UV.2008.00206

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 29. Oktober 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri
Ileri & Spörri Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, 8001 Zürich

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 5. September 2007 lehnte es die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (Allianz) ab, A.___ über den 31. Dezember 2003 hinaus Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung aus der am 25. Juni 1999 erlittenen Auffahrkollision zu erbringen (Urk. 8/167). Auf Einsprache des Versicherten hin bestätigte die Versicherung ihren Standpunkt mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2008 (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid richtete sich die Beschwerde vom 16. Juni 2008 mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Rente auf Basis einer Invalidität von 70 % und eine Integritätsentschädigung für eine Einbusse von mindestens 30 % zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung (Urk. 7). Mit Verfügung vom 16. Juli 2008 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zu den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung Stellung zu nehmen (Urk. 16). Mit Replik vom 14. November 2008 (Urk. 23) und Duplik vom 9. Februar 2009 (Urk. 28) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 10. Februar 2009 wurde der Schriftenwechsel verfügungsweise geschlossen (Urk. 29).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 Erw. 5.1 S. 232; 125 V 351 Erw. 3a S. 352).



2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob für die Zeit über den 31. Dezember 2003 hinaus ein behandlungsbedürftiger und/oder zu Arbeitsunfähigkeit führender Gesundheitsschaden auszumachen ist, welcher in natürlich kausaler Weise auf den versicherten Unfall vom 25. Juni 1999 zurückzuführen ist. Im Zentrum steht dabei die Beurteilung des von den beteiligten Ärzten diagnostizierten Tinnitus.
2.2     Die erste Untersuchung eines spezialisierten Arztes erfolgte am 29. Juni 1999. Im Bericht vom 2. Juli 1999 diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, einen im Ruhezustand störenden Tinnitus, der posttraumatisch aufgetreten sei (Urk. 8/M3). Zwar führte er aus, dass dieser durch frühere akustische Belastungen verursacht worden sei, wobei eine Verstärkung durch das Halswirbelsäulen (HWS)-Trauma nicht ausgeschlossen werden könne. Nach einer audiologischen Untersuchung vom 11. Juli 2000 diagnostizierte Dr. med. C.___, D.___ (D.___), im Bericht vom 13. Juli 2000 eine posttraumatische Hirnfunktionsstörung und einen Tinnitus nach HWS-Distorsionstrauma sowie eine sensorineutrale Hochtonschwerhörigkeit, welche möglicherweise traumatisch ausgelöst worden sei (Urk. 8/35). Dabei sei der Tinnitus bei 6000 Hz mit 87 bis 90 dB Schmalbandrauschen gleich laut und werde knapp darüber verdeckt. Die Hörstörung müsse im cochleären (Innenohr) Bereich angesiedelt werden. Im Gutachten vom 17. November 2004 hielt Dr. C.___ fest, es sei keine wesentliche Veränderung seit der letzten Untersuchung eingetreten (Urk. 8/M37). Ergänzend führte er aus, oberhalb von 2000 Hz würden alle Hörschwellenwerte die 10%ile nach ISO7029 bei Weitem übertreffen. Gemäss Tinnitus-Fragebogen nach Goebel & Hiller sei von einem Schweregrad drei auszugehen, was „schwer, beginnende Dekompensation“ bedeute. Auch die Sprachaudiometrie ergebe im Störschall einen erhöhten Signal-Störschallabstand von 9 dB wobei der Normalwert bei 7 dB liege. Dies könne als akustische Selektionsstörung bezeichnet werden. Die Frage nach der Unfallkausalität beantwortete der Gutachter mit „Ja“. Der Beschwerdegegnerin, welche in der Formulierung C.___s, er „vermute“ es handle sich um eine unfallmässige Schädigung des Hörorgans, eine Widersprüchlichkeit sieht, kann nicht gefolgt werden. Denn anhand des ersten Berichts wird ersichtlich, wie diese Formulierung zu interpretieren ist. Bereits dort war für den Gutachter klar, dass der Tinnitus auf den Unfall zurückzuführen ist, hingegen relativierte er seine Einschätzung bezüglich der Schwerhörigkeit. Seine Zweifel betreffend die Ursache für den Tinnitus beschränken sich auf die Frage, ob anlässlich des Unfalls eine Zerrung von Hirn und Hirnnerven stattgefunden habe oder ob von einer schweren akustischen Überlastung auszugehen ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin geben die medizinischen Akten bezüglich Diagnose und Unfallkausalität ein einheitliches Bild. Deshalb ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Auffahrunfall und dem dadurch entstandenen Tinnitus erstellt.
2.3     Sodann führe der Tinnitus zu einer 70%igen Einschränkung in der angestammten Tätigkeit als selbständiger Einrahmer. Im Abschlussgutachten der E.___ vom 28. Oktober 2005 führte Dr. med. F.___, Leitender Arzt Neurologie, ausführlich aus, weshalb durch den Tinnitus diese Einschränkung bestehe (Urk. 8/M38). Im Rahmen seiner Tätigkeit sei insbesondere das Kundengespräch schwierig, dabei würde das Pfeifen im Ohr zunehmen, was seine Konzentrationsfähigkeit beeinträchtige. Dies führe zur Ermüdung, da er nicht alles verstehe und durch die Zischlaute in eine Stresssituation gerate. Doch auch während der sonstigen Arbeit - Fahrt zu Kunden oder bei Rahmungen - trete wegen des Tinnitus nach ca. 2 Stunden eine Ermüdung auf, weshalb die gesamte Leistung beeinträchtigt sei. Die vorgebrachten Argumente insbesondere bezüglich des Gutachtens des Dr. C.___ vermögen die Beweistauglichkeit nicht zu erschüttern. Im Gegenteil erfüllen beide Gutachten - des D.___ und der E.___ - sämtliche rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an ein beweistaugliches Beweismittel (BGE 131 V 231).

3.       Es ist deshalb gestützt auf diese Erwägungen ein Einkommensvergleich vorzunehmen, um hernach neu über eine Rente und eine Integritätsentschädigung zu verfügen. Die Sache ist in diesem Sinne an die Allianz zurückzuweisen.

4.       Die obsiegende beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Parteientschädigung wird auf Fr. 2'500.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.


Das Gericht verfügt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2008 aufgehoben, und die Sache an die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen wird, damit diese über den Leistungsanspruch im Sinne der Erwägungen neu befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Cordula Spörri
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).