Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00224[8C_219/2010]
UV.2008.00224

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 15. Januar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1979, ist gelernter Elektromonteur und arbeitete seit 1. November 2003 bei der Y.___ AG (Urk. 13/9), weshalb er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert war. Am 12. Dezember 2003 erlitt er einen Selbstunfall, bei dem er als Lenker seines Personenwagens Honda Civic in einer langgezogenen Rechtskurve die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor, mit der Fahrerseite in einen Baum am rechten Strassenrand prallte, sich das Fahrzeug überschlug und zwischen zwei Bäumen auf dem Dach zu liegen kam (Urk. 9/11). Hierbei zog er sich diverse Verletzungen (stabile Halswirbelsäulenfraktur, stumpfes Thorax- und Abdominaltrauma, Beckenringfraktur, stabile Lendenwirbelsäulenfraktur, proximale Femurfraktur und nicht dislozierte Tibiafraktur links, Seitenbandläsion und Rissqetschwunde mit Gelenkseröffnung am rechten Knie sowie eine grosse Skalpverletzung) zu, welche im Spital B.___ notfallmässig versorgt wurden (Urk. 9/4) und mit einigen Komplikationen infolge des stumpfen Abdominaltraumas multiple operative Eingriffe erforderten. Nach Entlassung aus der Spitalbehandlung am 23. Februar 2004 (Austrittsbericht vom 23. Februar 2004, Urk. 9/16) trat er in die Rehaklinik Z.___ ein und hielt sich dort zur frühfunktionellen orthopädischen Rehabilitation bis zum 21. April 2004 auf (Austrittsbericht vom 25. Mai 2004, Urk. 9/33). Dort wurden auch eine neuropsychologische Untersuchung sowie ein psychosomatisches Konsilium durchgeführt. In der Folge wurde er von Dr. med. A.___, Spezialarzt Chirurgie FMH, behandelt und der Verlauf regelmässig im B.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, kontrolliert (Verlaufsberichte vom 4. Oktober 2004 [Urk. 9/48] und 11. April 2005 [Urk. 9/63]). Ab 30. August 2004 setzten die behandelnden Ärzte die Arbeitsfähigkeit auf 25 % und ab 4. Januar 2005 auf 50 % fest. Per 30. Juni 2005 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis (Urk. 9/60). Nach weiteren Abklärungen und Kontrollen (kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. C.___ vom 22. Februar 2005 [Urk. 9/57], Computertomographie des Abdomens in der Klinik D.___ vom 10. Juni 2005 [Urk. 9/81], urologische Untersuchung im B.___ vom 10. Juni 2005 [Urk. 9/147], Konsiliarbericht der Universitätsklinik E.___ vom 20. Juli 2005 [Urk. 9/79], Verlaufskontrollen vom 9. September 2005 [Urk. 9/84], 16. Januar 2006 [Urk. 9/94], 8. Mai [Urk. 9/103], 16. Juni [Urk. 9/108], 28. Juli [Urk. 9/111] und 10. Aug 2006 [Urk. 9/112]) sowie Folgeoperationen am linken Bein [Osteosynthesematerialentfernung am 27. Oktober 2005, Urk. 9/88] und arthroskopisch am linken Knie [Kreuzbandplastik am 23. März 2006, Urk. 9/98]) wurde die Behandlung im B.___ per 18. Oktober 2006 vorläufig abgeschlossen und ab 19. Oktober 2006 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 9/123). Die SUVA stellte ihre Taggeldleistungen am 11. Dezember 2006 - mit Beginn der Umschulungsmassnahmen durch die Invalidenversicherung - ein (Urk. 9/126-128). Fortgeführt wurden eine Ende 2006 aufgenommene psychotherapeutische Unterstützung bei Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 9/133) sowie Physiotherapien (Urk. 9/110 und Urk. 9/158).
1.2     Im Zug der von der Invalidenversicherung an die Hand genommenen beruflichen Abklärungen hielt sich X.___ vom 11. Dezember 2006 bis 31. März 2007 in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte G.___ auf (Urk. 13/47), wo er am 1. April 2007 eine Umschulung zum ICT PC/Network-Professional antrat, deren Abschluss am 31. März 2009 vorgesehen war (Urk. 13/47-48). Nachdem der Versicherte die Prüfung zum Informatik-Anwender SIZ zwar bestanden, die anschliessende SIZ-Modulprüfung zum Assistenten jedoch nicht bestanden hatte, brach er die Umschulung am 13. Juni 2008 ab (Urk. 9/162-163) und trat eine Stelle als Hausabwart/Stellvertreter Geschäftsleiter im Hotel H.___ an (Urk. 9/166), die ihm jedoch aus persönlichen Gründen noch während der Probezeit gekündigt wurde (Urk. 13/62).
