Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 4. Februar 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Schaffhauserstrasse 18, Postfach 305, 8042 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1967, war seit 1. Juli 2004 für die B.___ AG als Reinigungsmitarbeiterin tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 25. Dezember 2004 auf vereistem Boden ausrutschte und dadurch rechtsseitig eine Partialruptur der Supraspinatussehne erlitt. Die Verletzung zog eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nach sich (Urk. 12/1, Urk. 12/2).
Zunächst erfolgte eine konservative Behandlung der Unfallfolgen (vgl. Urk. 12/10). Von 27. Juli bis 31. August 2005 hielt sich die Versicherte zur Rehabilitation in der Rehaklinik C.___ auf (Urk. 12/15). Am 18. November 2005 unterzog sich die Versicherte in der Universitätsklinik D.___ einer Rotatorenmanschettenrekonstruktion (Urk. 12/20). Am 30. Januar 2006 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. März 2006 (Urk. 12/34). Im Juni 2006 nahm die Versicherte eine Tätigkeit als Buffethilfe im Restaurationsbetrieb ihrer Schwester im Umfang von 50 % auf (Urk. 12/43), gab diese Tätigkeit aber bereits am 22. August 2006 wieder auf (Urk. 12/48). Am 28. November 2006 erfolgte eine weiterer operativer Eingriff (Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschettenrekonstruktion; Urk. 12/55).
Nach einer kreisärztlichen Untersuchung Dezember 2007 (vgl. Urk. 12/80) prüfte die SUVA den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Beides verneinte sie mit Verfügung vom 26. Februar 2008. Des Weiteren verfügte sie die Einstellung der bisher erbrachten Taggeldleistungen per 1. April 2008. Ferner verneinte sie mit Ausnahme der damals noch laufenden Schmerztherapie am Universitätsspital Zürich den Anspruch auf Kostenübernahme für weitere Heilbehandlungen (Urk. 87). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 14. April 2008 Einsprache (Urk. 12/94). Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2008 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 12/99 = Urk. 2).
2. Am 18. Juni 2008 erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2008 (Urk. 2) Beschwerde mit dem Antrag, die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) auszurichten; eventualiter sei sie zu verpflichten, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen und hernach über den Anspruch neu zu entscheiden (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 26. August 2008 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 3. Oktober 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und gleichzeitig das Gesuch der Versicherten vom 18. Juni 2008 betreffend Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin bewilligt (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
2.
2.1 In der Verfügung vom 26. Februar 2008 kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, von einer weiteren ärztlichen Behandlung könne keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mehr erwartet werden. Sie stellte die Taggeldleistungen per 1. April 2008 ein und prüfte gleichzeitig den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung.
Bezüglich beidem verneinte sie die Voraussetzungen (Urk. 12/87). Einspracheweise blieb sie bei ihrem Entscheid (Urk. 2). Sie stellte sich auf den Standpunkt, der medizinische Sachverhalt sei, soweit es die Unfallfolgen betreffe, geklärt und von einer weiteren Behandlung könne keine namhafte Besserung mehr erwartet werden (Urk. 2 S. 4 Ziff. 1 u. S. 6 Ziff. 3.a).
Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin stützt sich auf den Bericht von Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 5. Dezember 2007 (vgl. Urk. 12/80) und auf dessen ergänzende Stellungnahme vom 21. Februar 2008 (vgl. Urk. 12/85).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte gestützt auf den Bericht des F.___ vom 11. Januar 2008 (vgl. Urk. 12/83) geltend, aufgrund der Feststellungen der spezialisierten Ärzte der Klinik und aufgrund der angeordneten Therapien könne entgegen Dr. E.___, der nur eine rudimentäre Untersuchung durchgeführt und selber eingeräumt habe, er stütze sich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, nicht von einem Endzustand gesprochen werden. Allein schon aufgrund der von den Ärzten des F.___ diagnostizierten Frozen Shoulder müsse von einer weiterhin bestehenden erheblichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 1 S. 8).
Damit wird gerügt, die Einstellung der Taggeldleistungen sowie die Anspruchsprüfung bezüglich Rente und Integritätsentschädigung sei zu früh erfolgt. Entsprechend beantragte die Beschwerdeführerin die Weitergewährung von Heilbehandlungen und Taggeldleistungen. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % und die Zusprechung einer Integritätsentschädigung gestützt auf entsprechende ärztliche Abklärungen (Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 4).
3.
