UV.2008.00229
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 23. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1
1.1.1 Die 1978 geborene X.___ absolvierte bei der Y.___ eine Bürolehre und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 6. Februar 1999 mit ihrem Auto auf der Autobahn zuerst in die Mittelleitplanke und dann über eine Böschung schleuderte (Unfallmeldung vom 26. Februar 1999, Urk. 16/VI/1; Rapport der Kantonspolizei Z.___ vom 27. Februar 1999, Urk. 16/VI/10 S. 4). Sie zog sich dabei eine Commotio cerebri, eine Berstungsfraktur LWK 4, eine intraartikuläre proximale Grundphalanx II Fraktur rechts sowie ein stumpfes Bauchtrauma und multiple Kontusionen zu (Austrittsbericht des Spitals A.___ vom 15. Februar 1999, Urk. 16/VI/8). In der Folge erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen. Am 18. August 1999 teilte X.___ der SUVA mit, die ärztliche Behandlung sei beendet (Urk. 16/VI/16).
1.1.2 Am 4. Mai 2000 fielen X.___ bei der Arbeit Harassen auf den Rücken. Sie zog sich dabei eine Prellung am Rücken zu. In der Folge war sie bis am 7. Mai 2000 zu 100 % arbeitsunfähig (Unfallmeldung vom 11. Mai 2000, Urk. 16/V/1, und Unfallschein, Urk. 16/V/2). Im Juli 2004 erlitt die Versicherte einen Auffahrunfall, bei dem sie sich jedoch keine Verletzungen zuzog, die eine ärztliche Behandlung notwendig gemacht hätten. Eine Unfallmeldung an die SUVA erstattete X.___ nicht (Bericht der SUVA vom 23. Dezember 2004, Urk. 16/IV/14). Am 26. September 2004 fuhr X.___, seit Februar 2004 arbeitslos (Urk. 16/IV/14), mit ihrem Auto in B.___, Deutschland, in eine Schikane in der Mitte eines Strassenkreisels, so dass sich ihr Airbag löste (Unfallmeldung für arbeitslose Personen vom 8. November 2004, Urk. 16/IV/1). In der Folge wurden durch die Klinik C.___ eine HWS-Distorsion, eine Prellung der BWS und eine Prellung des linken Unterarms diagnostiziert und eine vom 26. September bis 3. Oktober 2004 dauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert (Bericht vom 29. Dezember 2004, Urk. 16/IV/16). Am 3. Oktober 2004 erlitt X.___ erneut einen Auffahrunfall (Unfallmeldung, Urk. 16/III/1). Dr. med. D.___, welchen X.___ am 27. Oktober 2004 konsultierte, diagnostizierte eine Kontusion der BWS und attestierte eine bis am 1. Dezember 2004 dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Arztzeugnis vom 20. Januar 2005, Urk. 16/III/10). Am 2. Dezember 2004 erlitt die Versicherte wiederum einen Auffahrunfall (Unfallmeldung, Urk. 16/II/1). Sie gab gegenüber der SUVA an, sie habe nach dem Unfall sofort wieder Rückenschmerzen verspürt, welche sie jedoch bereits vom Unfall vom 26. September 2004 her gehabt habe. Übelkeit oder Schwindel sei nicht aufgetreten (Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen vom 23. Dezember 2004, Urk. 16/II/3). Am 2. Juni 2005 teilte die SUVA X.___ mit, sie gehe davon aus, dass sie wieder geheilt sei. Die Schadenfälle würden daher abgeschlossen. Falls sich die Versicherte immer noch in ärztlicher Behandlung befinde, solle sie dies innert zwei Wochen mitteilen (Urk. 16/II/9), was in der Folge unterblieb.
