Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 7. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, arbeitete seit 1. Juni 1999 als kaufmännischer Angestellter bei der Y.___ AG (Urk. 8/4 Ziff. 1 und 3) und war dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 26. Mai 2005 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 8/4 Ziff. 4, Urk. 8/1).
Die Allianz erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen, stellte diese mit Verfügung vom 29. Mai 2007 jedoch per 30. April 2007 ein (Urk. 8/53). Die dagegen vom Versicherten am 12. Juni 2007 (Urk. 8/54) sowie vom zuständigen Krankenversicherer am 15. Juni 2007 erhobenen (Urk. 8/55) Einsprachen wies die Allianz mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2008 ab (Urk. 8/59 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. Juni 2008 Beschwerde und beantragte die Zusprache der gesetzlichen Leistungen sowie eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 10 % (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2008 schloss die Allianz auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf am 28. August 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Unfallbegriff (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, in Verbindung mit Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zwischen anhaltenden Beschwerde und erlittenem Unfall, dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung, der Beweislastverteilung und der Beweiswürdigung sind im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 4 ff. Ziff. 3, 4a, 5, 6a-c und f, 7a, 8a-b und d), weshalb darauf verwiesen werden kann.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte eine Leistungspflicht ab 1. Mai 2007 im Wesentlichen mit der Begründung, es könne im vorliegenden Fall kein organischer Befund objektiviert werden (Urk. 2 S. 11 lit. c). Von den in diesen Fällen zu prü-fenden Adäquanzkriterien sei keines erfüllt, so dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 26. Mai 2006 und den geklagten Beschwerden zu verneinen sei (Urk. 2 S. 10 ff. Ziff. 8).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin sodann ergänzend aus, ganz offensichtlich unterscheide der Beschwerdeführer die Begriffspaare objektivierbar / nicht objektivierbar und organisch / psychisch nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnten subjektive Beschwerden, nur weil sie objektiviert werden könnten, nicht schon als organischer Genese bezeichnet werden. Wenn subjektive Beschwerden objektivierbar seien, bestätige dies nur, dass sie als reell angesehen würden. Des Weiteren verkenne der Beschwerdeführer, dass Dr. F.___ in seinem Gutachten die geklagten Beschwerden lediglich in einem zeitlichen Zusammenhang zum Unfallereignis sehe. Nur weil die Beschwerden erst nach dem Unfallereignis aufgetreten seien, beweise dies noch lange nicht deren Unfallkausalität (Urk. 7 S. 6).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, gemäss dem Gutachten von Dr. F.___ seien zwar keine objektivierbaren strukturellen Defizite, jedoch anhaltende Kopfschmerzen und eine allgemein eingeschränkte Belastbarkeit als somatisch artikulierte Beschwerden vorhanden. Es bestehe ein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang und die bestehenden Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallkausal zu bewerten. Da die Adäquanz bei organischen Störungen neben dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung mehr aufweise, erübrigten sich damit weitere Ausführungen zum adäquaten Kausalzusammenhang (Urk. 1 S. 4). Im Übrigen arbeite er seit dem 1. Januar 2008 wieder zu 100 % (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5.2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob im Zeitpunkt der verfügten Leistungseinstellung noch unfallkausale Beschwerden vorhanden waren.
3.
3.1 Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 7. Juli 2005 diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, ein HWS-Distorsionstrauma nach Heckkollision (Urk. 8/7 Ziff. 6). Sofort nach dem Unfall seien Nackenschmerzen mit Ausstrahlung bis in die Schulterpartie, Kopfschmerzen und Schwindel aufgetreten (Urk. 8/7 Ziff. 3).
Ein HWS-Distorsionstraumas diagnostizierte Dr. Z.___ sodann auch in seinem Bericht vom 12. August 2005 (Urk. 8/9).
