UV.2008.00166
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 11. Dezember 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli
WWNW Rechtsanwälte
Stadthausquai 1, Postfach 3022, 8022 Zürich
gegen
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Steinengraben 41, 4003 Basel
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst
Wuhrmattstrasse 21, 4103 Bottmingen
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1970 geborene X.___ war seit 1998 als Kundenbetreuerin bei der Y.___ AG, Zürich, tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft, Basel, (im Folgenden kurz: National) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als sie am 16. Januar 2001 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 9/11/62). Der zuerst aufgesuchte Hausarzt Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) fest, gab ihr Analgetika und einen Halskragen ab (Urk. 9/11/59) und verordnete später Physiotherapie. Am 29. Januar 2001 nahm die Versicherte ihre angestammte Arbeit zu 50 % wieder auf (Urk. 9/11/60). Da das cervikocephale Syndrom persistierte, überwies sie Dr. A.___ an Dr. B.___, Chefarzt der Fachklinik für Rehabilitation, Rheumatologie und Osteoporose, Z.___, wo sie ambulant mittels Ergotherapie, Physiotherapie und psychologischer Beratung (Urk. 9/11/58) und vom 19. September bis 31. Oktober 2001 auch stationär (inklusive Rückenschulung und Hirnleistungstraining) behandelt wurde (Urk. 9/11/49).
1.2 Noch während der fortgesetzten ambulanten Behandlung in Z.___ erlitt die Versicherte am 6. Dezember 2001 erneut eine Auffahrkollision (Urk. 9/11/46), deren Folgen im Spital C.___ erstversorgt (Urk. 9/11/45-46) wurden und die zu einer Verstärkung der vorbestehenden Beschwerden führten mit erneuter voller Arbeitsunfähigkeit. Die am 12. Dezember 2001 in der Uniklinik D.___ angefertigten bildgebenden Untersuchungen konnten den initial gehegten Verdacht auf eine nicht-dislozierte Fraktur ausschliessen (Urk. 9/2 Seite 9). Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis (verlängert infolge erneutem Unfall) schliesslich per 30. Juni 2002. Auf Zuweisung von Dr. B.___ erfolgte im Februar 2002 eine neuropsychologische Beurteilung durch das Neuropsychologische Institut, Zürich, lic. phil. E.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, der in seinem Bericht vom 25. Februar 2002 eine leichte Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit festhielt und eine hirnorganische Ursache der vorliegenden kognitiven Schwäche als nicht wahrscheinlich und neuropsychologische Massnahmen als nicht notwendig erachtete (Urk. 9/11/40). Dr. B.___ hielt am 26. Februar 2002 ab dem 1. März 2002 eine 30%ige Arbeitsfähigkeit für gegeben (Urk. 9/11/39; vgl. auch Attest vom 30. Mai 2002, Urk. 9/11/33). Am 12. Juni 2002 begab sich X.___ in die Behandlung der Rheuma- und Rehabilitationsklinik F.___, wo sie ab dem 12. Juni 2002 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 9/11/32). Entsprechend wurden ihr Taggelder ausgerichtet.