1.3     Die SUVA ihrerseits liess den Versicherten am 10. April 2007 kreisärztlich untersuchen. Dr. med. I.___, Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, riet in seinem Bericht vom gleichen Tag (Urk. 9/142) zum medizinischen Abschluss und beurteilte mit Bericht vom 26. Oktober 2007 die Integritätseinbusse aufgrund diverser körperlicher Schäden mit 19 % (Urk. 9/151). Gestützt hierauf setzte die SUVA die Integritätsentschädigung mit Verfügung vom 14. November 2007 fest (Urk. 9/152). Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, am 17. Dezember 2007 Einsprache erheben und eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Einbusse von 40 %, eventualiter weitere Abklärungen im Hinblick auf eine unfallbdingte, hirnorganische Störung beantragen. Dies wies die SUVA mit Entscheid vom 2. Juni 2008 ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess X.___ Beschwerde erheben mit dem Begehren, "es sei der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2006 (richtig: 2008) aufzuheben und es sei das Verfahren zwecks Ergänzung der medizinischen Sachverhaltsabklärungen, insbesondere zwecks Einholung einer neuropsychiatrischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen" (Urk. 1).
         Die SUVA ersuchte ihre Abteilung Versicherungsmedizin nach Aktenvorlage um eine fachärztliche Einschätzung allfälliger Unfallfolgen in neurologischer und psychiatrischer Hinsicht bzw. des Abklärungsbedarfs weiterer Integritätsschäden, was Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Bericht vom 22. August 2008 (Urk. 9/169) und Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, mit solchem vom 25. August 2008 (Urk. 9/170) taten. Gestützt hierauf ersuchte sie mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2008 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nach Beizug der Invalidenversicherungsakten (Urk. 13/1-63) erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, zu den neu aufgelegten Akten Stellung zu nehmen (Verfügung vom 20. Oktober 2008, Urk. 14). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 (Urk. 17) reichte er gleichzeitig den Bericht von Dr. phil. L.___ vom 17. Oktober 2008 über die neuropsychologische Untersuchung vom 10. September 2008 (Urk. 18) nach. Die Beschwerdegegnerin nahm hierzu am 26. Januar 2009 Stellung (Urk. 23), worauf der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 24).
3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu beurteilen ist vorliegend einzig die Höhe der Integritätsentschädigung, insbesondere, ob die vorhandenen medizinischen Akten zur Einschätzung des durch den Unfall vom 12. Dezember 2003 erlittenen Integritätsschadens genügen.
         Die Beschwerdegegnerin hat die Grundlagen zum Anspruch auf Integritätsentschädigung und deren Bemessung richtig dargelegt (Urk. 2 Ziffer 1). Es wird - um Wiederholungen zu vermeiden - darauf verwiesen.

2.      
2.1     Der angefochtene Entscheid stützt sich auf die Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. I.___ vom 26. Oktober 2007 (Urk. 9/151; vgl. auch die Kurzbeurteilung vom 16. Juli 2007, Urk. 9/146, durch Dr. med. M.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Unfallchirurgie). Dieser bewertete die infolge des stumpfen Abdominaltraumas erlittene bleibende Schädigung äquivalent zum Verlust der Milz, was mit 10 % bewertet wird. Ferner schätzte er den Integritätsschaden wegen der (vorläufig nur geringfügigen) Instabilität am linken Kniegelenk, aber unter Berücksichtigung der erlittenen Frakturen und damit einhergehenden, auch bleibenden Weichteilschädigungen sowie der Entnahme von Sehnenmaterial am rechten Kniegelenk auf insgesamt 5 %, analog einer mässig schweren Kniegelenksinstabilität. Die sichtbare Stirnnarbe bewertete der Kreisarzt mit 5 %, wobei er die angegebenen Stirnkopfschmerzen als Narbenschmerzen infolge der Skalpierungsverletzung betrachtete und davon ausging, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalles kein Schädelhirntrauma erlitten hatte.
2.2     Der Beschwerdeführer lässt vorbringen (vgl. Urk. 1), die Folgen seines durch den Unfall erlittenen Schädelhirntraumas seien unklar und aufgrund der Aktenlage sei es möglich, dass eine psychische Fehlverarbeitung vorliege, was die Beschwerdegnerin hätte abklären müssen. Aufgrund der Schwere der erlittenen Kopfverletzung sei es durchaus nachvollziehbar und erklärbar, dass er eine Commotio cerebri erlitten habe, auch wenn er auf dem Unfallort kurz ansprechbar gewesen sei. Tatsache sei, dass er das Bewusstsein wieder verloren habe und sich an den Unfallhergang nicht mehr erinnern könne. Hinzu komme, dass er im Spital mehrere Wochen in ein künstliches Koma versetzt worden sei, sodass darauf zurückführende Störungen seiner Hirnfunktionen nicht ausgeschlossen werden könnten. Das Universitätsspital wie der Kreisarzt Dr. C.___ würden ein Schädelhirn-Trauma als Diagnose aufführen, und auch die Ärzte der Rehaklinik Z.___ seien davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zumindest eine Commotio cerebri durchgemacht habe und jetzt an leichten neuropsychologischen Funktionsstörungen leide. Die diversen, auch von mehreren Personen im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen festgestellten Auffälligkeiten (Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen, Konfliktprovokationen, gesundheitsbedingte Arbeitsausfälle infolge erheblicher, teilweise akut auftretender Kopfschmerzen, wechselnde Stimmung, Unterbreiten unrealistischer Pläne) würden ebenfalls darauf hinweisen, dass sich der Beschwerdeführer ein Schädelhirntrauma zugezogen habe, unter dessen Folgen er noch heute leide. Ohne umfassende psychiatrische und neuropsychologische Abklärungen könne das Ausmass des Integritätsschadens durch das Unfallereignis vom 12. Dezember 2003 nicht zuverlässig festgelegt werden.
         Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen (vgl. Urk. 8), dass keine Anhaltspunkte für eine relevante psychische Fehlverarbeitung vorlägen, zumal nach dieser relativ kurzen Zeit nach dem Unfall auch noch keine zuverlässigen Angaben zur Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit eines allfälligen, jedoch unwahrscheinlichen psychiatrisch relevanten Befundes erhältlich zu machen wären. Ein Schädel-Hirn-Trauma habe der Beschwerdeführer - wie aus den (echtzeitlichen) Berichten aller behandelnder Ärzte hervorgehe - nicht erlitten; diese Diagnose habe einzig unter dem Eindruck der grossen Skalpverletzung Eingang in die Akten gefunden. Eine (aufgrund des Unfalles nicht auszuschliessende) leichte traumatische Hirnverletzung hinterlasse in der Regel keine nachteiligen Dauerfolgen. Zwar hätten sich in der Rehabilitation Hinweise für eine leichte neuropsychologische Störung mit im Vordergrund stehender reduzierter mentaler Dauerbelastbarkeit ergeben, die sowohl auf hirnorganische wie schmerzbedingte Ursachen zurückgeführt wurde. In der Folge lasse sich jedoch eine eigentliche Störung dauernder und erheblicher Art nicht mehr ausmachen. Das Phänomen Kopfschmerzen scheine anfänglich wenig Probleme bereitet zu haben, der Beschwerdeführer sei schon sieben Monate nach dem Unfallereignis wieder im Besitze eines eigenen Autos gewesen, das er selber benutze. Hinweise auf eine relevante strukturelle Hirnschädigung fehlten, und ein chronisches posttraumatisches Kopfschmerzsyndrom könne nicht angenommen werden. Von zusätzlichen neurologischen Abklärungen seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
         Replicando führt der Beschwerdeführer an, infolge der körperlichen Verletzungen habe er regelmässig starke Morphiumspritzen erhalten, die Kopfschmerzen seien folglich erst aufgetreten, als er die Schmerzmittel abgesetzt habe. Die neu aufgelegte, neuropsychologische Beurteilung vom 25. August 2008 decke sich mit früheren medizinischen Berichten und Feststellungen der Mitarbeiter im G.___ und des Arbeitgebers. Er leide demnach unter unfallbedingten, neuropsychologischen Funktionseinschränkungen, welche bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung zu berücksichtigen seien (Urk. 17).
         Die Beschwerdegegnerin stellt demgegenüber fest, dass die von Dr. phil. L.___ erhobenen leichten eventuell bis mittelschweren kognitiven Funktionsstörungen sich mit den im März 2004 anlässlich des Aufenthaltes in der Rehaklinik Z.___ umschriebenen Störungen decken würden, die Unfallkausalität jedoch damit nicht beantwortet werde. Vielmehr sei angesichts der erlittenen Commotio Cerebri und fünf Jahre nach dem Unfall davon auszugehen, dass die gefundenen Funktionsstörungen sich nicht auf ein organisches Substrat zurückführen liessen, sondern die Folge psychischer bzw. persönlichkeitsbedingter Umstände seien (Urk. 23).

3.
3.1     Im Bericht über den notfallmässigen Ersteingriff im B.___, Dept. Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, vom 12. Dezember 2003 wird im Hinblick auf die vorliegend strittige Frage vermerkt, dass der Beschwerdeführer initial am Unfallort adäquat und ansprechbar gewesen sei, nach Einsetzen von Ketalar eine Apnoe eingetreten und die Intubation erfolgt sei. Bei Ankunft im Schockraum, intubiert/sediert beatmet, sei der Kreislauf stabil gewesen, im Verlauf zunehmend instabil mit geringer Noradrenalinbedürftigkeit. Bei den Abklärungen fand sich dann u.a. eine frontal, bis auf die Stirnmitte reichende 5x7 cm grosse Rissquetschwunde, sternförmig, mit ausgefransten Wundbestandteilen. Das Gewebe sei stark gequetscht, und es bestehe ein Substanzdefekt von ca. einem 5-Franken-Durchmesser (Urk. 9/12). Die nachfolgenden Operationsberichte für die Dauer des Aufenthaltes auf der unfallchirurgischen Intensivstation betreffen die Verletzungen am Abdomen, Thorax und am linken Bein (vgl. Urk. 9/16 S. 1 f.). Am 13. Dezember 2003 erfolgte die Extubation. Laut Austrittsbericht vom 23. Februar 2004 (Urk. 9/16) war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt adäquat und neurologisch unauffällig gewesen. Nachfolgend traten in Zusammenhang mit der abdominalen Verletzung diverse Komplikationen auf (vgl. Urk. 9/16: "Diagnosen im Verlauf"), so dass erst nach dem 20. Februar 2004 eine zunehmende Mobilisation des Beschwerdeführers und schliesslich die Entlassung in die Rehabilitation erfolgen konnte. Im Kurzbericht für die Einweisung in die klinisch-stationäre Behandlung/Rehabilitation vom 8. Januar 2004 werden hinsichtlich Kopfverletzungen lediglich die stabile HWK-7-Fraktur, ohne neurologische Ausfälle, und die grosse Skalpverletzung mit Defekt genannt (Urk. 9/4). Im Austrittsbericht wird diesbezüglich von einem Schädel-Hirn-Trauma mit grosser Skalpverletzung frontal links gesprochen (Urk. 9/16). Von einem mehrwöchigen, künstlichen Koma, wie vom Beschwerdeführer behauptet, liest sich im Austrittsbericht des B.___ nichts. Ferner wurde er am 11. Januar 2004 durch die Polizei vernommen (Urk. 9/11 S. 7). In deren Unfallrapport vom 24. Dezember 2003 wird vermerkt, dass der Beschwerdeführer sich selber von den Sicherheitsgurten gelöst habe und die ganze Zeit ansprechbar gewesen sei (Urk. 9/11 S. 5).
