Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 22. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1955 geborene X.___ war seit 1991 bei Y.___ als Tramwagenführer beschäftigt und aufgrund dieser Tätigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er am 24. Mai 2006 als Führer eines Trams seitlich mit einem entgegenkommenden Tram kollidierte (Urk. 14/1, Urk. 14/7.5f.). Im Z.___ wurde tags darauf eine HWS-Distorsion diagnostiziert. Die CT-Untersuchungen der Halswirbelsäule (HWS) und des Schädels ergaben keinen Nachweis intracranieller Blutungen und keinen Frakturnachweis oder Fehlstellung der HWS, die Röntgenuntersuchung des Thorax ergab keinen Nachweis ossärer Läsionen (Urk. 14/3). Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welchen der Versicherte am 29. Mai 2006 erstmals konsultierte und von dem er sich zunächst weiterhin behandeln liess (Urk. 14/24, Urk. 1445, Urk. 14/64, Urk. 14/71), diagnostizierte eine akute Belastungsreaktion gemäss ICD-10 F43.0 und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Unfalldatum (Urk. 14/2). Im Verlauf begab sich der Versicherte überdies zu Dr. med. B.___, FMH Allgemeinmedizin, (Urk. 14/27/1, Urk. 14/42, Urk. 14/95, Urk. 14/99), Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie, (Urk. 14/28) und dem Neurologen Dr. med. D.___ in Behandlung, wobei Letzterer am 4. Juli 2006 und am 29. September 2006 Elektroenzephalogramme (EEG) durchführte, welche normal waren (Urk. 14/16, Urk. 14/21, Urk. 14/33, Urk. 14/95). Sodann wurde der Versicherte im Oktober 2007 durch Dr. med. E.___, FMH Neurologie, untersucht (Urk. 14/108.2). Im Weiteren begab er sich zu Dr. med. F.___, FMH Chirurgie, in Behandlung (Urk. 14/114, Urk. 14/123), auf dessen Veranlassung am 28. November 2007 eine Magnetresonanztomographie (MRI) der HWS durchgeführt wurde, welche ausschliesslich degenerative Veränderungen zeigte (Urk. 14/117). Im Auftrag des beruflichen Vorsorgeversicherers, der Pensionskasse L.___, wurde er durch Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 14/36) sowie mehrere Male durch Dr. med. H.___, FMH innere Medizin, (Urk. 14/18, Urk. 14/22, Urk. 14/57) untersucht. Zudem wurde er im Z.___, ORL, neurologische und psychiatrische Poliklinik, am 16. April und am 17. Juli 2007 wegen Schwindelbeschwerden und Gleichgewichtsstörungen abgeklärt (Urk. 14/72, Urk. 14/94). Im Weiteren wurde im Auftrag der SUVA durch die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik am 7. Dezember 2006 eine biomechanische Kurzbeurteilung (Triage) erstellt (Urk. 14/32). Schliesslich wurde der Versicherte am 4. Dezember 2007 durch Kreisarzt Dr. I.___, FMH Chirurgie, untersucht und beurteilt (Urk. 14/101).
1.2 Mit Verfügung vom 17. März 2008 stellte die SUVA ihre Leistungen per 31. März 2008 mit der Begründung ein, die geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar, und bei einer Prüfung der Adäquanz nach der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 sei das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zu verneinen (Urk. 14/119). Nachdem der Versicherte gegen diese Verfügung am 18. April 2008 (Urk. 14/123) durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder hatte Einsprache erheben lassen, wies die SUVA diese mit Entscheid vom 11. Juni 2008 (Urk. 2) ab.
2.
2.1 Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 8. Juli 2008 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):
1. Die Verfügung der Suva vom 17.3.2008 und der Einspracheentscheid der Suva vom 11.6.2008 seien aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine dem korrekt ermittelten Invaliditätsgrad entsprechende Rente der Suva auszurichten.
3. Die Integritätsentschädigung sei gemäss dem neu festgestellten IV-Grad auszurichten.
4. Evtl. sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten des Beschwerdeführers.
2.2 Mit Eingabe vom 28. Oktober 2008 (Urk. 9) liess der Beschwerdeführer das Gutachten der MEDAS J.___ vom 6. Oktober 2008, wo er im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 8. und am 22. Juli 2008 polydisziplinär (internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) begutachtet worden war, zu den Akten reichen (Urk. 10).
2.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2008 (Urk. 13, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 14/1-129) um Abweisung der Beschwerde ersucht und am 12. Januar 2009 (Urk. 17) zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2008 sowie zum MEDAS-Gutachten Stellung genommen hatte, wurde mit Verfügung vom 13. Januar 2009 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 18).