1.1.3 Am 27. Oktober 2005 teilte die Versicherte der SUVA mit, dass sie wieder vermehrt Schmerzen im Rücken verspüre (Telefonnotiz vom 27. Oktober 2005, Urk. 16/VI/21). In der Folge holte die SUVA beim behandelnden Arzt, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, einen Bericht über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein. Dr. E.___ erklärte die Versicherte ab 1. Januar 2006 als vollumfänglich arbeitsfähig (Einschränkung: Tragen von Lasten über 10 kg; Bericht vom 23. Dezember 2005, Urk. 16/25). Nachdem die Versicherte am 27. Januar 2006 durch Dr. med. F.___ kreisärztlich untersucht worden war (Urk. 16/44), teilte ihr die SUVA am 2. Februar 2006 mit, dass sie ab dem 30. Januar 2006 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Auf diesen Zeitpunkt würden die Taggeld- und Heilkostenzahlungen eingestellt (Urk. 16/VI/46).
1.1.4 Am 13. April 2006 fuhr X.___, welche als Arbeitslose weiterhin bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen versichert war, mit ihrem Auto eine Radfahrerin an (Unfallmeldung vom 19. Mai 2006, Urk. 16/I/1). Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte ein HWS-Schleudertrauma und ein Thorakalsyndrom (Bericht vom 13. Juni 2006, Urk. 16/I/7). In der Folge liess die SUVA eine Kurzbeurteilung des Unfalls vom 13. April 2006 erstellen (Biomechanische Kurzbeurteilung vom 25. August 2006, Urk. 16/I/38) und holte bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, eine neurologische Beurteilung ein (Bericht vom 10. Dezember 2007, Urk. 16/I/57). Nachdem die Versicherte am 25. März 2008 durch Dr. med. H.___ kreisärztlich untersucht worden war (Urk. 16/I/65), stellte die SUVA mit Verfügung vom 27. März 2008 ihre Leistungen betreffend den Unfall vom 13. April 2006 per 31. März 2008 ein und verneinte einen weiteren Leistungsanspruch betreffend den Unfall vom 6. Februar 1999 (Urk. 16/I/66).
1.2 Am 24. April 2008 erhob X.___ Einsprache und beantragte die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 16/I/69). Die SUVA trat mit Entscheid vom 12. Juni 2008 mit Bezug auf die Unfälle des Jahres 2004 auf die Einsprache nicht ein und wies sie im Übrigen ab (Urk. 16/I/72).
2. Hiergegen erhob die X.___ am 14. Juli 2008 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine mindestens einem Invaliditätsgrad von 50 % entsprechende UVG-Invalidenrente auszubezahlen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin sei sodann zu verpflichten, weiterhin die anfallenden Heilungskosten zu ersetzen und für die noch nicht erbrachten Leistungen einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 15), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. September 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, sie habe fünf Verkehrsunfälle erlitten, nach denen sie physisch und psychisch gesundheitliche Probleme gehabt habe. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Gesundheitszustand zu wenig abgeklärt. Sie sei immer noch in neurologischer und psychiatrischer Behandlung (Urk. 1).
1.2 Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 12. Juni 2008 die rechtliche Adäquanz zwischen dem Unfall vom 13. April 2006 und den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden verneint. Im Weiteren bestehe zwischen dem Unfall vom 6. Februar 1999 und den Beschwerden der Beschwerdeführerin am rechten Zeigefinger kein natürlicher Kausalzusammenhang, weshalb sich die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs erübrige. In Bezug auf die Unfälle des Jahres 2004 trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache nicht ein, da allfällige Ansprüche aus diesen Unfällen nicht Gegenstand der Verfügung vom 27. März 2008 gewesen seien (Urk. 16/I/72).
2. Die Beschwerdegegnerin ist in Bezug auf die Unfälle des Jahres 2004 auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Unfälle vom Juli, vom 26. September, vom 3. Oktober und vom 2. Dezember 2004 nicht Gegenstand der Verfügung vom 27. März 2008 waren, ist das teilweise Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 24. April 2008 nicht zu beanstanden. Eine materielle Prüfung der Frage, ob die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden durch die Unfälle der Jahre 2004 verursacht wurden, verbietet sich daher im vorliegenden Verfahren. Die Beschwerde ist somit in Bezug auf den Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin abzuweisen.
3.
