Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 18. Dezember 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1939 geborene X.___ war seit dem 1. September 1989 als Dreher bei der Y.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch versichert (vgl. Urk. 8/1).
Am 28. Mai 1993 kollidierte er, als er mit der Vespa unterwegs war, mit einem - sein Vortrittsrecht missachtenden - linksabbiegenden Velofahrer; dabei stürzte er und verletzte sich am linken Knie (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/3). Wegen persistierender Kniebeschwerden wurden in der Folge diverse Untersuchungen durchgeführt, die schliesslich eine ausgedehnte posttraumatische chondrale Läsion des medialen Femurcondylus ergaben (vgl. Arthroskopiebericht vom 7. Januar 1994, Urk. 8/48). Nach Initiierung einer Calcitonin-Behandlung und physikalischer Massnahmen sowie der Versorgung mit Puffer-Absätzen (vgl. Urk. 8/48 S. 1) wurde die Behandlung Mitte 1994 bei voller Arbeitsfähigkeit abgeschlossen (vgl. Urk. 9/56).
1.2 Am 9. Januar 1995 meldete der zwischenzeitlich arbeitslos gewordene (vgl. Urk. 8/28) Versicherte der SUVA - unter Hinweis darauf, dass er sich wegen Schmerzen im Bein erneut in ärztliche Behandlung begeben habe - einen Rückfall zum Unfall vom 28. Mai 1993 (vgl. Urk. 8/57). Die in der Folge durchgeführten diversen (auch arthroskopischen [vgl. Urk. 8/64]) Untersuchungen ergaben keine erheblichen pathologischen Befunde, welche die geklagte Symptomatik zu erklären vermocht hätten.
1.3 Mit Meldung vom 12. April 1996 (Urk. 8/75) machte X.___ der SUVA gegenüber einen weiteren Rückfall zum Unfall vom 28. Mai 1993 geltend. Nach Durchführung einer lokalen Infiltration am linken Knie wurde die Behandlung am 22. April 1996 wieder abgeschlossen (vgl. Urk. 8/77).
1.4 Am 20. November 2006 meldete der - mittlerweile pensionierte - Versicherte der SUVA einen dritten Rückfall zum Unfall vom 28. Mai 1993 (vgl. Urk. 8/80). In der Folge wurden am 30. Januar 2007 eine Saphenus Neuralgie links, eine Irritation des Iliosakralgelenks (ISG) links sowie eine Depression (vgl. Urk. 8/85) beziehungsweise am 19. Februar 2007 eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F31.1) diagnostiziert (vgl. Urk. 8/98 S. 3). Nachdem sie X.___ am 30. Oktober 2007 hatte kreisärztlich untersuchen lassen (vgl. Urk. 8/119, Urk. 8/125) und am 5. Februar 2008 um Kostengutsprache für eine stationäre psychosomatische Rehabilitation ersucht worden war (vgl. Urk. 8/140), verfügte die SUVA am 17. März 2008 - unter Hinweis darauf, dass die noch geklagten Beschwerden sich organisch nicht hinreichend nachweisen liessen und in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum im Jahr 1993 erlittenen Unfall stünden - die Leistungseinstellung per 14. März 2008 und negierte den Anspruch auf Übernahme der Kosten der Hospitalisation in der Klinik Z.___ (vgl. Urk. 8/143). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/144) wies die SUVA am 12. Juni 2008 ab (vgl. Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Juli 2008 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die SUVA sei zu verpflichten, auch über den 14. März 2008 Leistungen im Zusammenhang mit den persistierenden linksseitigen Kniebeschwerden zu erbringen (vgl. Urk. 1). Nachdem die SUVA am 22. August 2008 Beschwerdeabweisung beantragt hatte (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7 S. 2), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. August 2008 (Urk. 9) geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.1.2 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.1.3 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.2.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.2.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.2.4 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3
1.3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.3.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
1.3.3 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
1.3.4 Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
2.
2.1 Die SUVA begründete die Leistungseinstellung im Wesentlichen damit, dass aus den physischen Befunden keine erhebliche Integritätseinbusse resultiere und eine Leistungspflicht für die vom Beschwerdeführer noch über den 14. März 2008 hinaus geklagte, durch eine psychische Fehlentwicklung dominierte Symptomatik (und damit auch für die stationäre Behandlung in der Klinik Z.___) mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 28. Mai 1993 ausser Betracht falle (vgl. Urk. 2 S. 5 f., Urk. 7 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sein - ständig geschwollenes - linkes Knie ihm dauernd Schmerzen verursache; dies lasse sich mit den erhobenen Befunden (angerissener Meniskus beziehungsweise Knorpelschaden) durchaus erklären. Die Leistungseinstellung sei daher zu Unrecht erfolgt (vgl. Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Aus den medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
Der drei Tage nach dem Unfall vom 28. Mai 1993 konsultiere Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. Juni 1993 (Urk. 8/3) eine Kontusion des linken Knies mit Periostitis traumatica am inneren oberen Patellarpol. Radiologisch habe eine knöcherne Läsion im Bereich der linken Patella ausgeschlossen werden können. Aktuell und noch für etwa zwei Wochen bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.1.2 Wegen persistierender Schmerzen im linken Knie unterzog sich der Beschwerdeführer am 29. Juni 1993 im Spital B.___ einer Arthroskopie. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Untersuchung diagnostizierten die Ärzte, die im Rahmen des operativen Eingriffs eine Meniskusläsion ausgeschlossen und ein intaktes vorderes Kreuzband sowie einen etwas abgenützten Knorpel (Chondromalazie Stadium I) festgestellt hatten (vgl. Urk. 8/6), statische Beschwerden am linken Knie drei Wochen nach Kontusion desselben. Bis zum voraussichtlichen Behandlungsabschluss Mitte August 1993 bestehe noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/16 = Urk. 8/5 f., Urk. 8/12).
