UV.2008.00234

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 19. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1964, arbeitet seit 1. Oktober 2002 als Spleisser bei der Y.___ AG (Urk. 10/1 Ziff. 1 und 3) sowie seit dem Jahre 1989 im Nebenerwerb als Hauswart bei der Z.___ AG (Urk. 10/132 S. 1) und ist dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 21. Mai 2003 fuhr er am 20. Mai 2003 beim Staplerfahren über ein Loch und geriet ins Schleudern, weshalb das Lenkrad zurückschlug und ihn an der linken Hand traf (Urk. 10/1 Ziff. 4 und 6). Dabei zog er sich eine Prellung und Quetschung der linken Hand zu (Urk. 10/1 Ziff. 9). In der Folge erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen.
         Mit Verfügung vom 24. Februar 2007 sprach die Suva dem Versicherten bei einer Erwerbsunfähigkeit von 28 % eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 10/144). Die dagegen am 23. März 2007 erhobene Einsprache (Urk. 10/149) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2008 ab (Urk. 10/176 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. Juli 2008 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Invalidenrente von 40 % sowie einer Integritätsentschädigung von 20 % (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2008 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf am 11. Dezember 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 11). Am 8. Januar 2009 reichte der Versicherte einen neuen Arztbericht ein (Urk. 12-13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), zu den Begriffen der Invalidität sowie der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 und 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Bemessung des Invaliditätsgrades aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG), die Voraussetzungen eines Anspruches auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV), zum rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang sowie zur Rechtsprechung zu psychischen Beschwerden und somatoformen Schmerzstörungen sind im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 3 f. und S. 8 f.) bzw. in der Beschwerdeantwort (Urk. 9 S. 9 f. Ziff. 11.3.a-c und S. 10 f. Ziff. 12.2) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3     Gemäss der ständigen Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts bildet der angefochtene Entscheid die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 256 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, je mit weiteren Hinweisen). Deshalb hat sich das Gericht auf diejenigen Tatsachen zu stützen, welche im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides vom 26. Juni 2008 vorhanden waren, und der vom Beschwerdeführer am 8. Januar 2009 eingereichte Arztbericht vom 24. September 2008 ist für die Beantwortung der vorliegend strittigen Fragen nicht zu berücksichtigen.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres als Mitarbeiter in der Spedition, in der Produktion oder in der Qualitäts- bzw. Endkontrolle in industriellen Betrieben arbeiten könne. Daraus resultiere eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von 28 % (Urk. 2 S. 7 f. Ziff. 5). Bezüglich der Integritätsentschädigung sei auf den Bericht des Kreisarztes abzustellen und von einer Integritätseinbusse von 10 % auszugehen (Urk. 2 S. 9 Ziff. 6.b).
         Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte sie sodann ergänzend aus, die vom Beschwerdeführer geklagten Einschränkungen und Beschwerden seien offenkundig durch eine psychische Problematik im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung überlagert, was jedoch im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden könne (Urk. 9 S. 9 Ziff. 11.3). Der psychische Gesundheitsschaden vermöge keine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen (Urk. 9 S. 9 lit. c). Aus rechtlicher Sicht gebe es keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Ressourcen des Beschwerdeführers die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit in vollem Umfang trotz der Schmerzen nicht erlauben würden (Urk. 9 S. 10 lit. d). Die depressive Problematik stehe sodann weder in einem natürlichen noch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall (Urk. 9 S. 10 Ziff. 12). Mit Blick auf die Zumutbarkeitsbeurteilung sei auf die A.___-Abklärung abzustellen. Zumutbar seien sowohl ausschliesslich einhändig rechts ausübbare Tätigkeiten als auch Arbeiten, bei welchen die linke Hand für wenig belastende und auch feinmotorisch nicht anspruchsvolle Hilfsarbeiten eingesetzt werde, wobei in jedem Fall eine extreme Kälte- oder Hitzeexposition zu vermeiden sei. Körperlich beidhändig zu verrichtende stärker belastende Tätigkeiten wie auch die Arbeit als Monteur im Bereich Kabelbau seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar (Urk. 9 S. 12 Ziff. 13). Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 28 % (Urk. 9 S. 13 Ziff. 14.4). Die Integritätsentschädigung von 10 % beruhe auf der Schätzung des Kreisarztes Dr. N.___ und berücksichtige den objektivierbaren medizinischen Befund (Urk. 9 S. 13 Ziff. 15).