1.3 Nach neuropsychologischer Untersuchung in F.___ im Oktober 2002, die im Vergleich zu Januar 2002 eine Verbesserung der kognitiven Basisleistungen und nurmehr eine diskrete Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit ergab (Bericht vom 28. Oktober 2002, Urk. 9/11/27), begann die Beschwerdeführerin im November 2002 einen dreimonatigen Arbeitsversuch als Personalassistentin zu einem Pensum von 30 % bei dem Personaldienstleistungsunternehmen G.___ AG, wo sie versuchsweise bereits im Oktober 2002 tätig gewesen war (Urk. 9/11/26). Diese Arbeitstrainingsmassnahme wurde durch den Rehabilitationsdienst der H.___ GmbH, Luzern, I.___, begleitet (Urk. 9/11/18-22) und später bis Ende 2003 verlängert. Ab dem 24. Februar 2003 wurde das Wochenpensum von 14,5 auf 19 Stunden ausgeweitet (Urk. 9/11/21). Die Taggeldleistungen betrugen seit 12. Juni 2002 unverändert 100 %. Gleichzeitig nahm die Versicherte eine neuropsychologisch orientierte Psychotherapie bei lic. phil. M.___, Psychologin FSP, auf (Urk. 9/11/19). Die fachärztliche Behandlung in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik F.___ wurde auf Anraten des dortigen Oberarztes Dr. N.___ abgeschlossen; fortgesetzt wurden die Atlaslogie, die psychologische Betreuung und die medizinische Trainingstherapie (MTT). Der Hausarzt überwies die Versicherte wegen persistierender Beschwerden in die Schmerzsprechstunde des Universitätsspitals O.___, Institut für Anästhesiologie, wo erfolglos eine Neuraltherapie begonnen und eine analgetische Medikation empfohlen wurde (Urk. 9/11/14). Ende 2003 wurde das Arbeitstrainingsprogramm bei der G.___ AG beendet, wobei I.___ vom Rehabilitations-Dienst in seinem Abschlussbericht vom 18. Dezember 2003 festhielt, dass mit den beruflichen Trainingsmassnahmen eine stabile Belastungsentwicklung nicht habe erreicht werden können. Er regte eine medizinische Beurteilung an (Urk. 9/11/12). Hierzu schloss sich die National mit Zusatzfragen der von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) L.___ in Auftrag gegebenen, interdisziplinären Begutachtung an, welche an insgesamt sechs Tagen im Mai und Juni 2004 vorgenommen wurde.
1.4 Nach Eingang des Gutachtens vom 28. Oktober 2004, worin von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen wird (Urk. 9/11/11) reduzierte die National ihre Taggeldleistungen ab 1. September 2004 auf 25 % und stellte den Fallabschluss per Ende 2004 in Aussicht, wozu der Versicherten das rechtliche Gehör eingeräumt wurde (Urk. 9/12, Schreiben vom 12. Dezember 2005). Nach weiterer Korrespondenz, insbesondere zum versicherten Verdienst und Validität des Gutachtens, stellte die National ihre Taggeldleistungen per 31. Dezember 2004 ein und sprach X.___ mit Verfügung vom 30. Januar 2006 rückwirkend ab 1. Januar 2005 eine Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 30 % und einen versicherten Verdienst von Fr. 102'018.-- sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Einbusse von 20 % zu. Gleichzeitig sicherte sie Kostenübernahme für die regelmässigen physiotherapeutischen Behandlungen, notwendigen Schmerzmedikamente sowie eine allenfalls notwendige psychologische Betreuung im Rahmen von Art. 21 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) zu. Hiergegen liess X.___ am 1. März 2006 Einsprache erheben und beantragen, es sei ihr das Taggeld bis Ende 2004 und die ab Januar 2005 laufende Rente auf der Basis einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bzw. unfallbedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 70 % auszubezahlen, und die Integritätsentschädigung sei auf der Basis einer medizinisch-theoretischen Invalidität von 70 % auszurichten. Eventualiter sei ein neues Gutachten einzuholen (Urk. 9/13). Die Versicherte stand seit 20. Oktober 2004 in der Behandlung von Dr. med. J.___, Chefarzt des Instituts für Physikalische, Schmerz- und Rehabilitationsmedizin, Spital K.___, welcher sie am 24. März 2005 weiterhin für voll arbeitsunfähig erachtete (Urk. 9/11/5).