3.1.3 Dr. A.___ stellte am 3. August 1993 nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 8/17 S. 1):
- Status nach Kontusion linkes Knie mit Periostitis traumatica am inneren Patellarrand
- Status nach Arthroskopie linkes Knie am 29. Juni 1993
- Übergewicht
Nachdem der Patient am 18. Juni 1993 - bei uneingeschränkter Beweglichkeit des linken Knies - nur noch unter geringen Schmerzen gelitten habe und in der Lage gewesen sei, hinkfrei zu gehen, sei es am 22. Juni 1993 wegen erneuter Schmerzen wiederum zu einer Konsultation gekommen. Die damals erhobenen Befunde seien indes nahezu identisch gewesen mit den Ergebnissen der vier Tage zuvor erfolgten Untersuchung. Dem Beschwerdeführer sei eine Medikation verabreicht worden (vgl. Urk. 8/17 S. 1). Am 28. Juni 1993 habe der Beschwerdeführer dann telefonisch mitgeteilt, dass er seit dem Vortag unter kaum erträglichen Schmerzen leide und eine radiologische Abklärung wünsche. Unter Hinweis darauf, dass die Anfertigung neuer Röntgenbilder nicht als sinnvoll erscheine, sei dem Patienten empfohlen worden, das linke Knie chirurgisch untersuchen zu lassen, was dieser denn - im Spital B.___ - in der Folge auch getan habe. Nach der dortigen Arthroskopie habe sich der Beschwerdeführer am 5. Juli 1993 praktisch schmerzfrei gezeigt (vgl. Urk. 8/17 S. 2). Mit einem bleibenden Nachteil sei kaum zu rechnen (vgl. Urk. 8/17).
Am 10. August 1993 bescheinigte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 30. Juni bis 10. August 1993 eine vollständige und ab dem 11. August 1993 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Anhang zu Urk. 8/19).
3.1.4 Die Ärzte des Spitals B.___ berichteten am 19. August 1993 über einen komplikationslosen postoperativen Verlauf und bezeichneten das Ergebnis - nach erfolgter ambulanter Physiotherapie - als günstig. Die Behandlung sei am 5. August 1993 abgeschlossen worden; ab dem 9. August 1993 sei der Patient wieder zu 50 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 8/20).
3.1.5 Nachdem der Beschwerdeführer sich am 25. August 1993 von den Ärzten des Kreisspitals C.___, Chirurgie, hatte untersuchen lassen, diagnostizierten diese in ihrem tags darauf verfassten Bericht (Urk. 8/22) ein massives posttraumatisches Patellasyndrom. Aufgrund der anamnestischen Angaben und der Kontusionsmarke über der Patella sei zu schliessen, dass eine sehr heftige direkte Patellakontusion stattgefunden habe. Für eine derartige Verletzung sei es - weil als Reaktion auf die massive Kontusion des Patellaknorpels allmählich eine Chondromalazie entstehe - charakteristisch, dass nach anfänglich starken Beschwerden eine vorübergehende Besserung eintrete, bevor es dann wieder zu einer Beschwerdezunahme komme (vgl. Urk. 8/22 S. 1).
Es sei eine funktionell-konservative Behandlung indiziert, wobei die Beweglichkeit des Kniegelenks einerseits durch physikalische Massnahmen und andererseits durch ein konsequentes Auftrainieren (Velotraining) des Vastus medialis wiederhergestellt werden soll (vgl. Urk. 8/22 S. 1 f.). Es sei mit einem sehr langwierigen und mühsamen Verlauf zu rechnen; eine erhebliche Besserung werde sich wohl frühestens in drei Monaten einstellen. Damit der Patient genügend Zeit für sein Training habe, sei der Arbeitsfähigkeitsgrad noch während längerer Zeit auf 50 % zu belassen (vgl. Urk. 8/22 S. 2).
3.1.6 Am 20. September 1993 hielten die Ärzte des Kreisspitals C.___ fest, wegen eines am 10. Juli 1993 bei einer Bewegung plötzlich verspürten "Knalls" im linken Knie und seither persistierender verstärkter Schmerzen erneut vom Beschwerdeführer konsultiert worden zu sein. Die klinische Untersuchung habe unveränderte Befunde ergeben. Eine Meniskusläsion erscheine angesichts der vor zwei Monaten arthroskopisch festgestellten intakten Menisken als unwahrscheinlich. Das Knackgeräusch sei möglicherweise femoropatellären Ursprungs gewesen. Die bisherige Therapie sei weiterzuführen (vgl. Urk. 8/40 S. 3).
