Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 19. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Nikola Bellofatto
Lustenberger Glaus & Partner, Rechtsanwälte
Sempacherstrasse 15, 8032 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, war seit dem 3. September 2003 bei der Y.___ AG als angelernter Elektromonteur beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 10. Oktober 2003 von einer Leiter stürzte (Urk. 12/1).
Mit Verfügung vom 29. Januar 2008 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 41 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 12.5 % zu (Urk. 12/160). Dagegen erhob der Versicherte am 29. Februar 2008 Einsprache (Urk. 12/169), welche die SUVA am 23. Mai 2008 abwies (Urk. 12/172 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. Juni 2008 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei eine neue Verfügung zu erlassen, in welcher sich die Beschwerdegegnerin verpflichte, ihm nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung eine Invalidenrente von mindestens 54-71 % auszurichten und eine Integritätsentschädigung von mindestens 36-45 % zu bezahlen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1); sie sei ferner zu verpflichten - näher bezeichnete - Heilbehandlungskosten weiterhin zu bezahlen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2008 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
Mit Gerichtsverfügung vom 12. Dezember 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Zu einem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht vom 17. Juni 2009 (Urk. 15) nahm die Beschwerdegegnerin am 22. Juli 2009 Stellung (Urk. 19), dies unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass die Invalidenversicherung von einem Invaliditätsgrad von 24 % ausgehe (Urk. 19 S. 1 Ziff. 4).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).#
1.3 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, ohne Unfall könnte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 66'497.-- erzielen (Valideneinkommen); zur Ermittlung des Resterwerbseinkommens (Invalideneinkommen) zog sie die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 bei, berücksichtigte eine zeitliche Einbusse von 2 h pro Tag mit 24 % und einen zusätzlichen Leidensabzug von 15 %, womit ein Einkommen von Fr. 39'319.-- und ein Invaliditätsgrad von 41 % resultierte (Urk. 12/160 S. 2 f.). Eine zusätzliche psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht (Urk. 2 S. 3 lit. C, S. 6 Ziff. 2b). Für die Höhe der Integritätseinbusse stützte sie sich auf die ärztliche Beurteilung (Urk. 12/160 S. 3 unten).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) unter Hinweis auf verschiedene von ihm angeführte Berichte (S. 4 ff. Ziff. 8-13) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht nicht auf eine psychische Problematik eingegangen (S. 7 ff. Ziff. 20-26). Richtigerweise müsse von einem Invaliditätsgrad von mindestens 54-71 % ausgegangen werden (S. 9 Ziff. 27). Der Integritätsschaden sei höher einzuschätzen und der bestehende Vorzustand rechtfertige eine Reduktion nicht um 50 %, sondern lediglich um 10 % (S. 10 Ziff. 29-33). Angemessen sei eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 40-50 %, womit bei einem Abzug von 10 % eine solche von 36-45 % resultiere (S. 10 f. Ziff. 34). Behandlungskosten seien zu übernehmen, weil er noch immer therapiebedürftig sei (S. 11 Ziff. 35).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob im fraglichen Zeitpunkt der medizinische Endzustand erreicht war oder ob eine Pflicht zur Übernahme von Behandlungskosten weiterbestand, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Invaliditätsgrad verhält, sowie die Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung.
3.
3.1 Gemäss Unfallmeldung (Urk. 12/1 = Urk. 3/2) stürzte der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2003 von einer Leiter (Ziff. 7). Gemäss seiner Schilderung stand er auf einer Bockleiter auf einer Höhe von zirka 1 ½ Meter, als er das Gleichgewicht verlor, rückwärts zu Boden stürzte und sich dabei auch den Hinterkopf aufschlug. Nach dem Sturz seien Schmerzen im Kreuz und etwas später Kopfschmerzen aufgetreten (Urk. 12/10).
Der erstbehandelnde Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 25. November 2003 als Diagnose ein posttraumatisches lumbovertebrales Syndrom bei vorbestehenden degenerativen Wirbelsäulenveränderungen (Urk. 12/2.2 Ziff. 5). Im Bericht über ein MR-LWS vom 22. Oktober 2003 wurden die degenerativen Veränderung einzeln beschrieben (Urk. 12/6); in einem Bericht vom 7. Juni 2002 waren eine Osteochondrose der Bandscheibe L5/S1 und eine leichte Protrusio der Bandscheibe L5/S1 bei Osteochondrose festgehalten worden (Urk. 3/10).
