UV.2008.00235
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 25. März 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1946, arbeitete von 1972 bis November 2007 im Malergeschäft von B.___ in C.___ als Maler und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs-, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten versichert (Urk. 8/1 Ziff. 1, Ziff. 3, Urk. 8/2 Ziff. 8).
Am 3. November 2007 meldete der Arbeitgeber den Versicherten bei der SUVA wegen Berufskrankheit zum Bezug von Leistungen an (Urk. 8/1).
1.2 Mit Verfügung vom 16. Januar 2008 wies die SUVA das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung noch eine Berufskrankheit vor (Urk. 8/9). Dagegen erhob der Versicherte am 9. Februar und 19. Mai 2008 Einsprache (Urk. 8/13, Urk. 8/21), welche die SUVA mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2008 abwies (Urk. 8/23 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juni 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Juli 2008 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, dieser sei aufzuheben und ihm seien sämtliche gesetzliche Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu erbringen; insbesondere Heilungskosten, Taggelder, eine Integritätsentschädigung und eventuell eine Rente (Urk. 1 S. 2). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich überwies am 17. Juli 2008 die Beschwerde zuständigkeitshalber dem hiesigen Gericht zur Behandlung (Urk. 4).
Mit Vernehmlassung vom 15. September 2008 schloss die SUVA unter Hinweis auf die ärztlichen Beurteilungen durch Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 23. November 2007 (vgl. Urk. 8/3) und Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 3. April 2008 (vgl. Urk. 8/17), auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 28. Oktober 2008 wurde daraufhin der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt.
Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).
1.2 Die Anerkennung von Beschwerden im Rahmen dieser von der Rechtsprechung als „Generalklausel“ bezeichneten Anspruchsgrundlage ist, entsprechend der in BGE 114 V 111 f. Erw. 3c auf Grund der Materialien eingehend dargelegten legislatorischen Absicht, die Grenze zwischen krankenversicherungsrechtlicher Krankheit und unfallversicherungsrechtlicher Berufskrankheit nicht zu verwässern, an relativ strenge Beweisanforderungen gebunden. Verlangt wird, dass die versicherte Person für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, genügt nicht. Für die Beurteilung der Exposition (oder Arbeitsdauer) ist die gesamte, gegebenenfalls auch die schon vor dem 1. Januar 1984 (Inkrafttreten des UVG) ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen (BGE 126 V 186 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.3 Bezüglich der im Rahmen der Generalklausel erforderlichen stark überwiegenden (mehr als 75%igen) bis ausschliesslichen beruflichen Verursachung ist ferner zu berücksichtigen, dass die Medizin eine empirische Wissenschaft ist. Das heisst, es kann, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in anderen Zusammenhängen bemerkt hat (BGE 117 V 379 Erw. 3e mit Hinweisen), der Ursache-Wirkungs-Zusammenhang nur selten auf dem Wege einer Deduktion im naturwissenschaftlich-mathematischen Sinne erschlossen oder abgeleitet werden. Wegen der empirischen Natur braucht es vielmehr in medizinischen Sachverhalten, in denen ein direkter Beweis ausscheidet, den Vergleich mit anderen Krankheitsfällen, somit die Induktion oder die induktive Beweisführung. In deren Rahmen spielt es für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn auf Grund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus. Dieser Zusammenhang zwischen übergeordneter Ebene der allgemeinen medizinischen Erkenntnisse und der untergeordneten Ebene der Beweisführung über Tatsachen des medizinischen Wissensbereichs im streitigen Einzelfall kommt in der bisher zu Art. 9 Abs. 2 UVG ergangenen Rechtsprechung zum Ausdruck. Das zeigen etwa die Urteile, welche die Rückenbeschwerden eines Hilfspflegers (BGE 116 V 136) oder die Epicondylitis einer Musikerin (RKUV 1999 Nr. U 326 S. 106) betreffen.