3.2 Am 20. Juli 2005 führte der Beschwerdeführer aus, er habe den Kopf gerade gehalten, sei aber auf die Kollision nicht gefasst gewesen (Urk. 8/8 Ziff. 4 und 6). Ob er einen Kopfanprall erlitten habe, wisse er nicht, er glaube, es würden ihm ein paar Sekunden fehlen (Urk. 8/8 Ziff. 5). Am 27. Mai 2005, einen Tag nach dem Unfall, habe er wegen Rücken- und Kopfschmerzen erstmals seinen Hausarzt aufgesucht (Urk. 8/8 Ziff. 11). In der Folge sei er während sieben Tagen voll arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/8 Ziff. 13). Aktuell leide er noch unter Kopfschmerzen und Schwindel (Urk. 8/8 Ziff. 12).
3.3 In seinem Bericht vom 24. August 2005 nannte Dr. Z.___ als Diagnose einen Status nach LWS/HWS-Distorsionstrauma mit persistierenden Kopfschmerzen nach Auffahrkollision (Urk. 8/10 Ziff. 1). Die Nackenbeschwerden seien langsam regredient, der Beschwerdeführer stehe jedoch noch in physiotherapeutischer Behandlung. Unfallfremde Faktoren würden im Heilungsverlauf nicht mitspiel-en (Urk. 8/10 Ziff. 2). Die Dauer der Behandlung sei unbestimmt (Urk. 8/10 Ziff. 3.d).
Im Wesentlichen dieselben Angaben machte er auch in seinem Bericht vom 1. November 2005 und führte ergänzend aus, es habe sich eine Therapieresistenz auf Isoptin und Sibelium eingestellt (Urk. 8/17 Ziff. 2.a).
3.4 Am 12. Oktober 2005 diagnostizierte Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie FMH, chronifizierte Kopfschmerzen bei Verdacht auf teilweise Analgetika induzierte Spannungskopfschmerzen sowie einen Diabetes Mellitus Typ 2. Der neurologische Befund sei im Wesentlichen normal, vor allem finde er keinen sicheren Meningismus. Wahrscheinlich seien chronifizierte Spannungskopfschmerzen, die teilweise von einem chronischen Medikamentenkonsum unterhalten würden (Urk. 8/13 S. 1).
Ein gleichentags durchgeführtes MRI des Schädels ergab normale Befunde, insbesondere lagen keine Hinweise auf posttraumatische Veränderungen im Zeichen einer intra- oder extraaxialen Blutung vor (Urk. 8/14).
3.5 Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. November 2005 einen Status nach möglichem HWS-Distorsionstrauma mit konsekutiven Kopfschmerzen, hauptsächlich vom Spannungstyp. Der Beschwerdeführer habe im Mai 2005 einen Autounfall erlitten, bei welchem sein Wagen stehend von einem anderen im Heck touchiert worden sei. Unmittelbar nach dem Unfall seien zunächst leichte Kopfschmerzen im Nacken- und Hinterkopfbereich aufgetreten, was dann von Schmerzen im Bereich der thorakalen Wirbelsäule gefolgt worden sei. Etwa einen Tag nach dem Unfall seien dann Kopfschmerzen aufgetreten (Urk. 8/18 S. 1).
Die Beweglichkeit der HWS sei endstellig in sämtlichen Bewegungsrichtungen etwa um einen Drittel eingeschränkt, im Bereich des M. trapezius beidseits bestünden deutlich druckschmerzhafte Myogelosen mit druckschmerzhaften Ansätzen beider Muskeln am Hinterkopf (Urk. 8/18 S. 2).
Ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom Mai 2005 sei möglich, eine Migräne liege sicher nicht vor. Die Behandlung dieses Kopfwehtyps sei schwierig, er habe einen nochmaligen Versuch mit einer angepassten physiotherapeutischen Behandlung zu machen unter möglichstem Verzicht auf eine medikamentöse Behandlung. Aktive physiotherapeutische Methoden, welche zur Stärkung der HWS-Stützmuskulatur führten, hätten eine bessere Chance, die Kopfschmerzen auf lange Sicht zu mildern als passive Physiotherapie mit Massage (Urk. 8/18 S. 2).
3.6 Am 10. April 2006 bescheinigte Dr. Z.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 1. Januar 2006 (Urk. 8/23 Ziff. 4.a, vgl. auch Urk. 8/20).