3.1.7 In ihrem Schreiben vom 28. September 1993 (Urk. 8/40 S. 1) gaben die Ärzte des Kreisspitals C.___ an, notfallmässig vom - nach Erhalt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und der Trennung von der Ehefrau - völlig niedergeschlagenen und sich (auch wegen eher stärkerer Knieschmerzen) - als zu arbeiten ausserstande betrachtenden Beschwerdeführer konsultiert worden zu sein. Zwar habe die Untersuchung keine neuen Erkenntnisse gebracht; der Patient sei aber psychisch derart aus dem Gleichgewicht geraten, dass es gerechtfertigt erscheine, für die Zeit vom 22. September bis 1. Oktober 1993 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Ab dem 1. Oktober 1993 sei dann wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aktuell stehe eine psychische Betreuung und Führung des Patienten im Vordergrund. Weitere Konsultationen seien nicht vorgesehen; die Physiotherapie werde noch weitergeführt (vgl. Urk. 8/40 S. 1).
3.1.8 Nach einer weiteren notfallmässigen Konsultation berichteten die Ärzte des Kreisspitals C.___ am 27. Oktober 1993, der Patient habe sich im Wesentlichen über die schlechte Behandlung durch den Arbeitgeber beklagt und - nachdem er vor einigen Tagen offenbar in der Lage gewesen sei, zwei Stunden Fussball zu spielen - das Kniegelenk kaum erwähnt. Das Velotraining und die physikalische Therapie seien weiterzuführen; weitere Kontrolltermine seien nicht geplant (vgl. Urk. 8/40 S. 2).
3.1.9 Gestützt auf die Ergebnisse seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 28. Oktober 1993 gelangte Dr. med. D.___ am 2. November 1993 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer einen Zustand nach Kniekontusion mit persistierenden, unter ambulanter Physiotherapie nur sehr langsam bessernden, mit einem patellären Syndrom vereinbaren Beschwerden aufweise. Das Kniegelenk sei nach wie vor gereizt; es sei eine mässige Synovitis mit einem leichten, derzeit sicher nicht punktionswürdigen Kniegelenkserguss feststellbar. Für körperlich schwere Arbeiten bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach wie vor sei eine konservative, allenfalls auch stationäre, Behandlung indiziert (vgl. Urk. 8/36 S. 2).
3.1.10 Die Ärzte des Universitätsspitals W.___, Departement für Innere Medizin, Abteilung Angiologie, die den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf eine Thrombose untersucht hatten, stellten am 25. November 1993 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 8/42 S. 1):
- Posttraumatische protrahierte Schwellung des linken Unterschenkels sowie des linken Knies
- Adipositas
Die geklagten Beschwerden seien nicht vaskulär bedingt, sondern wohl posttraumatischer Natur (vgl. Urk. 8/42 S. 2).
3.1.11 Die Dreiphasen-Skelettszintigraphie vom 25. November 1993 zeigte eine diskrete Mehranreicherung im medialen Kniegelenk links im Sinne einer arthrotischen Veränderung, eine diskrete Mehranreicherung in den proximalen Tibiafibulargelenken beidseits, Anhaltspunkte für eine subcapitale Humerusfraktur rechts sowie degenerative Veränderungen der mittleren Brustwirbelsäule (BWS) und in multiplen Gelenken beider Hände (vgl. Urk. 8/43).
3.1.12 Das MRI des linken Knies vom 13. Dezember 1993 ergab folgende Befunde (vgl. Urk. 8/47):
- Leichtes Weichteilödem anteromedial
- Intakte Menisken
- Zustand nach - wahrscheinlich älterer - partieller Läsion des vorderen Kreuzbands
- Leichter diffuser Knorpelabbau
3.1.13 Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 3. bis 12. Januar 1994 stationär behandelt und unter anderem erneut arthroskopisch (vgl. Arthroskopiebericht vom 7. Januar 1994, Urk. 8/48) untersucht hatten, diagnostizierten die Ärzte der Klinik E.___, Orthopädische Universitätsklinik W.___, einen posttraumatischen Knorpelschaden medialer Femurcondylus links nach Kontusion am 28. Mai 1993 (vgl. Urk. 8/44 S. 3). Es seien eine Calcitonin-Behandlung für sechs Wochen, eine Pufferabsatz-Versorgung sowie eine intensive physikalische Therapie mit Mobilisation, Kräftigung und Massage initiiert worden. Unter dieser Behandlung habe der Patient bereits nach wenigen Tagen eine erhebliche Beschwerdebesserung angegeben. Nach Abschluss der Calcitonin-Behandlung könne die Arbeitsfähigkeit schrittweise gesteigert werden (vgl. Urk. 8/44 S. 5).
3.2
3.2.1 Nachdem er der SUVA am 4. Juli 1994 den Behandlungsabschluss mitgeteilt hatte (vgl. Urk. 8/56), begab sich der Beschwerdeführer im Dezember 1994 erneut wegen linksseitiger Kniebeschwerden in ärztliche Behandlung. Die Ärzte der Klinik E.___, Orthopädische Universitätsklinik W.___, diagnostizierten gestützt auf den MRI-Befund vom 24. Dezember 1994 und die Ergebnisse ihrer radiologischen Untersuchung am 27. Januar 1995 eine posttraumatische, vorwiegend mediale Gonarthrose links. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht. In drei bis vier Wochen könne die Behandlung abgeschlossen werden (vgl. Urk. 8/58; vgl. auch Urk. 8/79).
