UV.2008.00177

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Maurer Reiter
Urteil vom 31. Januar 2010
in Sachen
X.__
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer
Scherrer Hebeisen Bussien, Rechtsanwälte
Neustadtgasse 1a, Postfach 131, 8402 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       Die 1952 geborene X.__ arbeitete bei der A.__ als Aushilfe und war über die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als sie am 10. Februar 2003 bei Eis rückwärts auf den Rücken fiel (Urk. 9/1). Es wurde zunächst nur eine Prellung des Rückens, nach einem MRI vom 3. April 2003 jedoch eine Impressionsfraktur der Brustwirbelkörper (BWK) 6 und 12 diagnostiziert und konservativ therapiert (Urk. 9/7). Ärztlicherseits wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Unfalldatum attestiert. Vom 17. Dezember 2003 bis 28. Januar 2004 weilte die Versicherte in der B.__ (Urk. 9/17/1). Die Ärzte dort attestierten der Versicherten in der alten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, in einer angepassten Tätigkeit eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit. Weil der Versicherten bei der A.__ keine angepasste Tätigkeit zugewiesen werden konnte, kündigte diese der Versicherten das Arbeitsverhältnis am 19. April 2004 per 30. Juni 2004 (Urk. 9/30). Aufgrund der geklagten grossen Schmerzen wurde die Versicherte in der C.__ am 22. Juni 2004 untersucht und es wurde eine Operation in Form einer Vertebroplastik vorgeschlagen (Urk. 9/36/1). Am 27. Juli 2004 untersuchte Kreisarzt Dr. med. D.__, Spezialarzt für Chirurgie, die Versicherte und stellte die vorgeschlagene Operation in Frage (Urk. 9/37/1). Auf der Grundlage von dessen Beurteilung des Integritätsschadens erliess die SUVA am 10. August 2004 eine Verfügung, in der sie der Versicherten eine Integritätsentschädigung für einen Schaden von 20 % zusprach (Urk. 9/42/1). Am 4. Oktober 2004 erliess die SUVA eine weitere Verfügung, in der sie die Taggelder per 1. Oktober 2004 einstellte, weiterhin die medizinische Trainingstherapie übernahm, hingegen für eine Vertebroplastik keine Kostengutsprache erteilte (Urk. 9/63/1). Im dagegen angehobenen Einspracheverfahren wurde bei PD Dr. med. E.__ eine Zweitmeinung zur Operation eingeholt (Urk. 9/60/1, 9/101/1). Schliesslich wurden in der C.__ am 12. Oktober 2006 die operative Vertebroplastik und eine dorsale Spondylodese vorgenommen (Urk. 9/107/2). Die SUVA zog am 26. Januar 2007 ihre Verfügung vom 4. Oktober 2004 zurück, richtete wieder Taggelder aus und übernahm wieder Heilungskosten (Urk. 9/113). Am 21. Mai 2007 äusserte sich die C.__ zum Resultat der Operation (Urk. 9/132/1) und Kreisarzt Dr. med. F.__, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, nahm am 21. Juni 2007 eine Untersuchung der Versicherten vor (Urk. 9/134/1, 9/138/1). Die C.__ orientierte die SUVA über eine abschliessende Verlaufskontrolle der Versicherten vom 4. Oktober 2007 (Urk. 9/151/1). Nach einer Rückfrage bei Kreisarzt Dr. F.__ (Urk. 9/153) erliess die SUVA am 11. Dezember 2007 eine Verfügung, mit der sie der Versicherten ab 1. Oktober 2007 eine Invalidenrente auf der Basis einer Invalidität von 15 % zusprach (Urk. 9/159/1). Im dagegen angehobenen Einspracheverfahren liess der Hausarzt, Dr. med. G.__, die Versicherte durch die H.__ beurteilen, die ihre Zweitmeinung am 12. Februar 2008 äusserte (Urk. 9/165). Ohne die seitens der Versicherten angekündigte Testung der funktionellen Leistungsfähigkeit abzuwarten, erliess die SUVA am 18. April 2008 den Einspracheentscheid, mit welchem sie die Verfügung bestätigte (Urk. 2). Am 15. Mai 2008 reichte die Versicherte den Bericht eines Arbeitsassessments der I.__ ein (Urk. 9/178).
