Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00190
UV.2008.00190

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 16. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Samuelsson Goecke Laur Antoniadis & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1964, war seit dem 1. September 2001 bei der Y.___ AG als Kundenberaterin (vgl. Urk. 9/M33 S. 23 Ziff. 6.1) beschäftigt und damit bei der Winterthur (heute: Axa) unfallversichert, als sie am 16. Mai 2003 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 9/1).
          Mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 stellte die Axa Winterthur die von ihr erbrachten Leistungen per 31. Dezember 2006 ein (Urk. 9/69).
          Dagegen erhob die Versicherte am 15. November 2007 Einsprache (Urk. 9/74). Diese wies die Axa am 28. April 2008 ab (Urk. 9/77 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 28. April 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 29. Mai 2008 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen und durch die Beschwerdegegnerin hernach über die weiteren gesetzlichen und vertraglichen Leistungen zu befinden (Urk. 1 S. 2 oben).
          Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2008 beantragte die Axa die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
          Am 26. November 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4     Bei klar ausgewiesenen organischen Unfallfolgen spielt das Erfordernis der Adäquanz praktisch keine Rolle (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb). Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden hingegen sind spezielle Regeln zu beachten:
          Handelt es sich um psychische Beeinträchtigungen, so ist die Adäquanz gemäss der mit BGE 115 V 133 begründeten Praxis speziell zu prüfen.
1.5     Hat die versicherte Person eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erlitten, so wird der natürliche Kausalzusammenhang bejaht, auch wenn für noch bestehende Beschwerden keine organischen Ursachen nachweisbar sind (womit der natürliche Kausalzusammenhang im Regelfall zu verneinen wäre), aber ein zur Arbeitsunfähigkeit führendes, als typisch bezeichnetes buntes Beschwerdebild - im Sinne einer der medizinischen Forschung entnommenen Vermutung - annehmen lässt, die Beschwerden seien durch die HWS-Verletzung verursacht worden (BGE 117 V 364 Erw. 5b/bb).
1.6     Zum von der Rechtsprechung als typisch bezeichneten „bunten“ Beschwerdebild nach erlittener HWS-Verletzung gehört eine Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. (BGE 134 V 116 Erw. 6.2.1, mit Hinweis auf BGE 117 V 360 Erw. 4a).
          Wenn dieses typische Beschwerdebild nicht vorliegt, so fehlt die Grundlage für die Vermutung, es bestehe trotz fehlendem organischen Korrelat ein natürlicher Kausalzusammenhang, und dieser ist wie im Regelfall zu beurteilen, also bei somatischen Beschwerden, da ein organisches Korrelat fehlt, zu verneinen und bei psychischen Beschwerden nach der erwähnten speziellen Praxis zu beurteilen.
1.7     Hat eine HWS-Distorsion stattgefunden und liegt das genannte Beschwerdebild vor, so erfolgt die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden, nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen entsprechend der in BGE 117 V 359 begründeten und in BGE 134 V 109 präzisierten Rechtsprechung.
          Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind, nämlich die folgenden (BGE 134 V 130 Erw. 10.3):
– besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls
– die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen
– fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung
– erhebliche Beschwerden
– ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
– schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen
– erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen
          Bei einem Unfall im mittleren Bereich, der dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird (BGE 117 V 367 f. Erw. 6b, 117 V 384 Erw. 4c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass gemäss dem von ihr eingeholten Gutachten ein Kausalzusammenhang noch bestehender Beschwerden mit dem Unfall vom 16. Mai 2003 im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nur noch möglich, also nicht mehr überwiegend wahrscheinlich sei, sondern diese durch (früher erlittene Unfälle beziehungsweise) vorbestehende degenerative Veränderungen zu erklären seien (Urk. 2 S. 4 oben).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, das eingeholte Gutachten genüge den praxisgemäss zu erfüllenden Anforderungen nicht (Urk. 1 S. 11 ff. Ziff. 25 ff.), sie habe ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma erlitten, ein nach erlittener HWS-Distorsion typisches Beschwerdebild sei in praktisch sämtlichen vormaligen medizinischen Berichten festgehalten (Urk. 1 S. 13 f.) und verschiedene - einzeln genannte - der rechtsprechungsgemässen Adäquanzkriterien seien erfüllt (Urk. 1 S. 16 f. lit. C).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit, ob die medizinischen Unterlagen für die Entscheidfindung ausreichend sind und bejahendenfalls, wie es sich mit dem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zwischen noch bestehenden Beschwerden und dem erlittenen Unfall verhält:
          Gibt es für die Beschwerden ein organisches Substrat, so ist gestützt auf die medizinischen Beurteilungen die Tatfrage des natürlichen Kausalzusammenhangs zu beantworten. Sind für die Beschwerden keine organischen Ursachen nachweisbar und war im strittigen Zeitpunkt das sogenannt typische Beschwerdebild gegeben, so ist die natürliche Kausalität als gegeben vorausgesetzt und die Adäquanz gemäss BGE 134 V 109 zu prüfen.