Am 21. Januar 2003 (richtig wohl: 2004; vgl. Urk. 12/18.1) bestätigte Dr. Z.___, dass er den Beschwerdeführer am 12. September 2003 behandelt habe, wobei er als Diagnose ein akutes lumbospondylogenes Syndrom bei segmentaler Dysfunktion L5/S1 nannte (Urk. 12/18 Ziff. 2).
3.2 Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 2. Dezember 2003 (Urk. 12/5 = Urk. 3/3) als Diagnosen eine posttraumatische Lumbago mit Mikrofrakturen des LWK 4 sowie zusätzlich einen kleinen unteren Deckplatteneinbruch LWK 4 mit diskaler Inhernation (S. 1). Es müsse mit einer längeren Erholungszeit von weiteren 4-12 Wochen gerechnet werden (S. 2 oben).
Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin, berichtete am 26. Januar 2004, inzwischen gehe es dem Beschwerdeführer wesentlich besser, insbesondere die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) habe deutlich zugenommen (Urk. 12/22.2 Rückseite Ziff. 1).
3.3 Am 13. Mai 2004 berichtete Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH, über seine Untersuchung (Urk. 12/34 = Urk. 3/4).
Heute bestehe ein eindrückliches lumbovertebrales Syndrom rechts betont mit Radiculopathie L5/S1 rechts mit Bewegungseinschränkung, Belastungsintoleranz sowie ruhe- und belastungsabhängigen Schmerzen; die Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei gerechtfertigt (S. 3 Mitte).
Die Beschwerden seien im Zusammenhang mit dem Unfallereignis zu erklären. Es bestehe ein massiver Vorzustand, welcher an der Persistenz der Beschwerden mitbeteiligt sei. Vorderhand sei die Situation als vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustandes zu beurteilen (S. 3 unten).
3.4 Am 25. Mai 2004 berichtete Dr. med. D.___, Assistenzärztin, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital E.___ (E.___), über ihre Untersuchung vom Vortag. Als hauptsächliche Diagnosen nannte sie ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts, chronische occipitale Kopfschmerzen, eine depressive Stimmungslage und einen Status nach Exzision multipler Lipome (Urk. 12/40 S. 1 Mitte).
Im Kurzbericht vom 18. Juni 2004 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 8. bis 19. Juni 2004 (Urk. 12/47 = Urk. 3/12) nannte Dr. D.___ folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- lumbospondylogenes Schmerz-Syndrom rechts
- Wirbelsäulen-Fehlform/Fehlhaltung, muskuläre Dysbalance
- Schmerzausweitung
- erosive Chondrose L5/S1, Chondrose L4/5 sowie linksbetonte Diskusprotrusionen L4/5 und L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression
- thorakolumbale Übergangsstörung (Lumbalisation von Th12)
- Status nach Leitersturz auf Rücken und Hinterkopf am 10. Oktober 2003
- chronische occipitale Kopfschmerzen
- mittelgradige depressive Episode
- Somatisierungstendenz
- Gewichtsverlust von 6-7 kg in den letzten 6 Wochen
- Status nach Exzision multipler Lipome
Es habe sicher nie eine Fraktur stattgefunden und es fänden sich auch keine progredienten Degenerationen, so dass die erosive Chondrose L5/S1 sicher schon vor dem Leitersturz bestanden habe. Diese erkläre in keinem Masse die trotz aller Therapieversuche progredienten ausgedehnten Beschwerden. Insbesondere für die unklaren Sensationen im linken Arm, welche von der Ehefrau stets vorgebracht worden seien, fände sich kein klinisches Korrelat, es bestünden keine neurologischen Ausfälle. Der Gewichtsverlust sei im Rahmen der depressiven Entwicklung zu interpretieren. Eine psychiatrische Betreuung in der Muttersprache sei in die Wege geleitet (S. 1 unten).
Im Austrittsbericht von Dr. D.___ und Dr. med. F.___, Oberärztin, vom 22. Juni 2004 (Urk. 12/49) wurden die gleichen Diagnosen genannt (S. 1 Mitte). Bei starker Selbstlimitierung und Schmerzverstärkung durch jegliche auch geringste Massnahmen sei zur Zeit kein Therapiepotential ersichtlich; im Vordergrund stehe die psychiatrische Betreuung und Behandlung (S. 2 unten). Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für leichte Arbeit (S. 3 oben).
