Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00201
[8C_408/2010]
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UV.2008.00201
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 19. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Helsana Rechtsschutz AG
Entfelderstrasse 2, Postfach, 5001 Aarau
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1946, ist seit 1989 bei der Bank Y.___ AG in F.___ angestellt (Urk. 7/5/1 Ziff. 1) und war über diese bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 28. Februar 2003 beim Skifahren verunfallte (Urk. 7/5/1 Ziff. 4, Urk. 7/5/2). Die Allianz erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.2 Die Versicherte begab sich im April 2006 wegen Schmerzen an der linken Schulter erneut in ärztliche Behandlung (Urk. 7/14 Ziff. 1 und 4). Mit Verfügung vom 29. August 2007 verneinte die Allianz einen Anspruch der Versicherten auf Versicherungsleistungen für die neu geltend gemachten Beschwerden (Urk. 7/18). Gegen die Verfügung vom 29. August 2007 erhob die Versicherte am 13. September 2007 Einsprache (Urk. 7/21, Urk. 7/25, Urk. 7/27). Mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2008 wies die Allianz die Einsprache ab (Urk. 7/37 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 10. Juni 2008 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und es sei die Allianz anzuweisen, weiterhin die versicherten Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung einer umfassenden Kausalitätsbegutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2008 beantragte die Allianz die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Juli 2008 geschlossen wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.5 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall-ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid vom 4. Juni 2008 aus, es sei unbestritten, dass der Sturz beim Skifahren vom 28. Februar 2003, bei dem sich die Beschwerdeführerin eine distale Radiusfraktur links sowie eine Prellung des Thorax zugezogen habe, die Begriffsmerkmale eines Unfalls erfülle (Urk. 2 S. 4 Erw. 4). Nach dem Unfallschein sei die ärztliche Behandlung am 14. Mai 2003 abgeschlossen worden. In implizierter Anerkennung ihrer Leistungspflicht sei die Beschwerdegegnerin für die von Dr. med. D.___ im Jahr 2003 durchgeführten und verordneten Heilmassnahmen aufgekommen und habe für die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit Taggelder erbracht (Urk. 2 S. 5 Erw. 6 c-d). Die Beschwerdeführerin vertrete die Auffassung, die Beschwerdegegnerin hätte, um ihre Leistungen in den Jahren 2006/2007 einstellen zu können, den Beweis erbringen müssen, dass der status quo ante vel sine erreicht worden sei. Die Beschwerdeführerin verkenne dabei, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Abschluss der ärztlichen Behandlung und der Physiotherapie sowie der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin den Fall im Sommer 2003 nach der damals gültigen Rechtsprechung habe formlos abschliessen können (Urk. 2 S. 5 f. Erw. 6 e).
Gemäss dem Bericht von Dr. D.___ vom 10. März 2008 habe die Beschwer-deführerin weder bei den früheren Konsultationen noch am 14. März 2003 Beschwerden an der Schulter erwähnt. Erst am 10. April 2006 sowie am 3. August 2007 habe sie über rezidivierende linksseitige Schulterbeschwerden geklagt (Urk. 2 S. 7 Ziff. 7 c-d). Dr. D.___ sei zur Überzeugung gelangt, dass die Beschwerden an der linken Schulter wahrscheinlich nicht auf den Unfall vom 28. Februar 2003 zurückzuführen seien (Urk. 2 S. 8 Erw. 7 g). Ein Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis sei demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, weshalb die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe (Urk. 2 S. 9 Erw. 7 j-k).
Ergänzend bemerkte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, die Beschwerdeführerin habe sich erstmals anlässlich der Konsultation vom 14. Mai 2003 bei Dr. D.___ über ein muskuläres Zervikalsyndrom beschwert. Sie verkenne, dass sie sich erst rund zweieinhalb Monate nach dem Unfallereignis vom 28. Februar 2003 wegen einem muskulären Zervikalsyndrom und einer lumbalen Prellung in physiotherapeutische Behandlung begeben habe (Urk. 6 S. 4 Ziff. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Bundesgericht habe in BGE 132 V 412 und in einem Urteil vom 20. Oktober 2006 (U 278/05) eindeutig und klärend festgehalten, dass ein Unfallversicherer im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit einem Fallabschluss Leistungen nicht in einem formlosen Verfahren ablehnen könne. Der vorliegende Fall könne daher nicht als vor den Jahren 2006/2007 als bereits rechtskräftig abgeschlossen betrachtet werden (Urk. 1 S. 6 Ziff II. 3). Da vorliegend zwei Unfallereignisse, ein Unfall vom 19. Februar 1997 und derjenige vom 28. Februar 2003, als mögliche Ursache der seit 2006 bestehenden Beschwerden in Frage kämen, sei von der Beschwerdegegnerin der Beweis zu erbringen, dass auch jede Teilkausalität zwischen dem Unfall vom 28. Februar 2003 und den seit 2006 bestehenden Beschwerden ausgeschlossen werden könne. Letzterer Beweis habe die Beschwerdegegnerin nicht eindeutig erbracht (Urk. 1 S. 6 f. Erw. II. 5). Aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 10. März 2008 gehe eindeutig hervor, dass die seit 2006 bestehenden Beschwerden als unfall- und nicht krankheitsbedingt zu betrachten seien (Urk. 1 S. 7 Erw. II 7). Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen gründlich abzuklären, sodann nur ungenügend nachgekommen (Urk. 1 S. 8 Ziff. II 11).
