UV.2008.00176
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 23. März 2010
in Sachen
Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdeführerin
Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
A.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1984, war über die Arbeitslosenkasse obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er in B.___ bei einer Frontalkollision mit Totalschaden beider beteiligter Personenwagen am 13. April 2003 als Beifahrer eine Commotio cerebri (schwere Hirnerschütterung) mit retro- und anterograder Amnesie (eine Viertelstunde vor und zirka zwei Tage nach dem Unfall), Kontusionen am Kopf, im Gesicht und am Thorax sowie multiple Rissquetschwunden im Gesicht erlitt. Der Lenker des Personenwagens verstarb am Unfallort, die übrigen Beteiligten wurden mit Verletzungen ins Spital eingeliefert (Urk. 8/1-4, Urk. 8/11 S. 1 ff., Urk. 8/23 S. 2). Im regionalen Spital, wo der Versicherte vom 13. bis 22. April 2003 stationär behandelt wurde, wurden die Diagnosen einer starken Hirnerschütterung sowie Kopf-, Gesichts- und Thoraxkontusionen gestellt, wobei neurologische Befunde und mittels einer Computertomographie (CT) Hirnblutungen und Kontusionsherde ausgeschlossen werden konnten sowie bei Austritt keine Anzeichen für eine traumatische Expansion vorlagen (Urk. 8/9.18-19, Urk. 8/10). Nach dem Spitalaufenthalt wurde der Versicherte in B.___ während zirka eines Monats ambulant mit Ergo- und Physiotherapie behandelt (Urk. 8/23 S. 1, Urk. 8/41 S. 1). Am 29. April, 9. und 26. Mai 2003 wurden Kontrolluntersuchungen durchgeführt, die unauffällig ausfielen (insbesondere keine Kopfschmerzen, kein Erbrechen). In der letzten Kontrolluntersuchung in B.___ vom 13. Juni 2003 wurden bei neurologisch unauffälligem Befund als Nebendiagnosen ein depressiv-ängstliches Zustandsbild und gelegentliche Kopfschmerzen festgehalten (Urk. 8/10 S. 2, Urk. 8/43 S. 3, Urk. 8/76 S. 1).
1.2 In der Schweiz wurde er von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, erstmals am 16. Juni 2003 medizinisch betreut. Dieser hielt im Bericht vom 18. August 2003 die vom begleitenden Vater des Versicherten gemachten Angaben fest, dass der Versicherte noch unter Kopfschmerzen leide und psychische Veränderungen vorlägen ("reduziert, aufbrausend, hässig"; Urk. 8/2). Anlässlich der Konsultation vom 16. Juli 2003 in der Klinik für Unfallchirurgie des D.___ (nachfolgend: E.___) klagte der Versicherte über Kopfbeschwerden, Konzentrations- und Schlafstörungen. Der Vater beschrieb ausserdem eine Wesensveränderung (Reizbarkeit, Aufgabe von bisherigen Plänen). Klinisch wurden keine Anhaltspunkte für grössere somatische Folgeschäden festgestellt. Die Ärzte des E.___ attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/4). Das im E.___ durchgeführte Schädel-CT vom 28. Juli 2003 ergab keine Blutung oder Ischämie. In der Schädel-Hirntrauma Sprechstunde der Neurologischen Klinik des E.___ vom 18. Oktober 2003 wurde ein somatisch-neurologisch normaler Befund erhoben und neuropsychologisch eine leichte Konzentrationsstörung mit leichter mnestischer Dysfunktion, lokalisatorisch mit frontaler Minderleistung vereinbar, ätiologisch jedoch unspezifisch, festgestellt (zitiert im Bericht der Neurologie des F.___ [G.___] vom 30. März 2004, Urk. 8/23 S. 1). Am 27. November 2003 wurde in der Klinik H.___ eine Magnetresonanztomographie (MRI) des Schädels angefertigt, welche eine kleine subkortikale Signalstörung von wenigen Millimetern Ausmass im Frontallappen links lateral ergab, die gemäss dem Bericht von Dr. med. I.___ von der Radiologie der Klinik H.___ vom 1. Dezember 2003 einem Status nach kleiner Kontusion mit leichter hämorrhagischer Komponente entspreche. Als klinisch irrelvante Zufallsbefunde fänden sich eine kleine Arachnoidalzyste am Temporalpol links und ein kleines Cavernom hochfrontoparietal rechts (Urk. 8/19 S. 2). Dr. C.___ hielt im ärztlichen Zwischenbericht vom 14. Dezember 2003 fest, die psychische Unzugänglichkeit habe sich bis heute nicht gebessert. Es sei eine Psychotherapie gewünscht worden (Urk. 8/19). Am 12. Dezember 2003 begab sich der Versicherte zu Dr. med. J.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrische Behandlung, der gemäss dem Bericht vom 1. Juni 2005 die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma bei einem Autounfall am 13. April 2003 stellte (Urk. 8/41 S. 3).
