UV.2008.00200

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 10. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1962 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 2002 als Chauffeur für die Y.___ AG tätig und deshalb bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 8. Februar 2005 glitt er beim Laden von Gerüstmaterial aus, stürzte aus einer Höhe von rund vier Metern vom Lastwagen zu Boden und zog sich Brüche beider Handgelenke sowie eine Schädelkontusion mit Rissquetschwunde frontal rechts zu (Urk. 14/1, 14/2, 14/6, 14/11). Mit der Ambulanz wurde er ins Spital Z.___ überführt, wo die Erstversorgung stattfand (Urk. 14/2, 14/6, 14/7). In der Folge wurden am 15. und 20. Februar 2005 weitere operative Eingriffe an den Handgelenken durchgeführt (Urk. 14/12). Vom 12. Oktober bis 16. November 2005 hielt sich der Versicherte in der Rehabilitationsklinik A.___ auf (Urk. 14/22). Am 31. März 2006 fand eine neurootologische Untersuchung durch den bei der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA tätigen Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, statt (Urk. 14/27). In der Folge wurde der Versicherte durch Dr. med. C.___, Neurologie FMH (Urk. 14/33: Bericht vom 20. Juni 2006) sowie durch Dr. med. D.___, Chirurgie FMH, speziell Handchirurgie (Urk. 14/35: Bericht vom 15. August 2006) konsiliarisch beurteilt. Am 23. November 2006 fand schliesslich eine Untersuchung und Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, statt (Urk. 14/40).
1.2     Mit Verfügung vom 26. Juli 2007 sprach die SUVA dem Versicherten für die verbliebene unfallbedingte Beeinträchtigung ab 1. März 2007 eine auf einem Invaliditätsgrad von 36 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 84'953.-- basierende Invalidenrente von monatlich Fr. 2'055.15 sowie eine auf einer Integritätseinbusse von 20 % beruhende Integritätsentschädigung von Fr. 21'360.-- zu (Urk. 14/57).
1.3     Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 22. August 2007 (Urk. 14/64) wurde mit Entscheid vom 8. Mai 2008 abgewiesen (Urk. 2).

2.
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid führt der Versicherte mit Eingabe vom 9. Juni 2008 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt, die SUVA sei zu verpflichten, auch über den 28. Februar 2007 hinaus volle Taggelder zu bezahlen sowie die Kosten der Heilbehandlung inklusive diejenigen für die Psychotherapie zu übernehmen; eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum Neuentscheid an die SUVA zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2008 beantragt die SUVA Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Replik vom 11. November 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest (Urk. 19); desgleichen die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 9. Dezember 2008 (Urk. 22). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 wurde das Doppel der Duplik dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 23).
2.3     In Bewilligung seines Gesuchs vom 9. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. September 2008 Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt (Urk. 15).
2.4     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
         Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.3.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4
1.4.1   Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4.2   Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der aus dem versicherten Unfall verbliebenen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit massgebend auf den Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik A.___ vom 1. Dezember 2005 und den Bericht des Kreisarztes vom 24. November 2006. Sie erwog zunächst, dass der Beschwerdeführer nicht nur durch die Folgen des Unfalls vom 8. Februar 2005, sondern auch durch unfallfremde Beschwerden, nämlich eine Adipositas und eine Ulnarisneuropathie rechts beeinträchtigt sei. Bei den hinzukommenden psychischen Beschwerden handle es sich ebenfalls um unfallfremde Beschwerden; zwischen diesen und dem versicherten Unfallereignis bestehe weder ein natürlicher noch ein adäquater Kausalzusammenhang. Entsprechend könnten bloss die unfallbedingten Beschwerden im Bereich der beiden Handgelenke berücksichtigt werden. Auf die nachvollziehbare Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes sei abzustellen. Das Invalideneinkommen sei aufgrund von DAP-Zahlen ermittelt worden, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig sei. Wenn man das unbestrittene Valideneinkommen im Jahr 2007 von Fr. 81'354.-- dem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 52'601.-- gegenüberstelle, ergebe sich ein für die Unfallversicherung massgebender Erwerbsunfähigkeitsgrad von 35,34 %. Die dem Beschwerdeführer aufgrund eines zu seinen Gunsten aufgerundeten Erwerbsunfähigkeitsgrades von 36 % zugesprochene Invalidenrente sei daher nicht zu beanstanden (Urk. 2 S. 4 ff.).