1.5 Noch während des hängigen Einspracheverfahrens erlitt X.___ am 15. August 2006 eine dritte Heckauffahrkollision, wobei sie hierfür als Angestellte der G.___ AG bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft unfallversichert war und im Spital C.___ vom 15. bis 17. August 2006 erstversorgt wurde (Urk. 3/2). In Zusammenarbeit mit den jeweils beteiligten Haftpflichtversicherern gaben die beiden Unfallversicherer eine Observation in Auftrag, welche zwischen dem 24. November 2006 und dem 22. Februar 2007 an insgesamt 24 Tagen stattfand. Gestützt auf die Ermittlungsberichte vom 8. Februar und 9. März 2007 (Urk. 9/1-2) kam die National zum Schluss, dass die Versicherte erheblich leistungsfähiger gewesen sei, als sie vorgegeben habe, und die ausgerichteten Taggeld- und Rentenleistungen zum grossen Teil nicht oder nicht im geleisteten Umfang geschuldet gewesen wären. Sie zeigte der Versicherten mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 an, dass sie von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen gedenke, im Rahmen des hängigen Einsprachverfahrens im Sinne einer Schlechterstellung (reformatio in peius) den Rentenanspruch absprechen und eine Rückforderung von bereits erbrachten Leistungen prüfen werde. Hierzu nahm X.___ am 23. November 2007 Stellung, ohne von der gebotenen Gelegenheit, die Einsprache zurückzuziehen, Gebrauch zu machen. Sie legte ihrer Eingabe die Einsprache vom 13. November 2007 gegen die Einstellungs- und Rückforderungsverfügung vom 11. Oktober 2007 der Zürich Versicherungs-Gesellschaft bei (Urk. 9/13). Mit Entscheid vom 11. April 2008 (Urk. 2) wies die National die Einsprache ab und änderte die Verfügung vom 30. Januar 2006 dahingehend, als der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde.
1.6 Zu erwähnen bleibt, dass die involvierten Versicherungsträger am 19. April 2007 Anzeige wegen Versicherungsbetrugs erstattet hatten. Ferner bestätigte das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Februar 2007 (I 358/06) letztinstanzlich den Entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Juni 2005, wonach gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 38 % kein Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung besteht (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2006; Prozess Nr. IV.2005.00780).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. April 2008 liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry Nötzli, Zürich, am 13. Mai 2008 Beschwerde einreichen und beantragen, es sei ihr rückwirkend ab 1. Januar 2005 eine Rente basierend auf einem massgebenden Verdienst von Fr. 119'328.85 (statt Fr. 102'018.--) auszurichten, eventualiter seien die Leistungen entsprechend der Verfügung vom 30. Januar 2006 weiterhin zu erbringen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. September 2008 auf Abweisung (Urk. 8). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des laufenden Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin wegen Versicherungsbetruges. Diesem Antrag schloss sich die Beschwerdeführerin an (Urk. 13). Das Gericht verwarf eine Sistierung des Verfahrens (Beschluss vom 18. November 2008, Urk. 14) und gab der Beschwerdeführerin wunschgemäss (Eingabe vom 28. November 2008, Urk. 18) Gelegenheit, im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsel zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen (Urk. 19). Mit (verspäteter) Eingabe vom 3. Februar 2009 (Urk. 20) verzichtete die Beschwerdeführerin indes auf Replik, worauf der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 21).
Am 11. September 2009 liess die Beschwerdeführerin das Protokoll der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. September 2009 über die Befragung der Angeschuldigten zu den Akten reichen (Urk. 23).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vorzugehen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c, 117 V 365 Erw. 5d/bb, vgl. auch 115 V 138 Erw. 6).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Einspracheentscheid vom 11. April 2008 damit, dass das zentrale medizinische Dokument für die Einschätzung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS L.___ vom 28. Oktober 2004 sei. Gestützt auf die darin bestätigte Arbeitsunfähigkeit von 30 % für die im Zeitpunkt des Unfalles inne gehabte Arbeitsstelle sowie den im Vorjahr erzielten Jahresverdienst von Fr. 102'018.-- (inklusive Bonus) lasse sich die Invaliditätsbemessung (in der Verfügung) nicht beanstanden; Gleiches gelte für die Berechnung der Integritätsentschädigung. Die Observation habe ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin einerseits ohne jede sichtbare Einschränkung bewege, insbesondere ohne wahrnehmbare Probleme Auto fahre, andererseits in ganz erheblichem Umfang einer beruflichen Tätigkeit als Case Managerin nachgehe, die hinsichtlich Organisation und Konzentration einen grossen Einsatz verlange. Die hierfür verlangte Fähigkeit bzw. die ausgeübten Tätigkeiten stünden in diametralem Widerspruch zu den Beschwerden, welche die Beschwerdeführerin nur schon anlässlich der Begutachtung in der MEDAS geltend gemacht habe, was umso erstaunlicher sei, als sich seither ein weiterer Unfall mit Betroffenheit der HWS ereignet habe. Die Erkenntnis, dass die Beschwerdeführerin entgegen allen medizinischen Attesten in erheblichem Umfang einer beruflichen Tätigkeit nachgehe, in den alltäglichen Bewegungen ganz offensichtlich nicht eingeschränkt sei und wohl schon in der Vergangenheit einen grösseren Arbeitseinsatz geleistet habe, als aufgrund der Akten anzunehmen war, lasse den Schluss zu, dass ihr keine Rente aus UVG zustehe. Jedenfalls müsse die Einschränkung der Erwerbstätigkeit unter 10 % liegen.