Am 16. und 26. März 2004 war der Versicherte im G.___ neurologisch untersucht worden. Im Bericht vom 30. März 2004 hielten die Ärzte des G.___ fest, der Versicherte berichte über allgemeines Desinteresse, Vergesslichkeit für neuere Informationen, affektive Labilität und von an mehreren Tagen pro Woche mehrere Stunden dauernden, diffusen Kopfschmerzen bestehend je seit dem Unfall (Urk. 8/23 S. 1). Die Frage nach organischer oder psychischer Ursache der Beschwerden lasse sich bei fehlenden klinischen Hinweisen auf fokale Defizite und leichter, aetiologisch unspezifischer frontaler Minderfunktion sowie bei den neuroradiologisch festgestellten drei Herdbefunden (Kontusionsherd frontolateral links, kleines Cavernom hoch-frontoparietal rechts, kleine Arachnoidalzyste am linken Temporalpol) von fraglicher klinischer Relevanz (allenfalls nicht mit den Beschwerden korrelierbar) erst im Verlauf nach mindestens sechsmonatiger psychiatrischer Behandlung durch erneute neuropsychologische Evaluation beantworten (Urk. 8/23 S. 2). Die neuropsychologische Untersuchung im G.___ vom 16. November 2004 ergab schliesslich eine materialunabhängige reduzierte Lernfähigkeit mit Abrufschwäche und Wiedererkennungsleistung auf dem Lernniveau, die zusammen mit der leichten Einschränkung der kognitiven Flexibilität und Konzeptfindung mit einer leichten bifrontalen Minderfunktion vereinbar seien. Die aktuelle kognitive Störung sei ätiologisch jedoch unspezifisch und könnte infolge einer depressiven Grunderkrankung mit/oder vorbestehender Leistungsminderung (anamnestisch knappe schulische Leistungen) vorliegen und lasse sich nicht mit neuroradiologischem Befund erklären (Bericht vom 30. November 2004; Urk. 8/30 S. 2).
1.3 Am 15. September 2005 verfasste Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie von der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie des L.___ Psychiatrie-Dienstes Region M.___, im Auftrag der Suva ein psychiatrisches Gutachten, worin er die Diagnosen eines organischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirntrauma (ICD-10: F07.2) und den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) festhielt und die geklagten Beschwerden mit hoher Wahrscheinlichkeit als (natürlich) kausale Folge des Unfallgeschehens respektive des Schädel-Hirntraumas beurteilte (Urk. 8/43 S. 11 ff.). Die Arbeitsfähigkeit sei in jeglicher Tätigkeit vollständig eingeschränkt (Urk. 8/43 S. 14). Vom 25. April bis 16. Mai 2006 befand sich der Versicherte in der stationären Behandlung im Psychiatriezentrum N.___, die er vorzeitig abbrach (Bericht vom 31. Mai 2006; Urk. 8/68).
