UV.2008.00204

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 29. Oktober 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren B.___, arbeitete bei der Firma C.___, D.___, als Hilfselektriker (Urk. 8/1+2) und war als solcher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert. Am 1. Juli 1999 stürzte er während der Arbeit aus ca. drei Metern Höhe von einer Leiter und verletzte sich an der linken Schulter (Urk. 8/1+2). Die SUVA richtete Taggelder aus und übernahm die Heilungskosten (Urk. 8/10+13). Das Arbeitsverhältnis wurde A.___ am 20. Oktober 1999 per 31. Oktober 1999 gekündigt (Urk. 8/11). Trotz mehreren Klinikaufenthalten trat keine Schmerzfreiheit ein, weshalb er sich am 4. August 2000 auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (IV.2002.00523), welche ihm vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2000 eine ganze Rente, vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zusprach (Urk. 17/22). Schliesslich attestierte ihm der SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, mit Bericht vom 20. Dezember 2000 aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 8/42), während er eine Festsetzung des Integritätsschadens als nicht liquid erachtete (Urk. 8/43). Mit Schreiben vom 15. Februar 2001 teilte die SUVA dem Versicherten mit, die bisherigen Taggeldzahlungen, basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, würden auf Ende Februar 2001 eingestellt (Urk. 8/48). Mit Verfügung vom 21. März 2001 sprach die SUVA dem Versicherten - unter der Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit - ab 1. März 2001 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 33,33 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 62'160.-- eine Invalidenrente zu (Urk. 8/52). Hiegegen erhob A.___ am 11. April respektive am 21. Mai 2001 Einsprache (Urk. 8/58; Urk. 8/61). Unter Einbezug des von der Invalidenversicherung angeordneten psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Juli 2001 (Urk. 8/64), wies die SUVA die Einsprache mit Entscheid vom 2. August 2001 ab, wobei sie die Rente für die vorhandenen somatischen Unfallfolgen bestätigte und die psychischen Beschwerden als nicht adäquat kausale Unfallfolgen einstufte (Urk. 8/65). Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 27. Oktober 2003 dahingehend gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zu weiterer medizinischer Abklärung an die SUVA zurückwies. In der Folge holte die SUVA ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. F.___ vom 27. Mai 2004 (Urk. 8/80) und ein orthopädisches Gutachten der G.___ vom 4. Mai 2005 ein (Urk. 8/97) und sprach A.___ mit Verfügung vom 12. Juni 2007 eine Integritätsentschädigung von Fr. 25'300.- basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % zu, während sie die laufende Rente unverändert liess (Urk. 8/151). Mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2008 hielt sie daran fest (Urk. 2).

2.       Hiegegen richtet sich die Beschwerde vom 16. Juni 2008 mit dem Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben, es sei die SUVA zu verpflichten, dem Versicherten eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 68 % zu erbringen und es sei ihm eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines 35%igen Integritätsschadens auszuzahlen; ferner sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 22. August 2008 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 29. September 2008 wurde Rechtsanwalt Dr. Sintzel zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestellt (Urk. 13). Nach Beizug der Akten der Invalidenversicherung nahmen die Parteien insbesondere Bezug auf das Gutachten des MEDAS H.___ vom 9. Dezember 2008 (Urk. 17/132) und hielten an ihren Anträgen fest (Urk. 21, 25).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).          Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.5     Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
1.6     Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
1.7     Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).

2.      
2.1     Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, es sei zwar auf das Gutachten der G.___ vom 4. Mai 2005 abzustellen, jedoch habe die Beschwerdegegnerin das Gutachten falsch interpretiert. Einigkeit bestehe darüber, dass das Unfallereignis vom 1. Juli 1999 zu einer Traumatisierung der linken Schulter geführt habe. Das Gutachten bejahe sodann auch die Kausalität zwischen den Kopf- und Nackenschmerzen und dem Ereignis. Ferner sei gestützt auf das Gutachten von einer maximalen 40- bis 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Bezüglich der psychischen Beeinträchtigung werde zwar eingeräumt, dass sie teilweise auf den Unfall zurückzuführen sei, jedoch werde die adäquate Kausalität fälschlicherweise verneint. Denn sowohl die Kriterien einer Komplikation, einer Arbeitsunfähigkeit, einer langen Behandlungsdauer, eines komplizierten Heilungsverlaufes sowie das Kriterium des Dauerschmerzes seien erfüllt. Beim Einkommensvergleich mit einem maximalen leidensbedingten Abzug von 25 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 68 %. Der Integritätsschaden sei auf 35 % festzusetzen.
2.2     Aufgrund der Akten und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Schulterproblematik auf den Unfall vom 1. Juli 1999 zurückzuführen ist. Bestritten ist, ob auch bezüglich der Kopf- und Nackenschmerzen ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht und ob bei den psychischen Beschwerden die Kriterien für die Erfüllung der adäquaten Kausalität gegeben sind. Ebenfalls strittig ist die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit.