In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) wies sie überdies darauf hin, dass der Abschlussbericht von G.___ (damaliges Verwaltungsratsmitglied der G.___ AG) vom 3. März 2005, wonach die Beschwerdeführerin nur in der Lage gewesen sei, einfachste Bürotätigkeiten zu verrichten, und keine hohe verwertbare Arbeitsleistung erreicht worden sei, insbesondere die eine Stunde Arbeit am Nachmittag jeweils eine blosse Durchhalteübung gewesen sei, angesichts der nach dem dritten Unfall gezeigten Präsenzzeit und Einsatzmöglichkeiten nicht den Tatsachen entsprechen könne. Unter anderem sei die Beschwerdeführerin in einem Zeitungsinserat vom September 2003 als Kontaktperson der Firma geführt worden, und erscheine auch in der Firmenbroschüre der G.___ AG als Ansprechspartnerin. Ferner sei sie während ihrer langjährigen Rekonvaleszenz in der Lage gewesen, eine mehrjährige, anspruchsvolle Ausbildung zur Kinesiologin zu absolvieren, und biete ihre Dienste als ASCA-anerkannte Kinesiologin in eigener Praxis an. Während der gesamten Observationszeit sei sie (vom behandelnden Arzt) zwischen 80 und 90 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Bereits den Gutachtern der MEDAS sei die (den vorgebrachten Beschwerden entgegenstehende) gute Konzentrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgefallen.
2.2 Nebst eingehenden Ausführungen zum massgebenden Valideneinkommen bzw. zum versicherten Verdienst (Urk. 1 Ziffer 1 Seite 4-6) weist die Beschwerdeführerin gestützt auf die Atteste des behandelnden Arztes Dr. J.___ darauf hin, dass sie an diversen Symptomen nach dreimaligem Beschleunigungstrauma und Commotio cerebri leide und seit dem 1. September 2004 nie in der Lage gewesen sei, mehr als 70 % zu arbeiten; gegenteils habe sie zu einem deutlich reduzierten Pensum, nämlich ab 1. Juni 2005 zu 20 % und ab 1. Juni 2006 zu 40 %, bei der G.___ AG gearbeitet. Die Observation sei nicht geeignet, die Berechtigung einer 30%igen Rente in Frage zu stellen, weil sie gestützt auf das nach wie vor fragwürdige MEDAS-Gutachten ja im Umfang von 70 % arbeitsfähig sein dürfe, die Präsenzzeit am Arbeitsplatz noch nichts über die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aussage und die Arbeitsbedingungen, welche ihr G.___ als sehr nachsichtiger Arbeitgeber gewähre, in der Wirtschaftsrealität äusserst selten seien. Weder das Inserat noch ihre Nennung in der Firmenbroschüre erlaubten eine Aussage über ihre medizinische Arbeitsfähigkeit. Die Beobachtungen der Ermittler zum Fehlen jeglicher Einschränkungen seien, da von medizinischen Laien gemacht, völlig wertlos. Massgebend seien einzig die medizinischen Diagnosen von Dr. J.___ sowie der Ärzte des Spitals C.___. Die Gutachter der MEDAS, auf welche die Beschwerdegegnerin ja abstellen wolle, hätten keine mehr als 70%ige Arbeitsfähigkeit festgehalten.
3. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder im Rechtsbegehren noch in der Begründung auf die Integritätsentschädigung Bezug nimmt. Diese wurde mit Verfügung vom 30. Januar 2006 gestützt auf eine 20%ige Einbusse festgesetzt (Urk. 9/12) und mit Einspracheentscheid vom 11. April 2008 (Urk. 2) nicht aufgehoben, sondern - durch Abweisung der Einsprache - bestätigt. Sie bildet daher nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
Dasselbe gilt für die einspracheweise noch angefochtenen Taggelder der Periode 1. September 2004 bis 31. Dezember 2004 auf der Basis einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit.
Zu prüfen ist daher einzig, ob der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2005 eine Rente zusteht und in welcher Höhe. Strittig sind hierbei sowohl das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit wie auch sinngemäss die Berechnungsbasis des versicherten Verdienstes.
4.
4.1 Die Ärzte der MEDAS stellten in ihrem Gutachten vom 28. Oktober 2004 (Urk. 9/2/1 S. 29 f.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen:
"Residuen nach zwei Halswirbelsäule-Distorsionsunfällen (Heckauffahr-Unfällen) vom 16. Januar 2001 respektive 6. Dezember 2001
- chronisches zerviko-zephales Schmerzsyndrom beidseits, rechtsbetont, mit/bei ausgeprägter myofaszialer Irritation der Nacken- und Schulterpartie beidseits, rechtsbetont
- mit leichtem Thoracic-outlet-Syndrom beidseits, rechtsbetont
- mit nach kranial zunehmender Fehlrotation der Halswirbelsäule, insbesondere C2 und C3 nach rechts
- bei beginnenden degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und kleiner Diskushernie C3/4 links (MRI vom 14. Juni 2004)
- mit gewissen Hinweisen auf eine Schmerzverarbeitungsstörung respektive Übergang in eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Chronisches tendomyotisches lumbales Schmerzsyndrom mit pelvitrochantärem Reizzustand beidseits bei abgeflachter Lendenlordose
Hyperlaxitäts-Tendenz."
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Anlageberaterin/Prokuristin in einer Bank sei der Beschwerdeführerin noch im Umfang von 70 % zumutbar. Einschränkend wirkten sich bezüglich dieser Tätigkeit folgende Faktoren aus: Die Beschwerdeführerin habe Grosskunden betreut; dabei habe sie ständig ein hohes Konzentrationsniveau und oft eine stereotype Körperhaltung einnehmen müssen. Zudem hätten Kundenfahrten ins benachbarte Ausland zum Pflichtenheft gehört. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 75 % zumutbar, wenn folgende einschränkenden Kautelen eingehalten werden könnten: Die Beschwerdeführerin könne keine Überkopfarbeiten verrichten. Nicht in Frage kämen Arbeiten, welche an oder über dem Schulterniveau ausgeführt werden müssten. Es kämen keine Tätigkeiten mit langen Haltungs-Stereotypien in Frage.