         Mit Bezug auf den Integritätsschaden stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung des Kreisarztes, welcher den Integritätsschaden an beiden Handgelenken auf insgesamt 20 % schätzte (Urk. 2 S. 8 f.).
2.2     Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Auffassung der SUVA könne nicht davon ausgegangen werden, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei. Dr. med. F.___, Leitender Arzt an der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Spitals G.___ halte dafür, dass bei einer Handgelenksdenervation kombiniert mit einer Osteosynthesematerial-Entfernung mit einer Erfolgsrate zwischen 50 bis 70 % zu rechnen sei. Bis zum Zeitpunkt der Genesung nach dem operativen Eingriff habe der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf Taggeldleistungen; ebenso seien die Heilungskosten von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen, inklusive diejenigen einer allenfalls notwendigen Psychotherapie, da sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den aktenkundigen psychischen Beschwerden und dem versicherten Unfallereignis entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung zu bejahen sei. Weiter wird geltend gemacht, dass dem Beschwerdeführer eine ganztägige Arbeit nicht zumutbar sei. Da die medizinischen Unterlagen in dieser Hinsicht unklar und unvollständig seien, sei der Beschwerdeführer polydisziplinär zu begutachten (Urk. 1).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der Invalidität die unfallbedingten Beeinträchtigungen der Gesundheit beziehungsweise deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit zutreffend beurteilt hat.
3.2
3.2.1   Im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik A.___ vom 1. Dezember 2005 über den Aufenthalt vom 12. Oktober bis 16. November 2005 wurde festgehalten, der 43jährige Patient sei acht Monate nach dem Unfall mit distaler Radiusfraktur links, welche operativ versorgt worden sei, und distaler Radiustrümmerfraktur rechts, welche ebenfalls osteosynthetisch versorgt worden sei, zur Rehabilitation eingetreten. Der mittelgrosse, adipöse Patient habe bei Eintritt über einen Ruheschmerz VAS 5 im Bereich des rechten Unterarmes mit Schwellung, vermehrtem Schwitzen und schmerzhafter Bewegungseinschränkung geklagt. Klinisch habe sich eine leichte Schwellung des Unterarmes mit seitengleicher Temperatur und palmar rechts leichter Rötung mit vermehrter Sudation finden lassen. Konventionell radiologisch habe sich rechts eine regelrechte Konsolidation der Fraktur bei erhaltener Länge gezeigt. In der ap-Aufnahme sei ein kleines Knochenfragment in Projektion zwischen Ulna und Triquetrum festzustellen. Links sei die Fraktur ebenfalls konsolidiert mit leichter Dorsalabkippung der Gelenkfläche von 2° bei erhaltener Radiuslänge. Es habe sich eine verminderte Mineralisation beider Hände gezeigt. Während der Hospitalisation habe der Patient über Schmerzen im Nackenbereich geklagt. Klinisch sei die Beweglichkeit der HWS nicht eingeschränkt gewesen. Konventionell radiologisch habe sich bei leichter Hyperlordose keine Pathologie finden lassen. Während der gesamten Hospitalisation habe der Patient immer wieder über vor allem in gebückter Haltung auftretenden Schwindel geklagt. Das am 18. Oktober 2005 durchgeführte psychosomatische Konsilium habe eine leichte Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion, begleitet von einer Höhenangst ergeben. Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, infolge Symptomausweitung und Selbstlimitierung seien die Resultate der ergonomischen Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass der Patient bei gutem Effort mehr hätte leisten können, als was er bei den Tests und in den Therapien gezeigt habe. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, ergänzt durch die Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Die angestammte Tätigkeit als Chauffeur eines Kranlastwagens sei aktuell nicht zumutbar. Einerseits sei die Belastung der Hände bei den einzelnen Arbeitsgängen zu hoch, anderseits müsse der Patient auf den Lastwagen steigen, um Lasten an den Kran zu hängen, was hinsichtlich des Schwindels bei Höhenangst problematisch sei. Hingegen seien ihm leichte Arbeiten, ohne Tätigkeiten mit repetitiven Handgelenksbewegungen, Schlägen oder Vibrationen in Bezug auf die Hände, ohne Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder sonst erhöhten Positionen ganztags zumutbar (Urk. 14/22).
