Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 26. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Walter Fritsche
Küttel & Fritsche, Rechtsanwälte und Urkundspersonen
Unterer Althof 1, 8854 Siebnen
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. Die 1965 geborene X.___, Mutter von 5 Kindern, arbeitete mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % bei der Y.___ AG als Betriebsmitarbeiterin und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als sie am 2. Januar 2006 einen Auffahrunfall erlitt: Die Versicherte wartete im Auto als Beifahrerin vor einer roten Ampel, als ein anderes Fahrzeug von hinten auffuhr (Urk. 9/1, Urk. 9/6). Die Versicherte prallte mit dem Kopf an die Kopfstütze des Beifahrersitzes und verspürte kurz nach dem Unfall beidseits Nacken- sowie Kopfschmerzen mit Schwindel. Die eine Stunde nach dem Unfall aufgesuchte Dr. med. Z.___, Assistenzärztin Chirurgie des Spitals A.___, diagnostizierte eine HWS-Distorsion und eine Schädelkontusion occipital (Urk. 9/3). Die SUVA übernahm die Kosten der Heilbehandlung und richtete Taggelder aus (vgl. Urk. 9/24). Da die konservative Therapie nur eine leichte Beschwerdelinderung brachte, fand vom 2. April bis zum 12. Mai 2006 eine stationäre Behandlung in der B.___ statt (Urk. 9/33).
Per 30. Juni 2006 wurde das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber der Versicherten aufgelöst (Urk. 9/39). Die Beschwerdesituation verbesserte sich nicht. Nach diversen fachärztlichen Abklärungen und einer Untersuchung durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___, vom 3. Juli 2007 (Urk. 9/98; vgl. auch Urk. 9/119) stellte die SUVA die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 6. Februar 2008 per 29. Februar 2008 ein, da sie zur Auffassung gelangt war, dass kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis mehr bestand (Urk. 9/131). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache wurde von der SUVA mit Entscheid vom 3. April 2008 abgewiesen (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Fritsche, mit Eingabe vom 5. Mai 2008 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung von weiteren Taggeldleistungen bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und die Übernahme der laufenden Heilungskosten. Eventualiter sei die SUVA zu verpflichten, die Rentenfrage zu prüfen und die Höhe der Integritätsentschädigung festzulegen. In prozessualer Hinsicht stellte sie das Gesuch, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2008 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 2. September 2008 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. März 2008 zutreffend dargestellt hat, haftet der Unfallversicherer für einen Gesundheitsschaden jedoch nur insoweit, als dieser in einem natürlichen sowie in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht (vgl. BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2 sowie die Ausführungen in Urk. 2 S. 6).
1.2 Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
Die durch die weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung des Gesundheitszustandes wird namentlich nach der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, gemessen, wobei die Verwendung des Begriffes "namhaft" in Art. 19 UVG verdeutlicht, dass die zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss (vgl. BGE 134 V 114 f. Erw. 4.2 und 4.3 mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Bei Unfällen mit Schleudertraumaverletzung der Halswirbelsäule, einer dem Schleudertrauma äquivalenten Verletzung oder einem erlittenen Schädel-Hirn-Trauma (vgl. BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) bilden zuallererst die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung durch Verwaltung und Gerichtsinstanzen. Das Vorliegen eines Schleudertraumas oder einer äquivalenten Verletzung wie seine Folgen müssen somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein (BGE 134 V 122 Erw. 9.1 ff.; BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa). Dabei geht die Praxis davon aus, dass bei Diagnosestellung eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule, einer äquivalenten Verletzung oder eines Schädel-Hirntraumas und Vorliegen eines für diese Verletzungen typischen Beschwerdebildes mit einer Häufung von Beschwerden wie diffusen Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen ist. Es ist zu betonen, dass es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 122 Erw. 6.2.1; BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.3.2 Bei Unfällen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma spielt bei klar ausgewiesenen organischen Unfallfolgen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung praktisch keine Rolle. Sie ist bei ausgewiesener natürlicher Kausalität ohne Weiteres zu bejahen (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 f. Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden muss bei Ereignissen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma dagegen zunächst geprüft werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 134 V 109 ff. für das Schleudertrauma festgelegten Kriterien (vgl. BGE 123 V 99 Erw. 2a; vgl. auch RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff.).
