Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 11. Januar 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Advokat Silvan Ulrich
Advokatur & Notariat
Postgasse 3, Postfach 619, 4147 Aesch BL
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1969, war seit 1. April 2003 bei der B.___ GmbH in C.___ bei D.___ als Geschäftsführer tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 28. Februar 2005 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 6/1 Ziff. 1, Ziff. 3, Ziff. 6).
Am 30. Januar 2007 erlitt der Versicherte einen weiteren Auffahrunfall (Urk. 7/1).
1.2 Mit Verfügung vom 12. November 2007 stellte die SUVA ihre im Zusammenhang mit den genannten Unfällen erbrachten Leistungen per 30. November 2007 ein (Urk. 6/132).
Dagegen erhob der zuständige Krankenversicherer am 12. und der Versicherte am 13. Dezember 2007 Einsprache (Urk. 6/138-139), welche die SUVA mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2008 abwies (Urk. 6/142 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. Juli 2008 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ein separates neuropsychologisches Gutachten einzuholen. Eventualiter seien die Akten zur Vornahme einer neuropsychologischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ferner seien die Taggelder weiter auszurichten beziehungsweise nachzuzahlen. Subeventualiter sei ihm eine Rente und eine Integritätsentschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2008 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Mit Verfügung vom 17. September 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die rechtlichen Erwägungen zur Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Unfallversicherung, UVG) sowie über die Erfordernisse der natürlichen und der adäquaten Kausalität zutreffend wiedergegeben (Urk. 1 S. 3); es kann darauf verwiesen werden.
1.2 Bei klar ausgewiesenen organischen Unfallfolgen spielt das Erfordernis der Adäquanz praktisch keine Rolle (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb). Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden hingegen sind spezielle Regeln zu beachten:
1.3 Handelt es sich um psychische Beeinträchtigungen, so ist die Adäquanz gemäss der mit BGE 115 V 133 begründeten Praxis speziell zu prüfen.
Hat die versicherte Person eine HWS-Distorsion (oder eine von der Rechtsprechung analog behandelte Verletzung) erlitten, so wird der natürliche Kausalzusammenhang bejaht, auch wenn für noch bestehende Beschwerden keine organischen Ursachen nachweisbar sind (womit der natürliche Kausalzusammenhang im Regelfall zu verneinen wäre), aber ein zur Arbeitsunfähigkeit führendes, als typisch bezeichnetes buntes Beschwerdebild - im Sinne einer der medizinischen Forschung entnommenen Vermutung - annehmen lässt, die Beschwerden seien durch die HWS-Verletzung verursacht worden (BGE 117 V 364 Erw. 5b/bb, 134 V 116 f. Erw. 6.2.1).
1.4 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die geklagten Beschwerden würden nicht auf einem objektivierbaren organischen Substrat beruhen. Zwischen den nicht organisch nachweisbaren beziehungsweise psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers und den Unfällen vom 28. Februar 2005 und 30. Januar 2007 bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang (Urk. 2 S. 10 Erw. 6).
2.2. Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die zur Beurteilung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs notwendigen Abklärungen seien nicht vorgenommen worden, so dass der Zusammenhang zwischen den neuropsychologischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 28. Februar 2005 nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei. Aus den medizinischen Akten ergebe sich, dass ganz klar neuropsychologische Defizite vorhanden seien, welche sowohl in natürlichem als auch in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 28. Februar 2005 stünden (Urk. 1 S. 7 Ziff. 23).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungseinstellung (30. November 2007) hinaus gehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht, was davon abhängt, ob damals noch vorhandene Beschwerden in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit den erlittenen Unfällen standen.
3.
3.1 Anlässlich der Erstbehandlung vom 28. Februar 2005 im Spital E.___ wurde eine HWS-Distorsion diagnostiziert (Urk. 6/1 Ziff. 11, Urk. 6/3 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer sei am 28. Februar 2005 zu 100 % arbeitsunfähig; ab 1. März 2005 sei er wieder voll arbeitsfähig (Urk. 6/3 Ziff. 8-9).
3.2 Nach der Konsultation vom 1. März 2005 (Urk. 6/4 S. 2) diagnostizierte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, ein HWS-Distorsionstrauma, eine unklare Lymphadenopathie, eine arterielle Hypertonie und nannte als sonstige Diagnosen eine wahrscheinlich mittelschwere depressive Störung, Beziehungsprobleme und eine berufliche Umorientierung (Urk. 6/4 S. 1).
Der Beschwerdeführer leide an Schlafstörungen und müsse zweimal täglich erbrechen. Insgesamt sei das An- und Auskleiden sehr unangenehm (Urk. 6/4 S. 2 oben). Weiter hielt Dr. F.___ fest, der Beschwerdeführer sei seit 1999/ 2000 in psychiatrischer Behandlung (Urk. 6/4 S. 3 unten).
3.3 Der Beschwerdeführer wurde am 2. März 2005 von PD. Dr. med. G.___, Oberarzt, und Dr. med. H.___, Assistenzarzt, Neurologische Klinik und Poliklinik, I.___ (I.___), untersucht. In ihrem gleichentags zuhanden von Dr. F.___ erstellten Bericht diagnostizierten sie ein akutes, posttraumatisches zerviko-zephales Schmerzsyndrom und einen Status nach HWS-Distorsion (Urk. 6/70 S. 1). Das klinische Bild entspreche einem myofaszialen zerviko-zephalo-brachialen Schmerzsyndrom im Rahmen des Status' nach HWS-Extensionstrauma vom 28. Februar 2005 mit eingeschränkter HWS-Beweglichkeit muskulär bedingt. Klare Hinweise auf eine strukturelle Erkrankung der Wirbelsäule zeigten sich in der Untersuchung sowie Bildgebung nicht. Therapeutisch würden sie in der Akutphase eine medikamentöse Behandlung mittels Analgetika und Muskelrelaxantien begleitet von einer physikalischen Behandlung empfehlen (Urk. 6/70 S. 2).
3.4 Zu einem am 19. September 2005 erstellten triplanaren Schädel MRI und einem biplanaren HWS MRI führte PD Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Radiologie, AE.___, aus, es bestehe kein Nachweis intrakranieller Traumafolgen; es liege ein regelrechtes MRI der HWS mit Ausnahme einer Chondrose C3/C4 und C4/C5 vor. Weiter bestehe kein Nachweis einer diskogenen oder ossären Raumforderung auf die C7-Wurzel links und kein Nachweis eines pathologischen Befundes im Verlauf des Plexus' brachialis links (Urk. 6/22 = Urk. 6/24).
