Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00211
[8C_321/2010]
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UV.2008.00211
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 26. Februar 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1944, war für die B.___ als Aussendienstmitarbeiter tätig (Urk. 9/1) und obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 8. September 2006 bei einem Auffahrunfall eine Distorsion des thorakolumbalen Übergangs und eine indirekte Traumatisierung der Halswirbelsäule (HWS) sowie ein Hämatom am rechten Oberschenkel erlitt. Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, der diese Diagnosen stellte, attestierte vorerst keine Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 12. September 2006; Urk. 9/4). Am 22. September 2006 wurden wegen zunehmender Nacken- und Kopfbeschwerden Magnetresonanztomographien (MRT; englisch: Magnetic Resonance Imaging, MRI) der Halswirbelsäule und des Schädels angefertigt, welche keine Hinweise auf posttraumatische Läsionen, jedoch das Vorliegen degenerativer Veränderungen mit foraminalen Stenosen an der mittleren und unteren Halswirbelsäule ergaben (Urk. 9/10). Dr. C.___ attestierte, nachdem der Versicherte nebst den Nacken- und Kopfschmerzen zunehmend über weitere Beschwerden, namentlich Doppelbilder, Schwindel, verschwommenes Sehen, Konzentrationsstörungen, vermehrte Vergesslichkeit, Wortfindungsstörungen, verminderte Belastbarkeit, schlechten Schlaf und Parästhesien in den Oberschenkeln geklagt hatte, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 28. September 2006 bis auf Weiteres (Bericht vom 20. Oktober 2006; Urk. 9/11). Die Augenärztin Dr. med. D.___ stellte im Arztzeugnis vom 3. November 2006 ohne Attest für eine Arbeitsunfähigkeit die Diagnosen einer Hyperopie (Weitsichtigkeit), einer Presbyopie (Altersweitsichtigkeit) und einer leichten Ptosis (Herabhängen des Oberlides) und bezeichnete die Kausalität zum Unfallereignis als fraglich (Urk. 9/33).
1.2 Vom 13. November bis 14. Dezember 2006 wurde der Versicherte in der E.___ stationär behandelt (Austrittsbericht vom 11. Januar 2007; Urk. 9/88), wo ausserdem ein psychosomatisches (Urk. 9/87) und ein neurologisches Konsilium (Urk. 9/86) sowie neuropsychologische Untersuchungen (Urk. 9/85) durchgeführt wurden. Die Ärzte der E.___ attestierten aufgrund der Schwindelproblematik eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Aussendienstmitarbeiter (Urk. 9/88 S. 1). Das MRI des Schädels in der Klinik F.___ vom 18. Januar 2007 zeigte gemäss dem Bericht vom 20. Januar 2007 eine stationäre Signalstörung im Splenium des Corpus callosum, die in erster Linie mit einer transient splenial Läsion vereinbar sei und ohne Therapie regredient verlaufen sollte (Urk. 9/105). Gemäss dem Bericht der E.___ vom 24. Januar 2007 (ambulante Kontrolle vom 23. Januar 2007) hatte der Versicherte zur Behandlung seiner Beschwerden eine Musiktherapie, eine Osteopathiebehandlung und eine Medizinische Trainingstherapie angefangen. Der die ambulante Kontrolle durchführende Oberarzt Dr. med. G.___ attestierte weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Schwindel und die Sprachstörungen würden deutlich seltener auftreten. Die Kopfbeschwerden hätten zugenommen (Urk. 9/99-100).
1.3 Die H.___ hatte am 21. Dezember 2006 im Auftrag der Suva eine biomechanische Kurzbeurteilung erstellt und war zum Schluss gekommen, dass die durch die Auffahrkollision vom 8. September 2006 bedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) des Fahrzeuges des Versicherten (VW Passat) inner- oder oberhalb eines Bereiches von 10 bis 15 km/h gelegen haben dürfte und die anschliessend an das Ereignis beim Versicherten festgestellten, von der HWS ausgehenden Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung im Rahmen des Normalfalles bereits eher und unter Berücksichtigung des Alters und des Vorzustandes besser erklärbar seien (Urk. 9/78 S. 3 f.). Im unfallanalytischen Gutachten der für das Unfallereignis vom 8. September 2006 zuständigen Haftpflichtversicherung AXA Winterthur vom 25. Januar 2007 wurde eine kollisionsbedingte Geschwindigkeit zwischen 9,4 und 13,5 km/h festgehalten (Urk. 9/195 S. 2). Die technische Unfallanalyse vom 28. September 2007 der H.___ (I.___) ergab eine Geschwindigkeitsänderung von rund 10-14 km/h bezüglich des Fahrzeuges und der Sitzposition des Fahrzeuglenkers (Urk. 9/202 S. 1). In der biomechanischen Beurteilung vom 8. Oktober 2007 folgerten die I.___-Experten, dass bei der anzunehmenden Geschwindigkeitsänderung im oberen Wert von 12-13 km/h die anschliessend an das Unfallereignis festgestellten Beschwerden und Befunde im Rahmen des Normalfalles erklärbar und unter Berücksichtigung des Alters und des Vorzustandes noch besser erklärbar seien (Urk. 9/203 S. 5 f.). Nach Ansicht der I.___-Experten war das betreffende Unfallereignis nicht dazu geeignet, zu einer milden traumatischen Hirnverletzung, insbesondere zu der von der Klinik F.___ (im Januar 2007) am Gehirn festgestellten Veränderung (betreffend das Splenium des Corpus callosum; Urk. 9/105), oder zu einer Verletzung des Ligamentum alare zu führen (Urk. 9/203 S. 7 f.).
1.4 Ab Ende März 2007 hatte sich der Versicherte in die Behandlung von Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, begeben, der ihm gemäss dem Bericht vom 17. April 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von weiterhin 100 % attestierte. Der Versicherte klage in erster Linie über ständige Nacken- und Kopfschmerzen, welche phasenweise extrem seien. Die nach dem Unfall aufgetretenen Schwindel und Sehstörungen in Form von Doppelbildern hätten nachgelassen (Urk. 9/139 S. 1). Im Kopfwehzentrum F.___ wurde der Versicherte am 3. April 2007 untersucht und seine Kopfbeschwerden wurden bei unauffälligem Neurostatus als chronische posttraumatische Kopfschmerzen beurteilt, die teilweise eine gehirnartige Form annähmen und möglicherweise durch die tägliche Einnahme von Analgetika zusätzlich ungünstig beeinflusst würden (Urk. 9/156 S. 2). Am 1. Juni 2007 wurde auf Veranlassung von Dr. J.___ (Urk. 9/162 S. 1) am K.___ (heute: L.___) ein funktionelles MRI (fMRI) des craniocervicalen Überganges erstellt, welches gemäss Dr. med. M.___, Facharzt für Medizinische Radiologie, eine Strukturveränderung der Membrana atlantooccipitalis posterior Grad III (nach Krakenes) und des rechten Ligamentum alare Grad III (nach Krakenes) sowie entsprechend im Sinne einer Instabilität ein seitenasymmetrisches laterales Gleiten von C0 gegenüber C2 zeigte (Urk. 9/163). Dr. J.___ bestätigte daraufhin im Bericht vom 11. Juni 2007 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten (Urk. 9/162 S. 2).