3.7 In ihrem Bericht vom 21. August 2006 nannten Dr. med. C.___, FMH Neurologie, Leiter des Zentrums, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt, als Diagnose einen chronischen posttraumatischen Kopfschmerz bei Status nach HWS-Distorsionstrauma. Der Beschwerdeführer habe im Mai 2005 beim Anfahren an einer Kreuzung einen Auffahrunfall erlitten, bei welchem ein anderer Wagen in das Heck seines Fahrzeuges geprallt sei. Nach drei Tagen seien die ersten Kopfschmerzen aufgetreten, die seither persistierten und täglich und permanent vorhanden seien. Etwa zwei bis drei Mal pro Woche exazerbierten die Schmerzen für einige Stunden (Urk. 8/24 S. 2). Nach den heutigen Richtlinien der internationalen Kopfschmerzgesellschaft sollten die Kopfschmerzen des Beschwerdeführers als chronische posttraumatische Kopfschmerzen klassifiziert werden. Bei unauffälligem Neurostatus und typischer Anamnese sei eine anderweitige Genese der Beschwerden unwahrscheinlich. Während der Exazerbationen würden die Kopfschmerzen teilweise migräniforme Züge annehmen. Der Beschwerdeführer sei darüber informiert, dass eine Therapie als Erfolg zu werten sei, wenn entweder die Intensität oder die Frequenz der Kopfschmerzen um mindestens die Hälfte reduziert werden könne (Urk. 8/24 S. 3).
Anlässlich der Nachkontrolle vom 23. Oktober 2006 stellte Dr. D.___ sowohl eine unveränderte Diagnose wie auch Beschwerdelage fest. Da es bis anhin unter 75 mg Efexor zu keiner objektivierbaren Verbesserung gekommen sei, sollte die Dosis auf 150 mg gesteigert werden (Urk. 8/29).
Am 3. Januar 2007 hielt Dr. D.___ sodann fest, der Verlauf sei subjektiv und objektiv stationär (Urk. 8/37 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer werde derzeit und bis auf weiteres medikamentös und mit Akupunktur behandelt (Urk. 8/37 Ziff. 3). Die Prognose sei unbestimmt (Urk. 8/37 Ziff. 4).
3.8 Am 27. November 2007 attestierte Dr. Z.___ eine volle Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von zehn bis vierzehn Tagen (Urk. 8/32) und überwies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. November 2006 erneut an Dr. C.___. Dabei führte er aus, die Therapie mit Efexor habe kaum zu einer Besserung der Kopfschmerzen geführt. Der Beschwerdeführer werde sich im G.___-Zentrum für eine Behandlung melden (Urk. 8/42).
In seinem Bericht vom 19. Januar 2007 hielt Dr. Z.___ einen Status nach HWS-Distorsionstrauma mit chronischem zervikozephalem/ zervikospondylogenem Schmerzsyndrom und Kopfschmerzen fest (Urk. 8/41 Ziff. 1) und führte aus, der Beschwerdeführer klage nach wie vor über anhaltende Nacken- und Kopfschmerzen und werde medikamentös sowie mit Physiotherapie behandelt (Urk. 8/41 Ziff. 2.a und 3.a). Seit dem 1. Januar 2006 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/41 Ziff. 4).
3.9 Die technische Unfallanalyse der E.___ vom 30. Januar 2007 ergab, dass die weitere Unfallbeteiligte mit einer Geschwindigkeit von rund 9.5 bis 16.5 km/h nahezu achsparallel und mit grosser Überdeckung gegen das Auto des Beschwerdeführers prallte. Infolge dieses Heckanpralls wurde das Auto des Beschwerdeführers nach vorne geschoben und erfuhr eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von rund 8 bis 13 km/h (Urk. 8/43 S. 1 Ziff. 2).
In der biomechanischen Beurteilung wurde ergänzend festgehalten, es sei von einem oberen noch wahrscheinlichen Wert der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von zwischen 11 und 12 km/h auszugehen, da die Werte nahe den Toleranzgrenzen als wenig wahrscheinlich bezeichnet würden. Der Bereich für die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung, innerhalb welchem nach Heckkollisionen der kritische Wert für nicht unerhebliche HWS-Beschwerden angenommen werden dürften, liege für das angestossene Fahrzeug im Normalfall zwischen 10 und 15 km/h. Beim Beschwerdeführer seien weder bezüglich der Kollision noch der individuellen Gegebenheiten biomechanisch relevante Besonderheiten aktenkundig, so dass keine Abweichung vom Normalfall vorliege. Aus biomechanischer Sicht ergebe sich daher, dass die anschliessend an das Ereignis beim Beschwerdeführer festgestellten von der HWS ausgehenden Beschwerden und Befunde isoliert durch die Kollisionseinwirkung in einem Normalfall erklärbar seien (Urk. 8/44 S. 4 f.).