2.2     Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, der Arm schmerze bei jeder Berührung und könne nicht einmal als Hilfsarm eingesetzt werden. Gestützt auf die Berichte von Dr. B.___, Dr. Q.___, Dr. P.___ sowie die Fachleute der Eingliederungsstätte A.___ stehe fest, dass der verletzte Arm nicht mehr brauchbar sei (Urk. 1 S. 2 f.). Es sei nicht möglich, mit einer einarmig angepassten Tätigkeit Fr. 52'600.-- pro Jahr zu verdienen. Er sei nicht ausgebildet und könne keine rein intellektuelle Arbeit leisten. Bei jeglicher manuellen Tätigkeit werde der verletzte Arm berührt und schmerze. Er schliesse sich daher der Meinung der behandelnden Ärzte an und beantrage eine Unfallrente von 40 bis 50 %. Da der linke Arm praktisch nur als biologische Prothese diene, sei die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von 20 % das Mindeste (Urk. 1 S. 3).
2.3     Strittig und zu prüfen ist damit der Invaliditätsgrad sowie die Höhe der Integritätsentschädigung. Unbestritten ist hingegen der Kausalzusammenhang zwischen den somatischen Beschwerden und dem Unfall.

3.
3.1     Anlässlich der Erstbehandlung vom 20. Mai 2003 stellte die Hausärztin Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, fest, der linke Vorderarm sei schmerzhaft und geschwollen und eine aktive Flexion der Finger sei nicht möglich. Die Zirkulation sei jedoch gut (Urk. 10/3 Ziff. 4). Es bestehe ein Verdacht auf einen Muskelriss des Flexor Digitorum links, differentialdiagnostisch ein Logensyndrom (Urk. 10/3 Ziff. 4). Bis voraussichtlich August 2003 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/3 Ziff. 8).
3.2     Am 19. August 2003 wurde am Institut R.___ ein MRI des linken Vorderarms mit Ellbogen und Handgelenk durchgeführt. In seinem Bericht vom 20. August 2003 führte Dr. med. C.___, Spezialarzt für medizinische Radiologie FMH, aus, abgesehen von einem relativ diskreten diffusen subkutanen Ödem in den proximalen und mittleren Vorderarmabschnitten radialseits seien die Verhältnisse unauffällig. Insbesondere bestünden keine Hinweise auf vermehrte Flüssigkeit in den Logen bzw. auf eine Kompression des Nervus medianus oder auf eine Muskel- bzw. Sehnenruptur (Urk. 10/5).
3.3     Vom 22. Oktober bis 3. Dezember 2003 hielt sich der Beschwerdeführer in der Rehaklinik D.___ auf. Im Austrittsbericht vom 12. Dezember 2003 führten Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Dr. med. F.___, Oberassistenzärztin, sowie Dr. med. G.___, Leitender Arzt, FMH Plastische und Wiederherstellungschirurgie, spezielle Handchirurgie, aus, aktuell bestehe folgendes Problem (Urk. 10/22 S. 1):
- abklingendes chronisches regionales Schmerzsyndrom (CRPS) der linken adominanten Hand mit
- residuellen trophischen Störungen
- Schmerzen in Hand und Unterarm sowie der Schulter
- sehr schlechter aktiver Beweglichkeit, insbesondere Fingerflexion, teils schmerzbedingt, teils infolge Gegeninnervation der Extensoren
         Ein halbes Jahr nach dem stumpfen Vorderarmtrauma zeige der Beschwerdeführer auch heute noch gewisse trophische Störungen, vor allem vermehrte Sudation und Koloritveränderungen (Urk. 10/22 S. 2). Auffallend sei, dass der Beschwerdeführer die Finger ständig gestreckt halte und aktiv praktisch keine Flexion zustande bringe, obwohl die passive Beweglichkeit frei sei. Die Fingerextensionen seien, zumindest wenn der Beschwerdeführer gegenüber Ärzten und Therapiepersonal sei, ständig angespannt. In abgelenkten Situationen hätten jedoch lockere, semiflektierte Finger beobachtet werden können. Die bisherige Tätigkeit als Lagerist könne er zur Zeit nicht ausführen. Mit dem Arbeitgeber sei ein Arbeitsversuch besprochen worden für vor allem administrative bzw. einhändig durchführbare Arbeiten, anfänglich halbtags. Kurz bis mittelfristig sollte die Arbeitszeit jedoch auf eine ganztägige Präsenz ausgedehnt und schrittweise auch die linke Hand vermehrt zur Arbeit eingesetzt werden können (Urk. 10/22 S. 3).