1.5 Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, von der Versicherungsmedizin der Suva kam gemäss dem Bericht vom 2. August 2007 zum Schluss, die postulierten Signalanhebungen respektive Läsionen bezüglich des (rechten) Ligamentum alare und der Membrana atlantooccipitalis posterior seien auf den Aufnahmen der fMRI-Untersuchung vom 1. Juni 2007 nicht erkennbar. Eine Überprüfung mit hochauflösendem MRI werde mit hoher Wahrscheinlichkeit diese nicht bestätigen. Auch die anamnestischen Daten würden gegen eine Läsion im Bereich der Kopfgelenke sprechen. Aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht würden - auch in Bezug auf die Signalstörung im Splenium des Corpus callosum gemäss MRI vom 18. Januar 2007 - wahrscheinlich keine strukturellen Folgen der Heckauffahrkollision vorliegen (Urk. 9/189 S. 3 ff.). Am 9. Oktober 2007 wurde ein fMRI des Schädels des Versicherten erstellt, das nach der Beurteilung von Dr. M.___ symmetrische bandförmige Signalanhebungen medial der Seitenventrikel in Höhe des Spleniums zeigte, die am ehesten Gliosen entsprechen würden und Folge einer diffusen axonalen Verletzung (englisch: diffuse axonal injury, DAI) sein könnten, letztlich aber unspezifisch seien (Bericht vom 10. Oktober 2007; Urk. 9/218). Im Bericht vom 2. November 2007 nahm Prof. Dr. med. O.___, Chefarzt der Radiologie der P.___, zu den fMRI-Aufnahmen des craniosacralen Übergangs vom 1. Juni 2007 Stellung und hielt fest, dass die Ligamenta alaria aufgrund der schlechten Bildqualität nicht konklusiv beurteilbar seien und die Membrana atlantooccipitalis posterior intakt sei (Urk. 9/220). Am 22. November 2007 erstellte Prof. Dr. O.___ ein neues MRI der HWS des Versicherten und befand, dass das Ligamentum alare intakt sei, zum Teil fortgeschrittene degenerative Veränderungen insbesondere an den Halswirbeln C5 bis C7 mit foraminalen Stenosen und Kapselhypertrophie atlantoaxial ventral und alte Kompressionsfrakturen der 2. und 3. Brustwirbel (Th2 und Th3) vorliegen würden (Urk. 9/224 S. 2).
1.6 Mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 stellte die Suva die bisher erbrachten gesetzlichen Versicherungsleistungen per 9. Dezember 2007 mangels adäquatem Kausalzusammenhang zwischen dem betreffenden Unfallereignis und den Restbeschwerden ein (Urk. 9/227). Dagegen liess der Versicherte mit Schreiben vom 17. Januar 2008 Einsprache erheben (Urk. 9/230), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2008 abwies (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 19. Juni 2008 liess der Versicherte gegen den Einspracheentscheid Beschwerde erheben und beantragen, dieser und die Verfügung vom 4. Dezember 2007 seien aufzuheben und die Versicherungsleistungen seien auch nach dem 9. Dezember 2007 weiterhin zu gewähren; noch ungeklärte medizinische Fragen seien gemäss der Beschwerdebegründung abzuklären (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer den audio-neurootologischen Bericht von Dr. med. Q.___, Spezialarzt für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 26. März 2008 ein (Urk. 3/2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 26. September 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2) und gab eine Stellungnahme von Dr. med. R.___, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, von der Versicherungsmedizin vom 7. August 2008 (Urk. 8/2) sowie den Bericht von Dr. med. S.___, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten (ORL), Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin, von der Abteilung Arbeitsmedizin der Suva vom 26. August 2008 (Urk. 8/1) zu den Akten. In der Replik vom 19. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten (Urk. 14 S. 2) und damit die Stellungnahme von Dr. Q.___ vom 23. Dezember 2008 mit Beilagen (Urk. 15/1-7) einreichen. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 9. März 2009 unter Verweis auf die beigelegten Stellungnahmen von Dr. S.___ vom 2. März 2009 (Urk. 22/4) und von Dr. Z.___ vom 4. März 2009 (Urk. 22/3) an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 21). Mit Eingabe vom 27. Mai 2009 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und reichte die von Prof. Dr. T.___ vom U.___ in V.___, Abteilung für morphologische und funktionelle Bildgebung, erstellten und kommentierten MRI-Bilder mit weiteren Beweismitteln ein (Urk. 28/1-8). Am 31. August 2009 äusserte sich die Beschwerdegegnerin dazu (Urk. 32), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. September 2009 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 33).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.3.3 Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 22. November 2002, U 207/01, Erw. 1).
Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
-
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
-
die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
-
fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
-
erhebliche Beschwerden;
-
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
-
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
-
erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.4 Bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des fortbestehenden Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand erreicht ist, wie er un-mittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblicherweise massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2 mit Hinweisen). Dieser muss jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b). Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2007 in Sachen M., U 449/06, Erw. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es habe kein unfallbedingtes organisches Substrat für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden objektiviert werden können. Es liege ein typisches Beschwerdebild nach Schleudertrauma vor. Selbst wenn die natürliche Kausalität bejaht würde, sei jedenfalls der adäquate Kausal-zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis vom 8. September 2006 ohne Weiteres zu verneinen, da dieses als leicht einzustufen sei. Aber auch nach der für die Adäquanzbeurteilung hier massgeblichen Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 359, präzisiert in BGE 134 V 109 (Urteil vom 19. Februar 2008, U 394/06), sei der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen. Insbesondere sei davon auszugehen, dass auch bei einer allfälligen Verschlimmerung der vorbestandenen degenerativen Veränderungen die geklagten Beschwerden im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (per 9. Dezember 2007) nicht mehr auf das betreffende Unfallereignis zurückzuführen seien, so dass ein Anspruch auf Versicherungsleistungen entfalle (Urk. 2 S. 6 ff.).
2.2 Seitens des Beschwerdeführers wird dagegen vorgebracht, es seien objektivierte Befunde, namentlich eine Hirnverletzung, eine Läsion der Membrana atlanto-occipitalis posterior und mehrfache audio-neurootologische Funktionsstörungen ausgewiesen, welche den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den unfallbedingten Beschwerden und dem als mittelschwer einzustufenden Unfallereignis begründen würden. Eine Adäquanzprüfung erübrige sich daher, wobei die diesbezüglichen bundesgerichtlichen Kriterien aber jedenfalls zu bejahen wären. Ausserdem sei der medizinische Endzustand noch nicht erreicht, weshalb die Beschwerdegegnerin den Fall nicht hätte abschliessen dürfen. Sie habe zudem nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der natürliche Kausalzusammenhang entfallen sei. Auch seien die Problematik der Traumatisierung des Vorzustandes und die Ursache für die Frakturen der Brustwirbel Th2 und Th3 vernachlässigt und medizinisch nicht abgeklärt worden (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 14 S. 2 ff.).
2.3 Es ist nach der Lage der Akten unstrittig ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer am 8. September 2006 als Lenker eines Personenwagens eine Distorsion des thorakolumbalen Übergangs und eine indirekte Traumatisierung der HWS erlitt (Urk. 9/4 S. 2, Urk. 9/11 S. 1), als der dahinter anfahrende Personenwagen in das Heck seines stehenden Personenwagens fuhr (Urk. 9/1, Urk. 9/19). Die vom Beschwerdeführer im Anschluss an den Unfall geklagten und ärztlich dokumentierten Kopfbeschwerden und später die Sprach-, Visus- und Konzentrationsstörungen sowie der Schwindel (Urk. 9/11 S. 1 f.) entsprechen insgesamt dem typischen Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas (oder eines äquivalenten Verletzungsmechanismus; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2008 in Sachen S., 8C_8/2007, Erw. 4.1). Damit ist der natürliche Kausalzusammenhang der Beschwerden zum Unfallereignis rechtsprechungsgemäss sowie zumindest für eine gewisse Zeit nach dem Unfall anerkanntermassen zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin erbrachte nach dem Auffahrunfall vom 8. September 2006 bis zum 9. Dezember 2007 (Urk. 9/227) dementsprechend die unfallversicherungsrechtlichen Leistungen.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die Folgen des Unfalls über den 9. Dezember 2007 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Die Beweislast für den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs respektive für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen für die Beschwerden bis zu diesem Datum liegt bei der Beschwerdegegnerin.