1.4
1.4.1 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4.2 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid begründete die SUVA die Einstellung der Versicherungsleistungen per 29. Februar 2008 damit, dass weder eine strukturelle Läsion der Halswirbelsäule noch eine morphologische Schädigung des Gehirns der Beschwerdeführerin habe nachgewiesen können. Der Unfall vom 2. Januar 2006 sei als leichter Fall eines mittelschweren Unfalls einzuordnen. Eine Prüfung der Unfalladäquanz der fortbestehenden Beschwerden nach den für mittelschwere Unfälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule geltenden Kriterien ergebe, dass kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den fortbestehenden Beschwerden und dem Unfall bestehe (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie ab 1. März 2008 weiterhin Anspruch auf Versicherungsleistungen der SUVA habe. Die Voraussetzungen für einen Fallabschluss per 29. Februar 2008 seien nicht gegeben gewesen, da die medizinische Behandlung andauere und die begründete Erwartung bestehe, dass der Gesundheitszustand durch die ärztliche Behandlung, namentlich in der psychiatrischen D.___, verbessert werden könne. Zudem habe auch die Invalidenversicherung noch keinen Entscheid getroffen und insbesondere auch keine Eingliederungsmassnahmen angeordnet, was auch einem Fallabschluss entgegenstehe. Voraussetzung für einen Fallabschluss sei zudem nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine eingehende medizinische Abklärung und ein polydisziplinäres Gutachten, was ebenfalls fehle. Zwei der untersuchenden Ärzte hätten in einem Arbeitsverhältnis zur SUVA gestanden. Dies wecke Zweifel an deren Unparteilichkeit, weshalb auf diese Berichte nicht abgestellt werden dürfe. Auch wenn man davon ausgehe, dass der Fallabschluss zu Recht erfolgt sei, könne am Entscheid der SUVA nicht festgehalten werden. Der erlittene Unfall sei bei den mittelschweren Unfällen einzuordnen, aber nicht bei jenen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen. Die nach den Regeln der Schleudertraumapraxis vorzunehmende Prüfung der adäquaten Unfallkausalität ergebe, dass die unfallbezogenen Kriterien der langen Behandlung, der erheblichen Beschwerden, der besonderen Art der erlittenen Verletzung, des schwierigen Heilverlaufs sowie des erheblichen Grades und der erheblichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit erfüllt seien. Dies führe zur Bejahung der Unfalladäquanz und begründe einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung (Urk. 1).
2.3 In der Beschwerdeantwort brachte die SUVA vor, aus den medizinischen Akten gehe hervor, dass bei Abschluss des Falles und Prüfung der Unfalladäquanz von weiteren Therapien keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen sei. Da die psychischen Beschwerden das Beschwerdebild dominiert hätten, habe die Adäquanzbeurteilung nicht nach den für Schleudertraumata der Halswirbelsäule und ähnlichen Verletzungen geltenden Regeln (BGE 117 V 359), sondern nach den für psychische Unfallfolgen anzuwendenden Kriterien (BGE 115 V 133) zu erfolgen. Da von den in solchen Fällen rechtsprechungsgemäss zu prüfenden Kriterien im Fall der Beschwerdeführerin weder mehrere gegeben noch eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt gewesen sei, sei die Adäquanz zu Recht verneint worden und die Leistungseinstellung per 29. Februar 2008 nicht zu beanstanden (Urk. 8).
3.
3.1 Die gleich nach dem Unfall vom 2. Januar 2006 aufgesuchte Dr. Z.___ vom Spital A.___ erhob bei der Beschwerdeführerin eine Druckdolenz occipital ohne sichtbare Prellmarke und eine Druckdolenz im Bereich der Halswirbelsäule paravertebral links nach unten. Die Halswirbelsäulenbeweglichkeit war eingeschränkt. Die Röntgenbilder des Schädels und der Halswirbelsäule ergaben keine Anhaltspunkte für eine frische ossäre Läsion. Als Beschwerden werden im Bericht vom 2. Januar 2006 erstmals rund zwei Minuten nach dem Unfall bemerkte Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schwindel, welcher eine Viertelstunde nach dem Unfall erstmals aufgetreten sei, genannt. Zusätzlich bestanden vorübergehend Kribbelparästhesien in beiden Armen. Dr. Z.___ diagnostizierte eine HWS-Distorsion sowie eine Schädelkontusion occipital (Urk. 9/139/2; vgl. auch Urk. 9/3). Im Rahmen von Konsultationen im Januar und Februar 2006 stellten der Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, sowie Dr. med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, keinen wesentlichen Rückgang der HWS-Beschwerden trotz der eingeleiteten physikalischen und analgetischen Therapien fest. Es bestanden weiterhin starke Verspannungen im Nacken- und Schultergürtelbereich mit eingeschränkter Halswirbelsäulenbeweglichkeit. Den Verlaufsberichten ist weiter zu entnehmen, dass es innerhalb von drei Tagen nach dem Unfall zu einer Schmerzausstrahlung nach thorakal und später auch in die lumbale Wirbelsäule kam. In diesem Bereich entwickelte sich ebenfalls ein paravertebraler Muskelhartspann mit deutlicher Einschränkung der Beweglichkeit (Urk. 9/4, Urk. 9/8, Urk. 9/11 S. 2). MRI-Bilder der Halswirbelsäule vom 24. April 2006 zeigten keine organischen Läsionen beziehungsweise Pathologien, welche die klinische Symptomatik erklären könnten (Urk. 9/33/7).
