Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter O. Peter
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 31. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, war als Pflegefachfrau bei der Y.___ AG tätig und als solche bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 5. Juni 2006 erlitt sie bei einem Auffahrunfall ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) (Urk. 8/1). Nach erfolgter kreisärztlicher Untersuchung am 9. Januar 2008 (Urk. 8/151) stellte die SUVA mit Verfügung vom 30. Januar 2008 die Leistungspflicht per 1. Februar 2008 wegen fehlender Kausalität zwischen den Beschwerden und dem Ereignis vom 5. Juni 2006 ein (Urk. 8/162.1). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. April 2008 fest (Urk. 2). Ein weiterer Unfall ereignete sich am 20. Juli 2008; X.___ stürzte im Badezimmer und erlitt eine Commotio cerebri (Urk. 29/11/1, Urk. 29/11/2.8). Gestützt auf verschiedene Arztberichte stellte die SUVA ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 per 19. Dezember 2008 ein (Urk. 29/11/38.1). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2009 fest (Urk. 29/2).
2. Gegen diese Entscheide richten sich die Beschwerden vom 21. Mai 2008 (Urk. 1) und vom 2. März 2009 (Urk. 29/1) mit den Rechtsbegehren, die Einspracheentscheide seien aufzuheben und es sei die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für die Unfallereignisse weiter zu erbringen, ferner sei die Beschwerdegegnerin zur Zahlung des Honorars der Audio-neurootologischen Beurteilung von Dr. med. A.___ und einer Prozessentschädigung zu verpflichten. Mit Beschwerdeantworten vom 30. Juni 2008 (Urk. 7) und 20. Mai 2009 (Urk. 29/8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung. Mit Replik vom 12. August 2008 wurden die Anträge der Beschwerde vom 21. Mai 2008 bestätigt (Urk. 12). Mit Duplik vom 25. August 2008 hielt die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihren Anträgen fest (Urk. 15) und reichte mit Schreiben vom 3. September 2008 (Urk. 17) ein versicherungspsychiatrisches Gutachten vom 5. Juni 2008 (Urk. 18) zu den Akten. Nach erfolgten Stellungnahmen vom 9. Dezember 2008 (Urk. 22) und vom 15. Januar 2009 vereinigte das Sozialversicherungsgericht die Verfahren Prozess Nr. UV.2009.00076 und Prozess Nr. UV.2008.00179 mit Verfügung vom 29. Mai 2009 (Urk. 28). Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2009 (Urk. 31) wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zugestellt (Urk. 32).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihr beziehungsweise ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Auch bei Schleudertraumata der Halswirbelsäule bilden indessen zuallererst die medizinischen Fakten die massgebende Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung. Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seiner Folgen müssen durch zuverlässige Angaben gesichert sein (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 5. September 2006, U 47/06, Erw. 3.1).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist, und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.
2.1 Mit Einspracheentscheid vom 22. April 2008 hielt die Beschwerdegegnerin fest, es seien keine strukturellen Schädigungen durch den Auffahrunfall vom 5. Juni 2006 entstanden. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den geklagten organisch nicht nachweisbaren Beschwerden und dem Ereignis sei sodann ebenfalls nicht gegeben.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2008 gegen die Badewanne stürzte und eine commotio cerebri und eine HWS Distorsion erlitt, verneinte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2009 eine adäquate Unfallkausalität, da es sich beim vorliegenden Ereignis um einen leichten Unfall handle.
2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, ein medizinischer Endzustand sei nach dem Auffahrunfall vom 5. Juni 2006 noch nicht erreicht, so dass die Adäquanzprüfung zu früh erfolgt sei. Ferner bestehe eine Vorschädigung der Wirbelsäule, da sie bereits 1996 in eine Auffahrkollision verwickelt gewesen sei. Es müsse deshalb eine gewisse Vorschädigung der HWS angenommen werden. Sodann seien organische Befunde nachweisbar. Betreffend der Adäquanzprüfung sei das Ereignis richtigerweise in die Kategorie der mittelschweren Unfälle eingestuft worden.
Bezüglich des zweiten Unfalls habe die Beschwerdegegnerin die Leistungen ebenfalls deutlich zu früh eingestellt, nämlich vier Monate nach dem Ereignis. Ferner seien die Kosten für die Beurteilung durch Dr. med. A.___ vom 7. Januar 2009 in Höhe von Fr. 1'300.-- zu übernehmen. Sollte ein Endzustand angenommen werden, sei eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % auszurichten sowie eine Integritätsentschädigung von 20 %.