3.5 Vom 3. August bis 12. September 2005 fand in der Privatklinik K.___, L.___, eine stationäre Rehabilitation des Beschwerdeführers statt (Urk. 6/25). Im Austrittsbericht vom 22. September 2005 stellte Dr. med. M.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, folgende Diagnosen (Urk. 6/25 S. 1):
- HWS-Distorsionstrauma Februar 2005 mit multiplen Funktionsstörungen der gesamten HWS, ausgeprägten muskulären Funktionseinschränkungen und positiven Triggerpunkten
- psychovegetative Erschöpfung
- starke Beeinträchtigung des psychomotorischen Leistungstempos, der Aufmerksamkeit und Konzentration sowie mittelgradige Beeinträchtigung der mnestischen Funktion (primäre Enkodierungs- und Speicherschwäche)
- ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung
- arterielle Hypertonie
- chronische Schmerzverarbeitungsstörung mit somatischer und psychischer Komponente
Dr. M.___ führte aus, die initial bestehenden, ausgeprägten Funktionseinschränkungen der HWS und die muskulären Dysbalancen seien im Verlauf deutlich regredient gewesen. Für den Beschwerdeführer habe sich jedoch die Beschwerdesituation trotz der medikamentösen Einstellung und der klinischen Fortschritte nicht wesentlich verändert (Urk. 6/25 S. 2 Mitte).
Bei der abschliessenden Untersuchung habe der Beschwerdeführer berichtet, er habe sich sehr gut aufgehoben gefühlt. Er beschreibe erstmals eine gewisse Linderung der Beschwerden und einen positiven Einfluss durch die psychologische Betreuung. Therapien hätten zumindest zeitweilig eine Beschwerdelinderung bewirkt. Die diffus auftretenden Beschwerden seien links stärker als rechts. Die linke Hand sei permanent taub und würde schmerzen. Bei Wetterumschwüngen und nasskaltem Wetter würden sich die Beschwerden verschlimmern. Zusätzlich beschreibe der Beschwerdeführer erst jetzt eine seit dem Unfall bestehende sexuelle Funktionsstörung und eine für ihn störende vermehrte Ausbildung grauer Haare. Klinisch sehe Dr. M.___ im Vergleich zur Aufnahme eine deutliche regrediente Verspannung der Schulter- und Nackenmuskulatur. Das Kopflot sei jetzt unauffällig. Die Steilhaltung der HWS habe sich zurückgebildet und sie werde gerade gehalten. Neurologisch sei im Vergleich zur Aufnahme eine verminderte Kraft beim Händedruck diffus für alle Muskelgruppen auffällig; der Beschwerdeführer beschreibe eine Hypästhesie im Bereich der gesamten Hand und des proximalen Unterarmes. Der übrige Status entspreche im Wesentlichen demjenigen bei der Aufnahme (Urk. 6/25 S. 2 unten).
Ferner führte Dr. M.___ aus, die durchgeführte röntgenologische Abklärung und das MRI hätten keine traumatischen Läsionen (Diskushernie, Blutung) zervikal nachweisen können. Bis zur Aufnahme in der Privatklinik Schinznach seien stetige, starke und schmerzhafte Verspannungen im Schulter- und Nackenbereich, regelmässige Kopfschmerzen, Druck im Kopf, intermittierendes Einschlafen der Hände und Füsse sowie Konzentrationsstörungen und Bewegungseinschränkungen vorhanden gewesen. Der vorher sportlich sehr aktive Beschwerdeführer sei lediglich in der Lage, ein bisschen zu schwimmen beziehungsweise Gymnastik im Wasser durchzuführen. Er sei kaum in der Lage gewesen, seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen; er berichte über Schlafstörungen, wache jeden Morgen sehr früh auf und würde mit der Einschränkung seiner Lebensqualität nicht zurecht kommen (Urk. 6/25 S. 4 oben). Bei der Entlassung sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 6/25 S. 3 oben).
3.6 In seinem Bericht vom 11. Januar 2006 nannte Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, ein komplexes Beschwerdebild mit invalidisierenden Allgemeinsymptomen bei Status nach Schleudertrauma und Status nach kurzfristigem Immunkontakt mit Borrelia burgdorferi. Im Mai 2005 habe der Beschwerdeführer einen Zeckenstich bemerkt; ein Erythema migrans sei nicht eruierbar (Urk. 6/43 S. 1).
Bei der jetzigen Untersuchung habe physikalisch kein wesentlicher pathologischer Befund erhoben werden können. Aufgrund der vorliegenden Resultate könne mit grosser Wahrscheinlichkeit eine durchgemachte oder noch floride Lyme-Borreliose im Stadium II oder III als Ursache für die bestehenden Beschwerden ausgeschlossen werden. Sicherheitshalber sollte in circa drei Monaten nochmals eine Standortbestimmung durchgeführt werden. Die Genese der Beschwerden dürfte mit grosser Wahrscheinlichkeit im erlebten Schleudertrauma liegen (Urk. 6/43 S. 2).
3.7 In ihrem Bericht vom 19. Januar 2006 diagnostizierte Dr. med. O.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher der Beschwerdeführer seit 18. November 2005 in Behandlung steht (Urk. 6/45 S. 2 Mitte), ein PTSD (Post-traumatic Stress Disorder, posttraumatische Belastungsstörung) bei Status nach Auffahrunfall mit Schleudertrauma am 28. Februar 2005, eine mittelschwere Depression und eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (Urk. 6/45 S. 1). Seit Therapiebeginn sei die Depression weniger stark ausgeprägt, wohl im unteren mittleren, eventuell sogar im leichten Bereich. Es bestehe auch keine Suizidalität mehr und eine verminderte Angst gegenüber der bestehenden Symptomatik (Urk. 6/45 S. 2 Mitte).
3.8 In seinem Bericht vom 3. März 2006 führte Dr. F.___ zu denen im Bericht vom 16. März 2005 weitgehend identischen Diagnosen aus, beim Beschwerdeführer liege ein Status nach HWS-Distorsionstrauma bei vorbestehender depressiver Störung vor, welche als mittelschwer- bis schwergradig zu qualifizieren sei. Dr. F.___ hielt weiter fest, er gehöre nicht zu den Ärzten, welche die Probleme des Beschwerdeführers als Symptomausweitung, Schmerzverarbeitungsstörung oder dergleichen bezeichne. Ferner sei die Kombination des Unfalles und der vorbestehenden psychischen Beeinträchtigung unglücklich gewesen (Urk. 6/48 S. 6 Mitte).
