Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 17. Dezember 2009
in Sachen
Avanex Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdeführerin
Zustelladresse: Avanex Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1971, war ab 15. Oktober 2005 als Financial Advisor bei der Y.___ AG in Zürich angestellt und bei der Winterthur Versicherung (heute: AXA Versicherungen AG; nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 4. August 2007 anlässlich eines Fussballspiels mit einem Gegenspieler zusammenstiess und anschliessend starke Schmerzen in der Leistengegend und im Unterleib verspürte (Urk. 8/1).
Die medizinische Erstversorgung fand bei PD Dr. med. Z.___ von der Klinik A.___ statt (vgl. Urk. 8/1). In der Folge wurde der Versicherte von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, von der Klinik A.___ behandelt (vgl. Urk. 9/M2). Am 14. August 2007 musste sich der Versicherte einem operativen Eingriff unterziehen (Urk. 9/M2: endoskopische präperitoneale Reposition der indirekten Bruchsäcke sowie des grossen Samenstranglipomes links und endoskopisch präperitoneale Pro-Mesh-Plastik (FTF) bds.; direkter Längsverschluss der Nabelhernie). Der beratende Arzt der AXA, PD Dr. med. C.___, nahm am 2. November 2007 zum vorliegenden Fall Stellung (Urk. 9/M3).
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 (Urk. 8/10) verneinte die AXA ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen Leistenhernien beidseits sowie die Nabelhernie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 4. August 2007 zurückzuführen seien. Dagegen erhob die Krankenkasse des Versicherten, die Avanex Versicherungen AG (nachfolgend: Avanex) mit Eingabe vom 11. Dezember 2007 (Urk. 8/12; vgl. auch Urk. 8/17) Einsprache. Der Versicherte selbst erhob gemäss Aktenlage keine Einsprache. Mit Entscheid vom 7. April 2008 (Urk. 2) wies die AXA die Einsprache der Avanex ab.
2. Dagegen erhob die Avanex mit Eingabe vom 26. Mai 2008 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen:
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, und der Einspracheentscheid vom 7. April 2008 und die Verfügung vom 4. Dezember 2007 seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin habe die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen.
Die AXA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2008 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 13 und 16). Mit Verfügung vom 21. August 2008 (Urk. 17) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Mit Verfügung vom 26. August 2008 (Urk. 18; vgl. auch Urk. 19) wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen und ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt. Er liess sich jedoch nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, dass Bauch- und Unterleibsbrüche, mithin auch Leistenbrüche, in der Regel krankheitsbedingte Leiden und nur in seltenen Ausnahmefällen auf Unfälle zurückzuführen seien. Im vorliegenden Fall sei mit praktischer Sicherheit davon auszugehen, dass beim Zusammenstoss mit einem Gegenspieler ein erhöhter abdomineller Innendruck - jedoch keine direkte Gewalteinwirkung - entstanden sei, der eine vorbestehende inguinale Hernie erstmals symptomatisch habe werden lassen, diese aber nicht verursacht habe. Auch die Tatsache, dass beidseitig eine Inguinalhernie sowie ein Nabelbruch diagnostiziert worden sei, weise ganz klar auf eine stark geschwächte Bauchdecke hin. Ein Zusammenstoss mit einem Gegenspieler beim Fussball sei nicht geeignet, eine Leistenhernie oder einen Nabelbruch zu verursachen. Somit bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Zusammenprall und den streitgegenständlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen (Urk. 2, 7 und 16). Im vorliegenden Prozess zog die Beschwerdegegnerin im Sinne eines Novums darüber hinaus in Zweifel, dass der Beschwerdeführer überhaupt mit irgendjemandem zusammengestossen sei (Urk. 7 S. 4).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass ein Zusammenstoss mit einem Gegenspieler bei einem Fussballspiel ohne Zweifel ein Unfallereignis darstelle. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend mache, der Zusammenprall habe bloss zu einer abdominellen Innendruckerhöhung geführt, sei dies nicht haltbar, weil diese Sichtweise Ursache und Verletzungsfolge voneinander trenne. Der Zusammenprall habe unmittelbar zur Leistenverletzung geführt; er habe nicht nur den abdominellen Innendruck erhöht. Der Beigeladene habe unmittelbar nach dem Zusammenprall sehr starke Schmerzen in der Leistengegend und im Unterleib verspürt. Er habe den Beginn der Beschwerden genau einem spezifischen Vorfall zuordnen können. Der Einwand, dass der Beigeladene auch ohne den Zusammenprall früher oder später eine Leistenhernie erlitten hätte, sei nicht haltbar. Er sei nämlich insoweit beschwerdefrei gewesen. Alles andere sei Spekulation (Urk. 1 und 13).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich der beim Beigeladenen am 4. August 2007 aufgetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu Recht verneint hat, weil zwischen dem vom Beigeladenen geltend gemachten Zusammenprall (der von der Beschwerdegegnerin neuerdings bestritten worden ist) und den eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe.
