UV.2008.00217

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 4. Mai 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Braun
Dorfstrasse 37, 8816 Hirzel

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1959, arbeitete seit dem 10. April 2003 im Umfang von ca. 11 Stunden pro Woche als Reinigerin bei der Y.___ AG und war damit bei der SUVA gegen Unfälle versichert (Unfallmeldung vom 10. Mai 2007 [Urk. 8/3] sowie Telefonnotiz vom 21. Mai 2007 [Urk. 8/4]). Am 30. April 2007 erlitt sie einen Verkehrsunfall, als das von ihrem Ehemann gelenkte Auto vor einem Fussgängerstreifen anhalten musste und ein von hinten kommendes Fahrzeug in ihr Auto hineinprallte. Dabei zog sich die Versicherte nebst einer Thoraxkontusion ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zu, wobei keine ossären Läsionen festzustellen waren (Austrittsbericht des Spitals Z.___ vom 30. April 2007 [Urk. 8/3] und Antworten zum Fragenkatalog der SUVA vom 31. Mai 2007 [Urk. 8/9]). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
1.2     Der nachbehandelnde Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, ging am 13. Juni 2007 von der Rückgewinnung einer mindestens teilweisen Arbeitsfähigkeit per Ende des Monats aus (Telefon vom 13. Juni 2007, Urk. 8/13) und prognostizierte eine solche am 26. Juni 2007 erst auf Mitte/Ende August 2007 (Telefon vom 26. Juni 2007, Urk. 8/20). Er hatte am 2. und 21. Juni 2007 jeweils die Durchführung von Physiotherapie verordnet (Urk. 8/18/2). Hierauf liess die SUVA ein ambulantes Assessment an der Rehaklink B.___ durchführen, wobei die Ärzte bei weiterhin geklagten Nacken-, Brustwirbelsäulen (BWS)- und Thoraxschmerzen die versuchsweise Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit als Raumpflegerin im Umfang von 50 % ab Anfang August 2007 vorschlugen (Bericht der Rehaklinik B.___ vom 19. Juli 2007, Urk. 8/28 S. 3). Am 20. August 2007 nahm die Versicherte ihre Arbeitstätigkeit in reduziertem Umfang wieder auf (Telefonnotiz vom 24. August 2007, Urk. 8/32), wobei der Hausarzt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Bericht vom 11. September 2007, Urk. 8/34).
         Die SUVA veranlasste in der Folge die biomechanische Kurzbeurteilung durch die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 23. November 2007 (Urk. 8/49), wobei die Spezialisten von einer Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs von 10 bis 15 km/h ausgingen und die festgestellten, von der HWS ausgehenden Beschwerden durch die Kollision als im Normalfall erklärbar bezeichneten.
         Vom 8. November bis 19. Dezember 2007 wurde X.___ in der Rehaklinik B.___ hospitalisiert mit dem Ziel der Steigerung der Arbeitsfähigkeit und der Rückkehr an die Arbeit. Infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz wurden die Resultate der physischen Leistungstests als für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar erachtet. Bei Fehlen einer psychiatrischen Störung mit Krankheitswert attestierten die Ärzte eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (Kurzbericht vom 18. Dezember 2007, Urk. 8/51).
         Nachdem Kreisarzt Dr. med. univ. C.___ am 17. Januar 2008 (Urk. 8/56) berichtet hatte, von einer weiteren Behandlung sei keine Besserung mehr zu erwarten, zeigte die SUVA der Versicherten am 18. Januar 2008 (Urk. 8/58) die Einstellung der Taggeldzahlungen per 22. Januar 2008 und die sofortige Einstellung der Heilkostenleistungen an. Am 7. März 2008 (Urk. 8/61) teilte die Arbeitgeberin der SUVA mit, die Versicherte habe tatsächlich gearbeitet, es sei ihr indes per Ende März 2008 gekündigt worden.
