UV.2008.00193

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Rubeli
Urteil vom 26. Mai 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern

diese substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.       Der 1957 geborene X.___ war als Tunnelbauarbeiter für die Y.___ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 19. Oktober 2005 wurde er als Chauffeur eines Betonmisch-Lastwagens auf der Baustelle des Nordportals des J.___tunnels, während er das Entladen seines Betonmischers überwachte, zwischen einem ungesicherten, führerlos wegrollenden Geländewagen und einer grossen Betonaufbereitungsmaschine eingeklemmt (Polizeirapport vom 19. Oktober 2005 [Urk. 12/37 S. 1 f. und 6]). Dabei zog er sich Unterschenkelfrakturen beidseits zu, welche im Bezirksspital Z.___ osteosynthetisch versorgt wurden (Operationsbericht von Dr. med. A.___, Leitender Arzt/Co-Chefarzt Chirurgie, vom 24. Oktober 2005 [Urk. 12/13]). Im Oktober 2006 scheiterte ein Arbeitsversuch, bei dem X.___ als Bauarbeiter auch für schwere Arbeiten eingesetzt wurde (Schreiben von X.___ vom 15. Oktober 2006 [Urk. 12/62]). Mit Kündigungsschreiben vom 24. Oktober 2006 löste die Y.___ AG den “Einsatzvertrag” mit X.___ per 24. November 2006 auf (Urk. 12/67).
         Auf Anfrage des Versicherten (Schreiben vom 24. Februar 2007 [Urk. 12/85]) verneinte die SUVA, gestützt auf eine Mitteilung des Kreisarztes Dr. med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 14. März 2007 (Urk. 12/86) nach erster kreisärztlicher Untersuchung vom 25. Januar 2007 (Urk. 12/77), mit Verfügung vom 14. März 2007 (Urk. 12/87) einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Diese Verfügung nahm die SUVA, nach dagegen erhobener Einsprache (Einsprache von X.___ vom 12. April 2007 [Urk. 12/97]), am 18. April 2007 vorbehaltlos zurück (Urk. 12/98). Nachdem Dr. B.___ einen Integritätsschaden anlässlich seiner ärztlichen Abschlussuntersuchung (Bericht vom 21. November 2007 [Urk. 12/123]) erneut verneint und eine volle Arbeitsfähigkeit als Tunnelbauarbeiter (Nachtrag vom 17. Januar 2008 [Urk. 12/126]) bejaht hatte, lehnte die SUVA schliesslich mit Verfügung vom 21. Januar 2008 (Urk. 12/127) sowohl einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung als auch einen Anspruch auf eine Invalidenrente (bei fehlender unfallbedingter Erwerbseinbusse) ab. Auch gegen diese Verfügung erhob X.___ Einsprache (Urk. 12/128). Am 1. Februar 2008 trat X.___ eine Stelle bei der C.___ AG an (Arbeitsvertrag vom 1. Februar 2008 [Urk. 12/136/3]). Mit Eingabe vom 31. März 2008 (Urk. 12/132) wurden in Ergänzung zur Einsprache von X.___ weitere medizinische Berichte ins Recht gelegt. Die SUVA hielt nach zusätzlicher interner Abklärung des Integritätsschadens durch Dr. med. D.___, FMH Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin (Bericht vom 22. April 2008 [Urk. 12/138A]) mit Einspracheentscheid vom 29. April 2008 (Urk. 2 = Urk. 12/138) an ihrer Verfügung fest.

