UV.2008.00210
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 29. Juni 2009
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
3. Z.___
Beschwerdeführerinnen
alle vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj
Rr. UCK Nr. 6 (Fah. Post 7), 10010 Prishtine Kosova (UNMIK)
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis,
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der Witwe, X.___, und den vier Kindern (A.___, geb. 1976, Y.___, geb. 1977, B.___, geb. 1978 und gestorben 1990, und Z.___, geb. 1981) des im Jahre 1983 nach einem Unfall verstorbenen C.___ Rentenleistungen zugesprochen hat (Rentenverfügung vom 2. September 1983, Urk. 2/5/13),
dass die Beschwerdegegnerin X.___ jeweils rund zwei Monate vor Erreichen des 18. Altersjahrs ihrer Töchter darauf hingewiesen hat, dass der Anspruch auf Waisenrente erlösche, es sei denn, die Töchter befänden sich noch in Ausbildung, diesfalls müssten entsprechende Bestätigungen der Schulbehörden beigebracht werden (Hinweis betreffend die Tochter A.___ am 18. Oktober 1993, Urk. 2/5/16, die Tochter Y.___ am 27. April 1995, Urk. 2/5/18, und die Tochter Z.___ am 15. Juni 1999, Urk. 2/5/20),
dass diese Schreiben seitens von X.___ unbeantwortet blieben, weshalb die Waisenrente für A.___ ab 1. Februar 1994 (Urk. 2/5/16), für Y.___ ab 1. August 1995 (Urk. 2/5/18) und für Z.___ ab 1. Oktober 1999 (Urk. 2/5/20) entfiel,
dass sich X.___ durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj mit Schreiben vom 15. März 2005 (Urk. 2/5/22) an die SUVA wendete und um Ausrichtung von Waisenrenten für Y.___ rückwirkend ab Oktober 1997 (Aufnahme des Studiums an der Wirtschaftlichen Fakultät der Universität D.___) und für Z.___ rückwirkend ab dem Studiumsjahr 2000/2001 (Aufnahme des Studiums an der Wissenschaftlichen Fakultät, Abteilung Erdkunde, der Universität D.___) ersuchte,
dass die SUVA - nach Ergänzung der Unterlagen durch Rechtsanwalt Sedaj (vgl. dessen Schreiben vom 29. März 2005, Urk. 2/5/24) - mit Schreiben vom 14. April 2005 (Urk. 2/5/25) einen Anspruch auf Waisenrenten rückwirkend ab 1. März 2000 anerkannte, und zwar für Y.___ bis zum Erreichen des 25. Altersjahrs und damit bis Ende Juli 2002 sowie für Z.___ vorab bis Ende September 2001 (danach Aussetzen des Studiums bis 2004) und erneut ab 1. November 2004 bis einstweilen Ende September 2005,
dass die SUVA im gleichen Schreiben einen weitergehenden Anspruch, das heisst vor März 2000, unter Hinweis auf Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verneinte und im Übrigen darauf hinwies, dass zur Beurteilung des Rentenanspruchs von Z.___ für 2005/2006 im Herbst 2005 eine neue Schulbestätigung beizubringen sei,
dass die SUVA nach weiterer Korrespondenz schliesslich mit Verfügung vom 24. Juli 2007 (Urk. 2/5/35) an ihrem Standpunkt festhielt und die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 11. September 2007 abwies (Urk. 2)
dass mit Beschwerde vom 8. Oktober 2007 (Urk. 2/1, vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Nichteintretensentscheid vom 29. November 2007 dem hiesigen Gericht überwiesen, Eingang 19. Juni 2008 nach Abweisung der Beschwerde durch Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2008, Urk. 2/3/1) Waisenrenten für Y.___ für die Jahre 1995/1996 und 1998/1999 sowie für Z.___ für die Jahre 1995/1996, 1998/1999, 1999/2000, 2000/2001 und 2005/2006 verlangt werden,
dass die SUVA mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2007 um Abweisung der Beschwerde ersuchte, soweit auf diese einzutreten sei,
dass den Beschwerdeführerinnen mit Gerichtsverfügung vom 11. Mai 2009 (Urk. 3) aufgelegt wurde, geeignete Urkunden für die Behauptung aufzulegen, dass sie der SUVA jeweils rechtzeitig Ausbildungsbestätigungen eingereicht hatten, sowie eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen,
dass die Beschwerdeführerinnen dem Gericht durch Rechtsanwalt Sedaj am 28. Mai 2009 (Urk. 5) mitteilen liessen, sie besässen keine Posturkunden mehr (Kriegsumstände usw.) und auch keine Zustelladresse in der Schweiz,
in Erwägung,
dass vorab auf den Antrag um Ausrichtung von Rentenbetreffnissen an Y.___ für das Studienjahr 2005/2006 nicht einzutreten ist, da die Beschwerdegegnerin darüber nicht verfügt hat, weshalb es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand fehlt,
dass die Beschwerdegegnerin sodann den Waisenrentenanspruch von Z.___ für das Studienjahr 2000/2001 anerkannt hat (vgl. Schreiben vom 14. April 2005, Urk. 2/5/25),
dass nach Art. 24 Abs. 1 ATSG der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats erlischt, für welchen die Leistung geschuldet war,
dass die Beschwerdeführerinnen ihre Behauptung, sie hätten der Beschwerdegegnerin regelmässig - und damit rechtzeitig - Ausbildungsbestätigungen zukommen lassen, nicht belegen können, und diese Behauptung sich auch anderweitig nicht beweisen lässt,
dass sich diese Beweislosigkeit zu Ungunsten der Beschwerdeführerinnen auswirkt,
dass durch die Akten einzig belegt ist, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 erstmals mit Schreiben des Rechtsanwaltes Sedaj vom 15. März 2005 Rentenansprüche über das 18. Altersjahr hinaus geltend machten (Urk. 2/5/22),
dass demnach ein Anspruch auf allfällige Waisenrenten vor dem 1. März 2000 verwirkt ist,
dass sich damit der Einspracheentscheid in jeder Hinsicht als rechtens erweist, was zur Abweisung der Beschwerde führt,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage des Doppels von Urk. 5
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an die Beschwerdeführerinnen durch Ablage des für sie bestimmten Exemplars in den Prozessakten
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).