Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 25. Mai 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
Bretschger Leuch Rechtsanwälte
Kuttelgasse 8, Postfach 2158, 8022 Zürich
gegen
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Steinengraben 41, 4003 Basel
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Advokat Dr. Matthias Schnyder
Augustinergasse 5, 4001 Basel
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978, war seit dem 24. März 2003 im Pflegeheim Y.___ tätig und damit bei der National unfallversichert, als sie sich am 3. September 2003 bei einem Treppensturz verletzte (Urk. 11/1 = Urk. 8/5).
Die National stellte die bis dahin von ihr erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 9. Januar 2006 per Ende September 2005 ein (Urk. 12/48). Dagegen erhob die Versicherte am 8. Februar 2006 Einsprache (Urk. 12/49 = Urk. 3).
Mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2008 bestätigte die National die verfügte Leistungseinstellung (Urk. 8/4 = Urk. 12/56; vgl. Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 16. Juni 2008 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, es sei vom Gericht ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben und es seien ihr eine angemessene Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff 1-4).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2008 beantragte die National die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Nach Eingang der Replik vom 27. November 2008 (Urk. 19) und der Duplik vom 17. Februar 2009 (Urk. 23) wurde am 20. Februar 2009 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend die Leistungspflicht gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), namentlich das Erfordernis des rechtsgenüglichen (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhangs, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 8/4 S. 7 ff. Ziff. II.B). Darauf kann vorerst verwiesen werden.
2. Strittig ist, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (September 2005) noch unfallkausale Beschwerden vorhanden waren (was die Beschwerdegegnerin verneinte und die Beschwerdeführerin bejahte) und ob die vorhandenen medizinischen Beurteilungen zur Beantwortung dieser Frage ausreichen (was die Beschwerdegegnerin bejahte und die Beschwerdeführerin verneinte).
3.
3.1 Laut Unfallmeldung stolperte die Beschwerdeführerin am 3. September 2003, fiel eine Treppe hinunter und zog sich eine Prellung einer Hand zu (Urk. 11/1 Ziff. 4-6 und 9).
Gemäss dem Bericht des am 5. September 2003 erstbehandelnden Dr. med. Z.___ (Urk. 11/10 = Urk. 8/6) stürzte die Beschwerdeführerin beim Treppensteigen auf die rechte Körperhälfte mit Prellung der Schulter, Ellbogen und Handgelenk rechts sowie Gesäss links und Brust rechts (Ziff. 2). Dr. Z.___ nannte als Diagnosen eine Kontusion des Handgelenks, der Schulter, der Rippen 5-6 rechts und lumbal links (Ziff. 5).
3.2 Vom 17. bis 22. September 2003 war die Beschwerdeführerin im Spital A.___ hospitalisiert, wo gemäss Austrittsbericht vom 25. September 2003 (Urk. 11/4 = Urk. 8/7) eine Schädelbasisfraktur der mittleren Schädelgrube nach Treppensturz mit Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert wurde (S. 1 Mitte).
Im CT des Schädels (vgl. Urk. 11/2) habe sich eine schräg verlaufende Schädelbasisfraktur der mittleren Schädelgrube rechts gefunden; im Bereich der HWS habe es keine ossären Veränderungen gegeben. Nach entsprechender Behandlung (Bettruhe, Analgetika, Nackenmassagen, muskelentspannende Medikamente) sei die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (S. 1 unten).
3.3 Am 27. April 2004 berichteten die Ärzte der Universitätsklinik B.___ (Urk. 11/18), welche die Beschwerdeführerin am 17. März 2004 auf Zuweisung des Hausarztes untersucht hatten (S. 1 Ziff. 2, S. 2 Ziff. 4).
Sie berichteten, nach dem Austritt aus dem Spital A.___ sei die Beschwerdeführerin vom Hausarzt physiotherapeutisch weiterbehandelt worden; sie sei seit dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (S. 1 Ziff. 2).