Vom 2. April bis 12. Mai 2006 hielt sich die Beschwerdeführerin in der B.___ zur stationären Rehabilitation auf. Dort wurde sie einem individuell angepassten Therapieregime mit Physio-, Ergo-, Berufs- und Sporttherapie, balneophysikalischen Massnahmen sowie klinisch psychologischer und neuropsychologischer Betreuung unterzogen. Als Beschwerdesymptome wurden im Austrittsbericht vom 6. Juni 2006 die bekannten Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Brust- und Lendenwirbelsäule mit Muskelhartspann genannt, zusätzlich wurden rezidivierende Kribbelparästhesien in den Fingern der linken Hand mit Schmerzausstrahlung vom Nacken bis in die Finger, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, eine gelegentliche Schwindelsymptomatik mit Schwankschwindel sowie Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung ins linke Bein bis zum Kniegelenk aufgeführt. Die neuropsychologische Testung ergab bei Eintritt ein leichtes bis mittelschweres kognitives Defizit, wobei eine Nachuntersuchung kurz vor Klinikaustritt eine verbesserte kognitive Leistungsfähigkeit ergab. Bei Klinikaustritt bestanden - bei leichter Besserung des Beschwerdebildes, insbesondere der Kopf- und Nackenschmerzen - weiterhin Schmerzen mit wechselnder Qualität, wobei die geführten Schmerzprotokolle zeigten, dass durch die Einnahme von Analgetika keine wesentliche Besserung der Schmerzsymptomatik zu erreichen war (Urk. 9/33/1-7). Aufgrund der in der B.___ erhobenen diffusen Schwindelbeschwerden erfolgte bei Dr. med. G.___, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, am 11. Mai 2006 eine neurootologische Untersuchung der Beschwerdeführerin. Dr. G.___ kam zum Schluss, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unfallassoziierte, leichte vestibuläre Dysfunktion bestehe, welche sich in den nächsten Wochen und Monaten zurückbilden sollte (Urk. 9/101).
Ende Juni/Anfang Juli 2006 erhielt die Beschwerdeführerin eine Spritze aufgrund von Knieschmerzen. Die Beschwerden gingen in der Folge aber nicht zurück (Urk. 9/90 S. 2). Im August gab die Beschwerdeführerin an, seit neustem unter Sehstörungen und Gefühlsstörungen vor allem im linken Arm zu leiden. Teilweise erstreckten sich ihre Beschwerden über die ganze linke Körperseite Urk. 9/46). Dr. E.___ vertrat im Rahmen eines Telefongesprächs vom 25. August 2006 mit der SUVA die Auffassung, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin geklagten Gefühlsstörungen um die Folgen eines Migräneanfalls handele (Urk. 9/48). In einem Verlaufsbericht vom 29. November 2006 wies Dr. E.___ darauf hin, dass zwischenzeitlich trotz verschiedenster therapeutischer Ansätze einschliesslich der "sanfteren" Sakraltherapie nach einer anfänglichen Besserung es wieder zu einer Verschlechterung der Beschwerden gekommen war (Urk. 9/58; vgl. auch Urk. 9/91).