3.2.2 Im Rahmen eines stationären Aufenthalts im Schwerpunktspital F.___ vom 28. bis 31. März 1995 unterzog der Beschwerdeführer sich am 29. März 1995 einer weiteren arthroskopischen Untersuchung des linken Knies. Diese ergab - ausser einem älteren Knorpelriss ohne lose Knorpelanteile - einen normalen Befund (vgl. Urk. 8/64 = Urk. 8/67). In ihrem Austrittsbericht vom 4. April 1995 (Urk. 8/68) diagnostizierten die Ärzte einen Status nach Knorpelfraktur Übergang medialer Femurkondylus-Femurtrochlea links. Nach der Fadenentfernung könne eine Mobilisation unter voller Belastung erfolgen.
3.3 Nach der Rückfallmeldung vom 12. April 1996 (Urk. 8/75) stellte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, am 26. April 1996 nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 8/77):
- Status nach Knorpelfraktur linker medialer Femurkondylus
- Status nach mehreren Arthroskopien
Die (auch radiologische) Untersuchung habe - abgesehen von einer diffusen Druckdolenz im Bereich der ventro-medialen Gelenkspalte zum Femurkondylus - einen unauffälligen Befund ergeben. Nach einer lokalen Infiltration am medialen Hoffa sei es zu einer leichten Beschwerdeminderung gekommen. Die Arbeitsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt. Weitere Massnahmen seien nicht vorgesehen; am 22. April 1996 sei der Behandlungsabschluss erfolgt.
3.4
3.4.1 Nachdem der Beschwerdeführer der SUVA am 20. November 2006 einen dritten Rückfall zum Unfall vom 28. Mai 1993 gemeldet hatte (vgl. Urk. 8/80), diagnostizierte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, am 7. Dezember 2006 unklare Knieschmerzen beziehungsweise eine reaktivierte Gonarthrose bei Status nach Knieverletzung vor über zehn Jahren. Der Patient habe angegeben, seit dem fraglichen Ereignis unter anhaltenden Schmerzen im linken Knie zu leiden, wobei es vor sechs Monaten - ohne auslösendes Trauma - zu einer Schmerzverstärkung gekommen sei. Die Untersuchung habe eine diskrete Druckdolenz am medialen Gelenkspalt ergeben. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht. Es sei eine orthopädische Abklärung indiziert (vgl. Urk. 8/81).
3.4.2 In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2006 von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Orthopädie/Traumatologie des Bewegungsapparats, untersucht. Dieser äusserte in seinem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 8/82 = Urk. 8/104) Verdacht auf neuralgieforme Schmerzen im Ausbreitungsgebiet des Nervus saphenus links (vgl. Urk. 8/82 S. 1). Die Schmerzen gingen möglicherweise nicht vom Kniegelenk selbst aus, sondern seien allenfalls im Rahmen einer Neuralgie des Nervus saphenus zu interpretieren. Es sei indes auch eine gewisse Überlagerung mit Aggravationstendenz festzustellen. Es erscheine als sinnvoll, die Stelle, wo die neuralgieformen Schmerzen lokalisiert seien, zu desensibilisieren. Eine weitere Kniespiegelung erscheine nicht als angezeigt (vgl. Urk. 8/82 S. 2).
In seinem Scheiben vom 5. Januar 2007 (Urk. 8/102) gab Dr. I.___ an, er denke nicht, dass eine Binnenläsion vorliege; allenfalls seien die Schmerzen im Rahmen einer posttraumatischen Neuralgie des Ramus infrapatellaris des Nervus saphenus zu interpretieren. Der Patient gebe an, unter kaum auszuhaltenden Schmerzen zu leiden.
3.4.3 Die Ärzte des Spitals J.___, Schmerzzentrum, stellten am 30. Januar 2007 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 8/85):
- Saphenus Neuralgie links
- ISG Irritation links
- Depression
Die im Zusammenhang mit der therapieresistenten Saphenus Neuralgie im Bereich des linken Kniegelenks durchgeführten täglichen Infiltrationen hätten subjektiv zu einer deutlichen Besserung geführt. Zur Behandlung der depressiven Verstimmung sei dem Patienten Fluctine 20mg verordnet worden, wegen unerwünschter Nebenwirkungen habe das Präparat aber zwischenzeitlich wieder abgesetzt werden müssen. Auf den Heilungsverlauf wirkten sich auch unfallfremde Faktoren im Form altersentsprechender degenerativer Veränderungen aus. Die Behandlung im Schmerzzentrum sei - zumindest vorläufig - abgeschlossen worden. Ein bleibender Nachteil sei nicht zu erwarten. Der Patient wolle sich im Hinblick auf die Einholung einer Zweitmeinung noch in der Klinik K.___ untersuchen lassen (vgl. Urk. 8/85).
3.4.4 In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 6. Februar 2007 in der Klinik K.___, Schmerz-/Gutachtenzentrum untersucht. In ihrem Bericht vom nämlichen Datum (Urk. 8/97) hielten die Ärzte in Bezug auf das schmerzhafte Knie fest, betreffend die Symptomatik im Bereich des Ramus infrapatellaris des Nervus saphenus links bestehe dringender Verdacht auf einen neuropathischen Schmerz. Aufgrund einerseits des auffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung und andererseits der von dessen Partnerin angegebenen Wesensveränderung zogen die Ärzte differentialdiagnostisch eine beginnende hirnorganische Störung in Betracht und hielten eine entsprechende Abklärung für unbedingt indiziert (vgl. Urk. 8/97 S. 2).