Sie berichteten über ein diffuses Beschwerdebild mit Myogelosen im gesamten Hals-, Nacken- und Oberarmbereich, rechts mehr als links; anamnestisch hätten diese Schmerzen vor dem Unfall am 3. September 2003 nicht bestanden (S. 1 Ziff. 3).
Als Diagnosen nannten sie (S. 1 Ziff. 1):
- diffuse Myogelosen im Hals-, Nacken- und Oberarmbereich, rechts mehr als links (DD: Fibromyalgie)
- Status nach Schädelbasisfraktur der mittleren Schädelgrube nach Treppensturz mit HWS-Distorsionstrauma am 3. September 2003
Aus orthopädischer Sicht könne die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin derzeit nicht durch operative oder konservative Massnahmen verbessert werden (S. 2 Ziff. 4).
3.4 Am 8. Juli 2004 berichteten die Ärztinnen der Fachstelle C.___ (C.___) über die von ihnen an drei Terminen im Mai und Juni 2004 erfolgte Abklärung (Urk. 11/26 = 8/15). Sie nannten folgende Diagnose (S. 1 Mitte):
- Residualzustand nach Schädel-Hirntrauma am 3. September 2003 mit möglicherweise körperlichen und kognitiven Folgeschwierigkeiten (Konzentrationsstörung, Vergesslichkeit), DD: Anpassungsstörung mit leichter depressiver Entwicklung (ICD-10: F43.21)
- Schmerzverarbeitungsstörung, DD: somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
Seit dem Schädel-Hirntrauma mit Schädelbasisfraktur leide die Beschwerdeführerin unter einerseits körperlichen Beschwerden und andererseits unter subjektiv erlebten Konzentrationsstörungen; es handle sich um eine Art Residualzustand nach dem Schädel-Hirntrauma. Es bestehe wahrscheinlich eine Schmerzverarbeitungsstörung. Als Risikofaktoren für die Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung nannten sie die konflikthafte Beziehung am Arbeitsplatz vor dem Unfallereignis verbunden mit kränkenden Erfahrungen für die Beschwerdeführerin und - im Sinne von Modelllernen - den ebenfalls nach einem Unfall berenteten Vater (S. 2 Mitte).
Am 5. August 2004 führten die Ärztinnen des C.___ - bei gleicher Diagnose - aus, sie hätten der Beschwerdeführerin im Mai / Juni 2004 die Durchführung einer ambulanten Psychotherapie zur Schmerzbewältigung und präventiv gegen depressive Entwicklung empfohlen; die Beschwerdeführerin sei zum damaligen Zeitpunkt nicht dazu motiviert gewesen. Mit der Weiterführung der Medikation sei sie einverstanden gewesen (Urk. 11/25).
3.5 Vom 30. August bis 14. September 2004 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Rheumaklinik des Kantonsspitals D.___ (D.___), wo gemäss Austrittsbericht vom 13. September 2004 (Urk. 11/33 = Urk. 11/34) folgende Diagnosen gestellt wurden (S. 1 Mitte):
- myofasziales Schmerzsyndrom HWS rechtsbetont
- Status nach Sturz am 3. September 2003 auf Hinterkopf / rechtes Schulterblatt mit Schädelbasisfraktur der mittleren Schädelgrube
- myofasziale Ausbreitung bis tieflumbal
- Fibromyalgietendenz
- ausgeprägte vegetative Symptomatik
Aufgrund der bisherigen Therapieresistenz, bei einer zunehmenden Chronifizierung mit ausgeprägten Beschwerden und neurovegetativer Begleitsymptomatik sei die Beschwerdeführerin zur Rehabilitation angemeldet worden (S. 1 unten).
3.6 Vom 15. September bis 20. Oktober 2004 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Rehaklinik E.___, wo gemäss Austrittsbericht vom 21. Oktober 2004 (Urk. 11/38) folgende Diagnosen gestellt wurden (S. 1 Mitte):
- Treppensturz am 3. September 2003 (Arbeitsunfall)
- Schädelbasisfraktur der mittleren Schädelgrube rechts
- leichte traumatische Hirnverletzung
- Kontusion rechtes Schulterblatt
- undifferenzierte Somatisierungsstörung mit deutlicher Angstkomponente (ICD-10: F45.1)
Der befristete Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin sei am 31. März 2004 abgelaufen; global gesehen bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Beschwerdeführerin sei nach Hause entlassen worden; vorgesehen sei die psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbetreuung am D.___ (S. 1 unten).
