UV.2008.00207

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 23. März 2009
in Sachen
Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1962 geborene X.___ war bei der Bauunternehmung Y.___ AG als Gruppenführer beschäftigt und aufgrund dieser Tätigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er am 8. August 2007 beim Heben eines 25 kg schweren Isoliermaterialpaketes aus einem ca. 1,5 m tiefen Loch einen Schlag in die Schulter erhielt (Urk. 7/1 in Verbindung mit Urk. 7/19). Noch am Unfalltag suchte der Versicherte das Z.___ auf, wo eine Ruptur der langen Bizepssehne diagnostiziert wurde (Urk. 7/5). Am 27. August 2007 (Urk. 7/2.2) beantwortete der Versicherte schriftlich Fragen der SUVA, unter anderem zum Ereignishergang, in welchem Zusammenhang er angab, er habe sich um eine für ihn gewohnte Tätigkeit gehandelt, wobei nichts Besonderes (Ausgleiten, Sturz etc.) passiert sei. Mit Schreiben vom 11. September 2007 (Urk. 7/6.1) teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass weder ein Unfallereignis noch eine unfallähnliche Körperschädigung (UKS) vorliege, und verneinte darauf mit Verfügung vom 28. September 2007 (Urk. 7/14) ihre Leistungspflicht. Am 8. Oktober 2007 (Urk. 7/19) erhob der Versicherte und am 9. Oktober 2007 (Urk. 7/20, Urk. 7/23) dessen obligatorischer Krankenversicherer, die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend kurz: Helsana), gegen diese Verfügung Einsprache. Mit Entscheid vom 21. Mai 2008 (Urk. 2) wies die SUVA die Einsprachen ab.

2.      
2.1     Gegen diesen Entscheid erhob die Helsana am 16. Juni 2008 Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2):
           „1.  Die Beschwerde sei gutzuheissen, und der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2008 und die Verfügung vom 28. September 2007 seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin habe die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen.”
2.2         Nachdem die SUVA mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2008 (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-37) um Abweisung der Beschwerde ersucht, die Helsana am 16. September 2008 (Urk. 10) die Replik erstattet und die SUVA am 25. September 2008 (Urk. 13) auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde mit Verfügung vom 26. September 2008 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 8. August 2007 zu Recht nicht als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) qualifiziert und demgemäss ihre Leistungspflicht verneint hat.
         Unstrittig ist, dass kein Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorliegt.
1.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, die diagnostizierte Körperschädigung sei klar eine Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV (Urk. 1 S. 4). Das Ereignis sei als sinnfälliges, mithin unfallähnliches Ereignis zu qualifizieren. Der Versicherte habe ein Paket mit einem Gewicht von 25 kg aus einem 1,5 m tiefen Loch hochgehoben. Der beschriebene Bewegungsvorgang stelle keine blosse (alltägliche) Lebensverrichtung im Sinne der Rechtsprechung dar. Allein die Tatsache, dass ein Bauarbeiter täglich Lasten hebe, könne nicht dazu führen, dass er keine unfallähnliche Körperschädigung erleiden könne. Es gelte auch hier auf die konkreten Umstände abzustellen, wobei dem Gewicht entscheidende Bedeutung zukomme (Urk. 1 S. 5). Dem geschilderten Geschehen wohne ein Gefährdungspotenzial inne und stelle eine physiologische Belastung des Körpers dar, welche die normale Beanspruchung des Körpers überschreite. Der Versicherte vermöge zudem genau anzugeben, wann der Schmerz aufgetreten sei, nämlich beim Heben des zweiten Paketes (Urk. 1 S. 6).
1.3 Die Beschwerdegegnerin vertrat in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) die Auffassung, es könne offen bleiben, ob eine Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliege. Es handle sich nicht um eine unfallähnliche Körperschädigung, da kein sinnfälliges Ereignis vorliege. Es habe sich um eine für den Versicherten gewohnte Tätigkeit gehandelt.

2.       Die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie die nach Lehre und Rechtsprechung massgeblichen Kriterien für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache wurden im Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin zutreffend und umfassend dargelegt (Urk. 2 Ziff. 2. und 4.). Darauf kann verwiesen werden.