Die kreisärztliche Untersuchung vom 3. Juli 2007 bei Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation von der SUVA, ergab ein ausgeprägtes diffuses, nicht mit einem klinischen Syndrom in Übereinstimmung zu bringendes Schmerzsyndrom mit Angabe einer Sensibilitätsabschwächung der gesamten linken Körperhälfte sowie Depression. Dr. C.___ stellte im Vergleich zu den in den medizinischen Vorberichten dokumentierten Befunden eine deutliche Symptomausweitung fest. Die klinische Untersuchung ergab eine ausgedehnte Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin. So gab die Beschwerdeführerin bei der Prüfung des Lasègue-Zeichens bereits ab 5° linksseitig und ab 30° rechtsseitig Schmerzen an. Bei der Prüfung des Lasègue-Zeichens im Sitzen konnten dagegen beide Knie relativ problemlos vollständig gestreckt werden, und zwar ohne Rückneigung des Oberkörpers. Nach Beurteilung von Dr. C.___ war die HWS-Muskulatur, soweit untersuchbar, ohne Myogelosen oder Muskelhartspann. Er kam zum Schluss, dass die geschilderten und gezeigten Funktionseinschränkungen aus medizinischer Sicht nicht dem Beschwerdebild nach einer HWS-Distorsion entsprechen würden (Urk. 9/98).
Am 24. August 2007 gab die Beschwerdeführerin an, im rechten Bein mehr Schmerzen zu haben als vorher. Auch der Druck im Kopf sei stärker geworden. Der Hausarzt wisse auch nicht mehr weiter (Urk. 9/109). Der Neurologe Dr. med. H.___, welcher die Beschwerdeführerin am 10. September 2007 untersuchte, fand einen unauffälligen Neurostatus vor, wobei die Beschwerdeführerin aber weiterhin eine schmerzbedingt eingeschränkte Halswirbelsäulenbeweglichkeit aufwies und nunmehr auch über rechtsseitige panvertebrale Schmerzen klagte (Urk. 9/111 S. 1). Am 23. Oktober 2007 wurde die Beschwerdeführerin entsprechend der kreisärztlichen Indikation (Urk. 9/98) erneut neurootologisch untersucht, diesmal von Dr. med. I.___, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA. Dr. I.___ erhob als einzigen Befund einen im Laufe des letzten Jahres deutlich regredienten geotropen Lagerungsnystagmus nach links. Die Ursache dieses Befunds sei aktuell kaum noch zervikogen, sondern am ehesten die multimodale Medikation der Beschwerdeführerin. Der Befund sei aber minimal und sollte sich in nächster Zeit vollständig zurückbilden. Weiter erkannte Dr. I.___ deutliche Zeichen einer Selbstlimitation der Beschwerdeführerin hin (Urk. 9/117). Dr. E.___ wies im Verlaufsbericht vom 18. Dezember 2007 auf eine mögliche Medikamentenabhängigkeit der Beschwerdeführerin hin (Urk. 9/126). Dr. med. J.___, welcher die Beschwerdeführerin ab Januar 2008 hausärztlich betreute, erwähnte in seinem Bericht vom 3. März 2008 nach wie vor eine Verspannung der Hals-Nackenmuskulatur (Urk. 9/139/3).
3.2 Erstmals erwähnte die Rheumatologin Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 27. Februar 2006 mögliche psychologische Einflussfaktoren auf den Beschwerdeverlauf, indem sie darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin spontan über ihre Angst berichtet habe, ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Weiter lässt sich ihrem Bericht entnehmen, dass der Beschwerdeführerin damals eine depressive Stimmungslage nicht bewusst war (Urk. 9/11 S. 3).
Aktennotizen der SUVA über Besprechungen mit der Beschwerdeführerin und Therapeuten der B.___ vom 21. April und 4. Mai 2006 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Kündigung der Arbeitsstelle per 30. Juni 2006 sehr verletzt hatte und dass sich daraufhin ihr Gesundheitszustand verschlechterte, wobei die Perspektivenlosigkeit im beruflichen Bereich das Hauptproblem zu sein schien (Urk. 9/27-28). Die Spezialisten der B.___ führten in ihrem Austrittsbericht vom 6. Juni 2006 eine Somatisierungsstörung sowie eine reaktive Depression als Verdachtsdiagnosen auf. Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass die Kündigung der Arbeitsstelle während des Rehabilitationsaufenthalts bei der Beschwerdeführerin zu einem psychischen Einbruch führte, weil sie sich in ihrer bisherigen Tätigkeit nicht gewertschätzt und ungerecht behandelt fühlte. Im Verlauf des stationären Aufenthaltes kam es deshalb zu Stimmungsschwankungen, welche mit Antidepressiva sowie psychologischen Gesprächen behandelt wurden. Zusätzlich entwickelte die Beschwerdeführerin eine ängstliche Grundhaltung. Dementsprechend ergaben psychometrische Tests auffällige Werte sowohl auf der Angst- als auch auf der Depressionsskala (Urk. 9/33/1, Urk. 9/33/5). Der Hals-Nasen-Ohrenspezialist Dr. G.___ wies in seinem Bericht vom 21. August 2006 darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Konstitution das Risiko für die Entwicklung eines phobischen Schwindels als Spätfolge des Unfalls bestehe (Urk. 9/101).