         In ihrem Bericht vom 28. Oktober 2003 hielten Dr. phil. H.___, Fachpsychologe für klinische Psychologie und Psychotherapie FSP, und Dr. med. I.___, Leitender Arzt, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nach einem psychosomatischen Konsilium fest, es bestehe keine psychische Störung von Krankheitswert. Auch Hinweise auf eine markante Persönlichkeitsstörung oder ein dysfunktionales Überzeugungs- und Bewältigungsmuster würden fehlen (Urk. 10/23 S. 3).
3.4     Am 2. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. J.___, FMH orthopädische Chirurgie, Kreisarzt-Stellvertreter, untersucht. Dieser führte in seinem Bericht bei unveränderter Diagnose aus, lokal werde von allen zuständigen Instanzen und auch subjektiv vom Beschwerdeführer eine langsame Besserung der Symptomatik angegeben. Gleichzeitig sei es in den letzten Monaten zu einer Symptomausweitung mit schmerzhaften Dysästhesien im Bereich der linken Schulter, des Nackens und der linken Gesichtshälfte gekommen. Die klinischen Befunde seien nicht konsistent, für die demonstrierte völlige Parese der linken Hand gebe es keine objektivierbaren Gründe und die passive Beweglichkeit von Fingern und Handgelenken erscheine ungestört. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erscheine zumutbar. Im Unfallschein habe er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % eingetragen, wohl etwa in monatlichen Abständen müsse die Arbeitsfähigkeit weiter gesteigert werden, wobei die Arbeitszeit sicher gesteigert werden könne, möglicherweise dann aber geringe Abstriche bei der Arbeitsleistung anzunehmen seien (Urk. 10/41 S. 3 Ziff. 4).
3.5     Dr. B.___ hielt in ihrem Zwischenbericht vom 2. Juli 2004 bei ansonsten unveränderten Angaben fest, bei einem abklingenden Morbus Sudeck der linken Hand sei mittlerweile ein bleibendes funktionelles Defizit nicht unwahrscheinlich. Seit dem 8. Dezember 2003 habe der Beschwerdeführer die Arbeit in einem Pensum von 25 % wiederaufgenommen (Urk. 10/53 Ziff. 1 und 4).
3.6     Vom 17. Januar bis 15. Februar 2005 absolvierte der Beschwerdeführer eine berufliche Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle A.___ (A.___, Urk. 10/84 S. 1 = Urk. 3/1 S. 1). Im Schlussbericht vom 1. März 2005 hielten K.___, Leiter A.___, Dr. med. L.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, und M.___, dipl. Berufsberater, fest, der Beschwerdeführer habe ohne krankheitsbedingte Arbeitsausfälle zeitlich uneingeschränkt ganztags eingesetzt werden können, bei behinderungsadaptiert die oberen Extremitäten leicht belastenden Tätigkeiten. Auffällig gewesen sei, dass die linke Hand trotz Aufforderung ihrerseits praktisch kaum eingesetzt worden sei, auch wenn dies für wenig belastende Hilfseinsätze zumutbar erschienen sei. Der Beschwerdeführer habe 50 % einer normalen Tagesleistung gezeigt bei voller Präsenz unter behinderungsadaptierten Arbeitsverhältnissen. Es habe sich dabei um Tätigkeiten gehandelt, welche er praktisch ausschliesslich mit der dominanten rechten Hand habe ausführen können. Die aktuell festgestellte 50 %-Tagesleistung bei ganztägiger Verwertung sei auf ein generell langsames Tätigsein zurückzuführen, am ehesten erklärbar im Sinne eines allgemeinen Schonverhaltens und nicht erklärbar durch die objektivierbaren körperlichen Beeinträchtigungen. Bei einer geeigneten Tätigkeit sollte unter ganztägiger Präsenzzeit bei zu Beginn 50%iger Arbeitsleistung eine allmähliche Steigerung erzielt werden können, damit dann bei behinderungsadaptierten leichteren Tätigkeiten Arbeitsleistungen von 80 bis 100 % einer Normalleistung erreicht werden könnten. Zumutbar seien einerseits ausschliesslich einhändig rechts ausübbare Tätigkeiten sowie aus medizinischer Sicht ebenfalls Arbeiten, bei welchen die linke Hand für wenig belastende und auch feinmotorisch nicht anspruchsvolle Hilfseinsätze eingesetzt werden könne (Urk. 10/84 S. 8 f. = Urk. 3/1 S. 8 f.). Der Beschwerdeführer müsse seine selbstlimitierende und resignierte Haltung aufgeben und seine linke Hand vermehrt spontan als Hilfshand einsetzen lernen (Urk. 10/84 S. 9 = Urk. 3/1 S. 9).
