Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 26. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1961 geborene X.___ arbeitete bei der Y.___ als stellvertretender Direktor und war dabei bei den ELVIA Versicherungen (nunmehr Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 20. April 1996 in seinem VW-Cabrio von einem Lieferwagen von links angefahren wurde (Polizeirapport, Urk. 9/1 S. 5). Dabei wurde sein Auto in einen Pfosten geschleudert, und der Versicherte zog sich durch die zersplitterte linke Fensterscheibe Schnittwunden zu (Unfallmeldung UVG vom 22. April 1996, Urk. 9/2). X.___ liess sich gleichentags im Spital Z.___ untersuchen. Dabei wurde eine Rissquetschwunde frontal, jedoch keine neurologischen Symptome festgestellt, keine Stufe war palpabel und der Röntgenbefund zeigte keine ossären Läsionen (Arztzeugnis UVG des Spitals Z.___ vom 19. Juni 1996, Urk. 9/8). Nachdem X.___ dermatologisch (Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Dermatologie und Venerologie, vom 27. August 1996, Urk. 9/11), chiropraktisch (Bericht von Dr. B.___, Chiropraktiker, vom 21. Oktober 1996, Urk. 9/19) und psychologisch (Bericht von lic. phil. I C.___, Psychologin FSP, vom 18. März 1997, Urk. 9/31) behandelt und psychiatrisch (Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. September 1996, Urk. 9/13), neurologisch (Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 2. Oktober 1996, Urk. 9/15) sowie neuropsychologisch (Bericht von Dr. phil. F.___, vom 6. Dezember 1996, Urk. 9/24) untersucht worden war, wurde der Schadenfall im Frühling 1997 durch eine Vereinbarung zwischen den ELVIA Versicherungen und dem Versicherten abgeschlossen (Aktennotiz vom 2. April 1997, Urk. 9/34).
1.2 Am 22. September 2005 liess X.___ durch Rechtsanwältin Dr. G.___ bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft einen Rückfall melden (Urk. 9/38). Diese holte daraufhin diverse Arztberichte ein (Berichte von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 15. November 2005, Urk. 9/52, von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Urk. 9/62, vom Chiropraktor Dr. B.___ vom 13. Januar 2006, Urk. 9/65, von Dr. med. J.___ vom 13. Januar 2006, Urk. 9/66, und von Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 26. Januar 2006, Urk. 9/68) und gab beim L.___ ein Gutachten in Auftrag, welches dieses am 1. Februar 2007 erstattete (Urk. 9/82). Mit Verfügung vom 10. August 2007 verneinte die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft einen Anspruch von X.___ auf weitere Versicherungsleistungen (Urk. 9/91), wogegen Rechtsanwältin Dr. G.___ am 3. September 2007 namens des Versicherten Einsprache erhob und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragte (Urk. 9/93). Am 8. Mai 2008 wies die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 29. Mai 2008 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 8), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. Juni 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in natürlich und adäquat kausaler Weise auf den versicherten Unfall vom 20. April 1996 zurückzuführen sind.
1.2 Die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze zum für eine Leistungsberechtigung erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang sind im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Mai 2008 richtig wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann unter Vorbehalt der nachfolgenden Präzisierungen verwiesen werden.
2.
2.1
2.1.1 Das erstbehandelnde Spital Z.___ stellte am 20. April 1996, also am Unfalltag selbst, beim Beschwerdeführer eine Rissquetschwunde frontal fest. Es war weder eine Stufe palpabel noch traten neurologische Symptome auf. Ossäre Läsionen konnten im Röntgenbefund keine festgestellt werden. Der Beschwerdeführer war bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/8).
2.1.2 Dr. A.___ hielt am 27. August 1996 als endgültige Diagnose eine infizierte Rissquetschwunde frontal links fest. Der Beschwerdeführer sei vom 20. April bis am 7. Mai 1996 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Es sei nicht mit einem bleibenden Nachteil zu rechnen (Urk. 9/11).
