Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 10. März 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1946 geborene A.___ war seit Januar 2005 als Fachexperte bei der Firma B.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 27. Oktober 2006 hatte er sich am 24. Oktober 2006 im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung auf einer Baustelle am Nacken verletzt (Urk. 7/1). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, diagnostizierte mit Arztzeugnis vom 23. November 2006 eine Distorsion beziehungsweise Kontusion der Halswirbelsäule (HWS) sowie der rechten Schulter. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 24. Oktober sowie eine teilweise Arbeitsunfähigkeit (67 %) ab 30. Oktober 2006. Die Behandlung sei am 8. November 2006 abgeschlossen worden; ab diesem Zeitpunkt könne die Arbeit wieder in vollem Umfang aufgenommen werden (Urk. 7/3). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 4. Februar 2008 stellte sie diese per sofort ein, da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Ereignis vom 24. Oktober 2006 zu verneinen sei (Urk. 7/29). Mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2008 hielt die SUVA an ihrer Verfügung fest, nunmehr mit der Begründung, es lägen keine Unfallfolgen mehr vor beziehungsweise es sei der Status quo sine erreicht (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 13. August 2008 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien auch über den 4. Februar 2008 hinaus Unfallversicherungsleistungen zu entrichten (Urk. 1). Die SUVA schloss in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 17. September 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8). Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Grundsätze über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), über den Wegfall dieses ursächlichen Zusammenhangs und damit des Leistungsanspruchs der versicherten Person bei Erreichen des status quo sine vel ante sind im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
1.2 Zu ergänzen ist, dass es sich bei der Frage, ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, um eine Tatfrage handelt, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Auch der Wegfall eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den bestehenden Beschwerden muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Weil es sich dabei um eine leistungsaufhebende Tatsache handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328). Dabei kann nachgewiesen werden, dass entweder der Zustand, wie er vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand erreicht ist, wie er sich auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und der Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Den Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzten kommt rechtsprechungsgemäss zwar nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 8C_216/2009 E. 4.7).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob zwischen dem Ereignis vom 24. Oktober 2006 und den vom Beschwerdeführer geklagten (Nacken-)Beschwerden auch über den 4. Februar 2008 hinaus ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Hinsichtlich der in der Beschwerde erwähnten Kosten für die im Jahr 2007 durchgeführten Akupunkturbehandlungen, die von der SUVA nur teilweise übernommen worden seien, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
2.2 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, am 23. April 2007 klagte der Beschwerdeführer, er verspüre immer noch Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlung in die rechte Schulter. Zwei Physiotherapiezyklen hätten insofern eine Verbesserung gebracht, als er den Kopf wieder gerade halten könne. Eine anschliessend durchgeführte Akupunkturtherapie habe sich als erfolgreich erwiesen. Nach wie vor könne er keine Nacht durchschlafen (Urk. 7/12 S. 1). Im klinischen Untersuch durch Dr. D.___ wies der Beschwerdeführer eine symmetrische Schulterfunktion in allen Bewegungsrichtungen auf. In den Endphasen klagte er jedoch über Beschwerden. Hinweise auf eine Rotatorenmanschettenläsion fand Dr. D.___ nicht. Die HWS-Funktion sei insbesondere bezüglich der Rotation um circa einen Drittel eingeschränkt. Im grob kursorisch erhobenen Neurostatus habe der Beschwerdeführer eine verminderte Berührungsempfindlichkeit am rechten Vorderarm geschildert. Konventionell-radiologisch hätten ossäre Läsionen oder Luxationen an der HWS ausgeschlossen werden können (Urk. 7/12 S. 2).
