UV.2008.00203

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 26. Februar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       Der 1963 geborene X.___ ist bei der B.___ AG als Bauarbeiter beschäftigt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 29. März 2005 verspürte er, als er mit der linken Hand an einer Schalung festhielt und mit der rechten Hand nach etwas greifen wollte, einen "Zwick" und Schmerzen in der Schulter links (Urk. 2/8/1). Im Spital Z.___ diagnostizierte Dr. med. C.___ im Rahmen einer ersten Konsultation einen Verdacht auf Distorsion der Schultermuskulatur links (Urk. 2/8/3). Der nachbehandelnde Arzt, Dr. med. D.___, Allgemeinmedizin FMH, diagnostizierte am 1. April 2005 eine Schulterdistorsion links. Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und Taggelder. Infolge persistierender Schmerzen wurde der Versicherte neurologisch (Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, von 22. Juni 2005 [Urk. 2/8/5]) und orthopädisch abgeklärt (Arztbericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, vom 27. September 2005 [Urk. 2/8/6-7] und Bericht von Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 28. Oktober 2005 [Urk. 2/8/8]). Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 1. November 2005 bei Dr. med. H.___ stellte die SUVA mit Verfügung vom 29. November 2005 ihre Taggeldleistungen rückwirkend per 28. November 2005 ein, sie kam aber weiterhin für die Heilkosten auf (Urk. 2/8/14). Dagegen erhob der Versicherte am 12. Dezember 2005 Einsprache (Urk. 2/8/18). Am 24. Februar 2006 verfasste Dr. med. I.___, Oberarzt Neurologie/IOM der J.___, einen Arztbericht über die am selben Tag erfolgte Konsultation des Versicherten (Urk. 2/8/31). Am 22. März 2006 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2/2).

2.       Gegen diesen Entscheid liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. André Largier am 10. Juli 2006 Beschwerde erheben (Urk. 2/1), welche das hiesige Gericht mit Entscheid vom 23. März 2007 abwies (Urk. 2/11).

3.       Gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. André Largier am 14. Mai 2007 Beschwerde vor dem Bundesgericht erheben (Urk. 2/13), welches diese mit Urteil vom 9. Juni 2008 (Urk. 1) in dem Sinne guthiess, als der Entscheid des hiesigen Gerichts vom 23. März 2007 aufgehoben und die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen wurde, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. März 2006 neu entscheide.

4.       Mit Verfügung vom 2. Juli 2008 (Urk. 3) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zum Entscheid des Bundesgerichts und zu den offenen Fragen zu äussern. Nach Eingang der Stellungnahme (Urk. 5) samt Beilagen (Urk. 6/1-3), u.a. des Berichts von PD Dr. med. K.___, Leitender Arzt Radiologie der L.___ vom 16. September 2005 (Urk. 6/2), ordnete das Gericht mit Verfügung vom 17. September 2008 einen weiteren Schriftenwechsel an (Urk. 7), worauf sich der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2008 vernehmen liess (Urk. 9), während die Beschwerdegegnerin die Frist unbenutzt verstreichen liess.

5.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Im Entscheid vom 9. Juni 2008 befasste sich das Bundesgericht einzig mit der Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers durch das hiesige Gericht. Zu den materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers äusserte es sich nicht. Indessen hob es den angefochtenen Entscheid vom 23. März 2007 auf und wies die Sache mit der Aufforderung zu neuem Entscheid zurück. Nachdem das Gericht dem Beschwerdeführer u.a. in einem weiteren Schriftenwechsel das rechtliche Gehör gewährt hatte, indem ihm die Möglichkeit eröffnet wurde, sich zu sämtlichen Fragen, insbesondere zur natürlichen Kausalität zwischen dem Unfallereignis und zu den über den 28. November 2005 anhaltenden Beschwerden zu äussern, ist der Fall nun spruchreif.

3.      