3.7     Am 25. April 2005 wurde der Beschwerdeführer erneut kreisärztlich untersucht. Dr. med. N.___, Facharzt für Chirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom gleichen Tag aus, das demonstrierte massiv eingeschränkte Bewegungsmuster in der Untersuchungssituation sei nicht vollständig nachvollziehbar, allerdings würden keine wesentlichen Spontanbewegungen mit dem linken Arm durchgeführt. Aufgrund des Verletzungsmechanismus’ und des Verletzungsmusters, auch bei vorübergehenden CRPS mit Restsymptomen, könne nur von einer massiven Symptomausweitung und von einem inkonsistenten Verhalten gegenüber der ursprünglichen Verletzung ausgegangen werden. Es seien weder rheumatologisch, neurologisch noch chirurgisch entsprechende Verletzungen und Diagnosen erkannt worden, welche die demonstrierte Funktionseinschränkung erklärten (Urk. 10/88 S. 3). Aufgrund der Unfallfolgen sei eine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht vertretbar, sodass die vorgeschlagenen leichten Arbeiten - auch diese seien bei voll einsetzbarem dominantem rechten Arm am untersten Limit festgehalten - ganztags ausgeführt werden könnten (Urk. 10/88 S. 4).
         Gleichentags hielt Dr. N.___ bezüglich des Integritätsschadens fest, als Restfolgen des Unfalles bestünden eine leichte Belastungsintoleranz des linken Vorderarmes, leichte aktive Bewegungseinschränkungen der angrenzenden Gelenke (Ellbogen- und Handgelenk) sowie eine Kontusions-Beeinträchtigung der volaren Vorderarmmuskulatur ohne nachgewiesene strukturelle Veränderungen. Sodann seien als Residuen des CRPS eine leichte Schwellung der Hand, dystrophe Zeichen der Haut mit leichter Feuchtigkeitsvermehrung bei unauffälliger Konsistenz, Hautdicke und Behaarung zu betrachten. Unter Berücksichtigung der wirklich auf den Unfallmechanismus und das Ereignis zurückführenden Symptomatik, Beschwerden und Befunde unter Abstraktion der extremen Symptomausweitung für den linken Arm unter vollständigem Funktionsausschluss sei eine Einordnung bei sehr wohlwollender Einschätzung bei 10 % gerechtfertigt (Urk. 10/89).
3.8     Am 5. Januar 2007 führte Dr. med. O.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Psychosoziale und Psychosomatische Medizin APPM, aus, der Unfall vom 20. Mai 2003 habe zu einer Leidensgeschichte mit Entwicklung der Sudeckschen Dystrophie und der heutigen regressiven depressiven Entwicklung und Schmerzproblematik geführt. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur und depressiven Veranlagung zusätzlich zum Sudeck eine somatoforme Störung entwickelt, zu der seines Erachtens auch die depressive und regressive Symptomatik gehöre (Urk. 10/146 S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. O.___ keine Angaben.