3.
3.1     Am 2. November 1997 stürzte die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben von einem Pferd und schlug mit der rechten Hüfte auf dem Boden auf (Urk. 9/M33 S. 3).
          Am 4. Dezember 1998 erlitt sie einen Auffahrunfall (Urk. 9/M33 S. 6 f.). Im Anschluss daran wurden am 7. Januar 1999 ein leichter Schwindel, leichte Schulter-/Nackenschmerzen beidseits, auch hochthorakale sowie Kopfschmerzen festgehalten (vgl. Urk. 10/40 S. 1 unten).
3.2     Von Dr. med. Z.___, Leitender Oberarzt Rehabilitation / Sportmedizin, A.___ Klinik, der die Beschwerdeführerin in der Folge behandelte, sind Berichte vom 7. Januar 1999 bis 19. November 2001 (Urk. 10/6-40) aktenkundig.
          In seinem Bericht vom 7. Januar 1999 führte Dr. Z.___ aus, es liege einerseits ein lumbospondylogenes Syndrom bei massiver Osteochondrose L5/S1 sowie Chondrose L4/5 vor und andererseits ein Status nach HWS-Beschleunigungsmechanismus am 4. Dezember 1998 bei Autounfall. Diesbezüglich hätten die Beschwerden aktuell massiv gebessert (Urk. 10/40 S. 2 unten).
          Am 21. Januar 1999 berichtete er, es seien deutlich mehr Schmerzen sowohl im Nackenbereich als auch lumbal aufgetreten und nannte als neuen Befund eine segmentale Dysfunktion Th6 rechts (Urk. 10/39).
          In weiteren Berichten hielt Dr. Z.___ eine Besserung der Beschwerden fest (Urk. 10/35-37), aber auch - am 11. Juni 1999 - immer noch vorhandene belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der Hüften sowie Nackenschmerzen (Urk. 10/34).
          Von Juli bis November 1999 wurde über die Behandlung und den Verlauf der Hüftproblematik berichtet (Urk. 10/25-33). Am 19. November 1999 hielt Dr. Z.___ fest, es sei zu einer Verbesserung der Situation gekommen; ebenfalls habe das probeweise versuchte Nackenkissen die Situation im Bereich der HWS erleichtert (Urk. 10/24).
          Am 20. April 2000 berichtete Dr. Z.___ über eine weitere Abnahme der allgemeinen Beschwerden, im Lumbalbereich einen deutlich besseren, jedoch weiterhin wechselnden Verlauf und im Nackenbereich eine sich ändernde Situation (Urk. 10/20).
          In der Folge berichtete er weiter über die Behandlung und den (teilweise wechselnden) Verlauf der Hüftproblematik (Urk. 10/9-19) und hielt am 14. November 2001 fest, es fänden sich die bekannten Probleme mit muskulärer Dysbalance bei allgemeiner Abschwächung und Druckschmerzhaftigkeit im lumbo-sacralen Übergang sowie im HWS-Bereich (Urk. 10/8).
          Am 15. November 2001 berichtete Dr. Z.___, es seien an diesem Tag im HWS-Bereich massiv mehr Schmerzen aufgetreten, ebenso im oberen BWS-Bereich. Die Befunde seien neurologisch weiterhin absolut unauffällig; im cerviko-thoracalen Übergang sowie auf der Höhe Th4/5 rechts bestehe eine segmentale Dysfunktion (Urk. 10/7).