Aus neuropsychologischer Sicht (Urk. 11/35) ergab sich eine leichte schmerz- und stressbedingte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, insbesondere der Daueraufmerksamkeit (S. 1 Mitte), dies bei insgesamt intakten neuropsychologischen Funktionen (S. 2 Mitte).
3.7 Am 20. September 2005 erstatteten Dr. med. F.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, und PD Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/47/1 = Urk. 8/14).
Sie stützen sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 1 ff.), ein psychiatrisches Teilgutachten von PD Dr. G.___ (S. 5; Urk. 11/47/2) und die Untersuchung durch Dr. F.___ am 16. Juni 2005 (S. 6 ff.).
Als (spontan geschilderte) Beschwerden wurden im Vordergrund stehende Kopfschmerzen, ein nicht näher spezifizierbares Schmerzsyndrom der rechten Körperhälfte, aber auch nach lumbal ausstrahlende Rückenschmerzen, genannt (S. 7).
Als Diagnosen wurden genannt (S. 10 oben, S. 13 Ziff. 4):
- unklares Schmerzsyndrom mit Kopf- und Rückenschmerzen und nicht zuordnungsbare Hemisymptomatik mit rumpforientierter rechtsseitig verminderter Kraft und Sensibilität bei Status nach Treppensturz am 3. September 2003
- undifferenzierte Somatisierungsstörung mit dissoziativen Störungen, Angst und Depression (ICD-10: F45.1)
Aus neurologischer Sicht wurde ausgeführt, über die Zeit zwischen dem Treppensturz, der unbeobachtet erfolgt sei, und der ersten Arztkonsultation zwei Tage danach, gingen die Angaben auseinander: Gemäss der Beschwerdeführerin habe sie der Arbeitgeber davon abgehalten, einen Arzt aufzusuchen; diesem zufolge hingegen sei sie am Abend in den Ausgang gegangen und habe am Folgetag normal gearbeitet (S. 8 oben).
13 Tage nach dem Unfall seien plötzlich starke Kopfschmerzen, Übelkeit und Erbrechen aufgetreten, und nach erfolgter Spitaleinweisung im Schädel-CT überraschenderweise eine Schädelbasisfraktur gefunden worden. Der Befund und dessen Zuordnung zum Sturzereignis vom 3. September 2003 sei zu bezweifeln: Der erstkonsultierte Arzt habe keine äussere Prellmarke am Schädel festgehalten. Eine Schädelbasisfraktur benötige eine erhebliche Gewalteinwirkung auf den Schädel, was weder ohne Prellmarken noch ohne Symptome einer Commotio cerebri abgehe. Primär sei aber weder über Kopfschmerzen noch andere diesbezügliche Symptome geklagt worden, und auch der erstkonsultierte Arzt habe sich lediglich zum Röntgen von Handgelenk und rechter Schulter veranlasst gesehen (S. 8 Mitte). Dass es am 3. September 2003 zu einer Schädelbasisfraktur gekommen sei, lasse sich heute nicht mehr beweisen, aber auch das Gegenteil nicht, da die fraglichen CT-Aufnahmen verschollen seien (S. 8 unten).
Aus neurologisch-neurochirurgischer Sicht finde sich für das Beschwerdebild, das über die Zeit konstant geklagt werde, kein anatomisches Korrelat, sondern eine unerklärliche Diskrepanz zwischen der Intensität, mit der die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden klassifiziere und ihrem sonstigen Verhalten und Auftreten und auch gegenüber der anzunehmenden Schwere (beziehungsweise Harmlosigkeit) des Unfallereignisses (S. 9 Mitte). Aus dieser Sicht seien noch vorhandene gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht auf den Unfall zurückzuführen (S. 13 Ziff. 5.1).