3.1 Dr. E.___ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 23. Dezember 2005 (Urk. 16/VI/25) (1) eine Contusio cerebri mit Bewusstlosigkeit und Amnesie, (2) eine Berstungsfraktur von LWK 4 mit keilförmiger Deformierung in zwei Ebenen, (3) eine HWS-Distorsion durch Schleudertrauma, (4) eine HWS-Diskusprotrusion C5/C6 mit Kompression des Duralsackes, (5) ein stumpfes Bauch- und Thoraxtrauma, (6) eine Fraktur der Grundphalanx des Zeigefingers rechts bei Status nach Osteosynthese der Fraktur, (7) eine mässige Kontraktur des Zeigefingers rechts im Grundgelenk und (8) einen Status nach Morbus Scheuermann mit Flachrückenform (S. 5). Die gestellten Diagnosen könnten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Ereignis vom 6. Februar 1999 zugeschrieben werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne man auch sagen, dass die übrigen Unfälle, vor allem auch der Unfall vom 2. Dezember 2004, dabei eine Rolle gespielt hätten, da praktisch nach jedem Unfall die Schmerzen beziehungsweise Beschwerden zugenommen hätten. Tatsache sei, dass bei der Beschwerdeführerin ein unfallfremder prätraumatischer Faktor im Sinne eines Status nach Morbus Scheuermann vorbestanden habe, welcher bei den heutigen Beschwerden möglicherweise keine Rolle gespielt habe. Auf jeden Fall stünden zur Zeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - gedanklich weit über 50 % - die unfallbedingten Faktoren im Vordergrund (S. 7). Die Beschwerdeführerin sei ab dem 1. Januar 2006 mit einer Einschränkung beim Tragen von Lasten über 10 Kilogramm, welche dann auch auf beide Arme ausbalanciert sein sollen, zu 100 % arbeitsfähig. Weitere Einschränkungen bestünden nicht. Bei diesem Zustand sei mit einer langsamen Progredienz zu rechnen (S. 8).
3.2 Kreisarzt Dr. med. I.___ hielt am 5. Januar 2006 unter Verweis auf den Bericht von Dr. E.___ vom 23. Dezember 2005 fest, es sei wahrscheinlich, dass es sich bei den erneuten Beschwerden um Folgen des Unfalls vom 6. Februar 1999 handle. Ein Zusammenhang mit den Unfällen vom 4. Mai 2000, vom 26. September 2004, vom 3. Oktober 2004 und vom 2. Dezember 2004 sei nur möglich. In Bezug auf den Bericht von Dr. E.___ sei anzufügen, dass keine Contusio cerebri aktenkundig sei, sondern lediglich eine Commotio cerebri (Urk. 16/VI/28a).
3.3 Dr. D.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 18. Januar 2006, die Beschwerdeführerin habe ihn in den letzten Jahren sporadisch konsultiert und habe ab Dezember 2005 erneut um hausärztliche Begleitung gebeten. Die Beschwerdeführerin mache thorakolumbale Schmerzen geltend. Aus seiner Sicht liege einerseits eine Insuffizienz der Rumpfmuskulatur, welche auch im Zusammenhang mit längerer Inaktivität stehe, vor, und andererseits sei die Beschwerdeführerin völlig auf ihre körperlichen Symptome fixiert und zeige wie schon früher eine auffällige, „fahrige“, wenig fassbare, instabile, kindliche Persönlichkeit. Es stelle sich die Frage nach einer ergänzenden psychiatrischen Beurteilung. Er habe die Beschwerdeführerin im Sinne eines „letzten Angebots“ der Physiotherapie zugewiesen (Urk. 16/VI/39).