          Am 27. November 2001 berichtete ein Physiotherapeut der A.___ Klinik, die Beschwerdeführerin habe nach wie vor Schmerzen im Nacken links und die Dehnung der Nackenmuskulatur löse ebenfalls Schmerzen aus, jedoch nicht den typischen Schmerz. Die Brustwirbelsäule (BWS) und der cerviko-thoracale Übergang seien deutlich bewegungseingeschränkt und sehr druckempfindlich (Urk. 10/5).
3.3     Am 16. Mai 2003 erlitt die Beschwerdeführerin einen Auffahrunfall (Urk. 9/M33 S. 7 Mitte). Sie fuhr mit rund 70 km/h auf der Autobahn, als sie wegen eines vor ihr einbiegenden Spurwechslers stark bremsen musste, worauf der dahinter fahrende PW mit ihrem kollidierte.
          Die Erstbehandlung fand im Spital B.___ statt, wo folgende Diagnosen gestellt wurden (Urk. 9/M3):
- Commotio cerebri
- HWS-Distorsion Grad I
- BWS-/LWS-Kontusion
- Scapula-Kontusion rechts
          Die angefertigten Röntgenaufnahmen ergaben keine Hinweise auf eine frische ossäre traumatische Läsion. Die Beschwerdeführerin wurde nach 24-stündiger Commotio-Überwachung in beschwerdefreiem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen (Urk. 9/M3 unten).
          Ab 26. Mai 2003 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. C.___ be-handelt, worüber diese am 8. Dezember 2006 berichtete (Urk. 9/M23). Sie habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom Unfalldatum bis 1. Juli 2003 attestiert und ab 2. Juli 2003 eine Arbeitsfähigkeit von 25 % vorgeschlagen, worauf sie die Beschwerdeführerin nicht mehr gesehen habe.
3.4     Dr. med. D.___, Neurologie FMH, nannte in seinem Bericht vom 21. Ok-tober 2003 als Diagnose eine HWS-Distorsion und berichtete verlaufsmässig über ein persistierendes Cervicalsyndrom mit neurovegetativen Symptomen. Seit dem 21. Juli 2003 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 9/M5 Ziff. 1-2 und 4a). In einem am 19. März 2007 ausgefüllten Formularbericht erwähnte Dr. D.___ zusätzlich zu den bereits genannten Angaben eine volle Wiederaufnahme der Arbeit ab 1. Oktober 2003 (Urk. 9/M28 Ziff. 9).
3.5     Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, berichtete am 28. April 2004 über seine vertragsärztliche Untersuchung im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/M6). Anamnestisch führte er aus, bis Anfang November 2003 hätten einige Konsultationen bei Dr. D.___ und seither keine Kontrollen oder Therapien mehr stattgefunden. Die Beschwerdeführerin übe aktuell ein Pensum von 80 % aus, wobei keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werde (S. 1 Mitte).
          Dr. E.___ nannte folgende Diagnose (S. 1 Ziff. 1)
- rest-muskuläre Dysbalance mit myofaszialer Triggerpunktbildung para-cervikal beidseits, linksbetont, Schultergürtelbereich linksbetont und M. infraspinatus beidseits
- keine Hinweise für segmentale Instabilität, reflektorische Bewegungshemmung C1/2 links
- globale muskuläre Insuffizienz bei schlank gebautem Habitus und Kyphosierung der BWS, knapp korrigierbar, leichte Schulterprotraktion
          Die Unfallkausalität erachtete er als im jetzigen Zeitpunkt noch überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen; die Befunde seien reproduzierbar, klinisch mit den beschriebenen Beschwerden durchaus vereinbar, entstanden anlässlich der Auffahrkollision, zwar gebessert, jedoch noch bestehend (S. 1 Ziff. 2a). Die Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2003 zu 100 % arbeitsfähig geschrieben (S. 1 Ziff. 2b).
          Zu den Röntgenbildern merkte er an, ausser einer in der seitlichen Aufnahme etwas verminderten Lordosierung zeigten sie unauffällige ossäre und artikuläre Verhältnisse, keine degenerativen Veränderungen, keine Rotationsfehlstellung und keine Unkovertebralspondylosen (S. 2 unten).