2.       Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte am 2. Juni 2008 Beschwerde führen mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin in der Folge zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu gewähren. Zudem seien die finanziellen Leistungen zwölf Monate nach Entstehung des erstmaligen Anspruches mit 5 % zu verzinsen, eventualiter sei die Sache zu neuer Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2008 (Urk. 11) beantragte die SUVA, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und der Einspracheentscheid zu bestätigen. Dabei seien die Kosten bei Kostenlosigkeit des Verfahrens wettzuschlagen. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 (Urk. 13) ordnete das Sozialversicherungsgericht einen zweiten Schriftenwechsel an. Mit Replik vom 17. November 2008 (Urk. 16) liess der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festhalten und einen Bericht von Dr. med. E.___, FMH Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 26. Juni 2008 beilegen (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin bekräftigte mit Duplik vom 17. Dezember 2008 (Urk. 21) ihren auf Beschwerdeabweisung lautenden Antrag.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungs- interner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
1.5     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte fest, der Beschwerdeführer sei als Tunnelbauarbeiter ohne Einschränkungen arbeitsfähig (Einspracheentscheid vom 29. April 2008 [Urk. 12/138 S. 6 Ziff. 3 lit. c]) und lehnte den der kreisärztlichen Beurteilung widersprechenden Bericht von Dr. E.___ vom 26. Juni 2008 als beweisuntauglich ab (Duplik [Urk. 21 S. 2 Ziff. 3.2]). Die Beschwerdegegnerin erklärte, eine eventuelle Lohneinbusse aufgrund des erfolgten Stellenwechsels sei nicht unfallbedingt; dem Kündigungsschreiben der Y.___ AG vom 24. Oktober 2006 (Urk. 12/67) sei zu entnehmen, dass die Kündigung aufgrund der schlechten Wirtschaftslage im Baugewerbe erfolgt sei (Urk. 21 S. 2 Ziff. 3.1 Abs. 3). Eventualiter erwog die Beschwerdegegnerin, dass jedenfalls in angepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Sie ermittelte für eine dem Beschwerdeführer zumutbare angepasste Tätigkeit, welche seiner Schadenminderungspflicht Rechnung trage, aufgrund eines Tabellenlohnvergleichs (gestützt auf die LSE) einen Invaliditätsgrad (ohne Anspruch auf eine Invalidenrente) von 6,99 % (Urk. 21 S. 3 Ziff. 3.3). Ebenso verneinte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Berichte von den Dres. D.___ und B.___ mangels Erheblichkeit des Integritätsschadens einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 2 S. 7 f. Ziff. 5).
2.2     Der Beschwerdeführer macht geltend, die angestammte Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. Zur Zeit erlaube der Gesundheitszustand lediglich die aktuelle, wechselbelastende Tätigkeit mit unregelmässigem Tragen geringer Gewichte als Bohr- und Sprengtechniker (Urk. 1 S. 6 Ziff. 11), für die er nach dem Unfall bei der C.___ AG einen tieferen Lohn erhalte (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 11 f.). Der Beschwerdeführer wendet ein, der im Kündigungsschreiben der Y.___ AG angegebene Kündigungsgrund sei teilweise vorgeschoben (Urk. 16 S. 2 Ziff. 2 Abs. 2), und kritisiert, der Kreisarzt habe die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit ohne Bezugnahme auf das Arbeitsplatzprofil als Tunnelbauer bejaht (Urk. 16 S. 2 Ziff. 3). Zudem beanstandet er die Verneinung eines Integritätsschadens (Urk. 1 S. 9 Ziff. 16).
2.3         Unstreitig ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 19. Oktober 2005. Streitig ist die Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als Tunnelbauarbeiter und die Beurteilung des Integritätsschadens.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer erlitt am 19. Oktober 2005 Unterschenkelfrakturen beidseits. Im Bezirksspital Z.___ erfolgten Osteosynthesen beider Tibie mittels Marknagel sowie Plattenosteosynthesen der Fibulafrakturen, zudem, nach einem Tibiamarknagelbruch, am 5. Dezember 2005 eine Re-Osteosynthese der linken Tibia und eine Plattenkorrektur des Malleolus lateralis links (Operationsbericht von Dr. A.___ vom 6. Dezember 2005 [Urk. 12/26]). Am 2. August 2006 berichtete Dr. A.___ über einen problemlosen Verlauf und schätzte die Arbeitsfähigkeit als Tunnelbauarbeiter ab Januar 2007 auf 50 % (Urk. 12/47 S. 2). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 25. September 2006 legte Dr. B.___ eine volle Arbeitsfähigkeit als Lastwagenchauffeur ab 9. Oktober 2006 sowie eine volle Arbeitsfähigkeit als Tunnelbauarbeiter ab Anfang Januar 2007 fest (Urk. 12/58 S. 3).