3.2     In der Rehaklinik Z.___ wurden am 22. und 24. März 2004 neuropsychologische Untersuchungen durchgeführt, weil der Beschwerdeführer selber über Vergesslichkeit klagte und diesbezüglich Beobachtungen gemacht werden konnten. Dabei stellte die Neuropsychologin lic. phil. N.___ eine leichte Störung mit im Vordergrund stehender, reduzierter mentaler Dauerbelastbarkeit (erhöhte Ermüdbarkeit mit Konzentrationsabfall) hirnorganischer und zusätzlich schmerzbedingter Genese nach Polytrauma mit traumatischer Hirnverletzung fest. Zusätzlich beobachtete sie eine leichte Affektlabilität (Urk. 9/33 S. 5). Im Austrittsbericht vom 25. Mai 2004 steht, man dürfe davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Unfalles zumindest eine Commotio cerebri durchgemacht habe und jetzt an einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung leide. Während des Rehabilitationsaufenthaltes wurde versucht, die Schmerzmedikation von parenteral (mittels Injektionen) auf per oral umzustellen, was sich schwierig gestaltet haben soll. Gegen Ende sei es dann doch gelungen, die Schmerzmedikamente abzubauen. Anamnestisch wurde auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich nicht an den Unfall erinnere und die Gedächtnislücke ca. eine Stunde vor dem Unfall beginne. Ferner habe er aktuell noch oft Kopfschmerzen und meine auch, mehr zu vergessen (Urk. 9/33 S. 4).
         Im psychosomatischen Konsilium, visiert von lic. phil. O.___, Klinische Psychologin, und Dr. med. P.___, Leitender Arzt, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, wird eine psychopathologische Störung ausgeschlossen. Im Klinikalltag komme es öfters zu Unregelmässigkeit im Einhalten von Terminen und zu Streitereien im Zusammenhang mit Bevormundungsgefühlen. Eigenwillig und auf seinem Weg erreiche der Beschwerdeführer in der Rehabilitation jedoch gute Resultate (Urk. 9/33A).
3.3     Dem schloss sich der behandelnde Chirurg Dr. A.___, der die Fahrtauglichkeit aus ärztlicher Sicht zu beurteilen hatte, ohne Weiteres an. Ein posttraumatisches psychoorganisches Syndrom könne er nicht vermuten (Bericht vom 26. Juli 2004, Urk. 9/40).
3.4     Was die Kopfschmerzen anbelangt, so werden diese im weiteren Verlauf anlässlich eines Telefonats mit der Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2004 erneut geklagt (Urk. 9/37), weshalb denn auch ein Kieferorthopäde beigezogen wurde (Urk. 9/41). In den Verlaufsberichten des B.___ vom 4. Oktober 2004 (Urk. 9/48) und 5. Mai 2006 (Urk. 9/103) wird vermerkt, dass keine Schmerzmittel mehr eingenommen würden. Nach Beginn der beruflichen Massnahmen in der beruflichen Eingliederungsstätte G.___ werden dann behindernde Kopfschmerzen aktenkundig. So berichtete die ärztliche Psychotherapeutin Dr. F.___ am 23. Februar 2007 (Urk. 9/133), dass der Beschwerdeführer als Hauptfolgen des Unfalles Kopfschmerzen und eine Bewegungseinschränkung sowie Schmerzen im Bereich beider Beine schildere. Er habe sich an die Dauerschmerzen offensichtlich gut adaptiert und könne die Schmerzwahrnehmung im Alltag meist unterdrücken, was seiner Leistungsfähigkeit zugute komme. Doch stelle diese Schmerzunterdrückung eine Art Dauerstress dar, die dazu führe, dass Zusatzbelastungen manchmal schlecht toleriert werden könnten. Der Berufsberater Q.___, Leiter Ausbildung G.___, führte im Integrationsplan vom 28. März 2007 (Urk. 13/47) aus, dass die psychische Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers der Doppelbelastung einer Anstellung in der Privatwirtschaft und gleichzeitigem Besuch einer Informatikfachschule zur Aneignung der Theoriekenntnisse nicht gewachsen seien. Die zeitweise starken Kopfschmerzen würden die Lern- und Merkfähigkeit einschränken oder sogar blockieren. Aus diesem Grund befürwortete Q.___ eine Umschulungsphase in geschütztem Rahmen. Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 10. April 2007 klagte der Beschwerdeführer über noch häufige Kopfschmerzen (Urk. 9/142). An der Besprechung im G.___ vom 14. September 2007 konkretisierte er, dass diese vor allem bei grösseren und lauten Veranstaltungen auftreten würden (Urk. 9/149). Aus Sicht der Ausbildner Informatik im G.___ bestand der Beschwerdeführer die SIZ Modulprüfung zum Assistenten unter anderem deshalb nicht, weil ihm die mangelnde praktische Übung gefehlt habe, verursacht durch Absenzen (Urk. 13/52). Als Gründe für die Abwesenheiten (52 Tage im Jahr 2007) wurden aufgeführt: vorwiegend Kopfschmerzen, Nacken- Rückenbeschwerden und Übelkeit (ca. 39 Tage), Grippe, Nichtbetriebsunfall sowie häufige Teilabsenzen durch Therapiebesuche (Urk. 13/53/1-9).