3.9     PD Dr. med. P.___, FMH Orthopädie, speziell Handchirurgie, führte am 16. Dezember 2007 basierend auf dem Austrittsbericht der Rehaklinik vom 12. Dezember 2003 aus, die Anamnese ergebe keine neuen Aspekte (Urk. 10/166 S. 2 = Urk. 3/5 S. 2). Mit diesem Bild sei der Beschwerdeführer theoretisch einhändig. Allerdings erstaune der Umfang der beiden oberen Extremitäten. Dieser sei identisch, was eigentlich kaum zu erwarten sei bei einem totalen Ausfall der Muskulatur oder der Innervation. Er habe daher grosse Mühe zu behaupten, der Befund entspreche einem Verlust der unteren (richtig wohl: oberen) Extremität (Urk. 10/166 S. 3 = Urk. 3/5 S. 3).
3.10   In ihrem Verlaufsbericht vom 11. Februar 2008 hielt Dr. B.___ fest, seit Januar 2007 hätten verschiedene somatische Beschwerden zu Abklärungen geführt, so ein panvertebrales Syndrom, Beinschmerzen ohne sichere Radikulopathie oder angiologische Pathologie sowie Oberbauchschmerzen. Die Arbeitsvermittlungsversuche seien unergiebig geblieben. Es gebe keine Arbeit, die der Beschwerdeführer mit seiner Behinderung als funktioneller Einhänder über längere Zeit ausüben könne. Aufgrund des Verlaufes sei mittlerweile von einer dauernden mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, sofern man ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit anbieten könne. Im angestammten Beruf als Monteur Kabelbau / Lagerist sei der Beschwerdeführer nicht mehr einsetzbar (Urk. 10/168 S. 1 = Urk. 3/4 S. 1).
3.11   In seinem Bericht vom 14. Februar 2008 führte Dr. N.___ nach einer kreisärztlichen Untersuchung aus, ausser der Kontusionsverletzung seien nie traumatische strukturelle Läsionen nachgewiesen worden. Allerdings sei nach der Traumatisierung ein CRPS aufgetreten, welches eindeutig nachgewiesen sei. Eingehende neurologische, handchirurgische, chirurgische und bildgebende Abklärungen hätten keine Erklärung für die ungünstige Entwicklung gegeben. Als Befund ergebe sich ein vollständiger Ausschluss der linken oberen Extremität, wobei die Funktion in der Schulter sowie am Oberarm/Ellbogen nicht vollständig aufgehoben sei. Der linke Vorderarm und die linke Hand würden nicht mehr gebraucht, auch nicht für Gegenhaltebewegungen (Urk. 10/169 S. 3 = Urk. 3/3 S. 3). Wesentliche trophische muskuläre Veränderungen am linken Arm könnten keine festgestellt werden, es bestehe jedoch ein Funktionsverlust. Aufgrund der nachweisbaren Residuen des CRPS sei eine Integritätsentschädigung von 10 % gerechtfertigt. Ein vollständiger Verlust der linken Hand könne aufgrund der objektiven Zeichen jedoch nicht erkannt werden. Trotz der Hyperpathie sei der Zustand mit Hand für Gegenhaltebewegungen eindeutig günstiger einzuschätzen als der Verlust. Der Beschwerdeführer sei psychisch sehr auffällig. Er habe sich von einer aktiven, kooperativen, arbeitswilligen und aufgeschlossenen Persönlichkeit zu einem zurückgezogenen, wenig bewegungsfreudigen, abweisenden, ernsten, depressiv und desillusioniert wirkenden, wenig aktiven Menschen entwickelt (Urk. 10/169 S. 4 = Urk. 3/3 S. 4).
         Im Unfallschein sei die Arbeitsunfähigkeit für eine einarmige angepasste Tätigkeit auf 50 % festgelegt, wobei im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 25. April 2005 sowie im Schlussbericht der A.___ vom 1. März 2005 zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen worden sei. An der Gesamtsituation habe sich nichts verändert, die damaligen Beurteilungen seien weiterhin gültig. Die krankheitsbedingten Abklärungen und Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/169 S. 4 = Urk. 3/3 S. 4).
