Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 18. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ ist bei der Y.___ als Servicedelegierter angestellt und aufgrund dieser Tätigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 13. Februar 2006 stürzte er beim Skifahren und verletzte sich (Bagatellunfallmeldung vom 22. Februar 2006, Urk. 8/1). Die erstbehandelnde Ärztin Dr. med. Z.___ stellte eine klaffende, etwa 4 cm lange Schnittwunde am rechten (richtig wohl: linken, vgl. Urk. 8/22) Gesäss sowie leichte Schmerzen bei Bewegung im linken Hüftgelenk, insbesondere bei Innenrotation, fest (Urk. 8/2). Eine am 11. Mai 2006 durchgeführte MR-Untersuchung des linken Hüftgelenks ergab eine vorwiegend laterale Coxarthrose und keine Hinweise für eine Limbusläsion oder eine Osteonekrose (Urk. 8/3). Die SUVA kam für die Kosten der Heilbehandlung, die bis längstens Oktober 2006 dauerte (Urk. 7), auf.
1.2 Am 7. September 2007 (Urk. 8/4) liess der Versicherte einen Rückfall per 1. Februar 2007 melden. Mit Verfügung vom 23. Januar 2008 (Urk. 8/17) verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht für den gemeldeten Rückfall mit der Begründung, es bestehe gemäss Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. A.___ kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 13. Februar 2006 und den gemeldeten Hüftbeschwerden. Nachdem der Versicherte gegen diese Verfügung am 13. Februar 2008 (Urk. 8/22) Einsprache erhoben hatte, wies die SUVA diese mit Entscheid vom 5. Mai 2008 (Urk. 2) ab.
2.
2.1 Dagegen liess der Versicherte am 3. Juni 2008 durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):
1. Der Einsprache-Entscheid vom 5. Mai 2008 sowie die Verfügung vom 23. Januar 2008 seien aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere seien die Heilbehandlungskosten (mindestens bis zum Abschluss der Rehabilitation nach der Operation in der B.___ vom 14.12.2007) sowie Taggelder, eventuell später eine Integritätsentschädigung und/oder eine Rente zuzusprechen.
3. Eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen.
Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die obligatorische Krankenversicherung KLuG, welcher der Einspracheentscheid ebenfalls eröffnet wurde, erhob keine Beschwerde.
2.2 Nachdem die SUVA mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2008 (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7 und Urk. 8/1-32) um Abweisung der Beschwerde ersucht, der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2008 (Urk. 12) die Replik und die Beschwerdegegnerin am 3. November 2008 (Urk. 16) die Duplik erstattet hatte, wurde mit Verfügung vom 5. November 2008 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die am 14. Dezember 2007 in der B.___ durchgeführte Operation der linken Hüfte und damit in Verbindung stehende Arbeitsausfälle und Behandlungen leistungspflichtig ist. Unstrittig ist, dass die Hüftgelenksarthrose links nicht Unfallfolge ist, sondern es sich dabei um einen degenerativen Vorzustand handelt, zumal der Beschwerdeführer auch rechts an der gleichen Krankheit leidet.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht für die mit Rückfallmeldung vom 7. September 2007 als Unfallfolgen geltend gemachten Hüftbeschwerden mit der Begründung, es bestehe gemäss Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. A.___ kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zum Unfall vom 13. Februar 2006 (Urk. 2). Die Beweislast für die Rückfallkausalität liege beim Beschwerdeführer. Es sei jedoch ohnehin ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Coxarthrose überwiegend wahrscheinlich nicht gegeben. Zudem sei nicht von einer richtunggebenden Verschlimmerung auszugehen, da röntgenologisch keine Verschlimmerung des Vorzustandes ausgewiesen sei. Es sei vom Erreichen des status quo sine in der beschwerdefreien Phase zwischen August 2006 und Juni 2007 auszugehen (Urk. 6).
1.3 Der Beschwerdeführer liess demgegenüber geltend machen, die starken, vor allem belastungsabhängigen Schmerzen hätten nicht remittiert und die Schmerzsymptomatik habe sich trotz konsequent durchgeführter Therapien nicht verbessert. Die Einschätzung des Kreisarztes Dr. A.___ sei nicht nachvollziehbar und aufgrund dessen Beurteilung könne der Wegfall der Kausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden. Der Verlauf habe gezeigt, dass der beim Unfall erlittene Schlag auf das vorgeschädigte Gelenk Auslöser für die Beschwerden gewesen sei, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb darin keine richtungsweisende Verschlechterung des Gesundheitszustandes liege. Er leide beidseits an Coxarthrosen. Auf der nicht vom Unfall betroffenen rechten Seite sei er bis heute beschwerdefrei. Ein Erreichen des Status quo sine könnte nur angenommen werden, wenn zwischenzeitlich auch rechts Beschwerden aufgetreten wären. Der Beweis des Wegfalls der natürlichen Kausalität sei durch die Beschwerdegegnerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht worden (Urk. 1). Es habe seit dem Unfall keine Beschwerdefreiheit bestanden, weshalb nicht von einem Rückfall auszugehen sei. Zudem sei der Fallabschluss nie formell mitgeteilt worden. Selbst wenn von einem Rückfall auszugehen wäre, wäre eine Leistungspflicht zu bejahen und müsste mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Hüftoperation ohne das Unfallereignis nicht hätte vorgenommen werden müssen (Urk. 12).