         Es folgte ein Arbeitsversuch als Bauarbeiter im Oktober 2006 (Urk. 12/62), der bei zunehmenden Schmerzen im Bereich des linken Unterschenkels scheiterte. Dr. A.___ fand eine Druckstelle von 5 x 5 mm und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 29. November 2006 (Bericht vom 17. Oktober 2006 [Urk. 12/64 S. 2]), welche er bei gleichbleibenden Beschwerden am 30. November 2006 für zwei bis drei weitere Monate bestätigte (Urk. 12/72 S. 2). Am 25. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer vom Kreisarzt untersucht. Dr. B.___ erachtete den Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit ab 5. Februar 2007 zu 50 % und ab 5. März 2007 zu 100 % arbeitsfähig. Als zumutbare angepasste Tätigkeit beschrieb Dr. B.___ eine wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit, ohne Begehen von unebenem Gelände und ohne Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 15 kg (Kreisarztbericht vom 25. Januar 2007 [Urk. 12/77 S. 3] und Arztzeugnis zu Handen der Arbeitslosenkasse vom 8. Februar 2007 [Urk. 12/83]).
         Vom 22. bis 23. März 2007 kam es zu einer erneuten Hospitalisation im Bezirksspital Z.___ wegen unklaren Beschwerden im Unterschenkel links und einer radiologisch nachgewiesenen Schraubenlockerung. Es erfolgte eine partielle Osteosynthesematerialentfernung des Malleolus lateralis links (Operationsbericht von Dr. A.___ vom 22. März 2007 [Urk. 12/99] und Austrittsbericht von Dr. A.___ und med. pract. F.___ vom 23. März 2007 [Urk. 12/97/4]). Am 6. Juni 2007 erfolgte die planmässige komplette Osteosynthesematerialentfernung nach vollständiger Konsolidierung (Operationsbericht von den Dres. A.___ und G.___ vom 6. Juni 2007 [Urk. 12/110]). Ein Röntgen-/Ultraschallbefund vom 8. Juni 2007 ergab eine komplette Metallentfernung unter Belassung einer abgebrochenen, winkelstabilen, vollständig im Knochen befindlichen Schraube, von welcher angenommen wurde, dass sie nicht störe (Urk. 12/113/2). Mit Arztzeugnis vom 5. September 2007 erwartete Dr. A.___ eine volle Arbeitsfähigkeit ab 16. Juli 2007 in Tätigkeiten ohne massive dauerhafte Überbelastung des linken Beines (Urk. 12/114). Im Unfallschein, der am 1. Oktober 2007 bei der Beschwerdegegnerin eingangen war, wurde schliesslich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 27. Juli 2007 bescheinigt (Urk. 12/115 f.).
         Am 21. November 2007 fand eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt, zu welcher der Beschwerdeführer vom Hausarzt angefertigte aktuelle Röntgenbilder vom 15. November 2007 mitbrachte. Der Versicherte berichtete über eine weitgehende Beschwerdefreiheit, eine geringgradige Wetterfühligkeit sowie eine Hemmung bei Maximalbelastungen, beispielsweise bei raschem Gehen oder Hinunterspringen von Treppen. In seiner Beurteilung erklärte Dr. B.___, bei der klinischen Untersuchung hätten sich geringgradige Restfolgen gezeigt. Er nannte verbreiterte, adhärente Narben, eine palpable Kallusbildung sowie eine leichte Atrophie der Wade links und eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit des Sprunggelenks links. Dr. B.___ erklärte, von weiteren Behandlungsmassnahmen sei keine wesentliche Verbesserung des jetzigen Zustandes zu erwarten, sodass die unfallbedingte Behandlung abgeschlossen werden könne. Der Versicherte sei nach wie vor arbeits- und vermittlungsfähig (Urk. 12/123). Dr. B.___ sandte eine Kopie seines Abschlussberichts an Dr. A.___. In Ergänzung seines Berichts erklärte Dr. B.___ am 17. Januar 2008 zu Handen der Beschwerdegegnerin, dem Versicherten sei seine angestammte Tätigkeit als Tunnelbauarbeiter wieder vollumfänglich und ohne Einschränkungen zumutbar (Urk. 12/126).
         Am 11. Januar 2008 erklärte Dr. A.___ gegenüber der H.___ Versicherung AG, die Beweglichkeit des linken OSG sei in der Dorsalflexion dauernd um ein Viertel eingeschränkt (Urk. 12/132/3). Schliesslich fand auf Veranlassung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2008 eine Untersuchung bei Dr. E.___ statt. Dr. E.___ stellte fest, der Beschwerdeführer sei bei seiner früheren Tätigkeit im Tunnelbau eingeschränkt, da ihm für Extrembelastungen die Flexibilität, Vitalität und die notwendige Reaktionsfähigkeit fehle, hingegen sei er für mittelschwere bis schwere Arbeiten im Baugewerbe voll arbeitsfähig (Urk. 17 S. 2).