3.
3.1     Gemäss Gutachten der G.___ bestand zwar eine indirekte Traumatisierung der Halswirbelsäule (HWS). In diesem Zusammenhang seien jedoch die degenerativen Veränderungen der HWS mitzuberücksichtigen, weshalb die Gutachter eine Verletzung anlässlich des Leitersturzes als eher unwahrscheinlich qualifizierten (Urk. 8/97). Die Einwendungen des Beschwerdeführers vor allem in Bezug auf den Bericht des Kreisarztes vermögen an der klaren Negation der Unfallkausalität der Kopf- und Nackenschmerzen nichts zu ändern.
         Auf das MEDAS-Gutachten vom 9. Dezember 2008, welches zwar nach Erlass des Einspracheentscheids erging, jedoch auch Auskunft über den Gesundheitszustand des Versicherten im Zeitraum vor Erlass des Einspracheentscheids gibt, ist ebenfalls abzustellen. Zwar ist für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Dem MEDAS-Gutachten ist sodann zu entnehmen, dass die wesentliche Leistungseinschränkung auf die Frozen Shoulder zurückzuführen ist, weshalb sich die HWS-Leiden bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit nicht ausschlaggebend auswirken.
3.2     Anhand des MEDAS-Gutachtens wird ersichtlich, dass sich die von der SUVA vorgenommene Interpretation des G.___-Gutachtens bezüglich der Bemessung der Arbeitsfähigkeit als falsch erweist. Die Gutachter führen im MEDAS-Gutachten explizit aus, sie kämen zum gleichen Schluss wie die Gutachter der G.___ und gingen von einer zumutbaren Arbeitsleistung von vier Stunden im Tag aus. Sodann ist gestützt auf die beiden Gutachten von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Da ebenfalls beiden Gutachten zu entnehmen ist, dass diese Arbeitseinschränkung im Wesentlichen mit der Funktionseinbusse der linken Schulter zusammenhängt, ist diese Einschätzung für die UV-Rentenberechnung massgebend.
3.3     Gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ vom 27. Mai 2004 anerkannte die Beschwerdegegnerin zumindest teilweise die natürliche Kausalität zwischen dem Unfall und den damaligen psychischen Beschwerden. Dabei ging der Psychiater von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Bei den rund vier Jahre später durchgeführten Untersuchungen im Rahmen der MEDAS-Begutachtung, vermochte der Psychiater keine selbständige psychische Erkrankung mehr zu diagnostizieren, vielmehr ging er von einem weitgehend vollständig remittierten Zustand aus. Daraus erhellt, dass sich die Prüfung der adäquaten Kausalität erübrigt, denn sofern eine psychische Einschränkung bestand, wirkte sich diese gestützt auf die Einschätzung von Dr. F.___ nicht ergänzend auf die somatische Einschränkung aus, was im Übrigen in der Beschwerdeschrift auch nicht geltend gemacht wird. Folglich ist von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

4.
4.1     Weder nach den Akten noch aufgrund der Parteivorbringen besteht Anlass, das hypothetische Einkommen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung (Valideneinkommen) abweichend von der Beschwerdegegnerin festzulegen, die für das Jahr 2001 einen Wert von Fr. 54'256.-- ermittelte. Das gleiche gilt für das Invalideneinkommen, das mit Fr. 56'895.-- beziffert wurde. Bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ergibt dies ein Einkommen von Fr. 28'447.--. Aufgrund des bereits hoch angesetzten leidensbedingten Abzugs von 20 % besteht kein Raum, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und einen höheren Wert zu veranschlagen (BGE 126 V 75 Erw. 6). Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Valideneinkommen: Fr. 54’256.--, Invalideneinkommen: Fr. 22’758.--) resultiert ein Invaliditätsgrad von 58 %.
4.2     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung seiner körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) präzisiert, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt ist. Gestützt auf die gesetzliche Grundlage ist der SUVA-Entscheid bezüglich Integritätsentschädigung nicht zu bemängeln, da gemäss G.___-Gutachten wegen der Schulterproblematik eine Integritätseinbusse von 25 % besteht. Triftige Gründe, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen, wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht.

5.       Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter eine Prozessentschädigung zu. Der Rechtsvertreter machte einen Aufwand von 15 Stunden 35 Minuten geltend (Urk. 29), welcher der Sache angemessen ist. Die ihm zustehende Entschädigung beläuft sich auf Fr. 3'474.15 (15,583 Stunden x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 112.20 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6 %).


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SUVA vom 16. Mai 2008 insoweit aufgehoben, als damit eine Invalidenrente für einen Invaliditätsgrad von 33,33 % zugesprochen wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'474.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf unter Beilage einer Kopie der Kostennote, Urk. 29
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).