2.
2.1 Die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie die nach Lehre und Rechtsprechung massgeblichen Kriterien für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache wurden im Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt (Urk. 2 Ziff. 1). Darauf kann verwiesen werden.
2.2 Ergänzend ist anzufügen, dass die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt werden (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 297 Erw. 2d).
3. Medizinisch ist Folgendes aktenkundig:
3.1
3.1.1 Dr. Z.___ stellte am 13. Februar 2006 eine klaffende, etwa 4 cm lange Schnittwunde am rechten (richtig wohl: linken) Gesäss sowie leichte Schmerzen bei Bewegung im linken Hüftgelenk, insbesondere bei Innenrotation, fest. Das Gangbild war unauffällig. Auf Röntgenaufnahmen wurde in Absprache mit dem Beschwerdeführer zufolge nicht möglichen Gonadenschutzes verzichtet, jedoch vermerkte Dr. Z.___, bei weiter anhaltenden Schmerzen sei eine weitere Abklärung mittels Magnetresonanztomographie (MRI) indiziert (Urk. 8/2).
3.1.2 Auf Zuweisung von Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, wurde am 11. Mai 2006 die empfohlene MRI-Untersuchung des linken Hüftgelenks durchgeführt, welche eine vorwiegend laterale Coxarthrose und keine Hinweise für eine Limbusläsion oder eine Osteonekrose, für einen Erguss oder einen freien artikulären Gelenkkörper ergab (Urk. 8/3). Am 26. November 2007 (Urk. 8/9) hielt Dr. C.___ fest, die letzte Kontrolle bei ihm habe im August 2006 stattgefunden. Im Oktober 2006 habe der Beschwerdeführer ihn telefonisch informiert, es gehe soweit recht.
3.2
3.2.1 Im Bericht vom 13. Juni 2007 (Urk. 8/5) hielt PD Dr. med. D.___, Chefarzt Orthopädie B.___, aufgrund der am Vortag erfolgten Konsultation fest, der Beschwerdeführer klage über zunehmende Leistenschmerzen links seit einem Sportunfall. Er diagnostizierte eine bilaterale linksbetonte sekundäre Coxarthrose bei cam-betontem femoroaceatabulärem Impingement und hielt ein Hüftresurfacing für indiziert. Die Operation wurde am 14. Dezember 2007 durchgeführt (Urk. 8/10). In seinem Bericht vom 16. Juni 2008 (Urk. 13) zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers führte PD Dr. D.___ aus, die Schmerzen seien unfall-, die Arthrose anlagebedingt. Der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen und habe seither zunehmende Leistenschmerzen links. Die Beweglichkeit der Hüfte sei durch den Unfall zurückgegangen. Die Arthrose selbst sei nicht Folge des Unfalls. Folge sei jedoch die Schmerzhaftigkeit auf der linken Seite, welche vorgängig unauffällig gewesen sei. Die Frage bezüglich Verlauf einer derartigen Arthrose könne im heutigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden. Es könne nicht gesagt werden, ob die Beschwerden auch ohne Unfall aufgetreten bzw. die Operation notwendig geworden wäre.
3.2.2 Am 27. Dezember 2007 (Urk. 8/13) äusserte sich Kreisarzt Dr. med. A.___, FMH Chirurgie, im Auftrag der Beschwerdegegnerin aufgrund der Akten zur Frage des Vorliegens eines Rückfalles. Er kam zum Schluss, der Sturz habe weder einen traumatisch bedingten Schaden noch eine richtungsweisende Verschlimmerung verursacht. Es sei aufgrund der anlagebedingten Deformität mit sichtbaren Coxarthrosen beidseits nunmehr von einem Status quo sine auszugehen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein kausaler Zusammenhang zwischen der linksbetonten bilateralen sekundären Coxarthrose bei cam-betontem femoroacetabulärem Impingement zum Unfallereignis gegeben.
4.