Im Rahmen eines Telefongesprächs mit der SUVA vom 25. August 2006 gab K.___, Psychotherapeutin FH, welche die Beschwerdeführerin seit Mitte Mai 2006 behandelte, an, dass die Beschwerdeführerin noch immer sehr gekränkt sei durch die Kündigung und sich an den Gedanken klammere, dass sie wieder dieselbe Arbeitsstelle haben wolle, bei welcher sie alles kenne (Urk. 9/47). Im Verlaufsbericht vom 1. Dezember 2006 wies K.___ darauf hin, dass sich die psychotherapeutische Behandlung aufgrund des J.___-Weiss-Denkens der Beschwerdeführerin, ihrer einfachen Wertvorstellungen, der schwierigen Familiensituation sowie ihrer Mühe im Umgang mit Gefühlen, Ängsten und Sorgen schwierig gestalte. Das einzige, was die Beschwerdeführerin spüren könne, seien Schmerzen. Der Versuch, die Beschwerdeführerin für Emotionales zu sensibilisieren und ihr die Zusammenhänge der Psychosomatik in einfachen Worten aufzuzeigen, habe jedoch bereits kleine Erfolge bewirkt (Urk. 9/59). Im Rahmen einer Besprechung vom 14. Dezember 2006 gab die Beschwerdeführerin der SUVA an, dass sie manchmal mit den vielen Fragen ihrer Psychotherapeutin überfordert sei und oft nichts dazu sagen könne. In sozialer Hinsicht ziehe sie sich oft zurück, auch innerhalb der Familie (Urk. 9/61).
Kreisarzt Dr. C.___ wies in seinem Bericht vom 3. Juli 2007 darauf hin, dass die ganze Untersuchung von zunehmend tiefem Atmen entsprechend einer beginnenden Hyperventilation begleitet worden sei. Eine Gesamtschau der Untersuchungsbefunde ergebe, dass die psychische Beschwerdekomponente insgesamt überwiege und das Erleben und Wahrnehmen der gesamten Beschwerden wahrscheinlich auch in entscheidendem Ausmass beeinflusse (Urk. 9/98 S. 4). Der Neurologe Dr. med. H.___ ordnete die im Rahmen seiner Untersuchung vom 10. September 2007 erhobenen schlecht abgrenzbaren zirkulären Sensibilitätsstörungen brachial und krural einer somatoformen Störung zu und beobachtete ebenfalls die Tendenz der Beschwerdeführerin zur Hyperventilation. Zusätzlich wies er auf eine depressive Stimmungsstörung und eine vermutlich psychosoziale Belastungssituation hin (Urk. 9/111 S. 1). Auch der Hals-, Nasen- und Ohrenspezialist Dr. I.___ konstatierte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich seiner neurootologischen Untersuchung vom 23. Oktober 2007 als deutlich depressiv erschienen sei und immer am Rande einer Hyperventilation gestanden habe (Urk. 9/117 S. 2).
Dr. med. L.___, Oberärztin des M.___, Psychosoziale Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 28. Januar 2008 dysfunktionale Denkschemata der Beschwerdeführerin mit J.___-Weiss-Denken fest. Die Beschwerdeführerin habe ein starkes Krankheitsgefühl sowie wenig Krankheits- und Behandlungseinsicht bei dem Wunsch nach vollständiger Genesung. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ein etwa mittelgradig depressives Syndrom mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11; Urk. 9/129). Gemäss Bericht der psychiatrischen D.___ vom 2. Mai 2008 litt die Beschwerdeführerin unter einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) bei akuter Suizidalität am 3. März 2008. Es sei davon auszugehen, dass die Depression die Schmerzwahrnehmung verstärke, wobei ein Zusammenhang des Verkehrsunfalls vom 2. Januar 2006 mit den somatischen Beschwerden aus psychiatrischer Sicht nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 3/2).