2.3 Strittig ist, ob zwischen den im Juni 2007 gemeldeten Beschwerden der Beschwerdeführerin an der linken Schulter und dem Unfall vom 28. Februar 2003 ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Zwischen den Parteien ist weiter strittig, ob die Behandlung im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 28. Februar 2003 als formell abgeschlossen zu betrachten ist. Die Beschwerdeführerin vertritt dabei den Standpunkt, dass, da der Fall vor 2006/2007 nicht formell korrekt abgeschlossen worden sei, die Beschwerdegegnerin den Nachweis zu erbringen habe, das der status quo ante vel sine erreicht und jede kausale Bedeutung der unfallbedingten Ursachen weggefallen sei.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin stürzte bereits am 19. Februar 1997 beim Skifahren, wobei sie sich am linken Daumen verletzte. Nach einem Bericht von Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 16. März 1998 habe die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit diesem Unfall wahrscheinlich ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule erlitten (Urk. 7/2 S. 1 oben).
3.2 Am 28. Februar 2003 verunfallte die Beschwerdeführerin erneut beim Skifahren, wobei sie auf die linke Hand stürzte (Urk. 7/5/1 Ziff. 4, Urk. 7/8 Ziff. 2).
Die Erstbehandlung erfolgte im Regionalspital A.___, wo die Beschwerde-führerin vom 28. Februar bis 1. März 2003 hospitalisiert war (Urk. 7/5/4). An-lässlich der Erstbehandlung am 28. Februar 2003 wurde eine Spick-drahtosteosynthese am linken Radius vorgenommen (Urk. 7/5/4).
Dr. med. B.___, Assistenzarzt Chirurgie, und Dr. med. C.___, Chefarzt Chirurgie, Regionalspital A.___, nannten in dem Bericht vom 28. Februar 2003 als Diagnosen eine Fraktur des distalen Radius links durch einen Skisturz am 28. Februar 2003, eine Thoraxprellung und eine kleine Perforation der Haut distal der Unterlippe (Urk. 7/5/4).
Radiologisch finde sich eine distale, nach dorsal dislozierte Radiusfraktur mit dorsalem Fragment. Eine intraartikuläre Beteiligung liege nicht vor (Urk. 7/8 Ziff. 4).
3.3 Der behandelnde Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, attestierte der Beschwerdeführerin in einem Arztzeugnis vom 5. März 2003 seit dem 28. Februar 2003 eine volle Arbeitsunfähigkeit während voraussichtlich sechs Wochen (Urk. 7/3).
Dr. D.___ verwies in einem Zwischenbericht vom 18. März 2003 auf eine voraussichtliche Dauer der Behandlung von zwei bis drei Monaten (Urk. 7/9 Ziff. 3 d). Die Wiederaufnahme der Arbeit sei für den April 2003 vorgesehen (Urk. 7/9 Ziff. 4 a).
3.4 Dr. D.___ verordnete am 15. Mai 2003 neun Einheiten Physiotherapie (Massage). Auf der Verordnung erwähnte er erstmals einen Verdacht auf eine Rippenfraktur und ein muskuläres Zervikalsyndrom (Urk. 7/12).
3.5 Nach einem weiteren Zwischenbericht von Dr. D.___ vom 19. Mai 2003 sei die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % auf den 28. April 2003 vorgesehen (Urk. 7/13 Ziff. 4 a). Die Beschwerdeführerin leide weiterhin an einem muskulären Zervikalsyndrom sowie an einer Prellung lumbal links. Daher sei noch kein Abschluss der Behandlung erfolgt (Urk. 7/13 unten).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begab sich am 10. April 2006 erneut in Behandlung bei Dr. D.___ (Urk. 7/14 Ziff. 1). Dieser verwies in einem Arztzeugnis vom 15. Juni 2007 auf den Skiunfall vor drei Jahren (Urk. 7/14 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin habe immer wiederkehrende Schmerzen an der linken Schulter (Urk. 7/14 Ziff. 4). Dr. D.___ nannte als Diagnose rezidivierende Schmerzen an der linken Schulter (Urk. 7/14 Ziff. 5). Er, Dr. D.___, habe im April 2006 erneute eine Physiotherapie veranlasst (Urk. 7/14 Ziff. 7 a). Der Abschluss der Behandlung sei am 31. Juli 2006 erfolgt (Urk. 7/14 Ziff. 10).
