Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 5. März 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
SWICA Versicherungen AG
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1968 geborene A.___ war als Raumpflegerin sowohl bei der Firma B.___ AG wie auch beim Restaurant C.___ in "___" angestellt und im Rahmen des zweitgenannten Arbeitsverhältnisses bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 13. Mai 2002 stolperte die Versicherte auf der Strasse und stürzte auf die rechte Hand (Urk. 7/1). Radiologisch fand sich eine distale, dislozierte Radiusfraktur rechts mit Abriss des Processus styloideus ulnae. Mittels Computertomogramm (CT) wurde eine klar intraartikuläre Trümmerfraktur festgestellt, weshalb man sich zur Operation entschloss (Urk. 7/6). Es wurde über Stichincisionen ein Fixateur extern angelegt und das Handgelenk in deutlicher Flexion fixiert. Nach der Metallentfernung entwickelte sich eine Algodystrophie. Die Versicherte war während mehreren Monaten vollständig arbeitsunfähig, bis sie ihre Berufstätigkeit ab November 2002 wieder teilzeitlich aufnehmen konnte. Ab 16. Dezember 2002 bescheinigte der behandelnde Arzt, Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, der Versicherten eine vollständige Arbeitsfähigkeit und schloss die Behandlung am 31. Januar beziehungsweise - nach einer erneuten fünftägigen Arbeitsunfähigkeit - am 23. September 2003 ab (Urk. 7/51, 7/52). Nach dem Verlust ihrer beiden Stellen begann sie am 1. August 2004 bei der E.___ AG als Lageristin zu arbeiten, zunächst auf Abruf, ab 1. Januar 2007 zu einem festen Pensum von 60 % (Urk. 7/83 S. 2, Urk. 7/114 S. 2).
Die SWICA hatte ihre Leistungspflicht anerkannt und erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld auch für in den Jahren 2004 und 2005 gemeldete Rückfälle (Urk. 7/16, 7/108/1 S. 2 oben, 7/108/2). Gestützt auf zwei Gutachten des Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, vom 27. Januar 2006 (Urk. 7/94) und vom 8. August 2007 (Urk. 7/118) sprach die SWICA der Versicherten mit Verfügung vom 13. Mai 2008 für die im Mai 2002 erlittene Verletzung an der rechten Hand eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 Prozent zu, gleichzeitig lehnte die SWICA sowohl einen Anspruch auf Taggelder ab Januar 2006 als auch einen Rentenanspruch ab (Urk. 7/153). Daran hielt sie mit Entscheid vom 8. Juli 2008 fest.
2. Gegen den Einspracheentscheid der SWICA liess die Versicherte am 8. August 2008 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2006 ausgehend von einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 40 % Anspruch auf Taggelder hat bis zum 31. März 2008 und dass ab 1. April 2008 Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses bei der E.___ AG.
2. Die Sache sei zur Berechnung des Taggeldes und der Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Eventualiter sei die Sache zwecks Durchführung einer ergänzenden medizinischen Begutachtung und zum Neuentscheid über Taggeld und Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die SWICA schloss mit Vernehmlassung vom 11. September 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 15. September 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8). Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erbringt die Unfallversicherung grundsätzlich Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Die versicherte Person hat im Rahmen von Art. 10 UVG Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dieser Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag und erlischt unter anderem mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit oder dem Beginn einer Rente (Art. 16 Abs. 2 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung aus dem Unfall vom 13. Mai 2002 ab 1. Januar 2006, namentlich der Anspruch auf die (weitere) Ausrichtung von Taggeldern oder auf die Gewährung einer Invalidenrente. Nicht mehr umstritten ist die Höhe der Integritätsentschädigung.
2.2 Dr. F.___ kam in seinem Gutachten vom 27. Januar 2006 (Urk. 7/94) zu folgender Beurteilung: Die Beschwerdeführerin habe eine klassische distale Vorderarmfraktur erlitten mit metaphysärer dorsal gekippter Fraktur am Radius und Abbrechen des Ulnastyloides an der Basis. Die Versorgung durch Reposition und Fixateur extern sei korrekt durchgeführt worden und habe auch zur regelrechten Konsolidierung und zu einem guten funktionellen Resultat geführt. Der Verlauf sei kompliziert geworden durch eine frühzeitig eingetretene massive Schmerzhaftigkeit, die sich zu einer Algodystrophie (Morbus Sudek) weiter entwickelt habe und offenbar nur mit geduldiger konsequenter Handtherapie und Rehabilitationsmassnahmen habe aufgefangen werden können. Erfreulicherweise sei aber nach fünf Monaten die Funktion wieder hergestellt gewesen und so habe auch die Arbeit wieder aufgenommen werden können. Insgesamt habe sich der Zustand seit der Wiederaufnahme der Arbeit objektiv ständig etwas gebessert, und die jetzt noch vorhandene Schmerzhaftigkeit, vor allem Belastungsunmöglichkeit, sei nicht mehr durch die Algodystrophie bedingt, sondern durch fehlende Muskulatur, die sich während der schlimmen Krankheitsphase abgebaut habe. Mit 4kp Faustschlusskraft könne niemand zufriedenstellend handwerkliche Arbeit leisten, es sei denn mit erheblichen Schmerzen wegen der muskulären Überlastung. Die Prognose sei aber günstig, weil bei der guten aktiven Funktion aller Gelenke und Muskeln die Kraft durchaus langsam wieder aufzubauen sei und schliesslich eine normale Belastbarkeit resultieren sollte. Ein Rückfall sei nicht zu befürchten, ebenso wenig Folgemassnahmen (Arthrose) wegen der Fraktur (Urk. 7/94 S. 7 f.).