3.4.5 Im Rahmen eines Vorgesprächs wurde der Beschwerdeführer am 19. Februar 2007 von den Psychiatern des Sanatoriums L.___ untersucht. In ihrem Bericht vom genannten Datum (Urk. 8/98 S. 2 f.) diagnostizierten diese in der Folge eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F31.1). Der Patient habe einen stationären Klinikaufenthalt abgelehnt (vgl. Urk. 8/98 S. 2); es seien daher eine ambulante Weiterbehandlung und engmaschige tägliche telefonische Rückmeldungen vereinbart worden, wobei der Patient auf entsprechenden Wunsch jederzeit hospitalisiert werden könne. Weiterhin erfolge eine - angepasste - medikamentöse Therapie (vgl. Urk. 8/98 S. 3).
3.4.6 Nachdem der Beschwerdeführer die SUVA um Übernahme der Kosten eines Hometrainers ersucht hatte (vgl. Urk. 8/100), hielt Dr. H.___ auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin hin am 6. Mai 2007 fest, aus medizinischer Sicht sei der Kauf eines derartigen Geräts nicht erforderlich. Beim Patienten bestehe nebst Verdacht auf einen neuropatischen Schmerz im Bereich des Nervus infrapatellaris differentialdiagnostisch auch eine bipolare Störung (manische Phase), deretwegen vorübergehend eine ambulante Therapie im Sanatorium L.___ erfolgt sei. Der Patient habe sich dann allerdings unzufrieden mit der Behandlung gezeigt und diese abgebrochen (vgl. hiezu auch Urk. 8/111). Die - unfallfremde - psychische Überlagerung habe möglicherweise Auswirkungen auf den Heilungsverlauf. Nebst hausärztlichen Kontrollen bei Bedarf würden derzeit keine Behandlungen durchgeführt (vgl. Urk. 8/101).
3.4.7 Der am 28. Januar 2007 im Rahmen eines notfallmässigen Hausbesuchs konsultierte Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 7. Mai 2007 (Urk. 8/103) unklare Beinschmerzen links. Der Patient habe über seit zwölf Jahren andauernde Schmerzen im linken Bein geklagt, die sich vor zwei Monaten verstärkt hätten. Derzeit bestünden - auch in Ruhe - Dauerschmerzen in Bereich sowohl des Knies als auch des Gesässes. Es sei unklar, ob es sich bei den angegebenen Beeinträchtigungen ausschliesslich um Unfallfolgen handle. Es sei eine medikamentöse Behandlung (Analgetika, Temesta) verordnet worden.
3.4.8 Dr. H.___ verneinte anlässlich des Telefongesprächs mit Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Kreisarzt der SUVA, vom 14. August 2007 eine aktuelle Fremd- oder Selbstgefährdung. Nach einem psychotischen Schub sei es dem Patienten, den er letztmals am 13. Juni 2007 gesehen habe, wieder recht gut gegangen. Auch die Beschwerden am linken Kniegelenk hätten stark abgenommen. Die letzten Röntgenbilder vom 8. November 2006 hätten eine minime Arthrose gezeigt (vgl. Urk. 8/114).
3.4.9 Am 30. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer von Dr. N.___ kreisärztlich untersucht. Dieser hielt fest, die derzeitigen Befunde entsprächen vollumfänglich den von Dr. I.___ am 20. Dezember 2006 erhobenen (vgl. Urk. 8/82). Während der Barfussgang flüssig und hinkfrei gelinge, sich das linke Kniegelenk reizlos und ergussfrei präsentiere und keine Instabilitäten vorlägen, bestehe eine exquisite Druckdolenz über dem Gelenkspalt ventromedial. Die Diagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms im Bereich des Ramus infrapatellaris des Nervus saphenus links lasse sich nicht bestätigen. Aufgrund der Schmerzlokalisation falle eine Meniskusläsion in Betracht (vgl. Urk. 8/119 S. 3). Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung lasse sich erst beurteilen, wenn die Ergebnisse der am 1. November 2007 anstehenden MRI-Untersuchung vorlägen (vgl. Urk. 8/119 S. 3 f.).
3.4.10 Gestützt auf das MRI des linken Knies vom 1. November 2007 konnte ein Meniskusriss ausgeschlossen werden. Es zeigten sich eine geringe mediale Gonarthrose, wobei der Knorpel keinen umschriebenen Defekt aufwies, sowie ein zartes Knochenmarködem im dorsalen Tibiaplateau (vgl. Urk. 8/121).
3.4.11 Am 6. November 2007 ersuchten die Ärzte des Spitals J.___, Schmerzzentrum, die SUVA um Übernahme der Kosten für eine Serie von Ostenilinjektionen in das linke Kniegelenk. Zur Begründung führten sie aus, der Patient leide unter einem chronischen therapieresistenten Schmerzsyndrom im Bereich des linken Kniegelenks bei Status nach Operation. Angesichts der im MRI ersichtlichen leichten Knorpelschäden degenerativer Natur lasse sich durch die fragliche Behandlung möglicherweise eine deutliche Besserung erreichen (vgl. Urk. 8/123).