3.9 Im Bericht vom 27. April 2006 an Dr. F.___ diagnostizierte Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, ein cervicobrachiales Syndrom links und ein cervicocephales Syndrom nach Distorsionstrauma der HWS am 28. Februar 2000 (richtig: 2005). Aufgrund des klinischen Beschwerdebildes sei zunächst am 11. Januar 2006 eine Behandlung mit Facettenblockaden C4/5 und C6/7 beidseits erfolgt (Urk. 6/57, Urk. 6/46 Ziff. 3a). Dabei sei es zu einer Besserung des Gesundheitszustandes von 20 % gekommen. Daher habe man am 9. Februar 2006 eine Facettenblockade C1 bis C 3 durchgeführt. Diese habe zu einer weiteren 20%igen Verbesserung der Beschwerden geführt, wobei die insgesamte Verbesserung von 40 % nicht habe beibehalten werden können. Aus diesem Grunde seien weitere interventionelle, schmerztherapeutische Massnahmen nicht sinnvoll (Urk. 6/57).
3.10 Im ärztlichen Zwischenbericht vom 29. April 2006 an Dr. F.___ diagnostizierte Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, einen Tinnitus capitis (Urk. 6/53 Ziff. 1). Es resultiere keine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 6/53 Ziff. 4).
3.11 Nach der neuropsychologischen Erstuntersuchung von August 2005 und weiteren Untersuchungen am 23. und 31. März sowie 7. April 2006 hielt Dr. phil. R.___ in seinem Verlaufsbericht an Dr. M.___ fest, im Vordergrund stünden die starken Beeinträchtigungen im Bereich des psychomotorischen Arbeitstempos und der Aufmerksamkeit beziehungsweise Konzentration (allgemeine Reaktionsverlangsamung, reduzierte Aufmerksamkeitskontrolle, reduziertes verbales Arbeitsgedächtnis, reduzierte geteilte Aufmerksamkeit bei einer visuomotorischen Reaktionsaufgabe). Qualitativ sei die Leistung generell unauffällig. Zudem seien die verbal-mnestischen Funktionen stark beeinträchtigt. Die nonverbale Lernleistung sei bei 15 sequenziell präsentierten geometrischen Figuren stark beeinträchtigt, vermutlich wegen Informationsüberladung und erhöhter Interferenzanfälligkeit. Dagegen sei der unmittelbare Abruf von einzeln präsentierten geometrischen Figuren und der verzögerte Abruf einer komplexen Figur durchschnittlich. Im Bereich der exekutiven Funktionen sei die verbale Produktionsfähigkeit (Ideenproduktion) mittelgradig bis stark beeinträchtigt, während die nonverbale Produktionsfähigkeit nur leicht beeinträchtigt sei. Die Handlungsplanung, die Inhibition von irrelevanten Reizen und die Umstellfähigkeit sei unauffällig. Ferner seinen die visuoräumlichen Fähigkeiten überdurchschnittlich.
Das vorliegende Profil sei gegenüber der Erstuntersuchung teilweise verbessert. Insbesondere hätten sich das nonverbale Arbeitsgedächtnis und der verzögerte Abruf einer komplexen Figur mittelgradig verbessert. Die visuokonstruktiven Fähigkeiten hätten sich leicht verbessert. Ebenfalls hätten sich die Leistungen im Bereich der selektiven und geteilten Aufmerksamkeit, welche nicht auf Reaktionszeiten beruhen würden, leicht bis mittelgradig verbessert. Das vorliegende kognitive Profil sei mit den subjektiv geschilderten Beschwerden vereinbar. Die stark beeinträchtigten Leistungen im verbalen Bereich und die klar besseren Leistungen im nonverbalen Bereich (Arbeitsgedächtnis, Gedächtnis, Ideenproduktion) seien mit links-hemisphärischen Schädigungen vereinbar (Urk. 6/77 S. 5).
3.12 In seinem Bericht vom 14. Juli 2006 diagnostizierte Dr. med. S.___, Facharzt FMH für Ophthalmologie, einen Status nach Schleudertrauma mit Konzentrationsstörungen und eine seborrhoische Blepharoconjunctivitis beidseits sowie einen Fundus hypertonicus Stadium II beidseits. Dr. S.___ führte zur Behandlung aus, die seborrhoischen Blepharoconjunctivis sei mit regelmässiger Lidrandhygiene zu behandeln (Urk. 6/73 S. 1 unten).
3.13 Im Bericht vom 30. August 2006 führte Dr. med. T.___, Akupunktur-TCM (ASA), welcher den Beschwerdeführer seit 16. Dezember 2005 behandelte, aus, mit Akupunktur versuche er den Schmerz und die vegetative Symptomatik positiv zu beeinflussen; weiter führe er mit dem Beschwerdeführer Gespräche bezüglich der psychosozialen und psychosomatischen Problematik. Dr. T.___ stellte eine deutliche Besserung in allen Bereichen fest, wobei er den psychiatrischen Bereich nicht beurteilen könne. Der Beschwerdeführer sei einsichtig und positiv sowie empfinde die Akupunkturbehandlung als wertvolle Zusatztherapie (Urk. 6/74).
3.14 Nach dem zweiten Auffahrunfall vom 30. Januar 2007 erstatteten die Ärzte des Kantonsspitals Aarau gleichentags Bericht. Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 7/2):
- HWS-Distorsionstrauma am 30. Januar 2007
- klinisch: cervico-cephales Schmerzsyndrom
- Status nach HWS-Distorsionstrauma vom 28. Februar 2005
- residuell: cerviko-brachiales Schmerzsyndrom links, Sensibilitätsstörung linker Arm und Bein
- aktuell: Exazerbation der vorbestehenden Residuen
Unmittelbar nach dem Unfall habe der Beschwerdeführer Nacken- und occipitale Kopfschmerzen verspürt; er habe innerhalb von einer halben Stunde zweimal erbrochen und Schweissausbrüche gehabt. Eine Bewusstlosigkeit habe nicht bestanden. Aktuell bestünden noch starke Nacken- und occipitale Kopfschmerzen (Urk. 7/2).