2.3 Zwar bejahte Dr. F.___ die Frage, ob noch mit einer namhaften Besserung der Gesundheitsschädigung gerechnet werden könne, und ergänzte, der Zustand werde sich bei ständiger Integration und der guten Motivation der Beschwerdeführerin im Verlauf von Monaten, vor allem aber Jahren weiter verbessern, so dass bei Wiedererreichen des muskulären Gleichgewichts die Schmerzen ausbleiben sollten. Gleichzeitig hielt Dr. F.___ jedoch fest, dass diese Verbesserung nicht durch medizinische Massnahmen erreicht werden könne, sondern lediglich durch gute Unterstützung der Beschwerdeführerin und Selbsthilfe (Urk. 7/94 S. 9 oben). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. Juni 2006 (Urk. 7/98) führte Dr. F.___ aus, wie bereits im Gutachten erwähnt, bestehe durchaus ein Potential für eine Verbesserung. Falls es möglich sei, die Muskulatur wieder aufzubauen, sollte die Beschwerdeführerin ihre Arme wieder schmerzfrei gebrauchen können und damit auch wieder in verschiedener Weise einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die Erfahrung zeige jedoch, dass diese Entwicklung weder genau vorausgesehen werden könne, noch durch medizinisch therapeutische Massnahmen beeinflusst werden könne. Auch forciertes Muskeltraining durch Sportinstruktoren oder Physiotherapeuten bringe in der Regel wenig, da durch die Schmerzsteigerung die Spirale wieder bergab gehe (Urk. 7/98 S. 1 f.). Auf die Frage, wann der Endzustand voraussichtlich erreicht sein werde, antwortete Dr. F.___, der Endzustand der Frakturheilung sei längstens erreicht. Die Dystrophie und in deren Folge die Muskelschwäche und die andauernden Belastungsschmerzen seien nur indirekt Unfallfolgen, weil sie durch eine Komplikation dazu gekommen seien. Hier sei der Endzustand nie erreicht, weil sich das Bild vor allem durch psychische Faktoren das ganze Leben lang verändern könne. In dem Sinne könne aber schon im jetzigen Zeitpunkt von einem stabilen Zustand gesprochen werden. Im Übrigen bestehe die einzige Möglichkeit für eine wirkliche Verbesserung in einer beruflichen Eingliederung (Urk. 7/98 S. 2).
2.4 Das Gutachten des Dr. F.___ vom 27. Januar 2006 (mit der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Juni 2006) ist umfassend, beruht auf eigenen Untersuchungen des Experten, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und ergibt ein schlüssiges Gesamtbild. Es erfüllt damit die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Gestützt darauf steht fest, dass bereits im Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens im Januar 2006 keine ärztliche Behandlung mehr zur Diskussion stand, von welcher eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes hätte erwartet werden können. Auch die erneute Untersuchung durch Dr. F.___ im Juli 2007 ergab keine Hinweise auf noch zweckmässige medizinische Massnahmen (vgl. Gutachten vom 8. August 2007 [Urk. 118]). Bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Begutachtung durch Dr. F.___ im Januar 2006 stand daher einem Fallabschluss mit Einstellung der bisher gewährten Leistungen nichts mehr entgegen und es war ein allfälliger Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung zu prüfen. Gegen die Verneinung des Taggeldanspruchs ab Januar 2006 ist demnach nichts einzuwenden, zumal aus den Akten nicht hervorgeht und auch nicht geltend gemacht wird, dass damals IV-Eingliederungsmassnahmen gelaufen oder geplant gewesen seien (BGE 134 V 109 E. 4. S. 113 f.).
3.