1.4 Am 2. November 2006 beurteilte Dr. med. O.___, Fach-ärztin für Neurologie von der Versicherungsmedizin der Suva, die Aktenlage und kam in ihrer neuropsychologischen Beurteilung zum Schluss, es bestünden bezüglich der Kausalität der erst zwei Monate nach dem Unfall erstmals dokumentierten Kopfschmerzen erhebliche Zweifel an der Ätiologie durch eine traumatische Hirnverletzung, weshalb die Kausalität nur als möglich anzusehen sei. Die Persönlichkeitsveränderung und das Muster aus neuropsychologischen Störungen, der Verlauf und die Beschwerden im psychischen Bereich seien aufgrund der bildgebenden Veränderungen nicht unter eine Störung zu summieren und kausal dem Unfall zuzuordnen. Hier stimme sie mit Dr. P.___ vom G.___ (Bericht vom 30. November 2004; Urk. 8/30 S. 2) überein. Es stelle sich die Frage, ob die Beschwerden tatsächlich erst nach dem Unfall manifest geworden seien, da der Versicherte den Anforderungen des letzten Arbeitgebers nicht entsprochen habe, seit fünf Jahren in der Schweiz lebe, ohne Deutsch gelernt zu haben, und Dr. P.___ die kognitive Störung ätiologisch als unspezifisch und multifaktoriell erklärbar bezeichnet habe (Urk. 8/76 S. 4 f.).
Am 29. November 2006 wurde der Versicherte vom Versicherungsmediziner Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. Dieser führte im Bericht vom 27. Januar 2007 aus, mangels neurologischen Nachweises einer Hirnschädigung oder Hirnfunktionsstörung sei die psychiatrische Feststellung einer organischen psychischen Störung ausgeschlossen, weshalb an der Vordiagnose eines organischen Psychosyndroms nicht festgehalten werden könne. Auch sei die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu verneinen. Dr. Q.___ diagnostizierte eine affektive Störung vom Typ der komplizierten Trauer (ICD-10: F38.8) und bejahte den kausalen Zusammenhang des Unfalls zu den persistierenden psychischen Beschwerden und Verhaltensauffälligkeiten im Sinne einer Teilursache (Urk. 8/79 S. 13 f.). Die Arbeitsfähigkeit beurteilte Dr. Q.___ in jeglicher Tätigkeit als vollständig eingeschränkt (Urk. 8/79 S. 17).
1.5 Mit Verfügung vom 3. April 2007 stellte die Suva die bisher erbrachten gesetzlichen Leistungen per 31. Mai 2007 mit der Begründung ein, die derzeit noch geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar und die Adäquanzprüfung nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 alle negativ aus (Urk. 8/89). Dagegen erhoben die Krankenkasse des Versicherten, die Helsana Versicherungen AG, mit Schreiben vom 5. April 2007 (Urk. 8/90), ergänzt mit Schreiben vom 16. Mai 2007 (Urk. 8/94), und der Versicherte mit Schreiben vom 17. April 2007 (Urk. 8/92), ergänzt mit Schreiben vom 10. Juni 2007 (Urk. 8/98), Einsprache, welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 16. April 2008 abwies (Urk. 8/102).
2. Dagegen liess die Helsana Versicherungen AG mit Eingabe vom 16. Mai 2008 Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien dem Versicherten die unfallversicherungsrechtlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2008 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). Mit Verfügung vom 30. Juni 2008 wurde der Versicherte zum Verfahren beigeladen (Urk. 9 S. 2). Innert der ihm angesetzten Frist liess er sich nicht verlauten, woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. September 2008 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 11 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.3.2 Für die psychischen Leiden hat die Rechtsprechung verschiedene Prüfungsschemen entwickelt. Sofern nicht eine psychische Schädigung nach einem Schreckereignis (BGE 129 V 177; SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 [= U 548/06]), ein Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 382 Erw. 4 mit Verweis auf die Kriterien gemäss BGE 117 V 359), ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle oder ein äquivalenter Verletzungsmechanismus (BGE 117 V 359, präzisiert in BGE 134 V 109) vorliegt, hat die Prüfung der Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Fehlentwicklungen gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen. Denn die Rechtsprechung hat es wiederholt abgelehnt, bei psychischen Beschwerden auf das Erfordernis der Adäquanz zu verzichten (BGE 129 V 182 Erw. 3.3 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2008 in Sachen R., 8C_506/2007, Erw. 3.1).