4. Umstritten ist zunächst, ob die SUVA den Fall abschliessen durfte, weil von einer weiteren medizinischen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte (vorstehend Erw. 1.2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist dies zu bejahen. Der Beschwerdeverlauf zeigt nämlich, dass trotz umfassender Therapiebemühungen im zeitlichen Verlauf eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation mit Symptomausweitung resultierte (vgl. etwa Urk. 9/11 S. 1 und 3, Urk. 9/58, Urk. 9/91). Die anfänglich geklagten Symptome wie Kopf-, Nackenschmerzen und Schwindel (vgl. Urk. 9/3-4, Urk. 9/139/2), welche noch dem typischen Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma entsprachen, weiteten sich kontinuierlich aus, so dass die Beschwerdeführerin Dr. H.___ gegenüber am 10. September 2007 über ein Beschwerdebild klagte, welches mittlerweile panvertebrale, links- und rechtsseitige Schmerzen zerviko- und lumbospondylogen betont sowie diverse andere Beschwerden umfasste (Urk. 9/111; vgl. auch Urk. 9/90 S. 2, Urk. 9/109). Von einer Besserung der Beschwerden unter der ärztlichen Behandlung kann somit keine Rede sein. Ob vom stationären Aufenthalt in der psychiatrischen D.___ tatsächlich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war (vgl. Urk. 3/2), ist unerheblich, da die dortige Hospitalisation offensichtlich aufgrund der schweren Depression der Beschwerdeführerin erfolgte und es sich hierbei weder um eine organisch-pathologische Unfallfolge noch um eine dem typischen Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma zuordenbare Störung handelt. Ebenso ist für den von der SUVA bisher einzig beurteilten Anspruch auf Taggeldleistungen und die Übernahme der Heilungskosten nicht von Belang, ob allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind oder nicht. Dies spielt nur bei der Ermittlung des Rentenanspruchs eine Rolle (Art. 19 Abs. 1 UVG). Schliesslich steht dem Fallabschluss auch nicht entgegen, dass die SUVA keine interdisziplinäre Begutachtung veranlasst hat, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Im Rahmen der stationären Behandlung in der B.___ erfolgten nämlich interdisziplinäre Abklärungen (vgl. Urk. 9/33), und die Beschwerdeführerin wurde auch später noch mehrmals von Fachärzten verschiedener Disziplinen untersucht (vgl. etwa Urk. 9/111, Urk. 9/117, Urk. 9/129). Der pauschale Vorwurf, die Dres. C.___ und I.___ stünden in einem Arbeitsverhältnis zur SUVA, weshalb Zweifel an deren Unparteilichkeit angebracht seien und auf ihre Berichte nicht abgestellt werden dürfe, ist mit Blick auf die geltende Rechtsprechung zum Beweiswert von Berichten versicherungsinterner Ärzte (vorstehend Erw. 1.5) und das Fehlen von Hinweisen auf mangelnde Objektivität beziehungsweise Befangenheit dieser Ärzte haltlos. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als genügend abgeklärt. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die SUVA den Fall mit dem angefochtenen Einspracheentscheid, in Bestätigung der Verfügung vom 6. Februar 2008, abgeschlossen hat.
5.
5.1 Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin am 2. Januar 2006 eine HWS-Distorsion erlitten. Im späteren Verlauf manifestierte sich zumindest ein Teil des nach Schleudertraumaverletzungen typischen Beschwerdebildes. Es ist folglich vom Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und der anschliessenden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. vorstehend Erw. 1.3.1).
Aus den Akten ergibt sich, dass durch Fachärzte verschiedener Fachrichtungen (Rheumatologie [Urk. 9/11 S. 2 f.], Physikalische Medizin und Rehabilitation [Urk. 9/98, Urk. 9/119], Neurologie [Urk. 9/111], Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten [Urk. 9/101, Urk. 9/117]) sowie mittels diverser Untersuchungsmethoden (Röntgenbilder [Urk. 9/139/2], MRI-Bilder der Halswirbelsäule [Urk. 9/33/7], MRI-Bilder des Schädels [Urk. 3/2], laborchemische Abklärungen sowie EKG [Urk. 9/33/1 S. 2]) keine organisch-strukturellen Läsionen festgestellt werden konnten, mit Ausnahme degenerativer Veränderungen in der Brustwirbelsäule (kleine mediane Diskushernie Th5/6 [Urk. 9/33/7]), welche aber ohne Zweifel nicht auf den Unfall vom 2. Januar 2006 zurückgeführt werden können. Dagegen wurden bei der Beschwerdeführerin psychische Störungen festgestellt (Urk. 3/2, Urk. 9/129).