3.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Invalidenrente. Dr. F.___ hielt im Gutachten vom 27. Januar 2006 fest, im jetzigen Zeitpunkt sei sicher keine volle Arbeitsfähigkeit im (angestammten) Beruf gegeben, da das Heben schwerer Gegenstände praktisch unmöglich sei und auch eine normale und sogar eine leichte Belastung nach einigen Stunden schmerzhaft werde, so dass bei einem 100%igen Einsatz immer wieder krankheitsbedingte Ausfälle zu erwarten wären. Das genaue Ausmass konnte Dr. F.___ nicht beziffern, doch schätzte er eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als möglich (Urk. 7/94 S. 9 Ziff. 8.1). Auf die Frage, in welchen Tätigkeiten die Beschwerdeführerin unabhängig von der bisherigen beruflichen Tätigkeit eingeschränkt sei, erwiderte Dr. F.___, die Einschränkung bestehe lediglich in der Kraftminderung der verletzten Hand. Körperstellung, Beine und die andere obere Extremität seien völlig unbeeinflusst. Nicht so sehr das Heben als vielmehr das Halten eines Gegenstandes von einem gewissen Gewicht sei nicht möglich, weil die Greiffunktion der Hand bald zu schmerzen beginne, so dass auch bei leichteren Tätigkeiten eine volle zeitliche Belastbarkeit wahrscheinlich nicht gegeben sei (Urk. 7/94 S. 9 Ziff. 8.2). Da sich die Veränderung wahrscheinlich über längere Zeit hinziehen werde, sei die Tätigkeit als Putzfrau wohl längerfristig nicht mehr sinnvoll, umso mehr als es sich ja nicht um einen gelernten Beruf handle. Die Beschwerdeführerin könnte aber problemlos ganztägig arbeiten im Rahmen einer Tätigkeit als Chauffeurin, wobei die verletzte Hand wohl gebraucht aber mitgeführt werde. Beim Transportieren könnte die Beschwerdeführerin auch kleine und mittlere Gegenstände selbst ein- und ausladen, da der Einsatz nur eine kurze Zeitdauer betreffe. Die Beschwerdeführerin könnte auch einen stehenden Beruf, zum Beispiel in einem Laden oder einem Schalter ausführen, doch fehlten ihr die dazu notwendige Bildung und Erfahrung. Eine handwerkliche Arbeit in einer Produktionsstätte dürfte hingegen auch bei kleinen Gegenständen im Moment als Vollpensum nicht länger zu ertragen sein, da auch das Greifen mit Pinzette oder kleinen Instrumenten die Muskel statisch überfordere (Urk. 7/94 S. 9 f. Ziff. 8.3).
3.2 Gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ vom 27. Januar 2006, dem auch hinsichtlich der Aussagen zur gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit voller Beweiswert zukommt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 sowie Erw. 2.4 hiervor), ist die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Ergebnis gelangt, die Beschwerdeführerin könne aufgrund der unfallbedingten Schädigung am rechten Vorderarm und der rechten Hand die angestammte Tätigkeit als Putzfrau nicht mehr vollzeitlich verrichten, hingegen sei die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit (zum Beispiel als Chauffeurin oder [stehend] in einem Laden oder an einem Schalter [Urk. 7/94 S. 9 Ziff. 8.3]) vollumfänglich zumutbar. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Was in der Beschwerdeschrift vorgetragen wird, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin an ihrer aktuellen Stelle als Lageristin mit einem 60%igen Pensum optimal eingegliedert ist; hat doch Gutachter Dr. F.___ der Beschwerdeführerin dringend empfohlen, einen Berufswechsel anzustreben (vgl. Urk. 7/94 S. 10).
Auf das ärztliche Zeugnis von Dr. D.___ vom 28. März 2007, in welchem er der Beschwerdeführerin lediglich eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt, kann nicht abgestellt werden. Weder ist ersichtlich, auf welche Tätigkeit sich die Einschätzung bezieht, noch legt Dr. D.___ dar, welche Einschränkungen bestehen, noch setzt er sich mit der abweichenden Beurteilung des Dr. F.___ auseinander. Im Übrigen ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 352 Erw. 3b/cc). Die eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit des rechten Vorderarms und der rechten Hand wurde von Dr. F.___ angemessen berücksichtigt, indem die zeitlich volle Arbeitsfähigkeit auf leidensangepasste Tätigkeiten beschränkt wurde. Aufgrund der von ihm genannten und im angefochtenen Entscheid aufgenommenen Verweistätigkeiten (vgl. Urk. 2 S. 3) besteht auch eine hinreichende Grundlage, um eine zuverlässige Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich vornehmen zu können, zumal an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2008, 9C_236/2008, E. 4.2 und Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Dezember 2003, I 349/01, E. 6.1). Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin ist im Übrigen weder ersichtlich, welche Qualifikationen ihr für die Tätigkeit als Chauffeurin fehlen würden, noch kann von mangelnden Deutschkenntnissen die Rede sein (vgl. Urk. 8), spricht die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben des Dr. F.___ doch sehr gut deutsch (Urk. 7/94 S. 5). Bei dem genügend breiten Spektrum der Verweistätigkeiten kann somit davon ausgegangen werden, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt hinreichend Stellen bietet.