3.15 Vom 15. Januar bis 3. Februar 2007 fand in der Privatklinik L.___ eine stationäre Rehabilitation statt. Im Austrittsbericht vom 9. Februar 2007 stellte Dr. M.___ folgende Diagnosen (Urk. 6/102 S. 1):
- HWS-Distorsionstrauma Februar 2005 mit multipler Funktionsstörung der gesamten HWS
- ausgeprägte muskuläre FE (= Funktionseinschränkung?)
- neuropsychologisch erhebliche Einschränkung des psychomotorischen Arbeitstempos, der Aufmerksamkeit und Konzentration (allgemeine Reaktionsverlangsamung, reduzierte Aufmerksamkeitskontrolle, reduziertes verbales Arbeitsgedächtnis, reduzierte selektive Aufmerksamkeit, reduzierte geteilte Aufmerksamkeit bei einer visomotorischen Reaktionsaufgabe
- eingeschränkte mnestische Funktion am ehesten auf Grund einer linkshemisphärischen Schädigung
- ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung
- chronische Schmerzverarbeitungsstörung mit somatischer und psychischer Komponente
- Status nach erneuter HWS-Distorsion im Rahmen eines erneuten Auffahrunfalls vom 30. Januar 2007
- Unverträglichkeit auf Morphin
- arterielle Hypertonie
- Adipositas
- Verdacht auf Fettstoffwechselstörung
Dr. M.___ führte aus, bis am 30. Januar 2007 sei der Verlauf komplikationslos gewesen. An diesem Tag sei es zu einem weiteren Auffahrunfall gekommen. Der Beschwerdeführer sei als Beifahrer angeschnallt gewesen. Unmittelbar nach dem Unfall habe er mehrfach erbrechen müssen und massive Schmerzen im Nacken-Schulter-Armbereich sowie Schwindelsymptome gehabt (Urk. 6/102 S. 2 Mitte; vgl. Urk. 7/1).
Nach der letzen Untersuchung habe der Beschwerdeführer berichtet, dass sich die Beschwerden durch die Therapien gelindert hätten und er die Schmerzmittel bei leichtgradiger Wirksamkeit erstmals als nebenwirkungsfrei empfunden habe; seitdem habe er deutlich weniger Schlafstörungen. Er sei sich bewusst, dass die Beschwerdesymptomatik ein Teil seines Lebens bleiben werde; er möchte ab jetzt nicht mehr abwarten und aktiv an der Umgestaltung seines Lebens sowie dem Finden neuer Aufgaben und Beschäftigungen mitarbeiten. Er finde die bestehenden Einschränkungen seiner Konzentration- und Gedächtnisleistung als sehr hinderlich und hoffe auf externe Hilfe bei der Bewältigung dieser Probleme. Klinisch sei der Beschwerdeführer gut erholt und kardiopulmonal unauffällig. Klinisch auffällig sei eine Steif- und Steilhaltung der HWS, das Kopflot sei nach ventral verlagert, die HWS-Lordose aufgehoben, eine sternosymphysale Belastungshaltung, eine mässige Verspannung der absteigenden Trapeziusmuskulatur mit positiven Triggerpunkten der Scalenmuskulatur und der absteigenden Trapeziusmuskulatur vor allem linksseitig (Urk. 6/102 S. 2 unten).
3.16 Am 13. Februar 2007 führte PD Dr. med. U.___, Facharzt FMH für Radiologie, ein MRI des Schädels und der HWS durch und führte im gleichentags erstellten Bericht aus, es bestehe ein normales, dem Alter entsprechendes Cerebrum. Es liege eine beginnende Chondrose mit leichter Diskusprotrusion C5/6 ohne Wurzel- oder Rückenmarkskompression bei sonst normaler, altersentsprechender Halswirbelsäule vor (Urk. 6/106 = Urk. 7/3).
3.17 In seinem Bericht vom 13. März 2007 an Dr. F.___ diagnostizierte PD Dr. med. V.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, eine Schulterkontusion/Distorsion rechts nach Unfall am 30. Januar 2007 mit möglicher Traumatisierung des AC-Gelenks und eine mögliche Supraspinatuspartialläsion (SLAP-Läsion) oder Rotatorenmanschettenläsion. Die Beschwerden seien unterschiedlich; nachts würde der Beschwerdeführer mehrmals aufwachen und nehme Schmerzmittel. Im Ellbogenbereich lägen vor allem Schmerzen bei Extensionsbewegung und bei Belastung vor. Ferner habe er Parästhesien im Bereich sämtlicher Finger, vor allem im Bereich des Daumens (Urk. 7/12 S. 1).
3.18 Auf Zuweisung durch PD Dr. V.___ untersuchte Dr. med. W.___, Facharzt FMH für Radiologie, die rechte Schulter des Beschwerdeführers am 27. März 2007 mittels MRI. Im gleichentags erstellten Bericht gab er an, der Subacromialraum sei verschmälert und es bestehe eine AC-Gelenkarthrose. Ferner liege eine leichte Bursitis subacromialis und eine leichte Tendinose der Supraspinatussehne vor; eine SLAP-Läsion wurde nicht festgestellt (Urk. 6/111).