3.2.2   Anlässlich der neurootologischen Untersuchung vom 31. März 2006 konnten wesentliche Unfallfolgen bezüglich des Gleichgewichtsfunktionssystems ausgeschlossen werden; der untersuchende Spezialist Dr. B.___ hielt jedoch fest, dass der Patient Tätigkeiten in der Höhe meiden solle, solange auch nur subjektiv Schwindelbeschwerden bestehen würden (Urk. 14/27).
3.2.3   Die Neurologin Dr. C.___ berichtete am 20. Juni 2006, das Kopfweh, an welchem der Patient seit dem Sturz aus 4 Metern Höhe leide, sei nicht eindeutig klassifizierbar, wahrscheinlich handle es sich um ein posttraumatisches Kopfweh. Da klinisch kein nennenswertes Cervicalsyndrom festzustellen sei, gehe sie nicht von cervicogenem Kopfweh aus. Das sicherheitshalber veranlasste Schädel-CT habe einen normalen Befund gezeigt, vor allem auch kein kleines subdurales Hämatom/Hygrom. Somit würden keine Hinweise für symptomatisches Kopfweh bestehen. Weiter bestehe eine distale, rein motorische axonale Ulnarisneuropathie rechts, deren Ursache offen sei. Dass es sich dabei um eine direkte Verletzungsfolge durch Schlag handle, sei zu bezweifeln, da sich in diesem Fall der Nerv in der Zwischenzeit eigentlich hätte erholen sollen (Urk. 14/33).
3.2.4   Der Handchirurge Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 15. August 2006 zur Anamnese aus, der Patient sei am 8. Februar 2005 aus 4 Metern Höhe gestürzt und habe sich eine beidseitige distale intraartikuläre Radiusfraktur sowie diverse Rissquetschwunden auch am Kopf zugezogen. Am 15. Februar 2005 sei eine Osteosynthese des distalen Radius rechts mittels dorsaler Platte sowie percutanen Kirschnerdrähten erfolgt und am 20. Februar 2005 eine Osteosynthese links mittels palmarer Platte. Nach guter Konsolidation habe der Patient immer über belastungsabhängige Schmerzen sowie aber auch über Spontanschmerzen auf der palmaren Vorderarmseite links und im Bereich der Finger II und III rechts geklagt. Gleichzeitig habe sich eine dystrophe Reaktion auf der rechten Seite mit vermehrter Schweisssekretion sowie chronischer Schwellung eingestellt. Der in der Folge stattgefundene stationäre Rehabilitationsaufenthalt habe die Situation nicht wesentlich beeinflussen können. Es gehe nun um die Frage, ob operativ etwas verbessert werden könne.
