Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00239
UV.2008.00239

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Rubeli


Urteil vom 21. Mai 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Mirjam Ott
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.       Der 1974 geborene X.___ war als Anlagenführer für die Y.___, tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 10. Januar 2005 rutschte er in O.___ auf Glatteis aus und stürzte auf den Hinterkopf und den Rücken. Anlässlich der ärztlichen Erstbehandlung in der Schweiz am 17. Januar 2005 nannte der Hausarzt, Dr. med. Z.___ als Befund Kreuzschmerzen, Schwindel und Hinterkopfschmerzen (Arztzeugnis vom 21. Februar 2005 [Urk. 10/9]). In der Folge wurden ein Schädelhirntrauma mit dem Schweregrad einer Commotio cerebri und ein wahrscheinlich peitschenhiebartiges Trauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert (Dr. med. A.___, FMH Neurologie, Bericht vom 3. März 2005 [Urk. 10/10 S. 1]). Gestützt auf die Beurteilung des SUVA-Arztes, Dr. med. B.___, FMH Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, welcher zur Ursache des Schwindels keine Aussagen machen konnte (Beurteilung vom 28. März 2006 [Urk. 10/30.1]), und auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. C.___, der einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis ausschloss (Bericht vom 21. Februar 2006 [Urk. 10/28]), stellte die SUVA mit Verfügung vom 18. April 2006 ihre Leistungen per 1. Mai 2006 ein (Urk. 3/3 = Urk. 10/32). Im Einspracheverfahren wurden insbesondere neurologische Untersuchungen durchgeführt, wobei im Bericht des Dr. med. D.___, FMH Neurologie, vom 25. Juni 2006 zusätzlich eine Epilepsie mit fokal-komplexen Anfällen sowie eine Ataxie mit Gangstörung und Falltendenz diagnostiziert wurden (Urk. 10/60). Auf Mitte des Jahres 2006 sei deswegen das Arbeitsverhältnis durch den Betrieb aufgelöst worden (vgl. Gutachten von Dr. med. E.___, FMH Neurologie, vom 12. März 2008 [Urk. 10/81 S. 6]). Schliesslich veranlasste die SUVA ein medizinisches Gutachten in der Klinik F.___ (Gutachten von Dr. E.___ [Urk. 10/81]). Mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2008 (Urk. 2 = Urk. 8/91) bestätigte die SUVA ihre Verfügung vom 18. April 2006, wonach kein organisches Substrat feststellbar sei und zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Am 17. Juni 2008 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. E.___ zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, an (Urk. 10/88).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juni 2008 liess der Versicherte am 14. Juli 2008 Beschwerde führen mit dem Antrag, der Einspracheentscheid und die Verfügung seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung ab 1. Mai 2006 rückwirkend zu erbringen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2), und liess diverse medizinische Berichte beilegen, darunter einen Bericht von Dr. med. G.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 19. Mai 2006 (Urk. 3/6). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2008 beantragte die SUVA Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids (Urk. 9 S. 2).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4     Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.5     Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die mit BGE 134 V 109 modifizierte Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des          Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
         Die mit BGE 134 V 109 modifizierte Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 359 ist grundsätzlich sofort und in allen hängigen Verfahren anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts in Sachen T. vom 6. Oktober 2008, 8C_590/2007, Erw. 3).
1.6     Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädelhirntraumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte fest, der Beschwerdeführer habe eine Commotio cerebri erlitten und die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen lägen teilweise in Form von Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindel vor (Urk. 2 S. 6 f. Ziff. 3), jedoch seien die Beschwerden organisch nicht ausgewiesen und die entsprechende Adäquanzprüfung begründe keine Kausalität (Urk. 2 S. 9 Ziff. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2008 stellte die Beschwerdegegnerin die Diagnose eines peitschenhiebartigen Traumas der Halswirbelsäule im Bericht von Dr. A.___ vom 3. März 2005 (Urk. 10/10 S. 1) sowie den natürlichen Kausalzusammenhang der Epilepsie in Frage (Urk. 9 S. 3 Ziff. 5.1 f.).