3.1 Im Bericht vom 5. Dezember 2007 fasste Dr. E.___ zunächst die Vorakten zusammen (Urk. 12/80 S. 1 f. Ziff. 2). Des Weiteren gab er die Angaben der Beschwerdeführerin wieder. Diese gab anlässlich der Untersuchung an, sie habe im gesamten rechten Arm permanent Schmerzen. Diese strahlten bis zur Halswirbelsäule aus. Im rechten Unterarm und in den Fingern habe sie stechende Schmerzen. Auf einer Skala von 1 bis 10 betrage die Schmerzintensität 7. Der rechte Arm könne für keine Tätigkeit mehr eingesetzt werden. Ausser leichte Putzarbeiten mit dem linken Arm mache sie nichts mehr. Sie sitze praktisch den ganzen Tag. Freizeitaktivitäten seien beschwerdebedingt nicht mehr möglich (Urk. 12/80 S, 2 Ziff. 3).
Zu den erhobenen Befunden lässt sich dem Bericht entnehmen, abgesehen von der massiven Adipositas sei der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin gut. Das Treppensteigen habe die Beschwerdeführerin im Wechselschritt bewältigt, unterbrochen von Pausen wegen Schmerzen im rechten Arm und begleitet von heftigem Stöhnen. Bei vorgebeugtem Rumpf sei die Flexion des rechten Arms problemlos und ohne Schmerzreaktion bis 110 Grad möglich gewesen.
Aufgrund der ausgeprägten Adipositas sei das Muskel- und Sehnenrelief der Halswirbelsäule, der oberen Extremitäten und der Schulterkonturen nur erschwert beurteilbar gewesen. Soweit dies möglich gewesen sei, hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt. Auf der gesamten rechten Seite (Halsseite, Schulterpartie, Schulterblatt, Oberarm bis Ellbogengelenk) habe die Beschwerdeführerin bei Berührung sofort über Schmerzen geklagt. Bei Pro- und Supinationsbewegungen des Ellbogengelenks habe die Beschwerdeführerin dagegen gespannt und die Bewegungsprüfung am rechten Schultergelenk habe die Beschwerdeführerin mittels Anspannen und heftigen Schmerzreaktionen gar verunmöglicht. Die gesamten Bewegungsprüfungen seien durch lautes Aufstöhnen gekennzeichnet gewesen.
Bei der Prüfung der Ellbogenfunktion habe die Beschwerdeführerin zunächst eine maximale Beugung von 120 Grad auf der linken und von 60 Grad auf der rechten Seite demonstriert. Im späteren Untersuchungsverlauf habe er die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie spontan auch rechts eine Beugung des Ellbogens von 120 Grad ausgeführt habe. Die Beschwerdeführerin habe dann vorgegeben, ihn nicht zu verstehen (Urk. 12/80 S. 2 f. Ziff. 4).
Mit Unfallfolgen sei das diffuse rechtsseitige Schmerzsyndrom mit Sensibilitätsabschwächung nicht erklärbar. Die Untersuchung der Beschwerdeführerin sei durch Selbstlimitierung und Symptomausweitung gekennzeichnet gewesen. Die geklagten Symptome liessen sich überwiegend nicht mit den Folgen der Partialruptur der Supraspinatussehne rechts und den durchgeführten therapeutischen Massnahmen erklären. Auf die Folgen des Unfalls bezogen seien im Sinne einer medizinisch-theoretischen Beurteilung leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar. Gewichte könne die Beschwerdeführerin körpernah bis 25 kg bewegen und solche bis 15 kg auf Tischhöhe heben. Überkopfarbeiten seien ungünstig (Urk. 12/80 S. 3 Ziff. 5).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin können die von Dr. E.___ im Zusammenhang mit dem Bericht vom 5. Dezember 2007 durchgeführten Untersuchungen keineswegs als bloss rudimentär bezeichnet werden. Er berücksichtigte die Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 12/80 S. 2 Ziff. 3), und die Befunderhebung erfolgte detailliert (vgl. Urk. 12/80 S. 2 f. Ziff. 4). Des Weiteren standen dem Kreisarzt bereits zahlreiche Vorakten zur Verfügung. Die wichtigsten fanden ausdrückliche Erwähnung (Urk. 12/80 S. 1 f. Ziff. 2).
Medizinisch-theoretische Überlegungen flossen nicht aufgrund einer ungenügenden Untersuchung in die Beurteilung ein. Dr. E.___ stellte nachvollziehbar fest, dass die Beschwerdeschilderung und das Schmerzgebaren mit den objektiven Befunden nicht übereinstimmten, weshalb er gezwungen war, für die Leistungsbeurteilung in Bezug auf die somatischen Unfallfolgen (betreffend Kausalität der psychischen Beschwerden vgl. nachstehende Erwägung 4) auf eine medizinisch-theoretische Beurteilung zurückzugreifen.