2.1.3 Dr. D.___ führte am 26. September 1996 aus, der Beschwerdeführer habe ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) mit Kopfanprall erlitten. Mehr als fünf Monate nach dem Unfall klage er über die typische Symptompalette mit Schmerzen im Nacken-Hinterkopfsbereich sowie biparietal, kognitiven Störungen (Konzentration, Vergesslichkeit) und psychischen Symptomen. Letztere präsentierten sich vor allem als Ängste. In der Untersuchung lasse sich zudem eine depressive Grundstimmung feststellen. Dr. D.___ diagnostizierte einen Status nach Distorsionstrauma der HWS und mildem Schädelhirntrauma. Der Beschwerdeführer sei noch wenig abgeklärt. Die kognitiven Probleme würden so geschildert, wie diese nach derartigen Unfallmechanismen bekannt seien (Urk. 9/13).
2.1.4 Dr. E.___ hielt am 2. Oktober 1996 fest, sowohl die Anamnese als auch das gut geschilderte Beschwerdebild seien Ausdruck einer Distorsion der HWS in Kombination mit einem Schädelhirntrauma, das zu einem Minimal-brain-damage-Syndrom geführt habe. Aufgrund der guten, weitgehend indolenten Beweglichkeit der HWS in sämtliche Bewegungsrichtungen sei der Schweregrad der Distorsion der HWS als mässig einzuschätzen. Beim Beschwerdeführer bestünden Merkfähigkeitsstörungen in Kombination mit Konzentrationsstörungen. Wahrscheinlich seien es die letzteren Beschwerden, die indirekt durch eine Überforderungssituation zu den Kopfschmerzen führten (Urk. 9/15).
2.1.5 Dr. B.___ diagnostizierte am 21. Oktober 1996 ein posttraumatisches zervikozephales Syndrom. Der Verlauf sei schleppend, der Beschwerdeführer habe immer noch Beschwerden, Vertigo und Konzentrationsschwierigkeiten. Die Mobilität der HWS sei leicht eingeschränkt, es bestehe eine Druckdolenz paravertebral. Es liege keine Arbeitsunfähigkeit vor, ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden (Urk. 9/19).
2.1.6 Dr. F.___ bezeichnete am 6. Dezember 1996 als neuropsychologische Diagnose eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung bei zusätzlich schmerzbedingter Belastbarkeits- und Leistungseinschränkung nach Unfall mit Distorsionstrauma der HWS und mildem Schädelhirntrauma. Weit im Vordergrund der neuropsychologischen Funktionsstörungen stünden die reduzierte Erfassung, das reduzierte Lernen und Gedächtnis sowie Aufmerksamkeitsschwierigkeiten und Konzentrationsschwankungen bei jedoch überdurchschnittlicher quantitativer und qualitativer Konzentrationsleistung. Es liege eine rasch erschöpfte kognitive Belastbarkeit bei gleichzeitig überdurchschnittlichen intellektuellen Fähigkeiten vor. Die vorliegenden Befunde entsprächen einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung. Das Störungsbild sei betonter einem Schädelhirntrauma zuzuordnen als einem Distorsionstrauma der HWS (Urk. 9/24).
2.2
2.2.1 Dr. E.___ diagnostizierte am 22. Juli 2005 einen Status nach leichtem Schädelhirntrauma mit Entwicklung einer chronischen, mittelgradig ausgeprägten Depression mit kognitiven Ausfällen. Er hielt zuhanden von Dr. H.___ fest, aus dem Status nach leichtem Schädelhirntrauma habe sich vor Jahren eine chronische, mindestens mittelgradig ausgeprägte Depression entwickelt, die wiederum zu kognitiven Ausfällen geführt habe. Das leichte Schädelhirntrauma, vor allem auch das Distorsionstrauma der HWS, sei mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits vollständig ausgeheilt. Die jetzigen komplexen Beschwerden seien mit den nur leichten Verletzungen anlässlich des Unfalls vom 20. April 1996 nicht zu erklären (Urk. 9/37).
