Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00160[8C_767/2008]
UV.2008.00160

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Fischer


Beschluss vom 30. Juni 2008
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch lic. iur. Christina Keller
Wuergler & Partner, Rechtsanwälte
Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft
Direktion Bern
Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin



1.
1.1     Mit Eingabe vom 30. April 2008 (Urk. 1) liess der Beschwerdeführer mit folgenden Anträgen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar) vom 31. März 2008 (Urk. 2) erheben:
              1.     Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2008 aufzuheben und Herrn S.___ weiterhin eine Vollrente zuzusprechen.
              2.     Eventualiter sei ein Gutachten über die Kausalität zwischen den gesundheitlichen Beschwerden und dem Unfall vom 7. April 2007 einzuholen und hernach erneut über die Berentung zu entscheiden.
              3.     Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
              4.     Es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
              5.     Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person der Unterzeichnenden zu gewähren.
              6.     Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
1.2     Mit Verfügung vom 9. Mai 2008 (Urk. 5) wurde dem Beschwerdeführer, der eine vom 11. April 2008 datierende Vollmacht mit Substitutionsbefugnis nur betreffend IV-Verfahren (vgl. Urk. 4) eingereicht hatte, eine einmalige, nicht erstreckbare Frist zur Beibringung einer sich auf das vorliegende Verfahren beziehenden Vertretungsvollmacht angesetzt. Nach Fristablauf reichte die Rechtsvertreterin von S.___ am 30. Mai 2008 die verlangte Vollmacht (Urk. 11) ein und ersuchte - unter Hinweis darauf, dass ihr die Einhaltung der Frist aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei (vgl. Arztzeugnis vom 31. Mai 2008 [Anhang zu Urk. 12]) - um deren Wiederherstellung (vgl. Urk. 10).

2.      
2.1     Die Gerichtsverfügung vom 9. Mai 2008 war mit der Androhung verbunden, wenn dieser Auflage nicht fristgemäss nachgekommen werde, trete das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 5).
         Mit Eingabe vom 7. Februar 2008 räumte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein, dass die Vollmacht statt am 26. Mai 2008 um vier Tage verspätet eingereicht worden sei; gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Wiederherstellung dieser Frist (Urk. 10).

2.2
2.2.1   Mit Bezug auf den Fristenlauf und die Berechnung der Beschwerdefrist erklärt Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die im Verwaltungsverfahren geltenden Regeln von Art. 38-41 ATSG für sinngemäss anwendbar. Art. 41 ATSG befasst sich mit der Wiederherstellung einer versäumten Frist.
2.2.2   Nach Art. 41 ATSG wird die Beschwerdefrist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
         Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führte in ihrem Wiederherstellungsgesuch vom 30. Mai 2008 aus, sie sei aus gesundheitlichen Gründen unverschuldeterweise nicht in der Lage gewesen, die Vollmacht innert Frist einzureichen und reichte mit Eingabe vom 2. Juni 2008 ein ärztliches Zeugnis nach, wonach sie vom 26. Mai bis 29. Mai 2008 arbeitsunfähig gewesen sei und gemäss welchem der Beginn der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Angaben der Patientin angenommen werde, welche glaubhaft seien (Urk. 12/1).
         Aus den Ausführungen im ärztlichen Zeugnis folgt, dass keine schwerwiegende Krankheit vorgelegen haben kann, welche zur völligen Immobilität der Vertreterin des Beschwerdeführers geführt hätte. Die Vollmacht war ihr bereits am 22. Mai 2008 vom Beschwerdeführer überbracht worden (Urk. 10). Es wäre nur noch darum gegangen, für den rechtzeitigen Versand der Vollmacht an das Gericht besorgt zu sein respektive zu veranlassen, dass dieser Versand innert Frist erfolgen würde. Hiefür hätte die Parteivertreterin ohne weiteres eine Hilfsperson oder ihren Anwaltspartner beiziehen sowie entsprechend instruieren können und müssen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie hiezu nicht mehr in der Lage gewesen wäre. Da dies unterlassen wurde, trifft die Parteivertreterin beziehungsweise die Partei ein Verschulden am Fristversäumnis. Damit ist das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen und auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten.
         Im Übrigen hat die Mobiliar - in Bestätigung ihrer Verfügung vom 28. November 2007 (Urk. 9/1/5) - mit Einspracheentscheid vom 31. März 2008 (Urk. 2) ihre im Zusammenhang mit dem Sturz des Beschwerdeführers vom 7. April 2007 erbrachten Leistungen unter Hinweis auf das Fehlen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem fraglichen Ereignis und den über den 31. August 2007 hinaus geklagten Beschwerden auf dieses Datum hin eingestellt. Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) und den Akten der Mobiliar (Urk. 9) geht klar hervor, dass Letztere im Zusammenhang mit dem Unfall vom 7. April 2007 bis Ende August 2007 insofern Leistungen erbrachte, als sie für die Kosten der Heilbehandlung aufkam und wohl vorübergehend auch Taggelder ausrichtete.
         Da S.___ die Weiterausrichtung einer Rente beantragte, die Beschwerdegegnerin eine solche - jedenfalls im Zusammenhang mit dem vorliegend zur Diskussion stehenden Ereignis vom 7. April 2007 - aber gar nie ausgerichtet und entsprechend mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. März 2008 (Urk. 2) auch nicht eingestellt hat, fehlt es der Beschwerde vom 30. April 2008 (Urk. 1) an einem Anfechtungsobjekt (vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414). Auf die Beschwerde wäre daher auch aus diesem Grund nicht einzutreten.

3.       Weil sich der vorliegende Prozess nach dem Gesagten als aussichtslos erweist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin Christina Keller (vgl. Urk. 1 S. 2) abzuweisen (vgl. dazu BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).






Das Gericht beschliesst:
1.         Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 30. Mai 2008 wird abgewiesen.
2.         Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.         Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. April 2008 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Christina Keller, Winterthur, wird abgewiesen.
4.         Das Verfahren ist kostenlos.
5.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin lic. iur. Christina Keller
- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).