UV.2008.00199
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 25. Mai 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Müller
Schweizergasse 8, Postfach 2570, 8021 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974, war seit April 2004 bei der Y.___ AG als Bauhilfsarbeiter beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 5. April 2006 ein Quetschtrauma am linken Fuss erlitt (Urk. 7/1, Urk. 7/6).
Am 26. Oktober 2007 teilte die SUVA dem Versicherten mit, sie erachte ihn ab dem 17. September 2007 als wieder zu 100 % arbeitsfähig und ihre Taggeldleistungen blieben mit diesem Datum eingestellt (Urk. 7/69). Am 4. Februar 2008 wurde eine Rückfallmeldung eingereicht (Urk. 7/74).
Mit Verfügung vom 18. Februar 2008 verneinte die SUVA das Vorliegen eines Rückfalls und hielt fest, sie erachte den Versicherten ab dem 17. September 2007 als wieder zu 100 % arbeitsfähig und ihre Taggeldleistungen blieben mit diesem Datum eingestellt (Urk. 7/79).
Die vom Versicherten dagegen am 18. März 2008 erhobene Einsprache (Urk. 7/89/1-2) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2008 ab (Urk. 7/93 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. Juni 2008 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache sei zur orthopädischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2008 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Gerichtsverfügung vom 4. Dezember 2008 wurde - den Anträgen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3, Urk. 14) entsprechend - das Verfahren sistiert und es wurde diesem aufgegeben, den Bericht über eine damals bevorstehende Operation einzureichen, sobald dieser vorliege (Urk. 16).
Mit Replik vom 13. Juli 2006 (richtig: 2009) hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (Urk. 28), ohne den genannten Operationsbericht einzureichen (vgl. Urk. 29/1-7).
Mit Duplik vom 13. Oktober 2009 hielt die SUVA an ihrem Antrag fest (Urk. 35) und reichte den fraglichen Operationsbericht und eine ärztliche Beurteilung ein (Urk. 36/1-2).
Am 4. Januar 2010 erstattete der Beschwerdeführer eine Triplik (Urk. 44). Am 11. März 2010 erstattete die SUVA eine Quadruplik (Urk. 48). Die ihm eröffnete Möglichkeit, zu dieser Stellung zu nehmen (Urk. 50), liess der Beschwerdeführer ungenutzt (Urk. 52-53).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
1.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass im September 2007 keine auf den Unfall vom April 2006 zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit mehr bestand, womit bei voller Arbeitsfähigkeit der Taggeldanspruch endete (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 3). Ein im September 2008 erstmals diagnostiziertes (vgl. Urk. 29/1-2) und im November 2008 operativ entferntes Morton Neurinom (vgl. Urk. 36/1) beurteilte sie als nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal (Urk. 35 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, eine Arbeit in seinem angestammten Bereich auf dem Bau sei nicht möglich, seine Schmerzproblematik sei immer noch ungelöst, und es sei deren Ursache näher abzuklären (Urk. 1 S. 3 f.). Ob das Morton Neurinom durch den Unfall oder dessen Behandlung verursacht worden sei, sei abzuklären (Urk. 28 S. 3 f., Urk. 44 S. 3 f.).
2.3 Strittig ist der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers ab dem 17. September 2007. Zu prüfen ist somit, wie es sich mit der unfallkausalen Arbeitsunfähigkeit in und ab diesem Zeitpunkt verhält.
3.
3.1 Am 5. April 2006 fiel dem Beschwerdeführer, der mit dem Verlegen von Schienen beschäftigt war, eine solche auf den linken Fuss (Urk. 7/1 Ziff. 6).
3.2 Dr. med. Z.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete der Beschwerdegegnerin am 30. August 2006 (Urk. 7/6). Dabei nannte er folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- Status nach Mittelfuss-Quetschtrauma mit nicht dislozierter Fraktur Os cuneiforme mediale
- traumatisiertes Lisfranc
Es handle sich um einen nicht ungewöhnlichen Verlauf nach schwerem Quetschtrauma. Die aktuellen Beschwerden an verschiedenen Stellen des Fusses seien im Rahmen des Belastungsaufbaues normal (S. 2 oben).