3.
3.1 Uneinigkeit besteht zunächst bezüglich der Frage, ob die noch bestehenden Beschwerden mit einem natürlich unfallkausalen, organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschaden zu erklären sind, bei dem die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle spielt (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
3.2 Zurzeit der Einstellung der Leistungen Ende 2007 (Urk. 9/227) litt der Beschwerdeführer vor allem noch an Nacken- und Kopfschmerzen (Urk. 9/219). Die Intensität und Häufigkeit der Sprach- und Sehstörungen sowie des Schwindels hatten im Verlauf seit dem Unfall abgenommen (Urk. 9/99 S. 2, Urk. 9/131 S. 1, Urk. 9/139 S. 1). Rückenbeschwerden und Beschwerden an den Schulterblättern, welche im Anschluss an den Unfall aufgetreten waren (Urk. 9/11 S. 1), hatte er nach seinen Angaben bereits anlässlich der Sitzung mit der Fallbeauftragten der Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2006 nicht mehr (Urk. 9/19 S. 2), diese waren nach ein paar Tagen wieder verschwunden (Urk. 9/87 S. 1).
3.3
3.3.1 Als für die Restbeschwerden verantwortliche, objektiv nachweisbare Unfallfolgen macht der Beschwerdeführer einerseits Hirnverletzungen geltend (Urk. 1 S. 4, Urk. 27 S. 3 ff.).
3.3.2 Jedoch waren die im Anschluss an den Unfall vom 8. September 2006 erstellten bildgebenden und klinischen Untersuchungen des Schädels und des Hirns unauffällig. Das MRI des Schädels vom 22. September 2006 mit der expliziten Fragestellung nach einer intracraniellen Verletzung ergab keine Hinweise auf posttraumatische Läsionen (Urk. 9/10 S. 10). Auch die neurologischen und neuropsychologischen Abklärungen in der E.___ zeigten gemäss dem Austrittsbericht vom 11. Januar 2007 keine relevanten Befunde (Urk. 9/88 S. 2). Insbesondere kamen Dr. med. W.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Prof. Dr. med. X.___, Facharzt für Neurologie, im neurologischen Konsilium vom 11. Dezember 2006 zum Schluss, dass gemäss den Kriterien der Europäischen Federation der Neurologischen Gesellschaften keine leichte traumatische Hirnverletzung (englisch: mild traumatic brain injury, MTBI) infolge des Unfallereignisses vorliege. Auch sei beim Unfall keine Schädigung des peripheren oder zentralen Nervensystems erfolgt, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein ursächlicher somatisch-neurologischer Zusammenhang zwischen dem Stottern und dem Unfall herzustellen sei. Der vorgängig bestandene deutliche Schwindel habe sich laut dem Beschwerdeführer deutlich gebessert. Dieser stelle aktuell kein limitierendes Problem dar (Bericht vom 18. Dezember 2006, Urk. 9/86 S. 3). Die neuropsychologischen Untersuchungen, bei welchen Konzentrationsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Schmerz- und Schwindelproblematik (mit Visusstörungen) und verminderter Stresstoleranz, Wortfindungsproblematik und Hinweisen für eine psychogenes Stottern beschrieben wurden, ergaben gemäss dem Bericht vom 20. November 2006 keine Hinweise auf eine neuropsychologische Funktionsstörung (Urk. 9/85 S. 1). Die Auffälligkeiten im Sprachausdruck (Stottern, Wortfindungsprobleme, verstärkt bei emotional gefärbten Themen), die beobachtete herabgesetzte Stresstoleranz, die bei einzelnen Aufgaben mit Mehrfachanforderungen unter Zeitdruck zu erheblichen Leistungseinbrüchen geführt habe, sowie die vom Beschwerdeführer und dessen Frau geschilderte erhöhte Reizbarkeit und Aggressivität im Alltag würden auf eine reaktiv-psychische Problematik hindeuten (Urk. 9/85 S. 4). Gemäss dem Bericht vom 19. Dezember 2006 über das psychosomatische Konsilium vom 28. November 2006 wurde die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von verschiedenen Gefühlen (ICD-10: F43.23) gestellt, wobei insbesondere die Verspanntheit zu einem stockenden Sprachfluss mit zusätzlichen Wortfindungsstörungen geführt habe (Urk. 9/87 S. 1). Die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung ohnehin in den Hintergrund getretenen Sprach-, Verhaltens- und Schwindelbeschwerden sind demzufolge keinem organischen Substrat zuordenbar.
3.3.3 Zwar wurde im MRI des Schädels vom 18. Januar 2007 eine stationäre Signalstörung im Splenium des Corpus callosum festgestellt. Die Ärzte der Klinik F.___, wo das MRI angefertigt worden war, gingen aber davon aus, dass sich diese am Ehesten als transient splenial zu deutende Läsion ohne Therapie zurückbilden würde (Urk. 9/105). Dr. N.___ von der Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin schloss ausserdem nach Rücksprache mit dem beratenden Neurologen Dr. med. Y.___ darauf, dass es sich dabei mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht um einen unfallbedingten Befund handle (Urk. 9/189 S. 5). Auch die mittels fMRI des Schädels vom 9. Oktober 2007 festgestellten symmetrischen Signalanhebungen in Höhe des Spleniums, welche am Ehesten Gliosen entsprechen würden und Folge einer diffusen axonalen Verletzung (DAI) sein könnten, sind nicht als Nachweis für ein unfallbedingtes organisches Substrat zu betrachten, nachdem diese von Dr. M.___ als letztlich unspezifisch bezeichnet worden war (Urk. 9/218 S. 2) und die vorhergehenden Untersuchungen keine durch ein Trauma verursachten Befunde ergeben hatten. Auch die I.___-Experten stellten in der biomechanischen Beurteilung vom 8. Oktober 2007 fest, dass die mittels MRI vom 18. Januar 2007 (Urk. 9/105) festgestellte Veränderung nach ihrer Ansicht nicht im Zusammenhang mit der Kollision stehe (Urk. 9/203 S. 7). Schliesslich kam auch die Neurologin Dr. Z.___ im Bericht vom 7. August 2008 zum Schluss, dass es sich dabei mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht um eine Unfallfolge handle. Die Möglichkeit, dass es sich um die Folge einer diffusen axonalen Verletzung (DAI) handle, sei erstens aufgrund der biomechanischen Erwägung, zweitens aufgrund der fehlenden dazu passenden Symptomatik (akuter Verwirrtheitszustand zum Unfallzeitpunkt) und drittens aufgrund des fehlenden Nachweises von Hämosiderin in den T2* Sequenzen als Folge der bei shearing injuries auftretenden petechialen Blutungen unwahrscheinlich (Urk. 8/2 S. 5). Eine unfallbedingte strukturelle Veränderung im Splenium des Corpus callosum ist damit überwiegend wahrscheinlich auszuschliessen.