Damit ist bei Vorliegen von psychischen Problemen bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 22. November 2002, U 207/01, Erw. 1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es seien keine unfallbedingten Beschwerden organisch-struktureller Art ausgewiesen, und verneinte die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis nach Prüfung der Kriterien gemäss BGE 117 V 359 bei Annahme eines mittelschweren Unfalls (Urk. 2 S. 4 ff.). In der Beschwerdeantwort hielt sie dafür, dass die Adäquanz nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 zu prüfen und zu verneinen sei, da die physischen Beschwerden schon zwei Monate nach dem Unfall keine wesentliche Rolle mehr gespielt hätten und in der Folge die hauptsächliche Aufmerksamkeit den psychischen Veränderungen hinsichtlich Diagnostik und Therapie gegolten habe (Urk. 7 S. 5).
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, das betreffende Unfallereignis sei als Schreckereignis zu qualifizieren und demgemäss die Adäquanz nach der allgemeinen Adäquanzformel zu prüfen und zu bejahen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Leistungen weiterhin zu erbringen habe (Urk. 1 S. 5 f.).
2.3 In formellrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin ausserdem die Verletzung ihres rechtlichen Gehörsanspruchs zufolge unzureichender Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides geltend. Und zwar habe sich die Beschwerdegegnerin mit dem in der Einsprache erhobenen Einwand, es handle sich um ein Schreckereignis, nicht auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin brachte dazu in der Beschwerdeantwort vor, es sei gegenüber einer sachverständigen Krankenkasse nicht von der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen, da die Begründung nicht derart lückenhaft sei und der Versicherte ebenfalls Einsprache erhoben habe und andere Argumente vorgebracht habe, so dass es verständlich sei, dass sich der Einsprache-Bearbeiter der Problematik Schreckereignis nicht gewidmet habe (Urk. 7 S. 2).
Die Rüge der rechtlichen Gehörsverletzung ist aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu behandeln (vgl. BGE 118 Ia 18 Erw. 1a).
3. Das Recht auf die Begründung eines Entscheides ist ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben den speziellen gesetzlichen Regelungen in Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und soll dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Es muss für sie nachvollziehbar sein, inwieweit die Einwände gewürdigt wurden. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Die Verwaltung darf sich nicht darauf beschränken, die vom Versicherten vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 ff. Erw. 1a und Erw. 2b mit Hinweisen, 126 V 80 Erw. 5b/dd; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Oktober 2006 in Sachen J., I 614/06, Erw. 3.2).
Diesen Anforderungen an die Begründungspflicht genügt der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. April 2008 (Urk. 2). Denn die Beschwerdegegnerin gab im Einspracheentscheid die von ihr als entscheidrelevant erachteten Gründe für die Abweisung der Einsprache an, indem sie die strittige Adäquanz nach den Kriterien gemäss BGE 117 V 359 prüfte und dabei ausführte, dass der Versicherte den Unfall nicht als unmittelbar dramatisch und eindrücklich erlebt haben könne, da er an die Ursache und den Hergang des Unfalls keine Erinnerung mehr habe (Urk. 2 S. 5). Damit gab sie hinreichend zu erkennen, dass sie eine Prüfung der Adäquanz nach der allgemeinen Adäquanzformel und die Qualifizierung des Unfalls als Schreckereignis ablehnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs liegt nicht vor.
4.