3.3 Am 6. September 2006 berichtete Dr. Z.___ über eine am Vortag erfolgte Infiltrationsbehandlung, in deren Anschluss sich nach Angaben des Beschwerdeführers eine 70%ige Besserung der Schmerzen im Fuss gezeigt habe (Urk. 7/14).
Am 21. November 2006 berichtete Dr. Z.___, der Beschwerdeführer habe sich am 2. Tag der Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % notfallmässig wegen starker Schmerzen gemeldet (Urk. 7/19).
Am 5. Dezember 2006 berichtete Dr. Z.___, der Beschwerdeführer habe mit den verabreichten Schmerzmitteln die 50%ige Arbeitsfähigkeit aufrechterhalten können. Bis Ende Januar 2007 betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 %, ab 1. Februar 2007 20 % (Urk. 7/20).
Am 7. Februar 2007 berichtete Dr. Z.___, der Beschwerdeführer könne die 50%ige Halbtagsarbeit nur reduziert verrichten; im Prinzip sei er somit 25 % arbeitsfähig (Urk. 7/26).
3.4 Am 16. Februar 2007 untersuchte Kreisarzt Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH, den Beschwerdeführer, worüber er gleichentags berichtete (Urk. 7/32). Nach der initialen Ruhigstellung sei es zu einer Algodystrophie gekommen, weswegen die Behandlung ab Ende August 2006 durch Dr. Z.___ erfolge. Der diesbezügliche Verlauf sei zwar wie üblich langwierig, aber insgesamt doch günstig (S. 4).
Der Beschwerdeführer gebe zwar eine erhebliche Restschmerzhaftigkeit seines verletzten linken Fusses an. Andererseits wirke er sehr ängstlich und gebe auch Schmerzlokalisationen an, die nicht so recht nachvollziehbar erschienen. Auch die symmetrisch entwickelte Muskulatur beider Beine passe nicht so ganz zu einer erheblichen weiterbestehenden Schonung des Beines. Der objektivierbare Befund sei günstig. Die Gelenksbeweglichkeiten seien weitestgehend normalisiert und es fänden sich keine Hinweise auf gröbere Residuen des ursprünglichen Traumas (S. 4 unten).
Dr. A.___ führte weiter aus, er halte mit Dr. Z.___ eine langsame und vorsichtige, jedoch stetige Steigerung der Belastung für sinnvoll. In diesem Sinne habe er die Arbeitsfähigkeit von 50 % (halbtags) bis heute sanktioniert und mit dem Beschwerdeführer eine kontinuierliche Ausdehnung besprochen, nämlich auf 65 % ab 19. Februar 2007 und dann auf 80 % ab 5. März 2007. Die volle Arbeitsfähigkeit per Anfang April 2007 scheine ihm realistisch (S. 5 oben).
3.5 Am 13. März 2007 berichtete Dr. Z.___, insgesamt gebe es jetzt doch langsam eine Verbesserung der Beschwerden. Bis Mitte April 2007 sollte die 80%ige Arbeitsfähigkeit belassen werden; ab 10. April 2007 habe er den Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig geschrieben (Urk. 7/37).
Am 24. April 2007 berichtete Dr. Z.___, erfreulicherweise habe der Beschwerdeführer die ab 10. April 2007 vorgesehene Arbeitsbelastung einhalten und zu 100 % arbeiten können (Urk. 7/43).
Am 12. Juli 2007 berichtete Dr. Z.___, der Beschwerdeführer klage über starke Schmerzen am linken Vorfuss, seit ihm wieder ein Zementsack darauf gefallen sei (Urk. 7/54).