         Dr. D.___ hielt zum Befund fest, auf der linken Seite lasse sich eine palmare Narbe finden, welche im distalen Drittel etwas verbreitert sei. Es bestehe hier eine ausgeprägte Hyperpathie dieser Narbe, wobei gleichzeitig die Beugesehnen ebenfalls druckdolent seien, ohne dass klinisch eine Synovialitis vorgefunden werde. Der Nervus medianus sei unauffällig. Die Beweglichkeit des Handgelenkes betrage für Flexion/Extension 45-0-70 Grad, für radial-ulnar Duktion 30-0-30 Grad. Die Pro-/Supination betrage 70-0-70 Grad, das distale Radioulnargelenk sei stabil und nur geringgradig dolent. Auch die rechte Hand sei etwas geschwollen und weise eine vermehrte Schweisssekretion auf. Hier bestehe eine diffuse Druckdolenz, wobei vor allem die Finger II und III dorsalseitig bei normaler Sensibilität hyperpathisch seien. Auffällig sei eine Atrophie des 1. dorsalen Interosseus. Bei vollem Faustschluss gebe der Patient ziehende Schmerzen ausgehend von den beiden radialen Langfingern mit Ausstrahlung bis gegen die Schultern an. Die Handgelenksbeweglichkeit betrage hier für Flexion/Extension 20-0-35 Grad, für radial-ulnar Duktion 10-0-20 Grad. Die Pro-/Supination betrage 50-0-60 Grad, wobei die Umwendbewegungen etwas schmerzhaft seien. Radio-carpal gebe der Patient ebenfalls Schmerzen an. Auch hier würden Zeichen eines Nervenkompressionssyndroms fehlen. Das Röntgen des Handgelenks beidseits ap/lat zeige, dass auf der rechten Seite eine minime Ulnaplus-Variante mit einer verschmälerten Gelenksspalte radio-ulnar bestehe. Gleichzeitig liessen sich im TFCC-Bereich etwas Verkalkungen finden. In den CT-Untersuchungen würden sich arthrotische Veränderungen einerseits im distalen Radioulnargelenk, anderseits auch radio-carpal zeigen. Auf der linken Seite finde sich auch eine geringgradige Ulnaplus-Varianz, wobei dort die Verhältnisse radio-carpal etwas besser seien. Dr. D.___ führte schliesslich aus, bei Status nach Osteosynthese einer beidseitigen intraartikulären distalen Radiusfraktur würden gewisse arthrotische Veränderungen im distalen Radioulnargelenk rechts sowie auch radio-carpal bestehen. Die Veränderungen würden aber nicht mit den vom Patienten geschilderten Beschwerden übereinstimmen, welche einerseits eher weichteilbedingt seien, anderseits wahrscheinlich immer noch Ausdruck einer gewissen dystrophen Reaktion vor allem auf der rechten Seite seien. Aus diesem Grund glaube er nicht, dass ein weiterer operativer Eingriff die Situation verbessern könnte, sodass von irgendwelchen Korrekturen dringend abzuraten sei (Urk. 14/35).
3.2.5   Nach der Untersuchung vom 23. November 2006 hielt der Kreisarzt in seinem Bericht vom 24. November 2006 fest, dass die Rissquetschwunde am Haaransatz versorgt und problemlos abgeheilt sei. Die unbestimmten Kopfschmerzen, über welche der Versicherte klage, seien anamnestisch schwierig einzuordnen und neurologisch nicht eindeutig zu klassifizieren. Die in den letzten Monaten und bereits während dem Rehabilitationsaufenthalt angegebenen psychischen Schwierigkeiten mit Schlaflosigkeit, Albträumen, Unruhe, Nervosität und Aggressivität seien nicht mit dem Unfallereignis vereinbar. Die beidseitigen distalen intraartikulären Radiusmehrfragmentfrakturen seien primär rechts mit Fixateur externe, links mit Gips versorgt worden. Nach Analyse der Frakturtypen sei in einer zweiten und dritten Sitzung rechts eine dorsale und links eine volare Plattenosteosynthese durchgeführt werden. Die Gelenkflächen hätten zufriedenstellend, aber nicht vollständig wiederhergestellt werden können. Die Konsolidation der Frakturen sei problemlos verlaufen, bezüglich Beweglichkeit und Belastungsfähigkeit seien aber nur verzögerte Fortschritte erfolgt. Rasch sei von einer Schmerz- und Symptomausweitung bei Selbstlimitation gesprochen worden. Trotz intensiven Bemühungen habe sich die Belastungs- und Bewegungsfähigkeit nicht wesentlich verbessern lassen. Zuzuordnende neurologische Ausfälle an beiden Vorderarmen hätten nicht festgestellt werden können. Die angegebenen Sensibilitätsveränderungen rechtsbetont hätten keine klinische Bedeutung. Behandlungen würden keine durchgeführt. Der Versicherte nehme nach Bedarf unregelmässig Schmerzmittel.