2.2     Der Beschwerdeführer macht geltend, trotz fehlendem Nachweis organischer Befunde sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3.7). Die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen seien vorhanden (Urk. 1 S. 8 Ziff. 4.2) und ebenso seien die Adäquanzkriterien erfüllt (Urk. 1 S. 8 Ziff. 4.4 f.).
2.3     Nach Lage der Akten stimmen die Verfahrensbeteiligten zu Recht darin überein, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Sturzes vom 10. Januar 2005 eine Commotio cerebri erlitten hat, für welche jedoch kein organisch objektiv ausgewiesenes Substrat vorliegt (Gutachten von Dr. E.___ vom 12. März 2008 [Urk. 10/81 S. 12]). Streitig ist hingegen, ob die organisch nicht erklärbaren Beschwerden natürlich und adäquat kausal auf den Unfall vom 10. Januar 2005 zurückgeführt werden können. Hinsichtlich der Adäquanzbeurteilung sind ferner die anzuwendende Praxis (Psycho- oder HWS-Praxis), die Unfallkategorie (leichter oder mittlerer Unfall) sowie die Bejahung oder Verneinung der von der Rechtsprechung genannten Adäquanzkriterien strittig.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer rutschte am 10. Januar 2005 in O.___ auf Glatteis aus und stürzte auf den Hinterkopf und den Rücken. Als einziges echtzeitliches Dokument existiert ein Arztzeugnis aus H.___, welches eine Contusio vertebrae et capitis bestätigt (vgl. Beurteilung von Dr. med. I.___, FMH Neurologie, Abteilung Versicherungsmedizin, vom 6. Februar 2006 [Urk. 10/25 = Urk. 10/25.1 S. 2]). Der erstbehandelnde Arzt in der Schweiz, der Hausarzt Dr. Z.___, berichtete über einen Sturz auf Eis und nannte als Befund Kreuz- und Hinterkopfschmerzen sowie Schwindel (Bericht vom 21. Februar 2005 [Urk. 10/9]). Am 11. Februar 2005 diagnostizierte Dr. med. J.___, FMH Neurologie, ein Muskelkontraktionskopfweh und Schwindel und berichtete, eine von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Neuroradiologie, am 9. Februar 2005 (Urk. 10/4) durchgeführte CT-Untersuchung des Schädels habe keinen pathologischen Befund ergeben. Als Ursache des Schwindels vermutete Dr. J.___ eine Vestibulopathie aufgrund einer Labyrinthkontusion (Urk. 3/4 = Urk. 10/11).
         Am 28. Februar und 1. März 2005 wurde der Beschwerdeführer von Dr. A.___ untersucht, welcher die Diagnosen eines posttraumatischen zervikozephalen Schmerzsyndroms, einer Commotio cerebri und wahrscheinlich einem peitschenhiebartigen Trauma der Halswirbelsäule stellte. Der Beschwerdeführer gab an, rückwärts zu Boden gefallen und anschliessend ungefähr eine halbe Minute bewusstlos gewesen zu sein. Seither leide er an Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schwindel und Schlafstörungen. Bei seiner Untersuchung fand Dr. A.___ keine neurologischen Ausfälle (Bericht vom 3. März 2005 [Urk. 10/10]). Am 30. Juni 2005 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. C.___ (Urk. 10/13). Dabei wurden Kopfschmerzen von drei- bis viermal täglich während drei bis vier Minuten angegeben.
         Am 8. Juli 2005 bat der Kreisarzt Dr. C.___ die Ärzte der Klinik L.___ um eine Schwindelabklärung (Urk. 10/15). Die Untersuchung erfolgte am 6. September und 24. Oktober 2005. Die Abklärung ergab keine Hinweise für eine peripher-vestibuläre Funktionsstörung und die Ätiologie der Schwindelbeschwerden blieb unklar. Eine sechswöchige medikamentöse Therapie zeigte keinen Effekt (Versicherungsbericht vom 4. November 2005 [Urk. 10/20 = 10/23]).