4.2 Dr. D.___ nahm am 10. März 2008 (Urk. 7/31) zu den Fragen der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2008 (Urk. 7/30) Stellung.
Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, wann die Beschwerdeführerin erstmals nach dem Unfall vom 28. Februar 2003 über Schulterschmerzen geklagt habe, verwies Dr. D.___ auf die im Bericht von Dr. Z.___ vom 16. März 1998 gestellten Diagnosen einer Daumenverletzung links und eines wahrscheinlichen Distorsionstraumas der Halswirbelsäule (Urk. 7/31 S. 1 Ziff. 1). Weiter erklärte Dr. D.___, die Zuordnung der Schulterbeschwerden zu einem objektiven Korrelat sei für ihn schwierig, da die Beschwerdeführerin nur selten bei ihm vorspreche. Die Beschwerdeführerin sei vom 28. Februar bis 1. März 2003 im Regionalspital A.___ wegen einer Fraktur des distalen Radius links und einer Thoraxprellung rechts nach einem Skisturz hospitalisiert gewesen. Von Schulterschmerzen sei im Austrittsbericht des Spitals nicht die Rede. Anlässlich einer Röntgenkontrolle bei ihm vom 14. März 2003 habe die Beschwerdeführerin keine Schulterschmerzen erwähnt (Urk. 7/31 S. 1 Ziff. 2). Die Frage, ob die Schulterbeschwerden von organischer Genese seien, beantwortete Dr. D.___ mit „möglicherweise ja“. Die Beschwerdeführerin sei am 14. Mai 2003 wegen eines muskulären Zervikalsyndroms in seiner Sprechstunde gewesen. Dabei habe sie erwähnt, dass sie im Zusammenhang mit dem Skiunfall nicht beschwerdefrei geworden sei. Zwei Wochen zuvor habe sie einen Schwindel verspürt. Die Beschwerdeführerin habe ihre Konzentrationsfähigkeit bei der Konsultation als gebessert und sogar als gut angegeben. Er, Dr. D.___, habe am 14. Mai 2003 eine ambulante Physiotherapie verordnet, die er am 15. September 2003 um eine weitere Serie verlängert habe (Urk. 7/31 S. 1 f. Ziff. 3). Anlässlich einer Konsultation der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 2004 seien die Schulter und der Nacken kein Thema gewesen. Die Beschwerdeführerin sei am 10. April 2006 erneut in seiner Sprechstunde gewesen. Sie habe den Skiunfall vor zehn Jahren und den Unfall vor drei Jahren erwähnt. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass diesbezüglich immer noch rezidivierende Schmerzen im Bereich der linken Schulter trotz zwei Serien Physiotherapie bestünden (Urk. 7/31 S. 2 Ziff. 3).
Nach seiner Einschätzung seien die Beschwerden an der linken Schulter wahrscheinlich nicht auf den Unfall vom 28. Februar 2003 zurückzuführen, sondern allenfalls auf den Sturz vom 19. Februar 1997 (Urk. 7/31 S. 2 Ziff. 5). Unfallfremde Faktoren spielten wahrscheinlich keine Rolle (Urk. 7/31 S. 2 Ziff. 6). Auf die Frage, ob die Behandlung abgeschlossen worden sei, antwortete Dr. D.___, die Beschwerdeführerin melde sich nur sporadisch bei ihm. Er wisse deshalb nicht so richtig, ob die Behandlung abgeschlossen sei (Urk. 7/31 S. 2 Ziff. 7).
5.
5.1 Dr. D.___ äusserte sich in der Stellungnahme vom 10. März 2008 eingehend zur Frage, ob zwischen den geltend gemachten Schulterbeschwerden und dem Unfall vom 28. Februar 2003 ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe. Auf die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 10. März 2008 kann abgestellt werden. Da sich die medizinischen Akten als ausreichend erweisen, ist auf ein Kausalitätsgutachten, wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 1 S. 2 oben), zu verzichten.
5.2
5.2.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen.
Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 417 Erw. 4; Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indessen keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu: Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat beziehungsweise wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 26. September 2008, 8C_102/2008, Erw. 4.1 mit Hinweisen).