4.1 Unstrittig ausgewiesen ist, dass der Versicherte beim Unfall vom 13. April 2003 eine schwere Hirnerschütterung mit Amnesie, Kontusionen an Kopf und Thorax sowie Rissquetschwunden im Gesicht erlitt. Auch wurde die von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme (Urk. 2 S. 4), dass die vom Versicherten bei Einstellung der Leistungen per Ende Mai 2007 (noch) bestehenden Beschwerden (Kopf- und Nackenschmerzen, Schlafstörungen, rasche Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Antriebsarmut, Angstgefühle, gedrückte Stimmungslage, affektive Labilität, Wesensveränderung; Urk. 8/41, Urk. 8/43 S. 3, S. 6 f. und S. 9, Urk. 8/79 S. 6 und S. 11) nicht mit einem natürlich unfallkausalen, organisch objektiv klar ausgewiesenen Gesundheitsschaden zu erklären sind, bei dem die Adäquanz praktisch keine Rolle spielen würde (BGE 134 V 112 Erw. 2.1, 127 V 103 Erw. 5b/bb), zu Recht nicht beanstandet. Das Fehlen unfallbedingter, für die Beschwerden relevanter organischer Befunde ist insbesondere gestützt auf den Bericht des G.___ vom 30. November 2004, wonach die neuropsychologisch ermittelte kognitive Störung ätiologisch unspezifisch und nicht mit den neuroradiologisch erhobenen Befunden vereinbar ist (Urk. 8/30 S. 2), anzunehmen. Ebenfalls unbestritten und gestützt auf die Einschätzungen von Dr. Q.___ gemäss Bericht vom 27. Januar 2007 (Urk. 8/79 S. 14) und von Dr. K.___ gemäss Gutachten vom 15. September 2005 (Urk. 8/43 S. 12 f.) ohne Weiteres als gegeben anzunehmen ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den weiterbestehenden psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 13. April 2003. Zu prüfen bleibt nachfolgend die strittige Frage, nach welchem Prüfungsschema die Adäquanzprüfung zu erfolgen hat.
4.2
4.2.1 Der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, die Adäquanzprüfung habe aufgrund des als Schreckereignis zu beurteilenden Unfalls nach der allgemeinen Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu erfolgen, kann nicht gefolgt werden. Denn ein solches definiert sich als seelische Einwirkung durch einen gewaltsamen Vorfall ohne eigentliche körperliche Verletzung (BGE 129 V 177; SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 [U 548/06], Erw. 2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 31. Juli 2008 in Sachen J., 8C_531/2007, Erw. 4.1). Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt (Urk. 1 S. 5), hat der Versicherte durch den Unfall vom 13. April 2003 jedoch eine erhebliche körperliche Verletzung - und zwar eine Commotio cerebri, was einem Schädel-Hirntrauma ersten Grades entspricht - erlitten, weshalb die Prüfung der Adäquanz nach den Kriterien gemäss BGE 117 V 359 (präzisiert in BGE 134 V 109) oder nach den Kriterien bei Unfällen mit psychischen Folgeschäden gemäss BGE 115 V 133 in Betracht fällt.
4.2.2 Angaben über Beschwerden sind den Akten erst für die Zeit nach Austritt des Versicherten aus der Klinik am 22. April 2003 (Urk. 8/10, Urk. 8/9.17) zu entnehmen. In den Kontrolluntersuchungen vom 29. April, 9. und 26. Mai 2003 wird das Vorliegen von Kopfschmerzen und Erbrechen ausdrücklich verneint. Somatische Beschwerden werden erstmals in Form von gelegentlichen Kopfschmerzen zwei Monate nach dem Unfall anlässlich der ambulanten Kontrolluntersuchung vom 13. Juni 2003 durch Dr. med. R.___ in B.___ festgehalten, wobei den Akten jedoch nur die Übersetzung zu entnehmen ist und eine Kopie des Originals fehlt (Urk. 8/10 S. 2). Ob der Versicherte bereits während des Spitalaufenthaltes vom 13. bis 22. April 2003 aufgrund der diagnostizierten schweren Hirnerschütterung und diversen Kontusionen (Urk. 8/10, Urk. 8/9.17) an Kopfbeschwerden oder anderen Beschwerden litt, kann nur vermutet werden, zumal der Versicherte im Anschluss an die stationäre Behandlung physio- und ergotherapeutisch behandelt wurde (Urk. 8/23 S. 1, Urk. 8/41 S. 1). Weitere Abklärungen dazu erübrigen sich jedoch, da solche Beschwerden im Vergleich zur psychischen Problematik, welche bereits zwei Monate nach dem Unfall anfänglich mit einem depressiv-ängstlichen Zustandsbild beschrieben wurde (Urk. 8/10 S. 2), jedenfalls ganz in den Hintergrund getreten sind. Zwar richteten sich die medizinischen Abklärungen nach der Rückkehr des Versicherten in die Schweiz rund zwei Monate nach dem Unfall entsprechend dem üblichen Vorgehen zuerst auf die Frage nach organischen Ursachen für seine Beschwerden (Urk. 8/4, Urk. 8/19 S. 2, Urk. 8/23, Urk. 8/30 S. 2). Jedoch waren die schliesslich erhobenen Befunde (Kontusionsherd, Cavernom, Arachnoidalzyste; Urk. 8/19 S. 2, Urk. 8/23 S. 2) gemäss dem Bericht des G.