3.19 Vom 21. Mai bis 28. Juni 2007 fand in der Rehaklinik X.___ ein stationäres Assessment statt. Nach einem psychosomatischen (1. Juni 2007; Urk. 6/128/2) und neurologischen (31. Mai 2007; Urk. 6/128/3) Konsilium in der Rehaklinik X.___ und einer neuro-otologischen Untersuchung am 4. Juli 2007 im I.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Neurologische Poliklinik, Psychiatrische Poliklinik, stellte Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Schwerpunkt Allgemeine und Unfallchirurgie, Leiter Ambulantes Assessment, in seinem zusammenfassenden Bericht vom 10. Mai (richtig: Juli) 2007 folgende Diagnosen (Urk. 6/128/1 S. 1 = Urk. 7/28 S. 1):
- Status nach Auffahrunfall vom 30. Januar 2007
- Status nach Auffahrunfall vom 28. Februar 2005
- Status nach HWS-Distorsion 2005 mit somatischen, neuropsychologischen und psychischen Beschwerden
- teilweise vorbestehend
- vorbestehende unklare Erkrankung des lymphatischen Systems
- Status nach HWS-Distorsion 1999/2000
In seiner zusammenfassenden Beurteilung führte Dr. Y.___ aus, die Beurteilung der Unfallfolgen des Beschwerdeführers sei sehr schwierig, weil bereits vor dem ersten Unfall wichtige Probleme vorgelegen hätten. Aufgrund fehlender objektiver Grundlagen müsse er sagen, dass eine fiebrige Erkrankung mit nachfolgendem Schwächezustand ungeklärt geblieben sei. Parallel dazu sei aber auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im privaten Bereich offensichtlich Probleme gehabt habe. Er habe sich von seinem Partner, mit welchem er eine intensive Bindung unterhalten habe, getrennt. Deshalb habe er bereits vor dem Unfall Antidepressiva eingenommen. Nach dem Unfall am 28. Februar 2005 sei aufgrund der vorliegenden Akten von einer HWS-Distorsion Quebec Task Force II bei typischem Schleudertrauma auszugehen. Da nach dem Unfall keine Bewusstlosigkeit oder Bewusstseinsstörung aufgetreten sei, könne eine Commotio cerebri (MTBI) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Schwäche im Bereich des Schultergürtels beidseits, die geklagten sensiblen Defizite sowie die seitengleich fehlenden Reflexe würden neurologisch primär eher auf eine Rückenmarksverletzung im Halsbereich hinweisen und nicht auf eine zentrale Läsion. Das neurologische Konsilium vom 31. Mai 2007 (Urk. 6/128/3) habe keine Anhaltspunkte für eine peripher neurologische Läsion beidseits und für eine traumatische Hirnverletzung ergeben. Da nach dem ersten und zweiten Unfall jeweils keine Blutungsreste hätten nachgewiesen werden können und auch kein Kopfanprall stattgefunden habe, sei eine leichte traumatische Hirnverletzung relativ unwahrscheinlich. Ausserdem wären zum jetzigen Zeitpunkt die Folgen einer möglichen MTBI im Regelfall abgeklungen. Auch beim zweiten Unfall decke sich seine Beurteilung mir derjenigen der neurologischen Konsiliarien PD Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Neurologie, stellvertretende Medizinische Leiterin Neurologische Rehabilitation, und Prof. Dr. med. AA.___, MBA, Facharzt FMH für Neurologie, Medizinischer Leiter Neurologische Rehabilitation, Rehaklinik X.___ (Urk. 6/128/1 S. 2). Es hätten keine Bewusstlosigkeit, keine Amnesie, keine neurologischen Ausfälle und keine traumatischen Läsionen vorgelegen (Urk. 6/128/1 S. 2 f.).
Damit könne gesagt werden, dass weder der erste noch der zweite Unfall Schädigungen im zentralen oder peripheren Nervensystem hervorgerufen hätten. Der erste Unfall habe den Beschwerdeführer in einem von einer Krankheit geschwächten Zustand und in einer psychisch ungünstigen Situation (wahrscheinlich depressive Entwicklung wegen privater Probleme) getroffen (Urk. 6/128/1 S. 3 oben).
Dr. Y.___ führte weiter aus, er habe bei seiner Untersuchung im Bereich des Nackens unauffällige Spontanbewegungen der HWS festgestellt. Die Beweglichkeit sei nur leicht eingeschränkt. Die paravertebrale und ventrale Muskulatur seien druckdolent und verspannt. Im Schultergürtelbereich habe er keine Atrophien ausmachen können. Auf der rechten Seite seien die Bewegungsausschläge etwa allgemein um 10° eingeschränkt gewesen und seien vom Beschwerdeführer als schmerzhaft empfunden worden; dabei müsse berücksichtigt werden, dass einige Wochen zuvor ein Schulter-Arthro-MRI durchgeführt worden sei und Dr. Y.___ an den oberen Extremitäten keine Atrophien habe feststellen können. Die Beweglichkeit im Ellbogen-, an den Hand- und Fingergelenken seien voll erhalten. An den unteren Extremitäten seien keine Pathologien vorhanden (Urk. 6/128/1 S. 3 Mitte).
Ferner führte Dr. Y.___ aus, die Pathologie des klinischen Befundes im muskulo-skelettalen Bereich sei gering und reduziere sich auf eine druckdolente und verspannte Muskulatur im Nacken-Hals- und wenig im Schulterbereich beidseits. Aufgrund der eigenen Untersuchungen und in Übereinstimmung mit dem neurologischen Konsilium lägen keine milden traumatischen Hirnverletzungen, sondern zwei aufeinanderfolgende HWS-Distorsionen bei Status nach bereits zweimalig erfolgter HWS-Distorsion vor (Urk. 6/128/1 S. 3 unten).
Weiter hielt Dr. Y.___ fest, die beklagten neuropsychologischen Defizite liessen sich einerseits durch die subjektiv empfundene Schmerzsymptomatik und andererseits auch durch die grosse Anzahl von Schmerzmitteln erklären. Dass neuropsychologische Defizite vorlägen, sei unbestritten. Es sei jedoch sicher, dass nach Normalisation der Situation, insbesondere aber nach Reduktion des Schmerzmittelkonsums, die Defizite regredient sein würden. Nicht zu vernachlässigen sei auch der Einfluss der psychopharmakologischen Therapie auf die neuropsychologischen Funktionen.
Die neuro-otologische Untersuchung habe abgesehen von einem nach rechts lateralisierten Weber keine pathologischen Befunde ergeben (Urk. 6/128/1 S. 4 oben).
Für die Zukunft wegweisend sei das psychiatrische Konsilium, bei welchem von einem Status nach posttraumatischer Belastungsstörung und Status nach mittelschwerer depressiver Episode ausgegangen werde. Aktuell bestehe noch eine leichte depressive Episode. Die psychotherapeutische Behandlung bei Dr. O.___ soll weitergeführt werden. Dabei sollte die Einnahme von Psychopharmaka je nach Situation reduziert werden. Der psychiatrische Konsiliarius, Dr. med. Heinz Rüegg, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt Psychosomatik, Neurologische Rehabilitation, Rehaklinik X.___, sehe zwar eine Wiederbeschäftigung vor; dazu führte Dr. Y.___ aus, der Beschwerdeführer werde noch in absehbarer Zeit mit einer selbständigen Tätigkeit überfordert sein. Nach Meinung des Konsiliarius sollte nach einer gut strukturierten und überschaubaren beruflichen Tätigkeit gesucht werden. Eine solche Arbeit würde auch das Selbstwertgefühl des Beschwerdeführers deutlich steigern (Urk. 6/128/1 S. 4 Mitte/unten).