3.3.4 Insbesondere spricht auch der Unfallhergang und die Unfallschwere gegen die Wahrscheinlichkeit einer Hirnverletzung. Den Kopfanprall an der Nackenstütze bezeichnete der Beschwerdeführer gemäss der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2006 als leicht. Er habe sich am Unfalltag nicht veranlasst gesehen, die Polizei beizuziehen, da es ihm anfänglich recht gut gegangen sei (Urk. 9/9). Entsprechend war der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall in der Lage, seine Arbeit als Aussendienstmitarbeiter mit dem Auto während zwanzig Tagen bis zur Krankschreibung per 28. September 2006 wieder aufzunehmen (Urk. 9/5, Urk. 9/11 S. 2). Er verspürte nach dem Unfall lediglich Schmerzen an den Schulterblättern sowie ein Kopfbrummen infolge des Kopfanpralls an der Nackenstütze und hatte ein Hämatom an der Lendenwirbelsäule sowie eine oberflächliche Verletzung am rechten Oberschenkel. Die übrigen Beschwerden und stärkere Kopfbeschwerden entwickelten sich erst vier bis fünf Tage nach dem Unfall (Urk. 9/9, Urk. 9/19 S. 1, Urk. 9/86 S. 1). Bewusstlosigkeit war nicht eingetreten. Die technische Unfallanalyse der I.___ vom 28. September 2007 ergab eine Geschwindigkeitsänderung des stehenden Fahrzeuges des Beschwerdeführers durch die Heckkollision von rund 10-14 km/h (Urk. 9/202 S. 1). Die I.___-Experten folgerten gemäss der biomechanischen Beurteilung vom 8. Oktober 2007 aus den Unfallbegebenheiten daher nachvollziehbar, dass das Unfallereignis vom 8. September 2006 nicht dazu geeignet gewesen sei, eine milde traumatische Hirnverletzung zu verursachen (Urk. 9/203 S. 7), worauf abzustellen ist.
Die vom Beschwerdeführer gegen diese biomechanische Beurteilung und gegen die dieser zugrundeliegende technische Unfallanalyse der I.___ vom 28. September 2007 (Urk. 9/202) vorgebrachten Einwände, es seien darin der zufolge der involvierten Anhängerkupplung freigesetzten Deformationsenergie und der beim Aufprall abgedrehten Kopfstellung nicht Rechnung getragen worden (Urk. 1 S. 12 f., Urk. 9/214 S. 1 f.), führen zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Experten berücksichtigten, dass sich der Beschwerdeführer beim Aufprall relativ zur Fahrzeugachse annähernd achsenparallel nach hinten oder in einem Winkel von bis zu 5 Grad nach hinten links in Richtung Sitzlehne und Kopfstütze bewegte (Urk. 9/202 S. 1, Urk. 9/203 S. 4). Dass der Kopf dabei zusätzlich nach rechts abgedreht war, ist nach der Aktenlage nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen und daher zu Recht in die Analyse nebst dem Alter und dem degenerativen Vorzustand nicht als zusätzlicher besonderer Umstand eingeflossen. Zwar kreuzte der erstbehandelnde Arzt Dr. C.___ im medizinischen Protokoll vom 12. September 2006 an, dass die Kopfstellung des Beschwerdeführers beim Unfall nach rechts rotiert gewesen sei. Er schrieb handschriftlich präzisierend dazu, dass der Beschwerdeführer sich nach vorne gebeugt habe (Urk. 9/4). Der Beschwerdeführer erklärte jedoch anlässlich der Sitzung mit der Fallbeauftragten vom 27. Oktober 2006 lediglich, dass er beim Aufprall mit dem Oberkörper nach vorne gebeugt gewesen sei, wobei er sich nicht mehr daran erinnern könne, was er in jenem Moment habe machen wollen. Vermutlich habe er etwas auf dem Notizblock notieren wollen, der an der Frontscheibe angeheftet sei, oder vielleicht habe er etwas aus dem Handschuhfach nehmen wollen (Urk. 9/19 S. 1). Auch gemäss dem Bericht der Haftpflichtversicherung vom 14. Februar 2007 schilderte der Beschwerdeführer den Unfallhergang derart, dass er beim Aufprall nach vorne gebeugt gewesen sei, ohne dass er erwähnt hätte, dass er den Kopf nach rechts gedreht hatte (Urk. 9/107 S. 1). Daraus lässt sich nicht ausreichend verlässlich ableiten, dass der Beschwerdeführer den Kopf im Zeitpunkt des Aufpralls zusammen mit dem Körper mehr als 5° nach rechts gedreht hatte. In der biomechanischen Kurzbeurteilung der I.___ vom 21. Dezember 2006 wurde daher korrekt festgehalten, dass die Körperhaltung im Kollisionszeitpunkt zu wenig gut eingegrenzt sei und daher nicht als weitere Abweichung berücksichtigt werde (Urk. 9/78 S. 4).
Auch wurde in der technischen Unfallanalyse der I.___ vom 28. September 2007 die am Personenwagen des Beschwerdeführers angebrachte und als beschädigt verzeichnete Anhängerkupplung zulänglich berücksichtigt. So wurde namentlich aus den damit zusammenhängenden Beschädigungen der EES-Wert (energy equivalent speed, englisch für energieäquivalente Geschwindigkeit) von 8-11 km/h des Fahrzeugs des Beschwerdeführers abgeleitet (Urk. 9/202 S. 3). Weiter wurde ausgeführt, der Kraftaustausch sei im linken Heckbereich des VW (des Beschwerdeführers) und am Kugelkopf der Anhängerkupplung erfolgt, der sich am vorderen Stossstangenträger des (auffahrenden) Mercedes abgestützt habe. Das durch den exzentrischen Stoss in den VW eingeleitete geringe Drehmoment im Uhrzeigersinn sei unmittelbar durch Reifenkräfte wieder abgebaut worden (Urk. 9/203 S. 5). Dieser besondere Umstand floss somit in die Berechnung ein. Ausserdem kamen die von der Haftpflichtversicherung beauftragten Experten gemäss dem unfallanalytischen Gutachten vom 25. Januar 2007 auf eine annähernd gleiche kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 9,4-13,5 km/h (Urk. 9/195 S. 2). Die I.___-Beurteilung vom 8. Oktober 2007 ist daher nicht zu beanstanden. Es kommt ihr voller Beweiswert zu.
3.3.5 Vor diesem Hintergrund sind denn auch die von Prof. Dr. T.___ mittels MRI festgestellten und im Bericht vom 30. März 2009 beschriebenen Hirnverletzungen (Urk. 28/3) nicht als unfallbedingtes objektiv nachweisbares organisches Substrat für die fortbestehenden Kopf- und seltenen Schwindelbeschwerden zu beurteilen. Zwar kann dies als Möglichkeit nicht vollständig ausgeschlossen werden. Jedoch ist dies angesichts der Unfallschwere und des Unfallhergangs sowie der entsprechenden übrigen Aktenlage nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Auswertung der MRI-Daten erfolgte ausserdem durch Prof. Dr. T.___ soweit ersichtlich ohne Kenntnisse der technischen und biomechanischen unfallanalytischen Gutachten und Daten sowie der medizinischen Vorakten. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Auftragserteilung an Prof. Dr. T.___ vorgebrachten und dem Bericht vom 30. März 2009 vorangestellten Angaben zum Unfallhergang sind dazu nicht ausreichend und aktengemäss teilweise nicht verifizierbar ("tournée sa tête à droite", "un coup [d'une grande intensité] à la tête"; Urk. 28/3 S. 1 f.). Wie schon die Experten in der biomechanischen Beurteilung vom 8. Oktober 2007 festhielten, kommt die rein medizinische Zuordnung von Verletzungen einem Mangel gleich, wenn die Ärzte nicht oder unzutreffend über die Heftigkeit der Kollision informiert sind (Urk. 8/203 S. 7). Im Übrigen ist der Beurteilung von Prof. Dr. T.___ ein Zusammenhang der festgestellten Hirnschädigungen mit den Restbeschwerden (anhaltende Nacken- und Kopfbeschwerden, gelegentlicher Schwindel) nicht zu entnehmen. Auch bezeichnete er die Befunde als verschiedene posttraumatische anatomisch anhaltende Hirnschädigungen ("diverses lésions anatom-encéphaliques post-traumatiques séquellaires"; Urk. 28/3 S. 9), ohne dass der Zeitpunkt der Schädigung eingegrenzt oder die Ätiologie für die einzelnen Befunde im Einklang mit der übrigen Aktenlage überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 8. September 2006 zurückgeführt werden könnte.