3.6     Vom 20. bis 31. Oktober 2004 weilte die Beschwerdeführerin auf Veranlassung von Dr. E.___ (vgl. Urk. 9/M8) stationär in der Rehabilitationsklinik F.___, G.___, wo mit Austrittsbericht vom 8. November 2004 (Urk. 9/M10) als Diagnose ein langfristiges zervikozephalobrachiales Schmerzsyndrom linksbetont bei ausgeprägter myostatischer Insuffizienz, Fehlhaltung und Hypermobilität sowie ein Zustand nach Beschleunigungstrauma im Mai 2003 genannt wurden (S. 1 Mitte).
          Die Behandlung habe bei sehr guter Motivation und Kooperation der Beschwer-deführerin kontinuierlich zu einer wesentlichen Verbesserung von Kraft, Be-weglichkeit und Ausdauer geführt (S. 1). Mit - einzeln genannten - Empfeh-lungen wurde die Beschwerdeführerin in die weitere ambulante Behandlung durch Dr. E.___ entlassen (S. 2 oben).
3.7     Dr. E.___ berichtete am 12. Januar 2005, die Situation sei eigentlich recht befriedigend gewesen. Jetzt seien im Verlauf bei voller Arbeitsfähigkeit wiederum etwas verstärkte Beschwerden vor allem links im Schultergürtelbereich aufgetreten (Urk. 9/M9 Ziff. 1).
          Am 25. April 2005 berichtete er über eine Nachkontrolle (Urk. 9/M11) und führ-te aus, aktuell würden die Beschwerden zwar als gebessert, aber weniger gut als direkt nach der Rehabilitation angegeben. Dies hänge auch damit zusammen, dass die Beschwerdeführerin jetzt 100 % arbeitsfähig und in einem Pensum von 100 % vorwiegend mit PC-Arbeit beschäftigt sei. Im jetzigen Zeitpunkt könne ein Status quo sine nicht definiert werden.
          Am 23. September 2005 berichtete er, die Beschwerdeführerin sei zu einem vereinbarten Kontrolltermin nicht erschienen (Urk. 9/M12), und am 29. No-vember 2005, dass die Konsultation vom 28. November eine verschlechterte Situation gezeigt habe (Urk. 9/M13). Ähnliche Informationen enthielten seine Verlaufsberichte vom 13. Februar und 28. April 2006 (Urk. 9/M14-M15).
          Am 2. Juni 2006 hielt Dr. E.___ als „Beurteilung des beratenden Arztes“ fest, es sei jetzt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für 3-4 Monate attestiert worden. Er sei überzeugt, dass ein wesentlicher Anteil der Restsymptomatik durch eine chronische Überlastungssituation in der Doppelfunktion als alleinerziehende Mutter und der Tätigkeit im mittleren Bankkader bedingt sei. Persönlich beurteile er die Unfallkausalität zum jetzigen Zeitpunkt als ambivalent, die überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität könne er medizinisch nicht mehr überwiegend begründen. Er habe der Beschwerdeführerin auch schon erklärt, dass irgendwann der Fall nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal beurteilt werden könne (Urk. 9/M16).
          Im späteren Verlauf erstattete Dr. E.___ noch weitere Berichte (Urk. 9/M17-M18, Urk. 9/M20).
3.8     Am 12. September 2006 berichtete PD Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, über seine am 24. Juni 2006 erfolgte Erstbehandlung der Beschwerdeführerin (Urk. 9/M19 Ziff. 1) und nannte als vorläufige Diagnose ein zervikovertebrales, zervikozephales Syndrom bei Status nach Unfall (Urk. 9/M19 Ziff. 5).
          Am 27. November 2006 berichtete Dr. H.___ über drei weitere Konsultationen (Urk. 9/M22). Die Beschwerdeführerin klage über Nacken-Schulterschmerzen, Kopfschmerzen und Müdigkeit. Sie zeige Verspannungen der Trapeziusmuskulatur und Schmerzen im HWS-Bereich bei Rotation nach links. Ein Problem sei die Konzentrationsfähigkeit, weswegen eine neuropsychologische Abklärung sinnvoll und wichtig wäre; daneben habe sie auch Schwindel.
3.9     Am 12. Januar 2007 nahm Dr. E.___ als beratender Arzt Stellung und führte aus, dass (und warum) seines Erachtens eine weitere unfallbedingte Heilbehandlung weder notwendig noch zweckmässig noch geeignet sei, den Gesundheitszustand namhaft zu verbessern (Urk. 9/M25).