1.3     Mit Verfügung vom 10. März 2008 (Urk. 8/63) verneinte die SUVA die Adäquanz der noch geklagten Beschwerden mit dem Unfall vom 30. April 2007 und stellte die Versicherungsleistungen per 11. März 2008 ein unter dem Hinweis, dass die Taggeldzahlungen bereits per 22. Januar 2008 eingestellt worden seien und seit dem 23. Januar 2008 eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Die dagegen erhobenen Einsprachen der Versicherten vom 21. April 2008 (Urk. 8/73) sowie des Krankenversicherers vom 14. März 2008 (Urk. 8/66) und 22. April 2008 (Urk. 8/75) wurden mit Entscheid vom 23. Mai 2008 (Urk. 2) abgewiesen.

2.         Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Markus Braun am 26. Juni 2008 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.    Es sei der Einspracheentscheid der SUVA Luzern vom 23. Mai 2008 sowie die Verfügung der SUVA Aarau vom 10. März 2008 vollumfänglich aufzuheben.
2.    Es sei die Sache zur Neubeurteilung an die SUVA Aarau zurückzuweisen.
3.    Es sei die SUVA Aarau anzuweisen, eine neutrale interdisziplinäre Begutachtung durch neutrale Fachspezialisten durchführen zu lassen.
4.    Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin die ihr zustehenden Taggeldleistungen zu 100 % ab dem 23.01.08 rückwirkend und bis zum Neuentscheid in dieser Sache fortlaufend auszurichten.
5.    Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.6 % MWSt zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Nachdem die SUVA am 31. Juli 2008 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. August 2008 (Urk. 9) als geschlossen erklärt. Mit Beschluss vom 14. August 2008 (Urk. 10) wies das Gericht sodann das Gesuch um die vorsorgliche Weiterausrichtung der Taggelder ab.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdeführerin bemängelte vorweg die Begründungsdichte des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 1 S. 5 f.).
1.2         Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
1.3     Im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) prüfte die Beschwerdegegnerin auf den Seiten 9 und 10 detailliert die einzelnen Kriterien der Adäquanz und legte ihr Ergebnis nachvollziehbar dar. Wenn die Beschwerdegegnerin nicht jedes Kriterium einzeln aufführt, kann darin keine Verletzung der Begründungspflicht ersehen werden, auch wenn sich ein Hinweis auf die Arbeitsfähigkeit und das Schmerzerleben gerechtfertigt hätte. Der Beschwerdeführerin war jedenfalls klar, welches die Kriterien der Bejahung der Adäquanz sind und was sie beschwerdeweisee geltend machen konnte.
2.
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3
2.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.3.2   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.4     Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis).

3.
3.1     Die am Unfalltag erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ schilderten in ihrem Bericht vom 30. April 2007 (Urk. 8/3) geklagte Nacken-, BWS- sowie Thoraxschmerzen. Bei Fehlen von Anhaltspunkten für ossäre Läsionen in den Röntgenaufnahmen diagnostizierten sie ein HWS-Distorsionstrauma sowie eine Thoraxkontusion und entliessen die Beschwerdeführerin unter Schmerzmedikation selbentags in die hausärztliche Betreuung.
3.2     Die Ärzte der Rehaklink B.___ verwiesen anlässlich des ambulanten Assessments vom 12. Juli 2007 (Bericht vom 19. Juli 2007, Urk. 8/28) auf Nacken-, BWS- und Thoraxschmerzen, vom Nacken in den Kopf haubenartig ausstrahlende dumpfe Schmerzen (mehrmals pro Woche bei im Verlauf regredienter Frequenz), Durchschlafstörungen, Konzentrationsstörungen im Zusammenhang mit Schmerzen, unspezifische Kreuzschmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in beide Beine (rechtsbetont, S. 1).