2.4 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Beschwerdeführer im Rahmen von beruflichen Massnahmen ab dem 1. Oktober 2007 bis zum 31. März 2008 (Urk. 14/98, Urk. 14/113) IV-Taggelder zu und gewährte ihm mit Verfügung vom 10. September 2009 (Urk. 20) rückwirkend ab 1. Mai 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. März 2008 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte eine weitere Leistungspflicht mit der Begründung, das Beschwerdebild lasse sich strukturell nicht erklären, bzw. es lägen keine organische objektivierbare Unfallfolgen vor. Der Unfall sei als mittelschwer an der Grenze zu den leichten Ereignissen zu qualifizieren. Die Adäquanz habe nach dem Raster für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133) zu erfolgen und es seien sämtliche Adäquanzkriterien zu verneinen. Auch bei einer Prüfung der Kriterien gemäss BGE 134 V 109 sei kein Kriterium erfüllt. Die Adäquanz sei daher zu verneinen (Urk. 2, Urk. 13).
1.3
1.3.1 Der Beschwerdeführer liess demgegenüber im Wesentlichen geltend machen, es seien organische Unfallfolgen vorhanden. Die psychiatrischen/psychischen Beschwerden stünden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall. Das Unfallereignis sei als schwer zu qualifizieren, und die Adäquanzkriterien Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, erhebliche Beschwerden, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen seien erfüllt.
1.3.2 Nach Vorliegen des Gutachtens der MEDAS J.___ vom 6. Oktober 2008 (Urk. 10) liess der Beschwerdeführer gestützt darauf vorbringen, dass auf der somatischen Ebene gesundheitliche Beeinträchtigungen vorlägen, die in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stünden. Diese Beeinträchtigungen gründeten auf strukturellen Veränderungen an der Halswirbelsäule und auf Funktionsstörungen im Rahmen eines myofascialen Schmerzsyndroms der Schultergürtel und der oberen Brustwirbelsäule. Aus psychiatrischen Gründen habe keine Arbeitsunfähigkeit mehr festgestellt werden können (Eingabe vom 28. Oktober 2008, Urk. 9).
2. Die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie die nach Lehre und Rechtsprechung massgeblichen Kriterien für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache wurden im Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin zutreffend und umfassend dargelegt (Urk. 2 Ziff. 1. , 3. und 5.). Darauf kann verwiesen werden.
3. Zunächst ist zu prüfen, ob objektivierbare organische Unfallfolgen vorliegen.
3.1 Bevor das Gutachten der MEDAS J.___ vorlag, stützte der Beschwerdeführer die Auffassung, es lägen organische Unfallfolgen vor, auf den Bericht von Dr. F.___ vom 16. März 2008 (Urk. 14/123), in welchem dieser aufgrund des MRI der HWS vom 28. November 2007 festhielt, dass Veränderungen an der HWS auszumachen seien, und zum Schluss kam, die Einschränkungen der Funktion und die Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule gingen ursächlich auf den Unfall zurück (Urk. 1 Ziff. 7).
3.2 Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden sowie den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativ/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die dabei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2009 in Sachen P., 8C_227/2009, Erw. 4.1, mit Hinw., SVR 2009 UV Nr. 30 S. 105 Erw. 2.1 mit Hinweisen [8C_413/2008]).
3.3 Weder die unmittelbar nach dem Unfall im Z.___ (CT des Schädels und der HWS sowie Röntgen des Thorax, Urk. 14/3) noch die am 28. November 2007 im Röntgeninstitut des Dr. K.___ (MRT der HWS) durchgeführten bildgebenden Untersuchungen ergaben Hinweise für eine unfallbedingte Schädigung. Das MRT vom 28. November 2007 (Urk. 14/117) zeigte einen altersentsprechenden Befund. Dr. K.___ fand keine Osteolysen oder Frakturen und stellte ausnahmslos degenerative Veränderungen fest.
3.4 Die Gutachter der MEDAS J.___ stellten ebenfalls keine organischen Unfallfolgen fest. Sie diagnostizierten ein "zervikospondylogenes Syndrom mit/bei beginnender Multietagen-Diskopathie C3-C7, - abgelaufene HWS-Distorsion 05/06, M53.0, bestehend seit 05/06" (Urk. 10 S. 34). Psychische Störungen bestünden zwar (u.a. Dysthymie, seit 2008), wirkten sich indes nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 10 S. 34). Weiter führten die Gutachter aus, die zervikozepahlen und zervikobrachialen Schmerzen, ursprünglich ausgelöst durch eine HWS-Distorsion im Mai 2006, würden nunmehr aufrecht erhalten bzw. chronifiziert durch somatische Faktoren (Mehretagen-Diskopathien der HWS) sowie psychische und Verhaltensfaktoren im Rahmen der jetzt noch bestehenden chronischen depressiven Verstimmung (Dysthymie).