3.5         Gestützt auf diese Akten, insbesondere den Polizeirapport vom 12. Dezember 2003 und die Berichte über die Erstversorgung im B.___ (vgl. Erw. 3.1), schloss der Neurologe und Psychiater Dr. K.___, Abteilung Versicherungsmedizin, in seiner Beurteilung vom 25. August 2008 (Urk. 9/170), dass sich weder am Unfallort, noch für den Zeitraum des Transportes in das B.___, noch während der Erstversorgung dort Hinweise auf Kreislaufinstabilitäten oder Atemprobleme ergäben, welche eine stattgehabte erhebliche Hypoxämie (Minderversorgung des Blutes mit Sauerstoff) annehmen liessen. Aus den gesamten Unterlagen gehe somit nicht hervor, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt eine erhebliche Minderversorgung des Gehirns mit Sauerstoff (cerebrale Hypoxie) erlitten habe. Der Beschwerdeführer gebe retrospektiv an, dass er eine Erinnerungslücke für den Unfall habe, er nehme aber an, dass der Selbstunfall durch ein Ausweichmanöver verursacht sein müsse. Die Befragungsprotokolle und Arztberichte liessen eine Amnesie für insgesamt weniger als 30 Minuten Dauer, um den Unfallzeitpunkt herum, einschätzen. Der Beschwerdeführer habe wahrscheinlich ein Kopftrauma erlitten, weil in der Stirnregion eine grosse Rissquetschwunde durch den Unfall entstanden sei, nebst einer stabilen Fraktur des 7. Halswirbelkörpers, der keine neurologischen Ausfälle verursacht habe. Eine relevante intrakranielle Verletzung sei im B.___ am Unfalltag mittels eines Computertomogrammes des Kopfes ausgeschlossen worden. Seine eigene Mitbeurteilung der ihm vorliegenden Aufnahmen würden das Fehlen von Zeichen intrakranieller Verletzungen bestätigen. Die Rissquetschwunde im Stirnbereich (extrakraniell, frontal linksbetont) sei zu erkennen, im benachbarten Schädelinnern (intrakraniell) und in der gegenüberliegenden Region ("Contre-coup"-Region) fänden sich keine Zeichen für eine Hirnschädigung. Nach den Kriterien der Europäischen Neurologischen Gesellschaft (EFNS) könne aufgrund der vorliegenden klinischen Angaben eine leichte traumatische Hirnverletzung ("mild traumatic brain injury", MTBI) der Kategorie 2 mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Diese Einstufung des klinischen Schweregrades sei gerechtfertigt durch die Annahme eines Bewusstseinverlustes von weniger als 30 Minuten Dauer und einer posttraumatischen Amnesie von sicher weniger als einer Stunde Dauer, verbunden mit den Risikofaktoren für eine Hirnbeteiligung im Rahmen des Kopftraumas in Form von zwei Verletzungen (HWS und Haut im Stirnbereich) oberhalb des Niveaus der Schlüsselbeine. Am Unfallort seien keine Auffälligkeiten beschrieben worden, welche eine Reduktion des Scores der Glasgow Coma Scale (GCS) unter den höchstmöglichen Wert 15 rechtfertigen würden. Nach der älteren Klassifikation bezüglich Kopftraumata könne die Kopfverletzung, aufgrund der Angabe des Versicherten einer kurzen Erinnerungslücke bezüglich des Hergangs des Unfalles, als eine leichte Commotio cerebri eingestuft werden. Nach Beendigung der Sedierung und Beatmung am 13. Dezember 2003 sei das Fehlen von neurologischen Ausfällen ausdrücklich dokumentiert. Auch im weiteren Verlauf der Behandlung im B.___ bis zum 23. Februar 2004 seien keine Vorkommnisse dokumentiert, die eine sekundäre Schädigung des Gehirns oder des Nervensystems wahrscheinlich machen würden.