3.6 Am 15. August 2007 berichtete Kreisarzt Dr. A.___ über die gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 7/55). Dem Beschwerdeführer sei am 10. Juli 2007 eine Gipsplatte auf den Fuss gefallen, was vorübergehend etwas vermehrt Schmerzen und auch eine Schwellung hervorgerufen habe, dann aber ausgeheilt sei (S. 2 unten).
Eine abschliessende Beurteilung sei erst möglich, nachdem eine vorgesehene MRI-Untersuchung - insbesondere zum Ausschluss eines Morton Neuroms - stattgefunden habe. Er tendiere aber dazu, innerhalb der nächsten Wochen und Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Die vom bereits ganztags präsenten Beschwerdeführer angegebene Leistungseinbusse sei für ihn nicht erklärbar; er sei überzeugt, dass dieser heute schon mindestens 75 % Leistung bringe (S. 5 oben).
3.7 Am 17. August 2007 fand die erwähnte MR-Untersuchung des linken Fusses statt. Die Beurteilung lautete: „Etwas auffällig ist ein Gelenkserguss im Gelenk zwischen Talus und Sustenaculum tali. Die restlichen Strukturen stellen sich unauffällig dar. Insbesondere kein Morten Neurinon und keine Hinweise für eine okkulte Fraktur“ (Urk. 7/60 = Urk. 7/62 = Urk. 7/66).
Dr. Z.___ berichtete am 30. August 2007, das MRI zeige keinerlei pathologische Veränderungen, kein Morton Neurom, keine Zeichen für eine Osteonekrose. Bis zum 16. September 2007 bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %; ab 17. September 2007 sei versuchsweise eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen (Urk. 7/65).
Am 24. Oktober 2007 hielt Kreisarzt Dr. A.___ fest, ab 17. September 2007 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit und der medizinische Endzustand sei wahrscheinlich erreicht (Urk. 7/68).
3.8 Am 13. Februar 2008 berichtete Kreisarzt Dr. A.___ über seine am 11. Februar 2008 erfolgte Untersuchung (Urk. 7/77). Der Beschwerdeführer klage über weiterbestehende, brennende Schmerzen im linken Vorfuss lateral; dies verhindere eine normale Arbeitsleistung und ebenfalls das Fahrradfahren (S. 4 Mitte). Bei der klinischen Untersuchung werde eine erhebliche Behinderung beim Gehen gezeigt; eine solche Verschlechterung sei medizinisch nicht erklärbar und entspreche im Mindesten einem Demonstrationsverhalten, wenn nicht sogar einer willkürnahen Verdeutlichung (S. 4 unten).
Angesichts der erheblichen Hinweise auf einen maladaptiven Umgang mit den Restbeschwerden und einer deutlichen Selbstbeschränkung komme er nicht umhin, an der vollen Arbeitsfähigkeit festzuhalten (S. 5 oben).
3.9 Am 6. März 2008 berichtete Dr. Z.___ erneut (Urk. 7/88). Als Diagnose nannte er nunmehr einen Status nach Mittelfussquetschung links (S. 1 Mitte). Die Beschwerden im Fuss seien unverändert, ferner bestünden ausgeprägte Rückenbeschwerden (S. 1). Aus orthopädischer Sicht sehe er keine weitere Verbesserungsmöglichkeit; eine Arbeit in der strengen Belastung auf dem Bau werde möglicherweise längere Zeit nicht möglich sein (S. 2 oben).
3.10 Ein am 18. September 2008 in B.___ erstelltes MRI ergab ein kleines Morton Neurom (Urk. 29/1).
Am 5. November 2008 formulierte Dr. Z.___ seinerseits den Verdacht auf ein Morton Neurom, dessen Exzision er empfahl (Urk. 29/3); diese nahm er sodann am 27. November 2008 vor (Urk. 36/1).