2.       Am 21. Mai 2008 liess die Versicherte Beschwerde einreichen mit den sinngemässen Anträgen, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die weiteren Heilungsmöglichkeiten prüfe, Heilbehandlungen ausrichte und hernach über den weiteren Leistungsanspruch neu verfüge; eventualiter sei eine Invalidenrente auf der Basis einer Invalidität von 100 % ab Dezember 2007 zuzusprechen und bis dahin seien Taggelder auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die SUVA beantragte in der Beschwerdeantwort vom 22. August 2008 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 2. Oktober 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.5     Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
         Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.       Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Einspracheentscheid auf die Beurteilungen durch Dr. F.__, Dr. D.__, die Ärzte der C.__ und der H.__ und gelangte zur Auffassung, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten leichten Tätigkeit, ohne Tragen von Lasten über 7,5 kg und ohne Zwangshaltung 100 % arbeitsfähig sei. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 44'610.-- und einem ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 37'738.-- errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 2).
         Die Beschwerdeführerin rügt diesen Entscheid zusammengefasst in verschiedener Hinsicht: Zum einen sei sie in keiner Tätigkeit mehr arbeitsfähig. Aufgrund der funktionellen Evaluation im I.__habe sich eine psychische Problematik gezeigt, die abklärungsbedürftig sei, weshalb der Fallabschluss zu früh erfolgt sei. Bis zur vollständigen Klärung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei sie 100%ig erwerbsunfähig und entsprechend seien die Leistungen auszurichten. Vom Gericht lässt sie die Einholung einer polydisziplinären Begutachtung verlangen (Urk. 1).
3.      
3.1     Es ist aufgrund der Aktenlage erstellt, dass die Beschwerdeführerin eine Fehlstellung der Wirbelsäule aufweist in Form einer S-förmigen Skoliose lumbal rechtskonvex und thorakal linkskonvex. Weiter bestehen degenerative Veränderungen L4/5, die ebenfalls nicht unfallkausal sind (Urk. 9/178, 9/138/2, 9/78a, 9/78). Daneben hat die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalles zwei Impressionsfrakturen BWK 6 und 12 erlitten, die, wie Dr. D.__ am 27. Juli 2004 festgestellt hat, bei BWK 6 zu einem Kyphosewinkel von 12° und bei BWK 12 zu einem solchen von 18° geführt haben (Urk. 9/38/1). Den Ausführungen von Dr. F.__ vom 4. Juli 2007 ist zu entnehmen, dass sich an der statischen Situation nach den Operationen vom 12. Oktober 2006 nichts verändert hat (Urk. 9/138/2). Von Beginn an klagte die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Bereich der oberen Brustwirbelsäule mit Brennen seitlich bis zu den Leisten hin reichend. Davon berichteten bereits die Ärzte der B.__ am 23. Januar 2004 (Urk. 9/17/6). Als Ursache dieser brennenden Schmerzen konnte der Neurologe Dr. med. Z.__, Leitender Arzt der Neurorehabilitation der Klinik, keine somatische Erklärung finden; im Besonderen verneinte er das Vorliegen neuropathischer Schmerzen, da lokalisierte Nervenaffektionen fehlten und keine anderen Funktionen, wie die Sensibilität, gestört seien. Auf eine Behandlung mit Medikamenten mit einem typischen Ansatz bei neuropathischen Schmerzen verzichtete er daher (Urk. 9/17/6). Die Ärzte dieser Klinik schlossen neben einem thorakolumbalen Schmerzsyndrom auf eine atypische sekundäre Schmerzausbreitung (Urk. 9/17/1). Auch Dr. D.__ gegenüber klagte die Versicherte am 27. Juli 2004 über diese Schmerzen, die sie als schlimmer als die Rückenschmerzen bezeichnete (Urk. 9/37/1). Auch dieser Arzt vermochte diese Schmerzen somatisch nicht zu erklären, sondern schloss unter Verweis auf eine von ihm festgestellte erhebliche Symptomausweitung auf keine somatische Ursache und attestierte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer rückenadaptierten leichten Tätigkeit, ohne Tragen von Lasten über 7,5 kg und ohne Zwangshaltungen (Urk. 9/37/1). In der Bewertung des Integritätsschadens berücksichtigte er dann allerdings neben den unfallbedingten funktionellen Einschränkungen der Wirbelsäule durch die statischen Schäden der Brüche doch eine Schmerzhaftigkeit in Form von geringen Dauerschmerzen, die bei Belastung verstärkt und auch in Ruhe vorhanden seien (Urk. 9/38/1; Tabelle 7.2 der Medizinischen Abteilung der SUVA betreffend Integritätsschäden), und bewertete damit den Schaden gesamthaft mit 20 % am oberen Limit.