Ferner hielt Dr. Y.___ fest, der Gesundheitszustand sei per Ende Februar 2007 wieder derselbe wie vor dem zweiten Unfall im Januar 2007. Dieser Unfall habe zu keiner organisch strukturellen Läsion geführt, soweit dies mit den bestehenden Untersuchungen nachgewiesen werden könne. Da auch keine neurologischen Läsionen festgestellt worden seien, könne ab März 2007 von einem Status quo ante ausgegangen werden. Aufgrund aller Untersuchungen war Dr. Y.___ der Meinung, dass dem Beschwerdeführer eine leichte, vorwiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeit ohne besondere Verantwortung in gut abgegrenztem Rahmen, nach einer Einführungsphase von drei bis sechs Monaten, ganztags zumutbar sei. Initial sollte die Arbeit nicht zu viel Computerarbeit beinhalten. Eine weitere Reduktion des Oxicontins sei vorzusehen. Dies werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch zu einer Verbesserung der neuropsychologischen Störungen führen (Urk. 6/128/1 S. 5).
3.20 Im Gutachten vom 18. Juli 2007 stellte Dr. med. AB.___, Oberarzt, und Dr. med. AC.___, Assistenzärztin, I.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Neurologische Poliklinik, Psychiatrische Poliklinik, folgende Diagnosen (Urk. 6/122 S. 12 Mitte):
- normales Gehör
- chronischer beidseitiger Rauschtinnitus Grad II-III
- leichtgradiger psychogener Schwindel
- zerviko-zephales Syndrom nach HWS-Distorsionstrauma
Etwa einen Monat nach dem Unfall im Jahre 2005 seien erstmals Ohrgeräusche und eine Hörminderung angegeben worden, welche jedoch im August 2006 bei einer ausführlichen Untersuchung im I.___ nicht hätten objektiviert werden können (Urk. 6/122 S. 12 unten f.). Ferner finde sich aufgrund der klinischen, apparativen Untersuchungen und der anamnestischen Angaben kein Anhaltspunkt für eine vestibuläre Läsion. Der posttraumatisch auftretende Schwindel sei höchstwahrscheinlich psychogen (Verschlimmerung der Beschwerden in geschlossenen Räumen, bei Menschenansammlungen, in Situationen, die den Beschwerdeführer an das Unfallereignis erinnern). Es könne sich jedoch auch um einen medikamentösen Schwindel handeln, da der Beschwerdeführer regelmässig Oxycontin einnehme. Daher empfahlen Dr. AB.___ und Dr. AC.___ eine Optimierung der Schmerztherapie und eine Verhaltenstherapie zur Angstreduktion (Urk. 6/122 S. 13 oben/Mitte).
Eine Contusio labyrinthi sei in Bezug auf den circa einen Monat nach dem Unfall aufgetretenen Rauschtinnitus sehr unwahrscheinlich. Am ehesten handle es sich um einen Tinnitus im Zusammenhang mit zervikaler muskulärer Dysbalance. Dieser Tinnitus sei damit mittelbar durch die unfallbedingte Muskelfehlspannung bedingt und damit zumindest teilweise unfallkausal. Dr. Hegemann und Dr. AC.___ gingen davon aus, dass sich mit der Reduktion der Ängste anhand der Verhaltenstherapie auch die Nackenverspannung günstig beeinflussen lasse und möglicherweise auch der Tinnitus reduziert werden könne (Urk. 6/122 S. 13 unten).
3.21 Im Bericht vom 30. November führte Dr. med. AD.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA, unter Hinweis auf das Gutachten vom 18. Juli 2007 von Dr. AB.___ und Dr. AC.___ aus, dass eine eigentliche organisch-strukturelle Schädigung des Gleichgewichtsfunktionssystems nicht hätte festgestellt werden können. Damit bestehe sowohl bezüglich der peripheren Gleichgewichtsorgane (im Innenohr) als auch bezüglich der zentralen Verarbeitung der Gleichgewichtssignale keine direkte posttraumatische Störung. Vielmehr handle es sich bei den vom Beschwerdeführer geäusserten Schwindelbeschwerden um psychogene Reaktionen (Urk. 6/130 S. 1 unten). Zu der zusammenfassenden Beurteilung von Dr. Y.___ (Urk. 6/128/1) führte Dr. AD.___ aus, dass auch diesbezüglich auf das ausführliche Gutachten vom 18. Juli 2007 von Dr. AB.___ und Dr. AC.___ verwiesen werden könne, welches festhalte, dass bezüglich des psychogenen Schwindels vielversprechende, nicht erschöpfte therapeutische Massnahmen bestünden (Urk. 6/130 S. 1 unten). Eine weitere Behandlungsbedürftigkeit aus otologischer Sicht sei also nur insofern gegeben, als die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers noch einer Behandlung bedürften. Rein aus otologischer Sicht bestehe keine Therapiebedürftigkeit mehr (Urk. 6/130 S. 2 oben).
Ferner nahm Dr. AD.___ zur Frage Stellung, ob der Tinnitus aus organisch-struktureller Sicht erklärbar sei. Dr. AD.___ hielt fest, dass diese Frage schwierig zu beantworten sei, da der Ausdruck organisch keine einheitliche Definition kenne; dies eröffne ein grosses Ermessen. Er könne feststellen, dass beim Beschwerdeführer keine relevante Hörschädigung vorliege. Der diskrete Hochtonverlust übertreffe das altersentsprechend zu erwartende Ausmass nicht. Der Tinnitus selber stelle ein Symptom dar und sei objektiv bekanntlich nicht nachweisbar (Urk. 6/130 S. 2 oben). Die heute am ehesten anerkannte Theorie der Entstehung eines Tinnitus sei die Theorie, dass es sich beim Tinnitus um eine Fehlverarbeitung physiologischer, akustischer Informationen auf dem Weg vom Eingang ins Gehirn über die verschiedenen hierarchischen Stufen im Hirn bis zur Hirnrinde im Bereich des Hörfeldes handle. Bedeute organisch bildlich oder anders messtechnisch fassbare Störung, so könne ein Tinnitus nicht als organisch bezeichnet werden. Bedeute jedoch organisch, dass Menschen als Folge einer Krankheit oder einer Verletzung an einem Tinnitus leiden könnten, sei der Tinnitus als organisches Geschehen anzusehen (Urk. 6/130 S. 2 Mitte).