         Auf Vorlage der Unterlagen erklärte die SUVA-Ärztin Dr. I.___ am 6. Februar 2006, die Kopfschmerzen dauerten wenige Minuten, träten ohne bekannten Trigger auf und stellten keine Indikation für eine Therapie dar (Urk. 10/25 = 10/25.1 = 10/44). Auf Empfehlung von Dr. C.___ vom 21. Februar 2006 (Urk. 10/28) beurteilte am 28. März 2006 Dr. B.___ das Dossier hinsichtlich der Schwindelbeschwerden. Dr. B.___ stellte fest, ein objektives Korrelat für die geklagten Schwindelbeschwerden sei nicht gefunden worden. Die im ersten neurologischen Untersuchungsbericht von Dr. J.___ festgehaltenen Verdachtsdiagnosen einer Labyrinthkontusion und einer Vestibulopathie würden durch den Bericht der Klinik L.___ ausgeschlossen (Urk. 10/30 = Urk. 10/30.1).
Am 19. Mai 2006 erklärte Dr. G.___, der Versicherte leide an sich häufenden epileptischen Anfällen (Urk. 3/6). Aufgrund dieser Anfälle konsultierte der Beschwerdeführer Dr. D.___, welcher am 25. Juni 2006 nach einer neurologischen Untersuchung vom 30. Mai 2006 (Urk. 10/56) im M.___ über eine Epilepsie mit fokal-komplexen Anfällen sowie über eine Ataxie mit Gangstörung und Falltendenz berichtete (Urk. 10/60). Dr. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe vorgängig einer EEG-Ableitung einen beobachteten und spontan-remittierenden komplex-partiellen Anfall von ungefähr einer Minute Dauer erlitten, doch habe die EEG-Ableitung Normalbefunde und ein Schädel-MRI der Klinik P.___. (Urk. 10/57 = 10/58) keinen Nachweis einer strukturellen Läsion als Korrelat der epileptischen Anfälle ergeben. Die natürliche Unfallkausalität der wiederkehrenden epileptischen Anfälle betrachtete Dr. D.___ aufgrund der zeitlichen Koinzidenz und bei fehlenden Hinweisen auf andere Ursachen als überwiegend wahrscheinlich (Bericht vom 25. Juni 2006 [Urk. 10/60 S. 2 Ziff. 1]). Anlässlich einer Verlaufskontrolle im M.___ vom 22. Januar 2007 ging die Neurologin FMH N.___ weiterhin von einer Epilepsie mit partiell-komplexen und sekundär generalisierten Anfällen aus (Bericht vom 24. Januar 2007 [Urk. 10/64 = Urk. 10/66]).
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Gutachtenauftrag vom 26. März 2007 [Urk. 10/70]) führte Dr. E.___ hinsichtlich der diagnostizierten Epilepsie eine medizinische Begutachtung durch. Dr. E.___ diagnostizierte eine wahrscheinlich symptomatische fokale Epilepsie sowie chronische Spannungstyp-Kopfschmerzen und verneinte ein klar nachweisbares organisches Substrat (Urk. 10/81 S. 9 und 12). Es wurde ein neuropsychologisches Teilgutachten beigezogen (Bericht vom 21. September 2007 [Urk. 10/80]), und differentialdiagnostisch erwähnte Dr. E.___ nicht-epileptische, psychogene Anfälle, welche nach einem leichten Schädelhirntrauma nicht selten vorkämen und möglicherweise zusätzlich bestünden. In der neurologischen Untersuchung hätten sich Zeichen für eine gewisse funktionelle Überlagerung ergeben, jedoch spreche die stereotype Anfallssemiologie mit postiktaler Müdigkeit gegen nicht-epileptische Anfälle (Urk. 10/81 S. 10 Abs. 1). Dr. E.___ führte aus, die Wahrscheinlichkeit für eine posttraumatische Epilepsie nach leichtem Schädelhirntrauma von ungefähr 2 % sei höher als die Inzidenz einer Epilepsie von ungefähr 0,05 % bei gleichaltriger Normalbevölkerung, weshalb von einem Zusammenhang mit dem Unfall ausgegangen werden müsse (Urk. 10/81 S. 12 ad. 4.).