___ vom 30. November 2004 von klinisch fraglicher Relevanz und die bestehenden Beschwerden damit nicht begründbar (Urk. 8/23 S. 2, Urk. 8/30 S. 2). Zudem hielt Dr. C.___ bereits im Bericht vom 18. August 2003 nebst den geklagten Kopfbeschwerden psychische Veränderungen fest (Urk. 8/2) und seine Ausführungen beschränkten sich im Bericht vom 14. Dezember 2003 gänzlich auf die festgestellte psychische Problematik (Urk. 8/19). Auch im Bericht der Ärzte des G.___ vom 30. März 2004 wurde in der Darstellung der Aktenlage an erster Stelle die psychische Befindlichkeit des Versicherten erwähnt, und zwar berichte er über allgemeines Desinteresse, Vergesslichkeit für die neueren Informationen und affektive Labilität sowie umgekehrten Tag-Schlafrhythmus (Urk. 8/23 S. 1). Der behandelnde Psychiater Dr. J.___, bei dem der Versicherte seit dem 12. Dezember 2003 in Behandlung stand, führte im Bericht vom 1. Juni 2005 sodann aus, die körperlichen und psychischen Symptome seien fast unverändert geblieben; die affektive Labilität, die Angstgefühle und die Störung der kognitiven Funktionen würden immer noch das Krankheitsbild dominieren (Urk. 8/41 S. 3). Ausserdem beschränkte sich die Behandlung des Versicherten in der Schweiz auf die psychischen Beschwerden (Urk. 8/19, Urk. 8/23 S. 2, Urk. 8/30, Urk. 8/41). Somit ist, soweit überhaupt ein anfänglich (zumindest teilweise innert der Latenzzeit von 72 Stunden nach dem Unfall aufgetretenes) typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw., welches die Adäquanzprüfung nach BGE 117 V 359 rechtfertigen würde (BGE 117 V 360 Erw. 4b, Urteile des Bundesgerichts vom 15. Januar 2008 in Sachen S., 8C_8/2007, Erw. 4.1, und vom 21. Dezember 2007 in Sachen M., U 558/06, Erw. 4.1), angenommen werden kann, davon auszugehen, dass die diesbezüglichen Beeinträchtigungen im Vergleich zur psychischen Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund getreten waren (vgl. bei teilweise ähnlicher Sachlage ebenso: Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2007 in Sachen K., U 480/06, Erw. 4.1). Für die Adäquanzbeurteilung sind daher in jedem Fall die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend.
4.3
4.3.1 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). Bei der Einteilung ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
4.3.2 Die Schwere des Unfalles bestimmt sich nach dem augenfälligen Geschehensablauf (BGE 115 V 139 Ingress Erw. 6) mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, Erw. 5.3.1 [U 2/07]), nicht jedoch nach den Folgen des Unfalles oder nach den Begleitumständen, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2007 in Sachen Z., U 2/07, U 3/07, U 4/07, Erw. 5.3.1).
Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall vom 13. April 2003 als mittelschweren Unfall qualifiziert, ohne dass ein Grenzfall zu schweren oder zu den leichten Unfällen anzunehmen wäre (Urk. 2 S. 5). Dies ist angesichts des augenfälligen Geschehensablaufs der Frontalkollision zweier Personenwagen, bei der gemäss dem Augenscheinprotokoll des zuständigen Untersuchungsrichters vom Unfalltag beide Wagen schwer beschädigt wurden, aber sich nicht überschlugen und auf oder unmittelbar bei der Fahrbahn zum Stehen kamen (Urk. 8/11 S. 2, Urk. 8/9.22), von der Gegenseite nicht gerügt worden und nicht zu beanstanden (vgl. zur Kasuistik: Urteil des Bundesgerichts vom 4. Januar 2010 in Sachen H., 8C_786/2009, Erw. 4.6; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. September 2005 in Sachen M., U 2/04, Erw. 2; RKUV 2003 Nr. U 481 S. 204 Erw. 3.3.2 [U 161/01] mit Hinweisen).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs sind somit weitere unfallbezogene Kriterien, die nach den Erfahrungen des Lebens geeignet sind, eine psychische Fehlreaktion auszulösen, erforderlich, damit dem Unfall die vorausgesetzte massgebende Bedeutung zukommt (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa). Die Adäquanz ist hier nur zu bejahen, sofern eines der einschlägigen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder mehrere Kriterien zutreffen (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien sind nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen, während die psychisch begründeten Anteile, deren hinreichender Zusammenhang mit dem Unfall den Gegenstand der Prüfung bildet, ausgeklammert bleiben (Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2007 in Sachen P., U 442/06, Erw. 4.1 mit Hinweis).