         Auch Dr. med. Y.__, Oberarzt Orthopädie, Wirbelsäulen- und Rücken-markschirurgie der C.__, gegenüber berichtete die Versicherte am 11. Oktober 2004 über diese Schmerzen, ohne dass er neurologische Auffälligkeiten feststellte. Der Operateur führte die Schmerzen auf die Impressionsfrakturen und die degenerative Lumbalskoliose L4/5 zurück (Urk. 9/65, 9/92/1, 9/97) und nahm deshalb die erwähnten Operationen am 12. Oktober 2006 vor. Über den Erfolg der Operation wurde in der Folge unterschiedlich berichtet. Während Dr. Y.__zunächst über keine Besserung der thorakalen Schmerzen mit Ausstrahlung in die Bauchwand und die Leiste orientierte (Urk. 9/116/6, 9/116/5, 9/116/4), berichtete er am 19. Dezember 2006 über eine Besserung dieser Beschwerden unter Physiotherapie und dem Medikament Lyrica (Urk. 9/116/2), im Bericht vom 13. März 2007 wiederum äusserte er die Ansicht, es sei keine Besserung der Beschwerden seit der Operation eingetreten (Urk. 9/126/1), anders dann wieder im Bericht vom 4. Oktober 2007, wo erneut über eine praktisch bestehende Beschwerdefreiheit unter Lyrica und Flector-Pflaster berichtet wurde (Urk. 9/151/1).
         In der Rheumatologie der C.__ wurde die Versicherte therapiert. Dr. med. W.__, stellvertretende Oberärztin, legte am 21. Mai 2007 dar, die Versicherte klage über brennende Schmerzen vor allem bei langem Sitzen und Stehen und beim Husten. Es erfolge keine Schmerzverstärkung durch Bewegungen wie Rotation oder Extensionsbewegungen der BWS, die Beschwerden hätten sich seit der Operation nach Angaben der Versicherten deutlich verstärkt (Urk. 9/132/1). Die Ärztin kam zum Schluss, eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit sei der Versicherten nicht mehr zumutbar. Hingegen sei eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zumutbar (Urk. 9/132/3). Dr. F.__ gegenüber klagte die Versicherte am 21. Juni 2007 ebenfalls über die brennenden Schmerzen seitwärts rechts, besonders auch bei langem Sitzen mit Ausdehnung in den Unterbauch, und über Schmerzen im Rücken (Urk. 9/134/2). Auch dieser Arzt diskutierte eine neurologische Herkunft der Schmerzen durch eine Irritation der spinalen Nerven, doch sei die angegebene Lokalisation nicht auf die am ehesten in Frage kommenden Dermatome Th12 oder L3 zurückführbar (Urk. 9/134/5).
         Schliesslich äusserten die Ärzte der Wirbelsäulensprechstunde der H.__ am 12. Februar 2008 die Auffassung, es bestehe morphologisch kein Korrelat, das eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründe. Weder klinisch noch röntgenologisch bestehe eine neurogene Kompression, die eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit ausschliesse. Die Ärzte empfahlen jedoch eine Leistungsabklärung nach Fredhagen (Urk. 9/165).
         Am 25. März 2008 erfolgte ein Arbeitsassessment an der I.__. Die Ärzte legten dar, die funktionellen Schwierigkeiten seien aufgrund der Selbstlimitierung der Versicherten und der reduzierten Testauswahl nicht schlüssig zu beurteilen. Sie versuchten die körperliche Belastbarkeit basierend auf den klinischen, radiologischen und medizinisch-theoretischen Überlegungen festzustellen. Es sei von einer gewissen Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit insbesondere für Belastungshaltungen des Rückens auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit legten sie für eine leichte Arbeit auf 75 % fest, die ganztags auszuüben sei und durch zweistündige Pausen zustande komme. Die Tätigkeiten seien wechselbelastend, ohne dauernde Zwangshaltungen des Oberkörpers in vorgeneigter und/oder verdrehter Position auszuüben. Daneben diagnostizierten sie eine leichte depressive Episode, die zusammen mit dem anderen Leiden eine Arbeitsfähigkeit von 60 - 70 % ergebe. Die Ärzte äusserten die Ansicht, dass keine weiteren Physiotherapien angezeigt seien. Sie empfahlen eine psychotherapeutische Begleitung der Versicherten für eine umfassende Schmerzaufklärung. Da die Schmerzen eine neuropathische Komponente aufwiesen, würden sie nochmals eine Evaluation der therapeutischen Möglichkeiten in einer Schmerzsprechstunde empfehlen (Urk. 9/178).