3.
3.1 Gemäss Unfallmeldung vom 9. Juni 2006 geschah die Auffahrkollision in der Nacht vom 4. auf den 5. Juni 2006 (Urk. 8/1.1) und gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin habe Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, sie am 5. Juni zuhause aufgesucht, da er der diensthabende Notfallarzt gewesen sei (Urk. 8/6.3). Der erste in den Akten vorhandene ärztliche Bericht datiert hingegen erst vom 10. Juli 2006, worin Dr. B.___ die Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas mit protrahiertem Verlauf festhielt (Urk. 8/7). Nach einer wöchentlich durchgeführten Craniosacral-Therapie (Urk. 8/36, Bericht vom 22. Oktober 2006) wurde am 24. Oktober 2006 eine Schädel-MRT durchgeführt, welche normale Befunde ergab (Urk. 8/40). Es folgten eine kinesiologische Behandlung und Physiotherapie (Urk. 8/59.5, Urk. 8/59.4). Mit Schreiben vom 7. Januar 2007 hielt Dr. med. C.___ fest, er kenne die Beschwerdeführerin seit dem 24. Januar 2005, da er sie wegen Morbus Crohn behandelt habe. Bereits damals habe sie unter Schwindel gelitten, der möglicherweise durch den Unfall verschlimmert worden sei (Urk. 8/67.4). Ähnliche Angaben ergeben sich aus dem Schreiben vom 9. März 2007, in welchem Dr. med. D.___, FMH für Arbeitsmedizin und Psychosomatik, beschrieb, die Beschwerdeführerin habe bereits vor dem Ereignis im Jahr 2006 unter starken Schmerzen am ganzen Körper gelitten. Insbesondere habe sie Weichteil-, Knochen- und Gelenkschmerzen, verspüre einen Druck im Kopf, habe Schwindelanfälle, fühle sich oft müde und leide unter Konzentrations- und Schlafstörungen (Urk. 8/76.1). Nach einer Hospitalisation in der Klinik E.___ vom 26. März bis 21. April 2007, hielten die Ärzte Dres. med. F.___, Chefarzt, und G.___, Abteilungsarzt, im Bericht vom 21. Mai 2007 fest, es bestünden bei der Versicherten nach der HWS-Distorsion vom 5. Juni 2006 ein persistierendes zervikozephales Syndrom und ein Schultergürtelsyndrom, Synkopola Ereignisse unklarer Ätiologie sowie eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F 43.22). Ferner habe sie eine Unterarmfraktur bei einem Verkehrsunfall im Jahr 1996 und einen letzten Morbus Crohn-Schub vor drei Jahren erlitten. Wegen unzureichender psychophysischer Belastbarkeit bestehe im Beurteilungszeitraum keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/85.1). Im Verlaufsbericht vom 20. August 2007 berichtete die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH H.___, es hätten mehrere Konsultationen stattgefunden, wobei eine Besserung der leicht depressiven Symptomatik und der Ängste zu verzeichnen sei (Urk. 8/124.1). Eine am 5. November 2007 von Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie, durchgeführte Beurteilung ergab gemäss Schreiben vom 6. November 2007, dass wegen den geklagten Konzentrationsstörungen und der Vergesslichkeit eine konsequente Schmerztherapie indiziert sei (Urk. I/29/10/71B). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Januar 2008 schlussfolgerte Dr. med. J.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, das bunte Beschwerdebild passe zu einer kraniozervikalen Beschleunigungsverletzung. Da keine erfolgsversprechenden Therapien ersichtlich seien, müssten die noch geklagten Beschwerden einer Adäquanzprüfung unterzogen werden (Urk. 8/151). Im Bericht vom 6. Mai 2008 diagnostizierten Dr. med. K.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. klin. psych. L.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) (Urk. 3/10). Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, schlussfolgerte hingegen im versicherungspsychiatrischen Gutachten vom 5. Juni 2008, die Versicherte leide an einer remittierten Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) (Urk. 18).