Eine Schädigung des Gehirns im Sinne einer strukturellen unfallbedingten Veränderung ist nach Lage der Akten nicht ausgewiesen.
3.4 Als unfallbedingtes organisches Substrat für seine Beschwerden macht der Beschwerdeführer sodann eine Verletzung der Membrana atlantooccipitalis posterior und des Ligamentum alare geltend (Urk. 1 S. 4 f.). Diese wurden jedoch ausschliesslich aufgrund von Aufnahmen mittels eines fMRI im Bericht vom 1. Juni 2007 festgehalten (Urk. 9/163), welche Methode jedoch nicht wissenschaftlich anerkannt ist und rechtsprechungsgemäss nicht als zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Unfallkausalität von Beschwerden nach HWS-Traumen geeignet ist (BGE 134 V 233 f. Erw. 5.2-5.3; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2010 in Sachen H., 8C_63/2009, Erw. 6.1). Es ist schon deshalb nicht von klar ausgewiesenen organischen Unfallfolgen im HWS-Bereich auszugehen. Ausserdem befand der Versicherungsmediziner Dr. N.___, entsprechende Läsionen seien auf den fMRI-Aufnahmen vom 1. Juni 2007 nicht erkennbar respektive mit hoher Wahrscheinlichkeit falsch. Auch würden die anamnestischen Daten gegen eine Läsion im Bereich der Kopfgelenke sprechen: geringes Trauma mit unfallmechanisch 10 bis 15 km/h delta-v oder leicht darüber, keine Beschreibung einer hochcervicalen Beschwerdesymptomatik (zum Beispiel HWS frei beweglich, Befunde bei Ein- und Austritt bei der Hospitalisation in der E.___, Urk. 9/88 S. 5; Urk. 9/189 S. 3 und S. 5). Das MRI vom 22. November 2007 ergab gemäss Prof. Dr. O.___ schliesslich, dass die Ligamenta alaria intakt seien (Urk. 9/224 S. 2). Sodann sprachen sich auch die I.___-Experten in der biomechanischen Beurteilung vom 8. Oktober 2007 gegen die Wahrscheinlichkeit einer solchen Verletzung aus, da dazu hohe Kräfte erforderlich seien, die bei der vorliegenden Kollision nicht aufgetreten seien (Urk. 9/203 S. 7 ff.). Eine Verletzung der Membrana atlantooccipitalis posterior und des rechten Ligamentum alare ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich.
3.5
3.5.1 Die mittels MRI vom 22. September 2006 (Urk. 9/10) und vom 22. November 2007 (Urk. 9/224) nachgewiesenen Schäden an den Halswirbeln, insbesondere C5-C7, welche nach übereinstimmender ärztlicher Beurteilung degenerativer Natur (Urk. 9/10, Urk. 9/11 S. 1, 9/88 S. 1, Urk. 9/189 S. 3 f.) und unbestritten vorbestehend sind, sind als nicht unfallbedingte Befunde zu qualifizieren. Ob und inwiefern die fortbestehenden (hauptsächlich) Kopfbeschwerden des Beschwerdeführers im Zusammenhang damit stehen und durch den Unfall aktiviert wurden, ist für die hier zu klärende Frage nach einem unfallbedingten organisch nachgewiesenen Substrat unerheblich. Hinweise auf eine strukturelle Verschlimmerung der vorbestehenden degenerativen HWS-Schäden bestehen jedenfalls nicht. Dr. N.___ verneinte in der Beurteilung vom 2. August 2007 denn auch die Wahrscheinlichkeit struktureller Folgen der Heckauffahrkollision aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht (Urk. 9/189 S. 5), worauf auch mit Blick auf die übrigen Aktenlage abzustellen ist.
3.5.2 Auch die im MRI vom 22. November 2007 festgestellten alten Kompressionsfrakturen der 2. und 3. Brustwirbel Th2 und Th3 (Urk. 9/224) sind überwiegend wahrscheinlich nicht durch den Unfall vom 8. September 2006 verursacht worden und vorbestehend. Zum einen hatte der Beschwerdeführer unmittelbar im Anschluss an den Unfall und auch später keine Beschwerden in diesem Bereich. Über solche klagte er bezüglich des thorakolumbalen Übergangs und später bezüglich der HWS (Urk. 9/11 S. 1, Urk. 9/19 S. 1), also in Bezug auf Abschnitte der Wirbelsäule ober- und unterhalb der besagten Brustwirbel. Zum anderen hielt Dr. Z.___ im Bericht vom 7. August 2008 fest, sie habe zusammen mit Dr. AX.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, alle vorliegenden Röntgen- und MRI-Aufnahmen intensiv studiert. Die Veränderungen seien bereits auf den MR-Bildern der BWS vom 27. April 2005, also vor dem Unfall vorhanden (Urk. 8/2 S. 6). Davon ist auszugehen. Ohnehin waren im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 9. Dezember 2007 keine Folgen dieser BWS-Befunde vorhanden.
3.6
3.6.1 Weiter sieht der Beschwerdeführer organische Befunde in Form mehrfacher audio-neurootologischer Funktionsstörungen als ausgewiesen an (Urk. 1 S. 5). Er beruft sich dabei auf den Bericht von Dr. Q.___ vom 26. März 2008 (Urk. 3/2). Dieser hatte nach audio-neurootologischen Untersuchungen die folgenden Diagnosen gestellt: Status nach cervico-cephalem Akzeleration-/Dezelerationstrauma vom "head contact"-Typ im Rahmen der Heckkollision vom 8. September 2006; posttraumatisches cervico-encephales Syndrom und multi-senso-motorisches Vertigo-Syndrom mit zentral-vestibulärer Funktionsstörung, visuo-visuo-oculomotorischer Funktionsstörung ("post trauma vision"-Syndrom nach Padula) und cervico-prorio-nociceptiver Funktionsstörung bei Verdacht auf multi-segmentale Läsionen der cervicalen Bewegungssegmente und des cervico-cranialen Übergangs (Urk. 3/2 S. 8). Dr. Q.___ folgerte, dass alle morphologischen und elektrophysiologischen Befunde (auch jene der mittels fMRI festgestellten Läsionen der Membrana atlantooccipitalis posterior und des [rechten] Ligamentum alare) übereinstimmend für die Funktionsstörung der cervicalen Bewegungssegmente und des cervio-cranialen Überganges sowie für einen poststraumatischen Reizzustand des cervicalen Receptoren-Pools sprechen würden. Diese objektiven Befunde würden im direkten natürlich kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 8. September 2006 stehen (Urk. 3/2 S. 12).
Dr. S.___ erklärte dazu im Bericht vom 26. August 2008, die Untersuchungsmethoden von Dr. Q.___ liessen beim gegenwärtigen Stand des Wissens keine klinisch relevante Beurteilung zu. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst drei Tage nach dem Unfallereignis im Zusammenhang mit verschwommenem Sehen über Schwindelbeschwerden in Form von Trümmel geklagt habe, spreche gegen eine unfallbedingte Beeinträchtigung des zentralen und peripheren vestibulären Funktionssystems. Aus ORL-ärztlicher Sicht lägen betreffend Schwindel sowohl anamnestisch als auch klinisch keine Hinweise für eine periphere oder zentral vestibuläre Funktionsstörung vor. Neurootologisch könne keine organisch strukturelle Läsion in reproduzierbarer Weise nachgewiesen werden. Dr. S.___ interpretierte die subjektiven Schwindelbeschwerden als unspezifische Begleitsymptome im Rahmen der Nackenbeschwerden (Urk. 8/1). Die Neurologin Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 7. August 2008 zudem fest, die von Dr. Q.___ angeführten Erklärungsmechanismen seien hypothetisch und die gemachten Erwägungen aus neurologischer Sicht nicht haltbar (Urk. 8/2 S. 5).