3.1     Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Unfallmeldung vom 4. April 2005 angab (Urk. 2/8/1), er habe sich am 29. März 2005 auf einer Baustelle mit der linken Hand an einer Schalung festgehalten und mit der rechten Hand nach etwas greifen wollen, als er einen "Zwick" und Schmerzen in der linken Schulter verspürt habe. Der erstbehandelnde Arzt, Dr. C.___, erhob am 30. März 2005 (Arztbericht vom 21. April 2005, Urk. 2/8/3) den Befund, dass die Sensibilität am linken Arm und im Schulterbereich vermindert, die Kraft symmetrisch sei und eine Druckdolenz über der Scapula links und am distalen Humerus medial links bestehe. Der Röntgenbefund der Schulter (a.p. und Neer links) ergab keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ossären Läsion. Der Arzt diagnostizierte den Verdacht auf eine Distorsion der Schultermuskulatur links und führte abschliessend aus, dass ausschliesslich Unfallfolgen bestehen würden. Vor Dr. D.___ hielt der Beschwerdeführer zum Unfallhergang am 1. April 2005 offenbar fest (Arztbericht vom 18. April 2005, Urk. 2/8/2), er sei auf einer Leiter ausgerutscht und habe sich mit dem linken Arm festhalten können, wobei er einen "Zwick" in der linken Schulter gespürt habe. Der Arzt fand eine schmerzhafte Schulterbeweglichkeit links, vor allem bei Abduktion und Elevation über 90°, vor ebenso wie eine ausgedehnte Druckdolenz ventral und dorsal. Er bestätigte den unauffälligen Röntgenbefund und stellte die Diagnose einer Schulterdistorsion links.
3.2     Weil weiterhin Beschwerden bestanden, wurde der Beschwerdeführer dem Neurologen Dr. E.___ überwiesen (Arztbericht vom 23. Juni 2005, Urk. 2/8/5), der folgende Diagnose stellte: Status nach Distorsion der linken Schulter am 29. März 2005, keine Hinweise für eine peripher-neurogene Läsion, diffuse Dysästhesien im Bereich des gesamten linken Armes, linker Schulter im Rahmen des bewegungs-, anstrengungsabhängigen Schmerzsyndroms. Zu den bildgebenden Befunden des Arthro-MRT der linken Schulter vom 24. Mai 2005 hielt Dr. E.___ fest, dass ein weitgehend normaler Befund ohne Hinweise für eine Rotatorenmanschettenläsion, indessen eine leichte AC-Arthrose ohne aktuelle Aktivitätszeichen habe erhoben werden können. Die Neurographien des Nervus medianus links, Nervus ulnaris links, des Nervus cuaneus antebrachii medialis links und des Nervus medianus rechts ergaben normale Messwerte. Aus klinischer und elektrodiagnostischer Sicht liessen sich keine Hinweise für eine peripher-neurogene Läsion finden. Die geringe Schoninnervation zu Beginn der Oberarmabduktion sei schmerzbedingt. Die Sensibilitätsstörungen interpretierte der Arzt im Rahmen des Schmerzsyndroms, denn diese seien diffus über den ganzen Arm und die linke Schulter verteilt ohne einem peripher-neurogenen oder auch einem radikulären Muster zu folgen und die proximale Abgrenzung sei sehr diffus. Auch für eine radikuläre Schmerzsymptomatik bestünden keine klinischen Hinweise (negative HWS-Reklination). Die Messwerte in den sensibel-orthodromen Messungen seien klar im Normalbereich und blieben ohne signifikante Seitenunterschiede. Bei einer möglichen Läsion im Sinne einer traumatischen Zerrung einzelner Nerven bzw. einzelner Plexusanteile würde der Arzt eine doch signifikante Verminderung dieser sensiblen Nervenaktionspotentiale erwarten.