         Sie hielten fest, die bis anhin durchgeführte physiotherapeutische Behandlung habe nach Auskunft der Beschwerdeführerin eine leichte Verbesserung der Beschwerdeproblematik bewirken können, wobei vorwiegend Massage und Weichteilbehandlung durchgeführt worden seien. Ebenso sei das Erlernen von geeigneten Strategien im Umgang mit den Schmerzen thematisiert worden. Anlässlich der Abklärung habe die Beschwerdeführerin akzeptable Werte im Sinne einer Minimal Performance erreicht. Ein leichtes Probetraining sei gut toleriert worden, wobei Limiten durch noch deutliche Dekonditionierung zum Tragen gekommen seien. Auch für Bewegungsübungen habe sich ein guter therapeutischer Zugang gefunden. Die Ärzte empfahlen die Weiterführung des ambulanten Therapiesettings, ergänzt mit leichter, angepasster medizinischer Trainingstherapie. Ferner empfahlen sie die versuchsweise Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % ab Anfang August 2007 im Anschluss an den 15-tägigen Urlaub im Heimatland der Beschwerdeführerin (S. 3).
3.3     Dr. A.___ berichtete am 11. September 2007 (Urk. 8/34) über einen - wegen den bestehenden Beschwerden - protrahierten Verlauf. Die Beschwerdeführerin habe weiter diffuse Nacken- und Kopfschmerzen, welche therapeutisch bisher nicht zu beeinflussen seien. Klinisch verwies er auf diffuse Druckdolenzen und einen Hartspann der HWS paravertebral. Neurologisch seien keine Ausfälle vorhanden. Insgesamt zeige der Verlauf eine Chronifizierungstendenz mit Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung. Er attestierte die Wiedererlangung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab 20. August 2008 (richtig wohl: 2007).
3.4
3.4.1   Die Ärzte der Rehaklink B.___, wo die Beschwerdeführerin vom 8. November bis 19. Dezember 2007 hospitalisiert war, verwiesen in ihrem Austrittsbericht vom 7. Januar 2008 (Urk. 8/54) auf die bekannten Probleme (Nacken- und Schulterschmerzen beidseits mit Ausstrahlung in den Kopf, unspezifische Kreuzschmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in beide Beine sowie Durchschlafstörungen, S. 1).
3.4.2   Die Klinikärzte führten aus, infolge zu geringer Belastbarkeit bei Eintritt sei statt des normalen Ergonomie-Trainingsprogramms ein analoges Coping-Programm auf noch geringem Belastungsniveau durchgeführt worden. Die Leistungsbereitschaft sei als nicht zuverlässig beurteilt worden. Die Beschwerdeführerin lasse sich auch in nicht betroffenen Bereichen nicht bis an die funktionelle Leistungsgrenze belasten. Sobald sie zu einer Leistung angehalten werde, stelle sie ihre Beschwerden in den Vordergrund und zeige ein invalidisierendes Verhalten mit deutlichem Schmerzgebaren. Beobachtungen bei den Tests und im Training wiesen auf eine deutliche Selbstlimitierung hin. Die Konsistenz bei den Tests und im Training sei schlecht gewesen. Das Verhalten bezüglich Rehabilitation sei als negativ bewertet worden. Es habe keine wesentliche Verbesserung der Belastungstolerierung erreicht werden können (S. 3).
3.4.3   Die Spezialisten diagnostizierten - bei Ausschluss einer Läsion des zentralen oder peripheren Nervensystems sowie Radikulärsyndroms im Zervikal- oder Lumbalbereich (vgl. Konsiliarbericht von PD Dr. med. D.___, Fachärztin Neurologie, vom 3. Dezember 2007, Urk. 8/53) - ein persistierendes zerviko- und thorakovertebrales Syndrom, ein medikamentös eingestelltes Asthma bronchiale sowie eine leichte Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (S. 1). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate von physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, ergänzt durch die Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Eine psychiatrische Störung mit Krankheitswert, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könne, liege nicht vor. 
