Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00222
UV.2008.00222

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretär Trüssel


Urteil vom 25. März 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1957, ist seit August 1991 bei der B.___ AG als Techniker angestellt (Urk. 6/1 Ziff. 1, Ziff. 3) und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfall versichert. Am 5. August 2006 schlug sich der Versicherte in den Ferien in C.___ den Kopf an der Tischkante im Campingwagen an (Urk. 6/1 Ziff. 5-6). In einem ärztlichen Zwischenbericht vom 20. März 2007 teilte der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, der SUVA mit, dass die Behandlung abgeschlossen sei (Urk. 6/9).
         Am 22. November 2007 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall zum Unfall vom 5. August 2006, wobei sie als Rückfalldatum den 22. Juni 2007 nannte (Urk. 6/R1 Ziff. 4).
1.2     Mit Verfügung vom 8. April 2008 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht (Urk. 6/R13). Dagegen erhob der Versicherte am 30. April 2008 (Urk. 6/R14) Einsprache, welche die SUVA mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2008 abwies (Urk. 6/R17 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. Juli 2007 (richtig: 2008) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien ihm Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung zu gewähren (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2008 schloss die SUVA unter Hinweis auf die Beurteilung durch Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 29. Februar 2008 (Urk. 6/R9) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
         Am 3. Oktober 2008 wurde daraufhin der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere bezüglich Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG) und Rückfall (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 4 Erw. 1). Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gestützt auf die medizinische Beurteilung von Dr. E.___ seien die jetzigen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 5. August 2006 zurückzuführen (Urk. 2 Erw. 2a-b, Urk. 5 S. 3 oben). Die Formel „post hoc, ergo propter hoc“ reiche nicht aus, um einen natürlichen Kausalzusammenhang nachzuweisen (Urk. 2 Erw. 1 unten, Urk. 5 S. 3 unten).
2.2     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er kämpfe täglich mit den Folgen des Unfallereignisses. Regelmässige Therapien und Anpassungen an seinem Arbeitsplatz ermöglichten ihm, einigermassen mit seiner Situation umgehen zu können. Vernachlässige er seinen Therapieaufwand, würden sich die Beschwerden innerhalb kurzer Zeit markant verstärken. Aus der Sicht des Beschwerdeführers sei ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und seinen Beschwerden klar gegeben, da der geschilderte Zustand erst nach dem Unfall eingetreten sei (Urk. 1).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückfall leistungspflichtig ist; dabei sind lediglich Heilungskosten strittig.

3.
3.1     Auf Zuweisung durch Dr. D.___ untersuchte Dr. med. Dominik F.___, Radiologie FMH, Klinik G.___, den Beschwerdeführer am 2. Oktober 2006 mittels Magnetresonanztomographie (MRI). Im gleichentags ausgestellten Bericht gab er in seiner Beurteilung an, es bestünden leichte Bandscheibendegenerationen und Spondylosen C5 bis C7. Weiter liege eine kleine Diskushernie C6/C7 links vor; ein Nachweis einer Myelonkompression sei nicht gegeben (Urk. 6/2/3).
3.2     In seinem Bericht vom 10. November 2006 zuhanden von Dr. med. H.___, Facharzt FMH Neurologie, führte Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer habe sich beim Unfallereignis eine Rissquetschwunde im Bereich der Nasenwurzel zugezogen. Während einer halben Stunde sei er beduselt gewesen; Kopfschmerzen und Schwindel habe er nie gehabt (Urk. 6/2/1 Mitte). Eine Erstkonsultation bei Dr. D.___ habe erst gut zwei Monate nach dem Unfall am 11. September 2009 stattgefunden. Die klinischen und radiologischen Befunde seien spärlich gewesen. Neurologische Ausfälle und weichteilrheumatische Befunde, hinweisend auf ein myofasziales Problem, habe er keine feststellen können. Ferner bestehe eine leichte foraminale Diskushernie links (Urk. 6/2/1 unten). Weiter hielt Dr. D.___ fest, für ihn sei es schwierig, die angegebenen Beschwerden des Beschwerdeführers zu werten. Es dürfe nicht vergessen werden, dass der Beschwerdeführer seine Schmerzen auf das Unfallereignis vom 5. August 2006 zurückführe. Aus versicherungstechnischer Sicht halte Dr. D.___ eine neurologische Abklärung für gerechtfertigt (Urk. 6/2/2 oben).
3.3     Daraufhin hat Dr. H.___ den Beschwerdeführer am 27. November 2006 untersucht und folgende Diagnosen gestellt (Urk. 6/6/3 Mitte):
- Status nach Kopfprellung mit begleitender Stauchung der Halswirbelsäule (HWS)
- residuelle myofasziale Schmerzen im Bereiche der Schultergürtelmuskulatur beidseits
         In seiner Beurteilung führte er aus, die wahrscheinliche Erklärung für das Beschwerdebild, das sich in Form von Kribbelparästhesien bei Horizontalhaltung der Arme im Bereich der Hände manifestiere, sei eine Stauchung der HWS mit konsekutiver Beeinträchtigung der Wurzeln, wahrscheinlich C6 und C7 beidseits. Am wahrscheinlichsten sei zumindest mechanisch eine vorübergehende durch den axialen Stauchungsprozess beeinträchtigende Grösse der entsprechenden Foramina. Zusätzlich habe er differentialdiagnostisch ein beidseitiges Carpaltunnelsyndrom in Betracht gezogen, welches aber aufgrund der von ihm durchgeführten elektrodiagnostischen Untersuchung sehr unwahrscheinlich sei (Urk. 6/6/4).
3.4     Dr. D.___ diagnostizierte im Arztzeugnis vom 9. Januar 2007 eine myofasziale Schulter- und Nackenfehlhaltung und eine muskuläre Dysbalance gemäss den Lendenwirbelsäulenveränderungen C5-C7 sowie einen Status nach Morbus Scheuermann (Urk. 6/6/1 Ziff. 5). Er hielt fest, die Heimübungen seien weiterzuführen; zur Diskussion stehe auch eine medizinische Trainingstherapie (MTT). Allenfalls sei auf eine MTT zu verzichten und als erstes die Eigenverantwortung des Beschwerdeführers zu trainieren (Urk. 6/6/1 Ziff. 7). Dr. D.___ führte weiter aus, dass keine Arbeitsunfähigkeit bestehe und ein Behandlungsabschluss in circa acht Wochen zu erwarten sei (Urk. 6/6/1 Ziff. 8, Ziff. 10).
3.5     In seinem Bericht vom 29. Februar 2008 hielt Dr. E.___ fest, nach dem Unfallereignis habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass er beim Anheben der Arme ein Taubheitsgefühl in den Armen gehabt habe. Eine Magnetresonanztomographie (MRI) der HWS vom 2. Oktober 2006 (Urk. 6/2/3) habe leichte Bandscheibendegenerationen und Spondylose C5 bis C7 sowie eine kleine foraminale Diskushernie C6/C7 links gezeigt. Am 27. November 2006 habe eine neurologische Untersuchung stattgefunden. Dort seien keine neurologischen Ausfallerscheinungen gefunden werden. Als Erklärung sei neurologisch spekuliert worden, dass es zu einem axialen Stauchungsprozess entsprechenden Ausmasses gekommen sei, der zu einer vorübergehenden Verkleinerung der entsprechenden Foramina intervertebralia geführt haben könnte (Urk. 6/R9 oben).
         Dr. E.___ führte aus, es falle ihm auf, dass weder bei der Anamnese noch vom Beschwerdeführer dermatombezogene Kribbelparästhesien angegeben worden seien. Es würden einfach die Arme einschlafen und Kribbelparästhesien auftreten. Dies weise auf das Vorliegen eines Thoracic outlet-Syndrom hin; ein solches wäre aber nach Anschlagen der Stirn auf keinem Fall posttraumatisch anzunehmen. Er könne medizinisch nicht nachvollziehen, wie ein Anstossen der Stirn eine axiale Stauchung erzeugen solle, dass die Neuroforamina symmetrisch zusammengepresst würden und hierdurch eine nicht dermatombezogene neurologische Symptomatik ausgelöst würde (Urk. 6/R9 Mitte). Gemäss MRI vom 2. Oktober 2006 seien keine traumatischen Läsionen nachweisbar gewesen; es seien lediglich degenerative Veränderungen C5-C7 festgestellt worden. Die geklagten Nackenbeschwerden seien durchaus durch die gefundenen degenerativen Veränderungen zu begründen. Somit sei es allenfalls im Entferntesten möglich, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers in einem Zusammenhang mit dem Unfall stünden; wahrscheinlich würden dafür aber unfallfremde Faktoren vorliegen (Urk. 6/R9 Mitte).