3.2     Das Dargestellte zeigt auf, dass trotz sämtlicher getroffenen Diagnosemassnahmen und Untersuchungen vieler Spezialisten von verschiedenen Fachrichtungen der Ursprung der zeitweise als äusserst schmerzhaft geklagten Beschwerden vor und nach den Operationen nicht eindeutig ermittelt werden konnte. Im Besonderen gingen die Ärzte neben der Frage nach einer mechanischen auch der Frage nach einer neurologischen Ursache und damit derjenigen nach neuropathischen Schmerzen sorgfältig nach. Solche sind mittels klinischer und anhand bildgebender Diagnostik zu ermitteln (Suchenwirth Kunz Krasney, Neurologische Begutachtung, 3. Auflage, S. 558). Weil jedoch die klinischen Untersuchungen kein klares Bild ergaben und die bildgebenden Verfahren - wie gezeigt - keine solche Ursache nahe legten, schlossen der Neurologe Z.__ und auch Dr. F.__ solche Beschwerden explizit aus. Im Bericht der I.__ wird nun abweichend zu den anderen Ärzten eine neuropathische Komponente angenommen, diese der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zugrundegelegt und die Abklärung weiterer Therapiemöglichkeiten vorgeschlagen (Urk. 9/178), was von der Beschwerdeführerin gestützt auf diesen Bericht auch verlangt wird (Urk. 1). Dazu ist jedoch festzuhalten, dass diese Ärzte diese Diagnose einzig damit begründeten, dass die Versicherte auf das Medikament Lyrica positiv angesprochen habe (Urk. 9/178 S. 4). Dies hatte die Versicherte den Ärzten offenbar so mitgeteilt (Urk. 9/178 S. 6). Sehr unterschiedlich hingegen waren ihre Aussagen gegenüber den Ärzten der C.__, die die Versicherte über einen längeren Zeitraum betreut und dieses Medikament verschrieben hatten. Die Ärzte berichteten in der Folge von guten Phasen, dann jedoch wieder von überhaupt keiner Besserung seit der Operation (Urk. 9/116/2, 9/126/1, 9/151/1). Bei dieser Sachlage kann nicht auf die Ansicht der Ärzte des I.__ abgestellt werden, die ihren Schluss einzig aus der Medikamentenansprache zogen, die von der Versicherten selber unterschiedlich dargestellt wurde. Vielmehr ist der Ansicht der Ärzte der H.__ zu folgen, dass die heftigst geklagten Beschwerden, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine Erwerbsarbeit ausser Haus, aber auch eine Tätigkeit im Haus nicht mehr ohne grosse Einschränkungen zulassen, nicht auf organische Ursachen zurückgeführt werden können (Urk. 9/165). Sie stehen zudem nicht alleine da, sondern diese Ansicht deckt sich mit der Auffassung von Dr. F.__, der die Versicherte ebenfalls selber untersucht und unter Beizug des bildgebenen Materials den gleichen Schluss gezogen hatte (Urk. 9/134/1, 9/138/1, 9/153).
         Es ist somit der Ansicht dieser Ärzte zu folgen, dass aus somatischer Sicht eine leichte Tätigkeit vollzeitig möglich wäre. Eine nur 75%ige Arbeitsfähigkeit, wie sie die Ärzte des Universitätsspitals Zürich formulierten, weil die Versicherte zwei bis drei Stunden am Tag liegen müsse, findet aus somatischer Sicht keine Stütze in den Akten, sondern basiert auf den Angaben der Beschwerdeführerin selber (Urk. 9/178 S. 6). Während sodann die Ärzte der H.__ keine zu beachtenden Einschränkungen bei der 100%igen Arbeitsfähigkeit formulierten, schloss sich die SUVA der Ansicht von Dr. F.__ und damit auch derjenigen von Dr. D.__ an, die aufgrund der unfallkausalen operativen Massnahmen eine eingeschränkte Belastbarkeit der BWS erkannten und nur noch eine leichte Arbeit mit Wechselbelastung und Vermeiden von stark verdrehten Rumpfpositionen als zumutbar erachteten (Urk. 9/138/1). Damit kann der vom Hausarzt immer wieder geäusserten Ansicht, dass die Beschwerdeführerin eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % aufweise, weil ihr keine Tätigkeit mehr ausser Haus zumutbar sei (Urk. 9/147/7), nicht gefolgt werden.