3.4 Nachdem die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2006 der Beschwerdegegnerin mitgeteilt hatte, sie sei am 16. Januar 2006 von Dr. D.___ rückwirkend ab 1. Januar 2006 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden (Urk. 16/VI/39), wurde sie am 27. Januar 2006 durch Dr. med. F.___ kreisärztlich untersucht. Dieser gelangte zum Ergebnis, dass ein Status nach mehreren Verkehrsunfällen, teilweise mit Kontusionen der BWS/LWS, teilweise mit HSW-Distorsionen vorliege. Anlässlich des Unfallereignisses vom 6. Februar 1999 sei es zu einer Deckplattenimpression LWK 4 gekommen. Objektiv könne er heute einen gesamthaft unauffälligen Befund im Bereiche des ganzen Rückens feststellen. Es lägen weder Muskelverhärtungen, noch Neuropathologien, noch Funktionsstörungen der Wirbelsäule vor. Subjektiv empfinde die Beschwerdeführerin permanente Schmerzen im ganzen Rücken, welche sie als stark bis schlimm bezeichnete. Die Nachtruhe sei dadurch gestört und verursache subjektiv eine Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund des aktuellen klinischen Befundes, der vorhandenen bildgebenden Abklärungen und der Vorakten könnten keine Unfallfolgen mehr festgestellt werden, welche die subjektiven Beschwerden hinreichend erklären würden. Aus rein organisch-somatischer Sicht könne der Beschwerdeführerin deshalb eine volle Arbeitsfähigkeit zugemutet werden. Die ungünstige psychosoziale Situation und die von Dr. D.___ beschriebene Persönlichkeit stünden nicht im Zusammenhang mit den erlittenen Unfallereignissen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne der Fall jetzt abgeschlossen und der Versichten ab dem 28. Januar 2006 eine volle Arbeitsfähigkeit zugemutet werden (Urk. 16/VI/44).
3.5 Dr. N.___ diagnostizierte am 18. Juli 2006 ein panvertebrales Syndrom mit massiver Muskelverspannung nach HWS-Schleudertrauma am 13. April 2006. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule (HWS, BWS, LWS) sei gut. Alle Gelenke seien gut beweglich. Kraft und Sensibilität seien an den oberen und unteren Extremitäten gut erhalten. Die Reflexe seien symmetrisch. Die Beschwerdeführerin könne voll arbeiten (Urk. 16/I/37).
3.6 Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt am 2. Dezember 2007 fest, bei der letzten Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 7. November 2007 habe sich die paravertebrale Muskulatur in den kranialen Abschnitten verspannt und druckdolent, in den kaudalen unauffällig und leicht druckdolent gezeigt, die Dornfortsätze seien nicht klopfempfindlich gewesen. Die Wirbelsäule sei in der frontalen Ebene im Lot, in der sagitalen regelrecht konfiguriert. Dreh- und Seitenbewegungen der Wirbelsäulenabschnitte seien endgradig schmerzhaft. Der Fingerbodenabstand betrage 20 Zentimeter, das Wiederaufrichten sei aktiv möglich. Durchblutung, Motorik und Sensibilität seien peripher ohne Befund. Die Funktion der Arm- und Beigelenke sei frei. Die Beschwerdeführerin habe eine reizlose Narbe am rechten Handrücken. Sie sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Inwieweit es sich beim letzten Befund um Folgen eines Unfalls handeln könnte, sei unklar (Urk. 16/I/55).
3.7 Der Neurologe Dr. G.___ diagnostizierte am 10. Dezember 2007 nach Zuweisung der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin (1) wechselhafte Nacken- und Rückenschmerzen, wahrscheinlich ein myofasziales Syndrom und Folge muskulärer Dysbalance, bei Status nach mehreren Verkehrsunfällen seit 1999, (2) eine psychosoziale Belastungssituation mit vegetativem Begleiterscheinungen, (3) Residualbeschwerden am Zeigefinger rechts bei Status nach Fraktur und Osteosynthese 1999 sowie (4) episodische Kopfschmerzen, vor allem Migräne. Er habe bei einem Zustand nach mehreren Unfällen keine Hinweise auf beim Unfall vom 13. April 2006 akquirierte Verletzungen neuronaler Strukturen festgestellt. So fänden sich insbesondere weder anamnestische noch aktuell klinische Hinweise auf ein Schädel-Hirntrauma, es seien auch keine Verletzungen bezüglich peripherem Nervensystem nachweisbar. Die seit etwa zwei Jahren wechselhaft und tendenziell vermehrt vorkommenden Parästhesien an den Extremitäten, mal hand-, mal fussbetont, mal mehr links oder mehr rechts, immer ruhebetont, erachte er als vegetativ-dysregulatorisch bedingt beziehungsweise Folge von intermittierender Hyperventilation. Von den aktuell angegeben Beschwerden seien sämtliche bezüglich des zur Diskussion stehenden Unfalls vom 13. April 2006 vorbestehend, sie gingen auf frühere Unfallereignisse zurück. Die spezifisch beim Unfall vom 13. April 2006 akquirierten Beschwerden an Hand und Ellbogen links sowie Knieprellung beidseits würden auch von der Beschwerdeführerin als „Bagatellen“ eingestuft und seien schon längst abgeheilt. Die ebenfalls genannten episodischen Kopfschmerzen kenne sie schon seit dem Schulalter, diese entsprächen formal am ehesten einer Migräne (Urk. 16/I/57).