Die Beschwerdeführerin klagte über Dauerschmerzen im Nackenschulter- bis zum Schulterblattbereich beidseits, zudem über Licht- und Lärmempfindlichkeit, Schwindelsensationen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und ein stark gesteigertes Schlafbedürfnis sowie über eine massive Minderbelastbarkeit sowohl auf körperliche wie auf geistige Stressoren (Urk. 9/2/1 Seite 20 ff.). Jedoch liessen sich nicht sämtliche geklagten Beschwerden mit einem objektiven medizinischen Befund erklären. So vermochte Dr. med. O.___ in seinem Teilgutachten vom 16. August 2004 nur einen Teil der angegebenen Schmerzen aus rheumatologischer Sicht zu erklären. Hinsichtlich der Beschwerden im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur sowie in einem geringen Mass in Bezug auf die Weichteile der Lendewirbelsäule, der Hüft- und Beckenregion führte Dr. O.___ aus (Urk. 9/2/3 S. 15), dass es bei längerer Zwangshaltung (z.B. sitzende Tätigkeit an einem PC) infolge der erhöhten Irritabilität zu einer ausgeprägten Verspannung bis hin zu Myogelosen der erwähnten Weichteile mit entsprechenden Schmerzen und schmerzbedingten Funktionseinschränkungen komme. Aufgrund sämtlicher bildgebender Abklärungen ergab sich jedoch kein Hinweis für eine fassbare, eindeutige osteo-diskoligamentäre Läsion im Bereich der Halswirbelsäule. Als möglich erachtete sie eine funktionelle Bewegungseinschränkung atlanto-axial sowie die Segmente C2 und C3 betreffend. Es lagen jedoch weder Zeichen für eine Instabilität noch für eine zervikoradikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik vor. Dr. O.___ hielt die Beschwerdeführerin mit der nach oben zunehmenden rotatorischen Fehlstellung C2 und C3 in ihrer angestammten Tätigkeit nur zu 30 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit gänzlich nicht für arbeitsunfähig (Urk. 9/2/3, rheumatologisches Teilgutachten vom 16. August 2004 S. 11 ff.). Aus neurologischer Sicht fand Dr. P.___ keine Erklärung für das persistierende cervikocephale Schmerzsyndrom. In seinem Teilgutachten vom 26. Mai 2004 (Urk. 9/2/4 S. 3) gab er an, dass es keine Hinweise auf eine zervikal-radikuläre oder medulläre Schädigung gebe. Aktuell seien auch keine Augenmotilitätsstörungen nachweisbar. Auch für ein vestibuläres Geschehen seien keine weiteren Hinweise vorhanden. Der Schwindel sei überwiegend kreislaufregulatorisch und psychovegetativer Natur. Einen vestibulären Lagerungsschwindel könne er allerdings nicht ausschliessen, immerhin sei dieser aber nicht limitierend. Die geklagte Leistungsminderung dürfte in direkter Abhängigkeit von den Schmerzen sein. Sichere Hinweise auf eine milde traumatische Hirnschädigung gebe es aus der Anamnese nicht, so dass eine schwerere Hirnschädigung ausgeschlossen werden könne. Ebenso hielt der Neuropsychologe Dr. Q.___ in seinem Teilgutachten vom 25. Juni 2004 fest, dass eine schmerzbedingte Belastbarkeitsminderung und eine minimal ausgeprägte Konzentrationseinschränkung (Schwankungen) bei einem Status nach zweimaligem Halswirbelsäulen-Trauma (16. Januar 2001 und 6. Dezember 2001) vorlägen. Insgesamt könnten nur diskret ausgeprägte neuropsychologische Auffälligkeiten (partiell leichte Leistungseinschränkungen bezüglich geteilter Aufmerksamkeitsanforderungen bei unauffälligem Antrieb, Arbeitstempo, allgemeinem Konzentrationsniveau, Interferenzfestigkeit, Umstellvermögen und Fehlerkontrolle) festgestellt werden, weshalb isoliert aus neuropsychologischer Sicht auch keine prozentuale Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgegeben werden könne. Eine solche sei unter polydisziplinären Gesichtspunkten vorzunehmen (Urk. 9/2/5).
