Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00183
UV.2008.00183

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 17. Mai 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Ersatzkasse UVG
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer
Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1972, war gemäss eigenen Angaben (Urk. 14/R3 = Urk. 14/R5, je S. 2 unten) und gemäss Arbeitsvertrag (Urk. 14/K11 = Urk. 3/3) seit 1. Mai 2004 als Musiker im Y.___ tätig, als er am 8. Mai 2004 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 14/K1; vgl. Urk. 14/K2 S. 1, Urk. 14/R10 S. 4 und 5); da keine Unfallversicherung abgeschlossen worden war, wurde die Ersatzkasse UVG in Anspruch genommen (Urk. 14/K8, Urk. 14/K10).
          Mit Verfügung vom 11. Juni 2007 stellte die Ersatzkasse die Taggeldleistungen per Ende Juni 2004 und die Übernahme von Heilungskosten per Ende November 2004 ein (Urk. 14/K29).
          Die dagegen vom Versicherten am 12. Juli 2007 erhobene Einsprache (Urk. 14/K30) hiess die Ersatzkasse mit Einspracheentscheid vom 23. April 2008 hinsichtlich der Taggeld-Berechnung gut und wies sie im Übrigen ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 23. April 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. Mai 2008 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Sachverhalt rechtsgenüglich zu ermitteln und die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2).
          Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2008 beantragte die Ersatzkasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12).
          Mit Gerichtsverfügung vom 8. Oktober 2008 wurde der Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 3 oben) abgewiesen (Urk. 15).
          Mit Gerichtsverfügung vom 21. Oktober 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3     Bei klar ausgewiesenen organischen Unfallfolgen spielt das Erfordernis der Adäquanz praktisch keine Rolle (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb). Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden hingegen sind spezielle Regeln zu beachten:
          Handelt es sich um psychische Beeinträchtigungen, so ist die Adäquanz gemäss der mit BGE 115 V 133 begründeten Praxis speziell zu prüfen.
1.4     Hat die versicherte Person eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erlitten, so wird der natürliche Kausalzusammenhang bejaht, auch wenn für noch bestehende Beschwerden keine organischen Ursachen nachweisbar sind (womit der natürliche Kausalzusammenhang im Regelfall zu verneinen wäre), aber ein zur Arbeitsunfähigkeit führendes, als typisch bezeichnetes buntes Beschwerdebild - im Sinne einer der medizinischen Forschung entnommenen Vermutung - annehmen lässt, die Beschwerden seien durch die HWS-Verletzung verursacht worden (BGE 117 V 364 Erw. 5b/bb).
          Zum von der Rechtsprechung als typisch bezeichneten „bunten“ Beschwerdebild nach erlittener HWS-Verletzung gehört eine Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. (BGE 134 V 116 Erw. 6.2.1, mit Hinweis auf BGE 117 V 360 Erw. 4a).
1.5     Wenn dieses typische Beschwerdebild nicht vorliegt, so fehlt die Grundlage für die Vermutung, es bestehe trotz fehlendem organischen Korrelat ein natürlicher Kausalzusammenhang, und dieser ist wie im Regelfall zu beurteilen, also bei somatischen Beschwerden, da ein organisches Korrelat fehlt, zu verneinen und bei psychischen Beschwerden nach der erwähnten speziellen Praxis zu beurteilen.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, auf die hausärztlichen Arbeitsunfähigkeits-Atteste könne nicht abgestellt werden. Deshalb sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass ab dem 16. Mai 2004 eine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit weiter bestanden habe (Urk. 2 S. 5 Ziff. 3.6).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin sei, nachdem sie im Februar 2005 vom (am 8. Mai 2004 stattgefundenen) Unfall Kenntnis erhalten habe, den im Bundesgerichtsurteil vom 19. Februar 2008 (nunmehr: BGE 134 V 109) umschriebenen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen; der Einspracheentscheid erweise sich deshalb als unbegründet (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 7). Der neu berechnete Taggeldansatz müsse nach wie vor als unzutreffend gerügt werden, da die Beschwerdegegnerin den von ihr angenommenen Betrag für Kost und Logis nicht näher begründet habe (Urk. 1 S. 10 Ziff. 8).