4.1
4.1.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die am 7. September 2007 (Urk. 8/4) gemeldeten Beschwerden als Rückfall oder als zum Grundfall gehörend zu behandeln sind, was insofern relevant ist, als bei Annahme eines Rückfalls der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, sofern nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang zum Unfall nachgewiesen werden kann, bei Annahme des Weiterbestehens des Grundfalls jedoch die Beschwerdegegnerin den Nachweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhanges mit dem selben Beweisgrad zu erbringen und bei Misslingen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, d.h. Leistungen zu erbringen hat. In diesen Themenkreis gehört auch die Rüge des Beschwerdeführers, der Fallabschluss sei nicht korrekt erfolgt.
4.1.2 Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Fallabschluss in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht. Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. Entscheidend ist, ob aufgrund einer ex-ante Betrachtung anhand der konkreten Umstände im damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit mehr auftreten. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu. Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalles und nicht unter demjenigen eines Rückfalles zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat bzw. wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen. Brückensymptome können naturgemäss auch relativ harmloser Natur sein und dürfen in der Regel nicht nur dann anerkannt werden, wenn sie auch durchgängig ärztlich behandelt wurden (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2008 in Sachen S., 8C_185/2008, Erw. 4.3 und 5.2 mit Hinweisen).
4.1.3 Der Unfall wurde mit Bagatellunfallmeldung angemeldet, und es resultierte mindestens bis zur der Rückfallmeldung vom 7. September 2007 keine Arbeitsunfähigkeit. Aus der Kostenaufstellung für das Jahr 2006 (Urk. 7) und den vorhandenen medizinischen Akten ist zu schliessen, dass eine Behandlungsbedürftigkeit im Jahre 2006 nur über wenige Monate hinweg bestand - die letzte Konsultation bei Dr. C.___ fand im August 2006 statt, Heilkosten wurden bis und mit Oktober 2006 vergütet, insgesamt Fr. 3'286.85 -, woraus zu schliessen ist, dass sie nicht kompliziert und der Heilverlauf jedenfalls nicht ungünstig war. Weitere Leistungen standen auch nicht mehr zur Diskussion. Ein formloser Abschluss wäre demgemäss grundsätzlich möglich und zulässig gewesen. Der Beschwerdeführer machte jedoch beschwerdeweise geltend, die Beschwerden hätten seit dem Unfall nicht remittiert, und es habe kein beschwerdefreies Intervall bestanden. Dr. C.___ teilte er im Oktober 2006 telefonisch mit, es gehe soweit recht. Dem ab Mitte 2007 behandelnden Arzt PD Dr. D.___ gegenüber klagte der Beschwerdeführer über seit dem Unfall zunehmende Schmerzen.
Aufgrund dieser Angaben ist davon auszugehen, dass Hüftbeschwerden und damit Brückensymptome vorhanden waren, weshalb die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die mit Rückfallmeldung geltend gemachten Beschwerden in beweisrechtlicher Hinsicht unter dem Gesichtspunkt des Grundfalls zu prüfen sind.
4.2 In den bildgebenden Untersuchungen konnte keine organische unfallbedingte Verschlimmerung der vorbestehenden Arthrose festgestellt werden. Keiner der involvierten Ärzte bestätigte eine richtunggebende Verschlimmerung der Coxarthrose. PD Dr. D.___ vertrat zwar die Auffassung, dass nicht gesagt werden könne, ob die Beschwerden auch ohne Unfall aufgetreten wären, hielt aber dennoch fest, die Schmerzen seien unfallbedingt und begründete deren Unfallkausalität damit, die linke Hüfte sei vorher unauffällig gewesen. Daraus wird deutlich, dass er sich bei seiner Beurteilung insgesamt vom Grundsatz "post hoc ergo propter hoc" leiten liess, was nicht zulässig ist. Im Weiteren entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass Schmerzen und Beschwerden - insbesondere bei fehlendem unfallbedingtem organischem Korrelat - im Verlauf der Zeit ab- und nicht zunehmen. Zudem darf angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über rund 10 Monate hinweg keinerlei ärztliche Behandlung mehr in Anspruch nahm, davon ausgegangen werden, dass die Beschwerden ab der letzten Konsultation bei Dr. C.___ im August 2006 zunächst bis Aufnahme der Behandlung bei Dr. D.___ im Juni 2007 über mehrere Monate hinweg nicht zunahmen, ansonsten der Beschwerdeführer viel früher wieder einen Arzt konsultiert hätte. Aufgrund dieser Aktenlage ist die Einschätzung des Kreisarztes, wonach der Status quo sine erreicht ist, nachvollziehbar und es kann darauf abgestellt werden. Der Umstand, dass die Coxarthrose rechts bis anhin unsymptomatisch blieb, vermag diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen, sondern findet eine Erklärung darin, dass die Röntgenbefunde der B.___ eine beidseitige, indes linksbetonte Coxarthrose ergaben (Urk. 8/5).
4.3 Da der Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhanges mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungspflicht für die am 7. September 2007 gemeldeten Beschwerden verneint.
5. Gemäss dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- KLuG Krankenversicherung
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).