schwere Arbeiten und Arbeiten auf dem Bau eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 12/81).
2.8 Der Beschwerdeführer wurde am 11. Dezember 2003 durch Dr. phil. B.___ neuropsychologisch begutachtet. Seit dem HWS-Distorsionstrauma vom 18. August 2002 persistierten eine Schmerzsymptomatik und vegetative Beschwerden; es sei zu einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Komponente gekommen. Das heute vorliegende neuropsychologische Zustandsbild stelle keine direkte beziehungsweise traumatisch hirnorganisch bedingte Folge des Traumas dar. Im Vordergrund der Untersuchung stünden Antriebsminderung und das passiv-depressive Verhalten mit Leistungshemmung/-blockierung und mehrheitlich ungenügend verfügbarer Leistungsmotivation. Einzig in konkret-praktischen Aufgaben (verkehrspsychologische Tests) sei es dem Beschwerdeführer gelungen, entsprechende Leistungsressourcen zu mobilisieren. Die vorliegenden Untersuchungsbefunde mit Antriebsminderung und genereller, funktionsunspezifischer kognitiver Leistungseinschränkung seien hauptsächlich durch den psychischen Zustand des Beschwerdeführers zu erklären. Eine gewisse Selbstlimitierung der Leistungsfähigkeit habe mitgewirkt, es habe aber nie der Eindruck von bewusster Aggravation bestanden. Die psychische Belastbarkeit sei eingeschränkt. Aufgrund der vorliegenden Befunde könne die prozentuale Arbeitsfähigkeit nicht aus rein neuropsychologischer Sicht beurteilt werden. Die Arbeitsunfähigkeit sei polydisziplinär abzuklären. Von kognitiver Seite her bestehe eine Einschränkung, das Ausmass scheine aber durch psychische Faktoren stark beeinflusst zu sein. Die Tätigkeit als Betonmaschinist erscheine derzeit ungeeignet. Bei einer Tätigkeit im Lager sollte eine Teilleistung realisierbar sein (Bericht vom 17. Dezember 2003, Urk. 12/82).
2.9 In der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung durch Dr. G.___ am 16. März 2004 zeigte sich im Wesentlichen eine frei bewegliche HWS mit nur geringfügiger Schmerzangabe in Endstellung rechtsseitig (Urk. 12/91).
2.10 Im Institut I.___ erfolgten am 9. März, 27. April und 29. Juni 2004 verkehrsmedizinische Abklärungen. Dr. med. J.___ hielt im Gutachten vom 26. August 2004 (Urk. 12/126/16-18) fest, dass sich mit Ausnahme einer deutlichen motorischen Verlangsamung keine wesentlichen körperlichen Pathologien zeigten. Diese deutliche Verlangsamung sei ebenso im Rahmen eines groben Rastertests zur Überprüfung allfälliger Hirnleistungsdefizite beobachtet worden. Die Leistungseinbussen seien bei der verkehrspsychologischen Abklärung derart gravierend gewesen, dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichend konstante Leistungsreserven verfüge, um im Strassenverkehr über längere Zeit reagieren zu können. Somit müsse aus verkehrsmedizinischer Sicht die Fahreignung des Beschwerdeführers zum gegenwärtigen Zeitpunkt klar verneint werden. Nach den Angaben der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 4 oben) hat eine weitere Untersuchung vom 11. September 2006 die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers wieder bestätigt. Er fahre wieder Auto, jedoch nur kurze Strecken und selten.