2.2.2 Dr. D.___ hielt am 15. September 2005 fest, rein medizinisch psychiatrisch stelle er in etwa dieselben Phänomene fest wie vor neun Jahren. Nach wie vor bestünden eine im Vordergrund stehende kognitive Problematik, ein eher im Hintergrund stehendes Schmerzsyndrom und psychoreaktive Beschwerden im Sinne einer Anpassungsstörung (Angst und depressive Reaktion gemischt, ICD-10 F43.22). Die psychoreaktiven Beschwerden liessen sich nun deutlich und hauptsächlich als Reaktion auf die frustrierenden beruflichen Erfahrungen zurückführen. Er sei klar der Meinung, dass nach wie vor Folgen der 1996 erlittenen traumatischen Hirnverletzung vorlägen und diese leistungsmindernd seien. Die Beurteilung der Einschränkung der Leistungsfähigkeit könne nur interdisziplinär geschehen. Dazu sei eine neurologische, rheumatologische, neuropsychologische und psychiatrische Standortbestimmung notwendig (Beilage zu Urk. 9/38).
2.2.3 Das L.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 1. Februar 2007 (Urk. 9/82) (1) einen Status nach Verkehrsunfall mit Distorsionstrauma der HWS, Schädelprellung und wahrscheinlicher milder traumatischer Hirnverletzung am 20. April 1996 mit persistierenden minimalen bis leichten neuropsychologischen Defiziten, (2) eine mittelgradige depressive Episode, (3) eine generalisierte Angststörung, (4) akzentuierte Persönlichkeitszüge, (5) chronische Spannungskopfschmerzen und (6) ein rezidivierendes, linksbetontes tendomyotisches Schmerzsyndrom des Schultergürtels bei muskulärer Dysbalance mit rezidivierenden Blockaden der HWS (S. 29). Die neurologische Untersuchung ergebe keine objektiv fassbaren Befunde im Sinne einer hirnfokalen, einer spinalen, einer radikulären beziehungsweise peripher-neurogenen Läsion. Die vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen müssten aus neurologischer Sicht am ehesten als chronische Spannungskopfschmerzen eingestuft werden. Die psychische Problematik sei mit dem Unfallgeschehen an sich nicht erklärbar. Das Unfallereignis sei weder objektiv noch subjektiv besonders dramatisch gewesen. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass nach dem Unfall 1996 kognitive Leistungseinbussen aufgetreten seien. Der Beschwerdeführer trage ausgeprägte leistungsorientierte, narzisstische, aber auch zwanghafte Persönlichkeitszüge. Er selber bezeichne sich denn auch als pingelig und beschreibe leichte Kontrollzwänge. An der anhaltenden psychischen Dekompensation mit depressiven Symptomen und Angstsymptomen sei wahrscheinlich die minimale bis leichte kognitive Leistungseinbusse des Beschwerdeführers ursächlich mitbeteiligt (S. 32). Aus somatischer Sicht könnten keinerlei Unfallfolgen mehr objektiviert werden. Folgen der wahrscheinlich erlittenen milden traumatischen Hirnverletzung liessen sich heute lediglich in der Testsituation objektivieren (S. 33). Objektivierbar seien selektive minimale bis leichte neuropsychologische Defizite, die mit einem Zustand nach milder traumatischer Hirnverletzung vereinbar seien. Es herrsche zudem noch Übereinstimmung mit einer beim Unfall erlittenen linksfrontalen Verletzung. Weitere vom Beschwerdeführer geklagte Beschwerden seien dem depressiven Syndrom, der Angststörung und den akzentuierten Persönlichkeitszügen zuzuordnen. Das Schmerzsyndrom über dem Schultergürtel sei tendomyotisch bedingt (S. 34). Die neuropsychologischen Defizite seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folgen des Unfalls vom 20. April 1996. Sie seien wahrscheinlich mitursächlich an der danach in Gang gekommenen depressiven Entwicklung beteiligt (S. 35).