3.2 Nachdem die Versicherte am 20. Juli 2008 im Badezimmer gegen die Wanne fiel (Urk. II/29/11/1) diagnostizierte die Assistenzärztin N.___ des Stadtspitals O.___ am 21. Juli 2008 eine Commotio cerebri und eine unklare Alk-Phos-Erhöhung. Ein gleichentags durchgeführtes Schädel-CT sei unauffällig gewesen, doch sei die Patientin wegen Übelkeit und Verwirrung über Nacht hospitalisiert worden (Urk. II/29/11/2.8). Nach mehreren Osteopathie-Behandlungen (Urk. II/29/11/35.1) erfolgte am 28. November 2008 eine MRT des Gehirns, welche einen bedeutungslosen Befund ergab (Urk. II/29/11/36.1). Anlässlich einer neurologischen Untersuchung am 14. und 28. November 2008 gelangte Dr. I.___ in ihrem Bericht vom 1. Dezember 2008 zum Schluss, dass der klinisch-neurologische Befund bei der Beschwerdeführerin seit ihrer letzten Untersuchung im November 2007 unverändert sei, was bedeute, dass, abgesehen von einer Einschränkung der HWS-Beweglichkeit, die Befunde normal seien (Urk. II/29/11/37.2). Im audio-neurootologischen Bericht vom 6. Januar 2009 hielt Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, als Diagnosen fest: Status nach cervico-cephalem Akzeleration/Dezelerationstrauma, Contusio capitis und Commotio cerebri mit HWS-Abknicktrauma, posttraumatisches cervico-encephales und postcommotionelles Syndrom, neuro-psychologische Defizite, zentral-vestibuläre Funktionsstörungen, cervico-visueller mismatch, cervico-proprio-nociceptive Funktionsstörung (Urk. II/29/11/43/1).
3.3 Entgegen den Bestreitungen und Behauptungen in der Beschwerde sind gestützt auf die Arztberichte, insbesondere auch die bildgebenden Untersuchungen, keine organischen Unfallfolgen ausgewiesen. Daran vermag auch der Bericht der Dr. med. P.___, Fachärztin FMH Radiologie, Zentrum für medizinische Radiologie, vom 27. Februar 2008 nichts zu ändern (Urk. 8/172/3). Denn obschon auch Dr. J.___ eine erhebliche Höhenminderung des Zwischenwirbelraums C5/6 gestützt auf die Röntgenaufnahmen bestätigte, vertrat er nachvollziehbar die Ansicht, dass es sich dabei um degenerative Befunde handle (Bericht vom 14. März 2008, Urk. 8/177). Auch die geäusserten Ansichten des Dr. A.___ lassen keinen anderen Schluss zu. Wie bereits die Beschwerdegegnerin darlegte, gelangte das Bundesgericht zum Ergebnis, dass sich Gleichgewichtsstörungen mit der Untersuchungsmethode der dynamischen Posturographie objektivieren, sich daraus aber keine Informationen zur Ätiologie oder zu einer allfälligen Unfallkausalität entnehmen liessen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2006 [U 197/04 Erw. 3.2 in fine], Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2009 [8C_964/2008]). Gestützt auf die medizinischen Berichte stehen die heute noch geklagten vielseitigen physischen und psychischen Beschwerden in zumindest teilweiser natürlicher Kausalität zu den Unfallereignissen vom 5. Juni 2006 und vom 20. Juli 2008. Hingegen kann der Beschwerdeführerin bezüglich eines verfrühten Fallabschlusses in beiden Fällen nicht gefolgt werden. Angesichts dessen, dass die Beschwerden der Versicherten im Verlauf trotz Anwendung verschiedener Therapien nicht nachhaltig günstig hatten beeinflusst werden können und auch nach dem stationären Aufenthalt mit intensiver Therapie in der Klinik E.___ vom 26. März bis 21. April 2007 keine Steigerung des Arbeitspensums realisiert werden konnte, ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass bezüglich des Auffahrunfalls im Jahr 2006 im Februar 2008 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Beschwerdebildes zu erwarten war. Gleiches gilt für den Fallabschluss rund vier Monate nach dem Sturz im Bad am 20. Juli 2008 (BGE 134 V 115 Erw. 4.3). Etwas anderes lässt sich selbst dem Bericht von Dr. A.___ vom 6. Januar 2009 nicht entnehmen, welcher lediglich bezüglich des Schwindels eine Behandlung in Aussicht stellte, jedoch ohne Aussagen über eine mögliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit (Urk. II/29/11/43/1). Die vorgenommenen Adäquanzprüfungen waren damit nicht verfrüht. Gestützt auf die Diagnosen einer HWS-Distorsion, und obschon psychiatrische Beurteilungen im Recht liegen und die Beschwerdeführerin auch in psychiatrischer Behandlung steht, kann nicht von einer sehr untergeordneten Rolle der physischen Anteile gesprochen werden, weshalb die Adäquanzprüfung nach der Schleudertraumapraxis zu erfolgen hat.