3.4.4   Die Ärzte attestierten eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsfachfrau sowie in jeder leichten bis mittelschweren Arbeit und schlossen, trotz intensiver medizinisch-rehabilitativer und physiotherapeutischer Bemühungen sowie unter psychologischer Betreuung sei es nicht gelungen, die Beschwerdeführerin für eine Änderung ihres Schmerzverhaltens und somit zu einer gewissen Leistungs- und Belastungssteigerung zu gewinnen (S. 3).
3.5
3.5.1         Kreisarzt Dr. C.___ fasste am 17. Januar 2008 (Urk. 8/56) zusammen, die Beschwerdeführerin habe beim Unfall keinen Kopfanprall erlitten, es sei keine Bewusstlosigkeit eingetreten, die periphere Neurologie sei unauffällig gewesen und es habe beim Spitalbesuch am Unfalltag eine schmerzhaft leicht eingeschränkte HWS-Beweglichkeit bei paravertebraler Druckdolenz vorgelegen. Die Röntgenaufnahmen hätten keine ossäre Läsion ergeben. Trotz Therapie sei es im Verlauf zu einer Schmerzzunahme gekommen und habe die Beschwerdeführerin während des Rehabilitationsaufenthaltes eine Symptomausweitung, Selbstlimitierung sowie Inkonsistenz gezeigt. In der fachärztlich neurologischen Abklärung habe sich kein Anhaltspunkt für eine Läsion des zentralen oder peripheren Nervenbereichs sowie für ein Radikulärsyndrom im Zervikal- oder Lumbalbereich ergeben. Aufgrund des Verlaufes und der vorliegenden Berichte sei von einer weiteren Behandlung keine Besserung mehr zu erwarten. Die erfolgten Abklärungen hätten keine objektivierbare organische, gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne einer unfallspezifischen strukturellen Veränderung ergeben.
3.5.2   Am 6. März 2008 (Urk. 8/60) ergänzte Dr. C.___, die Beschwerdeführerin könne nicht bloss das momentane Teilzeit-, sondern ein Vollzeitpensum im Beruf als Reinigerin ausüben, und verwies erneut auf die unauffällige neurologische Untersuchung unter dem Hinweis, dass allfällige krankheitsbedingte Beschwerden nicht durch die Beschwerdegegnerin abzuklären seien.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin bejahte im angefochtenen Einspracheentscheid implizit den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall vom 30. April 2007 (Urk. 2 S. 9). Dies ist nicht zu beanstanden:
4.2     Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein natürlicher Kausalzusammenhang in der Regel anzunehmen, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
         Das höchste Gericht führte in seiner Rechtsprechung sodann aus, dass im Hinblick auf die in der medizinischen Wissenschaft gesicherten Erkenntnisse nach Schleudertrauma die Zurechnung eines solchen zu einem Unfall zu verneinen sei, wenn die Latenzzeit von Beschwerden und medizinischen Befunden in der Halsregion nicht binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten (Urteil des EVG in Sachen E. vom 12. August 1999, U 264/97). Hierbei genügt es, wenn die versicherte Person an Nackenschmerzen leidet, und weitere praxisgemässe Beschwerden erst mit der Zeit hinzukommen. Diesfalls ist vom Vorliegen einer HWS-Distorsion auszugehen (vgl. hierzu: Urteil des EVG i.S. S. vom 30. Juli 2007, U 336/06, Erw. 5.1).
4.3         Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Erstuntersuchung im Spital Z.___ am Unfalltag über Nackenschmerzen geklagt hat (Urk. 8/3 und Urk. 8/12). Einschlägige Beschwerden im Sinne eines entsprechend bunten Bildes gesellten sich dann im Verlauf hinzu, klagte doch die Beschwerdeführerin in der Folge über Kopfschmerzen (Urk. 8/34) sowie Schlaf- und Konzentrationsstörungen (Urk. 8/28).