3.4.12 Nach Kenntnisnahme des Ergebnisses der MRI-Untersuchung vom 1. November 2007 (Urk. 8/121) hielt Dr. N.___ am 20. November 2007 fest, aufgrund der objektivierbaren klinischen Befunde und der mittels MRI nachgewiesenen leichten medialen Gonarthrose liege kein erheblicher Integritätsschaden vor (vgl. Urk. 8/125).
3.4.13 Die Ärzte des Spitals J.___ diagnostizierten am 21. November 2007 ein Schmerzsyndrom im Bereich des linken Kniegelenks bei geringer medialer Gonarthrose und zartem Knochenmarködem im dorsalen Tibiaplateau. Der Patient klage über - insbesondere beim Treppensteigen auftretende - Schmerzen im Bereich des linken Knies. Es liessen sich weder Erguss- noch Instabilitätszeichen nachweisen. Über dem anterolateralen Gelenkspalt bestehe eine Druckdolenz. Unfallfremde Faktoren bestünden insofern, als die mediale Gonarthrose auf altersentsprechende degenerative Veränderungen zurückzuführen sei. Eine Behandlung sei noch nicht erfolgt; sowohl der Unfall- als auch der Krankenversicherer hätten es abgelehnt, für die mit der empfohlenen intraartikulären Ostenilinjektionen verbundenen Kosten aufzukommen (vgl. Urk. 8/126).
3.4.14 Nachdem die SUVA ihnen mitgeteilt hatte, dass sie die Kniebeschwerden noch als Unfallfolge qualifiziere und die Kosten einer allfälligen Kortisonbehandlung übernehmen würde, gaben die Ärzte des Spitals J.___ an, doch keine Injektionen durchführen zu wollen. Es werde nun regelmässig versucht, den Patienten im Rahmen rund zehnminütiger psychotherapeutischer Konsultationen zu beruhigen. Anderweitige Behandlungen fänden keine statt (vgl. Protokoll Telefongespräch vom 23. November 2007, Urk. 8/127).
3.4.15 Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, berichtete am 30. November 2007 über einen im Zusammenhang mit - gemäss Angaben des Patienten infolge einer drei Monate zuvor verabreichten Spritze aufgetretenen - Schmerzen im linken Bein am 22. Februar 2007 um 00.30 Uhr erfolgten notfallmässigen Hausbesuch (vgl. Urk. 8/130).
3.4.16 Dr. H.___ gab am 7. Dezember 2007 an, im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden seit der letzten kreisärztlichen Beurteilung nicht mehr vom Patienten konsultiert worden zu sein; dieser habe derzeit gemäss eigenen Angaben Probleme mit seinen Nerven. Es fänden aktuell keine Therapien statt; die Behandlung sei vermutlich abgeschlossen. Weitere Untersuchungen seien nicht angezeigt (vgl. Urk. 8/132).
3.4.17 Pract. med. P.___ hielt am 25. Januar 2008 fest, der Beschwerdeführer, der bei ihm in Behandlung stehe, klage über seit dem im Jahr 1993 erlittenen Unfall bestehende, ihn bei längeren Wanderungen, anderen sportlichen Aktivitäten und auch im Alltag behindernden Schmerzen im linken Knie medial. Gemäss dem Beschwerdeführer hätten die durchgeführten Arthroskopien das Leiden nicht ausreichend zu lindern vermocht (vgl. Urk. 8/136).
3.4.18 Am 1. Februar 2008 ersuchte pract. med. P.___ die SUVA - unter Hinweis auf einen proeminenten somatischen und psychischen Symptomenkomplex - um Kostengutsprache für eine dreiwöchige psychosomatische Rehabilitation in der Klinik Z.___. Aufgrund der Chronifizierung des Beschwerdebilds erscheine es als angezeigt, die Symptomatik und deren Verarbeitung im Rahmen einer psychosomatischen Behandlung anzugehen (vgl. Urk. 8/138).
3.4.19 In Unterstützung dieses Kostengutsprachegesuchs von pract. med. P.___ (Urk. 8/138) hielten die Ärzte des Spitals J.___ am 5. Februar 2008 fest, auch sie gingen vom Vorliegen eines chronifizierten Beschwerdebilds im Bereich des linken Kniegelenks sowie einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung aus. Die vorgesehene stationäre Rehabilitation erscheine daher - im Hinblick auf die Minimierung weiterer Folgebeschwerden - als sinnvoll (vgl. Urk. 8/140).
3.4.20 Dr. N.___ hielt - unter Hinweis auf die Befunde einerseits der kreisärztlichen Untersuchung vom 30. Oktober 2007 (vgl. Urk. 8/119 und Urk. 8/125) und andererseits der MRI-Untersuchung vom 1. November 2007 (Urk. 8/121) - am 12. Februar 2008 fest, aus somatischen Gründen sei die stationäre Behandlung in der Klinik Z.___ nicht indiziert (vgl. Urk. 8/141).
4.