Weiter führte Dr. AD.___ aus, dass im vorliegenden Fall keine unfallbedingte, relevante Schädigung - mit Ausnahme des Tinnitus' - im Hörbereich des Beschwerdeführers vorliege. Somit wäre er aus versicherungsmedizinisch-fachärztlich-otologischer Sicht geneigt zu sagen, dass es sich beim Tinnitus des Beschwerdeführers nicht um organisch ausgewiesene Beschwerden handle (Urk. 6/130 S. 2 unten f.).
3.22 In den weiteren bei den Akten liegenden Arztberichten von Dr. F.___ (Urk. 6/5, Urk. 6/32, Urk. 6/64, Urk. 6/89, Urk. 6/92, Urk. 6/121) finden sich keine weiterführenden Angaben bezüglich der im vorliegenden Fall strittigen Fragen.
4.
4.1 Vorerst ist im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 Ziff. 23) festzuhalten, dass dessen Gesundheitszustand durchaus ausreichend abgeklärt worden ist, so dass sich darüber ein genügend klares Bild ergibt. Daher kann auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden.
4.2
4.2.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass nach den Unfallereignissen vom 28. Februar 2005 und 30. Januar 2007 je eine HWS-Distorsion diagnostiziert wurde. Jedoch bestätigen die medizinischen Beurteilungen, dass das Beschwerdebild im Anschluss an den Unfall vom 28. Februar 2005 frühzeitig und auch noch nach dem zweiten Unfall vom 30. Januar 2007 von einer psychischen Komponente geprägt wurde, die im hier massgebenden Zeitpunkt der Leistungseinstellung (30. November 2007) eindeutig im Vordergrund gestanden hat.
4.2.2 Dr. F.___ führte nach der Konsultation vom 1. März 2005 in seinem Bericht vom 16. März 2005 aus, der Beschwerdeführer sei seit 1999/2000 in psychiatrischer Behandlung (Urk. 6/4 S. 3) und diagnostizierte eine wahrscheinlich mittelschwere depressive Störung (Urk. 6/4 S. 1). Weiter hielt Dr. F.___ im Arztbericht vom 3. März 2006 fest, es liege ein HWS-Distorsionstrauma bei vorbestehender depressiver Störung vor. Diese sei als mittelschwer- bis schwergradig zu qualifizieren (Urk. 6/48 S. 6 Mitte). Ferner diagnostizierte Dr. M.___ im Austrittsbericht vom 22. September 2005 einen psychovegetativen Erschöpfungszustand, daraus folgend eine starke Beeinträchtigung des psychomotorischen Leistungstempos, der Aufmerksamkeit und Konzentration sowie eine mittelgradige Beeinträchtigung der mnestischen Funktion. Zu diesen seelischen Störungen, welche sich in körperlichen Beschwerden äussern, ohne dass sich ein organischer Befund finden lässt, nannte Dr. M.___ eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung und eine chronische Schmerzverarbeitungsstörung, welche sowohl auf somatische als auch auf psychische Ursachen zurückzuführen seien (Urk. 6/25 S. 1). Die initial bestehenden, ausgeprägten Funktionseinschränkungen der HWS und die muskulären Dysbalancen seien im Verlauf deutlich regredient gewesen, obwohl sich die Beschwerdesituation für den Beschwerdeführer trotz der medikamentösen Einstellung und der klinischen Fortschritte nicht wesentlich verändert habe (Urk. 6/25 S. 2 Mitte). Dies spricht wiederum deutlich für eine im Vordergrund stehende psychische Problematik.
4.2.3 Weiter stellte Dr. O.___ ebenfalls die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung bei Status nach Auffahrunfall mit Schleudertrauma am 28. Februar 2005. Ferner leide der Beschwerdeführer an einer mittelschweren Depression und einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (Urk. 6/45 S. 1). Sie hielt fest, dass seit Therapiebeginn (18. November 2005) die Depression nun im unteren mittleren, eventuell sogar im leichten Bereich anzuordnen sei (Urk. 6/45 S. 2). Ferner hielt Dr. Y.___ in seiner zusammenfassenden Beurteilung fest, der Beschwerdeführer habe bereits vor dem ersten Unfall wichtige Probleme gehabt; bereits damals habe er Antidepressiva eingenommen (Urk. 6/128/1 S. 2), was ebenfalls auf bereits vor dem Unfall bestehende psychische Beschwerden schliessen lässt. Der erste Unfall sei in einer psychisch ungünstigen Situation eingetreten (Urk. 6/128/1 S. 3 oben), was auch Dr. F.___ bestätigte (Urk. 6/48 S. 6 Mitte). Weiter hielt Dr. Y.___ fest, das psychiatrische Konsilium sei für die Zukunft wegweisend, bei welchem von einem Status nach mittelschwerer depressiver Episode und Status nach posttraumatischer Belastungsstörung ausgegangen wurde. Aktuell bestehe eine leichte depressive Episode (Urk. 6/128/1 S. 4 Mitte, Urk. 6/128/2 S. 1 unten). Die psychotherapeutische Behandlung bei Dr. O.___ solle weitergeführt werden und dabei die Einnahme von Psychopharmaka je nach Situation reduziert werden (Urk. 6/128/1 S. 4 Mitte).
4.2.4 Weiter hielt Dr. Y.___ fest, das neurologische Konsilium vom 31. Mai 2007 (Urk. 6/128/3) habe ergeben, dass keine Anhaltspunkte für eine peripher neurologische Läsion beidseits und eine traumatische Hirnverletzung vorgelegen hätten. Da nach dem ersten und zweiten Unfall jeweils keine Blutungsreste hätten nachgewiesen werden können und auch kein Kopfanprall stattgefunden habe, sei eine leichte traumatische Hirnverletzung relativ unwahrscheinlich. Ausserdem wären zum jetzigen Zeitpunkt die Folgen einer möglichen MTBI im Regelfall abgeklungen. Auch beim zweiten Unfall decke sich seine Beurteilung mir derjenigen des neurologischen Konsiliaren PD Dr. Z.___ und Prof. Dr. AA.___ (Urk. 6/128/1 S. 2). Es hätten keine Bewusstlosigkeit, keine Amnesie, keine neurologischen Ausfälle und keine traumatischen Läsionen vorgelegen (Urk. 6/128/1 S. 2 f.). Weiter hielt Dr. Y.___ fest, die beklagten neuropsychologischen Defizite liessen sich einerseits durch die subjektiv empfundene Schmerzsymptomatik und andererseits auch durch die grosse Anzahl von Schmerzmitteln erklären (Urk. 6/128/1 S. 4 oben).