2.11 Dr. C.___ hielt im neurologischen Gutachten vom 15. Mai 2006 (Urk. 12/144) fest, die vom Beschwerdeführer geschilderten Kopfschmerzen erfüllten die Kriterien der Internationalen Kopfschmerzgesellschaft für eine chronische Migräne ohne Aura (ICHD-II 1.5.1). Bei einer mässiggradigen anamnestischen Unschärfe würden die Kriterien eines niedrigfrequenten episodischen Spannungskopfschmerzes vor dem Unfall erfüllt (ICHD-II 2.1), eine wenig ausgeprägte Migräne ohne Aura sei jedoch durchaus auch möglich. Aufgrund der anamnestischen Unschärfe sei eine Unterscheidung zwischen einem chronischen Kopfschmerz bei Status nach HWS-Schleudertrauma (ICHD-II 5.4) und einer chronischen Migräne nicht ganz sicher möglich. Für ein chronisches Schleudertrauma sprächen Elemente aus dem so genannten typischen Beschwerdebild (BGE 119 V 335 Erw. 1) wie unsystematischer Schwindel, rasche Ermüdbarkeit, Nackenschmerzen, Reizbarkeit, Affektlabilität und Depression. Übelkeit, Nackenschmerzen, Kopfschmerzen und Konzentrations- sowie Gedächtnisstörungen während Schmerzexazerbationen liessen sich jedoch auch im Rahmen einer Migräne-Prädisposition erklären. Das Erfüllen der Migränekriterien sei jedoch therapeutisch verwertbar, da Migräne-Basistherapeutika als wirksam zu erwarten seien. Das Kopfschmerzsyndrom sei aus neurologischer Sicht organischer Genese, die restlichen vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden seien dies nicht mit Sicherheit. Aus Anamnese, Status und MRI ergebe sich kein Hinweis auf eine milde traumatische Hirnverletzung. Bei vor dem Unfall unauffälliger persönlicher Anamnese und einem Beschwerdebeginn zum Zeitpunkt des Unfalls seien die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen. Die Gesundheitsstörungen im Zusammenhang mit dem typischen Beschwerdebild nach HWS-Distorsionstrauma trete gegenüber allfällig vorhandenen ausgeprägten Beschwerden nicht in den Hintergrund. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund des Kopfschmerzsyndroms um etwa 50 % eingeschränkt. Allerdings sei zu bemerken, dass Therapiemassnahmen diesbezüglich zu einer deutlichen Besserung führen könnten und eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch Migräne alleine tatsächlich eine sehr seltene Ausnahme darstelle (S. 7-8).
2.12 Dr. D.___ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 25. Oktober 2007 (Urk. 12/171) eine massive Symptomausweitung bei vorbestehender chronischer Migräne, vorübergehend nach HWS-Distorsion exazerbiert, mit maladaptivem Überzeugungs- und Bewältigungsmuster bei sehr einfach strukturierter, im Unfallzeitpunkt überforderter Persönlichkeit (S. 15). Das Kopfschmerzsyndrom, entsprechend der chronischen Migräne ohne Aura, gelte als organisch. Die Symptomausweitung mit invalidisierendem Schmerzausmass, der Schmerzausweitung, den kognitiven Defiziten, der Schlafstörung, Lärmempfindlichkeit, Reizbarkeit und Depressivität, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit psychogen. Es lägen zwar sogenannte typische Beschwerden nach einem HWS-Distorsionstrauma vor, doch könne nicht genug betont werden, dass dieses Beschwerdebild völlig unspezifisch sei und auch bei zahlreichen anderen Beschwerden unklarer Kausalität auftrete. Eine milde traumatische Hirnverletzung liege nicht vor. Im Gegensatz zum Gutachter des Spitals K.___ sei er der Überzeugung, dass die Beschwerden bloss möglicherweise auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Das sogenannte typische Beschwerdebild sei seines Erachtens nicht durch eine HWS-Distorsion verursacht (S. 16-17).
3. Sowohl der Neurologe Dr. C.___ als auch der Psychiater Dr. D.___ verneinen in ihren Gutachten das Vorliegen einer milden traumatischen Hirnverletzung (Erw. 2.11 und Erw. 2.12). Beide Gutachter untersuchten den Beschwerdeführer selber und berücksichtigen bei ihrer Beurteilung sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage. Damit erfüllen beide Gutachten die Voraussetzungen eines beweistauglichen Gutachtens. Sie bilden daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Frage, ob der Beschwerdeführer eine milde traumatische Hirnverletzung erlitten hat. Die vom Beschwerdeführer beantragte Abklärung durch ein PET/SPECT-Untersuchung ist nicht geeignet, die Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ in Frage zu stellen, da das PET/SPECT-Verfahren den Nachweis einer Unfallkausalität hirnorganischer Schädigungen nicht zu erbringen vermag (BGE 134 V 231 Erw. 5.3 mit Hinweisen). Durch die Beschwerdegegnerin ist daher durch fachlich kompetente Ärzte rechtsgenügend abgeklärt worden mit dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder beim Unfall vom 18. August 2002 noch beim Unfall vom 26. September 2003 eine milde traumatische Hirnverletzung erlitten hat. Von weiteren Abklärungen sind nach dem zu den PET/SPECT-Verfahren Gesagten keine anderen Erkenntnisse zu erwarten.
4.