Sofern der Nachweis eines qualifizierten (zumindest stark überwiegenden, das heisst einen Anteil von 75 % ausmachenden) Kausalzusammenhanges nach der medizinischen Empirie allgemein nicht geleistet werden kann (beispielsweise wegen der weiten Verbreitung einer Krankheit in der Bevölkerung, die es ausschliesst, dass die eine bestimmte versicherte Berufstätigkeit ausübende Person zumindest vier Mal häufiger von einem Leiden betroffen ist als die Bevölkerung im Durchschnitt), scheidet die Anerkennung im Einzelfall aus (BGE 116 V 143 Erw. 5c in fine; RKUV 1999 Nr. U 326 S. 109 Erw. 3 in fine). Sind anderseits die allgemeinen medizinischen Erkenntnisse mit dem gesetzlichen Erfordernis einer stark überwiegenden (bis ausschliesslichen) Verursachung des Leidens durch eine (bestimmte) berufliche Tätigkeit vereinbar, besteht Raum für nähere Abklärungen zwecks Nachweises des qualifizierten Kausalzusammenhanges im Einzelfall (zum Ganzen: BGE 126 V 189 Erw. 4b und 4c mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe in der Schadenmeldung vom 3. November 2007 und im Fragebogen vom 8. November 2007 angegeben, die Schulterschmerzen seien auf eine Berufskrankheit und nicht auf einen Unfall zurückzuführen (Urk. 8/1-2). Auch im Arztzeugnis vom 23. November 2007 von Dr. D.___ sei nicht die Rede von einem Unfall. Dieser habe festgehalten, nach Angaben des Beschwerdeführers seien die Beschwerden auf eine chronische Überbelastung im Beruf als Maler zurückzuführen; es liege kein Trauma vor (Urk. 8/3). Ferner habe Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, in seinem Bericht vom 18. Dezember 2007 ausgeführt, der Beschwerdeführer könne sich an kein auslösendes Trauma oder eine Überbelastung am Arbeitsplatz erinnern. Weiter habe Dr. E.___ mit überzeugender Begründung dargelegt, dass keine Leistungspflicht unter dem Titel „Berufskrankheit“ bestehe (Urk. 2 S. 3 f. Erw. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, vor zirka 7 Jahren habe er beim Badmintonspielen einen einschiessenden Schmerz in der rechten Schulter verspürt. Es habe sich angefühlt, wie wenn etwas gerissen wäre (Urk. 1 S. 4 oben). Die Beschwerden hätten in den letzten zwei Jahren zugenommen. Der Beschwerdeführer sei daher von einer Berufskrankheit ausgegangen. Erst durch die medizinische Diagnose nach der Untersuchung mittels Magnetresonanztomographie (MRI) sei dem Beschwerdeführer klar geworden, dass die Ursache der Beschwerden der Badmintonunfall sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2). Ferner habe die Beschwerdegegnerin die Offizialmaxime nicht wahrgenommen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin habe, ohne die Ärzte zu fragen, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege, das Leistungsbegehren abgewiesen. Sie habe nur abgeklärt, ob eine Berufskrankheit im Sinne des UVG vorliege (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.
3.
3.1 In seinem Arztzeugnis vom 23. November 2007 diagnostizierte Dr. D.___ eine AC-Gelenkarthrose mit positivem Impingement und Partialruptur der Sehne sowie einen Supraspinatus rechts (Urk. 8/3 Ziff. 5). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers seien die Schmerzen auf eine chronische Überbelastung im Beruf als Maler zurückzuführen; es bestehe kein Trauma (Urk. 8/3 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer sei ab 1. November 2007 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/3 Ziff. 8).
3.2 In seinem Bericht vom 18. Dezember 2007 stellte Dr. F.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/5 S. 1):
- chronische Schultergelenkbeschwerden rechts bei
- älterer dorsaler Zweisehnenläsion mit mässiger Retraktion und Ausdünnung des Supraspinatus, stärkerer Retraktion und Degeneration des Infraspinatus (fraglich reparabel)
Der Beschwerdeführer habe seit über einem Jahr Schultergelenkbeschwerden, wobei er sich nicht an ein auslösendes Trauma oder eine Überbelastung am Arbeitsplatz erinnern könne (Urk. 8/5 S. 1). In seiner Beurteilung führte er aus, es bestehe eine nun zunehmend symptomatische Zweisehnenruptur bei noch knapp erhaltener biomechanischer Kompensation des Gelenks. Weiter lägen erhebliche Schmerzen vor, die zu einer Arbeitsunfähigkeit ab November 2007 geführt hätten. Dr. F.___ habe einen operativen Eingriff empfohlen. Falls der Beschwerdeführer auf eine Operation verzichten würde, sei mit Physiotherapie mittelfristig durchaus eine Besserung möglich (Urk. 8/5 S. 2).