4.1
4.1.1 Aus den zitierten medizinischen Akten geht im Wesentlichen übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 14. März 2008 (vgl. Urk. 8/143, Urk. 2) am linken Knie einen objektivierbaren organischen Schaden in Form einer medialen Gonarthrose und eines zarten Knochenmarködems im dorsalen Tibiaplateau aufwies (vgl. Urk. 8/58, Urk. 8/79, Urk. 8/81, Urk. 8/114, Urk. 8/121, Urk. 8/125, Urk. 8/126). Dass er überdies unter einer - in den Arztberichten verschiedentlich erwähnten - Neuropathie im Bereich des Ramus infrapatellaris des Nervus saphenus links litte, ist nicht anzunehmen. Während Dr. I.___, die Ärzte der Klinik K.___ und Dr. H.___ - nicht zuletzt deshalb, weil die erhobenen Befunde die angegebenen Beschwerden kaum zu erklären vermochten - lediglich Verdacht auf die entsprechende Gesundheitsstörung äusserten (vgl. Berichte Dr. I.___ vom 20. Dezember 2006 [Urk. 8/82 = Urk. 8/104] und vom 5. Januar 2007 [Urk. 8/102], Bericht Klinik K.___ vom 6. Februar 2007 [Urk. 8/97], Bericht Dr. H.___ vom 6. Mai 2007 [Urk. 8/101]) und die Ärzte des Spitals J.___ an der am 30. Januar 2007 - ohne weitere Begründung - gestellten Diagnose einer linksseitigen Saphenus Neuralgie (vgl. Urk. 8/85) in der Folge nicht festhielten, sondern am 6. November 2007 lediglich noch von einem mit den leichten Knorpelschäden in Zusammenhang gebrachten chronischen therapieresistenten Schmerzsyndrom ausgingen (vgl. Urk. 8/123), schloss Dr. N.___ die Diagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms im Bereich des Ramus infrapatellaris des Nervus saphenus in seinem Bericht vom 30. Oktober 2007 (Urk. 8/82) mit überzeugender Begründung aus. Einen Meniskusriss (vgl. Urk. 1) zog Dr. N.___ zwar am 30. Oktober 2007 noch in Betracht, gestützt insbesondere auf das Ergebnis der MRI-Untersuchung vom 1. November 2007 (Urk. 8/121) konnte eine derartige Läsion in der Folge indes klar ausgeschlossen werden.
4.1.2 Nach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass von der weiteren Heilbehandlung der linksseitigen Kniebeschwerden - sofern und soweit diese denn einerseits organischer Natur und andererseits unfallbedingt (vgl. hiezu etwa Urk. 8/103, Urk. 8/123, Urk. 8/126) waren - über den 14. März 2008 hinaus keine namhafte Besserung mehr zu erwarten war. So wiesen die Ärzte schon seit längerem immer wieder auf eine Therapieresistenz beziehungsweise eine Chronifizierung der Symptomatik (vgl. etwa Urk. 8/85, Urk. 8/123, Urk. 8/138, Urk. 8/140) und schliesslich auch auf eine - zumindest teilweise - psychische Genese der geklagten Schmerzen hin (vgl. Urk. 8/82 S. 2, Urk. 8/97 S. 2, Urk. 8/98 S. 3, Urk. 8/101, Urk. 8/114, Urk. 8/127, Urk. 8/132, Urk. 8/138, Urk. 8/140). Nachdem sich der Beschwerdeführer anfangs 2007 im Spital J.___, Schmerzzentrum, noch einer Behandlung mit Infiltrationen unterzogen hatte (vgl. Urk. 8/85), wurden denn bis zum Fallabschluss seitens der SUVA Mitte März 2008 betreffend die physische Symptomatik auch keine weiteren Therapien mehr durchgeführt. Dass die SUVA die Übernahme der Kosten für die ab 25. Februar 2008 durchgeführte dreiwöchige stationäre - psychosomatische - Rehabilitation in der Klinik Z.___ (vgl. Urk. 8/138, Urk. 8/140) ablehnte (vgl. Urk. 8/143 S. 1) und den Fall per 14. März 2008 abschloss (vgl. Urk. 8/143, Urk. 2), ist demnach nicht zu beanstanden (vgl. hiezu Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 Erw. 3 und 4).
4.2
4.2.1 Ein Rentenanspruch fällt angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zufolge Erreichen des AHV-Alters beziehungsweise Pensionierung (vgl. Urk. 8/80) im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 14. März 2008 schon seit rund vier Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen war und insofern im Zusammenhang mit dem am 20. November 2006 als Rückfall zum Unfall vom 28. Mai 1993 gemeldeten Beschwerden (vgl. Urk. 8/80) - sofern und soweit diese ihn in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigten - jedenfalls keine Erwerbseinbusse erlitt, von vornherein ausser Betracht.
4.2.2 Zwar weist der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in Form des Knorpelschadens am linken Knie (vgl. Urk. 1) beziehungsweise der linksseitigen medialen Gonarthrose (vgl. insbesondere MRI vom 1. November 2007, Urk. 8/121) eine Integritätseinbusse auf, für die der Unfall vom 28. Mai 1993 wohl zumindest teilkausal ist. Diese ist indes angesichts des Umstands, dass die Ärzte die fragliche Schädigung, aus der keine Instabilität des Gelenks resultiert (vgl. etwa Urk. 8/119 S. 3, Urk. 8/126), durchwegs als minim (vgl. Urk. 8/114) respektive gering (vgl. Urk. 8/121) oder leicht (vgl. Urk. 8/123, Urk. 8/123) bezeichneten, nicht erheblich genug, um einen Entschädigungsanspruch zu rechtfertigen (vgl. hiezu SUVA-Tabelle 5.2 zur Integritätsentschädigung gemäss UVG).