4.1 Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Beschwerdegegnerin aus dem Unfall vom 18. August 2002 setzt voraus, dass die von ihm geklagten Beschwerden in einem natürlich und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehen. Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden implizit bejaht, die Adäquanz, die sie gemäss BGE 117 V 359 beziehungsweise BGE 134 V 109 nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis geprüft hat, aber verneint (Urk. 2). Wie nachfolgend gezeigt wird, kann offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 18. August 2002 stehen, da die Adäquanz ohnehin nicht gegeben ist.
4.2 Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 3. April 2008 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 18. August 2002 keine gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne einer strukturellen Veränderung erlitten hat. Vielmehr leide der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls an gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zwar als organisch imponierten, weil sie klinisch fassbar sind, denen aber ein organisches Substrat fehlt (S. 6-7). Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden mit allgemeinem Unwohlsein, Druck im Hinterkopf, Kopfschmerzen, schlechtem Schlaf, Reizbarkeit, Lärmempfindlichkeit, Stimmungsschwankungen und gelegentlichem Kribbeln in den Extremitäten (Urk. 1 S. 4) weisen kein organisches Substrat auf. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von klinisch fassbaren, nicht aber organisch nachweisbaren Beschwerden ausgegangen ist.
4.3 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
4.4
4.4.1 Der Unfall vom 18. August 2002, bei dem der Beschwerdeführer anhielt und das hinter ihm fahrende Fahrzeug in sein Fahrzeug prallte (Schadenanzeige für Motorfahrzeugversicherung vom 21. August 2002, Urk. 12/24), ist dem mittleren Bereich zuzuordnen, indes nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Urk. 1 S. 8), im Grenzbereich zu den schweren, sondern im Gegenteil im Hinblick auf die Kasuistik zu den mittelschweren Unfällen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 17. November 2009 i.S. M., 8C_595/2009) im Grenzbereich zu den leichten Unfällen.
4.4.2 Die Umstände des Unfalls vom 18. August 2002 sind lediglich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers bekannt. Dabei steht fest, dass die ebenfalls im Auto anwesende Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers nicht verletzt wurden (Urk. 12/144 S. 1). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls. Dieses Kriterium ist daher nicht erfüllt. Dass der Kollisionsbeteiligte mit einer geschätzten Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren sei (Urk. 1 S. 8), ist eine blosse Behauptung und vorliegend völlig realitätsfremd.
4.4.3 Die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.2, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer erlitt neben der HWS-Distorsion noch durch die Sicherheitsgurte verursachte Prellmarken auf der Brust (Erhebungsblatt für Abklärungen von HWS-Fällen, Urk. 12/7). Weitere Verletzungen zog er sich nicht zu. Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist daher klarerweise nicht erfüllt. Welche gravierendere Verletzung durch die Kopfdrehung im Moment der Kollision (Urk. 1 S. 8) gesetzt worden sein soll, ist nicht aktenkundig.
4.4.4 Eine fortgesetzte spezifische, belastende ärztliche Behandlung liegt nicht vor. Auch die Intensität der medizinischen Behandlungen lag im üblichen Rahmen, und eine diesbezügliche Belastung ist nicht zu ersehen.
4.4.5 Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 3. April 2008 festgehalten, dass das Kriterium der erheblichen Beschwerden bejaht werden könnte, wobei es sich um eine sogenannte psychische Fehlentwicklung handle (Urk. 2 S. 9). In der Beschwerdeantwort vom 10. September 2008 verneint sie hingegen das Vorhandensein von erheblichen Beschwerden (Urk. 11 S. 5). Gemäss Rechtsprechung beurteilt sich die Erheblichkeit der Beschwerden nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.4). Aus der kreisärztlichen Untersuchung vom 6. November 2002 geht hervor, dass der Beschwerdeführer nur gelegentlich Schmerzmittel brauchte (Urk. 12/9 S. 2). Auch in der Untersuchung vom 8. April 2003 klagte er nur über gelegentliche Kopfschmerzen (Urk. 12/33 S. 2). Der Beschwerdeführer gab sodann am 11. Dezember 2003 gegenüber Dr. B.___ an, er leide unter Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen, grosser Nervosität, Lustlosigkeit, Müdigkeit sowie Lärm und Lichtempfindlichkeit. Er habe ein Druckgefühl im Kopf, und die Kopfschmerzen seien vor allem hinten im Bereich der Halswirbelsäule. Manchmal erwache er morgens mit Kopfschmerzen, manchmal auch ohne. Manchmal sei er ein, zwei Tage ohne Kopfschmerzen (Urk. 12/82 S. 2). Da die Beschwerden nicht dauernd vorhanden sind, ist das Kriterium der erheblichen Beschwerden zumindest nicht in besonders ausgeprägter Form erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2007 in Sachen G., U_479/05 Erw. 8.4).