3.10 Am 13. März 2007 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwer-degegnerin durch Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie FMH, eingehend befragt und neurologisch untersucht. Dabei standen Dr. F.___ die medizinischen Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung (Urk. 8/48 S. 4). In seinem Gutachten vom 19. März 2007 führte Dr. F.___ aus, unmittelbar nach dem Unfall habe der Beschwerdeführer Schmerzen von der Brustregion bis zum Nacken verspürt. Die Rückenschmerzen seien nach zwei Tagen weg gewesen. Hinzugekommen seien allerdings einen Tag nach dem Unfall verstärkte Hinterkopfschmerzen, die seit diesem Tag im Wesentlichen unverändert fortbestünden. In der Zeit vor dem Unfall habe er keine Probleme mit Kopfschmerzen gehabt und sei voll belastbar gewesen (Urk. 8/48 S. 7 f. Ziff. II.1).
Als Diagnosen nannte Dr. F.___ einen Status nach PW-Auffahrunfall mit leichter Verletzung der HWS sowie Entwicklung eines chronischen Kopfschmerzes nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma (Urk. 8/48 S. 11 Ziff. V). Klinisch neurologisch und auch in der Bildgebung mittels MRI des Kopfes hätten sich unauffällige Befunde ergeben. Die HWS sei frei beweglich (Urk. 8/48 S. 12 Ziff. 1.3). Die vorgetragenen Beschwerden in Form von anhaltenden Kopfschmerzen und einer allgemein eingeschränkten Belastbarkeit würden in einem eindeutigen zeitlichen Zusammenhang zum Unfall stehen und erfüllten die Kriterien eines chronischen Kopfschmerzes nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma. Objektivierbare strukturelle Defizite oder neurologische Ausfälle würden jedoch nicht vorliegen (Urk. 8/48 S. 12 Ziff. 1.5). Die Symptomatik habe unmittelbar nach dem Unfall begonnen und bestehe seither fort, sodass die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallkausal zu bewerten seien (Urk. 8/48 S. 13 Ziff. 2.1).
Der Beschwerdeführer sei aktuell nur zu 50 % in seiner angestammten Tätigkeit belastbar. Die Dauer dieses Zustandes sei schwer zu beurteilen (Urk. 8/48 S. 15 Ziff. 3.1.3). Unter Vermeidung von Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Aufmerksamkeit und Konzentration sowie längere Tätigkeit am Bildschirm erforderten, sei der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht zu 100 % belastbar (Urk. 8/48 S. 15 Ziff. 3.2.1). Die zur Verfügung stehenden Therapieverfahren seien ausgeschöpft (Urk. 8/48 S. 16 Ziff. 4.1). Der Beschwerdeführer habe am 1. Januar 2006 seine berufliche Tätigkeit mit einem verringerten zeitlichen Pensum von 50 % wieder aufgenommen. Seit diesem Zeitpunkt lasse sich retrospektiv keine namhafte Verbesserung seines Gesundheitszustandes mehr erkennen (Urk. 8/48 S. 16 Ziff. 4.2). Die noch bestehenden unfallbedingten Beschwerden in Form von chronischen Kopfschmerzen und belastungsabhängigen Einschränkungen der allgemeinen und konzentrativen Belastbarkeit bei überwiegend erhaltener Funktionsfähigkeit im Alltag seien als minimale bis leichte Störung mit einem Integritätsschaden von 10 % zu bemessen (Urk. 8/48 S. 17 Ziff. 6.2).
4.