4.4     Damit ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin innerhalb der rechtsprechungsgemäss geforderten Zeit Nackenschmerzen aufgetreten sind und sie sich später auch über weitere einschlägige Beschwerden beklagte. Damit ist - bei der entsprechend ärztlicherseits gestellten Diagnose einer HWS-Distorsion - die natürliche Kausalität zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 30. April 2007 ohne Weiteres gegeben.

5.
5.1
5.1.1   Im Rahmen der Prüfung der Adäquanz ist vorweg festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht einem organisch nachweisbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnen sind.
5.1.2   So waren namentlich auf den im Anschluss an den Unfall gefertigten Röntgenbildern (HWS, BWS, Thorax) keine ossären Läsionen zu erkennen. Weiter zeigten sich anlässlich der Erstuntersuchung keine somatischen Befunde bei paravertebraler Druckdolenz und schmerzhaft leicht eingeschränkter HWS-Motilität (Urk. 8/3 und Urk. 8/12). Auch die folgenden medizinischen Abklärungen ergaben keine Hinweise auf organische Verletzungen. So konnte in der Rehaklinik B.___ explizit auch eine neurologische Pathologie ausgeschlossen werden (Urk. 8/53).
         In objektiver Hinsicht sind in Bezug auf den Nacken damit während des gesamten Behandlungsverlaufs einzig Druckdolenzen und Bewegungseinschränkungen dokumentiert. Bei dieser medizinischen Aktenlage und dem Fehlen von relevanten objektivierbaren Befunden kann keine organische Begründung für die von der Beschwerdeführerin geklagten (Nacken-)Beschwerden gefunden werden.
5.1.3         Hinzuweisen bleibt sodann auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach grundsätzlich auf den medizinischen Erfahrungssatz abzustellen ist, dass der organische Zustand des Rückens nach Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate bzw. spätestens nach einem Jahr (bei degenerativen Veränderungen) nach dem Unfall wieder soweit hergestellt ist, wie er auch dann wäre, wenn sich der Unfall niemals ereignet hätte (Status quo sine, vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 29. November 2006, U 207/06, Erw. 2.2). Insofern ist auch bei der Annahme von nicht erkannten Verletzungen anlässlich des Unfalls nicht davon auszugehen, dass diese im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nach über acht Monaten noch bestanden haben.
5.1.4         Zusammenfassend steht damit fest, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden organisch und namentlich bildgebend nicht nachweisbar sind. Dies machte die Beschwerdeführerin denn auch gar nicht geltend. Demgemäss ist die Adäquanz der verbleibenden Beschwerden nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. oben Erw. 2.3.2) zu prüfen.
5.2
5.2.1   Die Parteien gingen übereinstimmend vom Vorliegen eines mittelschweren Unfalles aus. Währenddem die Beschwerdeführerin indes mindestens einen solchen annahm (Urk. 1 S. 8), reihte die Beschwerdegegnerin den Unfall als solchen im Grenzbereich zu den leichten ein (Urk. 2 S. 9).
5.2.2   Der Ehemann der Beschwerdeführerin hielt seinen Wagen vor einem Fussgängerstreifen an, um einen Fussgänger passieren zu lassen. Dabei wurde sein Auto von hinten gerammt. Der fotografischen Dokumentation ist zu entnehmen, dass das Heck des Fahrzeuges, in welchem die Beschwerdeführerin als Beifahrerin sass, eingedrückt wurde (Urk. 8/8 und Urk. 8/42/7-8). Eine Untersuchung des Wagens ergab sodann ein verbogenes Lehnengestell sowie ein loses Ablagefach auf der Fahrerseite und ein herausgeworfenes Radio. Angesichts des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs von Fr. 3'300.-- und Reparaturkosten von Fr. 9'000.-- wurde ein Totalschaden beschrieben (Expertenbericht von E.___ vom 22. Mai 2007, Urk. 8/42/2 S. 3 und Urk. 8/42/3).