         Sodann hielt der Kreisarzt folgenden Befund am rechten Handgelenk fest: "Erhebliche Belastungsintoleranz, Bewegungseinschränkung, belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen, veränderte Handgelenkskontur, erhaltenes Muskel- und Sehnenrelief, bis auf die erste Commissur mit Muskelatrophie. Reizlose Narben- und Weichteilverhältnisse. Kraftmässig unvollständiger Faustschluss der Finger II-IV. Durchblutung und Sensibilität bis auf unbestimmte, nicht zuzuordnende Kribbelparästhesien und Empfindungsveränderungen unauffällig. Bildgebend konsolidierte Frakturen mit Gelenkunregelmässigkeiten radial, liegendes Osteosynthesematerial, leichte arthrotische Veränderungen im Radioulnargelenk." Zum linken Handgelenk wurde folgender Befund festgehalten: "Erhaltene Handgelenkskontur. Reizlose etwas verbreiterte volare Narbe mit Druckdolenz. Erhaltenes Muskel- und Sehnenrelief. Freie Beweglichkeit aller Finger und Faustschluss kraftvoll. Sensibilität und Durchblutung erhalten. Massive Druckdolenz im radialen Handgelenksspalt von volar und dorsal. Bewegungsabhängige Schmerzen und Belastungseinschränkung. Mässige Kraftminderung. Bildgebend konsolidierte Radiusfraktur. Liegendes Osteosynthesematerial. Gelenkfläche wieder hergestellt mit medialer Unregelmässigkeit."
         Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte der Kreisarzt aus, er habe dem Versicherten erklärt, dass er wieder eine berufliche Tätigkeit werde aufnehmen müssen, dass die Arbeit als Lastwagenchaffeur aber kaum mehr in Frage kommen werde. Dem Versicherten seien sämtliche leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten vollzeitlich und vollschichtig zumutbar. Nicht zumutbar seien Arbeiten mit repetitiven kraftvollen Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, kräftigem Zupacken, anhaltenden Vibrationen und Schlägen wie Spitzen, Bohren, Hämmern. Unter Abstraktion der Selbstlimitierung sollte eigentlich auch eine Chauffeur-Tätigkeit wieder möglich sein, allerdings mit den angebenen Belastungslimiten bezüglich Beladungs- und Entladungstätigkeiten (Urk. 14/40).
3.3
3.3.1   Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin mit der Rentenzusprache ab 1. März 2007 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat.
3.3.2   Der Kreisarzt stellte anlässlich seiner Untersuchung vom 23. November 2006 fest, dass keine Behandlungen mehr durchgeführt würden und der Beschwerdeführer nur unregelmässig nach Bedarf Schmerzmittel nehme. Obwohl er vom früher geäusserten Verdacht auf CRPS (Complex Regional Pain Syndrom) an der rechten oberen Extremität Kenntnis hatte (vgl. die einleitende Aktenzusammenfassung im Bericht vom 24. November 2006, Urk. 14/40 S. 2), hielt er weitere Abklärungen in dieser Richtung nicht für angezeigt. Auch der behandelnde Chirurge, Dr. med. H.___, welcher in seinem Bericht vom 29. November 2006 unter dem Titel "Diagnose" bezüglich der Fraktur des rechten Handgelenks den früher geäusserten Verdacht auf ein CPRS (recte wohl: CRPS) aufführte, hielt bloss bezüglich der empfindlichen Narbe am Handgelenk links die Möglichkeit einer weiteren Infiltration gegeben, was der Patient momentan aber ablehne. Im übrigen verordnete er nochmals lokale Ergotherapie; weitere Kontrollen waren nicht vorgesehen (Urk. 14/44). Der Handchirurge Dr. D.___ schloss aufgrund des von ihm erhobenen Befundes aus, dass ein weiterer operativer Eingriff zu einer Besserung der Situation an den Handgelenken führen könnte (Urk. 14/35). Demgegenüber hielt Dr. F.___ in seinem Bericht vom 28. Mai 2008 dafür, dass eine Osteosynthesematerial-Entfernung mit einer Handgelenksdenervation kombiniert durchgeführt werden könne. Relativierend führte er allerdings aus, dass die Resultate einer solchen Operation "sehr schwierig" zu prognostizieren seien. Hinsichtlich der Resultate einer Handgelenksdenervation berief er sich in der Folge auf in der medizinischen Literatur geäusserte Meinungen und seine eigene Erfahrung, dass deren Erfolgsrate zwischen 50 und 70 % liege (Urk. 3/5). Dabei liess er - offenbar in Unkenntnis der relevanten Vorakten - ausser Acht, dass die Erfolgschancen von operativen Eingriffen in Fällen von Symptomausweitung wie dem vorliegenden, massiv geringer sind. Entsprechend ist nicht auf seine Einschätzung, sondern auf jene des Handchirurgen Dr. D.___ abzustellen. Es steht somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung ab Ende Februar 2007 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte. Weitere Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen waren somit nicht geschuldet.