3.12   Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Neurologie, hielt in seinem Bericht vom 10. März 2008 fest, es bestehe ein chronifizierter Schmerzzustand bei Status nach Unfall mit Kontusion des linken Unterarms auf der ulnaren Seite in der Mitte des Unterarms. Als Diagnose nannte er einen neuropathischen Schmerz mit depressiver Reaktion. Die Arbeitsfähigkeit sei global zu bestimmen. Der Einsatz des linken Armes sei nicht möglich, allerdings habe der Beschwerdeführer die von ihm empfohlenen Medikamente noch nie bekommen, deshalb sei das Resultat noch abzuwarten (Urk. 3/2 S. 2).
3.13   Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 10/4 = Urk. 10/13, Urk. 10/18, Urk. 10/30, Urk. 10/32, Urk. 10/35, Urk. 10/57, Urk. 10/60, Urk. 10/74-75, Urk. 10/95, Urk. 10/138, Urk. 10/164, Urk. 10/173-174) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.

4.
4.1     Gestützt auf die übereinstimmenden medizinischen Berichte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 20. Mai 2003 ein stumpfes Trauma des linken Vorderarms mit relativ diskretem diffusem subkutanem Ödem erlitt, worauf sich ein Morbus Sudeck (chronic regional pain syndrome, CRPS) entwickelte (Urk. 10/5, Urk. 10/22 S. 2, Urk. 10/53 Ziff. 1, Urk. 10/169 S. 3). Im Rahmen der weiteren, ungünstigen Entwicklung kam es sodann zu einer Symptomausweitung mit schmerzhaften Dysästhesien im Bereich der linken Schulter, des Nackens und der linken Gesichtshälfte (Urk. 10/41 S. 3 Ziff. 4), wobei für die geklagten Beschwerden und insbesondere die völlige Parese der linken Hand trotz eingehender Abklärungen keine objektivierbaren Gründe festgestellt werden konnten (Urk. 10/41 S. 3 Ziff. 4, Urk. 10/84 S. 8, Urk. 10/88 S. 3, Urk. 10/169 S. 3).
         Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu Recht geltend machte, ist vorliegend davon auszugehen, dass die auf den Unfall zurückzuführenden Verletzungen im Heilungsverlauf zunehmend durch eine psychische Problematik überlagert wurden, welche gemäss Dr. O.___ schliesslich in eine regressive depressive Entwicklung und somatoforme Schmerzstörung mündeten (Urk. 10/146 S. 2).
4.2     Bezüglich der beim Beschwerdeführer festgestellten psychischen Einschränkungen ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen ist. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Der Beschwerdeführer verletzte sich am 20. Mai 2003, als er beim Staplerfahren über ein Loch fuhr, ins Schleudern geriet und mit der linken Hand am Lenkrad anschlug (Urk. 10/1 Ziff. 6). Ein solcher Vorfall ist - wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2008 zu Recht ausführte (Urk. 9 S. 10 Ziff. 12.2) - ohne Weiteres als leichter Unfall zu qualifizieren.
         Zwar kann auch ein leichter Unfall die adäquate Ursache einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit sein, erforderlich ist allerdings, dass die unmittelbaren Unfallfolgen geeignet sind, psychische Störungen hervorzurufen. Zudem müssen die bei Unfällen mittleren Grades herangezogenen Kriterien kumuliert oder in besonderer Schwere auftreten (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich Basel Genf 2003, S. 54 f., mit Hinweisen). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich eine Prellung und Quetschung einer Hand aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht als Ursache für eine psychische Fehlentwicklung, wie sie beim Beschwerdeführer eingetreten ist, eignet. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der depressiven Entwicklung bzw. somatoformen Schmerzstörung ist daher zu verneinen.
4.3     Von der Beschwerdegegnerin unbestritten ist hingegen der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 20. Mai 2003 und den somatischen Restbeschwerden, welche in einer leichten Belastungsintoleranz des linken Vorderarmes, leichten aktiven Bewegungseinschränkungen des Ellbogen- und Handgelenkes, einer Kontusions-Beeinträchtigung der volaren Vorderarmmuskulatur sowie als Residuen des CRPS in einer leichten Schwellung der Hand, dystrophen Zeichen der Haut mit leichter Feuchtigkeitsvermehrung bestehen.