3.5 Am 13. Dezember 2004 berichtete lic. phil. G.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP (Urk. 12/66 = Urk. 3/13), dass er den Beschwerdeführer seit dem 29. Juli 2004 behandle (lit. D.1). Er nannte als Diagnosen eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht von 30 % ab 29. Juli 2004 bis auf weiteres (lit. A-B).
Am 17. Januar 2005 berichtete Dr. B.___, Konsultationen würden 3-4-wöchentlich durchgeführt. Der Beschwerdeführer stehe in psychiatrischer Behandlung und sein psychischer Zustand habe sich wesentlich gebessert (Urk. 12/72.1 Rückseite).
Vom 16. März bis 6. April 2005 war der Beschwerdeführer in der Rheumaklinik des E.___ hospitalisiert, nachdem immobilisierende Schmerzen der LWS mit Ausstrahlung in beide Beine aufgetreten waren (Urk. 12/86 S. 1; vgl. Urk. 12/83 S. 1 oben, Urk. 3/14). Das Ausmass des Beschwerdebildes habe aufgrund der klinischen und bildgebenden Befunde nicht ausreichend erklärt werden können (Urk. 12/86 S. 1 f.).
3.6 Am 4. Oktober 2005 erstattete Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/99 = Urk. 3/5). Er stützte sich dabei auf die vorhandenen Akten und seine am 21. September 2005 erfolgte Untersuchung (S. 1).
Dr. H.___ stellte folgende Diagnosen (S. 9):
- lumbospondylogenes Syndrom (S1) links bei Diskushernie mediolateral L5/S1 links
- Status nach Sturz auf Rücken und Hinterkopf (10. Oktober 2003)
- somatoforme Schmerzstörung
- chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom
Die zur Zeit vorliegenden Beschwerden würden durch die genannten Diagnosen hinreichend erklärt. Das lumbospondylogene Syndrom und das zervikozephale Schmerzsyndrom müssten noch als Folge des Unfalls vom 10. Oktober 2003 interpretiert werden. Vorbestehend seien im Juni 2002 ein akutes Lumbovertebral-Syndrom bei nachgewiesener Osteochondrose und Bandscheibenprotrusion L5/S1. Der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer - nicht nur vorübergehenden, sondern richtunggebenden - Verschlimmerung des vorbestehenden degenerativen Rückenleidens im Lumbalbereich geführt (S. 9).
Zwei Jahre nach dem Unfall sei der Endzustand noch nicht erreicht (S. 10 Mitte). Aus rein rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine beruflich schwere Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Hingegen bestehe (sofern nicht zu einem operativen Vorgehen geraten werde) für eine - näher umschriebene - leichte wechselbelastende Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit ohne zeitliche Einschränkung (S. 10).
3.7 Lic. phil. G.___ berichtete am 7. November 2005 über den Verlauf, wobei er nunmehr eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.1) diagnostizierte (Urk. 12/106).
Am 14. Februar 2006 berichtete Prof. Dr. med. I.___, Leitender Arzt, Schmerz-/Gutachtenzentrum, J.___ Klinik, über seine konsiliarische Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 12/118 = Urk. 3/6). Es bestehe zweifellos eine seriös zu überlegende operative Indikation (S. 1 unten), welcher der Beschwerdeführer jedoch ablehnend gegenüber stehe. Sonstige therapeutische Optionen seien nicht ersichtlich (S. 2 oben).
3.8 Am 7. April 2006 führte Kreisarzt Dr. C.___ zur Beurteilung des Integritätsschadens aus, gemäss der massgebenden Tabelle 7 entspreche die nachgewiesene Diskushernie einer Beeinträchtigung von 10-40 %. Gerechtfertigt sei eine Einordnung im mittleren Bereich, mithin bei 25 %. Allerdings sei ein massiver Vorzustand nachgewiesen, so dass eine Reduktion auf 12.5 % vorgenommen werden müsse (Urk. 12/121).
