Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 3. Februar 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1977 geborene A.___ absolvierte seit August 1994 in der Firma X.___ AG eine zweijährige Anlehre als Plattenleger und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 14/1). Am 21. Juli 1995 zog er sich bei einem Verkehrsunfall unter anderem eine Oberschenkelschaft- und eine Fibulafraktur links sowie ein Schädel-Hirn-Trauma zu (Urk. 14/4). Am 15. Februar 1996 konnte er seine Arbeit als Plattenleger zunächst zu 50 % (vgl. Urk. 14/26 S. 2) und ab 26. November 1996 wieder zu 100 % ausüben (vgl. Urk. 14/52, 14/56). Die SUVA schloss den Schadenfall mit Verfügung vom 29. November/4. Dezember 2000 (Urk. 14/99, 14/101) ab und gewährte eine 7,5%ige Integritätsentschädigung für den als Folge des Unfalls bestehenden Tinnitus.
1.2 Am 5. November 2003 liess der Versicherte bei der SUVA einen Rückfall melden (Urk. 14/103). Mit Verfügung vom 30. August 2007 sprach ihm diese mit Wirkung ab 1. Oktober 2007, basierend auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 51'119.-- und einem Invaliditätsgrad von 100 %, eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 30 % zu (Urk. 14/221). Die darauf erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 9. April 2008 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 9. April 2008 liess der Versicherte am 13. Mai 2008 Beschwerde erheben mit dem Antrag, der versicherte Jahresverdienst sei auf Fr. 70'435.-- festzulegen und die Integritätsentschädigung auf 70 % zu erhöhen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung stellen (Urk. 1 S. 2, Urk. 5 und 6), das er in der Folge wieder zurückziehen liess (Urk. 16). Die SUVA schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2008 (Urk. 13) auf Abweisung der Beschwerde. Am 1. September 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wie die SUVA zutreffend erwogen hat, werden die Renten der obligatorischen Unfallversicherung nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes fest und bezeichnet die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte; ferner erlässt er Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen (Art. 18 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; Art. 15 Abs. 3 UVG).
1.2 Als versicherter Verdienst gilt gemäss Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den in lit. a - d genannten Abweichungen. Nach Art. 22 Abs. 4 UVV gilt als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
1.3 In Art. 24 UVV hat der Bundesrat gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG Bestimmungen über den massgebenden Lohn für Renten in Sonderfällen erlassen. Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, ist gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV der Lohn massgebend, den die versicherte Person ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist, als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. Bezog die versicherte Person sodann wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn einer versicherten Person mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, wird gemäss Art. 24 Abs. 3 UVV der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da sie die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den sie im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähige erzielt hätte.
1.4 Die SUVA hat sodann die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV), zur Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV, gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVV), sowie zur Bedeutung der von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten weiteren Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; vgl. BGE 124 V 29 E. 1c S. 32) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
1.5 Zu ergänzen ist zum Einen, dass die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen den ärztlichen Sachverständigen obliegt. Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offengelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt (RKUV 1998 Nr. U 296 S. 239 E. 2d, U 245/96; vgl. auch Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Januar 2002, U 191/00, E. 2c, wonach es sich bei der Bestimmung des Schweregrades einer gesundheitlichen Beeinträchtigung um eine Tatfrage handelt, für deren Beantwortung Verwaltung und Gerichte auf fachärztliche Mithilfe angewiesen sind, da von einem medizinischen Laien eine zuverlässige Zuordnung nicht erwartet werden kann).
1.6 Anzufügen ist zum Anderen, dass es hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens entscheidend ist, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, ob es in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann und ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen ab 1. Oktober 2007 Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100 %. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des der Rentenberechnung zu Grunde zu legenden versicherten Verdienstes.
2.2 Zwischen dem Unfallereignis vom 21. Juli 1995 und dem Beginn des Rentenanspruchs am 1. Oktober 2007 liegen mehr als fünf Jahre. Dementsprechend hat die SUVA zutreffend erkannt, dass sich die Bestimmung des der Rentenberechnung zugrunde zu legenden versicherten Verdienstes nach Art. 24 Abs. 2 UVV richtet. Die SUVA ging gestützt auf Art. 24 Abs. 3 UVV vom Lohn aus, den der Beschwerdeführer nach abgeschlossener Anlehre in der Arbeitgeberfirma im Zeitpunkt des Unfallereignisses im Jahre 1995 hätte erzielen können, und passte diesen an die Nominallohnentwicklung bis zum Rentenbeginn am 1. Oktober 2007 an (Urk. 2 S. 4). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es genüge nicht, wenn man die Teuerung bei der Festlegung des versicherten Verdienst berücksichtige. Vielmehr sei in Betracht zu ziehen, dass er nach seinem Unfall wieder im angestammten Beruf gearbeitet und sich sein Verdienst über die Teuerung hinaus entwickelt habe. Es handle sich dabei um eine generelle Lohnentwicklung, weshalb auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE-Tabellen), Anforderungsniveau 3, abzustellen sei (Urk. 1 S. 4).
3.