3.3 In seinem Bericht vom 3. April 2004 verwies Dr. E.___ auf den Bericht vom 18. Dezember 2007 von Dr. F.___ und übernahm auch dessen Diagnose (Urk. 8/17 S. 1 oben). Unter Hinweis auf die medizinische Literatur zur Epidemiologie von Schulterschmerzen führte Dr. D.___ aus, das häufigste rheumatische Leiden von Personen zwischen 50 bis 70 Jahren seien subakromiale Schulterschmerzen, die auf eine Pathologie der Rotatorenmanschette hinweisen würden. Weiter hätten andere Autoren zum Impingementsyndrom und anderen Affektionen der Rotatorenmanschette (Tendinitis, partielle oder vollständige Sehnenruptur) ausgeführt, dieses Problem finde sich bei Arbeitern, die eine anstrengende oder sehr anstrengende manuelle Tätigkeit ausübten, die eine anhaltende Belastung der Schulter in partieller Abduktion und/oder Flexion nach vorne beinhalten würde. Dieses Problem finde sich aber mit derselben Häufigkeit auch in nichtindustriellen Berufen (Urk. 8/17 S. 2 oben). Ferner herrsche eine Kontroverse darüber, ob ein Zusammenhang zwischen repetitiver Tätigkeit und Impingementsyndrom oder Erkrankungen der Rotatorenmanschette bestehe; weiter verstehe man einen solchen Zusammenhang pathogenetisch nicht. Ferner sei die mögliche Ursache für ein Impingementsyndrom oder eine Erkrankung der Rotatorenmanschette multifaktoriell und betreffe patientenspezifische (Alter, Supraspinatus-Outlet-Anatomie und vorbestehende Rotatorenmanschettenpathologien) sowie arbeitsbezogene Faktoren (Armstellung, Anforderung an das Heben, Anzahl der repetitiven Wiederholung). Wenn sich ein subakromiales Konfliktsyndrom im Rahmen einer repetitiven Tätigkeit entwickle, könne man diese nicht als isolierten ätiologischen Faktor werten (Urk. 8/17 S. 2 Mitte).
Ferner hielt Dr. E.___ fest, von einer Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG könne nicht ausgegangen werden, da das subakromiale Impingement nicht in der Liste der Berufskrankheiten aufgeführt sei. Weiter gehöre das subakromiale Impingement mit begleitender Rotatorenmanschettenruptur zu den häufigsten Ursachen von Schulterbeschwerden. Die Ursache könne wie dargelegt multifaktoriell sein (Urk. 8/17 S. 2 unten). Weder das subakromiale Impingement noch der Riss in der Rotatorenmanschette seien ausschliesslich oder stark überwiegend durch die angestammte Tätigkeit als Maler verursacht worden (Urk. 8/17 S. 3 oben)
3.4 Im vom Beschwerdeführer mit der Einsprache vom 19. Mai 2008 eingereichten Arztbericht (Urk. 8/21/7) finden sich keine weiterführenden Angaben bezüglich der im vorliegenden Fall strittigen Fragen.
4.
4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob es sich beim geltend gemachten Badmintonunfall um einen Unfall im Rechtssinne handelt beziehungsweise ob dieser rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann.
Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, so besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Dabei schliesst der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b und RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50 Erw. 2, je mit Hinweisen).
4.2 Obwohl der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, muss der Beschwerdeführer das Bestehen der anspruchsrelevanten Elemente glaubhaft machen. Zur Glaubhaftmachung eines Unfalles genügt es nicht, einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, der möglicherweise auf ein Unfallereignis zurückgehen könnte, sondern es müssen über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich in einzelne gehende Daten namhaft gemacht werden, aufgrund deren der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatbestände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären (EVGE 1955 S. 6). Der Grundsatz der Untersuchungsmaxime gilt nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in den verschiedenen Mitwirkungspflicht der Parteien.
Zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Badmintonunfall, welcher sich vor circa sieben Jahren während den Sommerferien in G.___ ereignet habe, liegt keine Unfallmeldung im Recht. Weiter liegen auch keinerlei medizinischen Akten bezüglich dieses Unfallereignisses beziehungsweise betreffend eine allfällige Behandlung vor. Sodann wird in der Schadenmeldung vom 3. November 2007 festgehalten, dass die Entzündung in der Schulter auf eine Berufskrankheit zurückzuführen sei (Urk. 8/1 Ziff. 6). Weiter gab der Beschwerdeführer im Fragebogen der SUVA vom 8. November 2007 am 26. November 2007 ausdrücklich an, die geltend gemachten Beschwerden stammten von einer Berufskrankheit und nicht von einem Unfall (Urk. 8/2 Ziff. 3). Ferner führte er aus, die Beschwerden hätten sich seit August 2007 schleichend verstärkt (Urk. 8/2 Ziff. 5). Auch nach Angaben des Beschwerdeführers im Arztzeugnis vom 23. November 2007 sei die Ursache der Beschwerden eine chronische Überbelastung im Beruf als Maler; ein Trauma liege nicht vor (Urk. 8/3 Ziff. 2). Dies wird auch durch den Bericht vom 18. Dezember 2007 von Dr. F.___ bestätigt (Urk. 8/5), wonach der Beschwerdeführer seit über einem Jahr an Schultergelenkbeschwerden leide, sich aber nicht an ein auslösendes Trauma oder eine Überbelastung am Arbeitsplatz erinnern könne (Urk. 8/5 S. 1 unten). Davon, dass der Badmintonunfall vor circa 7 Jahren für die Beschwerden ursächlich gewesen sein soll, wie der Beschwerdeführer in der Folge erstmals in der Einsprache (Urk. 8/21/2 Ziff. 6) und nun auch in der Beschwerde (Urk. 1 S. 4 oben) geltend macht, war in jenem Zeitpunkt keine Rede. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Daher kommt den Ausführungen, welche die versicherte Person kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 26. Februar 2004, U 64/02 Erw. 1.2). Davon ist auch vorliegend auszugehen, weshalb die ursprüngliche Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers als massgebend zu betrachten ist.