3.2     Die kreisärztlichen Feststellungen von Dr. B.___ sind für die Frage der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als umfassend zu beurteilen. Sie berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der gesamten Akten abgegeben. Die Beschwerdegegnerin hatte die Y.___ AG um eine Arbeitsplatzbeschreibung für die Beurteilung der Wiedereingliederung im Betrieb gebeten (Urk. 12/52). Zwar erwähnte der Kreisarzt die Angaben der Y.___ AG in seinen Berichten nicht ausdrücklich, er durfte jedoch darauf verzichten, da diese, insbesondere diejenigen betreffend die verlangten Haltungen und Bewegungen, wenig aussagekräftig sind, da alle im Fragebogen vorgeschlagenen Haltungen und Bewegungen mit „oft“, das heisst mit „drei bis rund fünfeinhalb Stunden“, und das „Sitzen“ und die „frei wählbare Stellung“ mit „sehr oft“, das heisst mit „fünfeinhalb bis acht Stunden“ pro Acht-Stunden-Arbeitstag, angegeben wurden (Urk. 12/53/2 vom 28. August 2006). Dass der Kreisarzt seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in Auseinandersetzung und Kenntnis der an die Tätigkeit vor dem Unfall gestellten körperlichen Anforderungen abgegeben hat, wird durch seinen Bericht vom 25. Januar 2007 bestätigt, in welchem er (vorübergehend) eine angepasste Tätigkeit ohne Gehen auf unebenem Gelände und ohne Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 15 kg empfohlen hatte (Urk. 12/77 S. 3). Auch leuchten die kreisärztlichen Beurteilungen in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen sind sorgfältig begründet. Somit erfüllen die Stellungnahmen des Kreisarztes die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Berichte gestellt werden (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin datiert vom 29. April 2008. Da die Stellungnahme von Dr. E.___ vom 26. Juni 2008 (Urk. 17) Tatsachen betrifft, die sich vor dem Einspracheentscheid verwirklicht haben, ist sie als Beweismittel jedoch grundsätzlich zu berücksichtigen. Dr. E.___ erhebt keine Befunde, die von denen des Kreisarztes signifikant abweichen würden; lediglich in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit anerkennt er Einschränkungen für Extrembelastungen, da die notwendige Flexibilität, Vitalität und Reaktionsfähigkeit für die Tätigkeit als Tunnelbauarbeiter fehle (Urk. 17 S. 2). Diese von der kreisärztlichen Beurteilung abweichende Meinung überzeugt indessen nicht. Denn auch Dr. E.___ bestätigte in seinem Bericht ein hinkfreies Gangbild, einen symmetrischen Zehenspitzen- und Fersengang, ebenso einen symmetrischen intakten Einbeinstand. Im Vergleich hierzu bestätigte Dr. B.___ zusätzlich ein beschwerdefreies Hüpfen rechts wie links (Kreisarztbericht vom 21. November 2007 [Urk. 12/123 S. 2]). Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass sich die Stellungnahme von Dr. E.___ auf die gesamte Körperverfassung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Tätigkeit als Tunnelbauarbeiter bezieht, sie erscheint jedenfalls nach dem Gesagten weniger schlüssig als der kreisärztliche Abschlussbericht.
         Dr. A.___ berichtete am 11. Januar 2008, die Beweglichkeit des linken OSG sei in der Dorsalflexion zwar dauernd um ein Viertel eingeschränkt (Urk. 12/132/3), da er jedoch mit Arztzeugnis vom 5. September 2007 eine volle Arbeitsfähigkeit ab 16. Juli 2007 in Tätigkeiten „ohne massive dauerhafte Überbelastung des linken Beines“ attestierte, ist anzunehmen, dass er trotz der eingeschränkten Beweglichkeit weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging (Urk. 12/114). Zudem stützte Dr. A.___ sich bei seiner Beurteilung offensichtlich auf die Messungen von Dr. B.___ in dessen kreisärztlichem Abschlussbericht, in welchem der Kreisarzt den Versicherten als „nach wie vor arbeits- und vermittlungsfähig“ betrachtete, weshalb angenommen werden darf, dass Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. B.___ nicht bestritt und dass sich die von Dr. A.___ berechnete Einschränkung der Dorsalflexion in der angestammten Tätigkeit nicht auswirkt.