3.1 Die SUVA hat - ausgehend von der für die Ermittlung des versicherten Verdienstes massgebenden Grundregel in Art. 15 Abs. 2 und 3 UVG (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 lit. b und Abs. 4 sowie Art. 24 Abs. 2 und Abs. 3 UVV) - zutreffend ausgeführt, dass die gesetzliche Ordnung bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes an das Arbeitsverhältnis im Unfallzeitpunkt anknüpft und deshalb auf den bis zum versicherten Unfallereignis erzielten Lohn abstellt (BGE 127 V 165 E. 3 S. 171 ff.). Dieser unter anderem mit dem Äquivalenzprinzip zwischen versichertem Verdienst und Prämienordnung zusammenhängende Grundsatz stellt sicher, dass der Rentenberechnung einerseits und der Prämienerhebung andererseits die gleichen Faktoren zugrunde liegen. Änderungen des ohne Versicherungsfall mutmasslich realisierbaren Einkommens sollen grundsätzlich keinen Einfluss auf den versicherten Verdienst und damit auf die Rentenberechnung haben (BGE 127 V 165 E. 3b S. 172). Die Sonderregel in Art. 24 Abs. 2 UVV statuiert eine Ausnahme vom Grundsatz der Bestimmung des versicherten Verdienstes nach Massgabe des effektiv vor dem versicherten Unfallereignis erzielten Jahreslohnes. Damit soll die versicherte Person vor unbilligen Nachteilen geschützt werden, die sich aus der Anwendung der Grundregel ergeben können (BGE 127 V 165 E. 3b S. 172, 123 V 45 E. 3c S. 50 ff.). Bei einem Rentenbeginn mehr als fünf Jahre nach dem Unfall ist daher laut Art. 24 Abs. 2 UVV derjenige Lohn für die Bestimmung des versicherten Verdienstes massgebend, den der Versicherte ohne Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern dieser höher als der letzte Lohn vor dem Unfall ist. Diese Norm bezweckt die Anpassung des versicherten Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich (BGE 127 V 165 E. 3b S. 173). Erst nach dem Unfall angetretene Arbeitsverhältnisse fallen ebenso wie tatsächliche oder bloss hypothetische berufliche Veränderungen und Karriereschritte, die zu einem höheren Einkommen geführt hätten, ausser Betracht (BGE 127 V 165 E. 3b S. 172). Es soll einzig verhindert werden, dass die versicherte Person wegen einer Verzögerung der Rentenfestsetzung einen Nachteil erleidet.
3.2 Die vom Beschwerdeführer angeregte Annahme eines höheren versicherten Verdienstes ist mit der in vorstehender Erwägung dargestellten Rechtsprechung nicht vereinbar. Im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV sind nur die allgemeine Lohnentwicklung, nicht aber andere Änderungen der erwerblichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz würde durchbrochen, wollte man bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes - wie in der Beschwerde unter Hinweis auf eine über die Teuerung hinausgehende, stärker ansteigende Lohnentwicklung geltend gemacht wurde - eine individuelle Verdiensterhöhung mit einbeziehen. Dazu - und damit zu einer Änderung der Rechtsprechung - besteht kein Anlass. Grössere Lohnerhöhungen bei jüngeren Arbeitnehmern sind, auch wenn sie statistisch belegt sein mögen, stets hypothetischer Art und lassen im Gegensatz zur allgemeinen Lohnentwicklung nicht mit hinreichender Gewissheit darauf schliessen, dass ein Versicherter sie tatsächlich realisiert hätte. Etwas anderes kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand nicht ableiten, dass er nach seinem Unfall effektiv höhere Löhne erzielt hat, sind doch - wie erwähnt - erst nach dem Versicherungsfall eingegangene Arbeitsverhältnisse bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes gleich wie hypothetische Lohnerhöhungen und nach der allgemeinen Lebenserfahrung denkbare Karriereschritte ausser acht zu lassen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 25. April 2007, U 118/06, E. 2.2 f.).