3.3
3.3.1   Die Ärzteschaft erklärte sich die geklagten Schmerzen teilweise mit einer Schmerzausbreitung (Urk. 9/17/1) beziehungsweise mit einer Symptomausweitung (Urk. 9/37/1). Sowohl die untersuchenden Ärzte B.__ als auch Dr. D.__, Dr. F.__ und die Ärzte des I.__ zeigten auf, dass die Beschwerdeführerin, ohne dass somatischerseits ein hinreichender Anlass bestand, nur sehr vorsichtig trainierte und bei den Untersuchungen teilweise nicht ganz konsistente Angaben machte, zudem hielt sie sich durchgehend für nicht arbeitsfähig. Eine eigentliche psychiatrische Diagnose ergab erstmals die psychologische Untersuchung im I.__Anfang 2008, allerdings nur eine leichte depressive Episode (Urk. 9/178).
3.3.2   Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, zunächst müsse die psychische Komponente weiter abgeklärt und therapiert werden, und es müsse ihr Zeit für weitere Therapien gegeben werden, bevor der Fall gemäss Art. 19 UVG abgeschlossen werden dürfe (Urk. 1 S. 7).
3.3.3   In somatischer Hinsicht spricht kein Arzt von noch vorzunehmenden Heilbehandlungen. Die Beschwerdeführerin hat zahlreiche Physiotherapien und medizinische Trainingstherapien hinter sich, ohne dass diese zu einem nachhaltigen Erfolg geführt hätten. Einzig das I.__schlug als Folge der von ihm diagnostizierten neuropathischen Schmerzen eine weitere Evaluation von möglichen Therapien vor (Urk. 9/178). Diese Diagnose ist - wie gezeigt wurde - jedoch nicht hinreichend erhärtet. In somatischer Hinsicht erweist sich der Fall somit als abgeschlossen (Art. 19 Abs. 1 UVG).
3.3.4   Was die Frage einer weitergehenden Leistungspflicht aufgrund einer allfälligen psychischen Problematik anbelangt, erübrigen sich weitergehende Abklärungen über den natürlichen Kausalzusammenhang dann, wenn ein adäquater Kausalzusammenhang zum Unfall nicht gegeben wäre, was im Folgenden zu prüfen ist.
         Die Beschwerdeführerin rutschte am 10. Februar 2003 auf Eis aus und fiel auf den Rücken (Urk. 9/1). Dieses an sich banale Ereignis führte immerhin zu den bekannten Impressionsfrakturen, so dass das Ereignis gesamthaft als mittelschwer, jedoch an der Grenze zu den leichten Unfällen eingestuft werden kann. Es besteht beim Geschehen keine besondere Eindrücklichkeit oder Dramatik. Diese Verletzung in Schwere oder Art ist sodann auch nicht geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Eine ärztliche Fehlbehandlung fand nicht statt. Die vorgenommenen Operationen wurden korrekt ausgeführt und es zeigten sich später keine Lockerungszeichen, wie ärztlicherseits bestätigt wurde (Urk. 9/178 S. 7). Die Tatsache, dass Dr. F.__ nach der Operation darauf hinwies, dass sich nach der Operation statisch gesehen nichts verändert habe, weshalb er die Indikation zu dieser Operation als relativ bezeichnete (Urk. 9/138/2), lassen diese Massnahmen noch nicht zu einer Fehlbehandlung werden. Die Versicherte klagte zwar über erhebliche Dauerschmerzen während des gesamten Zeitraums. Wie gezeigt wurde, waren diese jedoch bereits anlässlich der Untersuchung in der B.__ in diesem Ausmass nicht objektivierbar, vielmehr fiel die Versicherte durch eine äusserst vorsichtige Art auf, mit Belastung umzugehen, was ärztlicherseits nicht erklärbar war. Vor allem auch Dr. D.__ wies auf Widersprüche bei den Untersuchungen hin und stellte das Vorliegen der Waddell-Zeichen fest (Urk. 9/37/3). Damit kann nicht von erheblichen, körperlich bedingten Dauerschmerzen ausgegangen werden. Eine gewisse Verunsicherung der Beschwerdeführerin, veranlasst durch die Tatsache, dass ärztlicherseits längere Zeit unklar war, ob die Operation erfolgen sollte oder nicht, ist zwar erklärbar. Doch von eigentlichen Komplikationen kann deshalb nicht die Rede sein und auch nicht von besonders langen ärztlichen Behandlungen. Auch die Tatsache, dass die Frakturen erst einige Wochen nach dem Unfall diagnostiziert wurden, ist nicht als Komplikation anzusehen, wird dieser Umstand doch von keinem Arzt so erwähnt. Die Versicherte ist jedoch - gemäss der psychologischen Abklärung des Universitätsspitals Zürich (Urk. 9/178 S. 3) - offenbar überzeugt davon, dass sich ihre Beschwerden nicht so stark ausgeweitet hätten, wenn diese Diagnose rechtzeitig gestellt worden wäre, was jedoch einzig für eine subjektive Fehlverarbeitung des Geschehenen durch die Beschwerdeführerin spricht. Es bestand auch keine auffallend lange Dauer der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. In der B.__ attestierten die Ärzte der Versicherten bereits ein Jahr nach dem Unfall eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, die steigerbar sei, was die Versicherte jedoch damals schon von sich wies, weil sie sich nicht arbeitsfähig fühlte (Urk. 9/17/3), und an dieser Einschätzung hielt sie in der Folge fest. Mithin ist schon damals auf eine psychische Komponente bei der Arbeitsunfähigkeit zu schliessen, was die Dauer der Arbeitsunfähigkeit stark relativiert.