4.
4.1 Einfache Verkehrsunfälle, wie Heckkollisionen werden im Rahmen der Adäquanzbeurteilung in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (vgl. RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 Erw. 5.1.2). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bezüglich des Auffahrunfalls im Jahr 2006 wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, oder die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).
4.2 Das Unfallereignis ist weder unter besonders dramatischen Begleitumständen geschehen noch war es von einer besonderen Eindrücklichkeit. Die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2006, U 79/05). Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361 Erw. 4.3). Solche Umstände sind hier nicht gegeben, auch nicht aufgrund der Tatsache, dass die Versicherte im Jahr 1996 bereits einen Auffahrunfall erlitten hatte. Denn aus den medizinischen Akten ergeben sich keine Angaben, dass dieser Unfall zu einer namhaften Vorschädigung der HWS geführt hätte, welche nun zu berücksichtigen wäre. Ausgewiesen ist lediglich eine Unterarmfraktur (Urk. 8/85). Ebenfalls klar zu verneinen sind das Kriterium einer die Unfallfolgen erheblich verschlimmernden ärztlichen Fehlbehandlung, wie auch ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen. Trotz der physiotherapeutischen, kinesiologischen und psychotherapeutischen Behandlungen ist auch das Kriterium der fortgesetzten spezifischen, die versicherte Person belastenden ärztlichen Behandlung nicht erfüllt. Hingegen erfüllt ist das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit, da die Versicherte seit dem ersten Unfall durchgehend 100 % arbeitsunfähig ist. Jedoch nicht in erheblichem Masse, denn betreffend der Arbeitsunfähigkeit hielt das Bundesgericht in BGE 134 V 109 fest, dass nicht die Dauer massgeblich für die Erheblichkeitsbemessung sein könne, sondern vielmehr der Wille der Versicherten, die Arbeitsunfähigkeit überwinden zu wollen. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, wonach die Versicherte in irgendeiner Form versucht hätte, raschmöglichst wieder in den Arbeitsprozess integriert zu werden, obschon sie im Stande ist, ihren Tagesablauf zu strukturieren und ihren sonstigen Aufgaben nachzukommen. So ist sie in der Lage, die unterschiedlichsten Therapien aufzusuchen, zu turnen und mit Freunden spazieren zu gehen sowie den Haushalt für sich und ihre Tochter zu führen (Urk. 18). Dem Grundsatz der Schadenminderungspflicht nach kann somit nicht gesagt werden, dass die Versicherte alles ihr Zumutbare unternommen hat, um ihre Arbeitsunfähigkeit zu mindern. Das Kriterium der erheblichen Dauerbeschwerden kann zwar ebenfalls als erfüllt betrachtet werden, jedoch nicht in ausgeprägter Form, da diese nicht ausschliesslich durch die Unfallfolgen bewirkt werden. Kein anderes Resultat ergibt die Adäquanzprüfung bezüglich des Sturzes im Bad im Jahr 2008, weshalb auf die obigen Erwägungen verwiesen wird. Somit sind zwei der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien, jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise, erfüllt, weshalb die Unfalladäquanz der geltend gemachten Beschwerden zu verneinen ist. Demnach erübrigt sich die Prüfung der Rentenverfügung und der Frage der Integritätsentschädigung.
5. Die Einspracheentscheide der SUVA vom 22. April 2008 und vom 29. Januar 2009, mit welchen die Versicherungsleistungen per 1. Februar 2008 respektive per 19. Dezember 2008 eingestellt wurden, bestehen mithin zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerden führt.
6. Die SUVA hat die Kosten von Fr. 1'300.-- für die von der Versicherten eingeholte Beurteilung des Dr. A.___ nicht zu tragen, da damit keine entscheidrelevanten Fakten vorgelegt wurden und die SUVA mithin den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt hat (RKUV 2005 Nr. U 547 S. 221 Erw. 2.1).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).