3.2 Am 11. Januar 2008 suchte die Beschwerdeführerin die interdisziplinäre Schmerzsprechstunde des F.___ auf. Die untersuchenden Ärzte diagnostizierten gestützt auf eine neurologische, rheumatologische, psychiatrische und anästhesiologische Untersuchung chronische Schulterschmerzen rechts mit Ausdehnungstendenz (Frozen Shoulder, Aktivierung des AC-Gelenks rechts), eine atypische Depression sowie ein metabolisches Syndrom.
Bei der klinischen Untersuchung sei die ausgeprägte Schmerzhaftigkeit der rechten Schulter und zum Teil des rechten Arms aufgefallen. Zur Zeit handle es sich um einen Zustand im Sinne einer Frozen Shoulder mit Aktivierung des AC-Gelenks und einer muskulären Dysfunktion. Die Schwellung und Temperaturdifferenz der rechten Hand lasse an ein CRPS (Complex Regional Pain Syndrome; früher: Morbus Sudeck) denken. Hierzu sei eine weitere Diagnostik angezeigt In Anbetracht der gegebenen Risikofaktoren in Bezug auf eine Reintegration (allgemein schlechter Trainingszustand, allgemein schlechte Gesundheit, metabolisches Syndrom, belastende Lebensprobleme, geringe Bildung, unqualifizierte Arbeit, fehlender Arbeitsplatz, hängiges Rentenverfahren, Fremdsprachigkeit) seien die Rehabilitationsaussichten gering. Hinzu komme in psychiatrischer Hinsicht eine atypische Depression.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kamen die Ärzte des F.___ nicht zu Schlussfolgerungen, die mit der Beurteilung von Dr. E.___ nicht vereinbar sind. Sie stellten, wie Dr. E.___ auch, eine erhebliche Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter respektive des rechten Arms fest, und dass als Ursache in erster Linie eine Schmerzproblematik mit Ausdehnungstendenz und nicht eine organisch objektivierbare (neurologische oder orthopädische) Problematik in Betracht fällt. Die Richtigkeit der Beurteilungen zeigt sich nicht zuletzt auch am Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach erfolgter Untersuchung durch Dr. E.___ und ohne es selber zu bemerken, in der Lage war, ihren Arm bis 120 Grad anstatt wie zuvor bei der Bewegungsprüfung nur bis maximal 60 Grad zu beugen (vgl. Urk. 12/80 S. 3).
Eine eigentliche Leistungsbeurteilung enthält der Bericht des F.___ nicht. Da er aber im übrigen mit der Beurteilung durch Dr. E.___ übereinstimmt, bekräftigt er dessen Einschätzung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Bericht des F.___ jedoch nicht, dass der unfallbedingte Genesungsprozess noch nicht abgeschlossen ist und von einer weiteren ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung erwartet werden kann. Im Vordergrund steht auch nach Einschätzung der Ärzte des F.___ nicht mehr die Behandlung der Unfallfolgen, sondern noch gewisse Massnahmen zur Schmerzabklärung, zu deren Kostentragung sich Dr. E.___ in bejahendem Sinn geäussert hat (vgl. Urk. 12/85) sowie die Behandlung der Schmerzproblematik, deren Ursache in erster Linie aber psychischer Art ist (Symptomausweitung, Selbstlimitierung). Darauf ist in nachfolgender Erwägung 4 näher zurückzukommen. Im Übrigen nahm Dr. E.___ zu den von den Ärzten des F.___ vorgeschlagenen Massnahmen am 21. Februar 2008 Stellung (Urk. 12/85). Darin legte er dar, dass dadurch unter Umständen partielle Verbesserungen erwartbar seien, jedoch keine grundsätzlichen mehr.
3.3 Zur Untermauerung ihres Standpunktes verwies die Beschwerdeführerin auch auf die Beurteilung ihres Hausarztes Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 14. März 2008 (Urk. 3/3). Dr. G.___ kritisierte indessen nicht nur die kreisärztliche Beurteilung, sondern auch den Bericht des F.___. Er führte aus, er habe die Schulterschmerzen der Beschwerdeführerin anlässlich regelmässiger Kontrollen objektivieren können. Erst nach mehrfacher Intervention seinerseits, habe die Beschwerdeführerin die interdisziplinäre Schmerzsprechstunde des F.___ aufsuchen können. Es seien zwar Therapievorschläge gemacht, jedoch keine greifbare Behandlung etabliert worden. Zudem sei die klare Fehldiagnose einer Ausdehnungstendenz gestellt worden, die das Beschwerdebild als somatoform respektive psychisch überlagert etikettiere.
Im Zusamenhang mit dem Kreisarztbericht führte Dr. G.___ aus, die von Dr. E.___ attestierte volle Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt basiere auf einer eklatanten Fehleinschätzung des objektivierbaren klinischen Beschwerdebildes.