5.2.3   Das Bundesgericht stuft Auffahrunfälle vor einem Rotlicht praxisgemäss als mittelschwer mit Tendenz gegen leicht ein (Urteil des EVG i.S. A. vom 17. März 2006, U 287/04, Erw. 10). Angesichts des Geschehensablaufs, der dokumentierten Schäden am Fahrzeug und der festgestellten Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin von 10 bis 15 km/h (Urk. 8/49) rechtfertigt sich vorliegend diese Qualifikation. Namentlich besteht unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesgerichtes kein Raum für die Annahme einer Qualifikation des Unfalls als im mittelschweren Bereich der mittleren Unfälle liegend und schon gar nicht als schwerer Unfall (vgl. die Beispiele aus dem mittleren Bereich bei Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgericht zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 57 f.).
5.2.4   Damit ist eine adäquate Kausalität vorliegend nur zu bejahen, wenn ein einzelnes praxisgemässes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder verschiedene Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind.
5.3
5.3.1   Der Unfall vom 30. April 2007 war weder von besonders dramatischen Umständen begleitet noch besonderes eindrücklich. Auch wenn sich ein gewisser Sachschaden ergab, war doch die Beschwerdeführerin beispielsweise nicht eingeklemmt und auch sonst nicht besonders schlimm betroffen.
5.3.2   Die Beschwerdeführerin erlitt sodann keine schweren Verletzungen oder solche besonderer Art. Im Gegenteil waren den bildgebenden Untersuchungen keine Läsionen zu entnehmen und beschränkten sich die organischen Beschwerden auf Druckdolenzen sowie eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit. Die zugezogene Thoraxkontusion heilte offenbar ab, wurde sie doch im Laufe des Verfahrens nicht mehr thematisiert (Urk. 8/34 und Urk. 8/54).
5.3.3   Weiter liegt keine fortgesetzte spezifische, belastende ärztlichen Behandlung und schon gar keine Fehlbehandlung vor. Die Beschwerdeführerin wurde jederzeit adäquat behandelt, und es wurde neben einem baldigen ambulanten Assessment auch ein sechswöchiger Rehabilitationsaufenthalt samt psychiatrischer Kontrolle durchgeführt. Auch die hausärztliche Behandlung mit entsprechender Physiotherapie-Verordnung lag im üblichen Rahmen, und eine diesbezügliche Belastung ist nicht zu ersehen.
5.3.4   Zur Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist vorweg festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls bloss teilzeitlich erwerbstätig war. Die Arbeitgeberin nannte ein durchschnittliches Pensum von 11 Stunden pro Woche (Urk. 8/4). Angesichts eines Bruttolohnes von rund Fr. 1'600.-- (Lohnblätter, Urk. 8/6) ist indes von einem höheren Pensum auszugehen, welches aber jedenfalls nicht über 50 % liegt.
         Der medizinischen Aktenklage ist zu entnehmen, dass der Hausarzt am 13. Juni 2007 von einer mindestens teilweisen Arbeitsfähigkeit per Ende des Monats ausging (Urk. 8/13) und wenig später eine Arbeitsaufnahme per Mitte/Ende August 2007 empfahl (Urk. 8/20). Im Rahmen der ambulanten Abklärung an der Rehaklink B.___ wurde die Aufnahme der Arbeitstätigkeit per Anfang August 2007 empfohlen (Urk. 8/28). Nach der sechswöchigen Rehabilitation bis Dezember 2007 gingen die Ärzte sodann von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/54).
         Die Beschwerdeführerin nahm die Arbeit faktisch am 20. August 2007 im Umfang von 50 % des bisherigen Pensums wieder auf (ein statt zwei Abende Büroreinigung à sieben bis acht Stunden, Urk. 8/36). Nach der stationären Rehabilitation in B.___ kehrte sie sodann am 23. Januar 2008 im ursprünglichen Pensum an die Arbeit zurück (Urk. 8/61).