2.3     Zu prüfen ist, wie es sich mit der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Leistungseinstellung (Juni / November 2004) verhält.
2.4     Soweit der Beschwerdeführer in pauschaler Weise die erfolgte Taggeldberechnung in Frage stellte, ist er auf die substantiierten Ausführungen in der Beschwerdeantwort (Urk. 12 S. 8 Ziff. 15) zu verweisen, mit denen es sein Bewenden hat.

3.
3.1     Gemäss Polizeirapport brachte der Beschwerdeführer am 8. Mai 2004 innerorts vor einem Fussgängerstreifen sein Auto zum Stillstand, worauf das nachfolgende Auto auf seines auffuhr (Urk. 14/R10 S. 4 Mitte).
          Anschliessend wurde der Beschwerdeführer im Stadtspital Z.___ ambulant behandelt, wo eine HWS-Distorsion diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 16. Mai 2004 attestiert wurde (Urk. 14/M1-3, Urk. 14/M9).
3.2     Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 17. November 2004 (Urk. 14/M8) aus, dass er den Beschwerdeführer vom 11. bis 21. Mai behandelt habe (Ziff. 5) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 8. bis 16. Mai 2004 (Ziff. 4).
          Dr. med. B.___, Neurologie FMH, untersuchte den Beschwerdeführer am 17. Mai 2004, worüber er am 21. Dezember 2004 berichtete (Urk. 14/M12). Er habe eine eingeschränkte HWS-Beweglichkeit, eine druckdolente Schulter- und Nackenmuskulatur und keine neurologischen Ausfälle gefunden (S. 1 unten). Die Weiterbehandlung sei durch den Hausarzt Dr. A.___ erfolgt (S. 2). Am 15. Februar 2005 füllte Dr. B.___ sodann den Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma aus (Urk. 14/M14).
3.3     Am 16. Januar 2005 erstattete Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, einen Bericht (Urk. 14/M13). Als Diagnose nannte er eine HWS-Distorsion (Ziff. 2c).
          Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 8. bis 16. Mai 2004 (Ziff. 4a) und führte aus, nach Abschluss des Falles sei der Beschwerdeführer erneut am 25. Juni 2004 kontrolliert worden; es sei ihm besser gegangen. Im Dezember 2004 sei er wieder betreffend seinen Nackenschmerzen gekommen (Ziff. 4b).
          In seinem Bericht vom 14. Mai 2005 (Urk. 14/M15) führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer sei am 21. März 2005 zu einer Verlaufskontrolle gekommen (Ziff. 6). Es gehe ihm nicht gut; die Schmerzen persistierten (Ziff. 1). Dr. C.___ attestierte wiederum eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 8. bis 16. Mai 2004 und ergänzte, ab dem 16. April 2005 sei ihm nichts bekannt (Ziff. 4). Eventuell sei der Beizug eines Orthopäden angezeigt, die Lage des Beschwerdeführers sei nicht transparent (Ziff. 8).
3.4     In seinem Bericht vom 22. November 2005 (Urk. 14/M18 = Urk. 14/R13 = Urk. 14/R21.2-3) führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer sei heute in seiner Praxis erschienen, „um ein Protokoll durchführen zu lassen“. Er habe im Anschluss an den Unfall im Mai 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von der Dauer einer Woche attestiert; anschliessend gebe es in seiner Kartei keine Angaben über jegliche Arbeitsunfähigkeit (S. 1).
          Laut seinen eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer aber bis am 30. Juni 2004 infolge des Unfalls als Saxophonist in einer Band nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Dann sei er nach D.___ zurückgekehrt, wo er keine Arbeit gefunden habe. Vom 1. November 2004 bis 30. Juni 2005 habe er sodann wieder in der Schweiz bei voller Präsenzzeit im Umfang von nur 50 % gearbeitet (S. 1 Mitte).
          Dr. C.___ führte aus, er müsse im Nachhinein die Daten des Beschwerdeführers akzeptieren, da sie glaubwürdig seien; allerdings seien sie mit Verspätung erfolgt und es fänden sich keine entsprechenden Einträge in seiner Kartei (S. 1 unten). Daraufhin formulierte Dr. C.___: „Ich werde also hiermit folgende Arbeitsunfähigkeit bestätigen:“, nämlich 100 % unfallbedingt vom 8. Mai bis 30. Juni 2004 und 50 % unfallbedingt vom 1. November 2004 bis 30. Juni 2005 (S. 2 oben).