4.2.5 Ferner führte Dr. AD.___ zur otologischen Problematik aus, eine Behandlungsbedürftigkeit aus otologischer Sicht bestehe nur, wenn die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers einer Behandlung bedürften (Urk. 6/130 S. 2 oben). Im Weitern handle es sich beim Tinnitus des Beschwerdeführers nicht um ein organisch ausgewiesenes Leiden (Urk. 6/130 S. 2 unten f.) und dieses ist somit nicht auf einen der beiden Unfall zurückzuführen, sondern vielmehr psychisch bedingt.
4.3 Demgemäss ist gestützt auf die medizinischen Berichte davon auszugehen, dass mit grösster Wahrscheinlichkeit bereits vor dem ersten Unfallereignis vom 28. Februar 2005 psychische Beschwerden vorlagen, die durch das Unfallereignis verstärkt wurden und bei der erfolgten Leistungseinstellung im Vordergrund gestanden haben. Dafür spricht auch der geschilderte Verlauf, die bereits einen Tag nach dem Unfall wiedererlangte Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/3 Ziff. 8-9) und die nach einem guten halben Jahr wieder plötzlich einsetzende volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/25 S. 3).
Dies gilt umso mehr, als zum sogenannten bunten Beschwerdebild eine Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. (BGE 117 V 360 Erw. 4a) vorausgesetzt wird, was vorliegend nur zum Teil der Fall ist. Daher hat die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur psychischen Fehlentwicklung nach Unfällen, wie sie in BGE 115 V 133 umschrieben wurde, zu erfolgen.
5.
5.1 Im Hinblick auf die Adäquanzprüfung ist zuerst die Schwere der Unfallereignisse zu würdigen.
5.1.1 Bezüglich Hergang des Unfalls vom 28. Februar 2005 führte der Beschwerdeführer aus, er habe bei einem Lichtsignal angehalten, worauf das hinter ihm fahrende Auto auf seines auffuhr. Durch die Wucht des Aufpralles sei sein Auto um 15 Meter verschoben worden und habe Totalschaden erlitten (Urk. 6/1 Ziff. 6).
Laut biomechanischer Kurzbeurteilung vom 29. September 2005 kann davon ausgegangen werden, dass der Mercedes nach vorne geschoben wurde und eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) oberhalb eines Bereiches von 10 - 15 km/h erfahren hat (Urk. 6/23 S. 2 oben).
5.1.2 Am 30. Januar 2007 sei der Beschwerdeführer als Beifahrer in einen weiteren Auffahrunfall verwickelt gewesen. Der Lenker habe verkehrsbedingt bei einer Abzweigung auf einer Landstrasse anhalten müssen und dabei sei ein hinter ihnen fahrendes Auto in ihr Heck gefahren (Urk. 7/16 Ziff. 1, Urk. 7/24 S. 1).
Laut biomechanischer Kurzbeurteilung vom 26. April 2007 kann aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen darauf geschlossen werden, dass eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) in Vorwärtsrichtung vorgelegen hat. Diese Geschwindigkeitsänderung dürfte unterhalb oder knapp innerhalb eines Bereiches von 10 - 15 km/h gewesen sein (Urk. 7/24 S. 1 unten f.).
5.2 Gemäss gefestigter Praxis werden Auffahrkollisionen auf - etwa vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal - stehende Fahrzeuge als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis eingestuft (RKUV 2003 U 489 S. 357 ff. Erw. 4.2, S. 360).
Dies gilt somit auch für die vorliegend zu beurteilenden Unfälle, zumal auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich um einen schwereren Unfall gehandelt haben könnte. Somit müssen die nachstehend genannten Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann, nämlich (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
5.3
5.3.1 Klar zu verneinen sind die Kriterien besonders dramatischer Begleitumstände oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls sowie der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen. Insbesondere sind die erlittenen Verletzungen nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Vielmehr lagen die psychischen Beschwerden bereits vor den Unfallereignissen vor.
Zwar leidet der Beschwerdeführer aktenkundigermassen unter Kopf-, Nacken- und Schulterbeschwerden sowie an einem Tinnitus, welche jedoch, wie in den medizinischen Berichten dargelegt, gerade Ausdruck der psychischen Beschwerden sind, deshalb ausser Betracht fallen und das entsprechende Kriterium nicht zu erfüllen vermögen.
Damit ist auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen zu verneinen.
5.3.2 Sodann bestehen weder Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung noch für einen schwierigen, komplikationsbehaftenden Heilungsverlauf. Vielmehr führte Dr. M.___ in seinem Bericht vom 9. Februar 2007 aus, der Verlauf sei bis zum zweiten Unfall vom 30. Januar 2007 komplikationslos gewesen. Bezüglich des zweiten Unfallereignisses vom 30. Januar 2007 hielt Dr. Y.___ fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei per Ende Februar 2007 wieder derselbe wie vor dem Unfall im Januar 2007 gewesen. Daher könne ab März 2007 von einem Status quo ante ausgegangen werden.
5.3.3 Der Beschwerdeführer war nach dem Unfall am 28. Februar 2005 gemäss Bericht des Spitals E.___ ab 1. März 2008, also einen Tag nach dem Unfall, wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/3 Ziff. 8-9). Die im Austrittsbericht vom 22. September 2005 erstmals attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % ist der psychischen Problematik zuzuschreiben. Sodann führte auch Dr. Y.___ aus, dass dem Beschwerdeführer eine leichte, vorwiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeit ohne besondere Verantwortung in gut abgegrenztem Rahmen ganztags zumutbar sei (Urk. 6/128/1 S. 5). Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in den medizinischen Berichten ist stets auf die psychischen vorbestehenden beziehungsweise auf die mit den psychischen Beschwerden zusammenhängende neuropsychologische Störung zurückzuführen und daher vorliegend nicht zu berücksichtigen.
Damit steht fest, dass die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen den Unfällen und den psychischen Beeinträchtigungen klar zu verneinen ist.
5.4 Somit bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Adäquanz zu Recht gemäss BGE 115 V 133 geprüft und sie ebenfalls richtigerweise verneint hat.
Damit ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Silvan Ulrich
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).