3.5. Soweit heute Diskopathien C3-C7 die Schmerzen verursachen, handelt es sich dabei um altersbedingte Bandscheibenverschleisse. Die Dysthymie ihrerseits wird als seit 2008 bestehend bezeichnet.
Demnach kann der Beschwerdeführer aus dem MEDAS-Gutachten nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.
4.1 Wie dargetan, wirkten sich gemäss den Feststellungen der MEDAS-Gutachter die psychischen Störungen (u.a. Dysthymie) spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung, d.h. im Juli 2008, nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit aus. Zwar liegt der Zeitpunkt der Leistungseinstellung nur drei Monate vor der Begutachtung, weshalb die Beurteilung wohl auch für jenen Zeitpunkt Geltung haben dürfte. Da indes seit dem Unfall die psychische Problematik dominierte, rechtfertigt sich die Prüfung der Adäquanz trotzdem.
Weil - wie nachfolgend dargelegt wird - auch bei der Prüfung nach dem für den Beschwerdeführer günstigeren Raster des BGE 134 V 109 das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zu verneinen ist, kann offen bleiben, ob vorliegend die im Einspracheentscheid erfolgte Adäquanzbeurteilung nach BGE 115 V 133 korrekt ist.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin reihte den Unfall bei den mittelschweren im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen ein (Urk. 2 S. 6). Der Beschwerdeführer liess demgegenüber die Auffassung vertreten, das Ereignis sei als schwerer Unfall zu qualifizieren. Es sei davon auszugehen, dass die Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten Trams abrupt von 20 km/h auf 0 km/h abgebremst worden sei und die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung über 30 km/h betragen habe. Zudem sei die Kollision seitlich und nicht frontal erfolgt (Urk. 1 Ziff. 14 ff.).
4.2.2 Mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung fällt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine Zuordnung zu den schwereren Unfällen im mittleren Bereich bzw. im Grenzbereich zu den schweren Unfällen oder gar zu den schweren Unfällen klar ausser Betracht (siehe die Übersicht in RKUV 2005 Nr. U 548 Erw. 3.2.2. S. 231 mit Hinweisen auf RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff. Erw. 4b/bb; vgl. ferner RKUV 1999 Nr. U 335 S. 208 f. Erw. 3b/aa und bb, RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90, Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 7. April 2005, U 458/04, Erw. 3.4.1). Angesichts dessen erübrigt sich auch die Einholung eines weiteren biomechanischen Gutachtens.
Ob das Ereignis letztlich als im mittleren Bereich oder im mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Unfällen zu qualifizieren ist, kann offen gelassen werden, da so oder so die Adäquanzkriterien weder in ihrer Anzahl noch in ihrer Ausprägung für die Bejahung der Adäquanz genügen.
4.3
4.3.1 Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass die Kriterien besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung und ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, nicht erfüllt sind. Diese Einschätzung ist aufgrund der Akten nicht zu beanstanden. Zu prüfen ist daher in der Folge, ob die weiteren Kriterien gehäuft oder in ausgeprägtem Ausmass zu bejahen sind.
4.3.2 Die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, Erw. 5.3, U 339/06; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, Erw. 5.2.3, U 380/04 mit Hinweisen). Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, Erw. 5.3, U 339/06; RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357, Erw. 4.3, U 193/01 mit Hinweisen). Auch gilt es rechtsprechungsgemäss zu beachten, dass die Distorsion einer bereits erheblich vorgeschädigten Wirbelsäule speziell geeignet ist, die nach einem Schleudertrauma typischen Symptome hervorzurufen, weshalb sie als Verletzung besonderer Art qualifiziert werden kann (Urteil 8C_785/2007 vom 11. Juni 2008 E. 4.4 mit Hinweis).
Gemäss Polizeirapport gab der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls mit nach rechts geneigtem Haupt einem Fahrgast eine Ortsauskunft (Urk. 14/7.5, 14/7.7). Eine solche Kopfposition kann gemäss der genannten Rechtsprechung nicht als besondere Körperhaltung gelten, welche zur Bejahung des Kriteriums führen könnte, zumal es sich nicht um eine Auffahrkollision von hinten, sondern um eine Frontalkollision handelte. Zu den in der MR-Untersuchung der HWS vom 28. November 2007 festgestellten degenerativen Veränderungen (Urk. 14/117) ist zu bemerken, dass - auch wenn davon ausgegangen wird, dass diese bereits im Unfallzeitpunkt in diesem Ausmass vorlagen - die Wirbelsäule aufgrund dieser Veränderungen nicht als erheblich vorgeschädigt qualifiziert werden kann. Das Kriterium ist demgemäss nicht erfüllt.
4.3.3 Das Kriterium der Erheblichkeit der Beschwerden beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt. Es können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden adäquanzrelevant sein (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.4 S. 128).