3.5     Auf dem am 3. Juli 2006 von der Beschwerdegegnerin versandten Fragebogen (Urk. 14/M19) gab Dr. C.___ an, ab 7. Dezember (wohl 2005) seien am 8. Mai und am 27. Juni 2006 Konsultationen erfolgt, sowie unfallfremd am 10. Januar und 8. März 2006. Sodann bejahte Dr. C.___ die Frage, ob die erfolgte Behandlung in kausalem Zusammenhang mit dem Unfall vom 8. Mai 2004 stehe, ob es sich um Spätfolgen dieses Unfalls und ob es sich um einen Rückfall dieses Unfalls handle. Handschriftlich fügte er hinzu: „Der Patient meldete sich auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht zur gewünschten Konsultation zwecks Auskunft über die Arbeitsunfähigkeit!“.
          Am 14. September 2006 (Urk. 14/M20) berichtete Dr. C.___, die letzte Konsultation habe am 27. Juni 2006 stattgefunden (S. 1 Mitte). Seit dem Unfall persistierten Nackenschmerzen; jetzt gehe es um Spätfolgen der HWS-Distorsion, von der sich der Beschwerdeführer „nie ganz erholt“ habe. Weiter führte Dr. C.___ aus, was der Beschwerdeführer in D.___ betreibe, wisse er nicht; wenn er ihn sehe, sei sein Leidensausdruck jedoch glaubhaft. Sehr erschwert sei der Kontakt zum Beschwerdeführer, da dieser jeweils nur sechs Monate pro Jahr in der Schweiz verbringe. Deswegen finde der „Patientenkontakt durch eine Kontaktperson“ statt, die gebeten sei, ihm jeweils zu berichten (S. 1 unten). Er attestiere weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 8. Mai bis 30. Juni 2004 und eine solche von 50 % vom 1. November 2004 bis 30. Juni 2005. Anschliessend sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Der Fall gelte jedoch nicht als verheilt; Physiotherapien sollten weiterhin stattfinden und der Beschwerdeführer sei weiterhin auf Medikamente angewiesen (S. 2 oben).
3.6     Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, nahm am 20. Januar 2007 als Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin Stellung (Urk. 14/M21).
          Ein Kausalzusammenhang zum Unfall vom 8. Mai 2004 bestehe möglicherweise (Ziff. 1). Inwiefern Krankheiten oder ein Vorzustand mitwirke, gehe aus den Akten nicht hervor; es bestehe sicher eine problematische Arbeits- und Gesamtsituation (Ziff. 2).
          Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei bis zum 30. Juni 2004 ausgewiesen; nachher sei sie fragwürdig (Ziff. 3).
          Eine weitere Heilbehandlung sei nicht mehr angezeigt (Ziff. 4). Erfolgte Behandlungen stünden nicht in kausalem Zusammenhang mit dem genannten Unfall (Ziff. 5). Um Spätfolgen oder einen Rückfall handle es sich nicht (Ziff. 6-7).
          Der Status quo sine sei spätestens nach Ablauf von sechs Monaten erreicht gewesen (Ziff. 8.1).
          Aufgrund der vorhandenen Informationen gebe es überhaupt keinen Grund zur Annahme eines Kausalzusammenhangs zwischen dem damaligen Ereignis und noch andauernden Beschwerden. Wenn ein Patient sich alle paar Monate über irgendwelche Beschwerden beklage, und dazwischen keinerlei Informationen beschafft werden könnten, bleibe die Situation weiterhin unklar. In diesem Fall sei es sogar so, dass nicht einmal der behandelnde Arzt zu wissen scheine, was der Stand der Dinge sei (Ziff. 9).

4.
4.1     Echtzeitlich belegt, übereinstimmend und mehrfach attestiert ist eine Arbeitsunfähigkeit vom Unfalltag (8. Mai) bis am 16. Mai 2004.