3.3     PD Dr. K.___ nahm am 6. September 2005 beim Beschwerdeführer, der über Schmerzen am Trapezius und an der Schulter links klagte, ein MRI der HWS vor (Urk. 6/2). Dieses ergab eine aufgehobene cervicale Lordose. Der cervicale Spinalkanal war anlagebedingt normal weit. Es waren degenerative Veränderungen der Disci C3-C7 mit Diskusprotrusionen dieser Segmente vorhanden. Im Segment C4/C5 lag paramedian rechtsseitig eine flache Diskushernienkomponente ohne Kompression neurogener Strukturen vor. Im Segment C5/C6 bestand mediolinks-lateral eine kleine, fast foraminale Diskushernie mit leichter Einengung des intervertebralen Foramens und mögliche Beeinträchtigung der Nervenwurzel C6 links. Im Segment C6/C7 war paramedian linksseitig eine mittelgrosse, sich etwas nach caudal vorwölbende Diskushernie mit leichter Einengung des Spinalkanales und leichter Abflachung des Myelons auf der linken Seite vorhanden. Es lag keine relevante Stenose des Spinalkanales vor. Die Facettengelenke waren unauffällig und altersentsprechend. Es bestand keine Signalalteration des Myelons. Der Arzt nahm zudem eine Beurteilung des auswärtigen Arthro-MRI der linken Schulter aus dem Medizinischen Diagnosezentrum Zürcher Oberland (MDZ) in Uster vom 24. Mai 2005 vor: Es hätten coronale T1 (T = Thorakalsegment), coronale T1 fat sat und coronale T2 fat sat, zusätzlich transversale T2 fat sat und T1 und sagittale T1 vorgelegen. PD Dr. K.___ stellte eine ungewöhnliche atypische transversale Schichtführung fest. Zusätzlich bestanden Aufnahmen in Innenrotation. Die Rotatorenmanschette war intakt. Kleine unspezifische Cysten am Tuberculum majus dorsal wurden als unbedeutend charakterisiert, der Sulcus an der Basis des Bicepsankers eher als anatomische Variante denn als superiorer Labrumschaden anterior bis posterior (SLAP)-Läsion. Der Biceps war unauffällig, Zentrierung aufgrund der Innenrotation nicht konklusiv beurteilbar. Der Subscapularis war scheinbar verdickt, dies sei aber wohl durch die Innenrotation und die etwas ungewöhnliche Schnittführung erklärbar. Gute Trophik der Muskulatur, keine Verfettung. Das AC-Gelenk zeigte sich normal, das Labrum war unauffällig und das Knochenmarksignal normal.
3.4     Dr. D.___ tönte in seinem ärztlichen Zwischenbericht vom Juli 2005 an, dass er den Beschwerdeführer bei Persistenz der Beschwerden bei einem Orthopäden anmelden werde (Urk. 2/8/6), was im Sommer/Herbst 2005 geschah (Urk. 2/8/7).
3.4.1   Dr. F.___ führte am 27. September 2005 aus (Urk. 2/8/8), der Beschwerdeführer leide unter einer posttraumatischen Halswirbelsäulen(HWS)-Problematik. Er fand eine in Flexion/Extension, Abduktion und IR/AR unauffällige Schultergelenksbeweglichkeit vor. Die Kraftentwicklung war symmetrisch und die Rotatorenmanschettenteste waren negativ. Es liessen sich keine Instabilität und keinerlei Dysästhesien finden. Im Bereich der HWS fiel dagegen eine endgradig eingeschränkte Lateralflexion und Rotation nach links und rechts auf, palpatorisch keine Druckdolenz der paravertebralen Muskulatur. Das Röntgen der HSW (ap/lateral) ergab soweit physiologische Verhältnisse. Dr. F.___ veranschlagte eine momentan 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zudem integrierte er den Befund des MRI der HWS vom 16. September 2005 (vgl. Urk. 6/2) in seinen Bericht. Nach der Konsultation ersuchte Dr. F.___ seinen Kollegen Dr. G.___ darum, beim Beschwerdeführer die HWS-Problematik zu therapieren.
3.4.2   Dr. G.___ hielt in seinem Arztbericht vom 28. Oktober 2005 fest (Urk. 2/8/10), es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer unter einer Distorsion/Affektion der cervicalen Facettengelenke leide. Darüber hinaus sei es ihm nicht möglich, eine pathologisch-anatomische Diagnose zu erheben. Der Arzt fand eine klinisch gute Beweglichkeit (der HWS) in allen Richtungen vor, die Muskeleigenreflexe (MER) waren seitengleich normal lebhaft. Der Faustschluss war reduziert und es bestanden diffuse Kältehypästhesien am Nacken und am Rücken links sowie am gesamten linken Arm. Es wurde eine Druckdolenz lateral über den Facetten links, eher proximal als distal vorgefunden. Dr. G.___ hielt zur Arbeitsfähigkeit fest, dass keine objektivierbaren Befunde vorliegen würden, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten.