3.8 Dr. K.___ und Dr. L.___, Fachärzte für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie, Zentrum M.___, Deutschland, diagnostizierten am 14. März 2008 eine chronische Zervikalgie und Dorsalgie bei Status nach mehreren Verkehrsunfällen mit HWS-Distorsion und LWK 4 Fraktur, Fingerschmerzen D2 rechts bei Status nach offener Reposition und Schraubenosteosynthese der Grundgliedbasis und Myogelosen im Bereich des Musculus Trapezius und paravertrebral. Der Zehen- und Hackengang sei frei, der Seiltänzergang mit geschlossenen Augen unsicher. Es bestünden an der oberen und unteren Extremität keine Paresen. Die Reflexe seien seitengleich und prompt. Die HWS sei endgradig in allen Bewegungsrichtungen eingeschränkt, es bestehe Druckschmerz an den Dornfortsätzen, weniger paravertebral. Es lägen keine Nervendehnungszeichen vor. Es bestehe Klopfschmerz im Bereich des thorakolumbalen Übergangs, weniger über dem ehemalig frakturierten LWK 4. Bei der grob neurologischen Untersuchung zeigten sich keine sensomotorischen Defizite an der oberen und unteren Extremität. Die Narbe am Zeigefinger rechts sei reizlos, es bestehe nur eine endgradige Bewegungseinschränkung. Die Beschwerdeführerin verspüre Schmerzen im Verlauf des Versorgungsgebietes des ulnaren Fingernervs, eine Kapselschwellung bestehe nicht. Der Röntgenbefund des Zeigefingers zeige keine Gelenkumformung, der Knochenbefund sei altersentsprechend (Urk. 3/5).
3.9 Kreisarzt Dr. H.___ hielt aufgrund der Abschlussuntersuchung am 25. März 2008 fest, die Beschwerdeführerin klage seit dem Unfall vom 13. April 2006 über subjektiv bestehende diffuse Beschwerden im Bereich der Schulter-, Nacken- und Rückenmuskulatur. Objektiv seien anlässlich des Unfalls vom 13. April 2006 keine unfallbedingten strukturellen Läsionen nachweisbar. Die geklagte Beschwerdesymptomatik sei unspezifisch, die Beschwerden in der linken Hand seien nicht zuordenbar. Auffallend sei, dass sich die Schmerzen bei vielen Untersuchungen in die obere BWS zwischen die Schulterblätter projizierten. Auffällig sei auch eine neun Jahre nach dem Unfall vom 6. Februar 1999 geklagte zunehmende Schmerzhaftigkeit des rechten Zeigefingers bei klinisch unauffälligen Befunden. Die von Dr. J.___ im Schreiben vom 2. Dezember 2007 bestätigte generelle Arbeitsunfähigkeit sei anhand der ausgewiesenen Befunde nicht nachvollziehbar. Bei der Beschwerdeführerin liege eine ausgeprägte muskuläre Hypotrophie vor, welche die subjektive Beschwerdesymptomatik bei Belastung hinreichend erkläre. Die Inaktivität der Beschwerdeführerin erkläre auch die geklagte zunehmende Beschwerdesymptomatik in den letzten Jahren und Monaten. Es seien keine spezifischen unfallkausalen strukturellen Verletzungen des Unfalls vom 13. April 2006 nachweisbar. Die geklagten Schulter-, Nacken- und Rückenbeschwerden seien unspezifisch. Vom Unfall vom 6. Februar 1999 verbleibe als objektivierbarer Restzustand eine Keilwirbelbildung LWK 4 bei weitgehend erhaltener Hinterkante und Reduktion der Vorderkante um etwa einen Viertel. Weiter bestehe eine Fraktur der Basis des Grundglieds des rechten Zeigefingers, wobei die geklagten Beschwerden nicht objektiviert werden könnten. Von Seiten der LWS lägen anlässlich der heutigen klinischen Untersuchung keine Beschwerden vor. Für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, insbesondere Bürotätigkeit, sei von einer uneingeschränkten ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine Einschränkung sei nicht objektivierbar. Ein Rückfall vom 6. Februar 1999 sei nicht ausgewiesen. Ein Anspruch auf Integritätsentschädigung bestehe nicht (Urk. 16/I/65).