          Dr. H.___ berichtete am 24. April 2007 dem Vertrauensarzt der Arbeitgeberin, die Beschwerdeführerin habe Anfang 2007 mit der Arbeit wieder begonnen und sei seit Anfang März bei 50 %, was im April und Mai beibehalten und dann nach Möglichkeit gesteigert werde (Urk. 3/3/1 Ziff. 3).
          Am 11. Juni 2007 berichtete Dr. H.___ der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/M29), die Beschwerdeführerin habe in letzter Zeit vermehrt gearbeitet, die Arbeitsfähigkeit habe ab Mai 50 % und ab Juni 60 % betragen (Ziff. 1). Eine Mitwirkung unfallfremder Faktoren verneinte er (Ziff. 2).
          Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 29. Juni 2007 (Urk. 9/M32) aus, die Beschwerdeführerin habe ihn am 11. April 2007 zum Zweck einer second opinion konsultiert (Ziff. 2 oben). Sie leide aktuell besonders unter Problemen mit der Konzentration, berichte von Schwindel und Kopfschmerzen. Ebenso habe sie eine vermehrte Müdigkeit und sie bemerke ein verschwommenes Sehen. Ein Pfeifen und Brummen im Ohr sei ohrenärztlich abgeklärt worden; eine spezielle Pathologie habe nicht nachgewiesen werden können. Hauptproblem seien die Nackenschmerzen (Ziff. 2 Mitte).
          Dr. Z.___ stellte folgende Diagnose (Ziff. 5):
    Restbeschwerden bei Status nach Autounfall am 16. Mai 2003 bei/mit:
- Distorsion HWS
- segmentale Funktionsstörung C4/5
- muskuläre Dysbalance im Bereich Schultergürtel und HWS
- bekannte Skoliose
- funktionelle Beeinträchtigung mit Konzentrationsstörung, Müdigkeit und Schwindel
- mässige Chondrose und leichte Herniation C5/6
- Chondrose und mittelgrosse mediolaterale Diskushernie C6/7
          Zur Arbeitsunfähigkeit verwies er auf die von Dr. H.___ ab 1. Juni 2007 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % (Ziff. 8.).
3.10    Am 27. August 2007 erstattete Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/M33). Er stützte sich auf die im Rahmen der Untersuchung vom 24. August 2007 erhaltenen Angaben und erhobenen Befunde, die ihm überlassenen Akten, einen von Dr. D.___ übermittelten Verlaufsbericht (vom 17. August 2007; vgl. S. 14) sowie telefonische Besprechungen mit Dr. D.___ und Dr. H.___ (S. 1 f.).
          Berufsanamnestisch hielt der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin habe ihre Tätigkeit bei der Bank 2001 mit einem Pensum von 60 % aufgenommen und ab Oktober 2004 auf 80 % erhöht. Sie sei weiterhin zu 100 % angestellt und arbeite seit 1. Januar 2007 3 ½ Stunden pro Tag, seit Juni 2007 arbeite sie 3 Tage pro Woche (S. 16 oben).
          Als aktuelle Beschwerden schildere die Beschwerdeführerin Kopfschmerzen, Schwindel sowie Nacken- und Schultergürtelschmerz, Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule, Konzentrationsstörungen, dies wie in früheren Berichten. Zugleich habe sie Übelkeit, Tinnitus und Lärmunverträglichkeit angegeben sowie eine Visusstörung, die inzwischen besser geworden sei. Die Schilderung der Nacken- und Schultersymptomatik sei eher unspezifisch, teils auch relativ vage gewesen. Ein Leidensdruck habe während der vierstündigen Untersuchung nicht beobachtet werden können. Zu Leistung und Belastbarkeit habe die Beschwerdeführerin spontan keine Angaben gemacht; auf Nachfrage habe sie geschildert, dass sie nicht belastbar sei, vor allem wenn sie am Bildschirm viel zu erledigen habe (S. 15).
          Weiter hielt der Gutachter fest, die festgestellten Werte, die neurologischen und rheumatologischen Befunde sowie das Bewegungsausmass entsprächen dem Normalen, sei teils überdurchschnittlich gut. Neurologische Veränderungen oder sensomotorische Defizite hätten nicht festgestellt werden können. Für eine in einem MRI im April 2007 festgestellte Diskushernie (vgl. Urk. 9/M30) habe kein entsprechendes somatisches Korrelat ausgemacht werden können (S. 19 unten).