3.5     Am 1. November 2005 fand vor Dr. H.___ die kreisärztliche Untersuchung statt (Urk. 2/8/12). Der Kreisarzt fand ein äusserlich unauffälliges linkes Schultergelenk, ein seitengleiches normales Schulterprofil, eine seitengleich freie Schulterbeweglichkeit, schmerzlos bis in die Endphase, vor. Die Rotatorenmanschette erwies sich als suffizient, der Jobe-Test negativ, die Infraspinatus- und Subscapulariskraft gut, der Lift-off-Test negativ, Yergason negativ, und das AC-Gelenk gestaltete sich reizlos und stabil. Dr. H.___ nahm sodann Untersuchungen der Schulter- und der HWS-Beweglichkeit vor. Zusammenfassend hielt er fest, dass die klinische Untersuchung keine neuen diagnostischen Gesichtspunkte gebracht habe. Es gehe um Nackenbeschwerden bei kernspintomographisch nachgewiesener generalisierter Segmentdegeneration, wie der Beurteilung von Dr. F.___ entnommen werden könne. Vorgesehen sei jetzt eine Facettengelenksabklärung. Im Zusammenhang mit dem Unfallkausalzusammenhang sei festzuhalten, dass ein solcher höchstens möglich, nicht aber zumindest wahrscheinlich sei. Dies, weil die HWS beim Unfall nicht direkt traumatisiert worden sei, weil die initial gestellten Diagnosen die HWS nicht betreffen würden und der Neurologe keine Befunde habe erheben können, welche im Zusammenhang stehen könnten mit einer traumatischen Schädigung der HWS. Es seien keine Hinweise für eine radikuläre Reizsymptomatik und auch keine Hinweise für eine traumatische Zerrung einzelner Nerven oder Plexusanteile gefunden worden. Anlässlich der klinischen Untersuchung habe der Neurologe zudem eine kräftige Rotation, Flexion und Extension des Kopfes festgestellt, eine traumatisierte HWS hätte sich dort bemerkbar gemacht. Ausserdem seien die Beschwerden auch ohne Unfallereignis hinreichend mit der kernspintomographisch dokumentierten Segmentdegeneration der HWS erklärbar. Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit verwies der Kreisarzt auf Dr. G.___.
3.6     Auf Zuweisung von Dr. med. M.___ zur erweiterten neurologischen Untersuchung diagnostizierte Dr. I.___ der J.___ am 24. Februar 2006 (Urk. 8/2/31) beim Beschwerdeführer ein chronisches Cervicobrachialsyndrom linksbetont mit/bei Status nach Arbeitsunfall am 29. März 2005. Seit dem Arbeitsunfall bestehe eine chronische Cervicobrachialgie links. Kernspintomographisch zeigten sich Diskushernien C5/6 mediolateral links und C6/7 mediolateral links, allerdings ohne sichere Beeinträchtigung der entsprechenden Nervenwurzeln. Ein Arthro-MRI der linken Schulter sei weitgehend unauffällig, ohne Hinweise für eine Rotatorenmanschettenläsion. In der heutigen klinisch-neurologischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise für allfällige radikuläre oder peripher-neurologische Läsionen finden lassen, was unterstützt werde durch die bereits letztes Jahr durchgeführten neurologischen Untersuchungen von Dr. E.___, weshalb auf weiterführende elektrophysiologische Untersuchungen verzichtet wurde.

4.       Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin - auf den Zeitpunkt der Einstellung ihrer Leistungen per 28. November 2005 - zu Recht auf das Fehlen eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 29. März 2005 und den noch bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der HWS geschlossen hat.