Die Diskrepanz zwischen objektiven Befunden und subjektiv angegebenen Beschwerden liess sich damals im psychiatrischen Kontext erklären. Dr. R.___ beurteilte die Situation in seinem Teilgutachten vom 10. August 2004 (Urk. 9/2/6 S. 6 f.) dahingehend, dass die Beschwerdeführerin eine Vielfalt von Symptomen präsentiere, welche zum grössten Teil recht unspezifisch seien und eine Vielzahl von Ursachen haben könnten. Die von der Beschwerdeführerin genannten Symptome würden auch als Folge von Halswirbelsäulen-Distorsionstraumata angeführt. Dabei dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass zum Beispiel länger dauernde (Arbeitsplatz-) Konflikte ebensolche Beschwerden inklusive Hals-Nackenverspannungen verursachen könnten. Laut Beurteilung des Psychiaters konnte die Diagnose Schmerzverarbeitungsstörung höchstens als Co-Diagnose und mit Vorsicht gestellt werden, weil das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der neuropsychologischen Testung gezeigt habe, dass sie sehr leistungsbereit sei und über mehrere Stunden ein sehr gutes Leistungsniveau aufrecht erhalten könne. Gegen die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sprach, dass ein wirklich bedeutsamer Konflikt nicht fassbar war. Laut Beurteilung des Psychiaters könnte jedoch der nach dem ersten Unfall aufgetretene, chronische Konflikt mit der Arbeitgeberin der Grund dafür gewesen sein, dass sich der Schmerzzustand nicht zurückbildete. Aus rein psychiatrischer Sicht konnte er indes keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen.
4.2 Seit der Begutachtung durch die MEDAS erlitt die Beschwerdeführerin einen weiteren Auffahrunfall, welcher zu einer dreitägigen Hospitalsation (15. bis 17. August 2006) im Spital C.___ führte. Die dort behandelnden Ärzte diagnostizierten eine Commotio cerebri bei Status nach zweimaliger Heckkollision (im Januar und Dezember 2001) mit damals zugezogener HWK-5-Fraktur (was sich in den dem Gericht vorliegenden Akten nicht wiederfindet), stellten allseitig (CCT [Craniale Computertomographie] und CT der HWS, konventionelle Röntgenaufnahmen und Ultraschall des Abdomens) blande Verhältnisse fest und entliessen die Beschwerdeführerin nach problemloser GCS(Glasgow-Coma-Score)-Überwachung in gutem Allgemeinzustand nach Hause bzw. in die weitere schmerztherapeutische Behandlung bei Dr. J.___ (Urk. 3/2). Dieser attestierte der Beschwerdeführerin folgende Arbeitsunfähigkeit: 100 % vom 15. August bis 8. Oktober 2006, 90 % vom 9. Oktober bis 4. Dezember 2006, 86 % vom 5. Dezember 2006 bis 4. Februar 2007, 80 % vom 5. Februar bis 30 April 2007, 75 % vom 1. Mai bis 26. Juni 2007, 70 % vom 26. Juni bis 12. August 2007 und von 65 % vom 13. August bis 30. September 2007 und 55 % seit 1. Oktober 2007 (Urk. 3/6).
4.3 Anlässlich der von Dezember 2006 bis Februar 2007 getätigten Überwachung konnte festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin in einem zeitlich massgeblichen Umfang für ihre Arbeitgeberin einsetzte (vgl. die detaillierte Aufstellung in Urk. 9/1, jeweils Seite 17). Auch wenn dies noch keine Aussagen über die Qualität der Arbeitsleistung und damit der Leistungsfähigkeit während der Präsenzzeiten zulässt, ist dennoch mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin das ihr vom behandelnden Arzt in derselben Zeit attestierte Mass (86 % bzw. 80 % Arbeitsunfähigkeit) deutlich überstieg: Denn es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung auszuschliessen, dass ein Arbeitgeber wie auch ein leistungsbeeinträchtiger Arbeitnehmer über einen derart langen Zeitraum mehrstündige Präsenzzeiten mit derart geringer Leistungsfähigkeit toleriert und durchhält. Bei Beachtung der Präsenzzeiten am Geschäftsort der Arbeitgeberin bleiben ausserdem die Leistungen ausserhalb der Büroräumlichkeiten sowie die Ausbildung zur und Tätigkeit als Kinesiologin unberücksichtigt.