3.6.2 Es ist festzuhalten, dass die Experten sich über das Vorliegen und die unfallkausale Bedeutung der von Dr. Q.___ festgestellten Funktionsstörungen nicht einig sind und sich daraus daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit relevante Befunde im Sinne eines unfallbedingten klar fassbaren organischen Korrelats zu den Leiden des Beschwerdeführers erheben lassen.
Mit den Methoden der neuen Disziplin der Neurootologie lässt sich zwar das Vorhandensein von Schwindel und Gleichgewichtsstörungen sichtbar machen (vgl. Claussen/Dehler/Montazem/Volle, Das HWS-Schleudertrauma - moderne medizinische Erkenntnisse, Bremen 1999, S. 69 ff. und S. 84). Die neuro-otologischen Untersuchungen dienen aber nicht nur der masslichen Darstellung derjenigen Schwindelerscheinungen, die nach Distorsionsverletzungen der Hals-wirbelsäule typischerweise auftreten, sondern es lassen sich mit ihnen Schwindelzustände verschiedenster Ätiologie, namentlich auch solche psychischer Ursache, erfassen (vgl. Claussen/Dehler/Montazem/Volle, a.a.O., S. 85 und S. 87).
Insbesondere zu der von Dr. Q.___ angewandten Untersuchungsmethode der dynamischen Posturographie (Urk. 3/2 S. 6 ff.) hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass es sich dabei um eine in Fachkreisen nicht unbestrittene, jedoch weit verbreitete und auch in Universitätskliniken schon seit längerer Zeit verwendete Untersuchungsmethode handle, deren Wissenschaftlichkeit nach dem heutigen Stand der Medizin kaum zu bestreiten sei (vgl. zum Begriff der Wissenschaftlichkeit im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung: RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316). Die damit zu gewinnenden Erkenntnisse seien indessen beschränkt. Die Posturographie liefere zwar zusätzliche Informationen und es liessen sich damit sonst nicht fassbare Gleichgewichtsstörungen objektivieren. Sie vermöge jedoch keine direkten Aussagen zur Ätiologie des Leidens und zu dessen allfälliger Unfallkausalität zu machen. Auch lasse sich daraus nicht unmittelbar auf eine bestimmte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit schliessen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. März 2006 in Sachen J., U 254/04, Erw. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2009 in Sachen M., 8C_964/2008, Erw. 3.2.3 mit Hinweisen).
Demgemäss sind die von Dr. Q.___ erhobenen neurootologischen Befunde nicht dazu geeignet, einen natürlich unfallkausalen, organisch objektiven Gesundheitsschaden nachzuweisen. Daran ändern auch die weitgehend theoretischen Ausführungen von Dr. Q.___ im Bericht vom 23. Dezember 2008 nichts, in welchem er insbesondere zur Standardisierung und Validierung der von ihm angewandten audio-neurootometrischen Testverfahren Stellung nimmt (Urk. 15/1).
3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit dem massgeblichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine organischen Unfallfolgen nachgewiesen sind. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, nachdem die erforderlichen apparativen/bildgebenden Abklärungen durchgeführt worden sind, weshalb davon abzusehen ist.
Es hat bei dieser Sachlage eine spezifische Adäquanzprüfung zu erfolgen (BGE 123 V 102 f. Erw. 3b mit Hinweisen). Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 8. September 2006 und den beim Beschwerdeführer fortbestehenden Beschwerden auch noch über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 9. Dezember 2007 haupt- oder mindestens teilursächlich zu bejahen ist, kann hier offen bleiben, da ein allfälliger Kausalzusammenhang, wie nachstehende Prüfung ergibt (vgl. Erwägung 5 hernach), jedenfalls nicht adäquat wäre.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt vorab den Zeitpunkt des Fallabschlusses. Die Beschwerdegegnerin habe die Leistungen zu früh eingestellt und die Adäquanzprüfung im Hinblick auf die dabei zeitrelevanten Kriterien zu früh durchgeführt, da der medizinische Endzustand noch nicht erreicht gewesen sei. Es seien diverse Therapien vom behandelnden Arzt, von den Kopfwehspezialisten des Kopfwehzentrums F.___ und von Dr. Q.___ vorgeschlagen worden, von denen noch namhafte Verbesserungen des Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen wären und mit welchen die Arbeitsfähigkeit hätte verbessert werden können (Urk. 1 S. 7 f. und S. 15, Urk. 14 S.
6).
4.2 Das Bundesgericht hat sich in BGE 134 V 109 mit der Frage des Zeitpunktes des Fallabschlusses und des in diesem Zusammenhang verschiedentlich erhobenen Einwandes der verfrühten Adäquanzprüfung auseinandergesetzt. Es hat gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG und die dazu ergangene Rechtsprechung erwogen, dass der Unfallversicherer den Fall (unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung) abzuschliessen hat, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (BGE 134 V 112 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen ebensowenig (BGE 134 V 115 Erw. 4.3) wie die blosse Möglichkeit einer Besserung (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2009 in Sachen H., 8C_25/2009, Erw. 4.1.1 mit Hinweisen).
4.3 Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung stehen im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion. Bezüglich der zu erwartenden Wirkung weiterer Behandlung spricht Dr. Q.___ im Bericht vom 26. März 2006 lediglich von der Möglichkeit, mittels des diagnostisch-therapeutischen Verfahrens nach Nikolai Bogduk den von ihm festgestellten Reizzustand und die Sensitization des CNS (Central Nervous System, englisch für Zentralnervensystem) zu reduzieren und/oder auszuschalten (Urk. 3/2 S. 13). Das genügt nach dem Gesagten nicht (vgl. ebenso Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2009 in Sachen H., 8C_25/2009, Erw. 4.1.2). Auch weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin (Urk. 7 S. 5), dass die Untersuchungsmethode nach N. Bogduk, durch welche gemäss Dr. Q.___ im diagnostischen Teil des Verfahrens zuerst die Verdachtsbefunde allfälliger Läsionen der oberen cervicalen Facettengelenke objektiviert werden müssten, bevor mit der Technik der Radiofrequenz-Neurotomie eine Therapie der Cervico-Cephalgien und der cervicogenen Schwindelkomponenten durchgeführt würden (Urk. 3/2 S. 14), nicht validiert ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Juli 2005 in Sachen A., U 34/05, Erw. 4.2.2).
Im Bericht des Kopfwehzentrums F.___ vom 3. April 2007 (Urk. 9/156) wird die Reduktion der Intensität und der Frequenz der Kopfbeschwerden um die Hälfte lediglich als angestrebtes Ziel der Behandlung formuliert, ohne dass damit gesagt würde, dass eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes oder der Arbeitsfähigkeit zu erwarten wäre. Vielmehr wird festgehalten, dass chronische posttraumatische Kopfschmerzen einer erfolgreichen Therapie bekanntermassen schwer zugänglich seien (Urk. 9/156 S. 2). Zwischen dieser Beurteilung und der Einstellung der Versicherungsleistungen vergingen ausserdem rund 8 Monate, in denen sich trotz der Behandlung keine Verbesserung einstellte. Eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes durch die Behandlung im Kopfwehzentrum im Dezember 2007 (Urk. 9/227) war höchstes noch möglich, aber nicht zu erwarten. Sodann konnte gemäss dem Bericht von Dr. N.___ vom 2. August 2007 auch aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht mangels fachspezifisch festgestellter Kollisionsfolgen folgerichtig keine Behandlung mit namhafter Erfolgsaussicht empfohlen werden (Urk. 9/189 S. 5).
Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des unfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen wäre, wobei wie erwähnt offen bleiben kann, ob die Beschwerden Ende 2007 als noch natürlich unfallkausal zu betrachten sind. Die Beschwerdegegnerin hat den Fall daher zu Recht abgeschlossen.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin prüfte die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zutreffend und unbestritten nach Massgabe der zum Schleudertrauma der HWS und äquivalenten Verletzungen ergangenen Praxis (BGE 117 V 359, präzisiert in BGE 134 V 109). Zwar wurde in der E.___ gemäss dem psychosomatischen Konsilium vom 19. Dezember 2006 die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von verschiedenen Gefühlen (ICD-10: F43.23) gestellt (Urk. 9/87 S. 1). Die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen traten im Vergleich zur vorliegenden psychischen Problematik jedoch nicht ganz in den Hintergrund (vgl. BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb), weshalb die Adäquanzprüfung zu Recht nicht nach den für psychische Unfallfolgen geltenden Regeln (BGE 115 V 133 ff.) erfolgte.
5.2 Für die Adäquanzbeurteilung ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen (BGE 117 V 336 f. Erw. 6a). Die Schwere des Unfalles ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu bestimmen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, Erw. 5.3.1 [U 2/07]). Während sich die Beschwerdegegnerin aufgrund der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 10-15 km/h respektive 12-13 km/h und des Umstandes, dass am Unfallort weder die Polizei noch ärztliche Betreuung aufgeboten worden seien, für einen leichten Unfall aussprach (Urk. 2 S. 9, Urk. 7 S. 6), hielt der Beschwerdeführer dafür, dass von einem mittelschweren Unfall auszugehen sei (Urk. 1 S. 13, Urk. 14 S. 7 ff.).
Einfache Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug werden in der Regel als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen betrachtet (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 Erw. 5.1.2 S. 237 [U 380/04]). Davon ist auch vorliegend auszugehen, da das Unfallereignis vom 8. September 2006 weder hinsichtlich des Unfallhergangs noch der sich entwickelten Kräfte davon abweichende Besonderheiten aufweist. Zwar hat das höchste Gericht in einzelnen solchen Fällen einen leichten Unfall angenommen, so insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v unter 10 [bis 15] km/h) und - zusätzlich - weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretenden Beschwerden (Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2009 in Sachen N., 8C_626/2009, Erw. 4.2 mit Hinweisen auf die Kasuistik). Hier lag schon gemäss der biomechanischen I.___-Kurzbeurteilung vom 21. Dezember 2006 die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) des Fahrzeuges des Beschwerdeführers im Bereich von innerhalb oder oberhalb 10-15 km/h vor, mithin auch leicht darüber (Urk. 9/78 S. 2 f.). Die I.___-Experten kamen gemäss ihrer ausführlicheren Beurteilung vom 8. Oktober 2007, welche sich auf die genauere technische Unfallanalyse vom 28. September 2007 (Urk. 9/202 S. 1) abstützte, schliesslich bezogen auf den Fahrzeugschwerpunkt und die Sitzposition des Beschwerdeführers zum Ergebnis einer Geschwindigkeitsänderung von rund 10-14 km/h, welche sie realistischerweise als im oberen Wert von zirka 12-13 km/h einschätzten (Urk. 9/203 S. 5 f.). Dieses Ergebnis ist - entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers - nicht anzuzweifeln, nachdem auch im davon unabhängig erstellten unfallanalytischen Gutachten vom 25. Januar 2007 eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung in etwa derselben Höhe, nämlich 9,4-13,5 km/h ermittelt worden war (Urk. 9/195 S. 2; vgl. zum Beweiswert Erwägung 3.3.4 hiervor). Somit lag die massgebliche Geschwindigkeitsänderung zwischen 10 und maximal 14 km/h, was zusammen mit den unmittelbar im Anschluss an den Unfall eingetretenen Kopf- und Rückenbeschwerden für einen mittelschweren und nicht für einen leichten Unfall spricht. Dies umso mehr als sich die entstandenen Reparaturkosten am Personenwagen des Beschwerdeführers (VW Passat) auf rund Fr. 4'400.-- (Urk. 9/28 S. 2 f.) und am BMW gemäss Kostenvoranschlag vom 20. September 2006 auf rund Fr. 9'300.-- (Urk. 9/25) beliefen. Andererseits ist der Unfall vom 8. September 2006 nicht schwerer als ein mittlerer im Grenzbereich zu einem leichten Unfall einzustufen. Denn der Beschwerdeführer vermochte seine Fahrt mit dem Unfallwagen in strassenverkehrstauglichem Zustand fortzusetzen. Zudem sahen sich die Unfall-beteiligten vor Ort nicht dazu veranlasst, die Polizei zu involvieren. Die Heck-auffahrkollision vom 8. September 2006 ist folglich nach dem hier allein massgebenden augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren.
Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges wäre somit dann zu bejahen, wenn eines der in Erwägung 1.3.2 hievor aufgezählten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder wenn mehrere dieser Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt wären (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Oktober 2009 in Sachen K., 8C_421/2009, Erw. 5).
5.3
5.3.1 Der Heckauffahrunfall vom 8. September 2006 ereignete sich unstrittig (Urk. 1 S. 16) und mangels entsprechender Anhaltspunkte weder unter besonders dramatischen Begleitumständen, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit.
5.3.2 Zum Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen hat das Bundesgericht im erwähnten BGE 134 V 127 Erw. 10.2.2 seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Diagnose einer HWS-Distorsion für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung genügt. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86 [U 339/06], Erw. 5.3; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 [U 380/04] Erw. 5.2.3 mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 16) liegen eine besondere Schwere der typischen Beschwerden und besondere Umstände nicht vor. Dies zeigt sich schon daran, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall nicht umgehend hospitalisiert werden musste, keiner sofortigen ärztlichen Behandlung bedurfte und fähig war, seine Arbeit als Aussendienstmitarbeiter mit dem Auto während mehrerer Tage wieder aufzunehmen. Wie in Erwägung 3.3.4 hiervor bereits ausgeführt, ist zudem die Behauptung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 16), dass er beim Unfall einen starken Kopfanprall erlitten und den Kopf stark nach rechts abgedreht gehabt haben soll, mit den Akten nicht vereinbar. Eine besondere Körperhaltung, die besondere Komplikationen bewirkt hätte (vgl. dazu SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86 [U 339/06], Erw. 5.3; RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357 [U 193/01] Erw. 4.3 mit Hinweisen), ist nicht ausgewiesen.
Auch der degenerative Vorzustand an der Halswirbelsäule führte nicht dazu, dass der Beschwerdeführer Beschwerden besonderer Schwere oder besonderer Art davon trug. Diese bewegten sich im üblichen Rahmen. Von einer ausser-ordentlich starken Exacerbation eines stummen degenerativen oder unfall-bedingten Vorzustandes kann jedenfalls keine Rede sein. Aber selbst wenn man das Beschleunigungstrauma als Verletzung besonderer Art qualifizieren wollte, da es eine vorgeschädigte Wirbelsäule traf (vgl. SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1 [U 39/04]), wäre das Kriterium zumindest nicht in besonders ausgeprägtem Masse erfüllt und würde damit nichts am Ausgang des Verfahrens ändern.