4.      
4.1     Dr. E.___ hat sich bei seiner Beurteilung für die Beantwortung der Frage, ob die aktuell geltend gemachten Beschwerden auf das Unfallereignis vom 5. August 2008 zurückzuführen sind, auf die Vorakten gestützt. Seine Ausführungen sind für die streitigen Belange umfassend. Sie berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein; die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Der Arztbericht von Dr. E.___ erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen (vgl. Erw. 1.4) vollumfänglich, so dass den darin enthaltenen Ausführungen voller Beweiswert zukommt.
         Davon ausgehend hat Dr. E.___ in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischen geklagten Beschwerden und erlittenem Unfall kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Vielmehr seien die Beschwerden auf degenerative Veränderungen zurückzuführen. Medizinisch sei es nicht erklärbar, wie ein Anstossen der Stirn eine axiale Stauchung - wie Dr. H.___ in seinem Bericht vom 28. November 2008 (Urk. 6/6/4) festhielt - erzeugen solle, dass die Neuroforamina symmetrisch zusammengepresst würden und hierdurch eine nicht dermatombezogene neurologische Symptomatik ausgelöst würde. Ferner seien gemäss Dr. F.___ (Urk. 6/2/3) keine traumatischen Läsionen gefunden worden. Weiter sei nicht anzunehmen, dass die degenerativen Veränderungen durch eine Kontusion der Stirn eine solche richtungsgebende Verschlechterung erfahren hätte, dass jetzt noch Beschwerden vorliegen würden (Urk. 6/R9 Mitte).
         Daran vermögen auch die Berichte von Dr. F.___, Dr. D.___ und Dr. H.___ nichts zu ändern. Dr. F.___ und Dr. D.___ äusserten sich nicht zur Frage der Kausalität. Dr. H.___ äusserte Vermutungen zur Erklärung des Beschwerdebildes. Bezüglich Kausalzusammenhang zum Unfallereignis machte auch er keine konkreten Angaben (Urk. 6/6/4).
4.2     Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die heute bestehenden Beschwerden erst seit dem Unfall vorhanden seien; daher sei ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden klar zu bejahen (Urk. 1). Aus dem Umstand, dass sich vor dem Ereignis am 5. August 2006 keine Beschwerden im beschriebenen Sinne manifestiert hatten, kann nicht auf einen rechtsgenüglichen Zusammenhang geschlossen werden, da die Formel „post hoc ergo propter hoc”, nach welcher eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist im unfallversicherungsrechtlichen Bereich untauglich ist (vgl. BGE 119 V 341 f.).
4.3     Zusammenfassend kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die aktuellen Beschwerden auf das Unfallereignis vom 5. August 2006 zurückzuführen sind, so dass das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zu verneinen ist. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2006 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).