3.
3.1         Aufgrund der Akten ist von folgendem Ereignishergang auszugehen: X.___ stand in einem etwa 1,5 m tiefen Loch auf der Baustelle und musste 25 kg schwere Pakete mit Isoliermaterial aus dem Loch heben. Das erste Paket konnte er problemlos hochheben, beim Heben des zweiten Paketes verspürte er einen ‚Zwick’ in der rechten Schulter.
3.2     Von einem leichten Ausrutschen mit dem rechten Fuss, wie der Versicherte bei seiner mündlich erhobenen Einsprache am 8. Oktober 2007 (Urk. 7/19) geltend machte, ist aufgrund des Beweisgrundsatzes der „Aussagen der ersten Stunde“ nicht auszugehen, war doch vor diesem Zeitpunkt nie von einem Ausrutschen die Rede und verneinte der Versicherte in seiner schriftlichen Beantwortung des Fragebogens der SUVA (Urk. 7/2.2) explizit ein besonderes Vorkommnis wie Ausgleiten, Sturz etc..

4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob ein sinnfälliges Ereignis vorliegt.
4.2 Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelten Bewegungsabläufe im üblichen Rahmen der beruflichen Tätigkeit als alltägliche Verrichtungen und nicht als sinnfällige Ereignisse, weil es ihnen an der gesteigerten Gefahrenlage mangelt (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 31. Oktober 2003 in Sachen P., U 94/03, Erw. 3.2, mit Verweis auf BGE 129 V 466). Im erwähnten Leitentscheid BGE 129 V 466 S. 471 Erw. 4.3 wurden zwei mit dem vorliegend zu beurteilenden Ereignis vergleichbare alltägliche Verrichtungen als nicht sinnfällig qualifiziert. Im einen Beispiel verspürte ein Versicherter nach mehreren krankheitsbedingten Schulterluxationen eines Tages erneut Schulterschmerzen, als er im Rahmen der gewohnten beruflichen Tätigkeit mit ausgestrecktem Arm einen 20 kg schweren Plastiksack von der Ladebrücke eines Lastwagens nahm. Im anderen Beispiel verspürte ein Versicherter bei einem wiederholt ausgeführten beruflichen Vorgang (Entladen eines Palettes) einen heftigen Schmerz in der Schulter.
         In der schriftlichen Beantwortung des Fragebogens der SUVA (Urk. 7/2.2) hielt X.___ zur Frage, ob es sich um eine ihm gewohnte Tätigkeit gehandelt habe und ob diese Tätigkeit unter normalen äusseren Bedingungen verlaufen sei, fest: „Ja, immer und das gehört zu meinem Arbeit“.
         Das Heben von Gegenständen mit einem Gewicht von 25 kg gehört demgemäss in den normalen beruflichen Alltag von X.___, weshalb es vorliegend an der gesteigerten Gefahrenlage mangelt.
4.3     Im Weiteren ist davon auszugehen, dass es sich bei der damals ausgeführten Tätigkeit von X.___ um eine ganz gewöhnliche Hebebewegung handelte, welche weder als besonders belastend noch als besonders heftig qualifiziert werden kann. Auch ein unkontrollierbarer Faktor trat nicht hinzu.
4.4     Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass im erwähnten Leitentscheid für die oben angeführten, mit dem vorliegend zu beurteilenden Ereignis vergleichbaren Beispiele auch das für eine unfallähnliche Körperschädigung vorausgesetzte Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit verneint wurde, was angesichts des repetitiven Charakters des Heraushebens von Paketen auch vorliegend analog gelten muss.
4.5     Die Frage, ob eine Listenverletzung vorliegt, kann aufgrund des Fehlens sowohl eines sinnfälligen Ereignisses als auch der Plötzlichkeit offenbleiben.
4.6         Zusammenfassend ist das Vorliegen einer unfallähnliche Körperschädigung zu verneinen, weshalb die Beschwerdegegnerin für die Verletzungen, welche sich X.___ am 8. August 2007 zuzog, nicht leistungspflichtig ist.

5.       Der angefochtene Einsprachentscheid ist nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Versicherungen AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- X.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).