         Bei dieser Aktenlage steht fest, dass die Beschwerdeführerin schon bald nach dem Unfall wieder (in reduziertem Umfang) an ihre Arbeitsstelle zurückgekehrt ist und nach dem Rehabilitationsaufenthalt - wenn auch mit einer zeitlichen Verzögerung (vgl. Urk. 8/57) - auch die veranschlagte Leistungsfähigkeit wieder erreicht hat. Wenn der Hausarzt keine Arbeitsfähigkeit attestiert und hierzu auf die Möglichkeiten der Beschwerdeführerin verwiesen haben mag (Urk. 8/57), ändert dies nichts am Umstand, dass das rechtsprechungsgemässe Kriterium der Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Bemühungen nicht erfüllt ist.
5.3.5   Die Beschwerdeführerin litt nach dem Unfall an Schmerzen. Aus den Akten geht hervor, dass sie vorerst über Nacken-, BWS- sowie Thoraxschmerzen klagte (Urk. 8/3) und später ergänzend diffuse Kopfschmerzen schilderte (Urk. 8/34). Dass sie sechs Wochen nach dem Unfall darüber klagte, dass ihr alles weh tue und sie deshalb nur schlecht laufen könne (Urk. 8/14), ist nicht erklärbar und scheidet als nachvollziehbares Schmerzklagen im Rahmen einer HWS-Distorsion ausser Betracht, folgen doch hieraus andere Beschwerden. Sodann ergibt sich, dass sich unter Physiotherapie eine leichte Besserung einstellte (Urk. 8/28 S. 3). Dennoch klagte sie auch im Rahmen des Rehabilitationsaufenthaltes noch über persistierende Schmerzen im Nackenbereich im Bereich eines Wertes von 6-7 (bei einer Skala von 0 bis 10, Urk. 8/54 S. 4).
5.4         Zusammenfassend steht fest, dass von den praxisgemässen Kriterien einzig dasjenige der erheblichen Beschwerden gegeben ist, indessen nicht in auffallender Weise. Damit ist die Adäquanz der noch geklagten Beschwerden mit dem Unfall vom 30. April 2007 ohne Weiteres zu verneinen.
5.5     Von weiteren Abklärungen (vgl. den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin um eine interdisziplinäre Begutachtung, Urk. 1 S. 4) sind angesichts des eindeutigen medizinischen Sachverhalts - namentlich dem vollständigen Fehlen jeglicher objektivierbarer Befunde im Nackenbereich -  keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist. Insbesondere rechtfertigt auch die Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung durch den Hausarzt (Urk. 8/34) keine ergänzende psychiatrisch-gutachterliche Abklärung (vgl. den entsprechenden Antrag, Urk. 1 S. 10). Die Spezialisten der Rehaklinik B.___ erkannten die entsprechenden Symptome durchaus und fassten diese als leichte Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/54 S. 2). Die Annahme der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung würde zu keinem anderen Ergebnis führen.
         Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen hieran nichts zu ändern. Inwieweit die Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik B.___ nicht neutral, sondern krass willkürlich (Urk. 1 S. 6) und haltlos (Urk. 1 S. 10) sein soll, ist nicht erkennbar. Wenn die Beschwerdeführerin aus der kritischen Darlegung ihres Verhaltens anlässlich des Rehabilitationsaufenthaltes darauf schliessen will, ist anzumerken, dass es die Pflicht der Auskunft gebenden Ärzte ist, die Sachlage objektiv darzulegen. Inhaltlich bestritt die Beschwerdeführerin denn auch mit keinem Wort die Richtigkeit der Angaben der Klinikärzte.
5.6     Damit steht fest, dass die von der Beschwerdeführerin über den 22. Januar 2008 (Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit am 23. Januar 2008) hinaus geklagten Beschwerden nicht adäquat kausal zum Unfallereignis vom 30. April 2007 sind. Die Beschwerdegegnerin hat demgemäss zu Recht einen Leistungsanspruch auf Taggelder ab diesem Zeitpunkt und einen Anspruch auf sämtliche weitere Versicherungsleistungen ab dem 11. März 2008 verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Braun
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).