4.
4.1 Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Leistungen der Beschwerdegegnerin setzt voraus, dass die von ihr nach der Leistungseinstellung per 31. März 2008 geklagten Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 6. Februar 1999 oder dem Unfall vom 13. April 2006 stehen. Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann offen bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit einem der Unfälle stehen, da die Adäquanz bei beiden Unfällen ohnehin zu verneinen ist.
4.2 Die Beschwerdeführerin klagt über ein diffuses Beschwerdebild mit Beschwerden im Bereich des Nackens, des Schultergürtels der oberen BWS sowie am Zeigefinger rechts. Unterhalb der Kniescheibe beidseits bestehe seit dem Unfall von 1999 eine Taubheit. Ausserdem leide sie unter Durchschlafstörungen (Urk. 16/I/65).
4.3 Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sind organisch nicht begründbar (vgl. Erw. 3.4, Erw. 3.9). Medizinische Abklärungen liegen zahlreich vor; von weiteren ärztlichen Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
4.4
4.4.1 Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
4.4.2 Beim Unfall vom 6. Februar 1999 fuhr die Beschwerdeführerin auf der Autobahn auf den Randstreifen der Mittelleitplanke. Sie geriet daraufhin mit ihrem Auto ins Schleudern, überquerte die Fahrbahnen, fuhr in die ansteigende Böschung und stürzte diese hinunter (Urk. 16/IV/10 S. 4). Sie erlitt dabei unter anderem eine Commotio cerebri. Dieses Unfallereignis ist als mittelschwer zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 17. November 2009 in Sachen M., 8C_595/2009, Erw. 7.1 mit zahlreichen Hinweisen).
4.4.3 Der Unfall vom 6. Februar 1999 war weder von besonders dramatischen Begleitumständen begleitet noch besonders eindrücklich (Urteil des BGer vom 17. November 2009 in Sachen M., 8C_595/2009, Erw. 8.1 mit zahlreichen Hinweisen).
4.4.4 Die Beschwerdeführerin erlitt beim Unfall vom 6. Februar 1999 einer Commotio cerebri, eine Berstungsfraktur LWK 4, eine intraartikuläre proximale Grundphalanx II Fraktur rechts sowie ein stumpfes Bauchtrauma und multiple Kontusionen (Urk. 16/VI/5). Die Diagnose einer Commotio cerebri genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.2, mit Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin neben der Commotio cerebri erlittenen Verletzungen sind nicht von besonderer Art, einzig bei einer Berstungsfraktur des LWK 4 handelt es sich um eine erhebliche Verletzung. Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist daher erfüllt, wenn auch nicht in ausgeprägter Weise.
4.4.5 Einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztliche Behandlung musste sich die Beschwerdeführerin nicht unterziehen.
4.4.6 Gemäss Rechtssprechung beurteilt sich die Erheblichkeit der Beschwerden nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.4). Die Beschwerdeführerin gibt an, den Haushalt erledige ihr Freund. Sie würde allerdings das Bad reinigen. Sie verspüre dabei jedoch bei kreisenden Bewegungen Schmerzen im rechten Zeigefinger. In der Freizeit fahre sie im Sommer Rollerblade und Fahrrad (Urk. 16/I/65). Insgesamt ist eine wesentliche Beeinträchtigung des Lebensalltages der Beschwerdeführerin durch die Beschwerden nicht ersichtlich. Das Kriterium „erhebliche Beschwerden“ ist somit nicht erfüllt.