2.3 Am 31. Mai 2007 wurde an der Uniklinik E.___ ein MRI (magnetic resonance imaging) der HWS durchgeführt. PD Dr. med. F.___ beschrieb eine deutliche Facettengelenksarthrose C3/C4 rechts sowie eine Foramenstenose C5/C6 rechts, bedingt durch dorsolaterale Spondylose und Unkarthrose (Urk. 7/13). Dr. D.___ kam am 27. Juni 2007 zum Schluss, dass es sich ausschliesslich um degenerative Veränderungen handle. Traumatische Veränderungen im Bereich der HWS hätten somit nicht dokumentiert werden können. Die vom Beschwerdeführer noch geltend gemachten Beschwerden seien zumindest teilweise durch die degenerativen Veränderungen erklärt (Urk. 7/14). In einem zweiten Nachtrag zum kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 23. April 2007 hielt Dr. D.___ am 3. Januar 2008 fest, mittlerweile liege das Unfallereignis 14 Monate zurück, so dass der kausale Zusammenhang der immer noch geltend gemachten Beschwerden zum Unfallereignis vom 24. Oktober 2006 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr gegeben sei. Nach geltender Rechtsprechung im Zusammenhang mit Schleudertraumen und Schleudertraumen äquivalenten Verletzungen sei der Beschwerdeführer der Kategorie II zuzuordnen. Massgebend sei jedoch der administrativ-juristische Entscheid (Urk. 7/26).
2.4 Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. April 2008 ein Zervikovertebral- und Zervikocephalsyndrom bei degenerativen Veränderungen vor allem der oberen HWS (Spondylarthrose C3/4 rechts, C2/3 links mit praktisch vollständigem Durchbau des Gelenkes), dringendem Verdacht auf Chondrocalzinose (mit Nachweis von Verkalkungen um die Densspitze im CT vom 21. Februar 2008) sowie Status nach relevanter Traumatisierung durch tätliche Auseinandersetzung (Urk. 7/36 S. 1). Sodann führte Dr. G.___ aus, es bestünden keine Zweifel daran, dass die in der Bildgebung nachgewiesenen degenerativen Veränderungen schon vor dem Unfall bestanden hätten. Es wäre unwahrscheinlich, dass sich Arthrosen von diesem Ausmass in so kurzer Zeit entwickelten. Die Klinik spreche aber ebenso klar für eine richtungsweisende Verschlechterung eines Vorzustandes, da die Beschwerden und das Ausmass der Einschränkung über das Mass der durch die degenerativen Veränderungen zu erwartenden Symptome klar hinausgingen. Die augenfällige Steifhaltung im Sitzen wie im Liegen lasse zudem eine segmentale Instabilität vermuten (ein Nachweis in einer Funktionsaufnahme würde an der schmerzverursachten Blockade scheitern und somit kaum gelingen). Im Moment würden sich keine invasiveren therapeutischen oder diagnostischen Massnahmen aufdrängen, zumal sich der Beschwerdeführer einigermassen an die Situation angepasst habe. Dr. G.___ vertrat im Übrigen dezidiert die Meinung, dass ein grosser Teil der Beschwerden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehe und dass die SUVA folgerichtig auch weiterhin für die Kosten der Behandlung aufkommen müsse (Urk. 7/36 S. 2).
3.
3.1 Die SUVA stützte sich für die Leistungseinstellung in erster Linie auf die versicherungsinternen Berichte des Dr. D.___ (kreisärztlicher Untersuchungsbericht vom 23. April 2007 sowie ergänzende Berichte vom 27. Juni 2007 und vom 3. Januar 2008), denen sie vollen Beweiswert zuerkannte. Dies ist nicht zu beanstanden, erfüllen doch die erwähnten Stellungnahmen die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige Expertise (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit dieser Berichte sprechen, sind nicht gegeben. Dr. D.___ stimmt mit Dr. G.___ darin überein, dass beim Beschwerdeführer degenerative Veränderungen an der HWS vorbestanden haben, welche durch das Ereignis vom 24. Oktober 2006 symptomatisch geworden sind. Dr. D.___ kam gestützt auf die erhobenen klinischen Befunde und die bildgebenden Abklärungen zum überzeugenden Schluss, dass der Status quo sine vel ante hinsichtlich der unfallbedingten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens am 4. Januar 2008 erreicht worden sei.