         Der Bericht der Ärzte der Abklärungsstelle A.___ erfüllt die praxisgemässen Kriterien vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann. In diesem Bericht wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsleistung von 80 bis 100 % einer Normalleistung erreichen könne (Urk. 10/84 S. 8). Einschränkungen bestehen unbestrittenermassen in Bezug auf den linken Arm, hingegen kann der Beschwerdeführer den rechten Arm uneingeschränkt einsetzen. Nachdem sich aus dem Bericht keine Hinweise darauf ergeben, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, bei Schonung des linken Armes vollzeitlich einer Tätigkeit nachzugehen, ist von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen.
         Diese Einschätzung deckt sich sodann mit der Beurteilung durch Dr. N.___, welcher in seinem Bericht vom 25. April 2005 von einer massiven Symptomausweitung sowie einem inkonsistenten Verhalten gegenüber der ursprünglichen Verletzung ausging (Urk. 10/88 S. 3) und eine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für nicht vertretbar hielt (Urk. 10/88 S. 4).
4.4     Bezüglich der anderslautenden Beurteilung durch die Hausärztin Dr. B.___ ist zunächst festzuhalten, dass sie in ihrem Verlaufsbericht vom 11. Februar 2008 zwar verschiedene weitere Beschwerden wie ein panvertebrales Syndrom, Beinschmerzen und Oberbauchschmerzen aufführt, welche jedoch nicht auf den Unfall vom 20. Mai 2003 zurückgeführt werden können. Ebenso bleibt unklar, weshalb der Beschwerdeführer auch gemäss ihrer Einschätzung als funktioneller Einhänder eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht ganztags ausüben kann, sind doch der rechte dominante Arm und die rechte dominante Hand weiterhin voll funktionsfähig. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht sodann der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Auf die Berichte von Dr. B.___ kann daher nicht abgestellt werden.
         Ebenso vermag der Bericht von Dr. Q.___ nichts an der Einschätzung zu ändern, nachdem dieser keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte (Urk. 3/2 S. 2). Was sodann den Bericht von Dr. P.___ betrifft, stimmte dieser entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 3) der Beurteilung durch die Ärzte der Rehaklinik D.___ zu, wonach hauptsächlich mit der rechten Hand ausführbare Arbeiten grundsätzlich zumutbar seien, wobei die linke Hand gelegentlich als leichte Hilfskraft eingesetzt werden könne (Urk. 10/166 S. 1 f.). Dr. P.___ hielt sodann ausdrücklich fest, er habe grosse Mühe zu behaupten, der Befund entspreche einem Verlust der Extremität (Urk. 10/166 S. 3).
4.5     Der medizinische Sachverhalt ist damit zusammenfassend als dahingehend erstellt zu betrachten, dass dem Beschwerdeführer behinderungsangepasste, körperlich leichte Tätigkeiten zu 100 % zumutbar sind.

5.
5.1     Zu prüfen bleiben damit im Folgenden die erwerblichen Auswirkungen der nach wie vor bestehenden Restfolgen. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Invaliditätsbemessung ist auf das Jahr 2006 abzustellen, nachdem die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlung zu Recht und unangefochten per 31. Januar 2006 abschloss (Schreiben vom 25. November 2005, Urk. 10/113).
         Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
5.2     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b). Vergleichszeitpunkt ist dabei der Rentenbeginn, mithin das Jahr 2006.
         Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der Y.___ AG, bei welcher der Beschwerdeführer seit 1. Oktober 2002 angestellt ist (Urk. 10/1 Ziff. 3), sowie diejenigen der Z.___ AG, bei welcher der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1989 im Nebenerwerb als Hausabwart arbeitete (Urk. 10/132 S. 1). Gemäss deren Angaben hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2006 ein Einkommen von Fr. 71'060.-- im Haupterwerb sowie Fr. 1'909.45 im Nebenerwerb erzielt (Urk. 10/137 mit Hinweis auf Urk. 10/122 und Urk. 10/132), sodass insgesamt von einem Valideneinkommen im Jahre 2006 von Fr. 72'970.-- auszugehen ist.