2.2.4 In dem mit der Beschwerde aufgelegten Bericht an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich erklärte der Psychiater Dr. med. M.___, über die somatischen Diagnosen gebe das L.___-Gutachten ausführlich Bescheid. Bezüglich der psychiatrischen Diagnosen liege zur Zeit eine generalisierte Angststörung mit Panikattacken (ICD-10 F41.0, F41.1) vor. Daneben bestünden als Unfallfolge neurokognitive Defizite im Sinne von Gedächtnis-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie ein deutlich vermindertes Durchhaltevermögen und eine verminderte Stresstoleranz. Eine mittelgradige depressive Episode sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge könnten von ihm nicht verifiziert werden. Die neurokognitiven Defizite sowie die Schmerzsymptomatik lägen seit dem Autounfall von 1996 vor, die Angststörung habe sich im Verlaufe entwickelt und die erste Panikattacke sei am 27. Dezember 2006 aufgetreten. Die Hospitalisation im Kriseninterventionszentrum der N.___ sei vom 30. Januar bis am 2. Februar 2007 erfolgt (Urk. 3).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich - wie im Verwaltungsverfahren - auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei der Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs der im Rahmen eines Rückfalls geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfall vom 20. April 1996 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelungen (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 8 S. 7 ff.). Zwar seien die Gutachter des L.___ zum Schluss gelangt, die neuropsychologischen Defizite seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folgen des fraglichen Unfalls. Dies sei indes insoweit widersprüchlich, als die Ursache dieser Defizite auf eine beim Unfall wahrscheinlich erlittene milde Hirnverletzung zurückgeführt werde. Da es demnach bei der Hirnverletzung nur um eine wahrscheinliche und nicht um eine überwiegend wahrscheinliche Unfallfolge handle, stünden auch die neuropsychologischen Defizite nur mit Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall.
3.2 Da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten psychischen und neuropsychologischen Störungen - somatische Folgen liegen, das ergibt sich aus den medizinischen Berichten übereinstimmend, keine vor - ohnehin zu verneinen ist, erübrigen sich Weiterungen, insbesondere eine Nachfrage bei den Gutachtern des L.___. Keine Rolle spielt im Übrigen bei der Adäquanzprüfung, dass die psychiatrischen Diagnosen nicht einheitlich sind (vgl. Erw. 2.7 bis 2.10).
4.
4.1 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat unabhängig von der konkreten psychiatrischen Diagnose nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
4.2 Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 8. Mai 2008 von einem Unfall im mittleren Bereich aus, nahe an der Grenze zu den leichten Unfällen (Urk. 2 S. 19). Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht zur Qualifizierung des Unfalls. Er fuhr beim Unfall mit etwa 30 km/h. Der Unfallverursacher, welcher von links in das Auto des Beschwerdeführers prallte, war nach eigenen Angaben mit 50 km/h unterwegs, wobei er vor der Kollision eine Vollbremsung eingeleitet hatte. Die Polizei schätzte den Sachschaden beim unfallverursachenden Lieferwagen auf Fr. 3'000.-- und beim Fahrzeug des Beschwerdeführers auf Fr. 7'500.--. Zusätzlich war an einem Schutzpfosten ein Sachschaden von etwa Fr. 600.-- entstanden (Polizeirapport vom 20. April 1996, Urk. 9/1). Diesen Umständen entsprechend ist die Qualifizierung des Unfalls als mittelschwer, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen nicht zu beanstanden.
4.3
4.3.1 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (Urk. 2 S. 20), war der Unfall vom 20. April 1996 weder von besonders dramatischen Umständen begleitet noch war er besonders eindrücklich. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine solche Umstände geltend.