Aus psychiatrischer Sicht bestünden eine undifferenzierte Somatisierungsstörung mit einer vollständigen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und Beeinträchtigungen an der Belastungsgrenze im familiären und sozialen Umfeld (S. 9 unten).
Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 11/47/2) wurde zum psychopathologischen Befund ausgeführt, die Angaben der Beschwerdeführerin seien zum Teil widersprüchlich, konfus und vage; detaillierten Fragen, die sich nicht auf ihre körperlichen Beschwerden bezögen, weiche sie aus (S. 7 oben). Das Denken kreise um die Beschwerden und sei eingeengt auf das empfundene Unrecht. Es würden multiple somatische Symptome geschildert, die verschiedene Körperfunktionen beträfen. Die Beschwerdeführerin äussere ein ausgeprägtes Krankheitsgefühl ohne Einsicht in psychosomatische Zusammenhänge mit expliziter Verneinung und Abwehr psychischer Faktoren. Es gebe Hinweise auf ungelöste schwierige persönliche und familiäre Konflikte; dieser Problembereich sei aber in der Exploration nicht zugänglich. Es bestehe ein sekundärer Krankheitsgewinn, kein sozialer Rückzug, keine akute Suizidalität (S. 7).
4.
4.1 Die von Dr. F.___ geäusserten Zweifel daran, dass das Sturzereignis vom 3. September 2003 zu einer Schädelbasisfraktur geführt haben könnte, erscheinen gut begründet und nachvollziehbar.
Insbesondere erscheint es als sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin, ob freiwillig oder unter Druck, erst zwei Tage später zum ersten Mal einen Arzt aufgesucht hätte, wenn sie beim genannten Ereignis tatsächlich eine Schädelbasisfraktur erlitten hätte. Dass der erstbehandelnde Arzt keinerlei Hinweise erkennen konnte, dass ausser einer Kontusion von Handgelenk und allenfalls Schulter noch weitere, gravierende Verletzungen bestehen könnten, ist ein weiterer Hinweis darauf, dass es dafür im entsprechenden Zeitpunkt auch (noch) keine Anzeichen gegeben hat. Vollends bemerkenswert ist, dass die auf die Schädelfraktur hinweisenden Symptome erst fast zwei Wochen nach dem Treppensturz erstmals aufgetreten sind und zum notfallmässigen Spitaleintritt geführt haben. Die naheliegendste Erklärung für diesen Umstand ist die Annahme, dass die Beschwerdeführerin die Schädelverletzung kurz vor dem Spitaleintritt bei einem Ereignis erlitten hat, von dem sie, warum auch immer, nicht berichtet hat.
Diese Unstimmigkeiten sind in keinem der früheren Arztberichte thematisiert worden. Dr. F.___ ist der erste, der die Frage der natürlichen Kausalität aufgeworfen (und verneint) hat. Dies rechtfertigt es, sie vorliegend offen zu lassen und vorerst die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges zu prüfen.
4.2 Hat die versicherte Person ein Schädel-Hirntrauma erlitten, so ist zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zu einer psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien massgebend (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a).
4.3 Bereits die im April 2004 konsultierten Ärzte der Universitätsklinik B.___ diagnostizierten diffuse Myogelosen und nannten als Differentialdiagnose eine Fibromyalgie. Sie sahen aus orthopädischer Sicht keine therapeutischen Optionen (vorstehend Erw. 3.3).
Anschliessend erfolgte eine psychiatrische Abklärung in der C.___, wo eine Schmerzverarbeitungsstörung und (differentialdiagnostisch zum Residualzustand nach Schädel-Hirntrauma) eine Anpassungsstörung mit leichter depressiver Entwicklung diagnostiziert und eine psychotherapeutische Behandlung empfohlen wurden (vorstehen Erw. 3.4).
Auch im Rahmen des Rehabilitationsaufenthalts im September / Oktober 2004 wurde eine Somatisierungsstörung diagnostiziert; eine leichte neuropsychologische Beeinträchtigung wurde als schmerz- und stressbedingt charakterisiert (vorstehend Erw. 3.6).