3.4         Zusammengefasst sind die Kriterien für einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen psychischen Problematik und dem Unfall nicht gegeben und weitere Untersuchungen erübrigen sich. Auch der Abschlusszeitpunkt per 1. Oktober 2007 ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2007 unter Zugrundelegung der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eine Invalidenrente von 15 % zu. Sie stützte sich für das Valideneinkommen auf die Angaben der Arbeitgeberin vom 1. Februar 2007 (Urk. 9/144/1, 9/156/1, 9/122) und errechnete für das Jahr 2007 ein Valideneinkommen von Fr. 44'610.--. Aufgrund von dessen Unterdurchschnittlichkeit von 13 % gegenüber den Angaben in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2006 des Bundesamtes für Statistik (LSE; hochgerechnet auf das Jahr 2007), kürzte sie in der Folge das mittels der LSE 2006 errechnete Invalideneinkommen um diesen Prozentsatz und kam so auf ein Invalideneinkommen von Fr. 44'398.--, das sie mittels eines leidensbedingten Abzuges zusätzlich um 15 % kürzte (Urk. 2).
4.2
4.2.1   Die Beschwerdeführerin rügt die Anwendung der LSE und äussert die Ansicht, dass die Dokumentierten Arbeitsplatzbeschreibungen (DAP) für die Ermittlung des Invalideneinkommens beizuziehen seien, weil eine mögliche, der Versicherten zumutbare Tätigkeit konkret beschrieben werden müsse (Urk. 1 S. 11).
4.2.2   Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 135 V 301 Erw. 5.2, 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen).
4.2.3   Das Bundesgericht hat den DAP-Profilen keinen Vorrang gegenüber der LSE eingeräumt. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin jegliche leichte Arbeit mit Wechselbelastung unter Vermeidung einer Tätigkeit mit stark verdrehtem Rumpf zu 100 % ausüben kann, dass die Versicherte also kein sehr eingeschränktes Profil aufweist, kann von einer genügenden Anzahl Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden, so dass die Benützung der LSE bei der Festlegung des Invalideneinkommens nicht zu beanstanden ist.
         Die konkret vorgenommene Berechnung sowohl des Valideneinkommens als auch des Invalideneinkommens wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet (Urk. 1 S. 12 ff.). Im Besonderen ist der vorgenommene leidensbedingte Abzug von 15 % beim erwähnten zumutbaren Tätigkeitsprofil und der seit Jahren in der Schweiz berufstätigen und eingebürgerten Versicherten (Urk. 9/1) nicht zu kritisieren. Wenn daneben beim richtigerweise festgestellten unterdurchschnittlichen Einkommen der Beschwerdeführerin bei der A.__eine Kürzung des Invalideneinkommens im entsprechenden Ausmass vorgenommen wurde und damit ein Invaliditätsgrad von 15 % berechnet wurde, ist dies aufgrund der damals anwendbar gewesenen Rechtsprechung nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. Februar 2004 in Sachen S., I 601/03, Erw. 5.2), und im Licht von BGE 135 V 304 Erw. 6.1.3 (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2009) sicher als grosszügig zu bezeichnen.
         Die Beschwerde ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).