3.4
3.4.1   Was die psychischen Beschwerden betrifft, hat der Kreisarzt nachvollziehbar begründet, weshalb er einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfallereignis und jenen ausschliesst.
3.4.2   Selbst wenn der natürliche Kausalzusammenhang bejaht würde, wäre eine Leistungspflicht für die geklagten psychischen Beschwerden nicht gegeben, da es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen diesen und dem Unfall vom 8. Februar 2005 mangelt.
         Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass es sich beim versicherten Unfallereignis um einen mittelschweren Unfall handle (Urk. 2 S. 5). Die Bestimmung des Schweregrades eines Unfallereignisses erfolgt aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wobei eine objektivierte Betrachtungsweise anzuwenden ist. Nicht massgebend sind Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- respektive Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 [U 2/07] Erw. 5.3.1).
         Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wurden Unfälle, bei denen der Betroffene aus einer Höhe von mehreren Metern von Leitern, Gerüsten oder einem Dach auf den Boden fiel und erhebliche Verletzungen und Frakturen erlitt, als mittelschwer bis schwer im mittleren Bereich qualifiziert. Als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen wurde ein Sturz von einem 1,2 Meter hohen Gerüst mit der Folge einer Calcaneusfraktur qualifiziert; gleich beurteilt wurden der Sturz eines Bauarbeiters in einen Lichtschacht mit Kontusion der rechten Hüfte sowie Distorsion des rechten Knies und der Sturz über eine Treppe mit leicht dislozierter Nasenbeinfraktur und schwerer Commotio cerebri (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 30. November 2004 in Sachen E., U 300/03, Erw. 3.3 mit Hinweisen). Damit rechtfertigt es sich, den vorliegenden Sturz aus einer Höhe von rund 4 Metern vom Lastwagen mit Frakturen beider Handgelenke und einer Schädelkontusion mit Rissquetschwunde als mittelschweren Unfall des mittleren Bereichs zu qualifizieren.
3.4.3   Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen hatte, ist dem Unfallereignis vom 8. Februar 2005 eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. In jüngerer Zeit hatte das Bundesgericht dieses Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage auf einer Autobahn, bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand, bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattelschlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versicherten Person noch auf längere Distanz vor sich herschob, während die Insassen des Personenwagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sie aufmerksam zu machen, oder bei einem in der 29. Woche schwangeren Unfallopfer bejaht (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2009 in Sachen S., 8C_799/2008, Erw. 3.2.3 mit Hinweisen). Mit der dargelegten Kasuistik vergleichbare dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfallereignisses können vorliegend nicht ausgemacht werden.