Somit kann nicht nur den von Dr. J.___ ausgestellten Attesten kein Beweiswert zukommen, sondern es kommt auch die Vermutung auf, dass die von den MEDAS-Gutachtern festgehaltene Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht den Tatsachen entsprach oder jedenfalls seit Dezember 2007 nicht mehr entspricht; dies umso mehr, als die Gutachter bereits damals keine organische Korrelation zu den geklagten Beschwerden herstellen konnten und eine psychiatrische Krankheit mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit explizit ausschlossen. Zur Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nach der Begutachtung fehlen indes objektive, ärztliche Feststellungen. Die von einem medizinischen Laien beobachteten Leistungen und Bewegungsmuster, wenn auch von erstaunlichem Ausmass, vermögen das Gutachten der MEDAS, welches vom 28. Oktober 2004 stammt und daher allenfalls nicht mehr aktuell ist, nicht zu ersetzen. Ebensowenig lässt sich indes aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl offenbar auf eine Weiterverfolgung des angezeigten Erschleichens von Versicherungsleistungen für den Zeitraum vor 15. August 2006 verzichtet (vgl. Protokollnotiz auf Seite 5 von Urk. 23), etwas zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten.
Zusammenfassend ist daher die unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab Januar 2005 gestützt auf die Erkenntnisse über die effektiv gezeigten Leistungen neu zu beurteilen. Hierzu kommt am ehesten eine Nachkontrolle in der bereits involvierten MEDAS in Frage. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.4 Eine Rückweisung drängt sich im Übrigen noch aus anderen Gründen auf: Weder in der Verfügung vom 30. Januar 2006 noch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. April 2008 werden Ausführungen zur natürlichen und adäquaten Kausalität der verbliebenen, allenfalls die Arbeits- und Leistungsfähigkeit noch einschränkenden Beschwerden gemacht; damit wird insbesondere die juristische Frage nach der Adäquanz zum Unfall völlig ausser Acht gelassen. Denn die Diagnose einer HWS-Distorsion genügt für sich allein nicht, um ein organisch nicht nachweisbares Beschwerdebild nach Abschluss einer zweckmässigen, eine namhafte Besserung erwarten zu lassenden Behandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG adäquat kausal einem oder auch mehreren Unfällen zuzuordnen. Weil eine Beurteilung der Adäquanzfrage durch das Gericht ohne vorgängige Anhörung der Parteien nicht zulässig ist, erscheint eine erstmalige Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzung auf Verwaltungsebene angemessen. Die Beschwerdegegnerin wird sich daher nach ergänzenden medizinischen Abklärungen, allenfalls ergänzt durch Abklärungen zum Unfallhergang, auch noch dazu zu äussern haben, ob in Anwendung der höchstrichterlichen Praxis zu Schleudertraumaunfällen (statt vieler: BGE 134 V 109), insbesondere auch zur Praxis bei mehreren Distorsionsverletzungen bzw. vorgeschädigter HWS (Urteile des Bundesgerichts vom 11. Juni 2008 in Sachen J., 8C_785/2007, vom 9. September 2008 in Sachen G., 8C_355/2008, und vom 19. Dezember 2008 in Sachen R., 8C_477/2008, je mit Hinweisen), die allenfalls medizinisch festgehaltene, verbliebene Leistungseinschränkung mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit als adäquat kausal zu den Unfällen vom Januar und Dezember 2001 zu qualifizieren ist.
4.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zur Höhe des Versicherten Verdienstes, der sich - von Ausnahmetatbeständen (Art. 22 Abs. 2 lit. a-d UVV) abgesehen - für Renten nach dem effektiv innerhalb des letzten Jahres vor dem Unfall bezogenen Lohnes bemisst (Art. 15 Abs. 2 UVG). Die Parteien werden darauf aufmerksam gemacht, dass dieser Begriff nicht identisch ist mit dem zur Invaliditätsbemessung zu bestimmenden (hypothetischen) Valideneinkommen (vgl. auch BGE 135 V 279).
5. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid in Bezug auf die Rente (Urk. 2 Ziffer 2 des Dispositivs) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
6. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist unter Berücksichtigung des ermessensweise zu schätzenden, notwendigen Aufwandes auf Fr. 1'700.-- festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. April 2008, soweit damit ein Rentenanspruch verneint wurde, aufgehoben und die Sache an die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, Basel, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli
- Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, unter Beilage des Doppels von Urk. 22 und einer Kopie von Urk. 23
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).