4.4 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls (Urk. 2 S. 5) zu Recht. Der Unfall hat sich zwar insofern unter traumatischen Begleitumständen ereignet, als ein Freund des Versicherten noch auf der Unfallstelle verstarb. An die Umstände des Unfalls vermag sich der Versicherte aber nicht unmittelbar zu erinnern, da er durch den Unfall eine retro- und anterograde Amnesie (eine Viertelstunde vor und zirka zwei Tage nach dem Unfall) erlitt (Urk. 8/23 S. 2). Wegen der Amnesie wurde das Unfallgeschehen zumindest nicht in gleicher Weise wahrgenommen, wie wenn der Versicherte bei vollem Bewusstsein gewesen wäre. Dem Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls kann in solchen Fällen daher nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden. Die Umstände des Unfalls waren objektiv nicht oder zumindest nicht in gleicher Weise geeignet, sich auf die psychische Gesundheit auszuwirken, wie wenn der Versicherte den Unfall bewusst miterlebt hätte. Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände des Unfalls kann daher nicht als erfüllt gelten (vgl. ebenso: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Februar 2007 in Sachen Z., U 307/06, Erw. 5 mit Hinweisen).
Auch das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, kann nicht bejaht werden, zumal eine Commotio cerebri nicht per se als schwere Verletzung qualifiziert werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Februar 2007 in Sachen Z., U 307/06, Erw. 5).
Im Rahmen der die psychischen Faktoren ausblendenden Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 ff. sind sodann die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, der ärztlichen Fehlbehandlung, des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen sowie des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ohne Weiteres auszuschliessen, nachdem sich der Schwerpunkt des Gesundheitsschadens und die ärztliche Behandlung - wie ausgeführt (vgl. Erwägung 4.2.2 oben) - sehr bald nach dem Unfall auf die psychische Problematik beschränkt hatten und den Akten keine Anzeichen für Fehlbehandlungen zu entnehmen sind. Dasselbe gilt für das Kriterium der Dauerschmerzen (hier: Kopfbeschwerden). Ob der Versicherte während der stationären Behandlung vom 13. bis 22. April 2003 (Urk. 8/9.18-19, Urk. 8/10 S. 1) an Kopfschmerzen gelitten hatte, ist nicht ausgewiesen. Erstmals wurden (gelegentliche) Kopfschmerzen zwei Monate nach dem Unfall zusammen mit ersten Anzeichen für eine psychische Fehlentwicklung festgehalten (Urk. 8/10 S. 2). Dr. O.___ vom 2. November 2006 bezweifelte daher, dass die Ursache für die Kopfbeschwerden somatischer Natur sei (Urk. 8/78 S. 4). Aber selbst wenn man das Kriterium als erfüllt annehmen würde, was angesichts der fehlenden Angaben zu den Beschwerden während der stationären Hospitalisation vom 13. bis 22. April 2003 nicht ganz ausgeschlossen werden kann, wäre dieses jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt.
4.5 Zusammenfassend liegen demnach von den massgeblichen Adäquanzkriterien gemäss BGE 115 V 133 höchstens eines, und dies jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise vor, was zu einer Verneinung der Adäquanz bei Fallabschluss per Ende Mai 2007 führt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. April 2008 (Urk. 2) ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Versicherungen AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- A.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).