3.3 Zu prüfen ist weiter die erwerbliche Seite. Die SWICA setzte das ohne unfallbedingte Gesundheitsschädigung im Jahr 2007 mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) aufgrund von Angaben der früheren Arbeitgeber auf Fr. 45'313.30 fest (Urk. 7/153 S. 3). Das trotz der bestehenden Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) bemass sie gestützt auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE 2006, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4) unter Berücksichtigung eines 10%igen leidensbedingten Abzugs auf Fr. 45'792.85 (Urk. 7/153 S. 3). Der Vergleich dieser Einkommen ergibt keine unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin wandte in Bezug auf das Valideneinkommen ein, dieses liege 11 % unter dem Tabellenlohn der LSE und sei somit unterdurchschnittlich, weshalb es auf Fr. 50'880.-- gemäss LSE anzuheben sei (Urk. 1 S. 9 f.). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung mit einem Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 20 % Rechnung zu tragen (Urk. 1 S. 10).
3.4 Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 erkannt, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (zum Beispiel geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen. In seinem Urteil vom 8. Mai 2009 (8C_652/2008) hat das Bundesgericht die Rechtsprechung zur Parallelisierung der Vergleichseinkommen weiter konkretisiert und in E. 6 festgehalten, dass eine Parallelisierung dann vorzunehmen ist, wenn der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn abweicht, und nur in dem Umfang zu erfolgen hat, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitswert von 5 % übersteigt. Zudem stehen die Voraussetzungen des Parallelisierungsabzuges und des leidensbedingten Abzuges insofern in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis, als dieselben einkommensbeeinflussenden Faktoren nicht sowohl einen Parallelisierungs- als auch einen leidensbedingten Abzug zu begründen vermögen.
3.5 Die Beschwerdeführerin war, soweit aus den Akten ersichtlich, in ihrem bisherigen Erwerbsleben vor dem Unfallereignis ausschliesslich in der Reinigungsbranche tätig (Urk. 7/1 ff.), in der das Lohnniveau für Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten unter dem Durchschnitt aller Wirtschaftszweigen liegt (2006: Fr. 3'309.-- [vgl. LSE Tabelle TA1, Ziff. 93, Anforderungsniveau 4] beziehungsweise Fr. 3'729.-- [vgl. LSE Tabelle TA7, Ziff. 35, Anforderungsniveau 4] verglichen mit Fr. 4'019.- im Monat [LSE Tabelle TA1, total aller Wirtschaftszweige, Anforderungsniveau 4]). Das Bundesgericht hat hinsichtlich dieser Rechtsfrage entschieden, dass ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen nicht auf ein durchschnittliches aufzurechnen oder das Invalideneinkommen entsprechend zu reduzieren ist, wenn ein durchschnittliches Invalideneinkommen realistischerweise erzielbar beziehungsweise zumutbar ist. Darin liegt keine Ungleichbehandlung der Schlechtverdienenden (vgl. BGE 135 V 58, insbes. E. 3.4.4 S. 63). Dementsprechend ist unter den gegebenen Umständen auf eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen zu verzichten.
3.6 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 10 % vom statistisch ermittelten Invalideneinkommen sei angesichts der massiven Benachteiligung aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen zu gering (Urk. 1 S. 10), kann ihr nicht beigepflichtet werden. Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 Prozent zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481).
Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass diese wegen der Kraftminderung der verletzten Hand und der damit verbundenen Schmerzhaftigkeit bei (längerem) Halten eines Gegenstandes (vgl. Urk. 7/94 S. 9 f.) auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist und daher mit einer Einkommenseinbusse zu rechnen hat. Dagegen dürften sich die weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie) nicht erheblich auf den Verdienst auswirken. Etwas anderes wird auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht geltend gemacht. Ein 10 % übersteigender leidensbedingter Abzug ist somit nicht gerechtfertigt.
3.7 Nach dem Gesagten ist der von der SWICA durchgeführte Einkommensvergleich, der von der Beschwerdeführerin im Übrigen masslich nicht bestritten wird, nicht zu beanstanden. Es bleibt daher dabei, dass die SWICA einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Unfallversicherung zu Recht verneint hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- SWICA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).