Am 12. April 2006 berichtete Kreisarzt Dr. C.___ über seine Untersuchung vom 7. April 2006 (Urk. 12/120 = Urk. 3/7). Zur natürlichen Kausalität führte er aus, dass und warum insgesamt eine richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes angenommen werden müsse (S. 4 Mitte). Als Restfolgen bezeichnete er ein lumbovertebrales Syndrom bei nachgewiesener sequestrierter Diskushernie L5/S1 mit Vorzustand, (einzeln genannte) massive degenerative Veränderungen der LWS, muskuläre Dysbalance sowie Diagnosen wie Schmerzausweitung, depressive Stimmungslage, chronische okzipitale Kopfschmerzen (S. 4 f.). Das Zumutbarkeitsprofil umfasse wechselbelastende leichte Tätigkeiten mit vereinzelten Zusatzbelastungen von 5 bis 10 kg und freier Arbeitsposition, dies zeitlich begrenzt mit vermehrten Pausen von vormittags und nachmittags je einer Stunde, verteilt auf die vollschichtige Arbeitszeit (S. 5 oben).
3.9 Lic. phil. G.___ nannte in seinem Bericht vom 19. Oktober 2006 als Diagnose nunmehr eine leichte bis mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.1) und führte aus, aus psychiatrisch-psychologischer Sicht habe sich am Zustand des Beschwerdeführers nicht viel geändert; im Zentrum stehe die chronifizierte Schmerzstörung (Urk. 12/132 S. 1 unten).
3.10 Am 20. Oktober 2007 erstattete Dr. med. K.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/135 = Urk. 3/11), dies gestützt auf die vorhandenen Akten (S. 1 ff.) und seine am 18. Oktober 2007 erfolgte Untersuchung.
Gut 8 Monate nach dem Unfall werde von der Entwicklung einer deutlichen Schmerzausweitung sowie einer depressiven Entwicklung berichtet; seit Juli 2004 finde eine psychologische Behandlung statt. Bezüglich der diagnostischen Beurteilung zeige sich in den bisherigen Verlaufsberichten das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung und einer leichten bis mittelschweren depressiven Episode (S. 7 unten). Angesichts der Ausprägung der vorgefundenen psychopathologischen Symptomatik könne heute von einer anhaltenden depressiven Störung im Sinne einer Dysthymie (ICD-10: F34.1) gesprochen werden (S. 8 oben). Angesichts fehlender Hinweise auf entsprechende ursächliche Konflikte müsse offen bleiben, ob eine somatoforme Schmerzstörung oder aber eine Aggravationstendenz im Sinne einer dysfunktionalen Anpassung an die somatische Schmerzproblematik vorliege (S. 9).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit sei von somatischer und kreisärztlicher Seite schon Stellung genommen worden, wobei die vorgebrachte Schmerzproblematik hierbei berücksichtigt worden sei (S. 9 unten). Da die ebenfalls diagnostizierte depressive Symptomatik von leichter Ausprägung sei und zudem seitens des behandelnden Psychologen als reaktiv auf die Schmerzproblematik zugeordnet werde, sei dadurch keine zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Die im Bericht vom November 2004 ausgewiesene rein psychiatrische Arbeitsunfähigkeit von 30 % lasse sich unter Berücksichtigung der gesamten Problematik sinnvoll der somatischen Einschränkung unter Berücksichtigung der Schmerzproblematik einordnen (S. 10 oben).
Kreisarzt Dr. C.___ bestätigte am 4. Dezember 2007 seine im April 2007 erfolgte Beurteilung (Urk. 12/140 = Urk. 3/8).
3.11 Am 4. Februar 2008 äusserte sich Dr. B.___ gegenüber dem Rechtsvertreter zum ergangenen Entscheid der Beschwerdegegnerin (Urk. 3/9). Die Osteochondrosen seien tatsächlich unfallfremd. Allerdings sei der Beschwerdeführer bezüglich Rückenschmerzen weitgehend beschwerdefrei gewesen. Eine Erhöhung des Invaliditätsgrades von 41 % auf 50 % sei sicherlich angebracht, da der Unfall zum beträchtlichen Dauerschaden geführt habe, wobei der Invaliditätsgrad auch durch die konsekutive depressive Entwicklung beeinflusst werde.
Am 11. Juni 2008 führte lic. phil. G.___ gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, aus rein psychiatrischer Sicht erachte er den Beschwerdeführer gegenwärtig zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 3/18 Ziff. 2), und am 17. Juni 2008 diagnostizierte er eine nunmehr mittelschwere bis schwere depressive Episode (ICD-10: F 32.1/2) nebst der weiterhin diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung (Urk. 15).
4.
4.1 Aus den vorstehend angeführten Berichten ergibt sich, dass vor dem Unfallereignis vom 10. Oktober 2003 erhebliche degenerative Schäden an der Wirbelsäule vorgelegen haben und der Beschwerdeführer rund einen Monat zuvor wegen einer akuten lumbalen Rückenproblematik behandelt wurde.