4.1 Aufgrund der gestellten Diagnosen und ärztlichen Feststellungen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Folge des Verkehrsunfalls vom 26. Mai 2005 ein Beschleunigungstrauma der HWS erlitten hat. In der Folge klagte er über Nacken-, Rücken- und Kopfschmerzen sowie Schwindel (vgl. Urk. 8/7 Ziff. 3, 8/8 Ziff. 11, Urk. 8/18 S. 1, Urk. 8/24 S. 2, Urk. 8/25 Ziff. 2, Urk. 8/48 S. 7 f. Ziff. II.1).
4.2 Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, es seien ein organisches Beschwer-debild und damit objektivierbare somatische Unfallfolgen vorhanden, und verweist dabei auf das neurologische Gutachten von Dr. F.___, welches zwar keine objektivierbaren strukturellen Defizite, jedoch anhaltende Kopfschmerzen und eine allgemein eingeschränkte Belastbarkeit als somatisch artikulierte Beschwerden beschreibe (Urk. 1 S. 4). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt, bestätigt die Tatsache, dass subjektive Beschwerden objektivierbar sind, nur, dass die geklagte Symptomatik als reell angesehen wird. Eine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge ist damit nicht dargetan (Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 9. Juli 2008, 8C_587/2007, Erw. 4.1). Sämtliche bildgebenden Untersuchungen haben keinen solchen Gesundheitsschaden ergeben. So führte Dr. A.___ am 12. Oktober 2005 aus, der neurologische Befund sei im Wesentlichen normal (Urk. 8/13 S. 1) und auch das gleichentags durchgeführte MRI des Schädels ergab normale Befunde und insbesondere keine Hinweise auf posttraumatische Veränderungen (Urk. 8/14). Ebenso gingen Dr. C.___ und Dr. D.___ am 21. August 2006 von einem unauffälligen Neurostatus aus (Urk. 8/24 S. 3) und der Gutachter Dr. F.___ hielt am 19. März 2007 fest, klinisch neurologisch und auch in der Bildgebung mittels MRI des Kopfes hätten sich unauffällige Befunde ergeben. Die HWS sei frei beweglich (Urk. 8/48 S. 12 Ziff. 1.3) und objektivierbare strukturelle Defizite oder neurologische Ausfälle würden nicht vorliegen (Urk. 8/48 S. 12 Ziff. 1.5). Einzig Dr. B.___ stellte im November 2005 eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS sowie Druckdolenzen fest (Urk. 8/18 S. 2). Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, eine Druckdolenz im Nacken sowie eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit können jedoch für sich allein gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung noch nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden ausgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts in Sachen O. vom 20. Juli 2007, U 328/06, Erw. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
Aus diesen ärztlichen Angaben erhellt, dass entgegen der Ansicht des Be-schwerdeführers keine organischen Ursachen für die geklagten Beschwerden festgestellt werden konnten und auch die bildgebenden Untersuchungen keinen solchen Gesundheitsschaden ergaben.
4.3 Ebenso unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, wonach gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ ein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang zum Unfallereignis herzustellen sei und die bestehenden Beschwerden damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallkausal zu bewerten seien (Urk. 1 S. 4). Die diesbezüglich Einschätzung durch Dr. F.___ beschränkte sich auf die Feststellung, der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall keine Probleme mit Kopfschmerzen gehabt und sei voll belastbar gewesen (Urk. 8/48 S. 7 f. Ziff. II.1). Die Symptomatik habe unmittelbar nach dem Unfall begonnen (Urk. 8/48 S. 13 Ziff. 2.1). Einen über diese - der Maxime post hoc, ergo propter hoc entsprechende - Betrachtungsweise hinausgehende Begründung wurde jedoch von Dr. F.___ nicht abgegeben, was praxisgemäss für den rechtsgenüglichen Nachweis der Unfallkausalität nicht ausreicht (SVR 2008 UV Nr. ll; BGE 119 V 340 ff. Erw. 2b/bb).
4.4 Nachdem sowohl eine eindeutige Diagnose einer HWS-Distorsion als auch das für diese Verletzung typische Beschwerdebild vorliegt, ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeitsunfähigkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel zu bejahen (vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4.a). Ob sich die von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid geäusserten Zweifel am Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhanges (Urk. 2 S. 9 lit. g und h) als zutreffend erweisen, kann - wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt - offen bleiben.