          Der Gutachter nannte folgende Diagnosen (S. 19 f.):
- Status nach Sturz am 12. November 1997 bei/mit:
- Kontusion rechte Hüftregion
- Entwicklung einer lumbovertebralen Schmerzsymptomatik
- Entwicklung eines unspezifischen Zervikalsyndroms bei diskreten degenerativen Veränderungen
- ungewöhnlich langer und protrahierter Verlauf
- Status nach Heckkollision leichten Grades ohne medizinische Dokumen-tation 4. Dezember 1998
- Status nach Heckkollision 16. Mai 2003 mit/bei:
- Distorsion der Halswirbelsäule
- Entwicklung unspezifischer Schmerzsymptomatik
- Therapieresistenz bei sehr protrahiertem und fluktuierendem Verlauf
- kein Nachweis von zervikaler Diskushernie radiologisch und klinisch in den ersten 4 Jahren
- Nachweis einer kleinen medio-lateralen Diskushernie C5/6 sowie einer mittelgrossen C6/7 am 13. April 2007 ohne klinische Korrelate
- schwer nachvollziehbare Therapieresistenz trotz umfangreicher Behandlungsmassnahmen
- reaktive Myofascialgie-Schmerzsymptomatik, teils durch insuffiziente Haltung und teils reaktiv bei möglicherweise beginnender Fibromyalgie
- Verdacht auf sekundären Krankheitsgewinn
          Zur Frage der Unfallkausalität führte der Gutachter aus, nach Ablauf von drei Jahren und infolge der persistierenden Schmerzsymptomatik bei fehlendem neurologischem und somatischem Korrelat müsse eher von allerhöchstens nur möglichen Unfallfolgen ausgegangen werden (S. 21 Ziff. 5.1).
          Der Sturz vom 2. November 1997 habe zu einer sehr langen Behandlungsperiode geführt und sei bis kurz vor dem Unfall vom 16. Mai 2003 aktuell gewesen. Die auch heute angegebenen Schmerzen an beiden Hüften und lumbal hätten mit Sicherheit vor dem Unfall vom 16. Mai 2003 bestanden, ebenso die von Dr. D.___ festgestellte degenerative Veränderung auf der Höhe C6/7 und die degenerativen Veränderungen L5/S1. Der recht protrahierte Verlauf des Unfalls von 1997 habe sozusagen überlappend auf den Unfall vom 16. Mai 2003 gewirkt (S. 22 Ziff. 5.2).
          Die jetzigen Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 16. Mai 2003 zurückzuführen. Es seien diverse und komplexe Begleitfaktoren unfallfremd am Krankheitsgeschehen beteiligt. Der Status quo sine dürfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Ende 2006 erreicht gewesen sein (S. 22 Ziff. 5.3).
          Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Bankkundenberaterin aus rheumatologischer Sicht und in Anbetracht des erhobenen Status’ voll arbeitsfähig (S. 23 Ziff. 6.1). Für - näher umschriebene - angepasste Tätigkeiten bestehe eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 6.2).
          Eine weitere Behandlung als Folge des Unfalls vom 16. Mai 2003 sei weder zweckmässig noch geeignet, den Gesundheitszustand namhaft zu verbessern (S. 26 Ziff. 7.1).
3.11    Am 11. September 2007 berichtete Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH Ohren-Nasen-Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, über seine Untersuchung vom 5. März 2007. Es liege „im Anschluss an ein Schleudertrauma im Jahre 2003“ ein beidseitiger hochfrequenter Pfeiftinnitus vor, welcher subjektiv sehr störe. Anhand des Tinnituscharakters sowie des zeitlichen Auftretens bestehe ein eindeutiger kausaler Zusammenhang mit dem erlittenen Schleudertrauma (Urk. 3/2).
3.12    Am 17. September 2007 äusserte sich Dr. H.___ sodann kritisch zum Gutachten von Dr. I.___ (Urk. 3/3/2).


4.
4.1     An sich leuchten die Darlegungen des Gutachters Dr. I.___, dass und warum Ende 2006 und damit auch im strittigen Zeitpunkt bezogen auf den Unfall vom Mai 2003 der Status quo sine erreicht gewesen ist, ein. Dies gilt in abgeschwächter Form auch für die Beurteilung durch Dr. E.___, die allerdings nicht vertieft begründet ist und wegen der problematischen Abfolge seiner Funktion (beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, dann behandelnder Arzt, dann wieder beratender Arzt) nicht ohne weiteres berücksichtigt werden könnte.