5.2.2 Der behandelnde Hausarzt Dr. D.___ verordnete am 15. Mai 2003 neun Einheiten Physiotherapie. Am 19. Mai 2003 erstattete Dr. D.___ einen letzten Zwischenbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/12-13). Damit endete die Heilbehandlung betreffend den Unfall vom 28. Februar 2003. Nach dem Zwischenbericht von Dr. D.___ vom 19. Mai 2003 nahm die Beschwerdeführerin ihre Arbeit am 28. April 2003 zu 100 % wieder auf (Urk. 7/13 Ziff. 4 a). Gestützt auf die medizinischen Akten ist grundsätzlich von einem guten Heilungsverlauf der bei dem Unfall zugezogenen Verletzungen (Radiusfraktur links, Thoraxprellung) auszugehen. Die Beschwerdeführerin begab sich in der Folge erst im Juni 2004 wegen nicht mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden Beschwerden wieder in Behandlung bei Dr. D.___ (Urk. 7/31 S. 2 Ziff. 3 oben). Damit war im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 28. Februar 2003 ab Mitte Mai 2003 nicht mit einer weiteren Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu rechnen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin erweist sich der auf Mitte Mai 2003 zu datierende formlose Abschluss der Behandlung als wirksam, nachdem zu diesem Zeitpunkt keine weitere Behandlungsbedürftigkeit mehr bestand und auch durchgehende Brückensymptome zu verneinen sind. Zu prüfen ist demnach, ob es sich bei den von Dr. D.___ im Juni 2007 gemeldeten Beschwerden an der linken Schulter um einen Rückfall zum Unfall vom 28. Februar 2003 handelt.
5.3 Dr. D.___ erwähnte erstmals am 19. Mai 2003, dass die Beschwerdeführerin an einem muskulären Zervikalsyndrom und einer Prellung lumbal leide (Urk. 7/13 unten), während anlässlich der Erstbehandlung im Regionalspital A.___ nur von einer Fraktur des distalen Radius links und einer Thoraxprellung die Rede war. Aus der Stellungnahme von Dr. D.___ vom 10. März 2008 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Konsultation vom 14. Mai 2003 über einen aufgetretenen Schwindel und Nackenbeschwerden klagte. Dass diese Beschwerden auf den Unfall vor zweieinhalb Monaten zurückzuführen gewesen wären, erweist sich nicht als überwiegend wahrscheinlich, nachdem die Beschwerdeführerin im Anschluss an diesen Unfall nicht über derartige Beschwerden geklagt hatte. Zu beachten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit rund sechs Wochen nach dem Unfall zu 100 % wieder aufgenommen hat. Ein Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis vom 28. Februar 2003 ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen.
5.4 Die Beschwerdeführerin verwies in der Beschwerde (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8-9) auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Umstand, dass eine Gesundheitsschädigung bei gegebener Unfallkausalität nicht mit Sicherheit oder überwiegender Wahrscheinlichkeit einem von mehreren Unfallereignissen zugeordnet werden kann, nicht dazu führen darf, dass eine Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt und die Kosten vom Versicherten zu tragen sind. Denn anders als beim Beweis des Unfallereignisses (RKUV 1996 Nr. U 247 S. 171 Erw. 2 a) und der Unfallkausalität als solcher (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3 b) rechtfertigt es sich nicht, den Versicherten die Folgen der Beweislosigkeit tragen zu lassen, wenn eine eindeutige Zuordnung der Gesundheitsschädigung zu mehreren versicherten Unfällen aus medizinischer Sicht nicht möglich ist, die Unfallkausalität aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 17. Juli 2002, U 417/01, Erw. 3 a). Nach der zitierten Rechtsprechung hat in einem solchen Fall der zuletzt zuständige Unfallversicherer die vollen Leistungen zu erbringen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, a.a.O., Erw. 3 c).
Die Beschwerdeführerin verunfallte bereits am 19. Februar 1997 bei Skifahren, wobei sie sich nach dem Bericht von Dr. Z.___ vom 16. März 1998 wahrscheinlich ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule zuzog. Dass die aktuellen Schulterbeschwerden in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 19. Februar 1997 stehen, erweist sich nicht als überwiegend wahrscheinlich. Dr. D.___ stellte in der Stellungnahme vom 10. März 2008 lediglich fest, dass die Schulterbeschwerden allenfalls auf den Skiunfall vom 19. Februar 1997 zurückzuführen seien (Urk. 7/31 S. 2 Ziff. 5). Damit fehlt es im Hinblick auf die Schulterbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einem Kausalzusammenhang zu dem Unfall vom 19. Februar 1997 wie auch zu dem Unfall vom 28. Februar 2003.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei den geltend gemachten Schulterbeschwerden nicht um einen Rückfall zum Unfall vom 28. Februar 2003 handelt. Überdies ist davon auszugehen, dass der Unfall vom 28. Februar 2003 jede kausale Bedeutung verloren hat und der status quo ante vel sine erreicht ist.
Der angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Juni 2008 erweist sich damit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Rechtsschutz AG
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).