Fehlt es wie vorliegend an einer organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge, kann der adäquate Kausalzusammenhang, anders als bei Gesundheitsschäden mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, nicht ohne weiteres zusammen mit dem natürlichen Kausalzusammenhang bejaht werden. Es bedarf im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) vielmehr einer besonderen Adäquanzprüfung.
5.
5.1 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
Bezüglich der Schwere des Unfalls ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass es sich beim Unfallereignis vom 26. Mai 2005 um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Fällen handelt (Urk. 2 S. 13 lit. e). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. Urk. 1), ergibt sich sodann auch aus dem Verkehrsunfallbericht vom 26. Mai 2005 (Urk. 8/1) und ist damit insgesamt nicht zu beanstanden. Im Folgenden ist somit die Frage des adäquaten Kausalzusammenhanges anhand der vorstehend erwähnten Kriterien zu prüfen.
5.2 Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind weder ersichtlich (vgl. Verkehrsunfallbericht vom 26. Mai 2005, Urk. 8/1) noch geltend gemacht worden (vgl. Urk. 1), so dass dieses Kriterium nicht erfüllt ist.
Gleiches gilt für das Kriterium einer allfälligen ärztlichen Fehlbehandlung.
5.3 Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführte, genügt die Diagnose einer HWS-Distorsion für sich alleine nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung (Urk. 2 S. 14 lit. cc). Vielmehr bedarf es einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Aus den in BGE 134 V 128 genannten Beispielen (eine beim Unfall eingenommene besondere Körperhaltung und die dadurch bewirkten Komplikationen; erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person beim Unfall neben dem Schleudertrauma zugezogen hat) ergibt sich, dass es sich dabei in der Regel um zusätzlich zur HWS-Distorsion entstandene Verletzungen handelt. Solche liegen beim Beschwerdeführer nicht vor und eine besondere Schwere oder Art der erlittenen Verletzungen ist daher zu verneinen.
5.4 Zum Kriterium einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist einerseits festzuhalten, dass eine Behandlungsdauer von zwei bis drei Jahren nach erlittener HWS-Distorsion als durchaus üblich erachtet wird (RKUV 2005 S. 236 ff. Nr. U 549 Erw. 5.2.4), wobei die Behandlung im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1. Mai 2007 noch keine zwei Jahre gedauert hatte. Andererseits sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Behandlungen, insbesondere sowohl die vom Beschwerdeführer besuchte Physiotherapie als auch die alternativmedizinischen Therapien wie Akupunktur und traditionelle chinesische Medizin (vgl. Urk. 8/48 S. 11), mit einer erheblichen, durch die übrigen Kriterien nicht abgedeckten Belastung verbunden wäre. Somit ist dieses Kriterium nicht erfüllt.
5.5 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung durch Dr. F.___ leidet er seit dem Unfall an dumpf-drückenden Kopfschmerzen, welche im Wesentlichen unverändert fortbestehen. Er wache mit Kopfschmerzen auf und gehe mit Kopfschmerzen zu Bett. Bei Belastung, insbesondere Konzentration, verstärke sich der Kopfschmerz, so dass er das Gefühl habe, der Kopf platze (Urk. 8/48 S. 8). Ob dies ausreicht, um das Kriterium erhebliche Beschwerden als erfüllt zu betrachten, erscheint fraglich, insbesondere, da der Beschwerdeführer nach dem Unfall lediglich sieben Tage arbeitsunfähig war und anschliessend während sieben Monaten in einem vollen Pensum weiterarbeitete (vgl. Urk. 8/8 Ziff. 13, Urk. 8/25 S. 5 Ziff. 9) und erst ab 1. Januar 2006 eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt wurde (vgl. Urk. 8/41 Ziff. 4, Urk. 8/48 S. 9 Ziff. 4). Wenn, dann kann das Kriterium als in nur schwach ausgeprägter Weise erfüllt erachtet werden.