4.1     Mit der Beschwerdegegnerin ist zunächst festzuhalten, dass sowohl die Angaben des Beschwerdeführers zum Unfallhergang (vgl. insbesondere seine Angaben vom 2. Mai 2005, Urk. 2/8/4), wobei hier auf die Rechtsprechung zu den "Aussagen der ersten Stunde“ zu verweisen ist (vgl. BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis), als auch die (Erst-)Behandlungen im Spital A.___ und anschliessend bei Dr. D.___ sowie beim Neurologen als Unfallfolgen einzig auf eine Schulterverletzung hindeuten. Es wird von "Zwick" in der linken Schulter, schmerzhafter Schulterbeweglichkeit, Schulterdistorsion und Schmerzsyndrom am ganzen Arm und an der linken Schulter gesprochen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, es hätten Verständigungsschwierigkeiten zwischen den Medizinern und ihm stattgefunden (Urk. 2/13 S. 4), geht insofern ins Leere, als auch die klinischen Befunde der Mediziner einzig in Richtung Schulterverletzung deuten. Erst mit dem Beizug von Dr. F.___ im Zusammenhang mit den persistierenden Beschwerden, die Dr. D.___ zu einer orthopädischen Abklärung veranlassten, wurde in der L.___ bildgebend eine HWS-Problematik, verursacht durch degenerative Veränderungen der Disci C3-C7, vorgefunden.
4.2         Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1) finden sich in den Akten indessen keine Hinweise für das Vorliegen von Nackenbeschwerden unmittelbar nach dem Unfall, im Gegenteil. Dr. E.___ konnte sogar rund drei Monate nach dem Unfall kräftige Rotationen, Flexion und Extension des Kopfes neben einer ebenfalls kräftigen Schulterhebung beobachten (Urk. 2/8/5). Anlässlich der Untersuchung bei Dr. K.___ Anfang September 2005 klagte der Beschwerdeführer zudem ausschliesslich über Schmerzen am Trapezius (verantwortlich für das Heben des Schultergürtels und das Kippen des Kopfes nach hinten, das Nachinnenziehen des Schulterblattes und das Senken des Schultergürtels, www.wikipedia.org).
4.3         Alsdann weisen sowohl die Orthopäden als auch der Radiologe der L.___ bezüglich der HWS-Problematik darauf hin, dass es sich um (rein) degenerative Veränderungen handelt. Eine effektive Beeinträchtigung der Nervenwurzel, eine Stenose des Spinalkanals oder eine Signalalteration des Myelons, beispielweise hervorgerufen durch ein plötzliches Ereignis, konnten nicht gefunden werden und auch Hinweise auf radikuläre oder peripher-neurologische Läsionen in den neurologischen Untersuchungen im Juni 2005 und im Februar 2006 blieben aus.
4.4     Nicht zu beanstanden ist sodann, dass der Kreisarzt und mit ihm die Beschwerdegegnerin aufgrund der in der neurologischen Abklärung im Juni 2005, drei Monate nach dem Unfall, sich im Normalbereich befindenden Messwerte aus den Neurographien und der damals festgestellten negativen HWS-Reklination eine Traumatisierung der HWS anlässlich des Unfalls ausschlossen. Hinzu kam die geschilderte gute Beweglichkeit des Kopfes und der Schulter, was ebenso wenig für eine Traumatisierung spricht. Der Hinweis des Beschwerdeführers in der Beschwerde vor dem Bundesgericht, welche er zum integrierenden Bestandteil der Replik erklärte (Urk. 2/13 und Urk. 9), dass es einer medizinischen Erfahrungstatsache entspreche, dass Diskushernien im HWS-Bereich insbesondere mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel C6 Beschwerden u.a. im Schulter-/Armbereich verursachen könnten, vermag daran nichts zu ändern. Zum einen erachtete der Radiologe eine Beeinträchtigung der Nervenwurzel C6 links nur als möglich und konnte insbesondere keine Kompression und keinen Kontakt zur Nervenwurzel feststellen (Urk. 6/2), während Dr. I.