4.4.6 Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Dieses Kriterium ist somit nicht erfüllt.
4.4.7 Für die Erfüllung des Kriteriums schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen müssten besondere Gründe gegeben sein, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Der Beschwerdeführer macht geltend, durch den Unfall vom 26. September 2003 sei es zu einer Zustandsverschlechterung gekommen. Ausserdem habe er sich im Dezember 2003 eine Schnittverletzung im Finger zugezogen, durch welche eine siebentägige Arbeitsunfähigkeit resultiert habe. Es liege daher ein schwieriger Heilungsverlauf vor (Urk. 1 S. 9). Weder der Unfall vom 26. September 2003, auch wenn es durch diesen zu einer kurzfristigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes kam, noch eine Schnittverletzung an einem Finger stellen besondere Gründe dar. Da auch ansonsten keine Umstände gegeben sind, welche einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen begründen, ist dieses Kriterium zu verneinen.
4.4.8 Beim Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen muss konkret der Wille der versicherten Person erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Demnach hat die versicherte Person nach Eintritt des Schadens alle ihr möglichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um diesen zu mindern oder zu beheben. Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.7). Der Beschwerdeführer hätte nach Rücksprache mit der Klinik H.___ (Urk. 12/41) am 4. August 2003 wieder zur Arbeit erscheinen müssen. Er ging jedoch erst am 5. August 2002 arbeiten, da er in der Nacht vom 3. auf den 4. August 2003 schlecht geschlafen haben soll. Am 5. August 2003 erschien er zwar zur Arbeit, verliess diese nach drei Stunden aber wieder, da alle Geräusche in seinem Kopf resoniert hätten (Urk. 12/47). Der Beschwerdeführer ist auch danach jeweils so zur Arbeit erschienen und wieder gegangen, wie er wollte (Bericht der Y.___ vom 30. September 2003, Urk. 12/58). Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers stellte eine mangelhafte Einsatzbereitschaft fest (Verwarnung durch den Arbeitgeber vom 1. Oktober 2003, Urk. 12/64). Der Beschwerdeführer stellte im Übrigen auch keine eigenen Bemühungen an, um eine alternative, seinen gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeit ausüben zu können. Unabhängig von der vorhandenen Arbeitsunfähigkeit ist das Kriterium der "erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen" somit zu verneinen, da der Wille des Beschwerdeführers, durch aktive Mitwirkung sich raschmöglichst in den Arbeitsprozess zu einzugliedern, nicht erkennbar ist.
4.5 Nach dem Gesagten ist bei einem als mittelschwer, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizierendes Unfallereignis höchstens ein Adäquanzkriterium erfüllt (Dauerbeschwerden), jedoch nicht in ausgeprägter Weise. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 18. August 2002 und den noch vorhandenen Beschwerden des Beschwerdeführers verneint und ihre Leistungen per 30. April 2004 eingestellt.
5. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin rechtsgenügend abgeklärt, dass der Beschwerdeführer keine milde traumatische Hirnverletzung erlitten hat. Da somit der Unfall vom 26. September 2003 keinen bleibenden Gesundheitsschaden bewirkt hat und die vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 18. August 2002 stehen, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungen per 30. April 2004 eingestellt. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Aufgrund der Ergebnisse der umfangreichen medizinischen Abklärungen und der ausführlichen sowie in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid - abweichend zu Ungunsten des Beschwerdeführers im vorliegenden Entscheid die Qualifizierung des Unfallereignisses im Rahmen der Adäquanzprüfung und der Adäquanzkriterien - erwies sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos. Daran vermag die blosse Behauptung - entgegen fachärztlicher Feststellungen - das Vorliegen einer milden traumatischen Hirnverletzung nichts zu ändern. Im Gegenteil musste dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer klar sein, dass nach gefestigter Rechtsprechung selbst ein positiver PET/SPECT-Befund nichts über eine allfällige Unfallkausalität auszusagen vermag. Im Übrigen vermögen Übertreibungen und realitätsfremde Behauptungen die Adäquanzbeurteilung nicht zu beeinflussen und den Prozess damit als aussichtslos zu qualifizieren.
Fehlt es schon an der Voraussetzung, dass der Prozess nicht zum vornherein aussichtslos sein darf, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Frank Goecke
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- die Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).