Am 10. Oktober 2003 stürzte er aus einer Höhe von rund 1 ½ Meter (nicht - wie in mehreren späteren Berichten anamnestisch angenommen - 2 ½ Meter) und litt im Anschluss daran an Rückenbeschwerden und Kopfschmerzen. Die persistierenden Beschwerden wurden vom Kreisarzt im Mai 2004 als vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes beurteilt, und nach einer Hospitalisation im Juni 2004 wurde eine psychologische Therapie aufgenommen, die bis zum hier zu beurteilendenden Zeitpunkt der Leistungseinstellung (und darüber hinaus) fortgesetzt wurde. In der Folge hielten Rückenbeschwerden an, zu denen wiederholt festgestellt wurde, dass ihr Ausmass durch die objektivierbaren Befunde nicht erklärt werden könne.
4.2 Der Gutachter Dr. H.___ befand im Oktober 2005, der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht. Im Februar 2006 hingegen führte Prof. I.___ aus, ausser einer allfälligen, vom Beschwerdeführer nicht gewünschten, operativen Indikation seien keine therapeutischen Optionen ersichtlich. Dementsprechend bilanzierte Kreisarzt Dr. C.___ im April 2006 die gesundheitliche Situation, hielt Restfolgen des Unfalls sowie Auswirkungen des Vorzustandes fest und formulierte das resultierende Belastungsprofil.
Aufgrund dieser ärztlichen Beurteilungen steht fest, dass bezogen auf die Unfallfolgen im Februar/April 2006 der medizinische Endzustand erreicht war.
4.3 Der behandelnde Psychologe attestierte im Dezember 2004 eine Arbeitsunfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht von 30 % und der Gutachter Dr. H.___ führte im Oktober 2005 aus, aus rein rheumatologischer Sicht bestehe - vorbehältlich einer operativen Indikation - eine volle Arbeitsfähigkeit für näher umschriebene, leichte und wechselbelastende Tätigkeiten.
Kreisarzt Dr. C.___ kam im April 2006 zum Schluss, für (ähnlich umschriebene) wechselbelastende Tätigkeiten sei eine vollschichtige Tätigkeit bei einem erhöhten Pausenbedarf von 2 Stunden pro Tag zumutbar. Der erhöhte Pausenbedarf entspricht bei einem vollen Tagespensum von 8.2 Stunden einer Einschränkung von rund 24 %.
Der Psychiater Dr. K.___ gelangte im Oktober 2007 zum Schluss, es sei eine anhaltende depressive Störung im Sinne einer Dysthymie zu diagnostizieren, und die - vom behandelnden Psychologen auf 30 % veranschlagte - Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Problematik sei im kreisärztlichen Belastungsprofil angemessen berücksichtigt.
5. Was den Antrag auf eine weitere Übernahme von Heilbehandlungskosten betrifft, scheint der Beschwerdeführer die gesetzliche Ordnung zu verkennen, wonach - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 21 UVG) - ein Anspruch entweder auf Heilbehandlung (und Taggeld) oder aber auf eine Invalidenrente besteht (vorstehend Erw. 1.1). Abgrenzungskriterium für die beiden Ansprüche ist, ob bezogen auf die Unfallfolgen der medizinische Endzustand erreicht ist.
Aus den ärztlichen Beurteilungen ergibt sich, dass der medizinische Endzustand im Februar/April 2006 erreicht gewesen ist (vorstehend Erw. 4.2).
Sodann hat sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Zusprache einer Invalidenrente gewandt, sondern er hat deren Höhe beanstandet. Damit anerkennt er selber, dass der medizinische Endzustand - eine der Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente (vorstehend Erw. 1.2) - erreicht ist.
Der Antrag betreffend Übernahme weiterer Heilbehandlungskosten ist deshalb Ausdruck eines widersprüchlichen Verhaltens, das nicht schutzwürdig ist. Auf ihn ist nicht weiter einzutreten.
6.
6.1 Die zugesprochene Invalidenrente basiert auf einem Einkommensvergleich, dem eine Arbeitsfähigkeit von 76 % in näher umschriebenen leidensangepassten Tätigkeiten gemäss dem kreisärztlichen Belastungsprofil zugrunde gelegt wurde.