Am 23. Mai 2009 berichtete Dr. C.___, Neurologie FMH, über ihre Untersuchung vom 22. Mai 2009 (Urk. 49/5). Sie führte aus, es handle sich um Fussbeschwerden links bei Status nach nicht dislozierter Fraktur des Os naviculare und Os cuneiforme am 5. April 2006 bei Status nach Complex Regional Pain Syndrome (CRPS; auch: Algodystrophie) und Status nach Exstirpation eines Neuroms am 27. November 2008. Die Schmerzen seien praktisch sicher multifaktoriell. Die Anamnese sei etwas suggestiv für ein mitbedingendes Tarsaltunnelsyndrom; für ein solches gebe es zwar elektrodiagnostisch keine Hinweise, aber ausgeschlossen sei es dadurch nicht. Die angegebene Sensibilitätsstörung des ganzen linken Fusses halte sie vordergründig für schmerzinteraktiv. Bei Status nach CRPS seien aktuell keine eindeutigen atrophen Störungen nachweisbar. Die Schmerzen dürften vordergründig rheumatologisch / orthopädisch bedingt sein (S. 2 Mitte).
3.11 Am 28. September 2009 erstatteten Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, und Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Versicherungsmedizin SUVA, eine ärztliche Beurteilung (Urk. 36/2).
Nach einer Wiedergabe der vorhandenen Akten (S. 1 ff.) erläuterten sie das Morton Neurom (S. 6 f.): Das Morton Neurom sei eine mechanisch verursachte degenerative Neuropathie, die bevorzugt am dritten Interdigitalnerv des Fusses auftrete. Ätiologie und Pathogenese seien noch immer Gegenstand der fachmedizinischen Diskussion (S. 6 unten).
Im vorliegenden Fall hätten fachärztliche Kontrollen engmaschig nach dem Unfallereignis stattgefunden. Die Verdachtsdiagnose sei erstmals im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 15. August 2007, also mehr als Jahr und vier Monate nach dem Unfallereignis, aufgetaucht, habe auf dem darauf hin erstellten MRI jedoch nicht bestätigt werden können (S. 7 Mitte). Dieser Befund (kein Morton Neurom im Vorfuss des Beschwerdeführers) sei von Dr. Z.___ ausdrücklich bestätigt worden. Dass es - trotz expliziter Fragestellung - übersehen worden wäre, sei angesichts der Tatsache, dass mehr als ein Jahr später der Nachweis eines Morton Neuroms anhand der gleichen bildgebenden Methode erfolgt sei, nicht anzunehmen (S. 7). Im schriftlichen Befundbericht aus B.___ (vgl. Urk. 29/2) sei festgehalten, dass eine diskrete intermetatarsale Bursitis vorliege; in Übereinstimmung mit der Fachliteratur sei diese als wahrscheinliche Ursache des Neuroms anzunehmen (S. 7 unten).
Zusammenfassend sei festzustellen, dass ein Jahr und vier Monate nach dem Unfallereignis am linken Vorfuss des Beschwerdeführers höchstwahrscheinlich noch kein Morton Neurom bestanden habe und sich dieses erst zwischen August 2007 und September 2008 entwickelt habe. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 5. April 2006 und dem Morton Neurom bleibe in Anbetracht der dokumentierten langen zeitlichen Latenz lediglich möglich. Zudem sei in der unmittelbaren Umgebung des Neuroms durch das Ereignis im Jahr 2006 keine bis dato tatsächlich nachgewiesene knöcherne oder ligamentäre Läsion gesetzt worden, so dass eine traumatische Verursachung des Neuroms weniger wahrscheinlich bleibe als eine anderweitig krankhafte Verursachung (S. 8 oben).
Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Morton Neurom und dem Unfallereignis vom 5. April 2006 sei (lediglich) möglich (S. 8 Mitte Ziff. 1).
Dass das Morton Neurom Folge der Unfallbehandlung sei, müsse als unwahrscheinlich beurteilt werden; diese sei gemäss den vorliegenden Unterlagen lege artis erfolgt (S. 8 Mitte Ziff. 2).