3.3 Der Beschwerdeführer absolvierte im Zeitpunkt des Unfallereignisses eine Anlehre als Plattenleger bei der Firma X.___ AG. Gemäss Auskunft seiner ehemaligen Arbeitgeberin hätte er nach Lehrabschluss bei einer Jahresarbeitszeit von insgesamt 2138 Stunden einen Lohn von Fr. 21.-- pro Stunde (inklusive Ferien) erzielen können (vgl. SUVA-Bericht vom 16. Dezember 1996 [Urk. 14/48]). Entgegen der Ansicht der SUVA (vgl. Jahreslohnberechnung vom 6. August 2007 [Urk. 14/210, 4. Zeile]) ist jedoch im Stundenlohn von Fr. 21.-- die Gratifikation im Umfang von 8,3 % noch nicht enthalten (vgl. Urk. 14/48: "Wenn Herr A.___ auch nach Lehrende weiter beschäftigt werden könnte, erhielte er aufgrund seiner Leistung ab 1.1.97 einen Lohn von Fr. 21.--/Stunde, dies bei 2138 Stunden pro Jahr [Ferien inbegriffen]. Zuzüglich 8,3 % Grati."; sowie Urk. 14/32 S. 2 [wo noch von einem Lohn von Fr. 20.-- pro Stunde zuzüglich Gratifikation und Ferienentschädigung die Rede war]). Diesbezüglich fällt im Übrigen auf, dass der zuständige Sachbearbeiter der SUVA offenbar ursprünglich - im Widerspruch zu seiner späteren Berechnung - ebenfalls davon ausging, dass die Gratifikation von 8,3 % im Stundenlohn von Fr. 21.-- noch nicht inbegriffen sei (vgl. Urk. 14/210 2. und 3 Zeile ["CHF 21.00/Std. inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung exkl. Grati von 8,3 % bei 2138 Jahresstunden gemäss Akten 47 und 48"]). Demnach ist eine Gratifikation von 8,3 % zum Stundenlohn von Fr. 21.-- hinzuzurechnen (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 UVV). Nach dem Gesagten ergibt sich somit für das Jahr 1995 ein Salär von Fr. 48'624.55 (21 x 2138 x 1,083). Angepasst an die Entwicklung der nominalen Männerlöhne bis zum Jahr 2007 beträgt der versicherte Verdienst dementsprechend Fr. 55'691.-- (Fr. 48'624.55 x 2049 : 1789 [vgl. Tabelle B 10.3 in: Die Volkswirtschaft 11/2007, S. 99]).
4.
4.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einer körperlichen Beeinträchtigung leidet, die zu einer Integritätsentschädigung berechtigt. Streitig und zu prüfen ist allein die Höhe des Integritätsschadens, der dem Anspruch auf Integritätsentschädigung zugrunde liegt.
4.2 Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA, hielt in seinem Bericht vom 26. Mai 2004 betreffend die neurootologische Untersuchung vom Vortag zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 21. Juli 1995 eine cochleo-vestibuläre Funktionsstörung links erlitten habe. Bezüglich des nach wie vor weitestgehend unverändert persistierenden Tinnitus sei der Integritätsschaden bereits früher geschätzt worden. Hinsichtlich des Gehörs bestehe kein wesentlicher messbarer Integritätsschaden. Bei der Funktionsstörung des Gleichgewichtsfunktionssystems ergebe die Systematik der objektivierbaren pathodiagnostischen Systembefunde mit 7 Punkten die Kategorie "leicht" und bezüglich der subjektiven Beschwerden sei ebenfalls die Kategorie "leicht" anzunehmen. Somit resultiere eine leichte Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems entsprechend einem Integritätsschaden von 10 % (Urk. 14/134 S. 3).
4.3 Im Bericht der Klinik D.___ vom 7. April 2004 wurde die Höhe des Integritätsschadens aufgrund der neuropsychologischen Störung mit 20 % angegeben (Urk. 14/130 S. 3 unten). In einer weiteren, neurologischen Stellungnahme der Klinik D.___ vom 3. Juli 2007 wurde mit Bezug auf die im erwähnten Bericht festgestellte neuropsychologische Störung ausgeführt, es könne keinen Zweifel daran geben, dass diese Ausdruck der primär hirnorganisch bedingten Schädigung sei. Die mittlerweile nachweisbare mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung sei nur bis zum Ausmass einer leichten Hirnfunktionsstörung primär hirnorganisch bedingt. Die darüber hinausgehenden Ausmasse des Störungsbildes seien mit Wahrscheinlichkeit durch die Interaktion des Schmerzempfindens mit dem psychiatrischen respektive psychoorganischen Schädigungsbild erklärbar und somit nicht gemäss Tabelle 8 zu entschädigen, da sich Tabelle 8 lediglich auf primär hirnorganisch bedingte Beeinträchtigungen beziehe. Ein Tinnitus sowie eine Schwindelsymptomatik seien in ihren Auswirkungen bereits neurootologisch eingeschätzt worden. Aus psychiatrischer Sicht bleibe festzustellen, dass formal keine psychopathologische Störung von Krankheitswert vorliege, wenngleich doch von einer psychoorganisch bedingten Störung auszugehen sei. Dieses Störungsbild lasse sich allerdings nicht im Sinne einer Integritätseinbusse operationalisieren. Insgesamt sei deshalb nicht feststellbar, dass sich seitens des neurologischen, des neuropsychologischen und des psychiatrischen Störungsbildes eine Integritätseinbusse eingestellt habe, die das Ausmass der bereits früher festgestellten Beeinträchtigung leichten neuropsychologischen Ausmasses übersteigen würde (Urk. 14/207 S. 11).
4.4 Mit der SUVA ist den zitierten ärztlichen Schätzungen des Integritätsschadens, die alle rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche und beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen (vgl. Erw. 1.6 hiervor) erfüllen, voller Beweiswert zuzuerkennen. Indizien, die gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen, liegen nicht vor. Der dagegen in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, es liege eine mittelschwere bis schwere Störung gemäss Tabelle 8 vor (Urk. 1 S. 4), widerspricht der dargelegten medizinischen Aktenlage und wurde von der SUVA bereits zutreffend entkräftet (Urk. 2 S. 6), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
5. In Anwendung von § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist mit Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SUVA vom 9. April 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente, basierend auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 55'691.-- hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).