Zu prüfen ist deshalb im Folgenden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer Schleudertraumaverletzung gehörenden Beeinträchtigungen im Vergleich zur psychischen Problematik ganz in den Hintergrund treten, was eine Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges nach den in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätzen zur Folge hätte; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 134 V 109 ff. für das Schleudertrauma festgelegten Kriterien.
5.2 Aus den zuvor wiedergegebenen medizinischen Akten (Erw. 3) ergibt sich, dass das Beschwerdebild mit der Zeit immer mehr von psychischen Problemen überlagert war beziehungsweise durch diese Störungen unterhalten wurde. Insbesondere nach der Kündigung der Arbeitsstelle per 30. Juni 2006 (Urk. 9/39) traten bei der Beschwerdeführerin Gefühle der Kränkung, Stimmungsschwankungen sowie depressive Symptome auf. In der Folge kam es dann zu einer immer weiteren Ausdehnung der Beschwerden. In diesem Zusammenhang äusserten die Ärzte der B.___ am 6. Januar 2006 sowie Dr. H.___ am 11. September 2007 den Verdacht auf eine Somatisierungsstörung beziehungsweise eine somatoforme Störung (Urk. 9/33/1, Urk. 9/111). Auch die behandelnde Psychologin sowie Dr. G.___ wiesen in ihren Berichten vom 1. Dezember 2006 (Urk. 9/59) beziehungsweise vom 21. August 2006 (Urk. 9/101) auf eine Tendenz der Beschwerdeführerin zur Somatisierung von Emotionen hin. Für die Entwicklung einer psychosomatischen Störung spricht, dass sich die Beschwerden trotz intensiver Therapiebemühungen (seitens der Ärzte und Therapeuten) von der Kopf- und Nackenregion immer weiter ausbreiteten und von den Ärzten und der Beschwerdeführerin mehrmals festgestellt wurde, dass Analgetika keine wesentliche Besserung bewirkten (vgl. Urk. 9/90 S. 2, Urk. 33/1 S. 2). Zudem wiesen sowohl die behandelnde Psychologin als auch Dr. L.___ vom M.___, Psychosoziale Medizin, auf dysfunktionale Denkmuster der Beschwerdeführerin mit fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht hin (Urk. 9/59, Urk. 9/129). Nebst der psychosomatischen Problematik entwickelte sich eine Depression, welche innerhalb des gesamten Beschwerdebildes ein immer grösseres Gewicht einnahm. Während die Ärzte der B.___ eine reaktive Depression in ihrem Bericht vom 6. Juni 2006 erst im Sinne einer Verdachtsdiagnose aufführten (Urk. 9/33/1), stellte Dr. C.___ im Rahmen seiner Untersuchung vom 3. Juli 2007 bereits ein Überwiegen der psychischen Symptomatik fest (Urk. 9/98); am 28. Januar 2008 diagnostizierte Dr. L.___ von der N.___, Psychosoziale Medizin, dann ein mittelgradig depressives Syndrom mit somatischem Syndrom (Urk. 9/129), und die Psychiater der D.___ stellten in ihrem Bericht vom 2. Mai 2008 gar die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2; Urk. 3/2). Sowohl Dr. C.___ als auch die Fachärzte der D.___ hielten fest, dass die Wahrnehmung der somatischen Beschwerden durch die psychische Problematik wohl verstärkt werde. Zwar bestanden bei der Beschwerdeführerin seit dem Unfall während der meisten Zeit auch muskuläre Verspannungen beziehungsweise ein Muskelhartspann (unterbrochen durch mehreren Phasen kurzzeitiger Besserung der Beschwerden [vgl. Urk. 9/4, Urk. 9/58, Urk. 9/98 S. 3]). Solche Beschwerden können aber bekanntermassen auch rein psychische Ursachen haben. Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin geklagten neuropsychologischen Defizite wie Konzentrationsstörungen (vgl. Urk. 9/33/1 S. 2). Auch kann die bei der Beschwerdeführerin beobachtete Selbstlimitierung bei der Einschätzung der Schwere der typischen Schleudertraumabeschwerden nicht berücksichtigt werden (vgl. Urk. 9/98 S. 3). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die psychosomatische Störung sowie die depressiven Symptome die nach dem Unfall ausgewiesenen typischen Beschwerden nach dem Schleudertrauma nach und nach völlig in den Hintergrund gedrängt haben. Die Adäquanzbeurteilung hat daher nach den Regeln zu erfolgen, welche bei Unfällen mit psychischen Folgenschäden zur Anwendung gelangen.