3.2 Die Ausführungen des Dr. G.___ vermögen nicht zu einer andern Beurteilung zu führen. Zum Einen bedeutet der Umstand, dass der degenerative Vorzustand durch das Unfallereignis symptomatisch geworden ist und mithin der Unfall als beschwerdeauslösend zu betrachten ist, nicht, dass eine Unfallkausalität der ausgelösten Beschwerden ohne zeitliche Beschränkung zu bejahen ist. Vielmehr genügt es für die Beendigung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, dass der Status quo ante vel sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten ist. Der Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhangs muss dabei nicht durch Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteile des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009, 8C_847/2008 E. 2 und vom 11. November 2008, 8C_126/2008 E. 2.3, je mit Hinweisen). Mit der Beschwerdegegnerin entspricht es auch bei einer klinisch nachweisbaren Wirbelsäulenprellung (Kontusion) einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass selbst im Falle vorbestehender degenerativer, das heisst abnutzungsbedingter Erkrankungen, eine traumatische Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen ist und länger dauernde Beschwerden bei einer einfachen Kontusion oftmals auf eine psychische Anpassungsstörung oder Fehlentwicklung zurückgehen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Juli 2007, U 250/06, E. 4.2 mit Hinweisen). Von diesen allgemeinen Erkenntnissen abzugehen besteht vorliegend umso weniger Anlass, als die Kontusion nicht besonders schwer war und sich keine unfallbedingten strukturellen Läsionen nachweisen liessen (Urk. 7/3, 7/13, 7/14). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass Dr. G.___ bei der Beurteilung der Unfallfolgen offenbar von einer weit heftigeren tätlichen Auseinandersetzung ausging, als sie in den Akten dokumentiert ist. Gemäss der von Dr. G.___ erhobenen Anamnese wurde der Beschwerdeführer von einem sehr kräftigen Arbeiter gepackt, gegen den Pneu eines Kranfahrzeugs geworfen und anschliessend auf dem Boden liegend zusammengeschlagen (Urk. 7/36 S. 2). Der Beschwerdeführer hatte am Tag der Auseinandersetzung gegenüber der Polizei zu Protokoll gegeben, er sei von seinem Kontrahenten am linken Ohr gerissen und gegen den Pneukran gedrückt worden, dann habe dieser "irgendwie" auf ihn eingeschlagen, wobei er nicht sagen könne wie oft und wie lange (Urk. 7/4/2 S. 4 f.). Demgegenüber räumte sein Widersacher zwar ein, den Beschwerdeführer am linken Ohr gezogen zu haben, nachdem er von diesem verbal beleidigt worden sei, er bestritt aber, ihn gegen den Kran gedrückt oder gar mit Schlägen eingedeckt zu haben (Urk. 7/4/2 S. 5). Von den übrigen auf der Baustelle anwesenden Personen hatte keine bestätigen können, dass der Beschwerdeführer geschlagen worden war (Urk. 7/4/2 S. 6 ff.). Der rapportierende Polizist hielt denn auch zusammenfassend fest, den Gesprächen mit den vor Ort anwesenden Bauarbeitern habe entnommen werden können, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine streitbare Person handle und es deshalb zwischen diesem und diversen auf der Baustelle tätigen Arbeitern des Öfteren zu verbalen Streitigkeiten gekommen sei. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2006 am Ohr gezogen worden sei. Seine Aussage, er sei massiv zusammengeschlagen worden, stehe jedoch im Widerspruch zum Umstand, dass er keinerlei sichtbare äussere Verletzungen aufgewiesen habe. Am Ohr hätten keine Rötungen oder Ähnliches festgestellt werden können (Urk. 7/4/2 S. 7). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass Dr. G.___ der Beurteilung des Kausalzusammenhangs falsche tatsächliche Annahmen betreffend die Schwere des Unfallereignisses zu Grunde legte. Dies wirkt sich nachteilig auf den Beweiswert seiner Stellungnahme aus, die bezüglich der Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang - im Gegensatz zu den Ausführungen des Kreisarztes - nicht zu überzeugen vermag.
3.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die SUVA nach zutreffender Würdigung der medizinischen Aktenlage im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangt ist, dass über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 4. Februar 2008 hinaus fortdauernde Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt sachbezüglich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander setzt, können seine Einwände an dieser Beurteilung nichts ändern.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Wincare Versicherungen, Konradstrasse 14, Postfach 299, 8401 Winterthur
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).