Der Beschwerdeführer äusserte sich zwar zum resultierenden Invaliditätsgrad, beanstandete aber nicht den Einkommensvergleich im engeren Sinn. Vielmehr machte er geltend, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen hätte stärker berücksichtigt werden müssen und damit jedenfalls sinngemäss, dem Einkommensvergleich sei eine höhere Arbeitsunfähigkeit zugrunde zu legen.
6.2 Damit stellt sich die Frage, ob dem Psychiater Dr. K.___ in seiner Beurteilung gefolgt werden kann, wonach die vom behandelnden Psychologen mit 30 % bezifferte Einschränkung von 30 % aus psychischen Gründen im kreisärztlichen Belastungsprofil angemessen berücksichtigt sei.
Aus rein somatischer Sicht würde, folgt man dem Gutachter Dr. H.___, für leidensangepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen. Indem der Kreisarzt für analog umschriebene Tätigkeiten im Ergebnis eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 76 % postulierte, nahm er eine Einschränkung vor, welche sich in genau der gleichen Grössenordnung bewegt wie die vom behandelnden Psychologen postulierte Einschränkung. Vor diesem Hintergrund ist die von Dr. K.___ vorgenommene Beurteilung als einleuchtend und überzeugend einzustufen.
Dass der behandelnde Psychologe mittlerweile (im Juli 2008) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und nicht mehr 30 % postulierte, ist schon deshalb nicht von entscheidendem Gewicht, weil - sollte tatsächlich eine Verschlechterung eingetreten sein - dies nicht mehr in den hier zu beurteilenden Zeitraum fällt. Dass schliesslich die Darlegungen von Dr. B.___ zur Höhe des Invaliditätsgrades, einer ausgesprochen nicht medizinischen Kategorie, nicht relevant sind, bedarf keiner vertieften Erläuterung.
Die Beschwerdegegnerin hat, zusammengefasst, die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, denen unter somatischen wie psychischen Aspekten und unter Ausklammerung des Vorzustandes der Beschwerdeführer unterliegt, korrekt ermittelt und im sich daran anschliessenden, nicht strittigen Einkommensvergleich entsprechend berücksichtigt.
6.3 Würde die psychische Problematik gesondert betrachtet, wäre zu prüfen, ob sie in rechtsgenüglichem, insbesondere adäquatem, Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall steht, wofür die mit BGE 115 V 133 begründete Praxis massgebend ist.
Von den praxisgemäss relevanten Kriterien liesse sich diesfalls dasjenige der Dauerbeschwerden bejahen. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit wäre hingegen fraglich, inwieweit somatische Unfallfolgen und inwieweit die psychische Problematik selber sowie der Vorzustand, also zwei bei der Adäquanzprüfung gerade auszuklammernde Elemente, die attestierte Arbeitsunfähigkeit begründet haben. Alle weiteren Kriterien wären klarerweise zu verneinen.
Daraus folgt, dass gestützt auf BGE 115 V 133 die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beschwerden und dem - ohne nähere Prüfung im mittleren Bereich eingestuften - Unfall zu verneinen wäre. Auch bei dieser Betrachtungsweise wäre beziehungsweise ist der angefochtene Entscheid also nicht zu beanstanden.
7. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung ist in erster Linie ebenfalls die gesetzliche Ordnung in Erinnerung zu rufen. Massgebend für deren Bemessung ist ausschliesslich der medizinische Befund (vorstehend Erw. 1.3).
Das Ausmass des Integritätsschadens (und damit die Höhe der Integritätsentschädigung) ist Gegenstand der begründeten fachärztlichen Beurteilung. Liegt eine solche vor, so ist nur eine besser begründete abweichende medizinische Einschätzung geeignet, sie in Zweifel zu ziehen. Keine Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die Ansicht medizinischer Laien, innerhalb welcher bestimmten Bandbreite eine Integritätsentschädigung angemessen sei.
Der Beschwerdeführer hat zur Höhe der Integritätsentschädigung keine anderslautende medizinische Beurteilung des Integritätsschadens angeführt, sondern lediglich seine eigenen Angemessenheitsüberlegungen angestellt.
Somit hat es betreffend Integritätsschaden mit dessen nachvollziehbar begründeten Einschätzung durch den Kreisarzt und mit der gestützt darauf zugesprochenen Integritätsentschädigung sein Bewenden.
8. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, als in allen Punkten unbegründet. Dementsprechend ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Nikola Bellofatto
- Rechtsanwältin Barbara Klett
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).