4.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde der Sachverhalt nicht ungenügend abgeklärt und es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich im Sommerurlaub in G.___ ein Badmintonunfall ereignete, welcher als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer hat den Unfall nicht rechtsgenüglich nachgewiesen.
4.4 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer weder an den Folgen eines versicherten Unfalles (Art. 6 Abs. 1 UVG) noch an einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) noch an einer Berufskrankheit leidet, welche durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Anhang 1 zur UVV verursacht wurden.
Da eine Sehnenruptur beziehungsweise eine Verletzung der Rotatorenmanschette zu beurteilen ist, bleibt zur Frage nach der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung Folgendes zu bemerken:
Ein Sehnenriss im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV zwar grundsätzlich geeignet, eine Leistungspflicht des Unfallversicherers unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung zu begründen (BGE 123 V 43). Eine solche ist jedoch nur gegeben, wenn ein plötzliches Ereignis, beispielsweise eine heftige Bewegung, einen der in Art. 9 Abs. 2 UVV erwähnten Verletzungszustände hervorruft, ohne dass das einen Unfall kennzeichnende Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors gegeben ist (BGE 116 V 148 oben Erw. 2c mit Hinweisen). In den Akten sind indes keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ein plötzliches Ereignis zu den geklagten Beschwerden geführt hätte, was im Übrigen selbst der Beschwerdeführer nicht behauptete. Vielmehr hielt der Beschwerdeführer im Fragebogen der SUVA am 26. November 2007 fest, dass sich die Schulterbeschwerden seit einem Jahr schleichend verstärkt hätten (Urk. 8/2 Ziff. 5).
Demnach fällt als Anspruchsgrundlage einzig Art. 9 Abs. 2 UVG in Betracht, wonach als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten gelten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind (vgl. vorstehend Erw. 1.2-1.3).
4.5 Dr. E.___ hat sich bei seiner Beurteilung für die Beantwortung der Frage, ob die seinerzeitige Tätigkeit des Beschwerdeführers die überwiegende Ursache für seine Beschwerden darstelle, auf die Vorakten (Bericht von Dr. F.___) gestützt (Urk. 9/17 S. 1).
Davon ausgehend hat Dr. E.___ in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die konkrete Tätigkeit nicht stark überwiegend geeignet ist, die beklagten Beschwerden auszulösen (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Er hat unter Beizug verschiedener Studien dargelegt, dass degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschetten zu den häufigsten Ursachen für Schulterbeschwerden gehörten (Urk. 8/17 S. 1 f. unten, Urk. 8/17 S. 2 f. unten). Es herrsche eine Kontroverse darüber, ob ein Zusammenhang zwischen repetitiver Tätigkeit und Impingementsyndrom oder Erkrankungen der Rotatorenmanschette bestehe und dass man pathogenetisch einen solchen bis anhin nicht verstehe. Die Schulterbeschwerden seien nicht stark überwiegend auf berufsbedingte Überbelastungen zurückzuführen, sondern würden multifaktoriell verursacht (Urk. 8/17 S. 2 Mitte). Vor diesem Hintergrund gelangte Dr. E.___ zum überzeugenden Schluss, dass die konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht als überwiegender Auslöser für die Schulterbeschwerden zu betrachten sei (Urk. 8/17 S. 2 f. unten).
Dr. F.___ äusserte sich zur Ursache der Beschwerden des Beschwerdeführers nur dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer an keine Überbelastung am Arbeitsplatz erinnern könne (Urk. 8/5 S. 1).
4.6 Zusammenfassend kann daher die konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maler nicht als ausschliessliche oder wenigstens stark überwiegende Ursache für seine Leiden in der rechten Schulter betrachtet werden, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin besteht.
Demnach erweist sich der Einspracheentscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).