3.2 Vorweg ist der Frage nachzugehen, ob im vorliegenden Fall ein konkreter Anlass besteht, daran zu zweifeln, ob der Beigeladene am 4. August 2007 beim Fussballspielen mit einem Gegenspieler zusammengeprallt ist.
Wie bereits ausgeführt, machte die Beschwerdegegnerin erst im vorliegenden Prozess Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Beigeladenen beziehungsweise in der Unfallmeldung (Urk. 8/1) geltend. Die Beschwerdegegnerin nannte bezüglich ihrer impliziten Äusserung, der Beigeladene könnte die Unwahrheit gesagt haben, keinerlei Beweise oder Indizien. Allein der Umstand, dass der Beigeladene das Unfallereignis nicht detailliert beschrieben hat, deutet entgegen der offenbaren Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7 S. 4) nicht darauf hin, dass in der Unfallmeldung nicht der tatsächliche Sachverhalt geschildert worden wäre. Allfällige Zweifel oder Ungereimtheiten wären im Übrigen im Rahmen der notwendigen Sachverhaltsermittlungen auszuräumen gewesen. Es besteht allerdings kein objektiver Anlass, an der Sachverhaltsdarstellung des Beigeladenen zu zweifeln. Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beigeladene am 4. August 2007 beim Fussballspielen mit einem Gegenspieler zusammengestossen ist.
3.3 Dr. B.___ erhob in seinem Bericht vom 13. September 2007 (Urk. 9/M1) folgende Diagnosen: Kleine Inguinalhernien beidseits, links symptomatisch, sowie gut fingerkuppengrosse Nabelhernie. Ob ein Zusammenhang zwischen dem Fussballspiel und den Leistenschmerzen links bestehe, könne klinisch nicht beurteilt werden (vgl. auch den Operationsbericht vom 16. Oktober 2007 [Urk. 9/M2]).
PD Dr. C.___ vertrat in seiner Stellungnahme vom 2. November 2007 (Urk. 9/M3) die Ansicht, dass im vorliegenden Fall die Befunde und die Operation nur möglicherweise (weniger als 50 % wahrscheinlich) auf den Unfall vom 4. August 2007 zurückzuführen seien. Es sei weiter davon auszugehen, dass die nachgewiesenen Leistenhernien beidseits sowie die Nabelhernie ausschliesslich vorbestehend im Sinne eines krankhaften Vorzustandes seien.
3.4 Ob zwischen den am 4. August 2007 manifest gewordenen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beigeladenen (Leistenhernien und Nabelhernie) und dem Zusammenstoss beim Fussballspiel ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht oder nicht, kann durch die vorliegenden Arztberichte allein nicht entschieden werden. Der behandelnde Arzt, Dr. B.___, sah sich ausserstande, zur Kausalitätsfrage Stellung zu nehmen (Urk. 9/M1). Die Stellungnahme des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, PD Dr. C.___, der jeden Kausalzusammenhang ausgeschlossen hat, kann ebenfalls nicht als abschliessende Entscheidungsgrundlage dienen. Die äusserst knappen Antworten von PD Dr. C.___, der den Beigeladenen nie untersucht hat, sind in keiner Weise begründet. Derartige Aussagen aber können in einem justizförmigen Verfahren nicht zur (alleinigen) Grundlage einer Entscheidung gemacht werden. Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid und in ihren Prozesseingaben medizinische Ausführungen machte, ist festzuhalten, dass solche Parteibehauptungen naturgemäss nicht an die Stelle zuverlässiger medizinischer Abklärungen treten können (Allgemein zum Beweiswert von Berichten versicherungsinterner Fachpersonen vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2009, 8C 216/2009, Erw. 4.4 ff.).
Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten lässt sich die streitentscheidende Frage nach dem Vorhandensein beziehungsweise Fehlen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den beim Beigeladenen eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 4. August 2007 nicht entscheiden. Die Sache ist demzufolge an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den vorliegenden Sachverhalt in medizinischer Hinsicht abklären lasse und hernach neu über ihre Leistungspflicht verfüge, wobei es angezeigt erscheint, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein versicherungs- unabhängiges Gutachten einzuholen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 7. April 2008 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach Einholung eines versicherungsunabhängigen Gutachtens neu über ihre Leistungspflicht betreffend Folgen des Unfalls vom 4. August 2007 verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Avanex Versicherungen AG
- AXA Versicherungen AG
- X.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).