Im Gutachten, das im September 2005 erstattet wurde, wurden einerseits ein unklares Schmerzsyndrom mit Kopf- und Rückenschmerzen diagnostiziert, andererseits wiederum eine Somatisierungsstörung.
4.4 Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass in somatischer Hinsicht lediglich die geklagten Kopfschmerzen als mögliches Element eines typischen Beschwerdebildes in Frage kommen. Weder die schmerz- und stressbedingten leichten neuropsychologischen Einbussen noch die geklagten Rückenschmerzen können in symptomatischem Zusammenhang mit dem allfälligen Schädelhirntrauma gesehen werden.
Zur Zeit der Leistungseinstellung stand die psychische Problematik deutlich im Vordergrund, die sich rund ein halbes Jahr nach dem Treppensturz manifestiert hat und sodann zunehmend dominant geworden ist.
Demnach ist die Adäquanzprüfung gemäss der mit BGE 115 V 133 begründeten Praxis vorzunehmen.
Dies erfordert eine Beurteilung des Schweregrades des erlittenen Unfalls. Dies wird dadurch erschwert, dass dieser nicht besondert gut dokumentiert ist. Soweit darüber berichtet wurde, hat es sich um einen Treppensturz gehandelt, wobei es keine Hinweise darauf gibt, dass es sich in irgendeiner Form um einen schweren Unfall im Sinne der praxisgemässen Einteilung gehandelt haben könnte. In Ermangelung präziserer Informationen erscheint es deshalb - auch wenn sich das eher zugunsten der Beschwerdeführerin auswirkt - gerechtfertigt, von einem mittleren Unfall (ohne nähere Zuordnung) auszugehen.
4.5 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
4.6 Keine Anhaltspunkte bestehen für besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte oder einen schwierigem Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen. Die entsprechenden Kriterien sind klarerweise nicht erfüllt.
Nicht erfüllt ist auch das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, ist doch davon auszugehen, dass rund ein halbes Jahr nach dem Unfall die psychische Komponente die weiter anhaltende Arbeitsunfähigkeit unterhalten hat.
Analoges gilt für die Dauer der ärztlichen Behandlung. Spätestens mit dem Abschluss des Rehabilitationsaufenthalts im September 2004 - mithin rund ein Jahr nach dem Treppensturz - war die somatisch ausgerichtete Behandlung beendet; im Austrittsbericht wurde zu diesem Zeitpunkt eine psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbetreuung vorgesehen.
Beim Kriterium körperlicher Dauerschmerzen ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin solche angibt. Andererseits ergibt sich aus den ärztlichen Beurteilungen übereinstimmend, dass diese in erster Linie Ausdruck der Somatisierungsstörung sein dürften. Das Kriterium ist deshalb nicht, oder höchstens ganz knapp, als erfüllt zu erachten.
Schliesslich bleibt zu prüfen, ob eine besondere Art der erlittenen Verletzung gegeben sei. Was die initial dokumentierten Verletzungen (Kontusion von Handgelenk, Schulter und Rippen) anbelangt, ist dies offensichtlich zu verneinen. Falls die Beschwerdeführerin beim fraglichen Treppensturz (und nicht im Zusammenhang mit einem späteren Ereignis) eine Schädelfraktur erlitten hat, so dürfte das entsprechende Kriterium hingegen zu bejahen sein, auch wenn es nicht in nachgerade auffallender Weise erfüllt erscheint.
4.7 Von den massgebenden Kriterien ist - bei grosszügiger Interpretation - eines erfüllt und ein weiteres allenfalls ganz knapp. Die übrigen Kriterien sind nicht erfüllt.
Damit ist die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs klar zu verneinen.
In Ermangelung eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs besteht somit keine über den strittigen Zeitpunkt hinausgehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
Somit ist der angefochtene Entscheid, mit dem die Leistungen per Ende September 2005 eingestellt wurden, zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
- Advokat Dr. Matthias Schnyder
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).