5.3
5.3.1 Einfache Auffahrunfälle werden rechtsprechungsgemäss in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert. Im vorliegenden Fall bestehen keine Besonderheiten, welche zu einer anderen Beurteilung zu führen vermöchten. Nach den Angaben im unfallanalytischen Gutachten vom 5. Oktober 2006 (Urk. 9/93) lag die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) des Personenwagens, in welchem die Beschwerdeführerin sass, bei der Heckkollision vom 2. Januar 2006 zwischen 11,9 und 15,7 km/h und damit innerhalb der für den Normalfall geltenden Harmlosigkeitsgrenze von 10-15 km/h (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen G vom 20. November 2007, 8C_51/2007, Erw. 4.3.1 mit Hinweisen). Die auf den Fotos ersichtlichen Schäden an den Unfallfahrzeugen sind nicht besonders schwer (vgl. Urk. 9/93). Auch wenn die Beschwerdeführerin beim Aufprall den Kopf nach links gedreht hatte, wie sie - im Widerspruch zu den Angaben unmittelbar nach dem Unfall (vgl. Urk. 9/3 S. 1) - den Ärzten der B.___ angab (Urk. 9/33/1 S. 5), ändert dies nichts an der Qualifikation der Unfallschwere.
5.3.2 Wird der Unfall bei den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingeordnet, müssen die zuvor unter Erw. 1.4.2 aufgeführten unfallbezogenen Merkmale in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann.
Der Unfall vom 20. Februar 2003 erfolgte nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen und war - objektiv betrachtet - auch nicht besonders eindrücklich. Die erlittenen Verletzungen sind im Weiteren nicht als derart schwer oder besonders zu qualifizieren, dass sie erfahrungsgemäss geeignet wären, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Die Diagnose eines Schleudertraumas vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen für sich allein nicht zu begründen, wobei vorliegend keine erschwerenden Umstände ersichtlich sind. Das Kriterium "ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung" kann höchstens in leichter Ausprägung bejaht werden, da Schleudertraumaverletzungen der Halswirbelsäule oft eine langdauernde medizinische Behandlung und Therapie erfordern und das Beschwerdebild massgeblich durch bei der Adäquanzprüfung nicht zu berücksichtigende psychische Beschwerden und selbstlimitierendes beziehungsweise dysfunktionales Verhalten der Beschwerdeführerin beeinflusst wurde. Dasselbe gilt für das Kriterium "körperliche Dauerschmerzen", zumal die Beschwerdeführerin in der Lage war, im August 2007 den langen Weg nach O.___ für einen Ferienaufenthalt am Steuer ihres Autos zurückzulegen (vgl. Urk. 9/109), was nicht für besonders grosse Beschwerden spricht. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, wird durch die Akten nicht ausgewiesen. Das Kriterium "schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen" ist aufgrund des - bei der Adäquanzprüfung nicht zu berücksichtigenden - Einflusses der psychischen Beschwerden auf das gesamte Beschwerdebild und des dysfunktionalen Verhaltens der Beschwerdeführerin - die behandelnden Therapeuten wiesen mehrmals auf ihre problematische Passivität hin (vgl. Urk. 9/47-48, Urk. 9/72-73, Urk. 9/75) - höchstens in leichtem Ausmass zu bejahen. Das Kriterium Grad und Dauer der körperlich bedingten Arbeitsunfähigkeit ist angesichts der relativ leichten körperlichen Beschwerden bei fehlenden organisch-strukturellen Läsionen und der deutlich im Vordergrund stehenden psychischen Problematik ebenfalls höchstens in leichtem Masse erfüllt. Insgesamt sind somit höchstens vier unfallbezogene Kriterien jedoch lediglich in leichtem Masse erfüllt. Unter diesen Umständen muss das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 2. Januar 2006 und den nach der Leistungseinstellung durch die SUVA fortbestehenden Beschwerden verneint werden. Deshalb entfällt auch ein Anspruch auf die weiteren beantragten Versicherungsleistungen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Walter Fritsche
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).