4.2.3 Auch die psychische Störung begründet keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Sofern der im Jahr 1993 erlittene Unfall überhaupt (teil-)ursächlich für die im Rahmen der nach der im Jahr 2006 erfolgten dritten Rückmallmeldung durchgeführten Behandlungen festgestellten entsprechenden Symptomatik ist, woran schon aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten Zweifel angebracht sind, fehlt es jedenfalls an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Ereignis und der noch über den 14. März 2008 hinaus geklagten Beschwerden.
Der Unfall vom 23. Mai 1993, bei dem der Beschwerdeführer, als er mit seiner Vespa unterwegs war, unverschuldet mit einem Velofahrer zusammenstiess, in der Folge stürzte und sich eine Kontusion des linken Knies zuzog (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/2, Urk. 8/3, Urk. 8/44 S. 3), weshalb er sich drei Tage später in ärztliche Behandlung begab (vgl. Urk. 8/3), ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs und der sich dabei entwickelten Kräfte höchstens als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Geschehnissen einzustufen.
Weder ereignete sich der fragliche Vorfall unter besonders dramatischen Begleitumständen, noch kam ihm eine besondere Eindrücklichkeit zu. Auch handelt es sich bei der zugezogenen Kniekontusion um keine schwere oder besonders geartete Verletzung, die sich erfahrungsgemäss eignete, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Mangels entsprechender Hinweise in den Akten kann eine ärztliche Fehlhandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, ebenfalls ausgeschlossen werden.
Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Arbeit nach dem Unfall vom 23. Mai 1993 ursprünglich am 11. August 1993 wieder im Umfang von 50 % aufnehmen konnte (vgl. Anhang zu Urk. 8/19) und die Behandlung Mitte 1994 bei voller Arbeitsfähigkeit abgeschlossen wurde (vgl. Urk. 8/56), dass im Zusammenhang mit dem im Dezember 1994 gemeldeten ersten Rückfall weder eine Arbeitsunfähigkeit noch eine Behandlungsbedürftigkeit bescheinigt wurde (vgl. Urk. 8/79, Urk. 8/68), dass die arthroskopischen Eingriffe durchwegs zu Untersuchungs- und nicht etwa zu Behandlungszwecken erfolgten (vgl. Urk. 8/6, Urk. 8/48, Urk. 8/64), dass nach der Rückfallmeldung vom 12. April 1996 (Urk. 8/75) lediglich eine einmalige lokale Infiltration durchgeführt und die Behandlung daraufhin bereits am 22. April 1996 wieder abgeschlossen wurde (vgl. Urk. 8/77) und die nach der Rückfallmeldung vom 20. November 2006 (Urk. 8/80) durchgeführten ärztlichen Behandlungen angesichts der aufgrund der organischen Befunden kaum nachvollziehbaren geklagten Schmerzen (zumindest vordergründig) mit der psychischen Symptomatik zu erklären sind, kann auch das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung nicht als erfüllt gelten. Aus letztgenanntem Grund ist auch das Merkmal der körperlichen Dauerschmerzen - wenn überhaupt - höchstens in wenig ausgeprägter Form erfüllt. Von einem schwierigen Heilungsverlauf oder erheblichen Komplikationen kann nach Lage der Akten nicht gesprochen werden, stellte sich doch einerseits ursprünglich - nach einer vorübergehenden Verschlechterung - schon bald eine erhebliche Besserung ein, die rund ein Jahr nach dem Unfall den Fallabschluss bei voller Arbeitsfähigkeit ermöglichte (vgl. insbesondere Urk. 8/44, Urk. 8/56), und klangen die in der Folge im Rahmen der drei Rückfallmeldungen geltend gemachten Beschwerden - sofern und soweit sie überhaupt physischer Genese waren - doch andererseits jeweils schon bald (zumindest weitgehend) wieder ab. Zu verneinen ist schliesslich auch das Kriterium des Grads und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit. So konnte der Beschwerdeführer die Arbeit nach dem Unfall vom 28. Mai 1993 schon nach knapp drei Monaten wieder im Umfang von 50 % (vgl. Urk. 8/19, Urk. 8/20) und dann von 100 % aufnehmen; eine weitere Arbeitsunfähigkeit wurde ihm in der Folge nicht mehr attestiert.
Da demnach höchstens eines der massgebenden Kriterien in geringer Ausprägung erfüllt ist, ist das fragliche Ereignis nicht adäquatkausal für die über den 14. März 2008 hinaus persistierenden psychischen Beschwerden.
4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass weder zu beanstanden ist, dass die SUVA es abgelehnt hat, die Kosten des ab 25. Februar 2008 durchgeführten stationären Aufenthalts in der Klinik Z.___ zu übernehmen, noch dass sie die Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 28. Mai 1993 beziehungsweise dem am 20. November 2006 gemeldeten Rückfall dazu (vgl. Urk. 8/80) per 14. März 2008 einstellte, ohne dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Swica Gesundheitsorganisation
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).