5.3.3 Für die Bejahung des im erwähnten BGE 134 V 109 neu gefassten Kriteriums der ärztlichen Behandlung ist erforderlich, dass nach dem Unfall fortgesetzt eine spezifische, die versicherte Person belastende ärztliche Behandlung bis zum Fallabschluss notwendig war (S. 128, Erw. 10.2.3 des Urteils). Dies war beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Zwar musste er während rund eines Monats stationär in der E.___ behandelt werden (Urk. 9/88). Jedoch beschränkte sich die übrige Behandlungsbedürftigkeit auf nicht als besonders belastend zu qualifizierende medikamentöse Schmerz-, Osteopathie- und Musikbehandlung sowie medizinische Trainingstherapie (Urk. 9/88 S. 1, Urk. 9/99, Urk. 9/107, Urk. 9/109 S. 1, Urk. 9/156). Insbesondere bezüglich der medizinischen Trainingstherapie erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Sitzung vom 26. Februar 2007 - entgegen der Behauptung in der Beschwerde (Urk. 1 S. 17) -, nach dieser gehe es ihm nicht schlechter. Körperliche Arbeit verursache keine zusätzlichen Beschwerden (Urk. 9/109 S. 1). Im Übrigen ist eine Behandlungsbedürftigkeit in dieser Form während zwei bis drei Jahren nach einem HWS-Schleudertrauma respektive äquivalenten Verletzungen mit ähnlichem Beschwerdebild durchaus üblich. Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen sind in diesem Rahmen nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2008 in Sachen S., 8C_57/2008, Erw. 9.3.3 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen ist das Kriterium der belastenden Behandlung insgesamt nicht erfüllt.
5.3.4 Das Kriterium der erheblichen Beschwerden (bisher: Dauerbeschwerden) beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 128 Erw. 10.2.4).
Das vom Beschwerdeführer glaubhaft geklagte Beschwerdebild verbesserte sich mit der Zeit in Bezug auf die Intensität und Häufigkeit der Sprach- und Sehstörungen sowie des Schwindels. Die Beschwerden am Rücken und an den Schulterblättern waren wenige Tage nach dem Unfall verschwunden. Nur die Nacken- und Kopfbeschwerden dauerten fort, der Schwindel trat nur noch sehr selten auf (Urk. 9/109 S. 1, Urk. 9/131 S. 1; vgl. Erwägung 3.2 hiervor). Die Beweglichkeit im HWS-Bereich war gemäss Austrittsbericht der E.___ vom 11. Januar 2007 (Urk. 9/88 S. 5) und gemäss dem Bericht des Kopfwehzentrums F.___ vom 3. April 2007 (Urk. 9/156 S. 2) nicht eingeschränkt. Laut letzterem Bericht bestehen die Kopfschmerzen konstant mit Exazerbationen ein- bis zweimal die Woche (Urk. 9/156 S. 1 und S. 4). Damit erfüllt das vom Beschwerdeführer geklagte Beschwerdebild das Kriterium der erheblichen Beschwerden; dies jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise, zumal sich die Beschwerden schliesslich fast ausschliesslich auf Kopfschmerzen in der Intensität von in der Regel 3-5 bis hin zu 6-7 gemessen an der Skala von 10 mit gelegentlichen Exazerbationen (Urk. 9/156 S. 1) beschränken und diese gestützt auf den Bericht des Kopfwehzentrums F.___ vom 3. April 2007 möglicherweise durch den täglichen Analgetikakonsum im Sinne von medikamenteninduzierten Dauerkopfschmerzen ungünstig beeinflusst werden (Urk. 9/156 S. 2).
5.3.5 In den Akten finden sich des Weiteren keine Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte. Auch dieses Kriterium ist unstrittig (Urk. 1 S.17) nicht erfüllt.
5.3.6 Das Kriterium des schwierigen Heilverlaufes und der erheblichen Komplikationen hat durch BGE 134 V 109 keine Änderung erfahren (S. 129, Erw. 10.2.6 des Urteils). Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und den geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2008 in Sachen T., 8C_619/2007, Erw. 3.2.3 mit Hinweis). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere kann allein aus dem Umstand, dass die Nacken- und Kopfbeschwerden fortdauerten, nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf geschlossen werden. Das entsprechende Kriterium ist ebenfalls zu verneinen.
5.3.7 Das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit erfüllt, wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und ernsthafte Anstrengungen zu deren Überwindung auszuweisen vermag (BGE 134 V 129 f. Erw. 10.2.7). Der Beschwerdeführer ging nach dem Unfall vom 8. September 2006 ab dem 28. September 2006 nicht mehr seiner Arbeit nach und wurde ab dann von Dr. C.___ bis auf weiteres zu 100 % krank geschrieben. Gemäss dessen Bericht vom 20. Oktober 2006 hätte er ihm bereits ab 19. September 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert, dieser habe aber weiter arbeiten wollen (Urk. 9/11 S. 2). Die Ärzte der E.___ attestierten im Austrittsbericht vom 11. Januar 2007 ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. Dezember 2006 wegen mangelnder Fahrtüchtigkeit zufolge der Schwindelproblematik (Urk. 9/88 S. 1), welche Dr. G.___ von der E.___ nach der ambulanten Kontrolle vom 24. Januar 2007 (Urk. 9/99) im Zeugnis vom 26. Januar 2007 bestätigte (Urk. 9/100). Der behandelnde Neurologe Dr. J.___ hielt im Bericht vom 17. April 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest (Urk. 9/139 S. 2), welche er nach Kenntnis des Ergebnisses der fMRI-Abklärung vom 1. Juni 2007 (Urk. 9/163) erneut vorläufig bestätigte (Urk. 9/162 S. 2).
Ob damit das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit als erfüllt zu betrachten ist, muss - wie sich nachfolgend ergibt - nicht abschliessend beurteilt werden, da es jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise vorliegt. Denn die Arbeitsunfähigkeit ist nicht sofort nach dem Unfall eingetreten und der Beschwerdeführer konnte vor allem wegen der Sprachstörungen und der Schwindelproblematik, die sich jedoch mit der Zeit erheblich verbessert haben, nicht mehr im Aussendienst tätig sein. Auch hätte vom Arbeitgeber die Bereitschaft bestanden, ihn intern einzusetzen (Urk. 9/143 S. 1), wovon der Beschwerdeführer wegen des Weges an den Arbeitsort und den Therapien und nicht etwa wegen einer generellen Arbeitunfähigkeit absah (Urk. 9/114, Urk. 9/116). Im Übrigen heben Schmerzen das funktionelle Leistungsvermögen nicht grundsätzlich auf (Oliveri et al., Grundsätze der ärztlichen Beurteilung der Zumutbarkeit und Arbeitsfähigkeit, in: Schweiz. Med. Forum 2006 S. 420 ff., besonders S. 429 f.; zitiert in: Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2007 in Sachen E., I 994/06, Erw. 3.3).
5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass von den sieben relevanten Kriterien höchstens drei erfüllt sind, keines davon jedoch in ausgeprägter Weise. Zur Bejahung der Adäquanz allfälliger noch vorhandener unfallbedingter Beschwerden genügt dies bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen nicht (ebenso: Urteil des Bundesgerichts vom 2. Oktober 2009 in Sachen K., 8C_421/2009, Erw. 5.8 mit Hinweisen). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2008 (Urk. 2) ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist mangels Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 8. September 2006 und allfälligen nach dem 9. Dezember 2007 (Urk. 9/227) bestehenden Unfallfolgen abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- Wincare Versicherungen, Konradstrasse 14, Postfach 299, 8401 Winterthur (Ref.-Nr. BX.___, Agentur CX.___),
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).