         Im Allgemeinen würden Verunfallte mit einer MTBI der klinischen Kategorie 2 oder einer leichten Commotio cerebri über leichte unspezifische Beschwerden für einen Zeitraum von einigen Tagen bis höchstens einer Woche klagen. Vorliegend seien bis Februar 2004 keine Beschwerden hinsichtlich des Kopftraumas dokumentiert. Die in der Rehaklinik Z.___ festgestellten leichtgradigen und unspezifischen Auffälligkeiten (reduzierte mentale Dauerbelastbarkeit sowie leichte Affektlabilität, hirnorganisch und zusätzlich schmerzbedingt) liessen aus neurologischer Sicht retrospektiv nicht auf ein höhergradiges Hirntrauma schliessen. Ein MTBI der klinischen Kategorie 2 oder eine leichte Commotio cerebri, ohne nachgewiesene Hirnverletzung, führe im Normalfall nicht zu einer dauerhaften Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit oder zu anderen bleibenden neuropsychologischen Einbussen. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchungen in der Rehaklinik Z.___ seien zwanglos durch die im damaligen Zeitpunkt vorliegenden körperlichen Schmerzen und notwendigen Medikamente erklärbar. Hätte die damalige neuropsychologische Untersuchung richtungsweisende pathologische Befunde ergeben, wäre zweifellos eine weiterführende Diagnostik und gegebenenfalls Therapie eingeleitet worden.
         Ein akutes posttraumatisches Kopfschmerzsyndrom könne nach den Kriterien der Internationalen Kopfschmerzgesellschaft (IHS) nicht mit Wahrscheinlichkeit als Folge des Unfalles vom 12. Dezember 2003 angenommen werden. Weder am Unfalltag, noch nach Sedierung und Intubation am 13. Dezember 2003, noch während der stationären Behandlung im B.___ bis zum 23. Februar 2004 seien Klagen über ein allfälliges erhebliches bzw. neuartiges Kopfweh festgehalten. Während des Rehabilitationsaufenthaltes in der Rehaklinik Z.___ sei kein Kopfschmerz diagnostiziert noch behandelt worden.
         Aus neurologischer Sicht sei keine weiterführende Diagnostik zur Abklärung von neurologischen oder neuropsychologischen Unfallfolgen indiziert. Derartige Zusatzuntersuchungen nach mehr als vier Jahren nach dem Unfall könnten nichts Wesentliches zur Klärung der Unfallfolgen beitragen.
3.6         Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 10. September 2008 durch Dr. L.___ gab der Beschwerdeführer an, bereits ab Dezember 2007 häufig unter starken Kopfschmerzen gelitten und während der Umschulungskurse viele Absenzen gehabt zu haben. Heute klage er über tägliche Kopfschmerzen, die beispielsweise bei Wetterwechsel, bei grosser Konzentration, Anspannung und Überforderung deutlich stärker würden.
         Das allgemeine Testleistungsniveau war gut durchschnittlich und lag insgesamt über dem aufgrund der schulischen Ausbildung zu erwartenden Niveau und entsprach der beruflichen Ausbildung und angestammten Tätigkeit. Im Bereich der Exekutivfunktionen zeigten sich gute, durchschnittliche und unauffällige Leistungen. Ebenso bestanden in den mnestischen Funktionen normgerechte Leistungen und die visuell-räumliche Wahrnehmung und Verarbeitung stellte sich gut dar. Jedoch manifestierten sich im Bereich der Aufmerksamkeit durchwegs deutliche bis massive Verlangsamungen, Reaktionsschwankungen sowie teilweise auch qualitative Defizite. Dr. L.___ beurteilte die Befunde als Hinweis auf eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung im Bereich bi-fronto-basaler und tieferer (Hirnstamm) Strukturen. Im Vordergrund stünden durchwegs reduzierte spezifische Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen sowohl bei einfachen als auch bei komplexeren, mehr Aufmerskamkeitszuwendung erfordernden Aufgaben. Die Aufrechterhaltung der Aufmerksamkeit sei insgesamt erschwert, ein rascher und effizienter Wechsel des Aufmerksamkeitsfokus (Shift), wie er etwa im Arbeitsgedächtnis sowie in der geteilten Aufmerksamkeit und parallelen Reizverarbeitung erforderlich sei und eine grundlegende Voraussetzung für kognitive Beweglichkeit darstelle, sei beeinträchtigt. Hinzu komme eine reduzierte Belastbarkeit bei längerer konzentrativer Beanspruchung, auch im Gespräch, nebst einer Zunahme somatischer Beschwerden, vor allem Kopfschmerzen. In der heutigen (Testtag) abklenkungsarmen, ruhigen und gut strukturierten Arbeitsatmosphäre hätten sich keine Defizite in den höheren kortikalen Funktionen, weder in Lern- und Neugedächtnis noch in den Exekutivfunktionen gezeigt. Dennoch würden die vom Beschwerdeführer angegebenen Schwierigkeiten bei der Umschulungsmassnahme in G.___ durch die erhebliche Verlangsamung und die obgenannten qualitativen Aufmerksamkeitsdefizite sowie aufgrund der reduzierten Belastbarkeit, die wiederum mit den Minderleistungen in den kognitiven Basisfunktionen interagierten, erklärbar und verständlich. Dr. L.___ wirft auch die Frage auf, ob die abgebrochene IV-Umschulungsmassnahme angesichts der schulisch-beruflichen Anamnese (Rückstufung, Kleinklasse und Schwierigkeiten in der Berufsschule) überhaupt angemessen gewesen sei. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit in der angestammten beruflichen Tätigkeit als Elektromonteur aufgrund obgenannter kognitiver Defizite zu zirka 20-30% eingeschränkt. Eine ambulante neuropsychologische Therapie mit gezieltem Hirnleistungstraining wäre zur Verbesserung der kognitiven bzw. konzentrativen Minderleistungen sowie zur Steigerung der kognitiven Belastbarkeit sinnvoll (Urk. 18).