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer vor allem über Kopfschmerzen und Schwindelbeschwerden klagte. Diese Beschwerden waren offenbar dauerhaft vorhanden und standen gegenüber den weiteren Beschwerden wie schlechter Konzentrationsfähigkeit, Vergesslichkeit, Ein- und Durchschlafstörungen etc. im Vordergrund (vgl. u.a. Urk. 14/16/1, Urk. 14/24/2, Urk. 14/42, Urk. 14/45/1, Urk. 14/49, Urk. 14/95, Urk. 14/99). Insgesamt gingen sie aber nicht über das für HWS-Distorsionen übliche Ausmass hinaus und hatten wohl eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers im Lebensalltag zur Folge. Sie können jedoch insgesamt nicht als erheblich im Sinne der Rechtsprechung gewertet werden, weshalb das Kriterium nicht erfüllt ist.
4.3.4 Aufgrund der Akten besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Anlass zur Annahme eines schwierigen Heilungsverlaufs, und es traten auch keine erheblichen Komplikationen auf.
4.3.5 Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird das Kriterium erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen auch danach beurteilt, ob der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsunfähig wäre (Urteil des EVG in Sachen H. vom 30. August 2006, U 21/06, Erw. 4.5; vom 24. Februar 2005 in Sachen C., U 311/04, Erw. 3.2). Ansonsten müsste das Kriterium bei einer angestammten physisch und/oder psychisch stark belastenden Tätigkeit schon bei relativ geringen Beeinträchtigungen wohl regelmässig bejaht werden.
Die im Verlauf involvierten Ärzte äusserten sich grösstenteils zum Ausmass der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten, nicht jedoch zu demjenigen in einer angepassten Tätigkeit. Die Vertrauensärztin der beruflichen Vorsorgeeinrichtung Dr. H.___ hielt am 13. März 2007 eine angepassten Tätigkeit im Umfang von vier Stunden täglich für zumutbar (Urk. 14/57.3 und Urk. 14/57.6), was auch vom behandelnden Psychiater Dr. A.___ im Mai 2007 befürwortet wurde (Urk. 14/71.1). Der behandelnde Chirurg Dr. F.___ hielt den Beschwerdeführer in körperlich belastenden Tätigkeiten für nicht mehr arbeitsfähig. Auch leichte Tätigkeiten seien vollschichtig nicht leidensgerecht und würden auf Kosten der Restgesundheit ausgeübt. Er schätzte die Erwerbsfähigkeit auf höchstens 30 % (Bericht vom 16. März 2008, Urk. 14/123). Die MEDAS-Gutachter kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aufgrund der somatischen, jedoch nicht der psychischen Einschränkungen auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 10 S. 37f.). Angesichts der - insbesondere von den MEDAS-Gutachtern - erhobenen somatischen Befunde ist jedoch fraglich, ob auf diese Einschätzungen abgestellt werden kann und ob der Beschwerdeführer nicht eine Arbeitstätigkeit in wesentlich höherem Ausmass möglich und zumutbar wäre. Da - wie nachfolgend dargelegt wird - ohnehin keine ernsthaften Arbeitsanstrengungen ausgewiesen sind, erübrigt sich eine abschliessende Beurteilung des Ausmasses der Arbeitsfähigkeit. Es ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest teilweise arbeitsfähig seit spätestens Mai 2007 ist.
Ernsthafte Anstrengungen des Beschwerdeführers, aus eigenem Antrieb wieder in der Arbeitswelt Fuss zu fassen, sind nicht ausgewiesen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass von der Psychiaterin Dr. G.___ als Vertrauensärztin des beruflichen Vorsorgeversicherers empfohlen worden war, den Beschwerdeführer langsam wieder auf eine Tätigkeit im Führerstand vorzubereiten, was ihm von seiner bisherigen Arbeitgeberin indes nicht ermöglicht wurde (Urk. 14/36). Bei anderen Arbeitgebern und in anderen Arbeitstätigkeiten bemühte sich der Beschwerdeführer nach Lage der Akten nicht um Arbeitseinsätze, obwohl er, wie erwähnt, spätestens seit Mai 2007 in einer leidensangepassten Tätigkeit teilarbeitsfähig war. Erst im Rahmen der Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle absolvierte er gemäss seinen Angaben ein sechsmonatiges Arbeitstraining (Urk. 1 Ziff. 21), wobei er dazu von der IV-Stelle aufgeboten wurde. Es wird deutlich, dass der Beschwerdeführer selber nicht alles daran setzte, wieder arbeitstätig zu werden, weshalb auch dieses Kriterium nicht bejaht werden kann.
4.3.6 Insgesamt ist kein einziges Adäquanzkriterium erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zu Recht verneint hat.
5. Gemäss dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht eingestellt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Groupe Mutuel (Vers.-Nr. 613833)
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden
sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).