3.2     Gestützt auf die übereinstimmende medizinische Aktenlage ist vorliegend von einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung auszugehen. Auch wenn Zweifel bezüglich der epileptischen Anfälle bestehen, ist doch festzustellen, dass die epileptischen Anfälle mehrfach diagnostiziert und mit dem Unfall in Zusammenhang gebracht wurden. Die Kopf- und Nackenschmerzen sowie der Schwindel sind sodann, auch wenn keine organischen Befunde nachgewiesen werden konnten (Nachtrag von Dr. C.___ vom 21. Februar 2006 [Urk. 10/28] und Gutachten von Dr. E.___ [Urk. 10/81 S. 12 Ad. 3.]), ebenfalls im Sinne der natürlichen Kausalität zumindest teilursächlich Folgen des Unfalls.

4.
4.1     Da die zum typischen Beschwerdebild einer Verletzung im Bereich von Kopf oder HWS (mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesenveränderung usw. [vgl. BGE 134 V 116 Erw. 6.2.1]) zum Teil vorhanden sind, ist der adäquate Kausalzusammenhang nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis zu prüfen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist die Adäquanz auch bei einer leichten Commotio cerebri nach der Schleudertrauma-Praxis und nicht nach der Psycho-Praxis zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 20. August 2008, 8C_263/2008, Erw. 3.2.3 f.), es sei denn, das Beschwerdebild werde massgeblich durch psychische Beschwerden geprägt, was sowohl von Dr. E.___ wie auch von sämtlichen anderen Medizinern verneint wurde (Urk. 10/81 S. 10 Abs. 1).
4.2     Die Schwere eines Unfalles bestimmt sich aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 11. Dezember 2008, 8C_817/2007, Erw. 6.1). Rechtsprechungsgemäss ist dieser Sturz auf den Hinterkopf und den Rücken höchstens als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen L. vom 23. April 2008, 8C_402/2007, Erw. 5.2). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben wären.
4.3     Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, der Unfall habe sich unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet oder sei von besonderer Eindrücklichkeit gewesen. Was die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen anbelangt, bedarf es zur Bejahung dieses Kriteriums einer besonderen Schwere der für die gegebene Verletzung typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil des Bundesgerichts in Sachen L. vom 23. April 2008, 8C_402/2007, Erw. 5.2). Davon kann entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - zumindest in erheblicher Weise - nicht ausgegangen werden, da die für eine Verletzung im Bereich HWS oder Kopf charakteristischen Beschwerden nicht in akzentuierter Form vorliegen, sondern sich im Wesentlichen auf Kopfschmerzen, die zwar täglich drei- bis viermal auftreten, die indessen von kurzer Dauer sind (Bericht von Dr. I.___ [Urk. 10/25 = Urk. 10/25.1 = Urk. 10/44 S. 2]), sowie auf leichte epileptische Anfälle (Gutachten von Dr. E.___ [Urk. 10/81 S. 11]) beschränken. Zwar liegt insbesondere durch die epileptischen Anfälle eine besondere Art der erlittenen Verletzung vor, da die epileptischen Anfälle jedoch nur selten auftreten und in leichter Form, ist dieses Kriterium nicht in ausgeprägter Weise erfüllt. Auch leichte bis mittelschwere neuropsychologische Defizite vermögen die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung nicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 3. September 2008, 8C_803/2007, Erw. 3.4.1), zumal in der neuropsychologischen Untersuchung vom 21. September 2007 ein IQ-Test ein unfallunabhängiges prämorbid niedriges Leistungsniveau ergab (Neuropsychologisches Teilgutachten [Urk. 10/80 S. 3]).
         Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, die versicherte Person belastende ärztliche Behandlung verlangt, dass die ärztliche Behandlung zu einer erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität führt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 19. März 2009, 8C_797/2008, Erw. 5.3.3). Bereits wenige Wochen nach dem Unfall wurde der Beschwerdeführer nur noch medikamentös und physiotherapeutisch behandelt (Arztzeugnis von Dr. Z.___ vom 21. Februar 2005 [Urk. 10/9]). Auch die zur weiteren Abklärungen beigezogenen Neurologen empfahlen lediglich ein abwartendes, schonendes Verhalten mit Analgesie und warmen Bädern (Bericht von Dr. J.___ vom 11. Februar 2005 [Urk. 10/11 S. 3] und Bericht von Dr. A.___ vom 3. März 2005 [Urk. 10/10 S. 3]). Darüber hinaus wurde der Versicherte alternativ mit Elektrotherapie behandelt (Bericht von Dr. G.___ vom 10. Juni 2005 [Urk. 10/12]). Hinsichtlich der Kopfschmerzen verneinte Dr. I.___ einen Therapiebedarf (Bericht vom 6. Februar 2006 [Urk. 10/25 S. 2]) und die epileptischen Anfälle wurden lediglich vorübergehend medikamentös behandelt. Nach der Rechtsprechung sind ambulante physiotherapeutische Massnahmen nicht als belastend zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 19. März 2009, 8C_797/2008, Erw. 5.3.3). Auch die Konsultationen beim Hausarzt und die neurologischen Abklärungsmassnahmen sind nicht als belastende ärztliche Behandlung zu betrachten, soweit sie nicht eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgerichtete Behandlung darstellen. Dasselbe gilt für den der Sachverhaltsabklärung dienenden Aufenthalt in der Klinik F.___. Insgesamt ist festzustellen, dass die ärztliche Behandlung nicht zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität des Beschwerdeführers führte.
         Das Kriterium der erheblichen Beschwerden beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 16. Mai 2008, 8C_57/2008, Erw. 9.4). Dieses Kriterium kann in Anbetracht der wiederkehrenden Beschwerden als grundsätzlich erfüllt angesehen werden. Dies aber nicht in ausgeprägter Form, da zwar die Kopfschmerzen häufig auftreten aber immer von kurzer Dauer sind. Klar zu verneinen ist dagegen das Kriterium einer die Unfallfolgen verschlimmernden ärztlichen Fehlbehandlung. Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen liegen ebenfalls nicht vor.
         Was schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen anbelangt, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit bis zum Fallabschluss nicht in erheblichem Masse arbeitsunfähig war. Dr. Z.___ attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 10. Januar bis voraussichtlich 27. Februar 2005 (Arztzeugnis vom 21. Februar 2005 [Urk. 10/9]). Dr. A.___ bestätigte am 3. März 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und schätzte, ab Anfang April könne ein Arbeitsversuch in einem 50%-Pensum erfolgen (Urk. 10/10 S. 3). Am 8. Dezember 2005 vertrat der Kreisarzt Dr. C.___ die Meinung, die Kopfschmerzen begründeten keine Arbeitsunfähigkeit (Nachtrag zur kreisärztliche Untersuchung vom 30. Juni 2005 [Urk. 10/21]), was Dr. I.___ am 6. Februar 2006 bestätigte (Neurologische Beurteilung [Urk. 10/25 = 10/25.1 = 10/44 S. 2]). Hinsichtlich der Kopfschmerzen und der Schwindelbeschwerden stellte auch Dr. D.___ am 25. Juni 2006 fest, diese beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht nicht (Urk. 10/60 S. 2 Ziff. 2). Schliesslich berichtete Dr. E.___ bezüglich der Epilepsie im Gutachten vom 12. März 2008, einfache und repetitive Tätigkeiten, die nicht an gefährlichen Maschinen stattfänden, seien zu 100 % zumutbar (Urk. 10/81 S. 11). Dementsprechend ist das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt.
         Angesichts der Tatsache, dass nur zwei Kriterien, besondere Art der Verletzung und erheblichen Beschwerden, erfüllt sind, aber nicht in besonders ausgeprägter Weise, fehlt es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 10. Januar 2005 und den zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens noch bestehenden Beschwerden.

5.       Der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2008, mit welchem ein Anspruch auf Versicherungsleistungen verneint wurde, besteht mithin zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).