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2009 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenberechnung auf die Datenbank über die Arbeitsprofile (DAP) und errechnete dabei bei einem vollen Pensum ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 52'600.-- (Urk. 10/141 Ziff. 8). Dieses Vorgehen wäre grundsätzlich nicht zu beanstanden und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Es ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer die linke Hand lediglich für wenig belastende und auch feinmotorisch nicht anspruchsvolle Hilfseinsätze benutzen kann (vgl. vorstehend Erw. 4.3). Bei den Tätigkeiten DAP Nr. 10114 sowie DAP Nr. 8326 wird hingegen beidhändiges, feinmotorisches Arbeiten verlangt (vgl. Urk. 10/139). Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort selber davon ausging, dass beidhändig feinmotorisch anspruchsvollere Arbeiten nicht zumutbar seien (Urk. 9 S. 12 Ziff. 13), liegen damit lediglich drei Tätigkeitsprofile vor, welche dem Anforderungsprofil entsprechen. Für die Berechnung des Invalideneinkommens sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch mindestens fünf Tätigkeitsprofile der DAP notwendig (BGE 129 V 472), so dass die Berechnung anhand der periodischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik vorzunehmen ist.
         Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer eine erhebliche Palette von Tätigkeiten offen, so beispielsweise in Überwachungs- oder Kontrollfunktionen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Zweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2006, TA1, Total, Niveau 4).
         Das im Jahre 2006 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug monatlich Fr. 4'732.-- (LSE 2006, TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 56'784.-- pro Jahr (Fr. 4'732.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2009, S. 98, Tabelle B9.2) ergibt dies für das Jahr 2006 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 59'197.-- (Fr. 56'784.-- : 40 x 41.7).
5.4     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
         Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug erfüllt, da beim Beschwerdeführer nur noch der dominante rechte Arm und die dominante rechte Hand voll funktionsfähig sind. Der linke Arm sowie die linke Hand können demgegenüber lediglich noch für leichte Hilfsarbeiten und Gegenhaltebewegungen eingesetzt werden. In Konkurrenz mit einem nichtbeeinträchtigten Arbeitnehmer besteht damit auf dem Arbeitsmarkt eine gewisse Benachteiligung, welcher mit einem Abzug von 10 % Rechnung zu tragen ist.
5.5     Unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 53'277.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.3, Fr. 59'197.-- x 0.9). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72'970.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.2) sowie einer Einkommenseinbusse von Fr. 19'693.-- ist damit der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid errechnete Invaliditätsgrad von 28 % nicht zu beanstanden. Dies führt bezüglich der Invalidenrente zur Abweisung der Beschwerde.

6.       Zu prüfen bleibt damit die Höhe der Integritätsentschädigung. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer vor, sein linker Arm diene praktisch nur als biologische Prothese, weshalb eine Integritätsentschädigung von 20 % das Mindeste sei (Urk. 1 S. 3).
         Die Beschwerdegegnerin stützte sich hingegen auf den Bericht des Kreisarztes Dr. N.___, welcher die erwähnten Restfolgen feststellte (vgl. vorstehend Erw. 4.3). Weiter hielt Dr. N.___ fest, nachdem bei einem Verlust eines Armes im Ellbogen eine Integritätsentschädigung von 50 %, bei einer Aufhebung der Pronation und Supination des Vorderarms eine solche von 20 % sowie bei einer Radialislähmung distal des Ellbogens eine solche von 10 % zugesprochen werde, erscheine unter Berücksichtigung der wirklich auf den Unfallmechanismus und das Ereignis zurückzuführenden Symptomatik, Beschwerden und Befunde unter Abstraktion der extremen Symptomausweitung für den linken Arm unter vollständigem Funktionsausschluss eine Einordnung bei 10 % als gerechtfertigt (Urk. 10/89).
         Da beim Beschwerdeführer nicht von einem Verlust des linken Vorderarmes und der linken Hand, sondern lediglich von einer Funktionseinschränkung auszugehen ist, erweist sich gestützt auf die von Dr. J.___ erwähnte Tabelle 1 der Medizinischen Abteilung der Suva mit Angaben zur Integritätsentschädigung bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Integritätsentschädigung von 10 % als angemessen. Bezüglich der Höhe der Integritätsentschädigung ist die Beschwerde daher ebenfalls abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Rechtsanwältin Barbara Klett unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12 und 13
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).