          Hätte sich die Beschwerdeführerin irgend eine andere Verletzung zugezogen als eine Distorsion der HWS (oder eine von der Rechtsprechung analog behandelte Verletzung), wäre wohl der medizinischen Kausalitätsbeurteilung zu folgen.
          Da die Beschwerdeführerin nun aber unbestrittenermassen eine HWS-Distorsion erlitten hat, kommt die dargelegte spezielle Betrachtungsweise (vorstehend Erw. 1.6) zum Zug. In den von ihr - gemäss der Darstellung des Gutachters eher unspezifisch und vage - geschilderten Beschwerden dürfte das Bundesgericht das von ihm umschriebene „typische“ Beschwerdebild (vorstehend Erw. 1.5) erkennen, zumindest jedoch „ein komplexes und vielschichtiges Beschwerdebild mit eng ineinander verwobenen, einer Differenzierung kaum zugänglichen Beschwerden physischer und psychischer Natur“, durch das solche Verletzungen gekennzeichnet sind (BGE 134 V 118 Erw. 7.1) beziehungsweise „das diese kennzeichnende Gemenge physischer und psychischer Symptome“ (BGE 134 V 121 Erw. 9).
4.2     Aus diesen Gründen stellt sich die Frage nach dem natürlichen Kausal-zusammenhang nicht und es ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs - zumal es sich offensichtlich um ein Unfallereignis im mittleren Bereich handelt - anhand der einschlägigen Kriterien (vorstehend Erw. 1.7) zu prüfen.
4.3     Für besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls gibt es keine Anhaltspunkte.
          Die erlittene Verletzung kann nicht als besonders schwer oder als von besonderer Art bezeichnet werden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit einem Sturz vom Pferd im Jahr 1997 unter Hüftbeschwerden und auch Schulter-/Nackenbeschwerden gelitten hat, ist nicht geeignet, die erlittene HWS-Distorsion schwerer erscheinen zu lassen als sie auch ohne diesen Vorzustand gewesen wäre.
          Von einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung sodann kann nicht die Rede sein. Dokumentiert sind Konsultationen bei Dr. E.___, die über längere Zeit im Rhythmus von drei Monaten stattfanden und anschliessend solche bei Dr. H.___, die ebenfalls als eher niederfrequent zu bezeichnen sind. Dass im Zeitverlauf betrachtet und spezialisierte Abklärungen eingerechnet die Liste der behandelnden Ärzte lang sei (Urk. 1 S. 16 lit. C), genügt nicht, um das Kriterium zu erfüllen.
          Das Kriterium erheblicher Beschwerden betreffend ist entscheidend, dass mit BGE 134 V 106 weniger deren Dauerhaftigkeit - die gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin möglicherweise zu bejahen wäre - ins Gewicht fällt als deren Erheblichkeit. Eine solche ist klar zu verneinen, denn die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt. Nicht in besonders ausgeprägter Form ist das Kriterium erfüllt, wenn es der betroffenen Person immer noch möglich ist, gewisse Aktivitäten auszuüben wie beispielsweise regelmässige Spaziergänge und einen Teil der Haushaltsführung (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2008, 8C_57/2008, Erw. 9.4).
          Offensichtlich nicht erfüllt sind die Kriterien einer ärztlichen Fehlbehandlung und eines schwierigen, komplikationsbehafteten Heilungsverlaufs.
          Nicht erfüllt ist schliesslich das Kriterium einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. An - ausgesprochen achtenswerten - Anstrengungen der Beschwerdeführerin fehlt es zwar nicht, aber es fehlt an der nennenswerten Arbeitsunfähigkeit.
4.4     Zusammengefasst ergibt sich, dass keines der massgebenden Kriterien erfüllt ist. Damit ist die Adäquanz zu verneinen.
          Somit besteht ab dem strittigen Zeitpunkt der Leistungseinstellung kein rechts-genüglicher Kausalzusammenhang und damit keine Leistungspflicht der Be-schwerdegegnerin mehr.
          Der angefochtene Entscheid ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).