4.3.2 Der Beschwerdeführer zog sich beim Unfall eine Rissquetschwunde frontal zu, ossäre Läsionen wurden keine festgestellt (Urk. 9/8). Selbst wenn er zusätzlich eine leichte Hirnverletzung erlitt, ist eine solche, wie die übrigen erlittenen Verletzungen, weder als schwer noch als von besonderer Art zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. September 2006 in Sachen K., U_282/05, Erw. 1.1 und Erw. 2.2.3).
4.3.3 In Bezug auf das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung machte der Beschwerdeführer in der gegen die Verfügung vom 10. August 2007 erhobenen Einsprache geltend, dass nicht die Behandlung als solche, sondern die Behandlungsbedürftigkeit entscheidend sei (Urk. 9/93 S. 6). Das Bundesgericht erachtet die fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung als eigenständiges Kriterium, da eine ärztliche Behandlung unter Umständen mit einer erheblichen und durch die übrigen Kriterien nicht abgedeckten Belastung für die versicherte Person verbunden sein kann. Entscheidend für das Kriterium ist dabei, ob nach dem Unfall fortgesetzt spezifische, die versicherte Person belastende ärztliche Behandlungen bis zum Fallabschluss notwendig waren (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.3). Massgebend ist also nicht die theroetische Behandlungsbedürftigkeit, sondern die konkrete, belastende ärztliche Behandlung. Eine solche liegt beim Beschwerdeführer nicht vor.
4.3.4 In Bezug auf das Kriterium der erheblichen Beschwerden macht der Beschwerdeführer geltend, er habe beim seinerzeitigen Fallabschluss (1997) keine Beschwerden mehr geklagt, da er sie geleugnet habe und gesund sein wollte (Urk. 1 S. 3). Gemäss Rechtsprechung beurteilt sich die Erheblichkeit der Beschwerden nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.4). Der Beschwerdeführer nimmt als Analgetikum bei Bedarf Dafalgan 1 g ein. Zuweilen nehme er während zwei bis drei Wochen keine Tablette, dann eine halbe oder eine ganze Tablette am Tag (Urk. 9/82 S. 11). Daraus kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht dauernd unter namhaften Schmerzen leidet. Dieses Kriterium ist damit zumindest nicht in besonders ausgeprägter Form erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2007 in Sachen G., U_479/05, Erw. 8.4).
4.3.5 Eine eigentliche ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, liegt unbestrittenermassen nicht vor. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, einer ärztliche Fehlbehandlung sei es gleichzusetzen, wenn sich ein Patient aus Gründen seiner Psyche der ärztlichen Behandlung nicht unterziehe (Urk. 1 S. 4). Selbst wenn das Unterlassen einer ärztlichen Behandlung einer Fehlbehandlung gleichgesetzt würde, so ist dieses Kriterium vorliegend nicht erfüllt, da eine erhebliche Verschlimmerung der adäquaten Unfallfolgen durch das Unterlassen der Behandlung nicht eingetreten ist.
4.3.6 Für die Erfüllung des Kriteriums schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen müssten besondere Gründe gegeben sein, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Derartige besondere Umstände sind nicht ersichtlich.
4.3.7 Das L.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 50 % in der angestammten Tätigkeit (Urk. 9/82 S. 38). Beim Beschwerdeführer mag daher eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegen, doch hat er nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Massnahmen ergriffen, um diese zu mindern oder zu beheben (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.7). So hat sich der Beschwerdeführer insbesondere nie einer adäquaten medizinischen Behandlung unterzogen, was ihm jedoch zumutbar gewesen wäre.
4.4 Nach dem Gesagten ist bei einem als mittelschwer, an der Grenze zu den leichten Unfällen zu qualifizierendem Unfallereignis wenn überhaupt - da lediglich auf den Behauptungen des Beschwerdeführers beruhend -, dann höchstens ein Adäquanzkriterium erfüllt (Dauerbeschwerden), jedoch nicht in ausgeprägter Weise. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs und damit einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint.
5. Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).