4.      
4.1     Die Diagnose eines chronischen posttraumatischen Kopfschmerzes (ICD-10 G44.3) darf nach den Leitlinien der Internationalen Headache Society (IHS) ausdrücklich nur dann angeführt werden, wenn ein kausaler Zusammenhang zu einem Kopf- und/oder Halswirbelsäulentrauma besteht (vgl. AWMF-Leitlinien-Register Nr. 062/007, Die Begutachtung von idiopathischen und symptomatischen Kopfschmerzen, aktualisiert am 3. November 2009, unter: www.uni-duesseldorf.de/AWMF/11/062-007.htm). Danach werden Kopfschmerzen, wenn sie auf ein Schädeltrauma, ein Schädel-Hirn-Trauma (SHT), eine traumatische intrakranielle Blutung, eine HWS-Distorsion mit direktem Nackentrauma, eine HWS-Beschleunigungsverletzung oder eine Kraniotomie zurückzuführen sind, als posttraumatisch bezeichnet. Entsprechend den Kriterien der IHS muss das Trauma anamnestisch und klinisch gesichert sein und der posttraumatische Kopfschmerz muss sich zeitnah innerhalb von sieben Tagen nach dem Trauma manifestiert haben. Der Nachweis von strukturellen Läsionen (die geeignet sind, dauerhaft Schmerzen zu verursachen) gelingt über eine Computertomographie (CT) des Schädels oder der HWS (insbesondere bei knöchernen Läsionen und Blutungen) oder über eine Magnetresonanztomographie (MRT) des Schädels oder der HWS. Der bildgebende Nachweis kann ergänzt werden durch einen Herdbefund in der Elektroenzephalographie (EEG) (beispielsweise sogenannter Coup und Contre-Coup). Das SHT und HWS-Trauma wird nach Empfehlung der IHS eingeteilt in ein leichtes SHT (Bewusstseinsverlust nicht gegeben oder unter 15 Minuten, GCS über 12, keine neurologischen Fokalzeichen, retrograde/anterograde Amnesie unter 24 Stunden) und ein mittelschweres oder schweres SHT, bei welchem mindestens eines dieser Symptome gegeben sein muss: Bewusstseinsverlust von über 15 Minuten, GCS unter 13, posttraumatische Amnesie von über 48 Stunden, bildgebender Nachweis einer traumatischen Hirnläsion (intrakranielle Blutung, Hirnkontusion, Schädelfraktur). Ferner umfasst die Einteilung die HWS-Beschleunigungsverletzung, das traumatische intrakranielle Hämatom, das andere Kopf- oder HWS-Trauma und die Kraniotomie. Die Einteilung eines SHT in Grad 0 (GCS = 15) entspricht einer Schädelprellung, bei welcher keine HWS-Beschwerden und keine objektivierbaren Ausfälle zu verzeichnen sind, Grad 1 (GCS 13/14) entspricht derjenigen einer Gehirnerschütterung (Commotio cerebri), Grad 2 einer Gehirnprellung (Contusio cerebri) und Grad 3 einer Gehirnquetschung (Compressio cerebri mit Bewusstseinsverlust über 30 Minuten, Blutung, Einklemmung, Ödem, etc.).
4.2         Aufgrund der vorliegenden, initialen Arztberichte, insbesondere über die bildgebenden Befunde, lassen sich traumatische Hirnläsionen (beispielsweise Hirnkontusionen, Blutungen) oder Schädelfrakturen klarerweise ausschliessen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sind weder ein initialer Bewusstseinsverlust, noch neurologische Befunde, noch eine längerdauernde retrograde/anterograde Amnesie, noch ein langandauerndes und gar hirnschädigendes (künstliches) Koma aktenkundig. Sicherlich erlitt er beim Unfall eine Schädelprellung, dafür spricht die RQW, möglicherweise eine Gehirnerschütterung, welche nach den oben genannten IHS-Kriterien (Erw. 4.1) unter das Schädel-Hirn-Trauma Grad 1 einzuteilen wäre. Der Bericht von Dr. K.___ erweist sich demnach als nachvollziehbar und überzeugend. Weitere Abklärungen dieszüglich würden zu keinen neuen Erkenntnissen führen, weil sich eine anlässlich des Unfalles vom 12. Dezember 2003 allenfalls erlittene Gehirnerschütterung organisch nicht nachweisen liesse und dies ausserdem bedeutungslos wäre, weil einzig deren allenfalls heute noch vorhandenen und auch in Zukunft andauernden, erheblichen Folgen eine entschädigungspflichtige Integritätseinbusse zu bewirken vermöchten. Für das Vorhandensein solcher erheblicher Folgen ergeben die vorliegenden Akten indes keine Hinweise.