___ sogar noch weiter ging und festhielt, es liege keine sichere Beeinträchtigung der Nervenwurzeln vor (Urk. 8/2/41). Zum anderen entspricht es allgemeiner Erfahrung, dass die rein krankhafte degenerative Diskushernie an der HWS mehrere Etagen befällt, wie beim Beschwerdeführer, somit typischerweise bi- oder plurisegmentär ist. Demgegenüber spricht allein der isolierte degenerative Befall eines Halswirbelsegments eher für eine Traumafolge. Die Krankheit ohne Unfall befällt in den Kombinationen nach übereinstimmender Ansicht vieler Autoren am häufigsten das Segment C5/6, gefolgt von C6/7, dann C4/5, und seltener cranial davon. Die stark überwiegende Mehrheit der cervicalen Diskushernien entsteht somit ohne Unfalleinwirkung. Alsdann ist der Beschwerdeführer als Bauarbeiter mit dem häufigen Heben schwerer Lasten prädestiniert, unter einer verhältnismässig starken statistischen Assoziation der Diskushernien zu leiden. Ein echtes traumatisches cervicales Nervenwurzelkompressionssyndrom ist äusserst selten (www.koordination.ch, Diskushernien unter Hinweis auf Kelsey J.L., Githens P.B., Walter S.D., Southwick W.O., Wert U., Holford T.R., Ostfeld A.M., Calogero J.A., O'Conner T., White A.A.: An epidemiologic study of acute prolapsed cervical intervertébral disc. J Bone Joint Surg 66-A: 907-914, 1984).
4.5         Insgesamt ist somit festzustellen, dass spätestens anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1. November 2005 (Urk. 2/8/12), wohl bereits im Sommer 2005, die Unfallfolgen, die Schulterdistorsion, vollständig abgeheilt waren, während die HWS-Schädigungen Folge der degenerativen Veränderungen und damit unfallfremd sind. Damit war zu diesem Zeitpunkt der status quo sine erreicht, womit der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 29. März 2005 und den HWS-Beschwerden nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorliegt.
4.6     In Bezug auf die Beweislastverteilung und den Beweisgrad des Nachweises unfallbedingter Einschränkungen ist festzuhalten, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil in Sachen R. vom 27. April 2005 (U 6/05), bestätigt zuletzt im Entscheid des Bundesgerichts in Sachen E. vom 20. Oktober 2008 (8C_303/2008, Erw. 5.5 mit Hinweisen) ausführte, die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als solches wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des Gesundheitsschadens treffe nach der Rechtsprechung die versicherte Person in dem Sinne, als der Entscheid bei Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen müsse. Demgegenüber bleibe der Versicherer leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang einmal gegeben und anerkannt sei, sofern sich nicht hinreichend nachweisen lasse, dass er zu einem späteren Zeitpunkt dahingefallen sei. Letzteres treffe dann zu, wenn der (krankhafte) Gesundheitszustand erreicht sei, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine, Erw. 1.2). Das Gericht präzisierte dies jedoch dahingehend (Erw. 3.2), dass die Beweislast für das Nichtbestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Beschwerdebild zwar grundsätzlich vollumfänglich dem Versicherer auferlegt werde, soweit die Kausalität einmal gegeben und anerkannt worden sei. Diese Anerkennung müsse sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen Verletzungen als auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstelle. Dagegen könne die unter Erw. 1 wiedergegebene Rechtsprechung nicht dahingehend verstanden werden, dass der Versicherer, der im Zusammenhang mit einem Unfall seine Leistungspflicht einmal anerkannt habe, in der Folge auch die Beweislast für das Nichtbestehen einer Unfallkausalität in Bezug auf Beschwerden und Verletzungen trüge, welche ursprünglich nicht thematisiert worden seien (vgl. AJP 2006 S. 1290 ff.). Genau so verhält es sich im Fall des Beschwerdeführers.
4.7         Nachdem rechtsgenüglich ausgewiesen ist, dass zwischen dem rund ein halbes Jahr nach dem Unfallgeschehen aufgetauchten HWS-Beschwerdebild und dem Unfallereignis vom 29. März 2005 kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, womit in antizipierte Beweiswürdigung auf weitere Beweismassnahmen verzichtet werden kann (Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis) ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).