         Die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen waren weder schwer noch von besonderer Art; diese sind erfahrungsgemäss nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen hervorzurufen (vgl. etwa auch Urteil des EVG vom 14. September 2005, U 115/05, Erw. 2.4.2), jedenfalls wenn sie - wie vorliegend - innert nützlicher Frist konsolidiert sind. Bei dieser Sachlage liegt auch keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung oder eine Fehlbehandlung vor; ebensowenig ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen. Die im Verlauf aufgetretene Symptomausweitung ist nicht organischen Ursprungs und im Rahmen einer Beurteilung der Adäquanz nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien unbeachtlich. Nicht gegeben ist sodann das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Bereits bei Austritt aus der Rehabilitationsklinik A.___ am 16. November 2005 hielten die dort tätigen Ärzte eine behinderungsangepasste leichte Tätigkeit ganztags für zumutbar (Urk. 14/22 S. 2). Da auch das Kriterium der Dauerschmerzen nicht in der erforderlichen Ausprägung gegeben ist - der Beschwerdeführer nimmt nur unregelmässig Schmerzmittel ein - ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 8. Februar 2005 und den psychischen Beschwerden zu verneinen.
3.5
3.5.1   Nach dem Gesagten sind die aktenkundigen psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht adäquat kausal auf das versicherte Unfallereignis zurückzuführen. Entsprechend durfte die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der Invalidität und des Integritätsschadens allein die somatischen Unfallfolgen berücksichtigen.
3.5.2   Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat der Kreisarzt bei der Zumutbarkeitsbeurteilung sämtliche relevanten Befunde berücksichtigt, insbesondere auch die vom Handchirurgen Dr. D.___ beschriebene dystrophe Weichteilreaktion (Urk. 14/40 S. 2). Die Neurologin Dr. C.___, welche eine Ulnarisneuropathie feststellte, konnte diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückführen (Urk. 14/33 S. 3). Es kann daher mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer trotz der verbliebenen Beeinträchtigung aus dem versicherten Unfallereignis eine adaptierte Tätigkeit als Hilfsarbeiter ganztags zumutbar ist. Daran vermag der Bericht des Hausarztes Dr. med. I.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 13. August 2008 nichts zu ändern, da er nicht darlegt, dass die zu verrichtenden Arbeiten dem vom Kreisarzt festgelegten Zumutbarkeitsprofil entsprochen hätten (Urk. 10/2).

4.
4.1     Das der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte Valideneinkommen von Fr. 81'354.-- wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist aufgrund der Akten ausgewiesen (Urk. 14/49).
4.2     Gestützt auf Lohnausgaben aus ihrer Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelte die SUVA ein zumutbares Invalideneinkommen von jährlich Fr. 51'875.--. Dabei legte sie fünf DAP-Blätter auf (Urk. 14/49), machte Angaben zur Gesamtzahl der trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn (Urk. 14/49). Damit wurde das Invalideneinkommen korrekt bemessen (vgl. BGE 129 V 472).
4.3     Bei einem Vergleich des Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen resultiert eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von gerundet 36 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2). Damit ist aber die gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 36 % zugesprochene Invalidenrente nicht zu beanstanden.

5.
5.1     Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
         Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
         Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthal-ten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
5.2     Der Kreisarzt Dr. E.___ führte aus, nach der Tabelle 5 betrage der Integritätsschaden für eine mässige Handgelenkarthrose 5-10 %. Da die Befunde an den Handgelenken erheblich, dauernd, nachvollziehbar, reproduzierbar und definitiv seien, sei für beide Handgelenke je ein Wert von 10 % einzusetzen; für das rechte Handgelenk eher höher, für das linke eher weniger. Insgesamt ergebe sich somit ein Integritätsschaden von 20 % (Urk. 14/39).
         Die Einschätzung des Kreisarztes ist aufgrund der erhobenen Befunde schlüssig. Der Beschwerdeführer unterlässt es dann auch, Umstände zu nennen, welche für eine abweichende Auffassung sprechen könnten. Der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 20 % bestätigt wird, ist daher nicht zu beanstanden.

6.       Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid rechtens und die Beschwerde in sämtlichen Punkten abzuweisen.

7.       Der mit Verfügung vom 5. September 2008 bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, macht mit seiner Honorarnote vom 27. Januar 2010 (Urk. 25) einen Aufwand 11 Stunden und 5 Minuten sowie Auslagen in Höhe von Fr. 81.90 geltend, wofür ihm eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'473.25 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, wird mit Fr. 2'473.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Rechtsanwältin Barbara Klett
- Bundesamt für Gesundheit
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).