4.3         Insbesondere diagnostizierte keiner der behandelnden Ärzte einen (chronischen) posttraumatischen Kopfschmerz. Kopfschmerzen werden erstmals anlässlich eines Telefongespräches der beim Unfall ebenfalls schwer verletzten Beifahrerin vom 18. März 2004 (Urk. 9/20) und im Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ im Anhang unter subjektiver Anamnese erwähnt (Urk. 9/33 S. 4). Es mag - wie der Beschwerdeführer vorbringen lässt - sein, dass diese Schmerzen anfangs aufgrund der hohen Dosen an eingenommenen Schmerzmedikamenten nicht in Erscheinung traten. Tatsache ist jedoch, dass Kopfschmerzen im weiteren Verlauf nicht oder wenig geklagt wurden (beispielsweise finden sie anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Februar 2005 keine Erwähnung), im Verlaufsbericht des B.___ vom 4. Oktober 2004 aber ausdrücklich vermerkt wird, dass Analgetika nicht eingenommen werden (Urk. 9/48; vgl. auch Konsultationsbericht B.___ vom 8. Mai 2006, Urk. 9/103). Wenn der Beschwerdeführer nunmehr - offenbar seit 2007 (Erw. 3.6) oder nach Beginn der beruflichen Umschulung (Erw. 3.4) - unter vermehrten Kopfschmerzen leidet, kann dies - wie Dr. K.___ überzeugend aufzeigt (Erw. 3.4) - nicht mehr auf die anlässlich des Unfalles vom 12. Dezember 2003 allenfalls erlittene Commotio cerebri zurückgeführt werden. Der Nachweis eines beschwerdeauslösenden SHT kann auch nicht allein durch die Neuropsychologie erbracht werden (BGE 119 V 341 Erw. 2b/bb und 117 V 380 Erw. 3f). Die mit einer Gehirnerschütterung einhergehende Schädigung des Gehirns ist praxisgemäss grundsätzlich reversibel (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2007 in Sachen U., U 75/07, Erw. 4.2.1, vom 9. Juni 2008 in Sachen M., 8C_721/2007, Ew. 3.2), jedenfalls dann, wenn wie hier keine oder keine schwerwiegenden Funktionsausfälle zu beklagen waren. Zudem ist fraglich, ob die von Dr. L.___ festgestellten Leistungsminderungen in der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit irreversibel sind und die für eine Integritätsentschädigung notwendige Erheblichkeit erreichen würden.
4.4         Sinngemäss wird ausserdem vorgebracht, der Beschwerdeführer leide unfallbedingt, allenfalls als direkte Folge des Schädelhirntraumas, an psychischen Störungen, wie diverse Auffälligkeiten anlässlich der Umschulung aufgezeigt hätten, bzw. leide möglicherweise unter einer psychischen Fehlentwicklung. Eine psychopathologische Störung mit Krankheitswert konnte anlässlich des Rehabilitationsaufenthaltes in der Rehaklinik Z.___ ausgeschlossen werden, ebenso wie eine posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 9/33 und Urk. 9/33A). Der behandelnde Chirurg Dr. A.___ schloss sich dieser Beurteilung im Bericht vom 26. Juli 2004 ausdrücklich an (Urk. 9/40), wofür auch die von ihm grundsätzlich als gegeben erachtete Fahrtauglichkeit spricht. Die eher kurzzeitige (sie endete Mitte 2007, Urk. 9/148) psychotherapeutische Begleitung bei Dr. F.___ war unterstützender Natur und eine medikamentös behandlungsbedürftige Symptomatik konnte sie nicht feststellen (Urk. 9/133). Die somatisch behandelnden Ärzte erwähnten ebenfalls keine psychischen Auffälligkeiten und sahen sich nicht zu psychiatrischen Abklärungen veranlasst. Ob das aufgefallene, eher unstete oder allenfalls nicht altersentsprechende Verhalten des Beschwerdeführers auf den Unfall zurückzuführen ist, wie von ihm postuliert, oder eher vorbestehend war, wie von der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die unrealistischen beruflichen Vorstellungen angenommen und wofür die schulische und berufliche Laufbahn vor dem Unfall sprechen würden, kann angesichts fehlender Hinweise auf krankheitswertige Symptome jedoch dahingestellt bleiben.
4.5     Von weiteren medizinischen Abklärungen hinsichtlich unfallkausaler erheblicher Integritätsschäden neurologischer und/oder psychiatrischer Natur ist angesichts dieser Aktenlage abzusehen (BGE 124 V 90 Erw. 4b S. 94, 122 V 157 Erw. 1d S. 162).

5.       Die Bemessung der organischen Integritätsschädigungen im einzelnen wird nicht konkret bemängelt und gibt zu keiner Beanstandung Anlass. Soweit das Total der einzelnen, vom Kreisarzt aufgeführten Schäden nicht mit der mathematischen Summe übereinstimmt, liegt dies im Ermessen der Gesamtbetrachtung, die insgesamt angemessen erscheint und worin nicht einzugreifen ist.
         Zusammenfassend ist die Beschwerde daher unbegründet und abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).