4.4.7 Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Dieses Kriterium ist somit nicht erfüllt.
4.4.8 Für die Erfüllung des Kriteriums “schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen“ müssten besondere Gründe gegeben sein, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die Beschwerdeführerin teilte nach dem Unfall vom 6. Februar 1999 der Beschwerdegegnerin am 18. August 1999 mit, die ärztliche Behandlung sei beendet (Urk. 16/VI/16). In der Folge erlitt die Beschwerdeführerin zwar am 4. Mai 2000, im Juli 2004, am 26. September 2004, am 3. Oktober 2004, am 2. Dezember 2004 und am 13. April 2006 weitere Unfälle. Die bei diesen Unfällen erlittenen Verletzungen heilten jedoch jeweils nach kurzer Zeit wieder ab (Unfallschein UVG vom 12. Oktober 2000, Urk. 16/V/2, Urk. 16/IV/16, Urk. 16/III/10, Urk. 16/IV/14 und Urk. 16/I/37). Da auch sonst keine Umstände gegeben sind, welche einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen zu begründen vermöchten, ist dieses Kriterium zu verneinen.
4.4.9 Die Beschwerdeführerin war nach dem Unfall vom 6. Februar 1999 bereits ab dem 29. März 1999 wieder zu 80 % arbeitsfähig (Bericht der SUVA vom 16. April 1999, Urk. 16/VI/9). Per Ende März 1999 wurde das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ aufgelöst (Urk. 16/VI/12). Mitte 1999 war die ärztliche Behandlung beendet. In der Folge war die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Nach den Unfällen vom 4. Mai 2000 (Urk. 16/V/2), vom 26. September 2004 (Urk. 16/IV/16), vom 3. Oktober 2004 (Urk. 16/III/10), vom 2. Dezember 2004 (Urk. 16/IV/14) und vom 13. April 2006 (Urk. 16/I/37) und auch nach Wiederauftreten der Beschwerden war sie jeweils nur für kurze Zeit arbeitsunfähig (Urk. 16/VI/44, Urk. 16/VI/25). Eine länger andauernde erhebliche Arbeitsunfähigkeit lag nie vor. Dieses Kriterium ist daher nicht erfüllt.
4.4.10 Nach dem Gesagten ist bei dem als mittelschwer zu qualifizierenden Unfallereignis höchstens ein Adäquanzkriterium erfüllt (Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen), jedoch nicht in ausgeprägter Weise. Es besteht daher kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 6. Februar 1999 und den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden.
4.5 Beim Unfall vom 13. April 2006 fuhr die Beschwerdeführerin mit ihrem Auto in ein Fahrrad (Urk. 16/I/1). In einer biomechanischen Kurzbeurteilung vom 25. August 2006 kam die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik zum Schluss, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) deutlich unter 20-30 km/h lag (Urk. 16/I/38). Der Unfall vom 13. April 2006 ist somit als leicht zu qualifizieren, womit eine Adäquanz grundsätzlich zum vorherein zu verneinen ist. Selbst wenn indes der Unfall dem mittleren Bereich zuzuordnen wäre, ergäbe die Prüfung der einzelnen Kriterien Folgendes: Es lagen weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit vor. Die Beschwerdeführerin musste sich auch nicht einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung unterziehen und sie litt auch nicht an erheblichen Beschwerden. Eine ärztliche Fehlbehandlung oder ein schwieriger Heilungsverlauf sind ebenso wie eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit zu verneinen. Einzig das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist erfüllt, da die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 13. April 2006 mehrere Unfälle mit Beeinträchtigung der HWS erlitten hatte. Da aber auch dieses Kriterium nicht in ausgeprägter Weise vorliegt, wäre der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 13. April 2006 und den von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden ebenfalls zu verneinen.
4.6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. Anzufügen bleibt, dass nach Lage der Akten offensichtlich auch zwischen den übrigen Unfällen der Beschwerdeführerin und den geklagten Beschwerden kein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
5. Da das vorliegende Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG) und die Beschwerdeführerin nicht vertreten ist, sind die gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung hinfällig.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).