          Auch Dr. C.___ gab im Januar 2005 noch an, er habe den Beschwerdeführer am 25. Juni 2004 kontrolliert, und nannte die gleichen Daten betreffend Arbeitsunfähigkeit. Auch im Mai 2005 nannte er noch immer die gleichen Daten (vorstehend Erw. 3.3).
4.2     Erst in seinem Bericht vom 22. November 2005 dehnte Dr. C.___ die Daten der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit aus, nämlich bis 30. Juni 2004 und neu (im Umfang von 50 %) auch vom 1. November 2004 bis 30. Juni 2005.
          Gleichzeitig machte Dr. C.___ jedoch - mit einer gewissen Zurückhaltung, aber unmissverständlich - deutlich, dass diese neuen Angaben mit der von ihm geführten Krankengeschichte nicht übereinstimmten und es sich dabei ausschliesslich um diejenigen des Beschwerdeführers handelte, der ihn offenbar unangemeldet und eigens zum Zweck aufgesucht hatte, die genannte Bestätigung zu erwirken (vorstehend Erw. 3.4).
4.3     Vor diesem Hintergrund kann den ab November 2005 erfolgten Angaben von Dr. C.___ zugunsten des Beschwerdeführers kein Beweiswert zuerkannt werden, denn sie haben nicht den erforderlichen Stellenwert einer neutralen und objektivierten ärztlichen Beurteilung, sondern geben das wieder, was vom Beschwerdeführer gewünscht wurde.
          Dies gilt sinngemäss auch für die von Dr. C.___ seither postulierte Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer behaupteten Nackenbeschwerden. Zudem nannte Dr. C.___ dafür keinerlei Begründung, sondern bejahte im Gegenteil eine direkte Unfallkausalität sowie das Vorliegen eines Rückfalls und von Spätfolgen zugleich, was schon rein begrifflich gar nicht möglich wäre. Nachdem Nackenschmerzen mitunter auch auftreten können, ohne dass jemand einen (Auffahr-) Unfall erlitten hat, fällt das Fehlen einer Begründung besonders ins Gewicht. Schliesslich steht die postulierte Unfallkausalität auch zum Umstand im Widerspruch, dass gemäss spezialärztlicher Beurteilung ein Status quo sine im November 2004 erreicht war (vorstehend Erw. 3.6).
4.4     Aktenmässig ausgewiesen ist eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bis am 16. Mai 2004; soweit die Beschwerdegegnerin darüber hinaus Taggeldleistungen erbracht hat, ist dies als grosszügig zu bezeichnen.
         
          Im November 2004 war bezogen auf den Auffahrunfall vom Mai 2004 der Status quo sine erreicht; soweit der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt gelegentlich Nackenschmerzen beklagte, kommen dafür mannigfache Ursachen in Frage; sie standen in allenfalls möglichem, jedoch keineswegs überwiegendem wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall.
          Vor diesem Hintergrund ist die erfolgte Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
4.5     Infolge mangelnder natürlicher Kausalität hat keine spezielle Adäquanzprüfung im Sinne der HWS-Rechtsprechung zu erfolgen. Deren Anwendung stünde im Übrigen auch bereits entgegen, dass ausschliesslich geltend gemachte Nackenbeschwerden aktenkundig sind; vom praxisgemäss für die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung vorausgesetzten „typischen“ Beschwerdebild (vorstehend Erw. 1.4) kann nicht die Rede sein.
          Selbst wenn man all dies übersehen und die genannte Rechtsprechung trotzdem anwenden würde, so wäre derart offensichtlich, dass kein einziges der massgebenden Kriterien erfüllt wäre, dass es müssig erscheint, diese einzeln abzuhandeln.
4.6     Zu ergänzen bleibt, dass der Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen zu verhalten, als nachgerade mutwillig bezeichnet werden muss, nachdem er zwar unaufgefordert beim behandelnden Arzt erscheint, um ihm von der Krankengeschichte abweichende Arbeitsunfähigkeit-Bescheinigungen abzuverlangen (vorstehend Erw. 3.4), jedoch dann nicht, wenn ihn dieser, um der Beschwerdegegnerin berichten zu können, einbestellt (vorstehend Erw. 3.5).
          Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers unbegründet sind und der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist.
          Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
 

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Fürsprecher René W. Schleifer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).