Die Kritik von Dr. G.___ beruht, soweit aus dem Bericht geschlossen werden kann, nicht auf einer eigenen Beurteilung. Es bleibt unklar, weshalb er die Schlussfolgerungen der Ärzte des F.___, die auf einer nachvollziehbaren detaillierten Untersuchung der Beschwerdeführerin basieren, als falsch einstufte. Dr. G.___ erläuterte seine Schlussfolgerungen nicht näher. Ebenso wenig überzeugt seine Würdigung der Schlussfolgerungen von Dr. E.___, dessen Bericht vom 5. Dezember 2007 Dr. G.___ nicht einmal vorlag, was er selber hervorhob. Auf den Bericht von Dr. G.___ kann somit nicht abgestellt werden.
3.4 Die Beschwerdeführerin verwies auch auf den Bericht von Dr. med. H.___, von der Universitätsklinik D.___ vom 8. April 2008 (Urk. 4/4). Diagnostisch besteht Übereinstimmung mit den Diagnosen der Ärzte des F.___. Dr. H.___ kam zum Schluss, dass lediglich administrative Tätigkeiten mit minimalster Belastung und Arbeiten auf Höhe des Bauches in Frage kämen.
Da Dr. H.___ erwähnte, seine Beurteilung basiere auf den Kenntnissen vom Mai 2007, da ihm über den aktuellen Zustand keine Angaben vorlägen, kann auf seinen Bericht ebenfalls nicht abgestellt werden. Eine zuverlässige Beweisgrundlage stellt sein Bericht nicht dar.
3.5 Am 2. Juli 2008 (vgl. Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin das Attest von Prof. Dr. med. I.___ vom Institut für Anästhesiologie des F.___ ein, aus dem hervorgeht, die bestehenden Schulterschmerzen seien seines Erachtens Folge des Unfalls (Urk. 8). Mangels näherer Erläuterungen von Prof. I.___ zu seiner Feststellung, kann darauf nicht abgestellt werden.
3.6 Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auf die Beurteilung durch Kreisarzt Dr. E.___ abgestellt werden kann, die überzeugend ist und sämtliche Beweisanforderungen erfüllt. Die Beschwerdegegnerin gelangte mit nachvollziehbarer Begründung zur selben Schlussfolgerung (Urk. 11 S. 3 ff. Ziff. 9). Auf diese ist zu verweisen. Der Beschwerdeführerin ist es demgemäss zumutbar, eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit den von Dr. E.___ erwähnten Einschränkungen auszuüben (vgl. Urk. 12/80 S. 3).
4. Zutreffend prüfte die Beschwerdegegnerin den adäquaten Kausalzusammenhang der psychischen Problematik entsprechend der vom Bundesgericht hierzu entwickelten Praxis (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist das Ereignis vom 25. Dezember 2004 nicht als mittelschwerer, sondern als leichter Unfall einzustufen. Gemäss Unfallmeldung vom 17. Januar 2005 rutschte die Beschwerdeführerin auf vereistem Boden aus und stürzte (Urk. 12/1). Praxisgemäss ist bei leichten Unfällen (gewöhnlicher Sturz oder Ausrutschen) der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres zu verneinen, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung sowie auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. vorstehende Erw. 1.4). Vorliegend ist somit nach dem Gesagten der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 25. Dezember 2004 und den bestehenden psychischen Beschwerden zu verneinen.
5. Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 26. Februar 2008 eine sorgfältige Einkommensbemessung durch. Zu Recht ist diese weitgehend unbestritten geblieben. Die Beschwerdeführerin wandte lediglich ein, es sei die bei unterdurchschnittlichem Valideinkommen massgebende Praxis des Bundesgerichts anzuwenden (Urk. 1 S. 9 Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin legte zutreffend dar (Urk. 2 S. 6 Ziff. 3.b, Urk. 12/87 S. 2), dass die Abweichung des tatsächlich erzielten Einkommens vom Tabellenlohn nicht im erheblichen Bereich im Sinne der von der Beschwerdeführerin erwähnten Rechtsprechung liegt (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 6). Darauf ist zu verweisen. Eine Korrektur bei der Einkommensermittlung ist somit nicht angezeigt.
6. Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 12/87 S. 3) ist sodann festzustellen, dass kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht. Dr. E.___ legte nachvollziehbar dar, dass die unfallbedingte Schulterverletzung keine erhebliche Körperschädigung zur Folge hatte (vgl. Urk. 12/80 S. 4).
7. Mit Honorarnote vom 28. Januar 2010 machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 9 Stunden und Barauslagen von Fr. 47.--, zuzüglich Mehrwertsteuer geltend (Urk. 19-20). Beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde, zuzüglich Mehrwertsteuer, ist Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach damit mit Fr. 1988.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 1988.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).