         Die singuläre abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. E.___ vermag demnach die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. B.___, die schlüssig und nachvollziehbar sind, nicht zu entkräften. Somit ist gestützt auf die kreisärztlichen Untersuchungen eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit anzunehmen. Dementsprechend hatte die Beschwerdegegnerin eine unfallbedingte Verdiensteinbusse zu Recht verneint.

4.
4.1     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
4.2     Im Nachgang zur kreisärztlichen Untersuchung vom 25. Januar 2007 verneinte Dr. B.___ am 14. März 2007 erstmals einen Integritätsschaden (Urk. 12/86). In seinem Abschlussbericht vom 21. November 2007 nannte er als Restfolgen Narben, eine Kallusbildung, eine leichte Atrophie der Wade links und eine geringgradig eingeschränkte Beweglichkeit des Sprunggelenks links und bestätigte eine dauernde, jedoch nicht erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität (Urk. 12/123 S. 3).
         Am 5. März 2008 beurteilte Dr. med. I.___, Arzt für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie, spezielle Unfallchirurgie und Sportmedizin, die Integritätseinbusse nach Aktenlage zu Handen der H.___ Versicherung AG. Als letzter ihm vorliegender Befund lag ihm der Bericht von Dr. B.___ über die kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 21. November 2007 vor. Dr. I.___ ging davon aus, dass die geringfügige Bewegungsbeeinträchtigung des linken Fusses im Sprunggelenk und die verbliebene Muskelminderung mit einem Fusswert von zwei Zehnteln reguliert werden könne. Unter Kenntnis der Schwere der Verletzung sei ohne Bedenken auch eine Regulierung mit fünf Zehnteln vorstellbar. Eine Einschätzung nach Beinwert sei nicht zwingend erforderlich, da lediglich die Funktionsbeeinträchtigung des Fusses im Sprunggelenk zu berücksichtigen sei. Sofern dennoch eine Regulierung nach Beinwert vorgesehen sei, könne ein Beinwert von drei Zwanzigsteln angenommen werden (Urk. 12/132/5).
         Auf Anfrage vom 17. April 2008 (Urk. 12/137) und auf Vorlage der Röntgenbilder vom 2. August 2006 und 7. Juni 2007 nahm Dr. D.___ von der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin am 22. April 2008 zum Integritätsschaden Stellung (Urk. 12/138A). Er stellte fest, die Beinachsen seien physiologisch und das Gehen erfolge hinkfrei. Die Narben seien reizlos und nicht augenfällig. Radiologisch lägen an den Knien und den OSG keine Arthrosen vor. Die geringe Einschränkung der Dorsalflexion im linken OSG um 5° gegenüber rechts sei funktionell nicht von Belang. Die Plantarflexion sei normal. Die leichte Muskelatrophie sei durch Training reversibel. Nach den einschlägigen SUVA-Tabellen bestehe heute kein erheblicher Integritätsschaden. Auch eine zukünftige Verschlimmerung sei nicht wahrscheinlich. Dr. A.___ habe im Bericht vom 11. Januar 2008 die objektiv günstigen Befunde des Kreisarztes bestätigt. Einen erheblichen Integritätsschaden habe er nicht behauptet. Aus der Akten-Stellungnahme von Dr. I.___ ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Auf was für Tabellen er sich abstütze, sei nicht ersichtlich. Er nenne willkürlich drei verschiedene Zahlen und mache ein Durcheinander mit Bein- und Fusswerten. Dr. E.___ schliesslich bewertete am 26. Juni 2008 den Integritätsschaden nicht in Prozenten (Urk. 17 S. 2 Ziff. 8).
4.3         Gestützt auf die überzeugenden Beurteilungen des Integritätsschadens durch die Dres. D.___ und B.___ besteht kein Anlass davon abzuweichen, zumal die von Dr. I.___ vorgenommenen Schätzungen auf nicht bekannten Tabellen und Kriterien beruhen.

5.
5.1     Der Einspracheentscheid der SUVA vom 29. April 2008, mit welchem ein Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung verneint wurde, besteht mithin zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.2     Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. a ATSG) und entschädigungsfrei (§ 34 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. g ATSG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).