Zum Unfallereignis vom 10. Juli 2007, als dem Beschwerdeführer ein Zementsack oder eine Gipsplatte auf den Fuss gefallen sei, lägen zwar keine weiteren Angaben vor. Es habe jedoch zwei Tage später eine fachmedizinische, auch radiologische, Untersuchung stattgefunden und 5 ½ Wochen später eine magnetresonanztomographische. Strukturelle Läsionen des linken Fusses hätten auch mit dieser Untersuchung ausgeschlossen werden können, so dass die gemachten Ausführungen auch für das Ereignis vom 10. Juli 2007 zuträfen (S. 8 unten).
4.
4.1 Aus den vorhandenen medizinischen Akten ergibt sich übereinstimmend und widerspruchsfrei, dass sich der Heilungsverlauf nach der Quetschverletzung im April 2006 vorerst protrahiert gestaltete, dies insbesondere weil ein CRPS auftrat. Der behandelnde Orthopäde und der Kreisarzt begleiteten diesen Verlauf engmaschig und es gelang ein sukzessiver Belastungsaufbau und eine schrittweise Erhöhung der Arbeitsfähigkeit.
Der ärztlich festgelegte jeweils höhere Umfang der Arbeitsfähigkeit erwies sich, wenn auch nicht immer umstandslos, jedes Mal als realisierbar. Im August 2007 gelangten sowohl der behandelnde Orthopäde als auch der Kreisarzt - vorbehältlich abweichender neuer Befunde - zur Beurteilung, ab Mitte September 2007 sei wieder eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen.
Vor diesem Hintergrund gibt es keine Anhaltspunkte, welche die damals als Folge des erlittenen Unfalls attestierte Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsfähigkeit als unrichtig erscheinen liessen.
4.2 Dass im Februar 2008 vom Beschwerdeführer weiterhin (oder wieder) Beschwerden geklagt wurden und eine Rückfallmeldung erstattet wurde, ist gesondert zu würdigen.
Einerseits ist zu beachten, dass zu diesem Zeitpunkt nebst den Fussschmerzen vor allem Rückenbeschwerden auftraten, die offensichtlich in keinem kausalen Zusammenhang mit der Fussverletzung vom April 2006 standen und keiner weiteren Erörterung bedürfen.
Andererseits ist heute bekannt, dass sich zwischenzeitlich ein Morton Neurom gebildet hatte, das im September 2008 entdeckt und im November 2008 operiert wurde. Dieses Neurom erklärt ohne weiteres die 2008 aufgetretenen Fussbeschwerden. Es ist jedoch gemäss der differenzierten und schlüssigen ärztlichen Beurteilung durch Dr. D.___ und Dr. E.___ (vorstehend Erw. 3.11) überwiegend wahrscheinlich krankhaften Ursprungs und stellt keine Unfallfolge dar.
Dies gilt demnach auch für eine allfällig damit verbundene Arbeitsunfähigkeit. Damit bleibt es dabei, dass ab Mitte September 2007 keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr bestand.
4.3 Dies gilt umso mehr für eine allfällige Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2009. Die neurologische Abklärung ergab, dass möglicherweise ein leichtes Tarsaltunnelsyndrom bestehen könnte und dass die Schmerzen praktisch sicher multifaktoriell seien (vorstehend Erw. 3.10). Für einen auch nur möglichen Kausalzusammenhang der 2009 untersuchten Fussproblematik mit dem im April 2006 erlittenen Quetschtrauma bestehen keinerlei Anhaltspunkte, womit auch eine damit zusammenhängende allfällige Arbeitsunfähigkeit im vorliegenden Zusammenhang ausser Betracht bleibt.
4.4 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass im strittigen Zeitpunkt keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr bestand und dass spätere Arbeitsunfähigkeiten ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom April 2006 zurückgehen.
Damit bestand ab dem strittigen Zeitpunkt kein Taggeldanspruch mehr. Der angefochtene Entscheid erweist sich deshalb als zutreffend, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Roger Müller
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).