5.6 Für die Bejahung des Kriteriums eines schwierigen Heilverlaufs und erheblicher Komplikationen bedarf es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (SVR 2009 UV Nr. 22; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 24. August 2007, Erw. 4.3.2, U 297/06, mit weiteren Hinweisen). Der Umstand, dass mit der durchgeführten Behandlung zunächst gute Ergebnisse erzielt wurden, in der Folge jedoch wieder vermehrt Beschwerden auftraten und neue Abklärungen und Behandlungen erforderlich waren, genügt nicht zur Annahme eines schwierigen Heilungsverlaufes (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 7. August 2002, Erw. 2.3, U 313/01).
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall die praktisch gleichen Schmerzen beklagt (Urk. 1 S. 10) und sich diese therapieresistenten Beschwerden sowohl auf den beruflichen als auch den privaten Alltag auswirken (vgl. Urk. 8/25 S. 5 Ziff. 9, Urk. 8/48 S. 8 und 9), genügt daher nicht zur Annahme eines schwierigen Heilungsverlaufes. Diese Aspekte sind vielmehr unter dem Blickwinkel der erheblichen und dauernden Beschwerden zu berücksichtigen. Das Kriterium des schwierigen Heilverlaufs ist somit zu verneinen. Ebenso ergeben sich aus den medizinischen Akten keine Hinweise für erheblichen Komplikationen.
5.7 Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall am 26. Mai 2005 zunächst sieben Tage voll arbeitsunfähig war, (vgl. Urk. 8/8 Ziff. 13) bevor er die Arbeit wieder im bisherigen Pensum aufnahm (vgl. Urk. 8/25 S. 5 Ziff. 9). Vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 bestand sodann eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/20, Urk. 8/23 Ziff. 4.a, Urk. 8/41 Ziff. 4, Urk. 8/48 S. 9 Ziff. 4 und S. 15 Ziff. 3.1.3), wobei Dr. Z.___ eine unfallbedingte, volle Arbeitsunfähigkeit ab dem 27. November 2006 für zehn bis vierzehn Tage attestierte (Urk. 8/32, vgl. auch Urk. 8/34). Die vom 11. bis 22. Dezember 2006 dauernde volle Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Arztzeugnis von Dr. Z.___ vom 11. Dezember 2006 auf eine Lungenentzündung zurückzuführen (Urk. 8/33) und steht damit in keinem Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Seit dem 1. Januar 2008 arbeitet der Beschwerdeführer wieder zu 100 % (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5.2).
Bezüglich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist darauf hinzuweisen, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle, in welchen das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit als erfüllt betrachtet wurde, eine volle Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem halben Jahr bestand (vgl. Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 26. Mai 2000, U 86/98; in Sachen P. vom 10. Juni 2000, U 89/99; in Sachen L. vom 9. September 1999, U 305/98; in Sachen S. vom 4. November 1998, U 26/97; in Sachen M. vom 13. Juni 1996, U 233/95; in Sachen B. vom 29. Dezember 1995, U 91/94; BGE 123 V 137; RKUV 1998 Nr. U 307 S. 448; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 167). Auch in einem Urteil vom 15. März 2005 verneinte das höchste Gericht eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit, nachdem zunächst knapp zwei Wochen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte, der Versicherte danach jedoch ein halbes Jahr die Arbeit wieder voll aufgenommen hatte und im Anschluss wechselnde Arbeitsunfähigkeiten bestanden, welche schliesslich in eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von zirka 50 % mündete (Urteil in Sachen C., U 380/04).
Der Beschwerdeführer war nach dem Unfall zunächst lediglich während sieben Tagen voll arbeitsunfähig, bevor er während sieben Monaten in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt war. Vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 bestand eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Dieser Verlauf der Arbeitsunfähigkeit erscheint im Vergleich mit den angeführten höchstrichterlichen Entscheiden als zu wenig ausgeprägt, als dass das Kriterium als erfüllt betrachtet werden könnte.
5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den massgebenden Kriterien lediglich ein Kriterium, wenn auch nicht in auffallender Weise, erfüllt ist. Alle weiteren Kriterien sind nicht erfüllt. Daraus folgt, dass bei der gegebenen Unfallschwere die Adäquanz der im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch bestehenden Beschwerden zu verneinen ist.
In Ermangelung eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhanges besteht somit über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungseinstellung per 1. Mai 2007 hinaus keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer hat keine weitergehenden Ansprüche.
Somit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).